Darüber, wie dieser Betrag von den Beklagten an die Klägerin erstattet werden sollte, enthält der Kaufvertrag keine Bestimmungen # Mit Schreiben vom 4. Januar 1957 ihr Bier von einer anderen Brauerei, Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagten zu dem Bierbezug nach Maßgabe des Vertrages vom 25, Juni 1954 verpflichtet seien und wegen Verletzung dieser Verpflichtung die in ihm festgelegte Vertragsstrafe zu bezahlen haben und zwar für das Jahr 1957 den Betrag von 3900 DM, Das Berufungsgericht ist dem Landgericht darin beigetreten, daß sich die Verpflichtung der Beklagten zu dem Bierbezug für die hier streitige Zeit nicht aus dem mit der Witwe abgeschlossenen Pacht- und Bierbezugs- Unabhängig von diesen beiden Verträgen hätten sich jedoch die Beklagten der Klägerin gegenüber verpflichtet, ihr Bier zu denselben Bedingungen* wie sie im Pachtvertrag mit'der Witwe KBB vereinbart waren, zu beziehen. Hiergegen wendet sich die Kevision mit der Hüge, die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, einen stillschweigenden Abschluß eines Bierbezugsvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten anzunehmen» die Beweiswürdigung sei lückenhaft und verletze daher die Vorschrift des § 286 ZPO. 25 Jahren nur Bier der Klägerin ausgeschenkt worden war, und sie hätten demnach auch damit rechnen müssen, daß die Klägerin ein erhebliches Interesse daran hatte, sich diese Absatzmöglichkeiten auch für die Zukunft zu erhalten. Auf Grund der Aussage des Zeugen der als Prokurist der Klägerin die Verhandlungen mit den Beklagten und der Witwe geführt habe, stehe fest, daß die Beklagten hierbei immer wieder erklärt haben, sie würden für den Pall, daß das Haus ihnen verkauft würde, die Verpflichtung der Witwe auf Bierbezug von der G^HH^^-Brauerei, also der Klägerin, übernehmen. Weiterhin stehe auf Grund der Aussage des Zeugen BflIB fest, daß der beklagte Ehemann den ihm nach Abschluß des Kaufvertrages übersandten Vertragsentwurf nicht wegen der darin enthaltenen Bierbezugsverpflichtung nicht unterschrieben habe, sondern weil er in Erwartung des Erlöses aus einem Grundstücksverkauf das ihm gewährte Darlehen5vorzeitig habe zurück zahlen wollen. führt das Berufungsgericht aus, daß der beklagte Ehemann wiederholt erklärt hat, in der Gastwirtschaft komme im Falle des Verkaufs an die Beklagten nur Bier der GflMIfc-Brauerei zu dem Ausschank, er werde ihr treu bleiben, und es bedürfe keines neuen Vertragsabschlusses,er habe noch einen Vertrag auf 12 Jahre, so könnten diese Erklärungen unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Gesamtumstände nicht als leere und konventionelle Redensarten bezeichnet werden. Aus ihnen ergebe sich vielmehr, daß die Beklagten sich der Klägerin gegenüber verpflichtet haben, ihr Bier zu denselben Bedingungen, wie sie in dem Pachtvertrag mit der Witwe verein- Er habe damals angenommen, eine BierbezugsVerpflichtung brauche in diesen Vertrag nicht aufgenommen zu werden, weil eine gültige Vereinbarung noch bestehe, las Berufungsgericht habe insoweit die Aussagen des Zeugen und den von der Beklagten gestellten Antrag auf vernehmung des Notars gemäß Schriftsatz vom 13. Januar 1957 dem Notar schriftlich mitgeteilt habe, sie habe infolge einer Nervenerkrankung übersehen, die zwischen ihr und der GfliHHfe-Brauerei bestehende BierbezugsVerpflichtung in den notariellen Kaufvertrag miteinzubeziehen. Deshalb sei auch die Feststellung des Berufungsgerichts unerheblich, daß der beklagte Ehemann die Unterschrift unter den ihm von der Klägerin übermittelten Vertragsentwurf nicht etwa wegen der darin enthaltenen Bierbezugsverpflichtung verweigert habe, sondern lediglich deshalb, weil er das ihm gewährte Darlehen vorzeitig habe zurückzahlen wollen. Auf Vorhalt hat der Zeuge schließlich noch erklärt, er sei bei dem notariellen Vertragsabschluß zugegen und damals der Ansicht gewesen, daß eine ßierbezugsverpflich-tung in diesen Vertrag nicht aufgenommen zu werden brauche, weil eine gültige Verpflichtung noch bestanden habe und festgelegt war. Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage dieses Zeugen entscheidend auf die der notariellen Verhandlung vorausgehenden Verhandlungen und die Erklärungen des beklagten Ehemannes abgestellt hat. Wenn der Zeuge EMHfr im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung angenommen hat, daß eine Verpflichtung zu dem Bierbezug noch bestanden habe und festgelegt gewesen sei, so ist hiermit nicht unvereinbar, die Umstände und das Verhalten der Beklagten dahin zu würdigen, daß die Bierbezugsverpflichtung, so wie sie in dem Pacht- und Bierbezugsvertrag vom 25. Wenn das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten einerseits und des Prokuristen der Klägerin andererseits unter den berücksichtigten Umständen dahin wertet, es sei hiermit zu dem Ausdruck gebracht worden, daß eine rechtliche Verpflichtung zu dem Bierbesug im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten bestehen bleiben solle, und hierin eine selbständige, nicht mehr an die Fortdauer des Pachtvertrages geknüpfte Verpflichtung zu dem Bierbezug erblickt, so ist auch dies aus hechtsgründen nicht zu beanstanden. kung übersehen, die zwischen ihr und der Klägerin bestehende Bierbezugsverpflichtung in den notariellen Kaufvertrag einzubeziehen, und daß dieses Schreiben von dem beugen EMIB veranlaßt worden ist. Denn darin braucht nicht mehr als der Versuch gesehen zu werden, für die Klägerin eine schriftliche Unterlage für die Bierbezugsverpflichtung der Beklagten zu erhalten, zu der sich die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zuge der Verhandlungen über den Erwerb des Grundstücks dahin bekannt hatten, daß sie auch nach dem Verkaufe gelten solle. Aus diesen Vorgängen ergibt sich jedenfalls nicht zwingend, daß nicht schon durch die mündlichen Erklärungen zwischen dem Prokuristen der Klägerin und den Beklagten und durch schlüssiges Verhalten beider Teile eine selbständige Verpflichtung zu dem Bierbezug in dem Umfange, wie sie in dem Pachtvertrag festgelegt war, begründet worden ist. Seine Feststellungen rechtfertigen vielmehr die Annahme, es sei ein Bierbezugsvertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten in dem genannten Umfange abgeschlossen worden. Auch diese Bedenken greifen nicht durch, Bine solche Lebenserfahrung kann unter den festgestellten Umständen nicht anerkannt werden, das Berufungsgericht hat vielmehr genügend Tatsachen festgestellt, die es erklären, warum in dem Kaufvertrag im Verhältnis zwischen der Verkäuferin und den Beklagten nicht auch noch*, ausdrücklich die Übernahme der Bierbezugsverpflichtung aufgenommen worden ist. Lern steht auch nicht entgegen, daß die Witwe dem Notar die erwähnte Mitteilung hat zukommen lassen, sie habe bei Abschluß des Kaufvertrages übersehen, die zwischen ihr und der Klägerin bestehende Bierbezugsverpflichtung in den notariellen Kaufvertrag einzubeziehen. Das schließt aber nicht aus anzunehmen, daß die Beklagten durch Erklärungen und schlüssiges Verhalten gegenüber der Klägerin sich jedenfalls insoweit unmittelbar verpflichtet haben, als ihre BierbezugsVerpflichtung in dem Pachtvertrag festgelegt worden war, also für die Zeit bis zu dem 50. 3. Diese Annahme beruht auf einer Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme, wobei das Berufungsgericht auch in Betracht gezogen hat, nach der Bekundung des Zeugen habe der beklagte Ehemann bei seinen Erklärungen auch zu dem Ausdruck gebracht, er werde die Verpflichtung der Witwe Kauf Bierbezug für den Fall übernehmen, daß ihm das Haus verkauft werdeG Wenn den Beklagten, wie sie behaupten, der Vertrag vom 1. März 1955 nicht bekannt gewesen ist, so wäre nicht schon deshalb ein Rechtsverstoö darin zu finden, daß das Berufungsgericht die Beweisaufnahme dahin gewürdigt hat, die Beklagten hätten sich verpflichtet, Bier in dem Umfange weiter zu beziehen, wie dies in dem Pachtvertrag festgelegt worden war. Die Revision meint zwar, das Berufungsgericht hätte zunächst prüfen und feststeilem müssen, ob der Bierlieferungsvertrag zwischen der Witwe und der Klägerin auch den Beklagten bekannt war. Juni 1954 in Anspruch genommen und es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß es bei den mündlichen Besprechungen zwischen den Prozeßparteien insoweit an einer Willenseinigung gefehlt habe, etwa deshalb, weil der Vertreter der Klägerin die Beklagten nach Maßgabe des Vertrages vom 1, März 1955 habe verpflichten wollen. Der weitere Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit übersehen, daß die Brauerei sich den Gastwirt habe werbend geneigt machen wollen, um danach, auf die Dankbarkeit spekulierend, einen Bierlieferungsvertrag abzuschließen, und es hätte auch auf diese Frage eingehen müssen, vermag ebenfalls keine Verletzung des § 286 ZB0 aufzuzeigen. Denn das Berufungsgericht hat genügend Einzelheiten festgestellt, welche geeignet sind, die