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BGH · VTII ZR 57/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VTII ZR 57/58

Einer dieser Verträge, der unter Benutzung eines "Schuldanerkennungs-, Eigentumsübertragungs- und leih-Fütterungsvertrag" überschriebenen, nur zu dem Teil susgefüllten Formblattes abgefaßt worden ist, bezog sich ausweislich des beigefügten "Verzeichnisses” auf 4000 Masthühnchen im Alter von 1 Tag bis zu 56 Tagen. Die Klägerin hat gleich nach Konkurseröffnung von dem Beklagten die Herausgabe der vorhandenen Masthähnchen verlangtö Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat sie alsbald gegen ihn Klage erhoben. Diese hat ihr dafür sämtliche Rechte und Auspriiche übertragen, die der Firma igegen Sch^Hf^, dessen Witwe und Erben sowie gegen den Beklagten zustehen* Außerdem hat die Firma den Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der Klägerin und Sch(^p^ einschließlich der späteren Änderungen mit Rückwirkung auf den Tag des Vertragsschlusees genehmigt. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte erstrebt, verfolgt die Klägerin den Antrag auf Zurückweisung der Berufung und, Verurteilung des Beklagten entsprechend ihrer Anschlußberufung weiter. 52 die Ansicht, die vertraglichen Vereinbarungen mit Sch^|^ und dessen Witwe hätten der Klägerin weder das Eigentum an den im Zeitpunkt. Zur Zeit des Abschlusses der Verträge mit SchtfM und dessen Witwe hätten nämlich, so führt das Berufungsgericht aus, der Firma in großem Umfange Kaufpreisforderungen aus Eiicker.lieferun^en augeetanden, sp daß infolge des vereinbarten Eigentumsvorbehalts die Firma noch Eigentümerin eines Teiles des Geflügels gewesen sei. Juni 1958 - VIII ZR 205/57 - BGHZ 28, 16)und ausgesprochen, daß die Einigung nicht mangels Bestimmtheit des Siehe rungs, gut es unwirksam ist, wenn ein Warenlager mit wechselndem Bestände, in dem sich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und im Eigentum des Sicherungsgebers stehende Gegenstände befinden, an einen Gläubiger vollständig zur Sicherung übereignet wird. Es sei indes bemerkt: Hinsichtlich der Bestimmtheit des Sicherungs-gutes sind unter Zugrundelegung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen schon deshalb keine Zweifel gerechtfertigt, weil die Klägerin nach den getroffenen Vereinbarungen Eigentümerin des gesamten vorhandenen Bestandes an jungen Hähnchen und der jeweils hinzukommenden Klicken werden sollte (vgl. 29, April 1958 - VIII ZE 211/57 - LM BGB § 929 Sr. 8), Richtig ist allerdings, daß Sch^B^ oder dessen Ehefrau, soweit die Kücken unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden waren, an ihnen kein Eigentum erlangt hatten, sondern lediglich die Anwartschaft auf das Eigentum. Sie konnten daher auf die Klägerin insoweit auch nicht das Eigentum, sondern höchstens ihr Anwartschaftsrecht übertragen, denn gutgläubiger Eigentuniserwerb der Klägerin scheidet aus, da diese niemals den unmittelbaren 3esitz an den Tieren erlangt hat, diese ihr also nicht übergeben worden sind (§ 933 BGB). Jedehfalls: ergibt der.Sachverhalt keinen Anhalt für die*Annahme, daß der Witwe Sch^^p zu der Zeit, als sie die Kückenlieferungen der Firma bezahlte, der Wille gefehlt hat, in Ausführung des Sicherungsübereignungsvertrages das Eigentum auf die Klägerin zu übertragen, und daß diese das Eigentum nicht hat erwerben wollen. ctos Berufungsgerichts zu entnehmen sein sollte , daß der Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Kücken bootenden hat, bis sämtliche Lieferungen der Firma beglichen waren, so hatte doch jedenfalls die Klägerin ein Anwartschaft Brecht auf das Eigentum an dem zur Zeit der Konkurseröffnung vorhandenen Bestand an jungen Hähnchen erworben. Sie ist zwar ersichtlich davon ausgegangen, daß Sch(0D Eigentümer des bei ihm zur Zeit des Abschlusses