gung des Schreibens mit dem handschriftlichen Vermerk "Accepl unter Beifügung seines Hamens und der Firma der Beklagten ver*g] sehen hat- Dieser Vermerk befindet sich auf einem Schreiben, das die Klägerin aus den Geschäftspapieren der JEIA erhalten hat. 1950 schrieb die JEIA an die Beklagte u.a-, sie sei damit ein-'l verstanden, die Frist zur Zahlung des Restbetrages für Vollmilchpulver bis zu dem 10 e Juni 1950 und den Zahlungstermin für Magermilchpulver bis zu dem 31- Mai 1950 zu verlängern. Mai 1951 trat die JEIA ihren Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages vom 2, Mai 1950, der ihr durch den anderweiten Verkauf des Magermilchpulvers entstanden sei, in Höhe von 66 608,95 DM an die Klägerin ab. August 1951, daß nach ihren Unterlagen und Ermittelungen bei Britten ein Vertrag über die Magermilchpulvermengen mit der JEIA nie zustande gekommen sei* Bas Schreiben vom 2- Mai 1950 sei nur ein Angebot gewesen und habe sich nur hinsichtlich der Vollmilohpulvermengen zu einem Vertrage des Inhalts verdichtet, daß sie successive gegen Vorauszahlung der jeweils abgerufenen Mengen gekauft wurden7 Mai 1950 vorausgegangen seien sei gewesen, daß die JEIA der Beklagten lediglich die Bedingungen nennen sollte, zu denen sie bereit wäre, die Ware abzugeben, •‘■'io Beklagte habe sich erst um ihren Absatz bemühen und ermitteln wollen, ob sie die Ware unterbringen könne, Dr. A^f^^ sei daher davon ausgegangen, daß dies der Sinn des Schreibens vom 2. Mai 1950 sei, Dafür spreche auch ein von Dr, unterzeichnetes Schreiben an einen Kunden vom 22 o Mai 1950, Dies sei auch die Meinung des Zeugen der von Dr, wegen seiner Sprach- und Sachkenntnis bei den Verhandlungen zugezogen worden sei und diese im wesentlich geführt habe, Dr habe mit dem Vermerk "Accepted” und seiner persönlichen Unterschrift nur den Empfang des Schreibens bestätigt, nicht aber eine die Beklagte verpflichtend^ Annahme einer Kauf Offerte erklärt. Es könne jedoch kein Zweifel darüber bestehen, daß nach Empfang des Schreibens vom 25» Mai 1950 Einwendungen der Beklagten gegen die Auffassung der JEIA Gegenstand mündlicher Verhandlungen mit der JEIA gewesen seien, zu denen wiederum hinzugezogen worden sei; Wenn das Vollmilchpulver abgenommen worden sei, so lägen dem besondere Abreden und Abrufe zu Grunde- Die Beklagte sei auch dem Schreiben der JEIA vom 28, Juli 1950 sofort entgegengetreten, Die mündlichen Verhandlungen hätten zu dem Ergebnis geführt, daß die JEIA die Behauptung, die Beklagte sei zur Abnahme des Magermilchpulvers verpflichtet gewesen, nicht mehr aufrecht erhalten habe, nachdem sich auch i!hr Justitiar der Ansicht der Beklagten angeschlcssen habe, Dafür* spreche auch, daß die JEIA die Angelegenheit nicht mehr weiter verfolgt und die Beklagte bis zu dem 19» Juli 1951 hiervon nichts mehr gehört habe. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Geschäftsführer in seiner auf Antrag der Klägerin durchgeführten Parteivernehmung glaubhaft bekundet hat, er habe Dr, nicht ermächtigt, einen Kaufvertrag über die Trockenmilchposten abzuschließen, und einen solchen Abschluß auch nicht nachträglich genehmigt, er selbst habe ein Kaufangebot nicht annehmen wollen und auch nicht annehmen können« Angesichts der Tatsache, so führt das Berufungsgericht sodann aus, daß es sich bei dem Angebot vom 2. Mai 1950 um ein Objekt von annähernd einer halben Million DU gehandelt hat, erscheine es glaubhaft und verständlich, daß die Beklagte sich nur habe binden wollen uud wirtschaftlich gesehen auch nur dann erst habe binden können wenn der Absatz der Trockenmilchwaren bereits sicher gestellt gewesen sei -dieses Ziel habe sie erreichen können, wenn die Ware ihr von der JEIA zur Verfügung gehalten worden sei,so daß sie hätte Teilmengen abrufen können und erst zu bezahlen brauchen, wenn sie diese verwertete In dieser Weise sei auch das Vollmilchpulvergeschäft entgegen dem Angebot vom 2 Mai 1950 tatsächlich abgewickelt worden. Mit Rücksicht darauf, daß das Magermilchpulver damals auf dem Markt nur noch beschränkt absetzbar gewesen sei, wie die Klägerin ebenfalls vortrage, erscheine es besonders verständlich, wenn die Beklagte sich wegen dieser Bosten nicht von vornherein habe zur Abnahme verpflichten wollen. Die Bekundungen des Geschäftsführers würden, so heißt es in dem Berufungsurteil weiter, durch die Aussagen des Zeugen gestützt, denen mindestens insoweit gefolgt werden könne, als daraus hervorgehe, daß der