- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.Dr hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» Dezember 1962 unter Mitv/ir kung des Senatspräsidenten Dr»Haidinger sowie der Bundes richter Artl, Dr.Mezger, Dr»Messner und Mormann für Recht erkannt; Der Kläger hat mit Vertrag vom 31* März 1948 an den Beklagten ein Licht- und Singspieltheatergebäude nebst Inventar verpachtet» Auf den Einspruch des Klägers ist der Einheitswert mit Wirkung zu dem 1. Der Kläger ist der Auffassung, daß sowohl die Steuererhöhung, die sich aus dem höheren Einheitswert ergibt, als auch die Erhöhung, die durch Anhebung der Hebesätze bewirkt wird, nach § 6 des Vertrages zu Lasten des Beklagten gingen. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage, soweit sie die Zahlung einer Umsatzpacht von den Einnahmen aus Film- und Dia-Y/erbung betrifft, abgewiesen und hat den Beklagten ferner zur Löschung der für ihn eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Zug um Zug gegen einen teilweisen Verzicht des Klägers auf einen Rangvorbehalt verurteilt. Durch Schlußurteil hat das Landgericht hinsichtlich der Steuererhöhungen nach den Feststellungsantrag des Klägers erkannt und hat dem Kläger 2/5, dem Beklagten 3/5 der Kosten auferlegt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der* Beklagte nach § 6 des Pachtvertrages nur verpflichtet ist, die durch Erhöhung der Hebesätze nach Vertragsschluß bedingten Erhöhungsbeträge der Grund- und Gebäudesteuer an den Kläger zu zahlen. Das Berufungsgericht fügt hinzu, aus Wortlaut und Sinn des Vertrages sei nicht zu entnehmen, daß auch die Uebeneinnahnen mit in die Umsatzpacht einbesogen werden sollten, die nicht vom Publikum herrührten, sondern dem Beklagten als Pächter vom Produzcn- Davon, daß die vom Berufungsgericht gebilligte Auslegung des Landgerichts etwa, wie die Revision glaubt, nach dem Vf ortlaut des § 4 des Vertrages nicht möglich sei und dem Sprachgebrauch widerspreche, kann keine Rede sein. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht keinen Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben hat, daß der Prozentsatz der Umsatzpaeht üblicherweise 17 $ betrage. Der Kläger will daraus, daß im vorliegenden Fall nur eine Umsatzpaeht von anfänglich 10, später 12 # vereinbart worden ist, den Schluß ziehen, bei einem derart niedrigen Beteiligungssatz sei der Vertrag dahin auszulegen, daß der Kläger an allen Einnahmen habe beteiligt werden sollen, Bas Berufungsgericht hat demgegenüber ohne Hechtsirrtum erwogen, der Beteiligungssatz werde durch die Lage dos Theaters, die Möglichkeit anderweiter Konkurrenz und der Pinanzierungs-hilfe des Pächters mitbestimmt. Den Umstand, daß über die Frage, ob der Kläger an Einnahmen aus eingeschobenen Werbefilmen und Y/erbe-dias beteiligt werde, im Vertrage nichts verlautet, hat das Berufungsgericht dahin gewertet, daß die Einnahmen nicht zu dem Umsatz gehören sollten, nach dem sich der Pachtzins berechne. Die vom Kläger zu entrichtende Grundsteuer hat sich gegenüber dem Stande des Jahres 1939 einmal dadurch erhöht, daß der Einheitswert des Kinogrundstücks höher festgesetzt worden ist, zu dem anderen dadurch, daß die Hebesätze, nach denen die Stadt die Grundsteuer erhebt, gestiegen sind. Das Berufungsgericht sieht nur Anhebung der Hebesätze, nicht dagegen die Neufestsetzung des Einheitswertes als eine Erhöhung der Steuersätze "durch neue Gesetzgebungen" im Sinne des § 6 des Vertrages an und hält deshalb den Beklagten nur für verpflichtet, die durch Erhöhung der Hebesätze bedingten Im Streit ist nur noch;, ob der Beklagte auch die durch Erhöhung des Einheitswertes bedingte Erhöhung der Grundsteuer zu tragen hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Fortschreibung des Einheitswertes nach der Y/iederbebauung rühre nicht aus neuen Gesetzen her. Den inneren Grund für eine unterschiedliche Betrachtung des Einheitswertes und des Hebesatzes sieht das Berufungsgericht darin, daß der Einheitswert nach der