des Vertrages vorhandenen Bestandes an Masthühnchen gewesen ist sowie daß die in Zukunft von S-..:h^^| angeschafften Hähnchen jeweils bar bezahlt werden würden und daß sie daher auch an diesen Tieren alsbald das Eigentum erwerben würde, .Dieser Umstand schließt aber nicht aus, daß die von Sch^|^ getäuschte Klägerin wenigstens die Anv#artschsft auf das Eigentum an dem jeweiligen Bestand an. Masthühnchen erworben hat, soweit dieser unter Eigentumsvorbehalt des Veräußerers gekauft und noch nicht bezahlt war, denn die Anwartschaft ist ein. dem Eigentum wesensgleiches Recht, sie ist nicht etwas anderes sondern ein Weniger daß der Erwerber, dem der Veräußerer das Volleigentum deshalb nicht übertragen kann, weil nboh ein Eigentumsvorbehalt besteht, wenigstens die Anwartschaft auf das Eigentum erhält. Hat aber der Klägerin das Sicherungseigentum an den jungen Hähnchen oder ein Anwartschafsrecht auf das Sicherungs-eigentum zugestanäen, so hat sie ah ihnen ein Absonüerungs-recht besessen,: Die Ansicht von Kentzel/Kuhn (KO 6, Aufl. Fine Vereitelung des Absonderungsrechts, das der Klägerin im Falle der später noch zu erörternden Wirksamkeit des SLeberungsubereignungsvertrages zugesLanden haben würde, liegt hier in der von dem Konkursverwalter vorgenommenen Veräußerung der jungen Hähnchen an Dritte, so daß sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Ansprüche der Klägerin gegen die Konkursmasse gemäß § 59 Nr. 1 und 3 KO ergeben können. 2. ■ Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, der Sicherungsübereignungsvertrag sei deshalb unwirksam, weil ein Teil der sicherungshalber übereigneten Hähnchen zur Zeit des Abschlusses des Vertrages noch unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gestanden habe, läßt sich somit das angefochtene Urteil nicht aufrechterhälten. Sollten, wie der Beklagte vorgetragen hat, im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages tatsächlich mehr als 4000 Hühnchen vorhanden gewesen sein, und sollten die Parteien nicht, wie die Revision vortrügt, unter der gewählten Bezeichnung den gesamten vorhandenen Bestand an Masthühnchen verstanden haben, so wäre der Vertrag zwar anfangs mangels Bestimmtheit des Sicherungsgutes nichtig gewesen. Der Vertrag ist aber nach dem Tode des Schupp durch Vereinbarung zwischen der Klägerin und seiner Witwe dahin geändert worden, daß nunmehr die Stückzahl 4000 gestrichen und die Worte ”und zwar den gesamt vorhandenen Bestand” hinzugesetzt wurden. Nach dieser Änderung lassen sich gegen die Bestimmtheit des Sicherungsgutes Bedenken nicht mehr herleiten, denn nach dem Wortlaut des Vertrages kann jetzt kein Zweifel mehr daran bestehen, daß das gesamte zur Mast bestimmte Geflügel, soweit es gegenwärtig: und zukünftig in dem Mastbetrieb vorhanden war, Unter detv Vertrag fallen sollte* b) Die Verfügung Uber cleh zu dem Nachlaß des Schupp) gehörenden Öeflügeibestand durch seine.Witwe als Erbin war trotz ihrer späteren Ausschlagung der Erbschaft wirksam, denn die Verfügung konnte nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht ohne Nachteil für den Nachlaß verschoben werden (vgl.- § 1959 Abs.2 BGB) Bemerkt sei lediglich, daß der Beklagte .eine Beihe von Umständen vorgetragen hat, die Bedenken an der Wirksamkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen die genannten Vorschriften zu begründen geeignet sind. Insbesondere darf nicht außer Betracht bleiben, daß die Klägerin sich Sicherungen hat gewähren lassen, auf die sie zur Zelt des Abschlusses des Vertrages mit Sclii^H keinen Anspruch hatte. die Schuld des Sch bei der Klägerin in verhältnismäßig kurzer Zeit auf rund 12.000 DM angewachsen war und daß er träges noch nichteine einzige Zahlung an die Klägerin geleistet hatte» wie diese selbst vorträgt» können in diesem Zusammenhang ebenfalls Bedeutung gewinnen.

