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BGH · nu ZS 56/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: nu ZS 56/58

daß die Beklagte im Hinblick auf die Erklärungen, die ihr Geschäftsführer bei den Verhandlungen in Belgrad dem Vertreter der Klägerin gegenüber abgegeben habe, aus verschiedenen Rechtsgründen zur Zahlung des noch offenstehenden Restkaufpreises verpflichtet sei, hat die Klägerin mit der Klage Zahlung für die restlichen vier Waggons, die eine Lieferung von 54? der die Klägerin als Verkäuferin und die Pirma GflHKals Käuferin bezeichnet, in keiner Weise angeführt ist, hat die Klägerin den Standpunkt vertreten, daß ihr die Beklagte auf Zahlung des Restkaufpreises hafte. Sie hat darauf verwiesen, daß der Geschäftsführer der Beklagten beim Abschluß des Kaufvertrages in Belgrad zugegen gewesen ist und dabei die Erklärung abgegeben hat, die Ware sei für seine Pirma bestimmt, er werde auch ein Akkreditiv eröffnen, was dann auch geschehen sei. Wenn daher die Beklagte auch aus devisenrechtlichen Gründen nicht in den Kaufvertrag auf genommen worden sei, so komme der Bezeichnung der Firma als Käuferin doch nur formale Bedeutung zu. In Wirklichkeit; habe das Geschäft mit dem Unternehmen abgeschlossen werden sollen, welches das Importgeschäft finanzieren würde, und für das die Ware tatsächlich bestimmt gewesen seio Sie hat schließlich vorgetragen, die Beklagte habe schon vor Abschluß des Vertrages vom 4* September 1954 gewußt, daß I die Firma G finanziell nicht in der Lage sei, den Kauf- 2.) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung des Ke stkaufpreises nicht für begründet erachtet. erbracht angesehen, daß der Geschäftsführer der Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages vom 4* September 1954 irgendwelche verbindliche Erklärungen gegenüber dem Vertreter der Klägerin abgegeben habe, die dieser als eine persönliche und unmittelbare Verpflichtung der Beklagten angesehen und angenommen hätte. c) «^in Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB sei ebenfalls nicht abgeschlossen wordene Er hätte nach dem übereinstimmenden Vortrage der Parteien vor dem Tage des Kaufvertragsabschlusses vom 4» September 1954 liegen müssen» Denn danach hätten keine diesbezüglichen Verhandlungen mehr stattgefunden» Wenn sich aber auch die Beklagte der Firma gegenüber verpflichtet haben möge, das Importgeschäft vorzufinanzieren, so könne aus dieser internen Verpflichtung nicht darauf geschlossen werden, daß die Käuferin und die Beklagte als Abkäuferin durch diese Besprechungen der Lieferantin einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises'gegen die Beklagte hätten einräumen wollen» Wäre das der Sinn ihrer Abmachungen Uber die Finanzierung des Geschäftes gewesen, so wäre das auch in Belgrad eindeutig erklärt worden d.h» die Verhandlungen, wären so geführt worden, daß man bei der Erörterung der Zah-lungsweiee auf eine solche Abmachung Bezug genommen hätte, wonach die Beklagte der Klägerin gegenüber unmittelbar hätte verpflichtet sein sollen» ten zu begründen, den Kaufpreis an Stelle der Käuferin zu leisten- Im übrigen sei aber auch mit dem Landgerichte anzunehmen, daß dis Beweisaufnahme keine ausreichenden Anhaltspunkte dafUr gebracht habe, der Geschäftsführer der Be. klagten hebe in Belgrad irgendwelche Erklärungen über eine eigene Verpflichtung der Beklagten abgegeben, Mt dem Landgericht müsse der Standpunkt eingenommen werden, hierzu hätte es der eindeutigen Erklärung des Vertreters der Beklagten bedurft, daß die Beklagte die Klägerin befriedigen werde. Aber selbst denn, wenn die Beweisaufnahme anders gewürdigt werden müßte, hätte die Klägerin sich nicht auf eine befreiende Schuldübernahme stützen können, weil sie einen unmitfcelbaren Anspruch wegen des gesetzlichen Abschlußverbotes und der fehlenden devisenrechtlichen Genehmigungen nicht habe erlangen können. Es hat die Aussagen der Zeugen dahin gewürdigt, dä3 die Beteiligten die Erklärungen des Geschäft führer8 der Beklagten nur so aufgefaßt hätten, die Beklagte wolle zwar die notwendigen Beträge zur Verfügung stellen, damit umgehend die Zahlungsmöglichkeit der Firma eröffnet werde, sie wolle aber eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht übernehmen. sei» Auch das von dem Geschäftsführer