* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Till ZR 56/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Till ZR 56/56

Juni 1955 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 411,36 DM nebst 5 $ Zinsen hiervon seit dem 30o Januar 1953 richtete Im übrigen wird auf die Revision des Beklagten das bezeichnete Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als in ihm zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist« Im Umfange der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin kaufte im Jahre 1944 von dem staatlichen For st amt durch Kaufverträge Nr 66/44 und Nr Die Klägerin bestritt die Schadensersatzforderung des Beklagten aus dem Kaufvertrag Er 30/45 und verlangte mit Schreiben des von ihr beauftragten Rechtsanwalts vom 20« Januar 1948 Zahlung ihres Restguthabens von 10 162; -3 RM Da die ForstVerwaltung diesem Verlangen nicht entsprach; forderte die Klägerin nach der Währungsreform Ersatzlieferung des ihr entzogenen Holzes und verlangte in'dem vorliegenden Rechtsstreit Lieferung von 397,29 fm Madel-Stammholz und 193,97 fm Buchen-Stammholz, Das Landgericht wies die Klage wegen des Buchenstammholzes durch Teilurteil ab« Die Berufung und die Revision der Klägerin hatten keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12, Juli 1952 - II ZR 279/51 - angenommen s daß die Forstverwaltung über das streitige von der Klägerin bezahlte Holz auf Grund des in dem Kaufverträge vorbehaltenen Rechts zu dem anderweiten Verkauf nicht hätte verfügen dürfen? Der Geschäftsführer der Klägerin, deren Betrieb damals stillgelegen habe, habe sich mit Forstmeister m vom Forst amt über den Weiterverkauf des Holzes und darüber geeinigt, daß ein Mindererlös zu Lasten der Klägerin gehen müsse. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 411?36 DM nebst 10 % Zinsen hiervon seit dem 30= Januar 1953 verurteilt, die Mehrforderung abgewiesen und der Klägerin die gesamten Kosten des ersten Rechtszuges auferlegt. Es hat nur den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises aus den Kaufverträgen Nr 66/44 und 2/45 in Höhe von 7 545?53 Die Klägerin hat mit dem Berufungsantrag Zahlung vcn !4.000,~ UM nebst 10 $ Zinsen verlangt, während der Beklagte die Zurückweisung der Berufung und mit der Anschlußberufung beantragt hat, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben* den Beklagten zur Zahlung von 14-000.- Ent s che idungsgründeg Ic Bie Parteien stimmen darin überein, daß der Klägerin aus der Verwertung des von.ihr bereits bezahlten Holzes dann kein Schadensersatzanspruch mehr zustehen würde, wenn der Beklagte im Jahre 1947 in zulässiger Weise den damals von der Klägerin erhobenen Ersatzanspruch durch Verrechnung mit der behaupteten Gegenforderung in Höhe vcn 10.162,13 RM ausgeglichen hätte. amt gerichteten aber für das Regierungsforstamt bestimmten Schreiben vom 26- Juni 1945 um Entbindung von dem Vertrag 30/45 und um Freistellung von einer Belastung mit einem aus der Y/eiterverwertung des Holzes entstehenden Mindererlös, de h^ von dem Bifferenzbetrage zwischen dem vereinbarten noch nicht gezahlten Kaufpreis und dem zu erwartenden Erlös, gebeten» Bas Holz sei schon im Juli und August 1945 von dem Forstamt weiter verkauft worden, ohne daß hiervon der Klägerin Kenntnis gegeben worden sei» Ber. Antrag vom 26. Juni 1945 sei von dem Forstamt erst am 19» Bezember 1945 an das Regierungsforst amt weiter geleitet worden» Ber Weiterverkauf des Holzes ohne nochmalige Verständigung der Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben» Hierfür habe der Beklagte unter vertraglichen Gesichtspunkten einzustehen, und -er- könne daher die Klägerin nicht mit dem Mindererlös aus dem genannten Vertrag belasten» klagten in Anspruch genommene Hecht zu dem Verkauf ohne vorherige Verständigung der Klägerin, Zwar bestimmt § 12 Abs 2 ausdrücklich« daß der Verkäufer, wenn er Schadensersatz ver-langt; das Holz ohne vorherige Verständigung des Käufers durch Versteigerung oder Submission oder freihändigen Verkauf veräußern kann und daß der Käufer für einen sich hierbei ergebenden Mindererlös haftet« Hier hatte aber da,s Porstamt mit dem Bevollmächtigten der Klägerin über die Ab- Wicklung des Vertrages verhandelt« und dieser hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Porstamt vereinbart; ein Gesuch um Entbindung von dem Kaufvertrag \ einzureichen, über das das Regierungsforstamt entscheiden * sollte. Vielmehr handelt es sich nur darum, ob der Verkäufer eine Schadensersatzforderung aus dem Kaufvertrag Nr 30/45 geltend machen kann, nachdem er unter objektiver Verletzung einer ihm obliegenden Vertragspflicht das Holz an andere Käufer