von Finanzamt richtig vorgenomiaenen Handhabung sich nach der Ertragskraft des Steuergegenstandes, also nach dem vom Pächter zu zahlenden Pachtzins, richtet, und daß sich der Einheitswert erhöht, weil die Einnahmen des Verpächters aus dem Steuergegenstand sich erhöhen, was bei bloßer Erhöhung der Steuersätze nicht eintrete. Wenn das Berufungsgericht unter ’’Steuersätze” die ’’Steuerhebesätze” versteht und deshalb meint, die Parteien hätten, da sie es auf Steuersätze abgcstellt hätten, zwischen Bemessungsgrundlage und Berechnungssatz unterschieden, so ist das mit dem ’Wortlaut des Vertrages durchaus zu vereinbaren. Die Revision verkennt, daß der Pächter nicht schlechthin Steuererhöhungen durch neue Gesetzgebungen zu tragen hat, sondern nur Steuererhöhungen, die dadurch verursacht sind, daß die Steuersätze des Jahres 1939 durch neue Gesetzgebung erhöht werden. Bas Berufungsgericht prüft mit Recht, wie nach Treu und Glauben bei Berücksichtigung des von den Parteien erstrebten wirtschaftlichen Erfolges ihre Erklärungen aufzufassen sind. Es gelangt zu dem Ergebnis, daß nur solche Steuererhebungen, die bei gleichbleibenden Einnahmen zu einer unbilligen Vermögensbelastung des Klägers führen würden, nicht aber Steuererhöhungen, die durch Mehreinnahmen aufgefangen werden, auf den Pächter abgewälzt werden sollten. Fehl geht der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe dabei übersehen, daß der Beklagte an einer Ertragssteigerung mit 88 bis 90 $ teilnehme, der Kläger dagegen nur mit 10 bis 12 und daß daher nach Treu und Glauben dem Beklagten eher als dem Kläger die Tragung der Steuererhöhung zugemutet werden könne. Y/as die Kosten des ersten Rechtszuges betrifft, so wendet sich die Revision mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger die durch die Klage auf löschungsbewilligung entstandenen Kosten unter dem Gesichtspunkt auferlegt hat, der Beklagte habe den Anspruch sofort anerkannt. Der Beklagte hatte in der mündlichen Verhandlung Klageabweisung beantragt; das Berufungsgericht meint aber, dieser Antrag sei im Zusammenhang mit dem Vortrag des Beklagten dahin auszulegen, daß er in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts die Löschung bewilligen wolle Zug um Zug gegen Verzicht des Klägers auf einen Teilbetrag von 100 000 DM eines dem Kläger eingeräumten Rangvorbehalts. Diese Einwendung hat das Landgericht ausdrücklich dahin beschie-den, die Freigabeerklärung könne schon deshalb nicht als Löschungsbewilligung angesehen werden, weil sie die Freigabe unter einer Bedingung erkläre, der Y/illc zur Löschung müsse in der Löschungsbewilligung unbedingt erklärt werden. Unter diesen Umständen hat das Landgericht mit Recht den Antrag des Beklagten in Übereinstimmung mit seinem Wortlaut dahin aufgefaßt, der Kläger wolle in erster Linie die Klage gänzlich abgewiesen haben. Mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte auch gegenüber der Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Tragung der Grund- und Gebäudesteuer zu dem Teil unterliegt, ist es nach § 92 ZPO angemessen, ihm 4/5 und dem Kläger 1/5 der Kosten des ersten Rechtszuges aufzuerlegen. Die Kosten des Revisionsverfahrens, in dem der Kläger in der Sache selbst voll unterlegen ist, hat er nach § 97 ZPO zu tragen.
VIII ZR 58/61 2233 067 Verkündet am 12» Dezember 1962 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Architekten Ewald H >latz Mn in kMM-L Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Prhr.Vo gegen den Lichtspieltiieaterbesitzer Dr. med. Ludwig L in Straße d f|3 Beklagten und Revisionsbeklagten* - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.Dr hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» Dezember 1962 unter Mitv/ir kung des Senatspräsidenten Dr»Haidinger sowie der Bundes richter Artl, Dr.Mezger, Dr»Messner und Mormann für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. Dezember I960 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß über die Kosten anderweitig