der Beklagten bekundete wirtschaftliche Interesse an dem Zusfcandekommen des Einfuhrvertrages reiche nicht aus, um bei dem feststellbaren Hergang d er -Besprechungen annehmen zu können, er habe uumißverstendlich und bindend zu dem Ausdruck gebracht,die Beklagte werde bei Zahlungsunfähigkeit der Käuferin, die überhaupt nicht erörtert worden sei, den von der Käuferin nicht mehr, bezahlten Kaufpreis begleichen» Ein wesentliches Beweiszeichen gegend ie Übernahme einer solchen Verpflichtung hat das Berufungsgericht schließlich auch dem Wortlaute des Kaufvertrages vom 4. Wenn es auch Sache der richterlichen Würdigung ist, ob ein Scheingeschäft im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, so setzt doch eine solche Prüfung voraus, .daß die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht erklärt und unter Beweis gestellt hätte, die Vertragsteile seien sich einig gewesen, das Erklärte nicht zu wollen und sie und die am Vertrag nicht beteiligte Beklagte hätten den Abschluß des verdeckten Geschäfts gewollt. 2, Entgegen den Rügen der Revision hat das Berufungs- • ge rieht auch ohne Rechtsirrtum das Vorliegen eines Schuld-beitritts und eines Garantievertrages verneinte Zutreffend hat es darauf abgestellt, wesentliche Voraussetzung der Wirksamkeit dieser nicht an eine Form gebundenen Verträge wäre gewesen, daß der Geschäftsführer der Beklagten in Belgrad in einer für den Vertreter der Klägerin erkennbaren Weise zu dem Ausdruck gebracht hätte, daß die Beklagte die Verpflichtung übernehme, das von der Firma Gebauhr bestellte Holz im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Firma GfHH| zu bezahlen« Die Revision, die insbesondere auf das wirtschaft3.iche Interesse der Beklagten hinweist, übersieht, daß die Ermittlung des Interesses, das die Bek3_agte ai der Lieferung des Holzes hatte, und das ihr Geschäftsführer offen bekundete, nur ein 4nzeichen für einen solchen beiderseitigen Vertragswillen bilden kann« Wenn daher das -Berufungsgericht trotz dieses Interesses und trotz der weiteren Umstände, die darauf schließen lassen, daß sich der Geschäftsführer vielleicht zu einer. Yerpflichtungserklärung entschlossen hätte, wenn sie von ihm verlangt worden wäre, eine bindende Erklärung, daß die Beklagte der Schuld der Firma GflHflP beitreten oder im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit für sie einstehen wolle, nicht als nachgewiesen angesehen hat, so bewegt es sich auf dem Gebiete der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung, die im Bevisionsrechtszuge nur in beschränktem jda:3e der 2sei*prüfung unterliegt« Wenn das Berufungsgericht auch nicht aus der Tatsache, daß die Beklagte die Mit bei zur üfrrichtung des Akkreditivs gestellt hat, gefolgert hat, ihr Geschäftsführer sei in Belgrad eine bindende Verpflichtung eingegangen, so liegt auch darin kein Rechtsfehler. Dieser Umstand zwingt entgegen der Ansicht der Revision keineswegs zu dem Schluß, daß die Beklagte etwa.auf Grund eines Garantieverträges oder eines Schuldbeitritts der Klägerin gegenüber die Stellung des Akkreditivs übernommen hätte * Das Berufungsgericht hat im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens angenommen, daß dieses Verhalten der Beklagten auf einer Vereinbarung beruh te, die sie mit der Firma G(HHH|getroffen hatte« Dieser Annahme steht auch nicht etwa die Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten in Belgrad entgegen, daß die Beklagte ein Akkreditiv stellen werde« Daraus brauchte das Berufungs gericht nicht auf eine rechtsverbindliche Zusage im Sinne eines Schuldbeitritts oder einer Garantieerklärung zu schließenc Ohne nechtsirrtum konnte das Berufungsgericht vielmehr diese Erklärung dahin würdigen, die Beklagte werde der Firma GflHBPdie Mittel zur Verfügung stellen, damit diese ihrer im Vertrage übernommenen Verpflichtung zur Aklcreditivstellung nachkommen konnte« Aber selbst wenn man aunehmen wollte, die Beklagte habe ein gegenständlich beschränktes Garantieversprechen auf Errichtung eines bis zu dem 50. Oktober 1954 befristeten Akkreditivs abgegeben, so könnte dies der Klägerin keinen Vorteil bringen, denn ein seiches Garantieversprechen wäre als erfüllt anzusehen, nachdem die Beklagte das Akkreditiv tatsächlich gestellt und die Mittel sogar über den 