Zeuge den Geschäftsführer Dr. A^jjpp^ dahin unterrichtet habe, es handle sich bei dem Angebot der JEIA vom 2. Hai 1950 für ein Optionsangebot gehalten hätten, sei eine stillschweigende Genehmigung eines Kaufvertrages durch den Geschäftsführer insoweit schon begrifflich ausgeschlossen Allein darin, daß er Br. A^/^^ zu Verhandlungen mit der JEIA ermächtigt habe, liege nicht seine Zustimmung zu dem von der Klägerin behaupteten Kaufvertrag- Bie Genehmigung des Geschäftsführers für einen Kaufvertrag könne auch nicht in den seit Hai 1950 zwischen der Beklagten und der JEIA geführten schriftlichen und mündlichen Verhandlungen erblickt werden. Unstreitig habe die Beklagte in den mündlichen Verhandlungen seit Hai 1950 Wünsche geäußert; die von dem Inhalt des Schreibens vom 2. Bas Verhalten der JEIA seit 31> Hai 1950 lasse es bis zu einem Gi'ade zweifelhaft erscheinen, ob sie selbst der Ansicht gewesen sei, im Sinne eines Kaufvertrages gebunden zu sein Die Klägerin habe auch nicht schlüssig dargelegt, daß ein von der Beklagten zu vertretender Rechtsschein hinsichtlich worden sei Rach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könnte nur ein Optionsvertrag zwischen der JEIA und der Beklagten zustande gekommen sein. Da die Klägerin bestreite, daß der Wille der JEIA auf den Abschluß eines solchen Vertrages gerichtet gewesen sei, seien zwischen ihr und der Beklagten hinsichtlich des Magermilchpulvers keine vertraglichen Bindungen zustande gekommen •.II Die rechtliche Würdigung des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden , Rechtlich zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Einverständnis des Mitgeschäftsführers E^^|^ damit, daß Dr» Anfang Mai 1950 namens der Beklagten unter Hinzuziehung des Zeugen Verhandlungen mit der JEIA über den Kauf von Trockenmilchpulver führte, sei noch nicht zu entnehmen, daß er ihn schon damit auch ermächtigt hätte, namen der Beklagten einen Kauf über eine Menge, wie sie das Angebot vom 2> Mai 1950 enthält, abzuschließen> Die Ermächtigung eines Gesamtbevollmächtigten zur Führung von Verhandlungen umschließ wie schon das_Reichsgericht (LZ 1910, 618 **) ausgeführt hat, nicht ohne weiteres auch die Ermächtigung zu rechtsgeschäftlicher Vertretung^ dann angenommen werden, wenn Emmelius, wie die Revision seiner Aussage entnehmen zu können glaubt bereits vor Empfang des Schreibens vom 25» Mai 1950 auch darüber unterrichtet gewesen wäre, daß Br nicht nur das Angebot der JEIA Mai 1950 entgegengenommen, sondern auch die schriftliche Erklärung "accepted", die sich auf einem Exemplar des Angeboxschreibens bei den Geschäftspapieren der JEIA befindet, abgegeben hat. Eenn auch in diesem Falle kann in dem Unterlassen eines alsbaldigen Widerspruchs gegen diese Erklärung eine Zustimmung zu dem Abschluß eines Kaufvertrages, die auch dem handelnden Vertreter gegenüber erteilt werden kann, deshalb nicht gesehen werden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darüber unterrichtet worden war, es handle sich nur um eine Bereiterklärung der JEIA zur Abgabe der in dem Schreiben vom 2. Mai 1950 aufgeführten Waren zu den angegebenen Bedingungen, ohne daß die Beklagte durch ein Einverständnis hiermit die Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises und zu dem Abruf der Ware übernommen habe. Ist hiernach jedenfalls davon auszugehen, daß in dem Zeitpunkt, als er von der schriftlichen Erklärung Br» A^|^P^ Kenntnis erhielt, seihst ein Kaufangebot nicht annehmen wollte, so stellt sich nur die Frage, ob trotzdem sein Schweigen gegenüber der JEIA nach Treu und Glauben als nachträgliche Zustimmung zu der Annahme eines Kaufvertrages zu werten ist. Aus seinem Schweigen au der schriftlichen Erklärung "accepted*, könnte nicht geschlossen werden, daß er der JEIA gegenüber r stillschweigend sein Einverständnis mit der Annahme eines Kaufangebots, welche die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises habe verpflichten sollen, erklärt habe. Die Klägerin hat insbesondere niciru darzulegen vermocht, die Beklagte habe in dem geschäftlichen Verkehr mit der JEIA schon vor den Verhandlungen von 2- üai 1950 den Anschein erweckt, daß Dr. A sich auf die fehlende Mitwirkung eineB weiteren Geschäft sführers bei dem behaupteten Geschäftsabschluß zu berufen, und eine vorwerfbare Unterlassung darin erblickt, daß sich das Schreiben der JEIA vom 2 Mai 1930 nicht habe in die deutsche Sprache übersetzen lassen, so kann ihr nicht