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BGH · VIII ZR 58/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 58/74

Wer sein Eigentum auf die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts stützt und eine aufschiebend bedingte Einigung über den Eigentumsübergang behauptet , muß das gegenüber dem unmittelbaren Besitzer einer Sache beweisen. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Weiter sollte H^^ der Verkäuferin zur Sicherung zwei GrundSchuldbriefe über insgesamt 150 000 DM übergeben, die allerdings zu dieser Zeit noch als Sicherheit für eine Schuld in Höhe von 28 957,60 DM bei einer Teilzahlungsbank lagen. Außerdem übergab die Beklagte dem Kläger als Eigentumsnachweis zu dem Zweck der Vorlage beim Luftfahrt-Bundesamt gemäß § 16 Abs. 1 LuftVZO eine gemeinsame Erklärung, in der die Beklagte dem Kläger bescheinigte, daß das Eigentum an dem Luftfahrzeug vom Veräußerer auf den Erwerber übergegangen sei. Dezember 1971 wurde dem Kläger von der Beklagten das Flugzeug übergeben. geschäft nur tätigt, wenn gleichzeitig das Eigentum an Herrn SMHIHBivoll übergeht und kein verlängertes Eigentumsrecht erhalten bleibt gegenüber Herrn SfHHIBln Das Amtsgericht Braunschweig hat auf Antrag der Beklagten im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen einen Widerspruch gegen die Eigentumseintragung des Klägers vorgemerkt. Juli 1972 an das Amtsgericht Braunschweig (AZ: 42 AR 135/72) eingelegten Widerspruch gemäß § 82 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen gegenüber der Eintragung des Klägers in die Luftfahrzeugrolle als Eigentümer des Flugzeugs PA 23-D-IMOT zurückzunehmen und an den Kläger 39 930,80 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 10. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne eine Rücknahme des im Pfandrechtsregister für Luftfahrzeuge eingetragenen Widerspruchs von der Beklagten nur verlangen, wenn er Eigentümer des Flugzeugs geworden wäre. Der Kläger habe aber nicht bewiesen, daß bei der Übergabe des Flugzeugs an ihn durch die Beklagte sich beide Parteien über den Eigentumsübergang einig gewesen seien. a) Für den unmittelbaren Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, daß er mit der Erlangung des Besitzes Eigenbesitzer geworden ist (RGZ 156, 63/64). Zugunsten des Eigenbesitzers einer beweglichen Sache aber wird weiter vermutet, daß er Eigentümer der Sache ist (§ 1006 Abs. 1 BGB) und daß er bei der Besitzübergabe unbedingtes Eigentum erworben hat (Senatsurteile vom 8. Derjenige, der sein Eigentum auf einen EigentumsVorbehalt stützt und damit eine aufschiebend bedingte Einigung über den Eigentumsübergang behauptet, muß das beweisen (Senatsurteile vom 8. Demgegenüber muß die Beklagte beweisen, daß sie Eigentümerin des Flugzeugs aufgrund ihres Eigentumsvorbehalts gegenüber ihrem Käufer trotz der Besitzübertragung an den Kläger geblieben ist. Um der Beklagten die Rechtsstellung als Eigentümerin des Flugzeugs zuzuerkennen, genügt es nicht, daß eine Einigung über den Eigentumsübergang auf den Kläger nicht festgestellt werden kann. Es hätte vielmehr positiv festgestellt werden müssen, daß das Eigentum auf den Kläger nicht übergegangen ist. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte den angebotenen Sachverständigenbeweis darüber erheben müssen, daß die Änderungsanzeige nach § 16 LuftVZO im Falle eines EigentumsVorbehalts vom Verkäufer üblicherweise zurückbehalten wird bis der Eigentumsvorbehalt erledigt ist. Dem Berufungsgericht war die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.

Zitierte Normen: § 16 LuftVZO § 1006 BGB § 16 LuftVZO
FlugzeugBerufungsgerichtKlägerSacheHerrnEigentum

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
kJ
BGHZ: ____________nein
BGB § 1006 Abs.1
Wer sein Eigentum auf die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts stützt und eine aufschiebend bedingte Einigung über den Eigentumsübergang behauptet , muß das gegenüber dem unmittelbaren Besitzer einer Sache beweisen.