Zitierte Normen: § 933 BGB § 59 KO § 1959 BGB
HähnchenFirmaBerufungsgerichtvorhandenWitweVertragesKlägerinZahlungEigentum

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerks nein Amtliche Sammlung: nein
 Zur Frage der Wirksamkeit eines SicherungsiAbereignungs-Vertrages über zur Mast bestimmtes Geflügel, das zu dem Teil noch im Eigentum des Lieferanten stand.
BGH, Urt.-v. 25. November 1958 - VTII ZR 57/58 OLG Oldenburg
VI11 4K 0(/0O
.VerlcUndet am 25. November 1958 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen d
s Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der offenen Handelsgesellschaft in Firma Arnold U BHHP in
 vertreten durch den geschäftsfuhr enden Gesellschafter Johannes
 Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Dr.jur. Günther ¥ ^RRRR^B in J^R| fRRRRP), L^R^^Hee als Konkursverwalter Uber den Nachlaß des verstorbenen Geflügelzüchters Albert
 Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- ?rozei?bovollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der 3undesrichter Dr.Gelhaar, Dr. Spieler, Dr. Dorschei und Di*. Messner
 für Recht erkannt8
Auf:die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 12. März 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
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Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Ende Dezember 1956 tödlich verunglückte Albert Schupp betrieb in J^BP eine Geflügelmästerei. Seit Sommer oder Herbst 1956 bezog er die von ihm benötigten Futtermittel von der Klägerin, wobei er für die Lieferungen jeweils Wechsel in Höhe des Rechnungsbetrages hingab. Ende November 1956 erreichte seine Schuld bei der Klägerin den Betrag von rund 12,000 DIvI.
Zu diesem Zeitpunkt erklärte Schupp, der damals irgendwelche Zahlungen an die Xlägerin noch nicht geleistet hatte, der Geschäftsführerin der Klägerin, daß er die von ihm angenommenen Wechsel, die er der Klägerin ausgehändigt hatte, nicht prompt werde einlösen können. Die Klägerin verlangte darauf Sicherstellung ihrer Forderung. Am 1. Dezember 1956 wurden zwischen der Klägerin und Schupp zwei Sicherungsübereigungsvertrage abgeschlossen. Einer dieser Verträge, der unter Benutzung eines "Schuldanerkennungs-, Eigentumsübertragungs- und leih-Fütterungsvertrag" überschriebenen, nur zu dem Teil susgefüllten Formblattes abgefaßt worden ist, bezog sich ausweislich des beigefügten "Verzeichnisses” auf 4000 Masthühnchen im Alter von 1 Tag bis zu 56 Tagen. Dieses Verzeichnis ist nach den Tode des SchppP Anfang Januar 1957 im Einverständnis mit seiner Witwe, die zunächst die Geflügelmast weiterbetrieb, dahin geändert worden, daß die Zahl 4000 gestrichen und die Worte "und zwar den gesamt vorhandenen Bestand" hinzugesetzt wurden. Nach dem ursprünglichen Wortlaut des § 2 des Vertrages übertrug Sch^|^ der Klägerin das Eigentum an den "in dem angefügten Verzeichnis unter den Nr. 1 - ... einzeln benannten beweglichen Gegenständen und bezeichneten Tieren sowie deren Nachkommen". Die Worte "deren Nachkommen" sind - ebenfalls Anfang Januar 1957 - durch die Worte "die gesamt nachgekauften Kücken und Jungtiere" ersetzt worden. In § 6 des Vertrages ist