zugestimmt werden E^^^^ konnte sich vielmehr, wie das Berufungsurteii mit Recht annimmt, auf Erklärungen verlassen, die ihm über den Sinn der Verhandlungen von dem Zeugen und auch von seinem Mitgeschäftsführer Dr • ge- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch seit Ende Mai 1950 gegen die Folgerungen der JEIA Einwendungen erhoben. stellung gegeben hat, die die stillschweigende Zustimmung zu dem Abschluß eines Kaufvertrages ausschließenr Es kann auch nichts daraus hergeleitet werden, daß im Betreff des Schreibens der Beklagten vom 3 Juni 1950 auf "Uilk-Powder-Contracts” Bezug genommen worden ist. Unerheblich ist die Erwägung der Revision, das Berufungsgericht habe nicht aufgezeigt, wie es möglich gewesen sein soll, daß ein Teil der in dem Angebot vom 2. Dies läßt sich vom Standpunkt des Berufungsgerichts ohne weiteres damit erklären, daß die JEIA das Vollmilchpulver unterbringen wollte und die Beklagte es abweichend von dem Angebot vom 2 Mai 1950 nach und nach abgerufen und bezahlt hat. Schließlich kann die Revision auch nicht beanstanden, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Beklagte, nachdem das Vollmilchpulvergeschäft durchgeführt worden sei und sie einen guten Gewinn erzielt habe, Schwierigkeiten mit dem Absatz des uagermilchpulvers bekommen und lediglich aus diesem Grunde versucht habe, sich von dem Geschäft zu befreien, deshalb um Ermäßigung des Preises gebeten und um Nachfristen ersucht habe. Erst als sie nach Ablauf von drei Monaten, so meint die Revision, die Ware immer noch nicht habe verkaufen können, habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, daß es sich um eine Option handle und sie überhaupt nicht gebunden sei. September 1953 Seite 5 erwähnten und nur mit einem kurzen Auszug mitgeteilten Schreiben Stellung genommen und erklärt, sie habe bei /bSendung dieses Schreibens keine vollständigen Unterlagen über die zurückliegenden Vorgänge mehr besessen und sich nur deshalb zu einem Vergleich bereiterklärt, der von der Klägerin abgelehnt worden sei.
2313 084 VIII- za 57/56 Verkündet laut Protokoll am 9» April 1957 Klett, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle \ \ Im Hamen des Volkes ln dem Rechtsstreit der V|_ Haftung ihre Geschäf und Dr. Werner Sc Gesellschaft mit beschränkter __ straße 0, vertreten durch irektor Dr» Rudolf Klägerin, Berufungsklägerin'und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Dr* gegen die Firma Handels-TJnion-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Frankfurt a.M«, Eysseneckstraße 36, vertreten durch ihren Geschäftsführer Kaufmann Wilhelm Emmelius, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Dr .- Krille - hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1957 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Dr« Großmann sowie der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Artl, Dr* Spieler und Dr. Dorschei a für Recht erkannt) Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am.Main vom 14» Juli 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen r } - ? - Tatbestands Pie Klägerin verlangt Schadensersatz wegen teilweiser Nichterfüllung eines Kaufvertrages» den ihre Zedentin» die (JEIA), gemäß ihrem Angebot im Schreiben an die Beklagte vom 2, Hai 1950 abgeschlossen habe . Pie Beklagte» eine Gesellschaft mit. beschränkter Haftung» hatte seinerzeit mehrere Geschäftsführer» nämlich Br, der am 83 März 1951 verstorben ist» und einen weiteren Geschäftsführer der jedoch im Mai 1950 ausgeschieden ist. Nach dem Gesellschaftsvertrage war Pr. A^^jj^ nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen zur Vertretung der Beklagten befugt. Pies war auch im Handelsregister eingetragen. I £'• fc sr JS-. ' t: I F: . v Pr . A^|^ verhandelte namens der Beklagten unter Hinzuziehung eines früheren Angestellten der JEIA namens über den Kauf von Vollmilchpulver und Ifagermilchpulver, die der JEIA aus nicht angenommenen Einfuhren (unaccepted imports) der französischen Zone zur Verfügung standen. Auf Grund dieser Verhandlungen richtete die JEIA (Chief Unaccepted Imports Branch) an die Beklagte das Schreiben vom 2. Mai 1950» das in englischer Sprache abgefaßt ist. Es lautet in seinem Ein- . gang wie folgt* MPear Sirs» This Agency agrees to Bell you the following on terms and conditions indicated below , ,,«tt Nach Aufführung der Warenposten, nämlich von 3 Partien Voll-milohpulver mit einer Gesamtmenge von rund 200 to und 2 Partien