wie folgt erkannt wird; Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 1/5, der Beklagte 4/5, von den Kosten des zweiten Rechtszuges der Kläger 5/6, der Beklagte 1/6 Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Der Kläger hat mit Vertrag vom 31* März 1948 an den Beklagten ein Licht- und Singspieltheatergebäude nebst Inventar verpachtet» Als Pachtzins war in § 4 des Vertrages ein Betrag von 20 000 RM vereinbart wordene Wenn 10 i> (später 12 #) der Bruttoeinnahmen aus Kartenverkauf und Sonderveranstaltungen nach Abzug der Kartensteuer in einem Pachtjahre einen höheren Betrag als 20 000 RM ergeben, so sollte die über 20 000 R-Mark hinausgehende Summe als weiterer Pachtzins zu zahlen sein» Die Parteien streiten darüber, ob bei der Errechnung der Umsatzpacht auch die Einnahmen des Beklagten aus Film- und Did-Y/erbung anzusetzen sind oder nicht» Der Kläger verlangt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6600 DM nebst Zinsen, zur Rechnungslegung über sämtliche Einnahmen aus Sonderveranstaltungen einschließlich Film-Dia-Werbung für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis 30» Juni 1955? zur Eidesleistung und zur Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages abzüglich der genannten 6600 DM o In § 6 des Vertrages ist weiter bestimmt* "Die Grund- und Gebäudesteuer sowie die Feuerver-sicherungsprämien für das Pachtobjekt sind vom Verpächter zu tragen. Hierbei sind die Steuersätze des Jahres 1939 zu Grunde gelegt. Palls diese Sätze durch neue Gesetzgebungen erhöht werden,.hat der Pächter diese Steuererhöhungen zu tragen..." Bei Vertragsschluß betrug der anteilige Einheitswert 10p 400 RLI, festgesetzt auf den 1. Januar 1935. Das Theater hatte Kriegsschäden erlitten und mußte wieder aufgebaut werden. Nach dem Gesetz betreffend Portschrei- bungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes auf den 21. Juni 1948 vom 10. März 1949 (GBl VerV/iGeb 1949*25)-im folgenden Portschreibungsgesetz - wurde der Einheitswert wegen der Kriegsschäden zu dem 21. Juni 1948 auf 26 400 DM ermäßigt. Nach dem Wiederaufbau wurde der Einheitswert durch Bescheid vom 15.Dezember 1954 mit Wirkung vom 1. Januar 1951 auf 265 530 DM fortgeschrieben. Auf den Einspruch des Klägers ist der Einheitswert mit Wirkung zu dem 1. Januar 1953 auf 236 900 DM,- gesenkt worden. Zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lief noch ein Einspruch des Klägers mit dem Ziel, diese Portschreibung auf den 1. Januar 1951 vorzunehmeh. Die Steuerhebesätze der Stadtgeraeinde Kfflh sind von dem seit 1939 geltenden Satz von 307 £ des tleßbetrages für das Jahr 1951 auf 317 /£ und für 1952 auf 358 ^ angehoben worden. Der Kläger ist der Auffassung, daß sowohl die Steuererhöhung, die sich aus dem höheren Einheitswert ergibt, als auch die Erhöhung, die durch Anhebung der Hebesätze bewirkt wird, nach § 6 des Vertrages zu Lasten des Beklagten gingen. Der Kläger begehrt die Peststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Erhöhungsbeträge für Gründend Gebäudesteuer zu zahlen, gleichgültig auf welchen Umständen die Erhöhungen beruhten, soweit hierdurch die Endbeträge der Abgaben aus dem Jahre 1939 überschritten würden. Hilfsweise hat er Zahlung von 8617*58 DM nebst Sinsen, äußerst hilfsweise die Peststellung verlangt, daß der Beklagte 8016,19 DM nebst Zinsen schuldet. Die Parteien haben schließlich um die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der Löschung einer für ihn auf abgeschriebenen Grundstücksteilen eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gestritten. 