1) für die Einfuhr von frischem Gemüse und Obst aus den Niederlanden das "open individual licence system" angeordnet. Danach konnten die deutschen Importeure nach Maßgabe einer von ihnen bei der Außenhandelsstelle der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Borsten (VELF) zu beantragenden Einfuhrlizenz Lieferungsverträge unmittelbar mit holländischen Exporteuren schließen. Ihre Partner seien - so meint die Beklagte - allenfalls die Firma Frans MjflP oder die Grenzkistenzentrale gewesen, die mit der Klägerin nicht identisch seien. Das Kistenpfand von 2,50 DM sei übersetzt gewesen, weil die Klägerin in Deutschland neue Kisten für 1,50 DM gekauft habe. I o Die_ Parteifähigkeit_ und_ Frozeßf äh igke i t_ der_ Klägerin Als die Klägerin im Jahre 1949 durch Erklärung ihrer Gründer zu notariellem Protokoll errichtet wurde, gab es im niederländischen Recht noch keine positiven gesetzlichen Bestimmungen über die Errichtung von Stiftungen. Das Berufungsgericht legt diese Bestimmung dahin aus, daß die Rechtsfähigkeit solcher Stiftungen von dem Zeitpunkt an, als sic als Stiftungen auftraten, nicht mehr in Zweifel gezogen werden dürfe, und bejaht deshalb die Rechtsund Partoifähigkeit der Klägerin. Gemäß §§ 562, 549 Abs, 1 ZPO ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß danach die Klägerin rechtsfähig ist, für das Revisionsgericht maßgebend. V/ie der Bundesgerichtshof in EGHZ 21, 214 und 27, 42 ff entschieden hat9 kann auf die Verletzung irrevisiblen Rechts, zu dem auch ausländisches Recht gehört, gemäß § 562 ZPO die Revision auch dann nicht gestützt werden, wenn die Rechtsverletzung die von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs oder der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit betrifft, nichts anderes kann für die von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussctzung der Parteifähigkeit gelten. Pas Revisionsgericht ist deshalb an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, daß die Klägerin schon zu Beginn des Rechtsstreits rechtsfähig und deshalb nach § 50 Abs. 1 ZPO auch parteifähig war. Bas Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe entsprechend den Auflagen in den Einfuhrlizenzen mit der Klägerin ein Kistenpfand von 5 bzw. Lin Vertrag ergebe sich schon daraus, daß die Klägerin sich während der ganzen hier streitigen Zeit von Hai 1949 bis März 1952 an dem Kistcnleihverfahren, so wie cs in der Verlautbarung Er. 26 des IAC grundgelegt worden sei, widerspruchslos beteiligt habe. Vertragspartnerin der Beklagten sei entgegen deren Meinung nicht die Firma Frans Haas, sondern die Klägerin gewesen. Nach außen hin seien die Grenzstellen, jedenfalls seit der Änderung der Anlage III zur Verlautbarung Nr» 26, als solche der Klägerin aufgetreten, deren rechtlich unselbständige Außenstellen sie gewesen seien. a) Soweit die Revision auf die Einwendung der Beklagten zurückkommt, ihre Vertragspartnerin sei allenfalls die Birma Irans nicht aber die Klägerin ge- wesen, setzt sie sich in Widerspruch zu der ohne Rechtsfehler getroffenen Peststellung des Berufungsgerichts, die Grenzkistenzentralon, die das Kistengeschäft gegenüber den deutschen Importeuren abwickelten, seien unselbständige Außenstellen der Klägerin gewesen und nach außen hin in deren Namen, und nicht im Namen der Firma Frans aufgetreten. Bas Berufungsgericht konnte unter diesen Umständen aus der Tatsache, daß die Beklagte in der Zeit nach dem 13. August 1949 die Geschäftsbeziehungen mit den unter dem Namen der Klägerin handelnden Grenzstellen fortgesetzt und ihr gegenüber auch Sicherheit geleistet hat, ohne Rechtsfehler entnehmen, die Beklagte habe jedenfalls seit dieser Zeit nicht mehr mit der Firma M^P, sondern mit der Klägerin in Geschäftsverbindung stehen wollen und gestanden. Daß diese - unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Regelung des Einfuhrverfahrens - privatrechtlicher Natur gewesen sind, also Vertragscharaktei" gehabt haben, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Denn die Tatsache, daß die Beklagte jedenfalls der Klägerin gegenüber Bankbürgschaften für die jeweils offenen Haftbeträge stellte - eine Feststellung, welche die Revision nicht angreift - erlaubte für sich allein den Schluß, daß die Beklagte selbst die Klägerin als ihre Vertragspax"t-nerin aus dem Kistengeschäft ansah und behandelte. nicht Außenstellen der Klägerin, sondern der Firma gewesen, auf ein Schreiben des Centraal Bureaus van de Tuenbouwveilingen vom 24. Das Berufungsgericht mißt diesem Schreiben keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil es erst zu einem Zeitpunkt verfaßt worden sei, als die Geschäftsbeziehungcn zwischen den Parteien schon beendet gewesen seien; es könne seine Erklärung in dem Bestreben der Absenderin finden, im Gegensatz zur wirklichen Rechtslage sich von bestimmten Handlungen der deutschen Verwaltungsstellen der Klägerin zu distanzieren«, ' Es handelt sich insoweit um eine das Revisionsgericht bindende Tatsachenwürdigung. Es käme nur ein Verstoß gegen § 286 ZPO in Frage, wenn das Schreiben mit der Feststellung des Berufungsgerichts nicht vereinbar wäre, die Grenzkistenzentralen in Deutschland seien nicht Außenstellen der Klägerin in Deutschland gewesen. d) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht die Beweisanträge der Beklagten übergehen dürfen, daß sie nach dem 15» Oktober 1949 nicht mehr aufgrund von Einfuhrlizenzen nach Maßgabe der Verlautbarung Nr. 26 des IAC, sondern aufgrund des sog. Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, für die Entscheidung dieser Frage sei allein maßgebend, daß die Beklagte, unabhängig von den wechselnden öffentlich-rechtlichen Grundlagen des Importverfahrens in der ganzen streitigen Zeit das Kistenleihgeschäft mit der Klägerin unverändert fortgesetzt habe. Me Auslegung des Berufungsgerichts, die dies verneint, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, sie ist im Gegenteil bei einem Massenumsatzgeschäft der hier gegebenen Art die einzig mögliche. Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. Auf den Einwand der Beklagten, der Vertrag zwisehen den Parteien sei wegen Verstoßes gegen kartellrcchtliche und preisrechtliche Vorschriften, sovfie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, komme es jedenfalls insoweit nicht an, als die Beklagte aufgrund behördlicher Einfuhrlizenzen eingeführt habe. März 1955 als Maßnahmen der Besatzungsbehörden einer Nachprüfung durch die deutschen Gerichte überhaupt entzogen, solange die Verlautbarung Nr. 26 als Besatzungsrecht gegolten habe. Soweit aber der Kistc-nfehl-bestand angeblich bei späteren Einfuhren entstanden sei, die nach den Bestimmungen über das sog. waren, ausdrücklich geltend gemacht, die dort gemachten Rechtsausführungen über die Rechtsnatur der Verlautbarung Nr. 26 des IAC und die Bindung der ordentlichen Gerichte an die in den Importlizenzen gemachten Auflagen seien für die Klageforderung jedenfalls insoweit ohne Bedeutung, als die späteren Importe im Bankenverfahren nicht mit einer solchen Auflage belastet gewesen seien. Eine "Konzentration der Wirtschaftskraft" wurde ni&ht durch diesen Vertrag herbeigeführt, sondern war, wenn man hier überhaupt von einer solchen sprechen kann, Ilm vorgegeben. nur darin, daß die deutschen Importeure, und damit auch die Beklagte, das Kistenleihgeschäft nur mit der Firma bzw. Diesen Zustand fanden die deutschen Importeure auf niederländischer Seite vor und hatten ihn aufgrund der in den Importlizenzen gemachten Auflagen hinzunehmen. Ferner dienten die Verträge der deutschen Importeure mit der Klägerin nicht der Beschränkung des Handels, wie es Art. I MRVO 78 fordert, sondern im Gegenteil seiner Förderung. Daß,das Kistengeschäft für die gesamte Gemüseeinfuhr aus den Niederlanden allein über eine niederländische Firma lief, kann deshalb nicht als unreasonable restraint of trade angesehen werden, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit der MRVO 78 ist (BGHZ 5? Die getroffene Regelung enthielt vielmehr eine vertretbare Lösung des nicht einfachen Problems, einen Masocn-umlauf von Kisten zwischen den zahlreichen niederländischen Erzeugergenossenschaften über die niederländischen Exporteure, die deutschen Importeure zu den deutschen Einzelhändlern und zurück unter Kontrolle zu halten. I hier erfüllt wären’, jedenfalls in der VerlautbaiMag Nr. 26 des IAC zu erblicken, durch das für die deutschen Importeure das Leihkistensystem angeordnet und in seinen Einzelheiten geregelt wurde. b) Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch nicht, daß die Partien durch die Vereinbarung und Zahlung von Kistenhaftbeträgen und Abfertigungsgebühren gegen Preisvorschriften verstoßen haben und deshalb der Vertrag zv/ischen ihnen nichtig war (§ 134 BGB). Die Preisstoppverordnung verbot Preiserhöhungen für Güter und Leistungen jeder Art. Die Vereinbarung zv/ischen den Parteien über das Kistenpfand und die Abfertigungsgebühr war indessen nicht eine Preiserhöhung. Die Einfuhr von Obst und Gemüse in Leihkisten, deren Kontrolle und Rückführung über eine zentrale Stelle liefen, wurde erstmals aufgrund der Verlautbarung Nr. 26 des IAC praktiziert. Januar I960) die Verlautbarung Nr. 26, aufgrund derer die Einfuhren erfolgten, als eine von den deutschen Gerichten nicht nachprüfbare Vorschrift des Kr. 84/49 regelte in den §§ '3 und 4 nur die Bildung des Wiederverkaufspreises für Güter der Ernahrungs-und Landwirtschaft durch den Importeur» Für die Zeit nach dem 1. Diese Grenze wurde von den Parteien mit der Vereinbarung eines Kistenpfandes von 3 bzw. Im übrigen v/aren Kisten damals Mangelware und durch die verhältnismäßig hohen Haftbetrüge sollte auf die Importeure ein Druck zur Rückgabe der Kisten ausgeübt werden. d) Die Vereinbarung der Parteien ist auch nicht sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß damals die Klägerin noch nicht partei- und prozeßfähig gewesen sei; dieser Mangel habe nicht durch das niederländische Gesetz über Stiftungen vom 31. Pi-®-v/egen angeblich zuviel gezahlter Abfertigungsgebühren, mit der die Beklagte hilfsv/eise aufrechnet, ist danach ebenfalls unbegründet, weil aus den zu II dargelegten Gründen die Voraussetzungen eines Beroicherungs- oder Schadenscrsatz-anspruches nicht gegeben sind.