Magermilchpulver mit 397,40 to, folgen in dem Schreiben nähere Bedingmigen u,a. über die Verteilung der Zölle, Steuern und Kosten auf Käufer und Verkäufer, die Bitte um Zahlung des Gesamtkaufpreises von 452.281»- TM vor dem 18, Mai 1950 und schließlich die Erklärung, die Lieferung werde sofort naoh •J I V Zahlung des vollen Betrages erfolgen. Die Klägerin behauptet,^ die Beklagte habe dieses Angebot angenommen, und beruft sich hierfür in erster Reihe darauf, daß Dr, eine Ausferti>§ gung des Schreibens mit dem handschriftlichen Vermerk "Accepl unter Beifügung seines Hamens und der Firma der Beklagten ver*g] sehen hat- Dieser Vermerk befindet sich auf einem Schreiben, das die Klägerin aus den Geschäftspapieren der JEIA erhalten hat. Über die Abnahme des Vollmilchpulvers und des Magermilch- « pulvere fanden später mündliche und schriftliche Verhandlungen*;] zwischen der JEIA und der Beklagten statt. Unter dem 25« mai ?! 1950 schrieb die JEIA an die Beklagte u.a-, sie sei damit ein-'l verstanden, die Frist zur Zahlung des Restbetrages für Vollmilchpulver bis zu dem 10 e Juni 1950 und den Zahlungstermin für Magermilchpulver bis zu dem 31- Mai 1950 zu verlängern. Sie behalte sich das Recht vor, die unbezahlt gebliebenen Waren automatisch (automatically) wieder zu verkaufen und sie, die Beklagte, für alle Verluste, die durch die Nichteinhaltung dieser Zahlungsbedingungen entstehen, verantwortlich zu machend Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 3- Juni 1950. Es lautet) "Betriffts Milk - Powder - Contracts JEIA / IMP - 52942 and 52863 BAD - 0940 and 1115 Wir bestätigen den Eingang Ihres o.a. Schreibens und haben von dem Inhalt desselben Kenntnis genommen. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, auf die Einzelheiten in Kürze zurückzukommen.M »Ui Die Beklagte hat das Vollmilchpulver bis zu dem 25. Juni 1950 bezahlt und abgenommen. Sie erklärte sich mit Schreiben an *?l die JEIA vom 20. Juli 1950 bereit, das Magermilchpulver binnen zwei Monaten oder bis zu dem 31- Juli 1950 zu einem niedrigeren Preise zu übernehmen. Die JEIA antwortete mit Schreiben vom 28. Juli 1950, wenn die Beklagte die beiden Posten Magermilch-pulver nicht bis spätestens 31. Juli 1950, 16.30 Uhr, in voller Höhe bezahle , werde sie den Vertrag als aufgehoben (cancelled) ansehen, wobei sie sich für diesen Fall Vorbehalte. die Ware anderweit zu verkaufen und die Beklagte für alle erwachsenden Verluste haftbar zu machen, die ihr aus der Versäumung der Zahlungsfrist entstünden. Auf Grund von mündlichen Einwendungen der Beklagten verlängerte sie mit Schreiben vom 1. August 1950 unter Bezugnahme auf Vereinbarungen mit den Herren und Br, A^|^^ die Zahlungs- frist um 24 Stunden. Sie erklärte in diesem Schreiben, sie habe die auf den Vertrag bezüglichen Urkunden überprüft, sehe sich jedoch nicht in der Lage? die Bedingungen des Vertrages abzuändern und werde am 2, August 1950 beginnen, die Ware anderweit zu verkaufen. Am 7. Mai 1951 trat die JEIA ihren Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages vom 2, Mai 1950, der ihr durch den anderweiten Verkauf des Magermilchpulvers entstanden sei, in Höhe von 66 608,95 DM an die Klägerin ab. Auf eine Zahlungsaufforderung der Klägerin erklärte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 15. August 1951, daß nach ihren Unterlagen und Ermittelungen bei Britten ein Vertrag über die Magermilchpulvermengen mit der JEIA nie zustande gekommen sei* Bas Schreiben vom 2- Mai 1950 sei nur ein Angebot gewesen und habe sich nur hinsichtlich der Vollmilohpulvermengen zu einem Vertrage des Inhalts verdichtet, daß sie successive gegen Vorauszahlung der jeweils abgerufenen Mengen gekauft wurden7 Bie Klägerin behauptet, die JEIA habe Beckungsverkäufe . vorgenommen* Sie habe bereits am 28* Juli 1950 einen Posten von 22 500 kg des Magermilchpulvers verkauft und den Rest am 3- und 4. August 1950. Unter Berücksichtigung eines Mehrerlöses aus dem Verkaufe vom 4« August 1950 .ergebe sich ein Verlust von 52 702,40 UM» Außerdem seien Lagerkosten für drei Monate in Höbe von 2 877-.