hatte, Bimskies, Am 19* Dezember 1951 traf sie mit dieser Firma ein Abkommen über weitere Lieferungen von Bimskies für das Jahr 1952- In diesem verpflichtete sich ] Der Wechsel wurde prolongiert, Am 23» April 1952 söhMß dieKlägerin mit der Firma ft Co einen Vertrag, ln dem sie vom 2. Die Beklagte bestreitet, dem Eintritt der Klägerin in das Lieferverhältnis zugestimmt zu haben, und wendet ferner ein, sie sei der Pirmfa Wj^^ ft Co nicht zur Abnahme verpflichtet gewesen. Es habje sich hierbei um eine einseitige Bindung dieser Firmagehandelt, so daß es ihr und der Klägerin völlig freigestanden habe, die Mengen, zu deren Lieferung sieh die Firma l^p&Co verpflichtet hatte, zu beziehen. Das Berufungsgericht sieht in dem zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Firma ft Co, geschlossenen Vertrag vom 19« Dezember 1951 einen Kaufvertrag, der auch die Beklagte verpflichtet, und lehnt die Ansicht der Beklagten äh, es habe ihr völlig freigestanden, die Mengen Bimskies, zu deren Lieferung sich die Firma l^^ft Co für das Jahr 1952 verpflichtet hatte, zu beziehen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Auslegung des Vertrages in unzulässiger Weise das Ergebnis eines anderen Prozesses verwertet, ist unbegründet. Mai 1954 vernommen worden und es ist den Ausführungen der Revision nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht insoweit ein erhebliches Beweisangebot unbeachtet gelassen habe. Das Berufungsgericht tritt dem Landgericht auch darin hei, daß die Klägerin in den Lieferungsvertrag der Firma & Co und der Beklagten vom 19* Dezember 1951 eingetreten sei und daß die Beklagte dem zugestimmt habe. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Aussagen des Zeugen ^rokur^s‘b &er Beklagten, nicht genügend berücksichtigt, aus denen sich ergebe, daß sowohl von dem Inhaber der Beklagten als auch von dem Zeugen der Eintritt der Klägerin in den Vertrag stets abgelehnt worden sei. Aus dem gleichen Grunde kann die Revision auch mit ihren weiteren Darlegungen.nicht durchdringenf mit denen sie unter Hinweis auf die damalige Lage auf dem Bimsmarkt die Handlungsweise der Beklagten alB kaufmännisch unsinnig bezeichnet, wenn sie Sich auf Abmachungen* wie sie die Kläger rin behauptet, eingelassen haben würde. Mai 1952 über diese Besprechung zugesandt habe, in dem lediglich die Absprache bestätigt worden sei, daß die Klägerin sich verpflichtet habe, den von der Firma & Co einzulösenden Wechsel von 3 000,- DM am 14. Juni 1952 einzulösen, während das Schreiben nichts darüber enthalte, daß die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 19« Dezember 1951 auf die Klägerin übergegangen seien. Bas Berufungsgericht war nicht verpflichtet, sich mit jeder Einzelheit der Bekundungen des Zeugen auseinanderzusetzen-Baß es Umstände übersehen haben könnte,die von wesent- Bas gilt auch von der Behauptung der Beklagten, es habe sich bei den Lieferungen der Klägerin an die Beklagte nach dem 29 April 1952 um besondere Einzelaufträge gehandelt, die nichts mit dem Vertrage vom 19« Dezember 1951 zu tun hätten. . Wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung der Beweisaufnahme den Umstand verwertet hat, daß die Beklagte nach dem 29« April 1952 unstreitig defi vorher hartnäckig abgewehrten geschäftlichen Verkehr mit der Klägerin aufgenommen hat, so liegt auch diese Heranziehung der Lieferungen im Rahmen der dem Tatsaehenriohter vorbehaltenen Würdigung des Sachverhalts und kann aUs Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
2313 083 VIII ZR 58/56 Verkündet am 2. April 1957 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Prof, Dr. gegen die Firma Bimswerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer in Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2» April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Br. Borschel, Riesecke und Ihr. Mesger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Koblenz vom 30. September 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Beklagte bezog im Jahre 1951 von der Firma Adolf & Co, die einen Bimsabbau und Bimsbrechereibetrieb | hatte, Bimskies, Am 19* Dezember 1951 traf sie mit dieser Firma ein Abkommen über weitere Lieferungen von Bimskies für das Jahr 1952- In diesem verpflichtete sich ] die Firma W^^ft Co, der Beklagten im Jahre 