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 57/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30c Juni 1965 Xlett 9 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Gerrit S Kaufmann Gerrit 8 in 9 ebenda? Großmarkt, Alleininhaber Beklagten und Revisionsklägerin; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/ait Dr. gegen die F^P(Rechtafähige Stiftung niederländischen Rechts vertreten durch ihren Vorstand, den Präsidenten H.^^^^Juruebenda und den Sekretär in • Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr. 2 'tb Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1965 unter Mitwir-kung de3 Senatspräsidenton Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschei3 Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldox^f vom 16. Januar 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte führte in den Jahren 1949 bis 1952 Gemüse und Obst aus den Niederlanden ein. Im Brühjahr 1949 4 wurde durch die Verlautbarung Nr. 3 des Gemischten Einfuhrausschusses (Import Advisory Committee - IAC vom 7. März 19493 ÖAnz. 1949 Nr. 19 S. 1) für die Einfuhr von frischem Gemüse und Obst aus den Niederlanden das "open individual licence system" angeordnet. Danach konnten die deutschen Importeure nach Maßgabe einer von ihnen bei der Außenhandelsstelle der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Borsten (VELF) zu beantragenden Einfuhrlizenz Lieferungsverträge unmittelbar mit holländischen Exporteuren schließen. Die jeweiligen Einfuhrmöglichkeiten wurden von der VELF als Verlautbarungen des IAC öffentlich ausgeschrieben. Die erste Ausschreibung wurde durch die Verlautbarung Nr. 26 des IAC vom 28. April 1949 (ÖAnz. 1949 Nr. 34) bekanntgegeben. Diese hatte die Anlagen I bis III9 welche die technische Abwicklung des Sinfuhrverfahrens regelten. Anlage I enthielt das Muster einer Importlizenz mit zahlreichen "Auflagen" für den Importeur. In der Auflage Nr. 6 heißt es: ...die Verpackung wird von den holländischen Exporteuren leihweise zur Verfügung gestellt. Eie Abmachungen hierüber sind dem anliegenden Rundschreiben (s. Anlage III) zu entnehmen ..." Eie Anlage III lautet auszugsweise: '•'Betrifft Verpackung. Mit Rücksicht auf die derzeit gegebenen besonderen Verhältnisse haben die zuständigen deutschen und holländischen Stellen vereinbart, daß frisches Gemüse und Obst ... ausnahmsweise in Kisten geliefert werden, welche leihweise überlassen werden und infolge dessen nach Holland zurückzusenden sind. ...wurde im gegenseitigen Einvernehmen die Firma Frans M0P, Venlo, mit der Auslieferung und ihre Niederlassung in Kaldenkirchen mit der Rücklieferung der Kisten beauftragt. Eie Firma Frans ... hat den holländischen Auktionen gegenüber für das Leergut Sicherheit zu leisten. Eie deutschen Importeure sind verpflichtet, je Kiste einen Haftbetrag (Kistenpfand) in Höhe von EM 3,— zuzüglich einer Abfertigungsgebühr von EM 0,15 zur Eeckung der entstandenen Unkosten zu bezahlen ... Eie Abfertigung der an den Grenzübernahmeplätzen ... eintreffenden Sendungen an die deutschen Importeure ei'folgt grundsätzlich nur, .wenn dei’ Importeur der Firma Frans M^p gegenüber durch Stellung einer Bankbürgschaft ... Sicherheit geleistet hat." Eie Anlage III wurde durch Bekanntmachung vom13. August 1949 dahin geändert, daß mit der Überwachung der Rücklieferuns der Kisten (anstelle der Firma Frans Mflp) die "Grenz Fust Zentrale van de SBHH^P Centraal Fust" (Grenzkistenzentrale der Klägerin) beauftragt wurde. Eie Klägerin (S^BBHppl Centraal Fust = Stiftung Kistenzentrale) wurde im Hinblick 1 Ir auf die Einführung des "open individual licence system'* und des damit verbundenen Kistenverleihs am 22. April 1949 von Mitgliedern des ‘'Centraal Bureaus van de Tucn-bouv/veilingen’* (eines Zusammenschlusses von Erzeugergc-nossenschaften niederländischer Bauern) als Stiftung niederländischen Rechts gegründet. Ihr satzungsgemäßer Zweck ist der "Verleih** mehrmaliger Verpackungsmittel zu dem Versand von Gartenbauerzeugnissen. Ab 1. Mai 1950 wurden der Haftbetrag je Kiste auf 2,50 DM und die Abfertigungsgebühr auf 0,12 DM, für die Jahre 1951/1952 wurde die letztere weiter auf 0,10 DM herabgesetzt. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe von 1949 bis 1952 5 771 leihkisten weniger zurückgegeben als empfangen, und verlangt von ihr deshalb verfallenes Kistenpfand von (5 771 x 2,50) = 12 927p50 DM. Die Beklagte bestreitet, mit der Klägerin in Geschäftsbeziehungen gestanden zu haben. Ihre Partner seien - so meint die Beklagte - allenfalls die Firma Frans MjflP oder die Grenzkistenzentrale gewesen, die mit der Klägerin nicht identisch seien. Die Klägerin sei weder partei- noch prozeßfähig. Das Kistenpfand von 2,50 DM sei übersetzt gewesen, weil die Klägerin in Deutschland neue Kisten für 1,50 DM gekauft habe. Übertrieben hoch sei auch die sog. Abfertigungsgebühr gewesen. Die Klägerin, die Millionen an den Kistengeschäft verdient habe, habe unter Verstoß gegen MRVO 78 eine Monopolstellung ausgenutzt. Auch habe sie gegen die Preisvorschriften und das Wirtschaftsstrafgesetz verstoßen. Etwaige Vereinbarungen zwischen den Parteien seien sittenwidrig und deshalb nach § 133 BGB nichtig. Auf jeden Fall sei die Klageforderung verjährt. Die Beklagte rechnet sich aus zuviel gezahlten Abfertigungsgebühren eine die Klageforderung übersteigende Gegenforderung aus, mit der sie hilfsweise aufrechnet. Die Vorinstanzen haben die Beklagte verurteilt. Hit der Revision erstrebt sie Klagabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweison. Entscheidungsgründe; I o Die_ Parteifähigkeit_ und_ Frozeßf äh igke i t_ der_ Klägerin Als die Klägerin im Jahre 1949 durch Erklärung ihrer Gründer zu notariellem Protokoll errichtet wurde, gab es im niederländischen Recht noch keine positiven gesetzlichen Bestimmungen über die Errichtung von Stiftungen. Diese brachte erst das Gesetz über Stiftungen von 31° Tai 1956, in Kraft seit dem 1. Januar 1957. Aufgrund dieses Gesetzes ist die Klägerin am 21. Harz 1957 in das Zentrale Stiftungsregister eingetragen worden. Nach Art. 24 ist das Gesetz vom 31. Mai 1956 auch auf solche Rechtspersonen anzuwenden,die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes als Stiftungen auftraten. Das Berufungsgericht legt diese Bestimmung dahin aus, daß die Rechtsfähigkeit solcher Stiftungen von dem Zeitpunkt an, als sic als Stiftungen auftraten, nicht mehr in Zweifel gezogen werden dürfe, und bejaht deshalb die Rechtsund Partoifähigkeit der Klägerin. Die Revision stellt diese Auslegung zur Rachprüfung, Rach § 50 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Ob die Klägerin rechtsfähig ist, richtet sich nach niederländischem Recht. Gemäß §§ 562, 549 Abs, 1 ZPO ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß danach die Klägerin rechtsfähig ist, für das Revisionsgericht maßgebend. Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß die Beklagte Tfc hier die Rechtsfähigkeit der Klägerin nur mittelbar.; unmittelbar aber ihre Parteifähigkeit in Zweifel zieht. Zwar ist die Parteifähigkeit eine jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung. V/ie der Bundesgerichtshof in EGHZ 21, 214 und 27, 42 ff entschieden hat9 kann auf die Verletzung irrevisiblen Rechts, zu dem auch ausländisches Recht gehört, gemäß § 562 ZPO die Revision auch dann nicht gestützt werden, wenn die Rechtsverletzung die von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs oder der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit betrifft, nichts anderes kann für die von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussctzung der Parteifähigkeit gelten. Pas Revisionsgericht ist deshalb an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, daß die Klägerin schon zu Beginn des Rechtsstreits rechtsfähig und deshalb nach § 50 Abs. 1 ZPO auch parteifähig war. Als juristische Person war sie auch prozeßfähig. II. Bie_ Klage for der ungj_ 1. Anspruchsgrundlage^ Bas Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe entsprechend den Auflagen in den Einfuhrlizenzen mit der Klägerin ein Kistenpfand von 5 bzw. 2,50 DH vereinbart. Lin Vertrag ergebe sich schon daraus, daß die Klägerin sich während der ganzen hier streitigen Zeit von Hai 1949 bis März 1952 an dem Kistcnleihverfahren, so wie cs in der Verlautbarung Er. 26 des IAC grundgelegt worden sei, widerspruchslos beteiligt habe. Vertragspartnerin der Beklagten sei entgegen deren Meinung nicht die Firma Frans Haas, sondern die Klägerin gewesen. Biese habe die Firma Frans lediglich im Innenverhältnis mit der Abwicklung dec ICistengeschäfto beauftragt. Nach außen hin seien die Grenzstellen, jedenfalls seit der Änderung der Anlage III zur Verlautbarung Nr» 26, als solche der Klägerin aufgetreten, deren rechtlich unselbständige Außenstellen sie gewesen seien. Verneine man unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien, so enthielten jedenfalls die einzelnen Lieferungsverträge zwischen den deutschen Importeuren und den holländischen Exporteuren stillschweigende Vereinbarungen über Kistcnpfand und Abfertigungsgebühren zugunsten der Klägerin (§ 328 BGB)• Unabhängig von diesen privatrechtlichen Grundlagen bestehe ein öffentlich-rechtlicher Verpflichtungsgrund der Beklagten insoweit, als die Einfuhren aufgrund von Genehmigungen der Außenhandelsstelle nach Maßgabe der Vqv-lautbarung Nr, 26 abgewickelt worden seien» Denn diese Einfuhrlizenzen enthielten zu lasten der Beklagten und zugunsten der Klägerin Auflagen zur Zahlung