von ihm getroffene Feststellung einer selbständigen Verpflichtung gegenüber der Klägerin zu stützen, und es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts nicht auch die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, die Brauerei habe darauf gerechnet, zu einem späteren Zeitpunkt einen Bieclieferungsvertrag mit den Beklagten abzuschließen. Denn der vorliegende Sachverhalt hat neben den sonst noch vom Berufungsgericht herausgestellten Umständen die Besonderheit, daß der zwischen der Witwe KSP und den Beklagten abgeschlossene Vertrag vom 25» Juni 1954 den Umfang der Verpflichtungen der Beklagten zu dem Bierbezug festgelegt hatte und die Beklagten deshalb insoweit über die sie treffende Verpflichtung unterrichtet waren. Wenn sie unter den gegebenen Umständen der Klägerin gegenüber versicherten, daß die Bier-bezugsverpflichtung weiterbestehen bleibe, und die Klägerin sich mit diesen Erklärungen zunächst begnügte, so kann hieraus auf eine entsprechende Verpflichtung gegenüber der Klägerin geschlossen werden, ohne daß dem die Erfahrung entgegenstünde, daß langfristige Bierlieferungsverträge regelmäßig schriftlich geschlossen werden.
VIII ZK 58/59 Verkündet 2231 074 am 22o März I960 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit lo des Gastwirts Herbert W 2» der Rhefrau Marianne W beide in Wofl^, Hoi Straße 9 Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und E ev i si o ns kläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br. gegen äie GflHB^-Brauerei AG in Wiflm Straße ^/J^Tgeäeislich vertreten durch ihren Vorstand, Direktor Fritz in Straße Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt HHBHBI - hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr.Spieler, Dr.Mezger und Dr,Messner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 22. Dezember 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 * Tatbestand: Im Jahre 1954 wollten die Beklagten das damals der Witwe gehörende Grundstück in Wo4i^, ■■■Pstraße mit der auf diesem betriebenen Gastwirtschaft erwerben. Bas dort zu dem Ausschank gelangende Bier hatte der Ehemann der Witwe 25 Jahre lang ausschließlich von der Klägerin, die eine Brauerei betreibt, bezogen. Nach dem Tode des Ehemannes hatte seine Witwe der Klägerin die Verwaltung ihres Grundstücks übertragen. Die Beklagten baten die Klägerin, den Kaufvertrag mit der Witwe KflPzu vermitteln. Ein solcher Vertrag kam jedoch zunächst nicht zustande, da ein früherer Pächter nicht auf sein Vorkaufsrecht verzichten wollte. Die Beklagten zogen ungeachtet dessen am 1. Juli 1954 ein und übernahmen die Gastwirtschaft. Sie schlossen sodann mit der Witwe einen auf den 25« Juni 1954 zurückdatierten "Pacht- und Bierlieferungsvertrag" ab. Darin wurde die Pachtzeit auf 12 Jahre vom 1. Juli 1954 bis 30, Juni 1966 festgesetzt und vorgesehen, daß der Vertrag verlängert werden könne. Er enthält folgende Bierbezugsverpflichtung: "In Anbetracht dessen, daß die G■■■^-Brauerei.., Krau Kflp ein Darlehen gewährt hat, sind die Eheleute verpflichtet, auf die Dauer die- ses Vertrages und seiner evtl. Verlängerungen ausschließlich und ununterbrochen nur die Biere der G^m^^^raüere^a • • • zu beziehen und zu dem Verkauf zu bringen« Sollten die Eheleute WMB» insofern gegen diesen Vertrag verstoßen, daß sie Bier auch nur aushilfsweise von einer anderen Brauerei beziehen, so haben dieselben an die rauer ei ... eine Vertragsstrafe von 25,- DM pro Hektoliter Paß-Bier, bezw. 2,50 DK pro Kasten Flaschenbier zu bezahlen. Wegen dieser Klausel erhält die G^BHB^-Brauerei ein ^xempiar dieses Pacht-und Bierlieferungsvertrages zu ihren Akten," Nachdem der Vorkaufsberecbtigte verstorben war, \*erkaufte die Witwe durch notariellen Vertrag vom 1. Juni 1956 ihr Grundstück an die Beklagten zu dem Kaufpreis von 16 000 DM. Br war in der Weise zu zahlen, daß die Beklagten die Verbindlichkeiten der Y/itwe gegenüber der Klägerin übernahmen und der dann noch verbleibende Betrag durch die Klägerin sofort nach "Wahrung des Kaufvertrages im Grundbuch" zu entrichten war. Darüber, wie dieser Betrag von den Beklagten an die Klägerin erstattet werden sollte, enthält der Kaufvertrag keine Bestimmungen # Mit Schreiben vom 4. Juli 1956 übersandte die Klägerin den Beklagten den Entwurf eines Darlehens- und Bi er 1 i ef er ungs Vertrages, wonach die Beklagten sich verpflichten sollten, einen Betrag von 6CG0 DM in bar an die Klägerin zu zahlen und den Restbetrag durch