Die Beklagte zu 1) (im folgenden als Beklagte bezeichnet), deren Inhaber die Beklagten zu 2) und 3) sind, bot der Klägerin, die fabrikmäßig Bierdeckel her stellt, ln ihrem Schreiben vom 13* August 1963 einen von ihr herzustellenden Bierdeckeldruckautomaten an, eingerichtet zu dem Verarbeiten von Rollenkarton, der anschließend in einem besonderen Stanzapparat ausgestanzt werden sollte. Auf jeden Fall aber sei die verspätete Lieferung und Installierung nicht als Ursache des der Klägerin angeblich erwachsenen Schadens anzusehen. Denn diese habe die Fabrikationsanlage schon deshalb nicht in Betrieb nehmen können, weil sie es verabsäumt habe, die Stanze auf den Druckapparat abstimmen zu lassen. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Beklagte mit der Lieferung und Installierung des Druckautomaten im Verzug gewesen sei. Es vertritt den Standpunkt, nicht ein Verzug der Beklagten sei die Ursache dafür gewesen, daß die Klägerin die Anlage nicht habe in Betrieb setzen können, sondern die Inbetriebnahme sei allein daran gescheitert, daß der Druckapparat und die bei der Klägerin vorhandene Stanze nicht aufeinander abgestimmt waren, und daß die Klägerin von der Beklagten zu Unrecht erwartet habe, diese werde noch eine Steuerungseinrichtung liefern, damit die Stanze benutzt werden könnte. Die Klägerin habe zu Unrecht den gegenteiligen Standpunkt vertreten und deshalb auch zu Unrecht davon Abstand genommen, sich eine Steuerungseinrichtung zu beschaffen, um die Anlage in Betrieb nehmen zu können. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, selbst wenn die von der Klägerin angegebenen Mängel vor lägen, so ändere das nichts an der Feststellung, daß die Klägerin auch einen mangelfreien und rechtzeitig aufgestellten Apparat nicht in Betrieb genommen hätte. Deshalb ist es der Beklagten unbenommen, den Nachweis dafür zu führen, daß der ihr zur Last gelegte Verzug keinen Schaden hervorgerufen habe, weil die Klägerin aus einem Grunde, der mit dem Verzug nichts zu tun hat, die gesamte Druck- und Stanzanlage nicht in Betrieb gesetzt hätte. Die Feststellung, daß sie die Inbetriebnahme unterlassen hätte, weil Druck- und Stanzapparat nicht aufeinander abgestimmt waren,ist aber recht- Daß dies im gegenwärtigen Zustand der beiden Apparate nicht möglich ist, steht auf Grund des Sachverständigengutachtens eindeutig fest. Vergebens greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, daß es auf Grund der Bestellung vom 15. In der Tat hat sich der Sachverständige dahin geäußert, die Klägerin hätte mit der Produktion beginnen können, wenn die Beklagte einen dem Angebot vom 15. August 1963 entsprechenden und damit zur Stanze der Klägerin passenden Druckautomaten geliefert hätte; ein Umbau der Stanze wäre dann nicht nötig gewesen, das Steuerungsgerät sei schon im Angebot mit enthalten. Venn das Berufungsgericht dem Angebot einen anderen Sinn entnimmt und es dahin deutet, der Druckapparat habe diese Steuerungseinrichtung nicht zu enthalten brauchen,weicht es allerdings von den Ausführungen des Sachverständigen ab. insbesondere aus dem gesamten hierfür in Frage kommenden Schriftwechsel der Parteien auszulegen, während sich der Sachverständige darauf beschränken durf te, das Schreiben vom 15« August 1963 daraufhin zu prüfen, ob es für sich betrachtet die Deutung zulasse, die Beklagte hätte die Steuerungseinrichtung mit-liefem oder den Druckapparat entsprechend ausbauen müssen. Seine Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es sich darauf stützt, daß in dem gerichtlichen Vergleich, der letzten Endes die Grundlage für Art und Umfang der Lieferung bildete, auf die beiden Angebotsschreiben vom 15« August und vom 25. Dem Ergänzungsangebot vom 25« September 1963 war aber ein Angebot auf Lieferung eines Stanzautomaten beigefügt, der die entsprechende Vorrichtung enthalten sollte, um die