- DM erwachsen Sie verlangt Zahlung dieser Beträge nebst Zinsen. Die Beklagte hat eingewandt, Inhalt der mündlichen Verhand lungen- die dem Schreiben vom 2. Mai 1950 vorausgegangen seien sei gewesen, daß die JEIA der Beklagten lediglich die Bedingungen nennen sollte, zu denen sie bereit wäre, die Ware abzugeben, •‘■'io Beklagte habe sich erst um ihren Absatz bemühen und ermitteln wollen, ob sie die Ware unterbringen könne, Dr. A^f^^ sei daher davon ausgegangen, daß dies der Sinn des Schreibens vom 2. Mai 1950 sei, Dafür spreche auch ein von Dr, unterzeichnetes Schreiben an einen Kunden vom 22 o Mai 1950, Dies sei auch die Meinung des Zeugen der von Dr, wegen seiner Sprach- und Sachkenntnis bei den Verhandlungen zugezogen worden sei und diese im wesentlich geführt habe, Dr habe mit dem Vermerk "Accepted” und seiner persönlichen Unterschrift nur den Empfang des Schreibens bestätigt, nicht aber eine die Beklagte verpflichtend^ Annahme einer Kauf Offerte erklärt. Hierzu wäre er ohne Mitwirkung des Geschäftsfühx'ers nicht berechtigt gewesen Darüber seien sich beide Geschäftsführer auch späterhin einig gewesen. Die Unterlagen der Beklagten über die Geschäftsvorgänge seien nicht mehr vollständig vorhanden. Es könne jedoch kein Zweifel darüber bestehen, daß nach Empfang des Schreibens vom 25» Mai 1950 Einwendungen der Beklagten gegen die Auffassung der JEIA Gegenstand mündlicher Verhandlungen mit der JEIA gewesen seien, zu denen wiederum hinzugezogen worden sei; Wenn das Vollmilchpulver abgenommen worden sei, so lägen dem besondere Abreden und Abrufe zu Grunde- Die Beklagte sei auch dem Schreiben der JEIA vom 28, Juli 1950 sofort entgegengetreten, Die mündlichen Verhandlungen hätten zu dem Ergebnis geführt, daß die JEIA die Behauptung, die Beklagte sei zur Abnahme des Magermilchpulvers verpflichtet gewesen, nicht mehr aufrecht erhalten habe, nachdem sich auch i!hr Justitiar der Ansicht der Beklagten angeschlcssen habe, Dafür* spreche auch, daß die JEIA die Angelegenheit nicht mehr weiter verfolgt und die Beklagte bis zu dem 19» Juli 1951 hiervon nichts mehr gehört habe. Die Beklagte hat auch bestritten, daß es sich bei den behaupteten Verkäufen um Deckungsverkäufe handele, die der Schadensersatzforderung zugrunde gelegt werden könnten. Die JEIA habe die Verkäufe vor einer ordnungsmäßigen Fristsetzung im Sinne des § 326 BGB vorgenommen und die Verkäufe vom 28« Juli und 3 August 1950 unter den damals erzielbaren Preisen abgeschlossen-. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der geforderten £>uama während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt« Entscheidungsgründe t I. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Geschäftsführer in seiner auf Antrag der Klägerin durchgeführten Parteivernehmung glaubhaft bekundet hat, er habe Dr, nicht ermächtigt, einen Kaufvertrag über die Trockenmilchposten abzuschließen, und einen solchen Abschluß auch nicht nachträglich genehmigt, er selbst habe ein Kaufangebot nicht annehmen wollen und auch nicht annehmen können« Angesichts der Tatsache, so führt das Berufungsgericht sodann aus, daß es sich bei dem Angebot vom 2. Mai 1950 um ein Objekt von annähernd einer halben Million DU gehandelt hat, erscheine es glaubhaft und verständlich, daß die Beklagte sich nur habe binden wollen uud wirtschaftlich gesehen auch nur dann erst habe binden können wenn der Absatz der Trockenmilchwaren bereits sicher gestellt gewesen sei -dieses Ziel habe sie erreichen können, wenn die Ware ihr von der JEIA zur Verfügung gehalten worden sei,so daß sie hätte Teilmengen abrufen können und erst zu bezahlen brauchen, wenn sie diese verwertete In dieser Weise sei auch das Vollmilchpulvergeschäft entgegen dem Angebot vom 2 Mai 1950 tatsächlich abgewickelt worden. Deshalb könne die Klägerin sich auch zu dem Beweise ihres Standpunkts nicht auf die Abwicklung dieses Geschäfts beziehen, Denn ein gleiches Zugeständnis, wie die JEIA es auch gemacht habe, nur mit längeren Fristen habe die Beklagte auch hier erreichen wollen, Für die sonstigen Fragen ergebe sich aus der Durchführung des Vollmilchgeschäftes nichts, Daß es verhältnismäßig rasch abgewickelt worden sei, habe an der leichten Absetzbarkeit dieser Ware gelegen. Mit Rücksicht darauf, daß das Magermilchpulver damals auf dem Markt nur noch beschränkt absetzbar gewesen sei, wie die Klägerin ebenfalls vortrage, erscheine es besonders verständlich, wenn die Beklagte sich wegen dieser Bosten nicht von vornherein habe zur Abnahme verpflichten wollen. Die Bekundungen des Geschäftsführers würden, so heißt es in dem Berufungsurteil weiter, durch die Aussagen des Zeugen gestützt, denen mindestens insoweit gefolgt werden könne, als daraus hervorgehe, daß der Zeuge den Geschäftsführer Dr. A^jjpp^ dahin unterrichtet habe, es handle sich bei dem Angebot der