einen Aufschlag von 10,-DM pro Hektoliter Faß-Bier und 1,- DM pro Kasten Bier zu tilgen. Weiter enthält der Entwurf eine Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug von der Klägerin für die Dauer von 12 Jahren, Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung sollten die Beklagten eine Vertragsstrafe von 25,- DM pro Hektoliter anderweitig bezogenen Bieres zahlen. Sie lehnten es jedoch ab, den Vertragsentwurf zu unterzeichnen. Nachdem sie den Gesamtkaufpreis an die Klägerin bezahlt haben, beziehen sie ab 1. Januar 1957 ihr Bier von einer anderen Brauerei, Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagten zu dem Bierbezug nach Maßgabe des Vertrages vom 25, Juni 1954 verpflichtet seien und wegen Verletzung dieser Verpflichtung die in ihm festgelegte Vertragsstrafe zu bezahlen haben und zwar für das Jahr 1957 den Betrag von 3900 DM, Sie hat daher beantragt, 1, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3900 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Januar 1958 zu zahlen, 2. festzustellen, daß die Beklagten bis zu dem 50? Juni 1966 verpflichtet sind, ihr gesamtes Bier einschließlich Flaschenbier ausnahmslos von der Klägerin zu beziehen, und daß sie weiterhin verpflichtet sind, bei Verstoß gegen diese Bierbezugsverpflichtung eine Vertragsstrafe von 25.-DM pro hl anderweitig bezogenes Faß-Bier und von 2,50 DM pro Kasten anderweitig bezogenes Flaschenbier zu zahlen. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage und widerklagend beantragt, festzustellen, daß der Klägerin auch über ihren Klageantrag hinaus keine anderen Schadensersatzansprüche zustehen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und die mit der Widerklage begehrte Feststellung getroffen. Auf die Berufung der Beklagten hat dagegen das Oberlandesgericht den Klageanträgen entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. üntscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist dem Landgericht darin beigetreten, daß sich die Verpflichtung der Beklagten zu dem Bierbezug für die hier streitige Zeit nicht aus dem mit der Witwe abgeschlossenen Pacht- und Bierbezugs- vertrag vom 25. Juni 1954 ergibt„ 3s nimmt an, die in diesem Vertrag enthaltene Bierbezugsverpflichtung sei vom Bestand des Pachtvertrages abhängig. Der Pachtvertrag sei aber mit dem Erwerb des Grundstücks durch die Beklagten erloschen. Damit sei auch die in ihm enthaltene Bierbezugsverpflichtung hinfällig geworden. Den Beklagten sei auch darin zuzustimmen, daß eine solche Verpflichtung nicht aus dem Kaufvertrag vom 1. Juni 1956 hergeleitet werden könne. Unabhängig von diesen beiden Verträgen hätten sich jedoch die Beklagten der Klägerin gegenüber verpflichtet, ihr Bier zu denselben Bedingungen* wie sie im Pachtvertrag mit'der Witwe KBB vereinbart waren, zu beziehen. Dies folgert das Berufungsgericht aus den Umständen, die zu dem Abschluß des Kaufvertrages geführt haben, in Verbindung mit dem Ergebnis der im ersten Hechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme, die das Landgericht nach Auffassung des Berufungsgerichts unzutreffend gewürdigt hat. Hiergegen wendet sich die Kevision mit der Hüge, die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, einen stillschweigenden Abschluß eines Bierbezugsvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten anzunehmen» die Beweiswürdigung sei lückenhaft und verletze daher die Vorschrift des § 286 ZPO. Das Berufungsgericht hätte bei Berücksichtigung des allgemeinen Erfahrungssatzes, daß Verträge mit langjährigen Bindungen nur auf Grund ausdrücklicher Abrede geschlossen würden, der Klage nicht stattgehen dürfen. Die Angriffe der Revision sind jedoch nicht geeignet, das Berufungsurteil zu erschüttern, und können des- iAuMü wma** halb keinen Erfolg haben. II. Das Berufungsurteil geht davon aus, daß den Be -klagten, als sie sich in Verhandlungen über den Ankauf der Gastwirtschaft einließen, die allgemeine Übung der Brauereien bekannt gewesen sei, sich durch Verträge mit Gastwirten einen festen Kundenstamm zu schaffen. Bs stellt dazu fest, den Beklagten sei auch bekannt gewesen, daß in der Gastwirtschaft der Witwe seit 25 Jahren nur Bier der Klägerin ausgeschenkt worden war, und sie hätten demnach auch damit rechnen müssen, daß die Klägerin ein erhebliches Interesse daran hatte, sich diese Absatzmöglichkeiten auch für die Zukunft zu erhalten. Dieses Interesse sei ihnen durch den Pachtvertrag vom 25. Juni 1954 