30. Auch Bubanj hat bekundet, die Verhandlungen in Belgrad hätten sich nur darauf erstreckt, daß das Akkreditiv auf den Barnen der Firma 60pgestellt werden sollte» Daraus konnte das Berufungsgericht ohne &eohtsverstoß entnehmen, äS allenfäL ls ein Akkreditiv im Ashmen des Kaufvertrages einzurichten sei, was dann ja auch geschehen ist» Das Berufungsgericht hat sich daher ohne Alechtsverstoß auch auf diesen Zeugen beziehen können» aber die Beklagte die Mittel zur Eröffnung des Akkreditivs nur auf Grand von Vereinbarungen mit der Firma Gebauhr zur Verfügung gestellt hat, so war es ihr auch unbenommen, diese xttiit-1 nach Ablauf der Laufzeit des Akkreditivs, wenn auch vor r »stlosor nozahlung des Kaufpreises, zuriickzuziehen* Selbst wenn man eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin annehmen wollte, ein Akkreditiv für die Firma GdIPmit Laufzeit bis zu dem 30* Oktober 1954 zu stellen, könnte die Revision nichts daraus herleiten, daß die Beklagte nach diesem Zeitpunkt der Klägerin nicht mitgeteilt habe, für eine weitere BereitStellung der Akkreditivsumme nicht aufzukommen* Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, aus welchen Gründen das Geschäft nicht bis zu dem 30o Oktober 1954 abgewickelt werden konnte und ob insbesondere Handlungen der Beklagten für die Verspätung ursächlich waren und welcher Art diese waren* Ein Haftungsgrund zu dem Nachteil der Beklagten hinsichtlich der späteren Lieferungen ist daher selbst für den Pall der vorstehend untorsbellten Verpflichtung der Beklagten nicht schlüssig dargelegt* GflBHP gegebenen Versprechens und nicht etwa die Anbahnung von Vertragsbeziehungen zu der Klägerin, so ist auch darin ein Lechtsfehler nicht zu erblicken« Jedenfalls ist bei dieser Lage für ein Verschulden der Beklagten beim Vertragsschluß kein Kaum* An dieser Betrachtungsweise ändert auch der Umstand nichts, daß die Klägerin damit gerechnet haben mag, die Beklagte werde es bei dem einmal eingerichteten Akkreditiv bis zur restlosen Begleichung des Kaufpreises belassen« So wie das Berufungsgericht die Erklärungen der Beteiligten ausgelegt hat, hat die Klägerin mindestens das

Zitierte Normen: § 812 BGB § 97 ZPO
FirmaBerufungsgerichtParteiAkkreditivKlägerinErklärungBelgradRevision

Volltext der Entscheidung

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 nu ZS 56/58
2337 036
Verkündet	'
am 15» Januar 1959
Justizobersekretär als Er kundsbeamt er der Geschäftsstelle
 der Firma JfHHfe Ho lzv erkauf sunt emebmen in B ,
ÜJrg Republik 3/v« vertreten durch ihre Direktoren Vojimir C0KB und Milan NflBHP
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Pros ^bevollmächtigt erg Rechtsanwalt Br*	-
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsboklagte,
~ Prozeßbavollmächtigters Rechtsanwalt Dr<>€HHBft-'
hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 13® Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr* Großmann und der Bundesrichter Er* Gelhaar, Er* Spieler» Er* Mezger und Er* Messner
 für Recht erkanntt
 Eie Revision gegen das Erteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt (Weinstraße) vom 5* November 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi esen•
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 gegen
Von Rechts wegen
~ 2 -gatbestandi
 Die Klägerin, eine jugoslavische Holzgroßhandlung mit dem Sitz in Belgrad, schloß am*4® September 1954 in Belgrad einen schriftlichen Vertrag mit der inzwischen in Konkurs geratenen Firma C» Jo G^MHfcin KflHüber die Lieferung von ca» 150 cbm Buchenfriesen und ca» 104 cbm Eichenfriesen* Die Firma	stand	ihrerseits	in	Geschäfts verb indirng mit der
 Beklagten, einer Baufirma, die das in Belgrad bestellte Holz benötigte und der Firma GflH^den Auftrag erteilt hatte, nach Eintreffen der Ware das Holz als Parkettholz zur Verwendung in den im Bau .begriffenen Neubauten der Beklagten zu bearbeiten. Der Geschäftsführer der Beklagten, die ein erhebliches Interesse daran hatte, möglichst schnell in den Besitz der Parkettdielen zu kommen, begleitete den Inhaber der Firma i^HH^nach Belgrad und war bei den dem Vertragsschluß unmittelbar vorausgehenden Besprechungen in Belgrad anwesend«. Im Verlaufe der Verhandlungen erklärte er, die Beklagte werde zu Gunsten der Firma	die	Holzliefe-