JEIA vom 2. Mai 1950 um eine Option ohne Abnahmeverpflichtung für die Beklagte. Das würde auch, wie der Beklagten zuzugeben sei, erklären, daß Dr* obwohl er nur Gesamtvollmacht gehabt habe, unbedenklich das Schreiben vom 2 Mai 1950 unterzeichnet hat, wenn er nicht überhaupt nur dessen Empfang habe quittieren wollen, was auch nicht völlig ausgeschlossen erscheine. Nach der Aussage des Zeugen stehe fest, daß ohne als Bevollmächtigter aufzutreten, die vorbereitenden Verhandlungen geführt hatte, die zur übergäbe des Schreibens vom 2. Mai 1950 geführt hätten * t a V Da nichts anderes bewiesen sei, als daß beide Geschäftsführer der Beklagten das Schreiben vom 2. Hai 1950 für ein Optionsangebot gehalten hätten, sei eine stillschweigende Genehmigung eines Kaufvertrages durch den Geschäftsführer insoweit schon begrifflich ausgeschlossen Allein darin, daß er Br. A^/^^ zu Verhandlungen mit der JEIA ermächtigt habe, liege nicht seine Zustimmung zu dem von der Klägerin behaupteten Kaufvertrag- Bie Genehmigung des Geschäftsführers für einen Kaufvertrag könne auch nicht in den seit Hai 1950 zwischen der Beklagten und der JEIA geführten schriftlichen und mündlichen Verhandlungen erblickt werden. Bie Schreiben der JEIA an die Beklagte seit Mai 1950 gäben die Rechteansichbender JEIA wieder. Unstreitig habe die Beklagte in den mündlichen Verhandlungen seit Hai 1950 Wünsche geäußert; die von dem Inhalt des Schreibens vom 2. Hai 1950 abwichen. Bie von der JEIA gesetzten Zahlungsfristen habe die Beklagte nicht eingehalten» Es könne also nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte sich den Ansichten der JEIA über ihre Verpflichtungen angeschlossen habe. Als Hr als stell- vertretender Leiter der JEIA endgültig kurzfristig Zahlung von der Beklagten gefordert habe, habe der die Verhandlungen führende Zeuge dem sofort widersprochen» Bie Be- hauptung der Klägerin, die Beklagte habe sich nie gegen ihre Abnahme- und Zahlungsverpflichtung gewandt, sei durch diese Vorgänge weitgehend widerlegt und auch nicht durch die Aussage der von der Klägerin benannten Zeugin Hc G^^fe bewiesen worden. Bie Klägerin könne, so meint das Berufungsgericht, sich nicht darauf berufen, habe es schuldhaft unterlassen, dem Schreiben vom 2. Hai 1950 und den von der Klägerin daraus gezogenen Polgerungen zu widersprechen. Es sei bis jetzt noch nicht bewiesen, daß es sich wirklich um ein Kaufangebot gehandelt habe. Bas Verhalten der JEIA seit 31> Hai 1950 lasse es bis zu einem Gi'ade zweifelhaft erscheinen, ob sie selbst der Ansicht gewesen sei, im Sinne eines Kaufvertrages gebunden zu sein Die Klägerin habe auch nicht schlüssig dargelegt, daß ein von der Beklagten zu vertretender Rechtsschein hinsichtlich worden sei Rach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könnte nur ein Optionsvertrag zwischen der JEIA und der Beklagten zustande gekommen sein. Da die Klägerin bestreite, daß der Wille der JEIA auf den Abschluß eines solchen Vertrages gerichtet gewesen sei, seien zwischen ihr und der Beklagten hinsichtlich des Magermilchpulvers keine vertraglichen Bindungen zustande gekommen •. II Die rechtliche Würdigung des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden , Rechtlich zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Einverständnis des Mitgeschäftsführers E^^|^ damit, daß Dr» Anfang Mai 1950 namens der Beklagten unter Hinzuziehung des Zeugen Verhandlungen mit der JEIA über den Kauf von Trockenmilchpulver führte, sei noch nicht zu entnehmen, daß er ihn schon damit auch ermächtigt hätte, namen der Beklagten einen Kauf über eine Menge, wie sie das Angebot vom 2> Mai 1950 enthält, abzuschließen> Die Ermächtigung eines Gesamtbevollmächtigten zur Führung von Verhandlungen umschließ wie schon das_Reichsgericht (LZ 1910, 618 **) ausgeführt hat, nicht ohne weiteres auch die Ermächtigung zu rechtsgeschäftlicher Vertretung^ Dafür, daß der Geschäftsführer E^U^^ seinen Mitgeschäft führer Dr > A^K^ in sonstiger Weise durch schlüssiges Verhalten zu dem Abschluß eines solchen Rechtsgeschäfts namens der Gesellschaft ermächtigt hätte, bietet der festgestellte Sach-verhalt keinen Anhaltspunkt,'Ein*solcher könnte nicht schon der Bevollmächtigung des Dr- A oder d seiner Handlungen durch den Geschäftsführer oder der Genehmigung erweckt A' dann angenommen werden, wenn Emmelius, wie die Revision seiner Aussage entnehmen zu können glaubt bereits vor Empfang des Schreibens vom 25» Mai 1950 auch