noch besonders deutlich gemacht worden. Wenn sie sich dann an die Klägerin wandten und diese um Vermittlung des Kaufvertrages mit der Witwe baten, dann konnten sie nicht annehmen, daß die Klägerin diese Vermittlung vornehmen werde, ohne sich durch die Gastwirtschaft weiterhin eine Absatzmöglichkeit zu erhalten. Das gelte umsomehr, als den Beklagten bekannt gewesen sei, daß die Klägerin der “itwe Darlehen zur Verfügung gestellt hatte, und die Beklagten ihrerseits den Kaufpreis von der Klägerin bevorschußt wünschten.Tat sächlich habe auch die Klägerin den Beklagten ein Darlehen in Höhe der Bestkaufsumme gewährt, indem sie den Kaufpreis bezahlt habe. Die Beklagten trügen hierzu selbst vor, in den Vorbesprechungen sei von Seiten der Klägerin erklärt worden, der darlehensweise bevorschußte Kaufpreis könne in monatlichen Raten in Höhe des bisher gezahlten Pachtpreises zurückgezahlt werden und sie seien auch hiermit einverstanden gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände müßten daher die Bekundungen der Zeugen gewürdigt werden. Auf Grund der Aussage des Zeugen der als Prokurist der Klägerin die Verhandlungen mit den Beklagten und der Witwe geführt habe, stehe fest, daß die Beklagten hierbei immer wieder erklärt haben, sie würden für den Pall, daß das Haus ihnen verkauft würde, die Verpflichtung der Witwe auf Bierbezug von der G^HH^^-Brauerei, also der Klägerin, übernehmen. Auch der Zeuge habe bestätigt, daß dies bei den Verhandlungen immer wieder von den Beklagten zu dem Ausdruck gebracht worden sei. Per Zeuge nW/KKF hab bekundet, der beklagte Ehemann habe ihm wiederholt bestätigt, in dieser Wirtschaft werde weiterhin Bier ausgeschenkt. Weiterhin stehe auf Grund der Aussage des Zeugen BflIB fest, daß der beklagte Ehemann den ihm nach Abschluß des Kaufvertrages übersandten Vertragsentwurf nicht wegen der darin enthaltenen Bierbezugsverpflichtung nicht unterschrieben habe, sondern weil er in Erwartung des Erlöses aus einem Grundstücksverkauf das ihm gewährte Darlehen5vorzeitig habe zurück zahlen wollen. Bezüglich der Bierbezugsverpflichtung habe damals der beklagte Ehemann sogar noch erklärt, insoweit habe er ja noch einen Vertrag auf 12 Jahre. Auch dem beugen habe der beklagte Ehemann nach Abschluß des Kaufvertrages erklärt, er habe die Verpflichtung der Frau SdM» G^H^^-Bier zu beziehen, übernommen, und der Zeuge KaflHHPI habe ebenfalls ausgesagt, der beklagte Ehemann habe lediglich die in dem Vertragsentwurf vom 4. Juli 1956 enthaltenen Zahlungsbedingungen nicht anerkennen wollen, während er bezüglich der Bierbezugsverpflichtung erklärt habe, ein neuer Vertragsschluß sei nicht nötig, weil er ja noch einen Vertrag auf 12 Jahre habe. Stehe danach fest, so führt das Berufungsgericht aus, daß der beklagte Ehemann wiederholt erklärt hat, in der Gastwirtschaft komme im Falle des Verkaufs an die Beklagten nur Bier der GflMIfc-Brauerei zu dem Ausschank, er werde ihr treu bleiben, und es bedürfe keines neuen Vertragsabschlusses,er habe noch einen Vertrag auf 12 Jahre, so könnten diese Erklärungen unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Gesamtumstände nicht als leere und konventionelle Redensarten bezeichnet werden. Aus ihnen ergebe sich vielmehr, daß die Beklagten sich der Klägerin gegenüber verpflichtet haben, ihr Bier zu denselben Bedingungen, wie sie in dem Pachtvertrag mit der Witwe verein- bart waren, zu beziehen. 1. Demgegenüber macht die Revision geltend, die Gründe des Berufungsurteils enthielten keine Ausfüh-rungen darüber, daß die Klägerin während der Verkaufsverhandlungen mit der Witwe gegenüber den Beklag- ten in erkennbarer Weise ihren Willen zu dem Ausdruck gebracht habe, einen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag zu den Bedingungen abzuschließen, wie sie später in ihrem Vertragsentwurf niedergelegt worden seien. Derartige Feststellungen habe das Berufungsgericht auch nicht treffen können; denn der Zeuge habe ausge- sagt, daß während der notariellen Kaufvertragsverhandlungen über die Bierlieferungen nicht gesprochen worden sei. Er habe damals angenommen, eine BierbezugsVerpflichtung brauche in diesen Vertrag nicht aufgenommen zu werden, weil eine gültige Vereinbarung noch bestehe, las Berufungsgericht habe insoweit die Aussagen des Zeugen und den von der Beklagten gestellten Antrag auf vernehmung des Notars gemäß Schriftsatz vom 13. November 1958 S.4 nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Hiermit