 bestimmt, daß die Gegenstände - Tiere - dem Veräußerer einstweilen von der Erwerberin zu dem leihweisen Gebrauch - in Fütterung belassen werden«. Nach § 7 hat der Veräußerer und Entleiher "ab-' gehende oder abhanden gekommene Stücke - Tiere - sogleich auf eigene Kosten zu ersetzen, welche ErsatzstUcke anstelle der früher vorhandenen treten und ohne weiteres in das Eigentum der Erwerberin und Verleiherin übergehen. ...,f Der erste Satz des § 9 lautets
"Der Veräußerer und Entleiher erklärt hiermit ausdrücklich, daß di.e zur Sicherstellung auf Grund dieses Vertrages übertragenen Tiere und Gegenstände sein alleiniges unbeschränktes Eigentum sind und dritten Personen kein Anrecht daran zusteht."
In dem anderen Sicherungsübereigungsvertrag sind folgende Gegenstände aufgeführt: 1 Personenkraftwagen, ein Anhänger,
2 Legehallen, und 1 transportabler Stall.
Die Kücken erhielt Scipp|^ von der Firma KpPPP^ in
 geliefert, und zwar auf Grtind der Lieferbedingungen der deutschen Wirtschaftsgefliigelzucht (LDW), in deren Nr. VII Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist, daß Zahlung grundsätzlich im voraus oder durch Nachnahme zu erfolgen habe, während Satz 3 lautet;	,	.	,	.	*
"Die gelieferten Tiere b.ezw. Bruteier .bleiben bis zur vollständige^ Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
Im Zeitpunkt des Todes des Schppp^ bestand eine Schuld aus Kückenlieferungen bei der Firma K^ppp^ in Höhe von 1.364,55 DM ohne Zinsen, In der Folgezeit bezog seine Witwe weitere Kücken von der Firma vKjpppPP» .Sie leistete erhebliche Zahlungen, so daß die Schuld' einschließlich Zinsen am 1. März 1957 nur noch 789,7,6 DM betrug. Am. 2. März 1957 wurde über den Nachlaß des Schlepp des Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zu dem Kohkursver.valter :bestel3,t. Die -Witwe". Schtfpjfe, die in einem

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erst im Msi 1957 auf gefundenen Testament ihres Ehemannes zur Alleinerbin eingesetzt war, schlug die Erbschaft am 14* Juni 1957 aus.
Die Klägerin hat gleich nach Konkurseröffnung von dem Beklagten die Herausgabe der vorhandenen Masthähnchen verlangtö Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat sie alsbald gegen ihn Klage erhoben. Der Beklagte hat nach Zustellung der Klage die Masthähnchen veräußert und hierfür 6.939,47 DM erzielt, die er auf ein Sonderkonto(eingezahlt hat. Die Klägerin hat nunmehr Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen von dem Beklagten, hilfsweise Anerkennung eines Äbsonderungsrechts der Klägerin an dem 3etrage von 6.939,47 DM verlangt» Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6.149,71 DM nebst Sinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Der Beklagte hat gegen seine Verurteilung Berufung, die Klägerin hat wegen des abgewiesenen Betrages Anschlußberufung eingelegt. Sie hat vor der ersten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszuge den Betrag von 789,76 DM an die Firma gezahlt. Diese hat ihr dafür sämtliche Rechte und Auspriiche übertragen, die der Firma	igegen	Sch^Hf^,	dessen
 Witwe und Erben sowie gegen den Beklagten zustehen* Außerdem hat die Firma	den	Sicherungsübereignungsvertrag
 zwischen der Klägerin und Sch(^p^ einschließlich der späteren Änderungen mit Rückwirkung auf den Tag des Vertragsschlusees genehmigt. Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. .