Stanzung mit dem Druckbild übereinstimmen zu lassen. Die Auslegung des Berufungsgerichts,daß sich die vom Sachverständigen angezogene Stelle des Angebots auf diesen ebenfalls angebotenen Stanzautomaten beziehen sollte, ist rechtlich möglich. Sie gewinnt noch erheblich an Überzeugungskraft, wenn mit dem Berufungsgericht berücksichtigt wird, daß die Beklagte der Klägerin bereits im Vorjahr, am 21.September 1962, ebenso in zwei Angebotsschreiben einen automatischen Druckapparat und einen Stanzautomaten angeboten hatte,wobei das Angebot des Druckautomaten Da dieser Schriftwechsel der Klägerin bei Abgabe ihrer Bestellung vor lag, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht feststellt, die Klägerin habe das Angebot der Beklagten vom 15« August und 25* September genauso verstanden wie die Beklagte es gemeint habe« Mit Hecht konnte sich das Berufungsgericht für diese Auffassung noch auf den Text des Bestellschreibens selbst berufen, in dem es am Schluß heißt: "Wir wollen erst das Funktionieren der Druckmaschine abwarten und benötigen aus diesem Grunde noch ein Angebot über den Umbau unserer jetzigen Stanze auf vollautomatisch gesteuerten Vorschub ...n Schließlich konnte sich das Berufungsgericht auch auf das Schreiben der Klägerin vom 14* Januar 1965 stützen, in dem diese mitteilt, sie benötige noch an ihrer Stanzanlage eine Änderung,die von der Beklagten passend zur Druckmaschine erstellt werden sollte« Ist somit davon auszugehen, daß die Klägerin im Hinblick auf die Verkennung der Rechtslage die Druck-und Stanzanlage auch bei rechtzeitiger und mangelfrei* er Lieferung nicht in Betrieb gesetzt hätte, so ist ein etwaiger Leistungsverzug der Beklagten nicht als ursächlich für den der Klägerin angeblich entstandenen Schaden anzusehen.
BUNDESGERICHTSHOF VIII IM NAMEN DES VOLKES zr 58/69 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23. Juni 1971 Scheibl, Justi zhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dejMPirm^BjB.K. Brauereiindustriebedarf Lutz SHHHHIV in KflH^^^Bavem) 9 Alleininhaber Lutz RHHIliHK ebenda9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin9 Rechtsanwalt Dr gegen 1. dieFirma , illilil \\ i iBBiM|mn nchinen oHG, P0IB & F^^HinRoBHIi^^BBi Gottlieb-] Straße, 2. den Kaufmann in Gottlieb- -Straße, 3. de^Kaufmann F Pfll^B-Straße, in R< f9 Gottlieb- Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Messner, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, anstelle der Verkündung den Parteien zugestellt am 21./22. Januar 1969« wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1) (im folgenden als Beklagte bezeichnet), deren Inhaber die Beklagten zu 2) und 3) sind, bot der Klägerin, die fabrikmäßig Bierdeckel her stellt, ln ihrem Schreiben vom 13* August 1963 einen von ihr herzustellenden Bierdeckeldruckautomaten an, eingerichtet zu dem Verarbeiten von Rollenkarton, der anschließend in einem besonderen Stanzapparat ausgestanzt werden sollte. Das Angebot enthielt folgenden Passus: "Der Druckzylinder ist zu dem Aufspannen von 8 Klischees in der Laufrichtung vorgesehen. Der Abstand in Laufrichtung entspricht genau dem Vorschub des Stanzautomaten. Die einzelnen Klischees sind auf einer Unterlegplatte befestigt» die in Lauf- und Achsenrichtung justierbar ist. Dadurch ist ein genaues Einrichten zu dem Stanzchema möglich." Mit Schreiben vom 25. September 1963 ergänzte die Beklagte dieses Angebot in einigen Punkten. Sie fügte dem Schreiben ein gesondertes Angebot vom 20. September 1963 über einen Stanzautomaten bei. Die Klägerin bestellte mit Schreiben vom 15. Oktober 1963 den ihr angebotenen Druckautomaten. In dem Bestellschreiben äußerte sie sich zu dem ihr am 25. September 1963 mitübersandten Angebot eines Stanzauto* maten wie folgt: "Das uns zugesandte Angebot über eine Kniehebelpresse haben wir vorerst zurückgestellt. Wir möchten erst das