hätten die Beklagten unter Beweis gestellt, daß die Witwe auf Veranlassung des Zeugen am ^8. Januar 1957 dem Notar schriftlich mitgeteilt habe, sie habe infolge einer Nervenerkrankung übersehen, die zwischen ihr und der GfliHHfe-Brauerei bestehende BierbezugsVerpflichtung in den notariellen Kaufvertrag miteinzubeziehen. Habe die Klägerin, so folgert die Hevision, zu diesem Zeitpunkt, in dem nach Ansicht des Berufungsgerichts eine stillschweigende Vertragsvereinbarung zwischen den Prozeßparteien zustande gekommen sein soll, Erklärungen dieser Art übez*-haupt nicht abgeben wollen, so fehle es auch an einer zur Annahme des Vertragsschlusseä notwerdigen Willensübereinstimmung der Parteien hinsichtlich sämtlicher wesentlicher Vertragsbeziehungen. Deshalb sei auch die Feststellung des Berufungsgerichts unerheblich, daß der beklagte Ehemann die Unterschrift unter den ihm von der Klägerin übermittelten Vertragsentwurf nicht etwa wegen der darin enthaltenen Bierbezugsverpflichtung verweigert habe, sondern lediglich deshalb, weil er das ihm gewährte Darlehen vorzeitig habe zurückzahlen wollen. Diese Beanstandungen ergeben entgegen der Auffassung der revision keine Verletzung der Vorschriften der §§ 286 ZPO, 151 BGB. Der Zeuge hat seiner Bekundung, während der notariellen Verhandlungen über den Kaufvertrag zwischen der Witwe und den Beklagten sei über die Bierlie- ferung nicht gesprochen worden, hinzugefügt, es sei jedoch bei den vorhergehenden Verhandlungen immer als selbstverständlich unterstellt worden, daß die Beklagten im Falle einer Übernahme des Hauses GMH|^^-5ier beziehen würden. Der Beklagte habe dies durch die Erklä- rung zu dem Ausdruck gebracht, er werde der GflHI^-Brauerei niemals untreu werden und er werde die Verpflichtung der Witwe auf Bierbezug von der G®HBB^-Brauerei über- nehmen, für den Fall daß ihm das Haus verkauft würde. Auf Vorhalt hat der Zeuge schließlich noch erklärt, er sei bei dem notariellen Vertragsabschluß zugegen und damals der Ansicht gewesen, daß eine ßierbezugsverpflich-tung in diesen Vertrag nicht aufgenommen zu werden brauche, weil eine gültige Verpflichtung noch bestanden habe und festgelegt war. Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage dieses Zeugen entscheidend auf die der notariellen Verhandlung vorausgehenden Verhandlungen und die Erklärungen des beklagten Ehemannes abgestellt hat. Wenn der Zeuge EMHfr im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung angenommen hat, daß eine Verpflichtung zu dem Bierbezug noch bestanden habe und festgelegt gewesen sei, so ist hiermit nicht unvereinbar, die Umstände und das Verhalten der Beklagten dahin zu würdigen, daß die Bierbezugsverpflichtung, so wie sie in dem Pacht- und Bierbezugsvertrag vom 25. Juni 1954 vereinbart war, im Verhältnis der Klägerin und den Beklagten weitergelten sollte. Wenn das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten einerseits und des Prokuristen der Klägerin andererseits unter den berücksichtigten Umständen dahin wertet, es sei hiermit zu dem Ausdruck gebracht worden, daß eine rechtliche Verpflichtung zu dem Bierbesug im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten bestehen bleiben solle, und hierin eine selbständige, nicht mehr an die Fortdauer des Pachtvertrages geknüpfte Verpflichtung zu dem Bierbezug erblickt, so ist auch dies aus hechtsgründen nicht zu beanstanden. Bern steht nicht entgegen, daß die r'itwe dem Notar 3^^ im Januar 1957 mitgeteilt hat, sie habe beim Abschluß des Kaufvertrages infolge einer Nervenerkran- 11 - kung übersehen, die zwischen ihr und der Klägerin bestehende Bierbezugsverpflichtung in den notariellen Kaufvertrag einzubeziehen, und daß dieses Schreiben von dem beugen EMIB veranlaßt worden ist. Denn darin braucht nicht mehr als der Versuch gesehen zu werden, für die Klägerin eine schriftliche Unterlage für die Bierbezugsverpflichtung der Beklagten zu erhalten, zu der sich die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zuge der Verhandlungen über den Erwerb des Grundstücks dahin bekannt hatten, daß sie auch nach dem Verkaufe gelten solle. Deshalb bedurfte es keiner Vernehmung des Notars B^P darüber, daß er die von ihm in seinem Schreiben an den beklagten Ehemann vom 18« Januar 1957 erwähnte Mitteilung der Witwe er- halten habe. Bine Beweiserhebung hierüber kam im übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Tatsache nicht bestritten worden ist und der Zeuge