BGH, Urt. v. 23. April 1975 - VIII ZR 58/74 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIXI ZR 58/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23. April 1975
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Gerhard Straße ML
»in Ml
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
die Firma
 Istr.
Günter
 Aviation GmbH in El
 vertreten durch den Geschäftsführer
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Hoffmann und Merz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, der eine Forderung in Höhe von 77 250 DM gegen Winfried H^p»hatte, wollte ein Flugzeug kaufen. In seiner Gegenwart kaufte H^fe bei der Beklagten, die sich u.a. im Flugzeughandel betätigt, am 17. Dezember 1971 das gebrauchte Luftfahrzeug PIPER PA 23-250 Aztec-D-IMOT zu dem Preis von 125 000 DM zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer. Die Bezahlung durch H^pi sollte mit Dreimonatsakzept erfolgen. Weiter sollte H^^ der Verkäuferin zur
 Sicherung zwei GrundSchuldbriefe über insgesamt 150 000 DM übergeben, die allerdings zu dieser Zeit noch als Sicherheit für eine Schuld in Höhe von 28 957,60 DM bei einer Teilzahlungsbank lagen. Die Verkäuferin behielt sich das Eigentum an dem Flugzeug bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ein Eigentumsnachweis für das Flugzeug zur Vorlage beim Luftfahrt-Bundesamt sollte dem Käufer treuhänderisch übergeben werden. Am 22. Dezember 1971 trafen die Parteien und H^^ erneut zusammen.
übergab der Beklagten bei dieser Gelegenheit Wechsel einer Firma Hüfl^ über 145 000 DM, die später allerdings nicht eingelöst werden konnten. Der Kläger seinerseits als eigentlicher Kaufinteressent übergab der Beklagten einen Scheck über 28 957,60 DM zur Auslösung der Grundschuldbriefe und erhielt dafür folgende Bescheinigung von der Beklagten:
"Wir bescheinigenHerrn Gerhard
L^BSHBätraße W, einen Scheck in Höhe von 28 957,60 DM auf Bankhaus Neuvians, Reuschel & Co, München,
 Nr. 9112724 erhalten zu haben, den wir zusammen mit dem Schreiben von Herrn Winfried Hm» 0 Kfm ABmmstraße $, an die Kreditbank, Nürnberg, Königstraße 70, zwecks Auslösung zweier Grundschuldbriefe verwenden.
Es ist uns bekannt, daß das Herrn H^^ verkauf-te Flugzeug in das Eigentum von Herrn übergeht. Eine Forderung gegen Herrn aus Kaufvertrag uns gegenüber ist nicht gegeben, da das Flugzeug an Herrn	verkauft	wurde."
Außerdem übergab die Beklagte dem Kläger als Eigentumsnachweis zu dem Zweck der Vorlage beim Luftfahrt-Bundesamt
 gemäß § 16 Abs. 1 LuftVZO eine gemeinsame Erklärung, in der die Beklagte dem Kläger bescheinigte, daß das Eigentum an dem Luftfahrzeug vom Veräußerer auf den Erwerber übergegangen sei. Heyn bestätigte auf dieser Erklärung, daß seinerseits keine Forderungen mehr gegenüber dem Erwerber bestünden. Ebenfalls am 22. Dezember 1971 zahlte der Kläger weitere 32 542,40 DM an seinen Verkäufer H^p, der ihm daraufhin über den Gesamtkaufpreis Quittung erteilte.
Am 24. Dezember 1971 wurde dem Kläger von der Beklagten das Flugzeug übergeben. Am 10. Januar 1972 stellte	dem Kläger folgende Bestätigung aus:
wZwischen den Herren	SflBP	und	H^^
wurde vereinbart, daß Herr	das Flugzeug-
geschäft nur tätigt, wenn gleichzeitig das Eigentum an Herrn SMHIHBivoll übergeht und kein verlängertes Eigentumsrecht erhalten bleibt gegenüber Herrn SfHHIBln
 Das Amtsgericht Braunschweig hat auf Antrag der Beklagten im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen einen Widerspruch gegen die Eigentumseintragung des Klägers vorgemerkt.