darüber unterrichtet gewesen wäre, daß Br nicht nur das Angebot der JEIA vom 2. Mai 1950 entgegengenommen, sondern auch die schriftliche Erklärung "accepted", die sich auf einem Exemplar des Angeboxschreibens bei den Geschäftspapieren der JEIA befindet, abgegeben hat. Eenn auch in diesem Falle kann in dem Unterlassen eines alsbaldigen Widerspruchs gegen diese Erklärung eine Zustimmung zu dem Abschluß eines Kaufvertrages, die auch dem handelnden Vertreter gegenüber erteilt werden kann, deshalb nicht gesehen werden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darüber unterrichtet worden war, es handle sich nur um eine Bereiterklärung der JEIA zur Abgabe der in dem Schreiben vom 2. Mai 1950 aufgeführten Waren zu den angegebenen Bedingungen, ohne daß die Beklagte durch ein Einverständnis hiermit die Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises und zu dem Abruf der Ware übernommen habe. Es kann daher in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob der Rechtsprechung des Reichsgerichts darin beizutreten wäre, daß zur Wirksamkeit einer nachträglichen Ermächtigung des alleinhandelnden Gesamtvertreters durch den anderen zur Gesamtvertretung berufenen Vertreter die Voraussetzung hinzukommen muß, daß der handelnde Vertreter bei Erteilung der Zustimmung des anderen mit dem Vertragsabschluß noch einverstanden ist (vgl RGZ 101, 342$ RG HRR 42, 424; Scholz, GmbHGKomm, 3- Aufl, § 35 Anm 19)- Ist hiernach jedenfalls davon auszugehen, daß in dem Zeitpunkt, als er von der schriftlichen Erklärung Br» A^|^P^ Kenntnis erhielt, seihst ein Kaufangebot nicht annehmen wollte, so stellt sich nur die Frage, ob trotzdem sein Schweigen gegenüber der JEIA nach Treu und Glauben als nachträgliche Zustimmung zu der Annahme eines Kaufvertrages zu werten ist. -11- Dabei ist davon auszugehen; daß auch itn Handelsverkehr Schweigen nicht grundsätzlich Zustimmung bedeutet. Deshalb ist rechtlich unerheblich, daß gegenüber dem Angebot in dem Schreiben der JEIA vom 2. Mai 1950 geschwiegen hat. Aus seinem Schweigen au der schriftlichen Erklärung "accepted*, könnte nicht geschlossen werden, daß er der JEIA gegenüber r stillschweigend sein Einverständnis mit der Annahme eines Kaufangebots, welche die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises habe verpflichten sollen, erklärt habe. Dies ist deshalb nicht möglich, weil die Erklärung "accepted" keinen eindeutigen Inhalt hat. sondern diesen erst durch den Gegenstand erhält, auf den sie sich bezieht Hierfür kommt es nicht nur auf der. Wortlaut des Schreibens vom 2. Mai 1950 an sondern auch auf die Berücksichtigung der Umstände, die der Abfassung dieses Schreibens zu Grunde lagen, also auf den Inhalt der Verhandlungen, Hierüber war aber alsbald dahin unter- richtet worden, daß die Beklagte nicht zur Abnahme der ihr angebotenen Ware verpflichtet sein sollte. Die schriftliche Erklärung "accepted" hatte hiernach nicht einen eindeutigen Sinn der Annahme eines Kaufangebotes, war vielmehr der Auslegung zugänglich. Hach den Grundsätzen des redlichen Geschäfts verkehre im kaufmännischen Leben war daher nicht zu einer Erklärung gegenüber der JEIA verpflichtet. Infolgedessen kann auch nicht sein Schweigen als stillschweigende Ermächtigung des iSitgeschäftsführers zu dem Abschluß eines Kaufvertrages gewertet werden. € ti Sonstige Umstände, die hier eine Haftung der Beklagten nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über eine Duldungsvollmacht oder eine Haftung aus Rechtsschein begründen könnten, sind nicht vorgetragen. Die Klägerin hat insbesondere niciru darzulegen vermocht, die Beklagte habe in dem geschäftlichen Verkehr mit der JEIA schon vor den Verhandlungen von 2- üai 1950 den Anschein erweckt, daß Dr. A allein zur Vertretung bei Abschlüssen von Kaufverträgen dieser Art oder jedenfalls des vorliegend behaupteten Kaufvertrages befugt sei. Wenn die Bevision rügt, habe ein Ver- halten gezeigt, der es der Beklagten nach Treu und Glauben verbiete,. sich auf die fehlende Mitwirkung eineB weiteren Geschäft sführers bei dem behaupteten Geschäftsabschluß zu berufen, und eine vorwerfbare Unterlassung darin erblickt, daß sich das Schreiben der JEIA vom 2 Mai 1930 nicht habe in die deutsche Sprache übersetzen lassen, so kann ihr nicht zugestimmt werden E^^^^ konnte sich vielmehr, wie das Berufungsurteii mit Recht annimmt, auf Erklärungen verlassen, die ihm über den Sinn der Verhandlungen von dem Zeugen und auch von