Bierxe^'Sekundet hatte, die Anregung zu dem Brief an den Notar sei von ihm ausgegangen. Aus diesen Vorgängen ergibt sich jedenfalls nicht zwingend, daß nicht schon durch die mündlichen Erklärungen zwischen dem Prokuristen der Klägerin und den Beklagten und durch schlüssiges Verhalten beider Teile eine selbständige Verpflichtung zu dem Bierbezug in dem Umfange, wie sie in dem Pachtvertrag festgelegt war, begründet worden ist. Eine Verletzung des § 151 BGB ist in den Folgerungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht enthalten. Seine Feststellungen rechtfertigen vielmehr die Annahme, es sei ein Bierbezugsvertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten in dem genannten Umfange abgeschlossen worden. 2, Die Revision meint, wenn das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung auch die Bestimmung unter I Nr. 6 b des Kaufvertrages, wonach die Zahlung des Eestkaufprei-ses durch die Klägerin zu erfolgen hatte, - und die Beklagten für den pünktlichen Eingang dieser Zahlung die persönliche Haftung und Bürgschaft übernommen haben in Betracht gezogen habe, eo hätte es auch die Bestimmung unter Abschnitt III des Kaufvertrages berücksichtigen müssen, daß weitere Abreden nicht getroffen worden seien«, 3s widerspreche der Lebenserfahrung, daß der anwesende Vertreter der Klägerin die Aufnahme dieser Vertragsbe-stimmung zugelassen hätte, wenn tatsächlich ein Bierliefer uiqgs vertrag zwischen den Prozeßparteien abgeschlossen worden wäre, wie es das Berufungsgericht annimmt. Auch diese Bedenken greifen nicht durch, Bine solche Lebenserfahrung kann unter den festgestellten Umständen nicht anerkannt werden, das Berufungsgericht hat vielmehr genügend Tatsachen festgestellt, die es erklären, warum in dem Kaufvertrag im Verhältnis zwischen der Verkäuferin und den Beklagten nicht auch noch*, ausdrücklich die Übernahme der Bierbezugsverpflichtung aufgenommen worden ist. 3s widerspricht nicht der Lebenserfahrung, daß die Vertragsparteien und auch die Klägerin unter solchen Umständen diese Frage dadurch als geregelt angesehen haben, daß die Klägerin und die Beklagten sich hierüber geeinigt hatten. Lern steht auch nicht entgegen, daß die Witwe dem Notar die erwähnte Mitteilung hat zukommen lassen, sie habe bei Abschluß des Kaufvertrages übersehen, die zwischen ihr und der Klägerin bestehende Bierbezugsverpflichtung in den notariellen Kaufvertrag einzubeziehen. Diese Bierbezugsverpflichtung war allerdings nach Abschluß des Pachtvertrages vom 25* Juni 1954 io einem Vertrag zwischen der Brauerei und der Witwe ZW vom 13 - lo März 1955 weiter dahin geregelt worden, daß diese sich und ihre Pächter verpflichtete, "als Gegenleistung für die Gesamtdarlebensgewährung" auf 12 Jahre bis zu dem l.März 1967 dafür einzusteben, daß in dem Hause Straße Ü nur die Biere der Klägerin zu dem Verkaufe gebracht werden, "so daß auch der evtl- Käufer an diese Bierbezugsverpflichtung gebunden" sei0 Es hätte zwar einer Erörterung zwischen den Beteiligten bedurft, wenn die Beklagten auch diese zeitlich über die in dem Pachtvertrag übernommene Verpflichtung hinausgehende Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug hätten übernehmen sollen. Das schließt aber nicht aus anzunehmen, daß die Beklagten durch Erklärungen und schlüssiges Verhalten gegenüber der Klägerin sich jedenfalls insoweit unmittelbar verpflichtet haben, als ihre BierbezugsVerpflichtung in dem Pachtvertrag festgelegt worden war, also für die Zeit bis zu dem 50. Juni 1966. Auch das Bestreben der Klägerin, den Beklagten mit dem ihnen im Juli 1956 zur Unterzeichnung übersandten Entwurf eines Darlehens- und -ßierliefer ungsv er trag es eine Ausdehnung der Bierhezugsverpflichtung für die Zeit bis zu dem 51. Mai 1968 aufzuerlegen, nötigt nicht zu der Folgerung, daß im Zusammenhang mit dem von der Klägerin vermittelten und auch geldlich unterstützten Grundstückserwerb keine selbständige Bierbezugsverpflichtung dez* Beklagten nach Maßgabe der Vereinbarung im Pachtvertrag begründet worden sei« Deshalb kann die Kevision nicht mit der Erwägung durchdringen, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und wäre bei Berücksichtigung der behaupteten Lebenserfahrung und der Mitteilung der Witwe KflB^vom 18. Januar 1957 an den Notar gehindert gewesen, einen Vertragsabschluß zwischen den Prozeßparteien anzunehmen» 3. Diese Annahme beruht auf einer Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme, wobei