rungen der Klägerin ein Akkreditiv eröffnen. Mit der Firma Gebauhr schloß die Beklagte am 28. Oktober 1954 einen Vertrag dahingehend, daß das Eigentum sn dem gesamten von der Klägerin zu liefernden Holz sofort mit dessen Eintreffen in Kiel auf die Beklagte übergehen sollte. Lie Holzlieferungen der Klägerin einschließlich der Frachten und Zölle wurden in der Folgezeit aus dem von der Beklagten eröffneten Akkreditiv bis auf den Gegenwert der vier letzten Waggons bezahlt. Nachdem die Beklagte das Akkreditiv, welches gemäß dem Kaufverträge vom 4« September 1954 eine Laufzeit bis zu dem 30» Oktober 1954 haben sollte, am 6. Dezember 1954 zurückgenommen hatte, standen keine Kittel mehr zur Verfügung, aus denen die letzten Zahlungen an die Klägerin hätten geleistet werden können.. Über das Vermögen der Firma G^HH^wurde am 5c Februar 1955 der Konkurs eröffnet. Mit der Begründung,
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daß die Beklagte im Hinblick auf die Erklärungen, die ihr Geschäftsführer bei den Verhandlungen in Belgrad dem Vertreter der Klägerin gegenüber abgegeben habe, aus verschiedenen Rechtsgründen zur Zahlung des noch offenstehenden Restkaufpreises verpflichtet sei, hat die Klägerin mit der Klage Zahlung für die restlichen vier Waggons, die eine Lieferung von 54? 707 cbm Buchenfriese,n und 17? 597 cbm Eichenfriesen enthielten, in Höhe von 16072 IM nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat die Zahlung mit dem Hinweis verweigert, daß sie lediglich Abkäuferin der Pirma G^HHBsei, und daß ihr Geschäftsführer keinerlei Verpflichtungen gegenüber der Klägerin übernommen habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage ab-gev/iesen» Hit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter«, Hilfoweise hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von USA Dollar 3826,67 nebst 7 # Zinsen seit 8. November 1954 zu verurteilen, zahlbar in EM zu dem Kurse des Zahlungstages.
Entschei&ungsgründe t
I.
1.) Obwohl die Beklagte in dem schriftlichen Kaufverträge vom 4* September 1954? der die Klägerin als Verkäuferin und die Pirma GflHKals Käuferin bezeichnet, in keiner Weise angeführt ist, hat die Klägerin den Standpunkt vertreten, daß ihr die Beklagte auf Zahlung des Restkaufpreises hafte. Sie hat darauf verwiesen, daß der Geschäftsführer der Beklagten beim Abschluß des Kaufvertrages in Belgrad zugegen gewesen ist und dabei die Erklärung abgegeben hat, die Ware sei für seine Pirma bestimmt, er werde auch ein Akkreditiv eröffnen, was dann auch geschehen sei. Sie hat darüber hin-
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aus behauptet, der Kaufvertrag wäre nicht zustandegekommen, wenn diese Erklärungen nicht abgegeben worden wären. Deshalb hätten alle Beteiligten sie als Verpflichtungserklärungen der Beklag fe.en auf gef aßt, so daß sie zu dem Vertragsinhalt des Kaufvertrages vom 4« September 1954 geworden seien. Daraus hat die Klägerin weiter gefolgert, daß die Beklagte aus verschiedenen KechtsgrUnden, nämlich aus Schuldbeitritt, Garantievertrag, Vertrag zu Gunsten Dritter, zu mindesten aber aus i	Verschulden	bei Vertragsschluß zur Zahlung verpflichtet sei.
Auch auf den Gesichtspunkt eines Geschäftes ,fwen es angehtn, hat sie verwiesen. Sie hat hierzu vorgetragen, die Beklagte habe sogar ausdrücklich erklärt, sie sei der eigentliche Käufer, sie werde daher auch das Holz bezahlen. Wenn daher die Beklagte auch aus devisenrechtlichen Gründen nicht in den Kaufvertrag auf genommen worden sei, so komme der Bezeichnung der Firma	als	Käuferin	doch	nur	formale	Bedeutung	zu.
In Wirklichkeit; habe das Geschäft mit dem Unternehmen abgeschlossen werden sollen, welches das Importgeschäft finanzieren würde, und für das die Ware tatsächlich bestimmt gewesen seio Sie hat schließlich vorgetragen, die Beklagte habe schon vor Abschluß des Vertrages vom 4* September 1954 gewußt, daß I	die	Firma G finanziell	nicht	in	der	Lage	sei,	den	Kauf-
preis von etwa 100000 TM aufzubringen und habe sich deshalb bereits vor Abschluß des Vertrages vom 4. September 1954 der
 weg zu finanzieren. Da sie nun 1911 <im Holz erhalten habe, das noch nicht bezahlt sei, sei sie auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung gemäß § 812 BGB zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet.