Funktionieren der Druckmaschine abwarten und benötigen aus diesem Grunde noch ein Angebot über den Umbau unserer jetzigen Stanze auf vollautomatisch gesteuerten Vorschub» um das mit einer Marke versehene bedruckte Material auf dieser Stanze schneiden zu können. Vielleicht ist es Ihnen möglich» den Ausfahrwalzenstuhl» den wir besitzen» hierbei mitzuverwenden» wenn nicht» dürfen wir auf ihr mündliches Angebot zurückgreifen» in welchem Sie uns zugesichert haben» beim Bau ihrer nächsten Stanze diesen Ausfahrwalzenstuhl zu verwenden» und uns den Kaufpreis zu vergüten." I Die Klägerin zahlte alsbald 60 000 DM an die Beklagte. Als die Maschine ausblieb, erhob sie Klage auf Lieferung. In dem anschließenden Rechtsstreit schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die Druckmaschine laut Angebot vom 15 • August/25. September 1963 bis zu dem 28. Februar 1963 zu liefern und bis zu dem 13. April 1963 in betriebsfähigem einwandfreiem Zustand zu installieren. Am 14. Januar 1965 schrieb die Klägerin an die Beklagte: nWie Sie wissen, benötigen wir auch an unserer Stanzmaschine eine Änderung, die von Ihnen passend zur Druckmaschine erstellt werden soll, und wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns umgehend die Kosten und die Lieferung diesbezüglich aufgeben könnten." Die Klägerin zahlte einen weiteren Betrag von 30 000 DM auf den auf 125 000 DM festgesetzten Kaufpreis. Gleichwohl zögerte die Beklagte die Lieferung bis zu dem 6. August 1965 hinaus. Sie installierte die Maschine erst am 1. Dezember 1965« Am 3. Dezember 1965 bot sie der Klägerin zu dem Stanzautomaten einen kompletten Einftihrwalzenstuhl mit fotoelektrischer Steuerung des Vorschubmaßes zu dem Preise von 34 500 DM an sowie einen Einfuhrwalzensatz mit angebautem Differentialgetriebe zu dem Steuern der Längsregister ohne Umlenkung des Materials zu dem Preise von 8 500 DM. i Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz ihres Schadens, der ihr durch die verspätete Lieferung und Installierung der Druckanlage entstanden sei. Mit der vorliegenden Klage hat sie einen Teilbetrag von 115 124 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte hat bestritten, in Leistungsverzug geraten zu sein. Auf jeden Fall aber sei die verspätete Lieferung und Installierung nicht als Ursache des der Klägerin angeblich erwachsenen Schadens anzusehen. Denn diese habe die Fabrikationsanlage schon deshalb nicht in Betrieb nehmen können, weil sie es verabsäumt habe, die Stanze auf den Druckapparat abstimmen zu lassen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Beklagte mit der Lieferung und Installierung des Druckautomaten im Verzug gewesen sei. Es vertritt den Standpunkt, nicht ein Verzug der Beklagten sei die Ursache dafür gewesen, daß die Klägerin die Anlage nicht habe in Betrieb setzen können, sondern die Inbetriebnahme sei allein daran gescheitert, daß der Druckapparat und die bei der Klägerin vorhandene Stanze nicht aufeinander abgestimmt waren, und daß die Klägerin von der Beklagten zu Unrecht erwartet habe, diese werde noch eine Steuerungseinrichtung liefern, damit die Stanze benutzt werden könnte. Die Beklagte sei auf Grund der Bestellung vom 15. Oktober 1963 weder verpflichtet gewesen, eine Steuerung in den Druckapparat einzubauen, noch eine Steuerungseinrichtung zusätzlich zu liefern. Die Klägerin habe zu Unrecht den gegenteiligen Standpunkt vertreten und deshalb auch zu Unrecht davon Abstand genommen, sich eine Steuerungseinrichtung zu beschaffen, um die Anlage in Betrieb nehmen zu können. Wenn sie sich aber im Anschluß an die bis zu dem 1. Dezember 1963 durchgeführte Installierung des Druckapparates in dieser Weise verhalten habe, so müsse daraus geschlossen werden, daß sie auch bei rechtzeitiger Fertigstellung und Aufstellung des Druckapparates nicht anders gehandelt hätte. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. II. Die Revision greift das Berufungsurteil aus mehreren Gesichtspunkten an. 1. Sie beanstandet, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht ungeklärt gelassen, welche sonstigen Mängel bei dem Druckapparat noch aufgetreten seien. Diese Mängel, so meint die Revision, hätten einer In* betriebnahme ebenfalls im Wege gestanden. Deshalb könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, solange Druck- und Stanzapparat nicht aufeinander abgestimmt gewesen seien, sei die Inbetriebnahme der Anlage nicht möglich gewesen. Die Rüge ist nicht schlüssig. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, selbst wenn die von der Klägerin angegebenen Mängel vor lägen, so ändere das nichts an der Feststellung, daß die Klägerin auch einen mangelfreien und rechtzeitig aufgestellten Apparat nicht in Betrieb genommen hätte. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mängel der Anlage hätten nur dann erheblich sein können, wenn die Klägerin aus diesen Mängeln Schadensersatzansprüche hergeleitet hätte, die auf dasselbe Ziel hinausliefen wie der auf Verzug gestützte Schadensersatzanspruch der Klage. Das hat sie aber nicht getan. Deshalb ist es der Beklagten unbenommen, den Nachweis dafür zu führen, daß der ihr zur Last gelegte Verzug keinen Schaden hervorgerufen habe, weil die Klägerin aus einem Grunde, der mit dem Verzug nichts zu tun hat, die gesamte Druck- und Stanzanlage nicht in Betrieb gesetzt hätte. Die Feststellung, daß sie die Inbetriebnahme unterlassen hätte, weil Druck- und Stanzapparat nicht aufeinander abgestimmt waren,ist aber recht- lieh unangreifbar und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 2. Die Entscheidung hängt daher davon ab, ob die Beklagte auf Grund der Bestellung vom 15. Oktober 1963 verpflichtet war, den Druckapparat so herzustellen, daß die fertig bedruckten Kartons in der Stanze der Klägerin einwandfrei ausgestanzt werden konnten. Daß dies im gegenwärtigen Zustand der beiden Apparate nicht möglich ist, steht auf Grund des Sachverständigengutachtens eindeutig fest. Danach bewirkt die Inhomogenität des zu bedruckenden Kartons, daß die Abstände der Dekore in Laufrichtung ungleichmäßig werden und daß daher der Vorschub der Stanze diesen Ungleichmäßigkeiten auf irgendeine Weise angepaßt werden muß. Rest steht, daß es an einer hierzu erforderlichen Vorrichtung fehlt. Einigkeit besteht auch insoweit, als ein solcher Effekt nicht nur dadurch hätte erzielt werden können, daß schon der Druckautomat die Steuerungseinrichtung erhalten hätte, sondern daß auch ein zwischen Druckautomat und Stanze vorzuschaltendes Zusatzgerät oder ein entsprechender Umbau der Stanze oder die Lieferung eines entsprechend gebauten neuen Stanzautomaten zu dem gewünschten Ergebnis geführt hätte. Vergebens greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, daß es auf Grund der Bestellung vom 15. Oktober 1963 nicht Sache der Beklagten gewesen sei, den Druckautomaten so herzu- stellen, daß es weder einer Änderung der Stanze noch einer zusätzlichen Steuerungseinrichtung bedurft hätte. Die Revision beruft sich auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. v. zu der Präge, ob der Druckapparat auf Grund des Angebots vom 15. August 1963 so zu liefern war, daß die bereits vorhandene Stanze ohne Zwischenschaltung eines Steuerungsgerätes zu benutzen war. In der Tat hat sich der Sachverständige dahin geäußert, die Klägerin hätte mit der Produktion beginnen können, wenn die Beklagte einen dem Angebot vom 15. August 1963 entsprechenden und damit zur Stanze der Klägerin passenden Druckautomaten geliefert hätte; ein Umbau der Stanze wäre dann nicht nötig gewesen, das Steuerungsgerät sei schon im Angebot mit enthalten. Der Sachverständige stützt sich dabei auf den Text des Angebots, soweit es heißt, der Abstand der Dekore in Laufrichtung entspreche