1952 50 000 to i gebrochenen Bimskies aus Andernach und Nickenioh, 1. Quali- 1 tät, zu einem Preise von 5,- BK je to frei U/S Andernach "zur Verfügung zu stellen". Die Lieferungen sollten nach .N Möglichkeit gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, ' wobei geringere Mengen für die Monate Januar, Februar j und November und Dezember vorgesehen waren. Am gleichen Tage gewährte die Beklagte der Firma Adolf wpp) ft Co ein Darlehen von 3 000,- DM und ließ sich hierfür einen Wechsel über diesen Betrag ausstellen, der am 19. März • • . • :f 1952 fällig wurde. Der Wechsel wurde prolongiert, Am 23» April 1952 söhMß dieKlägerin mit der Firma ft Co einen Vertrag, ln dem sie vom 2. Mai 1952 bis 31. Dezember 1952 den Bimsversand der Firma W^^! ft Co übernahm und u.a^ vereinbarte, daßsie diemit der Beklagten und einer anderen Firma abgeschlossenen Verträge und Abmachungen übernehme *> Die Klägerin behauptet, ihr seien damit die Ansprüche der Firma W^fp ft CO gegen die Beklagte abgetreten worden. Die Beklagte habe sich am 29. April 1952 ihr gegenüber damit einverstanden erklärt, daß sie auch die Lieferpflichten an. Stelle der Firma Wpjp ft C,q übernehme. Sie habe sich demzufolge der Beklagten gegenüber verpflichtetden von der Firma wp^ ft Co einzulösenden Wechsel in Höhe von 3 000,-^ IK am U. Juni 1952 abzudecken, und habe diese Vereinbarung mit Schrei- . : 4 id • ben vom 3. Mai 1952 der Beklagten bestätigt« Die Beklagte habe jedoch nur geringe Mengen Bimskies abgeru-fen, so daß sie, die Klägerin, mit Schreiben vom 13» Juni 1952 es abgelehnt habe, den Wechsel einzulösen« In diesem Schreiben habe sie auch Schadensersatz^ ansprüche für die Zeit vom 3« Mai bis 14« Juni 1952, die der Höhe nach die Wechselsumme überstiegen, angekündigt.. Erst im August 1952 habe die Beklagte in Abrede gestellt, zu weiteren Abnahmen verpflichtet zu sein. Die Klägerin verlangt wegen der restlichen Hichter-füllung des Vertrages Ersatz des ihr entgangenen Gewinns. Sie hat einen Teilbetrag von 6 100,- DM nebst Zinsen eingeklagt« Die Beklagte bestreitet, dem Eintritt der Klägerin in das Lieferverhältnis zugestimmt zu haben, und wendet ferner ein, sie sei der Pirmfa Wj^^ ft Co nicht zur Abnahme verpflichtet gewesen. Es habje sich hierbei um eine einseitige Bindung dieser Firmagehandelt, so daß es ihr und der Klägerin völlig freigestanden habe, die Mengen, zu deren Lieferung sieh die Firma l^p&Co verpflichtet hatte, zu beziehen. Das Landgericht hat deh Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Sie erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen* i: t Ent s che i dungsgründe t Das Berufungsgericht sieht in dem zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Firma ft Co, geschlossenen Vertrag vom 19« Dezember 1951 einen Kaufvertrag, der auch die Beklagte verpflichtet, und lehnt die Ansicht der Beklagten äh, es habe ihr völlig freigestanden, die Mengen Bimskies, zu deren Lieferung sich die Firma l^^ft Co für das Jahr 1952 verpflichtet hatte, zu beziehen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Auslegung des Vertrages in unzulässiger Weise das Ergebnis eines anderen Prozesses verwertet, ist unbegründet. Das Berufungsurteil stellt vielmehr lediglich fest, es bleibe damit aueh bei der Auffassung, die es bereits in dem Rechtsstreit der Beklagten gegen die Firma & Co in dem ürteil vom 4* Juni 1954 2 U 416/53 - zu dem Ausdruck gebracht habe, ohne dafi es nötig gewesen wäre, auf die Aussagen der in jenem Rechtsstreit vernommenen Zeugen zurüekzugreifen. Daraus kahnnieht gefolgert werden, das Berufungsgericht habedas Ergebnis des angeführten Prozesses verwertet. Wenn die,Revision in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die Deicläjgte habe in dem Schriftsatz vom 20. Mai 1954.Seite 3 die Vernehmung der"entsprechenden Zeugen" beantragt und wenn dieser Ausführung die Rüge zu entnehmen wäre, daß diese Zeugen nieht vernommen worden seien, so . wäre sie jedenfalls unbegründet. Denn die aaO benannten Zeugen PflP, Bpp^ und EppJ^p sind auf Grund des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 20. Mai 1954 vernommen worden und es ist den Ausführungen der Revision nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht insoweit ein erhebliches Beweisangebot unbeachtet gelassen habe. :£ Das Berufungsgericht tritt dem Landgericht auch darin hei, daß die Klägerin in den Lieferungsvertrag der Firma & Co und der Beklagten vom 19* Dezember 1951 eingetreten sei und daß die Beklagte dem zugestimmt habe. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Aussagen des Zeugen ^rokur^s‘b &er Beklagten, nicht genügend berücksichtigt, aus denen sich ergebe, daß sowohl von dem Inhaber der Beklagten als auch von dem Zeugen der Eintritt der Klägerin in den Vertrag stets abgelehnt worden sei. Die Bekundungen des Zeugen würden, so führt die Revision aus, durch die Aussagen der Zeugen P^BK und wesentlich bestätigt und hierdurch werde der Beweiswert der Aussagen des Zeugen L^BHfc sehr unterstützt. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Zeugenaussagen ausführlich auseinandergesetzt. Der Angriff der Revision richtet sich daher in Wirklichkeit gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und ist infolgedessen unzulässig. Aus dem gleichen Grunde kann die Revision auch mit ihren weiteren Darlegungen.nicht durchdringenf mit denen sie unter Hinweis auf die damalige Lage auf dem Bimsmarkt die Handlungsweise der Beklagten alB kaufmännisch unsinnig bezeichnet, wenn sie Sich auf Abmachungen* wie sie die Kläger rin behauptet, eingelassen haben würde. Weiter meint die Revision, die Darstellung der-Käägerin, die Beklagte habe bei der Besprechung vom 29 • Apiril 1952 ihre Zustimmung zu dem Eintritt der Klägerin in die Lieferverpflichtungen der Firma Co gegeben, erscheine auch deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin der Beklagten ein Bestätigungsschreiben vom 3. Mai 1952 über diese Besprechung zugesandt habe, in dem lediglich die Absprache bestätigt worden sei, daß die Klägerin sich verpflichtet habe, den von der Firma & Co einzulösenden Wechsel von 3 000,- DM am 14. Juni 1952 einzulösen, während das Schreiben nichts darüber enthalte, daß die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 19« Dezember 1951 auf die Klägerin übergegangen seien. Auch hiermit H 4 %. V. hat sich jedoch das Berufungsgericht auseinandergesetzt> Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, daß es das Schreiben nicht berücksichtigt habe. Die Würdigung des Schreibens durch das Berufungsgericht ist möglich und enthält weder einen Verstoß gegen den Wortlaut noch gegen anerkannte Auslegungsregeln. Insoweit, als die Revision weitere Umstände hervorhebt, die den Aussagen des Zeugen zu entnehmen seien, kann sie auch hiermit die Folgerungen des Berufungsgerichts nicht erschüttern. Bas Berufungsgericht war nicht verpflichtet, sich mit jeder Einzelheit der Bekundungen des Zeugen auseinanderzusetzen-Baß es Umstände übersehen haben könnte,die von wesent- licher Bedeutung seien, ist nieht anzunehmen. Bas gilt auch von der Behauptung der Beklagten, es habe sich bei den Lieferungen der Klägerin an die Beklagte nach dem 29 April 1952 um besondere Einzelaufträge gehandelt, die nichts mit dem Vertrage vom 19« Dezember 1951 zu tun hätten. . Wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung der Beweisaufnahme den Umstand verwertet hat, daß die Beklagte nach dem 29« April 1952 unstreitig defi vorher hartnäckig abgewehrten geschäftlichen Verkehr mit der Klägerin aufgenommen hat, so liegt auch diese Heranziehung der Lieferungen im Rahmen der dem Tatsaehenriohter vorbehaltenen Würdigung des Sachverhalts und kann aUs Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Deshalb ist von der Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß die Beklagte mit dem Vertrag vom 19 Dezember 1951 einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, der von der Firma Wj|^^ & Co durch in dem Vertrage näher bestimmte Sukzessivlieferungen zu erfüllen gewesen wäre, und daß die Klägerin rechtswirksam die Verpflichtungen und Rechte der Firma W^p| & Co aus diesem Vertrag übernommen hat. Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, ~ 7 - die Erfüllung des Vertrages endgültig abgelehnt. Sie ist daher nach § 526 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet. Das Berufungsgericht hat somit das Grundurteil des Landgerichts ohne Rechtsverstoß bestätigt» Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen. Sie hat die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen. Br. Großmann Artl Br.Berschel Liesecke Br. Mezger