2.) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung des Ke stkaufpreises nicht für begründet erachtet. Es hat den Hachweis dafür nicht als
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gegenüber verpflichtet, das Importgeschäft vor-
erbracht angesehen, daß der Geschäftsführer der Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages vom 4* September 1954 irgendwelche verbindliche Erklärungen gegenüber dem Vertreter der Klägerin abgegeben habe, die dieser als eine persönliche und unmittelbare Verpflichtung der Beklagten angesehen und angenommen hätte. Im einzelnen hat es zu den verschiedenen rechtsgründen, aus denen die Klägerin die Haftung herleiten möchte, folgendes ausgeführt:
a)	Da nur die Firma GflH^und nicht etwa die Beklagte, in Belgrad als Käuferin aufgetreten sei, kämen Ansprüche ' gegendie Beklagte aus Kauf nicht in Betracht. Die Parteien seien sich darüber einig, daß die Beklagte nicht Käuferin der «are sei. Deshalb komme es auch in diesem Zusammenhang auf ihr starkes wirtschaftliches Interesse an der Erlangung der Ware nicht an. Da in der Person der Beklagten die Voraussetzungen für die Vornahme eines Importgeschäftes nach den devisenrechtlichen Bestimmungen nicht Vorgelegen hätten, wäre auch ein Kaufvertrag zwischen ihr und der Klägerin nicht zulässig, gewesen.
b)	Die Beweisaufnahme habe ferner ergeben, daß der Geschäftsführer der Beklagten in Belgrad mit dem Vertreter der Klägerin keinerlei Vorbesprechungen über den Abschluß eines eigenen Kaufvertrages habe führen wollen, sondern sich lediglich an Besprechungen der Kaufvertragsparteien beteiligt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe nur die Absicht gehabt, die Position der Käuferin zu stärken.
Bur in diesem Sinne seien seine Erklärungen auch von den Kauf Vertragsparteien aufgefaßt worden. Jedenfalls seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß die Beteiligte» die Devisenbestimmungen hätten amgeh'en wollen. Da also keine unmittelbaren Verhandlungen der Parteien über den Abschluß

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eines Kaufvertrages sfcattgefunden hatten, sei für die trage nach dem Vorliegen eines Verschuldens beim Vertragsscfalusse kein Raum.
c)	«^in Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB sei ebenfalls nicht abgeschlossen wordene Er hätte nach
 dem übereinstimmenden Vortrage der Parteien vor dem Tage des Kaufvertragsabschlusses vom 4» September 1954 liegen müssen» Denn danach hätten keine diesbezüglichen Verhandlungen mehr stattgefunden» Wenn sich aber auch die Beklagte der Firma gegenüber verpflichtet haben möge, das Importgeschäft vorzufinanzieren, so könne aus dieser internen Verpflichtung nicht darauf geschlossen werden, daß die Käuferin und die Beklagte als Abkäuferin durch diese Besprechungen der Lieferantin einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises'gegen die Beklagte hätten einräumen wollen» Wäre das der Sinn ihrer Abmachungen Uber die Finanzierung des Geschäftes gewesen, so wäre das auch in Belgrad eindeutig erklärt worden d.h» die Verhandlungen, wären so geführt worden, daß man bei der Erörterung der Zah-lungsweiee auf eine solche Abmachung Bezug genommen hätte, wonach die Beklagte der Klägerin gegenüber unmittelbar hätte verpflichtet sein sollen»
d)	Hinsichtlich einer etwaigen befreienden Schuldübernahme sei nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis
 der Beweisaufnäime davon auszugehen, daß sich die Beteiligten in Belgrad im nahmen der deutschen Devisenbestimmungen hätten halten wollen» Da auch Jeder Anhaltspunkt dafür fehle, die Beklagte hätte sich die nachträgliche Einholung einer Devisengenehmigung Vorbehalten, scheide die Möglichkeit von
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vornherein aus, daß die Beteiligten beabsichtigt hätten, neben dem Kaufvertrags eine eigene Verpflichtung der Beklag., ten zu begründen, den Kaufpreis an Stelle der Käuferin zu leisten- Im übrigen sei aber auch mit dem Landgerichte anzunehmen, daß dis Beweisaufnahme keine ausreichenden Anhaltspunkte dafUr gebracht habe, der Geschäftsführer der Be. klagten hebe in Belgrad irgendwelche Erklärungen über eine eigene Verpflichtung der Beklagten abgegeben, Mt dem Landgericht müsse der Standpunkt eingenommen werden, hierzu hätte es der eindeutigen Erklärung des Vertreters der Beklagten bedurft, daß die Beklagte die Klägerin befriedigen werde. Aber selbst denn, wenn die Beweisaufnahme anders gewürdigt werden müßte, hätte die Klägerin sich nicht auf eine befreiende Schuldübernahme stützen können, weil sie einen unmitfcelbaren Anspruch wegen des gesetzlichen Abschlußverbotes und der fehlenden devisenrechtlichen Genehmigungen nicht habe erlangen können.