seinem Mitgeschäftsführer Dr • ge- geben worden waren - Auch die weiteren Rügen der Revision, mit denen sie geltend macht) das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung des Sachverhalts wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, können nicht als begründet anerkannt werden. Die Revision vermißt einen Widerspruch der Beklagten gegen die Schreiben der JEIA vom 25r i*ai 1950 und 28. Juli 1950-. Riese Schreiben ergeben zwar, daß die JEIA den Abschluß eines Kaufvertrages behauptet hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch seit Ende Mai 1950 gegen die Folgerungen der JEIA Einwendungen erhoben. Darauf, ob die Beklagte schon damals auf die fehlende Mitwirkung des Geschäftsführers auf den Kaufabschluß hingewiesen hat, kommt es nicht an. Das Unterlassen eines solchen Hinweises könnte nur als Beweisanzeichen dafür gewertet werden, daß entgegen der Behauptung der Be- klagten doch seine Zustimmung zu dem Abschluß eines Kaufvertrages gegeben habe. Ein solches Anzeichen ist jedoch unerheblich gegenüber den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf der Würdigung der Beweisaufnahme, insbesondere auch der Aussagen des Zeugen beruhen, wonach dieser Zeuge dem Geschäfts- führer über den Inhalt der Verhandlungen eine Dar- stellung gegeben hat, die die stillschweigende Zustimmung zu dem Abschluß eines Kaufvertrages ausschließenr Es kann auch nichts daraus hergeleitet werden, daß im Betreff des Schreibens der Beklagten vom 3 Juni 1950 auf "Uilk-Powder-Contracts” Bezug genommen worden ist. Denn diese Bezeichnung von Verträgen bezieht sich ersichtlich auf Kontrakt-Nummern, wie sie bereits in dem Angebot vom 2« Mai 1950 zur näheren Bestimmung der angebotenen Ware aufgeführt waren. Unerheblich ist die Erwägung der Revision, das Berufungsgericht habe nicht aufgezeigt, wie es möglich gewesen sein soll, daß ein Teil der in dem Angebot vom 2. Mai 1950 aufgeführten Waren, nämlich das Vollmilehphlver, abgenommen wurde und der andere Teil abgelehnt werden durfte-. Dies läßt sich vom Standpunkt des Berufungsgerichts ohne weiteres damit erklären, daß die JEIA das Vollmilchpulver unterbringen wollte und die Beklagte es abweichend von dem Angebot vom 2 Mai 1950 nach und nach abgerufen und bezahlt hat. Schließlich kann die Revision auch nicht beanstanden, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Beklagte, nachdem das Vollmilchpulvergeschäft durchgeführt worden sei und sie einen guten Gewinn erzielt habe, Schwierigkeiten mit dem Absatz des uagermilchpulvers bekommen und lediglich aus diesem Grunde versucht habe, sich von dem Geschäft zu befreien, deshalb um Ermäßigung des Preises gebeten und um Nachfristen ersucht habe. Erst als sie nach Ablauf von drei Monaten, so meint die Revision, die Ware immer noch nicht habe verkaufen können, habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, daß es sich um eine Option handle und sie überhaupt nicht gebunden sei. Diese Punkte ergäben sich aus einem Brief der Beklagten an die Klägerin vom 10. Oktober 1951 und hätten daher von -14- dem Berufungsgericht gewürdigt werden müssen- Me Revision bezieht sich demit jedoch auf ein Schreiben, dessen vollständiger Wortlaut der Tatsacheninstanz nicht vorgetragen worden ist. Die Beklagte hatte zu dem in dem Schriftsatz der Klägerin vom 14. September 1953 Seite 5 erwähnten und nur mit einem kurzen Auszug mitgeteilten Schreiben Stellung genommen und erklärt, sie habe bei /bSendung dieses Schreibens keine vollständigen Unterlagen über die zurückliegenden Vorgänge mehr besessen und sich nur deshalb zu einem Vergleich bereiterklärt, der von der Klägerin abgelehnt worden sei. Inwiefern darüber hinaus die Klage auf dieses Schreiben gestützt werden könnte, ist den Darlegungen der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen Das Berufungsgericht hatte verfahrensrechtlich keine Veranlassung, sich mit diesem nicht vollständig vorgetragenen Schreiben auseinanderzusetzen-Eine Verletzung des § 286 ZPO ist daher nicht dargetan. III. Die von der Revision verlangte Hachprüfung des Urteils hinsichtlich der Verbindlichkeit der Erklärungen des Geschäftsführers Dr die die Klägerin als Annahme eines Kaufangebots ausgelegt wissen will, führt also nicht 4 \ 1 i 1 15 - zu einem ihr günstigen Erfolg. Demnach war die Revision zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 97 ZK) zu tragen. •4 •4 'l ' Dr. Großmann Gelhaar Artl Dr- Spieler pr. Dorschei i ' I t