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte erstrebt, verfolgt die Klägerin den Antrag auf Zurückweisung der Berufung und, Verurteilung des Beklagten entsprechend ihrer Anschlußberufung weiter.
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Entschoidungsgründe s
Die Reylsion ist begründet.
1. Das Berufungsgericht vertritt unter Hinweis auf BGHZ 21,
52 die Ansicht, die vertraglichen Vereinbarungen mit Sch^|^ und dessen Witwe hätten der Klägerin weder das Eigentum an den im Zeitpunkt. der Konkurseröffnung vorhandenen Hähnchen verschafft noch ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an ihnen gegeben. Zur Zeit des Abschlusses der Verträge mit SchtfM und dessen Witwe hätten nämlich, so führt das Berufungsgericht aus, der Firma	in	großem	Umfange	Kaufpreisforderungen
 aus Eiicker.lieferun^en augeetanden, sp daß infolge des vereinbarten Eigentumsvorbehalts die Firma	noch	Eigentümerin
 eines Teiles des Geflügels gewesen sei. Unter diesen Umständen habe es an der für den Eigentumsübergang und die Abtretung von Anwartschaftsrochten nötigen Konkretisierung, Bestimmtheit und Bestimmbarkeit mit der Folge gefehlt, daß weder in den genannten Zeitpunkten noch für die Zukunft Sicherungseigentum oder Anwartschaftsrechte übergegangen seien.
. Diese Gedankengänge halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der erkennende Senat, der «jetzt anstelle des IV. Zivilsenats, v,on' dem das Urteil BGHZ 21, 52 stammt, zur Entscheidung über Ansprüche aus Besitz und.Eigentum berufen ist, hat an dem in diesem Urteil vertretenen Standpunkt nicht festgehalten (Urteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 205/57 - BGHZ 28, 16)und ausgesprochen, daß die Einigung nicht mangels Bestimmtheit des Siehe rungs, gut es unwirksam ist, wenn ein Warenlager mit wechselndem Bestände, in dem sich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und im Eigentum des Sicherungsgebers stehende Gegenstände befinden, an einen Gläubiger vollständig zur Sicherung übereignet wird. Es.kann daher dahingestellt bleiben, ob das Berufungsurteil dann aufrechterhalten werden könnte, wenn von der in
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BGHZ 21, 52 vertretenen Rechtsansicht ausgegangen würde. Es sei indes bemerkt: Hinsichtlich der Bestimmtheit des Sicherungs-gutes sind unter Zugrundelegung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen schon deshalb keine Zweifel gerechtfertigt, weil die Klägerin nach den getroffenen Vereinbarungen Eigentümerin des gesamten vorhandenen Bestandes an jungen Hähnchen und der jeweils hinzukommenden Klicken werden sollte (vgl. Urteil vom. 29, April 1958 - VIII ZE 211/57 - LM BGB § 929 Sr. 8), Richtig ist allerdings, daß Sch^B^ oder dessen Ehefrau, soweit die Kücken unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden waren, an ihnen kein Eigentum erlangt hatten, sondern lediglich die Anwartschaft auf das Eigentum. Sie konnten daher auf die Klägerin insoweit auch nicht das Eigentum, sondern höchstens ihr Anwartschaftsrecht übertragen, denn gutgläubiger Eigentuniserwerb der Klägerin scheidet aus, da diese niemals den unmittelbaren 3esitz an den Tieren erlangt hat, diese ihr also nicht übergeben worden sind (§ 933 BGB). Nach der Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht hat aber der Firma	an	den	zur	Zeit	der Eröffnung des Konkursver-