das Berufungsgericht auch in Betracht gezogen hat, nach der Bekundung des Zeugen habe der beklagte Ehemann bei seinen Erklärungen auch zu dem Ausdruck gebracht, er werde die Verpflichtung der Witwe Kauf Bierbezug für den Fall übernehmen, daß ihm das Haus verkauft werdeG Wenn den Beklagten, wie sie behaupten, der Vertrag vom 1. März 1955 nicht bekannt gewesen ist, so wäre nicht schon deshalb ein Rechtsverstoö darin zu finden, daß das Berufungsgericht die Beweisaufnahme dahin gewürdigt hat, die Beklagten hätten sich verpflichtet, Bier in dem Umfange weiter zu beziehen, wie dies in dem Pachtvertrag festgelegt worden war. Die Revision meint zwar, das Berufungsgericht hätte zunächst prüfen und feststeilem müssen, ob der Bierlieferungsvertrag zwischen der Witwe und der Klägerin auch den Beklagten bekannt war. Es fehle somit an dem logischen Unterbau für die Schlußfolgerungen des Gerichts, die Beklagten hätten sich vertraglich binden wollen. Wegen dieser mangelnden Sachfeststellung sei die Beweiswürdigung lückenhaft. Diese Erwägungen der Revision gehen jedoch daran vorbei, daß das Berufungsgericht nicht auf den Vertrag vom 1. März 1955 abgestellt hat, sondern auf die Bierbezugsverpflichtung, wie sie in dem Pachtvertrag den Beklagten auferlegt worden war. Die Klägerin hat mit der im März 1957 erhobenen Klage von Anfang an die Beklagten im Umfange des Pacht- und Bierlieferungsvertrages vom 25. Juni 1954 in Anspruch genommen und es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß es bei den mündlichen Besprechungen zwischen den Prozeßparteien insoweit an einer Willenseinigung gefehlt habe, etwa deshalb, weil der Vertreter der Klägerin die Beklagten nach Maßgabe des Vertrages vom 1, März 1955 habe verpflichten wollen. Sie müssen sich vielmehr gefallen las- sen, daß ihr Verhalten und ihre Erklärungen so gewürdigt werden, wie sie nach Treu und Glauben von der Klägerin verstanden werden konnten und durften« 4« Es ist auch kein Rechtsfehler, daß das Be-berufungsgericht* in den festgestellten Äußerungen nicht nur unverbindliche Redensarten, sondern verpflichtende Erklärungen erblickt hat* Der weitere Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit übersehen, daß die Brauerei sich den Gastwirt habe werbend geneigt machen wollen, um danach, auf die Dankbarkeit spekulierend, einen Bierlieferungsvertrag abzuschließen, und es hätte auch auf diese Frage eingehen müssen, vermag ebenfalls keine Verletzung des § 286 ZB0 aufzuzeigen. Denn das Berufungsgericht hat genügend Einzelheiten festgestellt, welche geeignet sind, die von ihm getroffene Feststellung einer selbständigen Verpflichtung gegenüber der Klägerin zu stützen, und es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts nicht auch die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, die Brauerei habe darauf gerechnet, zu einem späteren Zeitpunkt einen Bieclieferungsvertrag mit den Beklagten abzuschließen. Die Revision hat zwar darin recht, daß Bierlief e rung sverträge bei einer solchen Laufzeit regelmäßig schriftlich abgeschlossen werden. Dies mag auch der Lebenserfahrung entsprechen. Trotzdem ist hieraus nicht zwingend zu schließen, daß zwischen den *rozeßparteien kein Bierlieferungs -vertrag abgeschlossen worden ist. Denn der vorliegende Sachverhalt hat neben den sonst noch vom Berufungsgericht herausgestellten Umständen die Besonderheit, daß der zwischen der Witwe KSP und den Beklagten abgeschlossene Vertrag vom 25» Juni 1954 den Umfang der Verpflichtungen der Beklagten zu dem Bierbezug festgelegt hatte und die Beklagten deshalb insoweit über die sie treffende Verpflichtung unterrichtet waren. Sie durften nicht ohne weiteres davon auegehen, daß eie hinsichtlich dieser Verpflichtung dadurch eine günstigere JBechte-lage erlangen könnten, daß sie das Grundstück erwarben. Wenn sie unter den gegebenen Umständen der Klägerin gegenüber versicherten, daß die Bier-bezugsverpflichtung weiterbestehen bleibe, und die Klägerin sich mit diesen Erklärungen zunächst begnügte, so kann hieraus auf eine entsprechende Verpflichtung gegenüber der Klägerin geschlossen werden, ohne daß dem die Erfahrung entgegenstünde, daß langfristige Bierlieferungsverträge regelmäßig schriftlich geschlossen werden. - 17 ~ III. Nach alledem bestehen keine durchgreifenden 3edenken gegen das Berufungsurteil. Deshalb mußte die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden«. Dr .Großmann Artl Dr.Spieler Dr.Mezger Br.Messner