der Kaftgcl-der und Abfertigungsgebühren» a) Soweit die Revision auf die Einwendung der Beklagten zurückkommt, ihre Vertragspartnerin sei allenfalls die Birma Irans nicht aber die Klägerin ge- wesen, setzt sie sich in Widerspruch zu der ohne Rechtsfehler getroffenen Peststellung des Berufungsgerichts, die Grenzkistenzentralon, die das Kistengeschäft gegenüber den deutschen Importeuren abwickelten, seien unselbständige Außenstellen der Klägerin gewesen und nach außen hin in deren Namen, und nicht im Namen der Firma Frans aufgetreten. Es kommt deshalb nicht darauf an, wieweit sie personell und räumlich mit der Firma Frans zusammenhingen, die von der Klägerin beauftragt v/ar, das Kistenverleihgeschäft für sie durchsufähren» Baß insoweit nicht die Firma Frans 11^0, sondern die Klägerin 8 Geschäftsgegnerin der deutschen Importeure war, war zudem seit der Änderung der Verlautbarung Nr. 26 des IAC durch die Bekanntmachung vom 13. August 1949 den deutschen Importeuren gegenüber klargestellt. Bas Berufungsgericht konnte unter diesen Umständen aus der Tatsache, daß die Beklagte in der Zeit nach dem 13. August 1949 die Geschäftsbeziehungen mit den unter dem Namen der Klägerin handelnden Grenzstellen fortgesetzt und ihr gegenüber auch Sicherheit geleistet hat, ohne Rechtsfehler entnehmen, die Beklagte habe jedenfalls seit dieser Zeit nicht mehr mit der Firma M^P, sondern mit der Klägerin in Geschäftsverbindung stehen wollen und gestanden. Daß diese - unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Regelung des Einfuhrverfahrens - privatrechtlicher Natur gewesen sind, also Vertragscharaktei" gehabt haben, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. b) Einer solchen Beurteilung steht auch nicht die Behauptung der Beklagten entgegen, sie habe während der streitigen Zeit von 1949 bis 1952 von den Grenzotellen keine Mitteilungen über den Stand des Ki3tenkontos erhalten; solche Mitteilungen seien vielmehr an die Spediteure, nicht an die Importeure gegangen. Bas Berufungsgericht hat dies ohne Rechtsfehler für unerheblich gehalten. Denn die Tatsache, daß die Beklagte jedenfalls der Klägerin gegenüber Bankbürgschaften für die jeweils offenen Haftbeträge stellte - eine Feststellung, welche die Revision nicht angreift - erlaubte für sich allein den Schluß, daß die Beklagte selbst die Klägerin als ihre Vertragspax"t-nerin aus dem Kistengeschäft ansah und behandelte. c) Die Beklagte hatte sich für ihre Behauptung, die Grenzkistenzentralen in Kaldenkirchen und Düsseldorf seien nicht Außenstellen der Klägerin, sondern der Firma gewesen, auf ein Schreiben des Centraal Bureaus van de Tuenbouwveilingen vom 24. November 1952 an die Arbeits-und Interessengemeinschaft der Holland Gemüse- und Fruchtimporteure berufen. Bas Schreiben lautet: "In Beantwortung Ihres Einschreibenbriefes vomlö. ds. Mts. teilen wir Ihnen mit, daß die Centraal Fust in Deutschland" keine Zweigniederlassung ist entweder unserer Organisation, oder von einer unserer Tochterorganisationen wie die Si_ 4MP Centraal Fust in Ben Haa^un^daß uns sogar nicht bekannt war, daß die Centraal Fust in Deutschland" sich in einem Rechtsstreit auf diese Zweigniederlassungseigenschaft berufen haben soll .. Das Berufungsgericht mißt diesem Schreiben keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil es erst zu einem Zeitpunkt verfaßt worden sei, als die Geschäftsbeziehungcn zwischen den Parteien schon beendet gewesen seien; es könne seine Erklärung in dem Bestreben der Absenderin finden, im Gegensatz zur wirklichen Rechtslage sich von bestimmten Handlungen der deutschen Verwaltungsstellen der Klägerin zu distanzieren«, ' Es handelt sich insoweit um eine das Revisionsgericht bindende Tatsachenwürdigung. Zu Unrecht rügt die Revision Verletzung der §§ 133* 157 BGB; diese Bestimmungen sind schon deshalb nicht anwendbar, weil das Schreiben nicht eine Willenserklärung, sondern eine Auskunft der Absenderin enthält. Es käme nur ein Verstoß gegen § 286 ZPO in Frage, wenn das Schreiben mit der Feststellung des Berufungsgerichts nicht vereinbar wäre, die Grenzkistenzentralen in Deutschland seien nicht Außenstellen der Klägerin in Deutschland gewesen. Dieser Schluß ist aber aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen ni cht zwingend. 