fahrens vorhandenen jungen Hähnchen kein Eigentumsvorbehalt zugeständen«- Es ist daher nicht einzusehen, weshalb die Klägerin nicht Eigentümerin der Hähnchen geworden sein sollte, sofern der Sicherungsübereignungsvertrag nicht aus anderen, bisher nicht erörterten,, .nachstehend noch behandelten Gründen unwirksam sein würde. Jedehfalls: ergibt der.Sachverhalt keinen Anhalt für die*Annahme, daß der Witwe Sch^^p zu der Zeit, als sie die Kückenlieferungen der Firma	bezahlte, der
 Wille gefehlt hat, in Ausführung des Sicherungsübereignungsvertrages das Eigentum auf die Klägerin zu übertragen, und daß diese das Eigentum nicht hat erwerben wollen. Selbst wenn aber, wie did Revision - insoweit zu ihrem eigenen Nachteil - in der schriftlichen Revisionsbegründung geltend gemacht hat, äuß den Bestimmungen der LI)W entgegen der Ansicht
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ctos Berufungsgerichts zu entnehmen sein sollte , daß der Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Kücken bootenden hat, bis sämtliche Lieferungen der Firma	beglichen
 waren, so hatte doch jedenfalls die Klägerin ein Anwartschaft Brecht auf das Eigentum an dem zur Zeit der Konkurseröffnung vorhandenen Bestand an jungen Hähnchen erworben.
Sie ist zwar ersichtlich davon ausgegangen, daß Sch(0D Eigentümer des bei ihm zur Zeit des Abschlusses des Vertrages vorhandenen Bestandes an Masthühnchen gewesen ist sowie daß die in Zukunft von S-..:h^^| angeschafften Hähnchen jeweils bar bezahlt werden würden und daß sie daher auch an diesen Tieren alsbald das Eigentum erwerben würde, .Dieser Umstand schließt aber nicht aus, daß die von Sch^|^ getäuschte Klägerin wenigstens die Anv#artschsft auf das Eigentum an dem jeweiligen Bestand an. Masthühnchen erworben hat, soweit dieser unter Eigentumsvorbehalt des Veräußerers gekauft und noch nicht bezahlt war, denn die Anwartschaft ist ein. dem Eigentum wesensgleiches Recht, sie ist nicht etwas anderes sondern ein Weniger daß der Erwerber, dem der Veräußerer das Volleigentum deshalb nicht übertragen kann, weil nboh ein Eigentumsvorbehalt besteht, wenigstens die Anwartschaft auf das Eigentum erhält.
Hat aber der Klägerin das Sicherungseigentum an den jungen Hähnchen oder ein Anwartschafsrecht auf das Sicherungs-eigentum zugestanäen, so hat sie ah ihnen ein Absonüerungs-recht besessen,: Die Ansicht von Kentzel/Kuhn (KO 6, Aufl.
 .§ 1 Nr, 16 f), der Erwerber eines Anwartschaftsrechts habe kein im Konkurse des Vorbehaltekäufers durchzusetzendes Recht, stützt sich auf.die frühere in 3GEZ 20, 88 aufgegebene Rechtsprechung des Reichsgerichts,.In dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs, dem .sich der erkennende: Senat anschließt, ist dargelegt, die Veräußerung der Anwartschaft an einen Britten habe zur Folge, daß der Erwerber das Eigentum bei Ein-
tritt der Bedingung unmittelbar, also ohne Durchgang durch das Vermögen seines Rochtsvorgängers. eiwirbt „ Daraus folgt .aber, daß die Klägerin entgegen der Ansicht von Kentzel/Kuhn aaO
ein Absohderungsrecht geltend machen konnte, auch wenn sie
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: nur die Anwartschaft auf das Sicherungsoigentum an den Xücken ■ erworben haben sollte. Ob die Firma K^BB^ wegen ihrer . restlichen Kaufpreisforderung ein Aussonderungs- oder Ab-sonderungerecht gehabt hat, und sie insoweit der Klägerin vorgegangen wäre, kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben.