e) Auch die Vereinbarung eines Schuldbeitritts oder eines Garentievertrages hat das Berufungsgericht nicht für nachgewiesen erachtet. Es hat die Aussagen der Zeugen dahin gewürdigt, dä3 die Beteiligten die Erklärungen des Geschäft führer8 der Beklagten nur so aufgefaßt hätten, die Beklagte wolle zwar die notwendigen Beträge zur Verfügung stellen, damit umgehend die Zahlungsmöglichkeit der Firma eröffnet werde, sie wolle aber eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht übernehmen. Daran ändere auch die von der Beklagten bewirkte Stellung eines Al-kreditivs nichts, weil dieses Akkreditiv auf den Namen der devisenreehtlich zahlungsbefugten Käuferin, wenn auch mit dem von der Beklagten stammenden Gelde finanziert worden
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sei» Auch das von dem Geschäftsführer der Beklagten bekundete wirtschaftliche Interesse an dem Zusfcandekommen des Einfuhrvertrages reiche nicht aus, um bei dem feststellbaren Hergang d er -Besprechungen annehmen zu können, er habe uumißverstendlich und bindend zu dem Ausdruck gebracht,die Beklagte werde bei Zahlungsunfähigkeit der Käuferin, die überhaupt nicht erörtert worden sei, den von der Käuferin nicht mehr, bezahlten Kaufpreis begleichen» Ein wesentliches Beweiszeichen gegend ie Übernahme einer solchen Verpflichtung hat das Berufungsgericht schließlich auch dem Wortlaute des Kaufvertrages vom 4. September 1954 und der nachfolgenden Schreiben der Klägerin vom 25«, Februar und 10» März 1955 entnommen, und zwar im Hinblick darauf, daß in allen diesen Urkunden von einer Übernahme persönlicher Verpflichtungen der Beklagten nicht die Hede sei»
f) Bas Zustandekommen eines Geschäftes "wen es angeht" hält das Berufungsgericht weder mit den einschlägigen Devise nbeStimmungen noch mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme für vereinbar» Im Hinblick auf die vorliegenden Verträge, die die Klägerin als Verkäuferin und die Beklagte als Abkäuferin mit der Firma Gflmpals Käuferin abgeschlossen haben, hält das Berufungsgericht schließlich auch einen Bereiebeiungsanspruch nicht für gerechtfertigt»
II»
Bas Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen deutsches Kecht angewandt» Bas wird von den Parteien auch nicht beanstandet.
III»
Auch in der Sache ist dem Berufungsgericht bei seinen jSn Wägungen ein *eehtsirrtum nicht unterlaufen« Die sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bügen der Revision können keinen Erfolg haben«
lo ln erster Pinie beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe es auf die Rechtsansicht der Parteien abgestellt und nicht selbständig auf Grund der vorgetragenen eschen beurteilt, zwischen welchen Personen ein Vertrag-abgeschlossen worden sei und im besonderen ob zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, Biese Büge mag sich auf den Satz der Entscheidungsgründe stützen, daß beide Parteien "nunmehr übereinstimmend der Ansicht seien, daß die Beklagte nicht Käuferin der «are gewesen sei, daß der Kaufvertrag vielmehr ausschließlich zwischen der Klägerin und der Firma (jflHHB abgeschlossen worden sei”» Pa weder dem Tatbestand des angefochtenen ürteils noch den in Bezug genommenen Schriftsätzen der Parteien die Äußerung einer entspre- . eilenden bloßen xiechtsansicht zu entnehmen ist, handelt es sich ersichtlich um die Wiedergabe von Übereins timmenden mUndJ£ liehen Erklärungen in der Berufungsverhandlung selbst« Indessen erübrigt sich hier eine Prüfung der Bedeutung solcher Erklärungen» Penn nach dem von vornherein unstreitigen Sachveihalt ist der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Firma	geschlossen worden. Pas ist seitens der
 Klägerin im ersten Satz der Klagbegründung vom 1» Juli 1955 ausgesprochen und seitens der Beklagten im Schriftsatz vom 29o August 1955 als zutreffend bezeichnet worden» Bern entspricht die Wiedergabe im ersten Satz des Tatbestandes des Berufungsurteils. In Wahrheit stellt 'die angeführte Jendung in den Entscheidungsgrinden daher nur eine Bestätigung des
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unstreitigen tatsächlichen Sachverhalts dar. Dem Berufungsgericht ist also nicht der Vorwurf zu machen, daß es sich * nur auf eine von den Parteien vorgetragene Rechtsansicht stütze. Der Revision ist zwar darin zu folgen, daß das Bericht grundsätzlich nur an tatsächliche Behauptungen einer Partei gebunden ist, soweit diese von der anderen Partei zugestanden oder nicht bestritten werden (§§ 288,
 138 Abs. 2 ZPO). Die Parteien können daher nicht durch ein Geständnis von Rechtsverhältnissen oder durch übereinstimmende Kundgabe von Rechtsansichten eine eigene rechtliche Beurteilung durch das Gericht ausschließen (BGH ürt.' vom 29« September 1958 - II ZR 342/56 - mit Nachweisen NJW’1958, 1968). Aber es können tatsächliche Behauptungen in Rechtsbegriffe eingekleidet sein, wenn z.B* behauptet wird, eine Partei sei Eigentümerin einer Sache oder es sei ein Kauf zwischen den Parteien abgeschlossen worden. In solchen Fällen, in denen die vorgetragenen Rechtsbegriffe einfach.und bekannt sind, sind sie als tatsächliches Vorbringen zu würdigen (BGH aaO). Damit entfallen auch alle Verfahrensrügen, die die Revision in diesem Zusammenhang erhoben hat.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch der Rüge der Ex’folg zu versagen5 § 117 BGB sei übersehen. Wenn es auch Sache der richterlichen Würdigung ist, ob ein Scheingeschäft im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, so setzt doch eine solche Prüfung voraus, .daß die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht erklärt und unter Beweis gestellt hätte, die Vertragsteile seien sich einig gewesen, das Erklärte nicht zu wollen und sie und die am Vertrag nicht beteiligte Beklagte hätten den Abschluß des verdeckten Geschäfts gewollt. Daran fehlt es hier, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin mit einer solchen Behauptung angesichts der oben angeführten eindeutigen Erklärungen der Parteien über den Abschluß des*Kaufs zwischen der Klä-
gerin und der Firma Gebauhr überhaupt gehört werden könnte«.