10 d) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht die Beweisanträge der Beklagten übergehen dürfen, daß sie nach dem 15» Oktober 1949 nicht mehr aufgrund von Einfuhrlizenzen nach Maßgabe der Verlautbarung Nr. 26 des IAC, sondern aufgrund des sog. Bankeneinfuhrverfahrens ohne behördliche Einfuhrlizenzen importiert habe. Die Rüge ist - jedenfalls für die hier zu erörternde Frage, ob zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen bestanden -unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, für die Entscheidung dieser Frage sei allein maßgebend, daß die Beklagte, unabhängig von den wechselnden öffentlich-rechtlichen Grundlagen des Importverfahrens in der ganzen streitigen Zeit das Kistenleihgeschäft mit der Klägerin unverändert fortgesetzt habe. e) Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutreffe, der Haftbetrag werde für jede nicht zurückgegebene Kiste geschuldet, ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Beklagten, oder ob nicht die Haftbeträge in Wirklichkeit Vertragsstrafen seien, die gemäß § 339 BGB nur bei Verschulden der Beklagten verwirkt seien. Me Auslegung des Berufungsgerichts, die dies verneint, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, sie ist im Gegenteil bei einem Massenumsatzgeschäft der hier gegebenen Art die einzig mögliche. 2. Einwendungen^der_Beklagten^ Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar I960 VII ZR 223/58 und VII ZR 224/58 = WM I960, 662 ff aus: Auf den Einwand der Beklagten, der Vertrag zwisehen den Parteien sei wegen Verstoßes gegen kartellrcchtliche und preisrechtliche Vorschriften, sovfie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, komme es jedenfalls insoweit nicht an, als die Beklagte aufgrund behördlicher Einfuhrlizenzen eingeführt habe. Diese aufgrund der Verlautbarung Nr. 26 des IAC erteilten Einfuhrlizenzen, einschließlich der in ihnen enthaltenen Auflagen, seien nach Teil I Art. 2 des Überleitungsvertrages i.d.B. vom 30. März 1955 als Maßnahmen der Besatzungsbehörden einer Nachprüfung durch die deutschen Gerichte überhaupt entzogen, solange die Verlautbarung Nr. 26 als Besatzungsrecht gegolten habe. Das sei bis zu dem 15« Oktober 1949 (vgl. JEIA Anweisung Nr. 34? BAnz 1.949 Nr. 12) der Ball gewesen. Die später von deutschen Stellen eigenverantwortlich erteilten Importlizenzen aber, die höchstens anfechtbar, aber nicht nichtig sein könnten, seien von den Zivilgerichten solange als rechtsbeständig zu behandeln, als sie nicht von Verwaltungsgerichtcn aufgehoben seien, was hier unstreitig nicht geschehen ist. Soweit aber der Kistc-nfehl-bestand angeblich bei späteren Einfuhren entstanden sei, die nach den Bestimmungen über das sog. Bankenverfahren oder anderen, den Import liberalisierenden Vorschriften abgewiekelt seien, habe die darlegungsbelastcte Beklagte nicht hinreichend dargetan, in welchem Umfang der Kisten-fehlbestand aus derartigen Importen herrühre. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Dar- tf legungs- und Beweislast verkannt und Beweisantrüge der Beklagten unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO). Der Revision ist zuzuge1j,en, daß die Begründung des Berufungsgerichts Bedenken unterliegt. Im zweiten Rechtszuge hatte die Beklagte, nachdem inzwischen in zwei Vor-prozessen die Urteile de3 Bundesgerichtshofs VII ZR 223/58 und VII ZR 224/58 vom 28. Januar I960 ergangen 12 waren, ausdrücklich geltend gemacht, die dort gemachten Rechtsausführungen über die Rechtsnatur der Verlautbarung Nr. 26 des IAC und die Bindung der ordentlichen Gerichte an die in den Importlizenzen gemachten Auflagen seien für die Klageforderung jedenfalls insoweit ohne Bedeutung, als die späteren Importe im Bankenverfahren nicht mit einer solchen Auflage belastet gewesen seien. In der Berufungsbegründung vom 27. März 1963 S. 12 hatte die Beklagte dazu unter Beweis gestellt, "bei diesen Beträgen (Abfertigungsgebühren) bzw. diesen zurückgeliefertcn Kisten handele es sich um Importe nach dem 15» Oktober 1949? die im Y/ege des BankeneinfuhrVerfahrens eingeführt worden seien", ferner im Schriftsatz vom 17» Dezember* 1963? "in der Hauptsache habe die Beklagte wie alle Importeure im Bankenverfahren und im sog. liberalisierten Verfahren Obst und Gemüse eingeführt". V/enn das Berufungsgericht diesen Vortrag als nicht genügend substantiiert ansieht, so berücksichtigt es dabei nicht hinreichend die Schwierigkeiten, die sich einer genaueren Aufschlüsselung des Kisten-fohlbestandes für die damalige Übergangsperiode in den Ueg stellten. Die Ablösung der BesätZungsverwaltung in den Zentralstellen durch deutsche Verwaltungen, verbunden mit fortschreitender Liberalisierung des Außenhandels, hatte wiederholt Änderungen in der Regelung des Eini'uhr-verfahrens zur Böige, wobei sich die angeordneten Verfahren zeitlich zu dem Teil überschnitten. So v/urden auch nach der Einführung des sog. Bankenverfahrens im Herbst 1949 noch bis in das Jahr 1951 Einfuhren aufgrund von Lizenzen gemäß der Verlautbarung Nr. 26 des IAC abgowik-kelt. Infolgedessen konnte keine Partei im einzelnen angeben, in welchem Umfang der angebliche Kistenfchlbetrag welchem Importverfähren zuzuordnen war. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen sollen, ob die unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten nicht die Grundlage 13 - für eine Schätzung abgeben konnten. Dem braucht jedoch im einzelnen ebensowenig nachgegangen zu werden wie der Frage, ob das Berufungsgericht in dem von der Revision gerügten Funkte die Beweislast verkannt hat. Denn im Ergebnis erweist sich die Hilfsbegründung des Berufungsur-teils als zutreffend, die Einwendungen der Beklagten seien unbegründet. a) Die IIRVO^VÖ (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, Nr. 16) verbot in Art. I Ziff. 1 "übermäßige Konzentrationen der deutschen Wirtschaftskraft, gleichviel ob innerhalb oder außerhalb Deutschlands" und erklärte in Ziff. 2 "Kartelle, ... Syn-dikate, Truste, Verbände und alle sonstigen Formen von Absprachen oder gemeinschaftlichen Unternehmungen von Personen, deren Zweck oder Wirkung in der Beschi’änkung des ... Handels oder anderer v/irtschaftlicher Tätigkeit „.. besteht, ... für übermäßige Konzentration der Wirtschaftskraft”. Der Vertrag, den die Parteien hinsichtlich dos Kistengeschäfts miteinander geschlossen haben, verstößt nicht gegen diese Verordnung. Sein Inhalt wurde bestimmt durch die Anlage III der Verlautbarung Hr. 26, welche die Parteien bei Beginn ihrer Geschäftsbeziehungen stillschweigend als Vertragsinhalt übernahmen. Der Vertrag enthält danach überhaupt keine wettbewerbsbeschränkenden Abreden, sondern nur Vereinbarungen über die Durchführung des Kistengeschäfts, insbesondere die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer sog. Abfertigungsgebühr und gegebenenfalls des Kistonheft-betrages. Eine "Konzentration der Wirtschaftskraft" wurde ni&ht durch diesen Vertrag herbeigeführt, sondern war, wenn man hier überhaupt von einer solchen sprechen kann, Ilm vorgegeben. Eine Wettbewerbsbeschränkung lag nämlich - 14 nur darin, daß die deutschen Importeure, und damit auch die Beklagte, das Kistenleihgeschäft nur mit der Firma bzw. der Klägerin machen könnten. Diesen Zustand fanden die deutschen Importeure auf niederländischer Seite vor und hatten ihn aufgrund der in den Importlizenzen gemachten Auflagen hinzunehmen. Soweit darin eine "Konzentration der "Wirtschaftskraft" lag, handelte es sich ausschließlich um eine Konzentration niederländischer (und nicht deutscher) Wirtschaftskraft. Eine solche v/urde von den Bestimmungen der MRVO 78 jedoch nicht betroffen (vgl. die Einleitung vor Art. I und I 1). Ferner dienten die Verträge der deutschen Importeure mit der Klägerin nicht der Beschränkung des Handels, wie es Art. I MRVO 78 fordert, sondern im Gegenteil seiner Förderung. Daß,das Kistengeschäft für die gesamte Gemüseeinfuhr aus den Niederlanden allein über eine niederländische Firma lief, kann deshalb nicht als unreasonable restraint of trade angesehen werden, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit der MRVO 78 ist (BGHZ 5? 71, 75). Die getroffene Regelung enthielt vielmehr eine vertretbare Lösung des nicht einfachen Problems, einen Masocn-umlauf von Kisten zwischen den zahlreichen niederländischen Erzeugergenossenschaften über die niederländischen Exporteure, die deutschen Importeure zu den deutschen Einzelhändlern und zurück unter Kontrolle zu halten. Schließlich sah Art. III MRVO 78 die Möglichkeit vor, Befreiungen von dem Verbot des Art. I zu gewähren. Eine solche Befreiung wäre, wenn die Voraussetzungen dos Art, I hier erfüllt wären’, jedenfalls in der VerlautbaiMag Nr. 26 des IAC zu erblicken, durch das für die deutschen Importeure das Leihkistensystem angeordnet und in seinen Einzelheiten geregelt wurde. Daß jedenfalls damals das 15 - 4M IAO eine Einrichtung der Besatzungsmächte war, ist schon in den Urteilen VII ZR 223/58 und VII ZR 224/58 von 28. Januar I960 ausführlich begründet worden. Die Revision hat dagegen nichts Stichhaltiges vorgebracht. b) Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch nicht, daß die Partien durch die Vereinbarung und Zahlung von Kistenhaftbeträgen und Abfertigungsgebühren gegen Preisvorschriften verstoßen haben und deshalb der Vertrag zv/ischen ihnen nichtig war (§ 134 BGB). In Betracht kommen die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen (Preisstoppverordnung) vom 26. November 1936 (RGBl I 955) und die Anordnung des Reichskommissars über die Preisbildung im Verkehr mit Frischwaren und Irocken-früchten (Frischwarenanordnung) vom 27. liärz 1942 (RAnz Nr. 88 So 4 ff). Die Preisstoppverordnung verbot Preiserhöhungen für Güter und Leistungen jeder Art. Die Vereinbarung zv/ischen den Parteien über das Kistenpfand und die Abfertigungsgebühr war indessen nicht eine Preiserhöhung. Die Einfuhr von Obst und Gemüse in Leihkisten, deren Kontrolle und Rückführung über eine zentrale Stelle liefen, wurde erstmals aufgrund der Verlautbarung Nr. 26 des IAC praktiziert. Für die Leistungen der Klägerin bestand also im Jahre 1949 noch kein Preis, der hätte erhöht werden können. Die Frischwärenanordnung v*urde durch § 9 Ziff. 8 der Anordnung Pr 84/49 über die Preisbildung für eingeführtc Güter vom 9. November 1949 (BWiMinBl S. 14) mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 außer Kraft gesetzt. Bio zu dem 15. Oktober 1949 galt aber (vgl. die Urteile VII ZR 223/58 und VII ZR 224/58 vom 28. Januar I960) die Verlautbarung Nr. 26, aufgrund derer