4 Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage, soweit sie die Zahlung einer Umsatzpacht von den Einnahmen aus Film- und Dia-Y/erbung betrifft, abgewiesen und hat den Beklagten ferner zur Löschung der für ihn eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Zug um Zug gegen einen teilweisen Verzicht des Klägers auf einen Rangvorbehalt verurteilt. Durch Schlußurteil hat das Landgericht hinsichtlich der Steuererhöhungen nach den Feststellungsantrag des Klägers erkannt und hat dem Kläger 2/5, dem Beklagten 3/5 der Kosten auferlegt. Der Kläger hat gegen das Teilurteil, soweit es die Klage wegen der Umsatzpacht von den Werbungseinnahmen abweist, und der Beklagte gegen das Schlußurteil Berufung eingelegt. Der Kläger hat sich der Berufung des Beklagten mit dem Antrag, dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen, angeschlossen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der* Beklagte nach § 6 des Pachtvertrages nur verpflichtet ist, die durch Erhöhung der Hebesätze nach Vertragsschluß bedingten Erhöhungsbeträge der Grund- und Gebäudesteuer an den Kläger zu zahlen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klage-ansprüche, soweit ihnen nicht stattgegeben ist, weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sntscheidungsgründe: Io Umsatzpacht lo Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Landgerichts. Dieses hat ausgeführt, die Einnahmen aus Werbefilmen und Werbedias fielen nicht unter die Einnahmen aus Kartenverkauf. Die Vorführung der Werbefilme und Werbedias sei auch nicht als Sonderveranstaltung anzusehen. Dagegen spreche zunächst der allgemeine Sprachgebrauch. Eine Sonderveranstaltung sei danach eine eigene, von den übrigen, normalen Veranstaltungen abweichende, räumlich und zeitlich gesonderte Veranstaltung.. Gerade das Gegenteil treffe für die Werbefilme zu. Ihre Aufgabe sei es, möglichst mit einem guten Spielfilm gekoppelt aufgeführt zu werden. Werbefilme seien also räumlich und seitlich nicht unabhängig, sondern auf die Spielfilme angewiesen. Sie seien ein Anhang des Spielfilmes, aber keine eigene selbständige Sonderveranstaltung. Als Sonderveranstaltung könne nach den Sprachgebrauch nur eine Veranstaltung im Kino gemeint sein, bei der entweder unabhängig von der Vorführung der normalen Spielfilme gesondert ein großer Werbespielfilm laufe oder die sich als Varietfe-Vorführung, Karnevalsitzung oder Theateraufführung darstelle. Diese Deutung sei auch im Einklang mit dem Inhalt des Pachtvertrages, wonach dem Pächter das Licht- und Singspielgebäude verpachtet sei mit dem Hecht, entweder ein Kino oder ein Variete oder einen kombinierten Betrieb in den Kinobau zu führen. Das Berufungsgericht fügt hinzu, aus Wortlaut und Sinn des Vertrages sei nicht zu entnehmen, daß auch die Uebeneinnahnen mit in die Umsatzpacht einbesogen werden sollten, die nicht vom Publikum herrührten, sondern dem Beklagten als Pächter vom Produzcn- ten dec Beiwerks gezahlt würden, damit er dieses seinem Publikum vorführe. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn es verkehrsüblich wäre, daß die Einnahmen aus der Kinoreklame mit in die Berechnung der Umsatzpacht einbezogen wurden. Das sei nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht der fall. 2. Der Revision bleibt der Erfolg versagt. Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 21. März 1948 ausgelegt. Die Auslegung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie möglich ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht Auslegungsregeln oder Verfahrensvorschriften verletzt. Davon, daß die vom Berufungsgericht gebilligte Auslegung des Landgerichts etwa, wie die Revision glaubt, nach dem Vf ortlaut des § 4 des Vertrages nicht möglich sei und dem Sprachgebrauch widerspreche, kann keine Rede sein. Die Revision meint weiter, nach den Sinn des § 4 habe sich der Pachtzins nach den gesamten Bruttoeinnahmen des Beklagten richten sollen, mithin auch nach den Einnahmen, die er dadurch erziele, daß er Kinosaal und Vorführgerät gegen Entgelt füi* eine Werbung zur Verfügung stelle. Das Berufungsgericht hat die Bestimmung aber gerade anders ausgelegt. Für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe die wirtschaftliche Bedeutung des § 4 verkannt, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der von der Revision gezogene Vergleich mit den Annoncen einer Zeitung geht fehl. Die Kinowerbung, die das Berufungsgericht zutreffend als Beiwerk und Anhängsel des Hauptfilms betrachtet, spielt offensichtlich, was Bedeutung und Umfang betrifft, nicht die gleiche Rolle wie die Annoncen einer Zeitung. Das Vorbringen der Revision läuft darauf hinaus, in unzulässiger Y/eioe anstelle der Auslegung des Berufungsgerichts ihre eigene zu setzen. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht keinen Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben hat, daß der Prozentsatz der Umsatzpaeht üblicherweise 17 $ betrage. Der Kläger will daraus, daß im vorliegenden Fall nur eine Umsatzpaeht von anfänglich 10, später 12 # vereinbart worden ist, den Schluß ziehen, bei einem derart niedrigen Beteiligungssatz sei der Vertrag dahin auszulegen, daß der Kläger an allen Einnahmen habe beteiligt werden sollen, Bas Berufungsgericht hat demgegenüber ohne Hechtsirrtum erwogen, der Beteiligungssatz werde durch die Lage dos Theaters, die Möglichkeit anderweiter Konkurrenz und der Pinanzierungs-hilfe des Pächters mitbestimmt. Ber Pächter könne auch einen günstigen Pachtzins erzielt haben. Eine niedrige Umsatzpacht rechtfertige daher nicht die - im Vertragswerk keine Stütze findende - Annahme, die Parteien hätten entgegen der Verkehrsüblichkeit auch die Einnahmen aus Werbung in die Berechnungsgrundlage für die Pacht mit hineinnehraen wollen. Bie Revision rügt zwar, zu diesem Ergebnis hätte das Berufungsgericht wenigstens im Wege ergänzender Vertragsauslegung kommen müssen, wenn es der Behauptung des Klägers nachgegangen wäre, daß bei einem Filmtheater üblicherweise 17 $ als Umsatzpacht erhoben würden. Auch mit diesem Angriff hat die Revision keinen Erfolg. Eine Vertragslücke, die durch ergänzende Auslegung ausgefüllt werden müßte, liegt nach der Würdigung des Berufungsgerichts nicht vor. Hicht alles, worüber in einem Vertrage nicht gesprochen ist, stellt eine Vertragslücke dar. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Parteien abschließend geregelt hät- 3 / i - ten, wie sich die Pachtzinsforderung des Klägers bestimme. Den Umstand, daß über die Frage, ob der Kläger an Einnahmen aus eingeschobenen Werbefilmen und Y/erbe-dias beteiligt werde, im Vertrage nichts verlautet, hat das Berufungsgericht dahin gewertet, daß die Einnahmen nicht zu dem Umsatz gehören sollten, nach dem sich der Pachtzins berechne. Das läßt einen Auslegungsfehler nicht erkennen. II. Grund- und Gebäudesteuer Nach § 10 des Grundsteuergesetzes ist für die Besteuerung der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes für den Steuergegenstand festgestellt worden ist. Nach § 11 ist bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermeßbetrag auszugehen, der durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf den Einheitswert zu ermitteln ist. Nach § 21 wird der Jahresbetrag der Steuer nach einem Hundertsatz des Steuermeßbetrages berechnet (Hebesatz). Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgesetzt. Die vom Kläger zu entrichtende Grundsteuer hat sich gegenüber dem Stande des Jahres 1939 einmal dadurch erhöht, daß der Einheitswert des Kinogrundstücks höher festgesetzt worden ist, zu dem anderen dadurch, daß die Hebesätze, nach denen die Stadt die Grundsteuer erhebt, gestiegen sind. Das Berufungsgericht sieht nur Anhebung der Hebesätze, nicht dagegen die Neufestsetzung des Einheitswertes als eine Erhöhung der Steuersätze "durch neue Gesetzgebungen" im Sinne des § 6 des Vertrages an und hält deshalb den Beklagten nur für verpflichtet, die durch Erhöhung der Hebesätze bedingten Erhöhungen der Grundsteuer dem Kläger abzunehmen. Der Beklagte hat das hingenornmen. Im Streit ist nur noch;, ob der Beklagte auch die durch Erhöhung des Einheitswertes bedingte Erhöhung der Grundsteuer zu tragen hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Fortschreibung des Einheitswertes nach der Y/iederbebauung rühre nicht aus neuen Gesetzen her. Gesetzliche Grundlage sei vielmehr das nach \7ie vor