Denn die Firma K^BBfc ist inzwischen durch Zahlung seitens • der Klägerin befriedigt worden und hat keine Forderungen mehr aus Gegenlieferungen an SchfB^' Damit ist ihr Eigentums-vorbehalt erlöschen.
Fine Vereitelung des Absonderungsrechts, das der Klägerin im Falle der später noch zu erörternden Wirksamkeit des SLeberungsubereignungsvertrages zugesLanden haben würde, liegt hier in der von dem Konkursverwalter vorgenommenen Veräußerung der jungen Hähnchen an Dritte, so daß sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Ansprüche der Klägerin gegen die Konkursmasse gemäß § 59 Nr. 1 und 3 KO ergeben können.
2. ■ Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, der Sicherungsübereignungsvertrag sei deshalb unwirksam, weil ein Teil der sicherungshalber übereigneten Hähnchen zur Zeit des Abschlusses des Vertrages noch unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gestanden habe, läßt sich somit das angefochtene Urteil nicht aufrechterhälten. Die Abv/eisung der Klage wäre indes dann berechtigt, wenn der Sicherungsübereignungsvertrag aus anderen:Gründen nichtig oder der beklagte Konkursverwalter gemäß § 4-1 Abs. 2 KO deswegen zur.Verweigerung der Leistung berechtigt wäre, weil der Sicherungsübereignungsvertrag nach § 31 Nr. 1 KO hätte, angefochten werden können (vgl. Mentzel/Kuhn aaO § 41 Nr. 6 mit Nachweisen). Eine Anfechtung nach § 32 Nr. 1 KO
 
wird dagegen nicht in Präge kommen, weil nach läge der Sache die Sicherstellung der Klägerin durch Sch^^p mit Hilfe des Sicherungsübereignungsvertrages keine unentgeltliche Verfügung darstellen dürfte (Mentzel/Kuhn aaO § 32 Nr. 5 m3t Nachweisen), Ob Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Sicherungsübereignungs-vertragee zu bejahen ist, kann auf Grund des bisherigen Akteninhalts nicht entschieden werden.
a)	Keine 3edenken gegen die Wirksamkeit des Sicherungs-übereignungsvertrages lassen sich daraus herleiton, daß zunächst das Sicherungsgut nur mit ”4000 Masthühnchen” bezeichnet worden ist. Sollten, wie der Beklagte vorgetragen hat, im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages tatsächlich mehr als 4000 Hühnchen vorhanden gewesen sein, und sollten die Parteien nicht, wie die Revision vortrügt, unter der gewählten Bezeichnung den gesamten vorhandenen Bestand an Masthühnchen verstanden haben, so wäre der Vertrag zwar anfangs mangels Bestimmtheit des Sicherungsgutes nichtig gewesen. Der Vertrag ist aber nach dem Tode des Schupp durch Vereinbarung zwischen der Klägerin und seiner Witwe dahin geändert worden, daß nunmehr die Stückzahl 4000 gestrichen und die Worte ”und zwar den gesamt vorhandenen Bestand” hinzugesetzt wurden.
Nach dieser Änderung lassen sich gegen die Bestimmtheit des Sicherungsgutes Bedenken nicht mehr herleiten, denn nach dem Wortlaut des Vertrages kann jetzt kein Zweifel mehr daran bestehen, daß das gesamte zur Mast bestimmte Geflügel, soweit es gegenwärtig: und zukünftig in dem Mastbetrieb vorhanden war, Unter detv Vertrag fallen sollte*
b)	Die Verfügung Uber cleh zu dem Nachlaß des Schupp) gehörenden Öeflügeibestand durch seine.Witwe als Erbin war trotz ihrer späteren Ausschlagung der Erbschaft wirksam, denn die Verfügung konnte nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht ohne Nachteil für den Nachlaß verschoben werden (vgl.- § 1959 Abs.2 BGB)
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Die Witwe, die den Geflügelmastbetrieb des Erblassers zunächst :fortführte, benötigte hierzu dringend Putter, dessen Weiter-ilieferung die Klägerin von der Abänderung der Vertragsbedingungen und der Bestätigung des. Vertrages abhängig nachte. Eine Ablehnung der Mitwirkung bei der Vertragsänderung hätte daher zu erheblichen Nachteilen für den im wesentlichen aus den Geflügelmastbetrieb bestehenden Nachlaß geführt.