die Einfuhren erfolgten, als eine von den deutschen Gerichten nicht nachprüfbare Vorschrift des 16 Besatzungsrechts. Für die Einfuhren "bis zu dem 1 . Oktober 1949 scheidet demnach ein Verstoß gegen Preisvorschriften aus. Die seit dem 1. Oktober 1949 geltende Anordnung Px' Kr. 84/49 regelte in den §§ '3 und 4 nur die Bildung des Wiederverkaufspreises für Güter der Ernahrungs-und Landwirtschaft durch den Importeur» Für die Zeit nach dem 1. Oktober 1949 bestanden mithin keine Preisvorschi'iften mehr? gegen welche die Parteien durch die Vereinbarung von Kistenpfand und Abfertigungsgebühren hätten verstoßen können. c) Die Vereinbarung der Pai'teien war auch nicht eine Zwider hand lung gegen J9_ de Ge setze zur^ Vereinfachung vom 26 o Juli 1949 (Wirtschafts-strafgesetz) (WiGcsBl. 193)» Danach macht sich der Preistreiberei schuldig, wer für Güter oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs unangemessene Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimrat oder gewährt» Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Vereinbaxumg von Kistenpfand und Abfertigungsgebühren um ein Entgelt für Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs handelte. Soweit das Kisten-pfand in Frage steht, war seine Höhe jedenfalls nicht unangemessen. Denn nach § 22 (4) der bis zu dem 1. Oktober 1949 geltenden Frischwarenanordnung dui'fte ein Verpackungepfand bis zur doppelten Höhe des Neuwertes des Verpackungsgefäßes erhoben werden. Diese Grenze wurde von den Parteien mit der Vereinbarung eines Kistenpfandes von 3 bzw. 2,50 DM nicht überschritten, weil nach den eigenen Angaben der Beklagten eine neue Kiste mindestens 1,50 DM kostete. Im übrigen v/aren Kisten damals Mangelware und durch die verhältnismäßig hohen Haftbetrüge sollte auf die Importeure ein Druck zur Rückgabe der Kisten ausgeübt werden. 17 - Dio Abfertigungsgebühr von 0,15 bzw. 0,12 bzw.0,10 DM je Kiste sollte nach der Vereinbarung llr. 26 Anlage III "zur Deckung der entstandenen Unkosten" der Klägerin dienen. Die Beklagte will daraus herleiten, die Abfertigungsgebühr habe sich auf einen Betrag beschränken müssen, uer zur Deckung der Unkosten der Kistenrückführung erforderlich war. Schon das ist nicht zwingend. Eine Zuwiderhandlung gegen § 19 Y/iStG erfordert aber auf jeden Eall Verschulden, gleichgültig, ob sie nach § 6 als Wirtschaftsstraftat oder als Ordnungswidrigkeit anzuschen ist (Trost/ Erbs-, Kommentar zu dem Y/irtschaftsstrafgcsetz 1949 § 6 Ann. II, § 22 Anm. II). An einem solchen Verschulden fehlt es auf seiten beider Parteien, wenn überhaupt die objektiven Voraussetzungen des § 19 gegeben wären: Die Parteien konnten nicht annehmen, es sei etwas verboten, v/as die behördlichen Einfuhrstellen nicht nur gebilligt, sondern sogar von ihnen gefor"-'rt hatten. d) Die Vereinbarung der Parteien ist auch nicht sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig. Pür das Kistenpfand bedarf das im Hinblick auf die erwähnte Bestimmung der Erisch-warenanordnung keiner weiteren Begründung. Ec gilt aber auch für die Abfertigungsgebühr. Ihre ursprüngliche Kühe war durch behördliche Anordnung fcstgelegt. V/enn sich in Laufe der Zeit heraussteilto, daß die Klägerin in Y/irklich-keit nur einen Bruchteil dieses Betrages als Unkostenercatz benötigte, wie die Beklagte behauptet, so handelte doch die Klägerin nicht schon dann sittenwidrig, v/enn sie die Gebühr nur unzureichend (auf 0,12 bcw. 0,10 DM) oder mit Verzögerungen ermäßigte. Sie konnte insov/eit ein Einschreiten der deutschen Einfuhrstellen oder später, als diese nicht mehr eingeschaltet waren, eine Initiative der deutschen Importeure, d. h. hier der Beklagten, abwarten. Eine solche ist jedoch nicht erfolgt. 18 c) Das Berufungsgericht laßt die Verjährunfscinred£ der Beklagten nicht durchgreifen, weil die Klageforderung gemäß § 195 BGB in 30 Jahren verjähre. Hilfsweise erwägt es, die vierjährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 sei durch das am 31. Dezember 1953 bei Gericht eingegangene Gesuch der Klägerin um Erlaß des Zahlungsbefehls rechtzeitig unterbrochen worden. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß damals die Klägerin noch nicht partei- und prozeßfähig gewesen sei; dieser Mangel habe nicht durch das niederländische Gesetz über Stiftungen vom 31. Mai 1956 mit rückwirkender Kraft behoben werden können. Die Rüge ist unbegründet, v/eil das Revisionsgericht, wie in anderem Zusammenhang oben zu I ausgoführt, an die Auslegung dos Gesetzes durch das Berufungsgericht, das ihm rückwirkende Kraft beimißt, gebunden ist. Pi-®-v/egen angeblich zuviel gezahlter Abfertigungsgebühren, mit der die Beklagte hilfsv/eise aufrechnet, ist danach ebenfalls unbegründet, weil aus den zu II dargelegten Gründen die Voraussetzungen eines Beroicherungs- oder Schadenscrsatz-anspruches nicht gegeben sind. 19 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Dr« Haidinger Artl Dr.Dorschel Dr. Messner Mormann