2, Entgegen den Rügen der Revision hat das Berufungs- • ge rieht auch ohne Rechtsirrtum das Vorliegen eines Schuld-beitritts und eines Garantievertrages verneinte
 Zutreffend hat es darauf abgestellt, wesentliche Voraussetzung der Wirksamkeit dieser nicht an eine Form gebundenen Verträge wäre gewesen, daß der Geschäftsführer der Beklagten in Belgrad in einer für den Vertreter der Klägerin erkennbaren Weise zu dem Ausdruck gebracht hätte, daß die Beklagte die Verpflichtung übernehme, das von der Firma Gebauhr bestellte Holz im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Firma GfHH| zu bezahlen« Die Revision, die insbesondere auf das wirtschaft3.iche Interesse der Beklagten hinweist, übersieht, daß die Ermittlung des Interesses, das die Bek3_agte ai der Lieferung des Holzes hatte, und das ihr Geschäftsführer offen bekundete, nur ein 4nzeichen für einen solchen beiderseitigen Vertragswillen bilden kann« Wenn daher das -Berufungsgericht trotz dieses Interesses und trotz der weiteren Umstände, die darauf schließen lassen, daß sich der Geschäftsführer vielleicht zu einer.
Yerpflichtungserklärung entschlossen hätte, wenn sie von ihm verlangt worden wäre, eine bindende Erklärung, daß die Beklagte der Schuld der Firma GflHflP beitreten oder im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit für sie einstehen wolle, nicht als nachgewiesen angesehen hat, so bewegt es sich auf dem Gebiete der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung, die im Bevisionsrechtszuge nur in beschränktem jda:3e der 2sei*prüfung unterliegt«
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Wenn das Berufungsgericht auch nicht aus der Tatsache, daß die Beklagte die Mit bei zur üfrrichtung des Akkreditivs gestellt hat, gefolgert hat, ihr Geschäftsführer sei in Belgrad eine bindende Verpflichtung eingegangen, so liegt auch darin kein Rechtsfehler. Dieser Umstand zwingt entgegen der Ansicht der Revision keineswegs zu dem Schluß, daß die Beklagte etwa.auf Grund eines Garantieverträges oder eines Schuldbeitritts der Klägerin gegenüber die Stellung des Akkreditivs übernommen hätte * Das Berufungsgericht hat im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens angenommen, daß dieses Verhalten der Beklagten auf einer Vereinbarung beruh te, die sie mit der Firma G(HHH|getroffen hatte« Dieser Annahme steht auch nicht etwa die Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten in Belgrad entgegen, daß die Beklagte ein Akkreditiv stellen werde« Daraus brauchte das Berufungs gericht nicht auf eine rechtsverbindliche Zusage im Sinne eines Schuldbeitritts oder einer Garantieerklärung zu schließenc Ohne nechtsirrtum konnte das Berufungsgericht vielmehr diese Erklärung dahin würdigen, die Beklagte werde der Firma GflHBPdie Mittel zur Verfügung stellen, damit diese ihrer im Vertrage übernommenen Verpflichtung zur Aklcreditivstellung nachkommen konnte« Aber selbst wenn man aunehmen wollte, die Beklagte habe ein gegenständlich beschränktes Garantieversprechen auf Errichtung eines bis zu dem 50. Oktober 1954 befristeten Akkreditivs abgegeben, so könnte dies der Klägerin keinen Vorteil bringen, denn ein seiches Garantieversprechen wäre als erfüllt anzusehen, nachdem die Beklagte das Akkreditiv tatsächlich gestellt und die Mittel sogar über den 30. Oktober 1954 hinaus zur Verfügung gehalten hat«
In diesem Zusammenhangs kann die Revision auch nicht mit der Rüge durchdringen, das Berufungsgericht hätte die
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Aussagen aller Zeugen> insbesondere des Zeugen in deai von ihr gekennzeichneten Sinne würdigen müssen. Auch Bubanj hat bekundet, die Verhandlungen in Belgrad hätten sich nur darauf erstreckt, daß das Akkreditiv auf den Barnen der Firma 60pgestellt werden sollte» Daraus konnte das Berufungsgericht ohne &eohtsverstoß entnehmen, äS allenfäL ls ein Akkreditiv im Ashmen des Kaufvertrages einzurichten sei, was dann ja auch geschehen ist» Das Berufungsgericht hat sich daher ohne Alechtsverstoß auch auf diesen Zeugen beziehen können»