c)	Dagegen können Zweifel daran bestehen, ob•zwischen Sch^p^ und der Klägerin ein konkretes Besifczmitblungsverhält nie im Sinne des § 868 BGB wirksam vereinbart worden ist.
' D,as Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung, die ohnehin erforderlich ist, da der erkennende Senat nicht selbst entscheiden kann,, zu prüfen haben, ob das in dem Vertrage vorgesehene Leihverhältnis, das angesichts der Ausgestaltung des Vertrags gar nicht in Präge kam, in Wirklichkeit ein treuhänderisches Verwahrungsverhältnis des 5ch0|^ darstellen sollte und deshalb den Voraussetzungen der erwähnten Bestimmung genügt ist.
d)	Ob der Vertrag gemäß § 311 oder § 138 BGB nichtig ist, hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht, das den Vertrag als wirksam angesehen hat, ungeprüft gelassen. Mangels ausreichender tatsächlicher PestStellungen ist der erkennende Senat nicht in der Lage, diese Präge selbst zu beantworten. Bemerkt sei lediglich, daß der Beklagte .eine Beihe von Umständen vorgetragen hat, die Bedenken an der Wirksamkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen die genannten Vorschriften zu begründen geeignet sind. Insbesondere darf nicht außer Betracht bleiben, daß die Klägerin sich Sicherungen hat gewähren lassen, auf die sie zur Zelt des Abschlusses des Vertrages mit Sclii^H keinen Anspruch hatte. Es handelt sich mithin um ein sogenanntes inkongruentes Deckungsgeschäft. Die Tatsache, daß
 
die Schuld des Sch
 bei der Klägerin in verhältnismäßig
 kurzer Zeit auf rund 12.000 DM angewachsen war und daß er
 träges noch nichteine einzige Zahlung an die Klägerin geleistet hatte» wie diese selbst vorträgt» können in diesem Zusammenhang ebenfalls Bedeutung gewinnen. Ob sich die Klägerin
 der nicht feststeht» wie sie gelautet und wer sie erteilt hat» hat begnügen dürfen, kann immerhin zweifelhaft erscheinen» zu demal die maßgebenden Umstände noch nicht ausreichend geklärt sind. Darauf, ob Sch^^B als liquide galt, wie das Landgericht angenommen hat, wird die Entscheidung nicht abgestellt werden dürfen, da jedenfalls die Klägerin wußte, daß Sch^H^^ fällige Wechsel nicht einlösen konnte und mithin nicht liquide war*
Es wird daher Aufgabe des Berufungsgerichts sein, das einschlägige Vorbringen der Parteien zu prüfen, diese gegebenen-falle zur Ergänzung ihres Vortrages und Angabe weiterer Beweismittel aufzufordern und sodann nach ausreichender Aufklärung des Sachverhalts und unter Würdigung des Beweisergebnisses eine Entscheidung zu treffen.
Da.s angefochtene. Urteil kann mithin weder mit anderer
 Begründung aufrechterhalten werden, noch kann der erkennende
*
Senat zugunsten der Klägerin gegenteilig entscheiden. Vielmehr muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses den Sachverhalt weiter aufklärt und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen trifft.
im Augenblick des Abschlusses des Sicherungsüberei&;nungsver
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 Landesbank in J
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Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht übertragen worden.
Dr. Großmann ■ T)t. Gelhaar Dr. Spieler . Dr.Dorschei Dr.Messner

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