genau dem Vorschub des Stanzautomaten. Venn das Berufungsgericht dem Angebot einen anderen Sinn entnimmt und es dahin deutet, der Druckapparat habe diese Steuerungseinrichtung nicht zu enthalten brauchen,weicht es allerdings von den Ausführungen des Sachverständigen ab. Das ist indes weder ein Verfahrensverstoß, noch ein sonstiger Rechtsfehler. Es war Sache des Berufungsgerichts, das Angebot der Beklagten aus der Gesamtheit der Umstände, insbesondere aus dem gesamten hierfür in Frage kommenden Schriftwechsel der Parteien auszulegen, während sich der Sachverständige darauf beschränken durf te, das Schreiben vom 15« August 1963 daraufhin zu prüfen, ob es für sich betrachtet die Deutung zulasse, die Beklagte hätte die Steuerungseinrichtung mit-liefem oder den Druckapparat entsprechend ausbauen müssen. Deshalb ist es kein in der Sache begründeter Widerspruch, wenn das Berufungsgericht auf Grund der ihm obliegenden Auslegung des gesamten Schriftwechsels zu einem anderen Ergebnis kommt als der Sachverständige. Seine Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es sich darauf stützt, daß in dem gerichtlichen Vergleich, der letzten Endes die Grundlage für Art und Umfang der Lieferung bildete, auf die beiden Angebotsschreiben vom 15« August und vom 25. September 1963 Bezug genommen wird. Dem Ergänzungsangebot vom 25« September 1963 war aber ein Angebot auf Lieferung eines Stanzautomaten beigefügt, der die entsprechende Vorrichtung enthalten sollte, um die Stanzung mit dem Druckbild übereinstimmen zu lassen. Die Auslegung des Berufungsgerichts,daß sich die vom Sachverständigen angezogene Stelle des Angebots auf diesen ebenfalls angebotenen Stanzautomaten beziehen sollte, ist rechtlich möglich. Sie gewinnt noch erheblich an Überzeugungskraft, wenn mit dem Berufungsgericht berücksichtigt wird, daß die Beklagte der Klägerin bereits im Vorjahr, am 21.September 1962, ebenso in zwei Angebotsschreiben einen automatischen Druckapparat und einen Stanzautomaten angeboten hatte,wobei das Angebot des Druckautomaten bezüglich des hier interessierenden Textes - Anpassung an den Stanzapparat - fast wörtlich die gleichen Wendungen enthielt wie das Angebot vom 25. August 1963. Da dieser Schriftwechsel der Klägerin bei Abgabe ihrer Bestellung vor lag, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht feststellt, die Klägerin habe das Angebot der Beklagten vom 15« August und 25* September genauso verstanden wie die Beklagte es gemeint habe« Mit Hecht konnte sich das Berufungsgericht für diese Auffassung noch auf den Text des Bestellschreibens selbst berufen, in dem es am Schluß heißt: "Wir wollen erst das Funktionieren der Druckmaschine abwarten und benötigen aus diesem Grunde noch ein Angebot über den Umbau unserer jetzigen Stanze auf vollautomatisch gesteuerten Vorschub ...n Schließlich konnte sich das Berufungsgericht auch auf das Schreiben der Klägerin vom 14* Januar 1965 stützen, in dem diese mitteilt, sie benötige noch an ihrer Stanzanlage eine Änderung,die von der Beklagten passend zur Druckmaschine erstellt werden sollte« Bei dieser Sachlage vermag somit der bloße Hin weis der Hevision auf die Ausführungen des Sachverständigen die Argumentation des Berufungsgerichts nicht zu erschüttern. III. Ist somit davon auszugehen, daß die Klägerin im Hinblick auf die Verkennung der Rechtslage die Druck-und Stanzanlage auch bei rechtzeitiger und mangelfrei* er Lieferung nicht in Betrieb gesetzt hätte, so ist ein etwaiger Leistungsverzug der Beklagten nicht als ursächlich für den der Klägerin angeblich entstandenen Schaden anzusehen. Das Berufungsgericht hat die Klage daher mit Recht abgewiesen. Demzufolge war auch die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat gemäß § 97 ZPO die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Dr. Haidinger Dr. Messner Mormann Braxmaier Dr. Hiddemann