bestehende Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 in seiner jetzt geltenden Fassung. Das Fortschreibungsgesetz sei erlassen worden, um die Bewertungsfragen zu regeln, die durch die Kriegsschäden ausgelöst wurden. Den inneren Grund für eine unterschiedliche Betrachtung des Einheitswertes und des Hebesatzes sieht das Berufungsgericht darin, daß der Einheitswert nach der von Finanzamt richtig vorgenomiaenen Handhabung sich nach der Ertragskraft des Steuergegenstandes, also nach dem vom Pächter zu zahlenden Pachtzins, richtet, und daß sich der Einheitswert erhöht, weil die Einnahmen des Verpächters aus dem Steuergegenstand sich erhöhen, was bei bloßer Erhöhung der Steuersätze nicht eintrete. Die Bestimmung des § 6 des Vertrages unterscheide demgemäß deutlich zwischen der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, also dem Einheitswert und den Steuersätzen. 2. Auch in diesem Punkt ist die Auslegung des Vertrages nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Die Revision glaubt einmal, die Auffassung des Berufungsgerichts sei nach dem Y/ortlaut des § 6 nicht möglich. Diese Vertragsbestimmung unterscheide nicht zwischen der Bemessungsgrundlage und den Steuersätzen. Sie spreche vielmehr überhaupt nicht von der 10 Benessungsgrundlage. In der Bestimmung sei nur von Steuererhebungen (gemeint v/ohl Steuererhöhungen) durch neue Gesetzgebungen die Rede. Richtig ist, daß § 6 die Veränderung der Bemessungsgrundlage nicht ausdrücklich als Voraussetzung für eine Abwälzung des Steuernehrbetrages ausschließt. Daraus folgt aber nicht, wie die Revision meint, zwingend, daß eine Erhöhung des Einheitswertes eine Erhöhung der Steuersätze im Sinne des ,§ 6 bedeute. Es bedarf gerade der Auslegung, was die Parteien mit dem Ausdruck "Steuersätze” gemeint haben. Wenn das Berufungsgericht unter ’’Steuersätze” die ’’Steuerhebesätze” versteht und deshalb meint, die Parteien hätten, da sie es auf Steuersätze abgcstellt hätten, zwischen Bemessungsgrundlage und Berechnungssatz unterschieden, so ist das mit dem ’Wortlaut des Vertrages durchaus zu vereinbaren. Die Revision verkennt, daß der Pächter nicht schlechthin Steuererhöhungen durch neue Gesetzgebungen zu tragen hat, sondern nur Steuererhöhungen, die dadurch verursacht sind, daß die Steuersätze des Jahres 1939 durch neue Gesetzgebung erhöht werden. Unter diesem Gesichtspunkt konnte das Berufungsgericht auch ohne Rechtsverstoß annehmen, daß das Fortschreibungsgesetz vom 10. März 1949 keine neue Gesetzgebung im Sinne des § 6 des Vertrages sei, weil es die Grundlage für die Bewertung der Grundstücke unberührt lasse und gesetzliche Grundlage für die Bewertung nach wie vor das Reichsbewertungsgesetz sei. Das Grundsteuergesetz sah auch schon in seiner alten Fassung in § 14 vor, daß im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheids über einen Einheitswert der neuen Veranlagung des Steuermeßbeträges (Fortschrcibungsveran- 11 lagung) der auf den Fortschreibungszeitpunkt festgestellte Einheitswert zugrunde gelegt wird* Ebenso ist eine Neufestsetzung des Einheitswertes bereits in § 22 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl I 1035) geregelt. Einen Rechtsirrtun läßt schließlich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht die Erwägung des Berufungsgerichts erkennen,, daß die Erhöhung des Einheitswertes aus einer Erhöhung des Ertrages des Steuergegenstandes, also aus höherer Pachtzinszahlung, herrühre. Bas Berufungsgericht prüft mit Recht, wie nach Treu und Glauben bei Berücksichtigung des von den Parteien erstrebten wirtschaftlichen Erfolges ihre Erklärungen aufzufassen sind. Es gelangt zu dem Ergebnis, daß nur solche Steuererhebungen, die bei gleichbleibenden Einnahmen zu einer unbilligen Vermögensbelastung des Klägers führen würden, nicht aber Steuererhöhungen, die durch Mehreinnahmen aufgefangen werden, auf den Pächter abgewälzt werden sollten. Fehl geht der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe dabei übersehen, daß der Beklagte an