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 Das Berufungsgericht, hat schließlich auch die devisenrechtliche A?glichkeit erkannt und gewürdigt, daß nämlich gemäß kunderlaß Außenwirtschaft Br» 51/54 vom 29« Juni 1954 Ziffr 5 g (Badz 1954 Br» 128) handelsübliche Sicherheiten auch dutch am Kaufverträge nicht beteiligte dritte Personen gestellt werden können« Es hat es jedoch unentschieden gelassen, ob ein wirksamer Schuldbeitritt der Beklagten nach diesen Bestimmungen rechtlich möglich gewesen wäre» Die Büge der Be vision, das Berufungsgericht habe sich bei seinen Abwägungen, ob ein Schuldbeitritt der Beklagten anzunehmen sei von einer falschen Beurteilung der einschlägigen Devisenbestimmungen leiten lassen, geht daher ebenfalls fehl«
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Ohne Erfolg weist die Bevision auch auf den Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß hin« Soweit die Verhandlungen in Belgrad in Frage stehen,hat dieser Gesichtspunkt schon deshalb auszuscheiden, weil das Berufungsgericht das Zustandekommen vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien gerade verneint hat, auf der anderen Seite aber auch nicht erkennbar ist, daß die vertraglichen Bindungen an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten gescheitert wären« Wenn
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aber die Beklagte die Mittel zur Eröffnung des Akkreditivs nur auf Grand von Vereinbarungen mit der Firma Gebauhr zur Verfügung gestellt hat, so war es ihr auch unbenommen, diese xttiit-1 nach Ablauf der Laufzeit des Akkreditivs, wenn auch vor r »stlosor nozahlung des Kaufpreises, zuriickzuziehen*
Selbst wenn man eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin annehmen wollte, ein Akkreditiv für die Firma GdIPmit Laufzeit bis zu dem 30* Oktober 1954 zu stellen, könnte die Revision nichts daraus herleiten, daß die Beklagte nach diesem Zeitpunkt der Klägerin nicht mitgeteilt habe, für eine weitere BereitStellung der Akkreditivsumme nicht aufzukommen* Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, aus welchen Gründen das Geschäft nicht bis zu dem 30o Oktober 1954 abgewickelt werden konnte und ob insbesondere Handlungen der Beklagten für die Verspätung ursächlich waren und welcher Art diese waren* Ein Haftungsgrund zu dem Nachteil der Beklagten hinsichtlich der späteren Lieferungen ist daher selbst für den Pall der vorstehend untorsbellten Verpflichtung der Beklagten nicht schlüssig dargelegt*
Wenn das Berufungsgericht in der Zurverfügungstellung der juiütel nicht mehr gesehen hat als die Erfüllung des der Firm? GflBHP gegebenen Versprechens und nicht etwa die Anbahnung von Vertragsbeziehungen zu der Klägerin, so ist auch darin ein Lechtsfehler nicht zu erblicken« Jedenfalls ist bei dieser Lage für ein Verschulden der Beklagten beim Vertragsschluß kein Kaum* An dieser Betrachtungsweise ändert auch der Umstand nichts, daß die Klägerin damit gerechnet haben mag, die Beklagte werde es bei dem einmal eingerichteten Akkreditiv bis zur restlosen Begleichung des Kaufpreises belassen« So wie das Berufungsgericht die Erklärungen der Beteiligten ausgelegt hat, hat die Klägerin mindestens das
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Risiko übeinommen, daß die Beklagte die Mittel zur Zahlung des Kaufpreises nach dem 30. Oktober 1954 nicht mehr zur Verfügung stellen oder später wieder zurückziehen würde. j>ei dieser xtechtslage braucht nicht mehr darauf eingegangen zu warder., welche Bedeutung dem Umstande zukommt, daß die Beklagte das Akkreditiv erst geraume Zeit nach Ablauf der Laufzeit, nämlich erst am 6. Dezember 1954 zurückgenommen und daß die Klägerin den hier streitigen Rest der Ware geliefert hat, ohne das bis dahin bestehende Akkreditiv auszunützen.
Brst recht bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt, um, wie die Revision es für richtig hält, der Klägerin einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zuzubilligen*
IV.
Nach alledem erweist sich die Revision als nicht begründet. Sie war daher mit KoSuenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr > Großmann	Br. Gelhaar	Br.	Spieler
 Br. Mezger
 Br. Messner