Der Kläger wendet sich gegen den Registerwiderspruch der Beklagten, weil er Volleigentümer des Flugzeugs geworden sei. Er verlangt Schadensersatz, weil er infolge des Widerspruchs die Maschine nicht an einen Käufer, der ihm 140 000 DM geboten habe, sondern nur für 98 000 DM an einen anderen habe verkaufen können. Er hat seinen Schaden zuzüglich von Aufwendungen für eine Blindflugeinrichtung, für die
 
Zulassungskosten und für einen Satz neuer Reifen zunächst mit 39 930,80 DM beziffert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
 den mit den Anträgen vom 20. April 1972 und 13. Juli 1972 an das Amtsgericht Braunschweig (AZ: 42 AR 135/72) eingelegten Widerspruch gemäß § 82 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen gegenüber der Eintragung des Klägers in die Luftfahrzeugrolle als Eigentümer des Flugzeugs PA 23-D-IMOT zurückzunehmen und
 an den Kläger 39 930,80 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 10. Juli 1972 zu bezahlen.
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen nach Beweisaufnahme abgewiesen worden.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge unter Einschränkung des Zahlungsantrags auf einen Betrag von 38 323 DM weiter.
Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurück-zuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache*
1.	1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne eine Rücknahme des im Pfandrechtsregister für Luftfahrzeuge eingetragenen Widerspruchs von der Beklagten nur verlangen, wenn er Eigentümer des Flugzeugs geworden wäre. Der Kläger habe aber nicht bewiesen, daß bei der Übergabe des Flugzeugs an ihn durch die Beklagte sich beide Parteien über den Eigentumsübergang einig gewesen seien. Zweifel, die sich nach den Zeugenaussagen an einer Einigung über den Eigentumsübergang auf den Kläger ergeben würden, gingen zu Lasten des Klägers.
2.	Diese Beweislastverteilung durch das Berufungsgericht greift die Revision mit Recht an. Unstreitig hat der Kläger den Besitz an dem Flugzeug am 24. Dezember 1971 von der Beklagten übertragen erhalten.
a) Für den unmittelbaren Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, daß er mit der Erlangung des Besitzes Eigenbesitzer geworden ist (RGZ 156, 63/64). Zugunsten des Eigenbesitzers einer beweglichen Sache aber wird weiter vermutet, daß er Eigentümer der Sache ist (§ 1006 Abs. 1 BGB) und daß er bei der Besitzübergabe unbedingtes Eigentum erworben hat (Senatsurteile vom 8. Juli 1964 - VIII ZR 63/63 = WM 1964, 1026/1027; vom 13. November 1968
- VIII ZR 168/66 = WM 1969, 186/187; vom 13. Juli 1970 - VIII ZR 181/68 = WM 1970, 1272 und vom 7. Oktober 1970 - VIII ZR 207/68 = BGHZ 54, 319/324 = WM 1970, 1342/1344). Derjenige, der sein Eigentum auf einen EigentumsVorbehalt stützt und damit eine aufschiebend bedingte Einigung über den Eigentumsübergang behauptet, muß das beweisen (Senatsurteile vom 8. Juli 1964 und vom 13. November 1968 aaO).
b) Der Kläger kann sich hier auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen. Demgegenüber muß die Beklagte beweisen, daß sie Eigentümerin des Flugzeugs aufgrund ihres Eigentumsvorbehalts gegenüber ihrem Käufer	trotz	der	Besitzübertragung an
 den Kläger geblieben ist. Um der Beklagten die Rechtsstellung als Eigentümerin des Flugzeugs zuzuerkennen, genügt es nicht, daß eine Einigung über den Eigentumsübergang auf den Kläger nicht festgestellt werden kann. Es hätte vielmehr positiv festgestellt werden müssen, daß das Eigentum auf den Kläger nicht übergegangen ist. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Wegen dieser Verkennung der Beweislastverteilung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache war vielmehr an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück zuverweisen.
II.	Für die neuerliche Entscheidung durch das Berufungsgericht ist folgendes zu bemerken:
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte den angebotenen Sachverständigenbeweis
 darüber erheben müssen, daß die Änderungsanzeige nach § 16 LuftVZO im Falle eines EigentumsVorbehalts vom Verkäufer üblicherweise zurückbehalten wird bis der Eigentumsvorbehalt erledigt ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, daß hierdurch eine andere - möglicherweise unübliche - Handhabung seitens der Verkäuferin im vorliegenden Falle nicht ausgeschlossen wird.
III.	Dem Berufungsgericht war die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.
Dr. Haidinger	Claßen	Braxmaier
 Hoffmann
Merz