einer Ertragssteigerung mit 88 bis 90 $ teilnehme, der Kläger dagegen nur mit 10 bis 12 und daß daher nach Treu und Glauben dem Beklagten eher als dem Kläger die Tragung der Steuererhöhung zugemutet werden könne. Bie Revision verkennt, daß der Beklagte Pachtzins vom Umsatz und nicht vom Gewinn zahlt, Bern Beklagten verbleiben also nicht ohne weiteres 88 bis 90 $ der Ertragssteigerung, vielmehr pflegt ein erhöhter Umsatz auch erhöhte Betriebsausgaben herbeizuführen, so daß den erhöhten Umsatz nicht ein Gewinn in gleicher Höhe entspricht. - 12 III. Kosten Y/as die Kosten des ersten Rechtszuges betrifft, so wendet sich die Revision mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger die durch die Klage auf löschungsbewilligung entstandenen Kosten unter dem Gesichtspunkt auferlegt hat, der Beklagte habe den Anspruch sofort anerkannt. Der Beklagte hatte in der mündlichen Verhandlung Klageabweisung beantragt; das Berufungsgericht meint aber, dieser Antrag sei im Zusammenhang mit dem Vortrag des Beklagten dahin auszulegen, daß er in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts die Löschung bewilligen wolle Zug um Zug gegen Verzicht des Klägers auf einen Teilbetrag von 100 000 DM eines dem Kläger eingeräumten Rangvorbehalts. Ob dem zu folgen wäre, wenn der Beklagte lediglich geltend gemacht hätte, daß ihm ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, kann dahingestellt bleiben. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist deshalb nicht möglich, weil die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht die einzige Einwendung des Beklagten war. Zwar ist die Ansicht der Revision, der Beklagte habe auch die Unzuständigkeit des Gerichts geltend gemacht, nicht richtig. In dem am 22. 3 ovember 1956 eingegangenen Schriftsatz hatte er ausdrücklich erklärt, daß seine Einwendungen gegen die Zuständigkeit den Anspruch auf Löschungsbewilligung nicht beträfen, insoweit richte sich der Gerichtsstand nach § 24 ZPO. Der Beklagte hat aber ausweislich der Gründe des Teilurteils des Landgerichts auch vorgetragen, daß er seiner Verpflichtung bereits nachgekommen sei, indem er eine Freigabeerklärung unter der Bedingung der - 13 Kangvorbehaltsänderung abgegeben habe. Diese Einwendung hat das Landgericht ausdrücklich dahin beschie-den, die Freigabeerklärung könne schon deshalb nicht als Löschungsbewilligung angesehen werden, weil sie die Freigabe unter einer Bedingung erkläre, der Y/illc zur Löschung müsse in der Löschungsbewilligung unbedingt erklärt werden. Der Beklagte hatte demnach in erster Linie die Verpflichtung zur Abgabe einer Löschungsbewilligung bestritten. Unter diesen Umständen hat das Landgericht mit Recht den Antrag des Beklagten in Übereinstimmung mit seinem Wortlaut dahin aufgefaßt, der Kläger wolle in erster Linie die Klage gänzlich abgewiesen haben. Mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte auch gegenüber der Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Tragung der Grund- und Gebäudesteuer zu dem Teil unterliegt, ist es nach § 92 ZPO angemessen, ihm 4/5 und dem Kläger 1/5 der Kosten des ersten Rechtszuges aufzuerlegen. Was die Kosten des Berufungsrechtszuges betrifft, ist zu berücksichtigen, daß die Kosten der Beweisaufnahme aus der Verfolgung des Anspruches auf Pachtzins auf der Grundlage der V/erbeeinnahmen herrühren und der Kläger mit diesem Klageanspruch voll abgewiesen worden ist. Da der Beklagte andererseits auch in diesem Rechtszuge hinsichtlich des Grundsteuerancpruchs zu dem Teil unterlegen ist, rechtfertigt es sich, daß der Kläger 5/6, der Beklagte 1/6 der Kosten des Beru-fungsrechtszuges zu tragen hat. - 14 Die Kosten des Revisionsverfahrens, in dem der Kläger in der Sache selbst voll unterlegen ist, hat er nach § 97 ZPO zu tragen. Die zu Gunsten des Klägers vorgenommene Änderung der Kostenentscheidung v/irkt sich nach § 4 Satz 2 ZPO nicht auf die Entscheidung über die Kosten der Revision aus. Dr.Haidinger Artl Pr.Mezger Dr.Messner Morinann