weiter veräußert und sich hierdurch die Erfüllung des Vertrages unmöglich gemacht hat. Juni 1954 Seite 11 habe nämlich die Klägerin bestritten, daß bei den damaligen Verhältnissen überhaupt für sie noch eine Verpflichtung zur Abnahme des nicht bezahlten Holzes bestanden habe, und ausgeführts Die Zuteilung sei erfolgt auf Grund einer Weisung des Forst-und Holzwirtschaftsamtes in Über den Einschnitt habe dieses Amt allein verfügt. vision weiter geltend, entspreche auch das Schreiben der Klägerin an das Forstamt vom 26„ Juni 1945, in dem sie sicn auf höhere Gewalt berufen und deshalb um Entbindung von dem Vertrag nachgesucht habe. Aus dem Umstand, daß die Klägerin sich in diesem Rechtsstreit auf den Standpunkt gestellt hat, sie sei zur Abnahme des Holzes nicht mehr verpflichtet gewesen, läßt sich ent- c) Die Revision meint, es ergebe sich auch aus dem Schreiben der Klägerin vom Io Juni 1946, in welchem die Vorgänge hinsichtlich des Kaufvertrages Br 30/45 geschildert worden seien, daß eine Vereinbarung im Sinne der Bekundungen des Zeugen nicht zustande gekommen sei«, Denn in diesem Schreiben sei nicht behauptet worden, daß und sich dahin geeinigt hätten, der Weiterverkauf des Holzes werde erst erfolgen, wenn ein Bescheid des Regie-rungsforstarnt.s Der von der Revision behauptete allgemeine Erfahrungssatz kann der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts, die Entscheidung hätte beschleunigt herbeigeführt werden können (Berufungsurteil Seite 17) nicht entgegengehalten werden, da diese Feststellung auf der Würdigung des konkreten Sachverhalts beruht, wobei auch in diesem Zusam- 3) Es widerspricht auch nicht Treu und Glauben* wenn sich die Klägerin weigert, den streitigen Differenzbetrag zu tragen, da sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damals zahlungsfähig war, das Holz im Falle eines ablehnenden Bescheides des Regierungsforstamtes doch noch übernommen hätte und es im Notfälle bei einem anderen Betrieb hätte einschneiden lassen können. II-, Infolgedessen ist weiter zu prüfen, ob die Klägerin Schadensersatz für eine Bestmenge von 196,18 fm Badeistammholz aus dem Kaufvertrag Br 2/45 verlangen kann, den die Klägerin mit der Begründung fordert, das Porstamt habe das Holz, das sie bereits bezahlt hatte und das ihr Eigentum war, nicht-weiter veräußern dürfen» Y/ie sich aus dem unstreitigen Tatbestand ergibt, hat die Klägerin vor der Währungsreform ausdrücklich erklärt, daß sie lediglich Erstattung des von ihr für das veräußerte Holz gezahlten Kaufpreises beanspruche und hat nach Erstattung des Differenzbetrages zwischen den von ihr gezahlten Kaufpreisen und dem von dem Porstamt durch den Weiterverkauf erzielten Gesamterlöse, nämlich des Betrages von 1 860,37 SM, in dem Abhilfe ge such vom *3, März 1948 an das Finanzministerium erklärt, daß s:e gemäß § 281 BGB Anspruch auf den restlichen Erlös erhebe, der ihr mangels Bestehens der insoweit zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung zu Unrecht vorenthalten werde= Der Beklagte hat dem so begründeten Ersatzanspruch der Beklagten nicht widersprochen Er hat Zahlung nur deshalb nicht geleistet, weil er diese Forderung durch Aufrechnung mit der behaupteten Gegenforderung aus dem Kaufvertrag Hr 30/45 als erloschen ansah. Bei dieser Sachlage ist es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn die Klägerin nunmehr nach der Währungsreform einen anderen Standpunkt einnimmt, statt sich auf das Verlangen zu beschränken, so gestellt zu werden, wie sie gestanden haben würde, wenn der Forstfiskus vor der Währungsreform den geforderten Reichsmarkbetrag an die Klägerin gezahlt hätte, Hierzu ist sie auch dann verpflichtet,, wenn mit dem Berufungsgericht anzunehmen ist, daß es an einer Einigung der Parteien über den Schuldgrund der Ersatzforderung fehlt. Selbst wenn die Klägerin nicht auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruches aus § 281 BGB beschränkt sein sollte, kann • sie ihre Schadensersatzforderung nur mit der oben dargelegten Einschränkung weiter verfolgen. et rag um das Vielfache übersteigt, prüfen müssen, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, sie wäre bei rechtzeitiger Zahlung des seinerzeit geforderten Reichsmarkbetrages in der Lage gewesen, diesen Geldbetrag durch Holseinkauf öder in anderer Weise wertbeständig anzulegen (vgl Berufungsbegründung vom 25, Februar 1954 S 9)- Hierfür wird es allerdings einer näheren Darlegung bedürfen, über welche Geldbeträge die Klägerin in dem in Betracht zu ziehenden Zeitraum vor der Währungsreform und bei der Währungsreform verfügen konnte und ob sie wirklich nur durch Vorenthaltung des hier streitigen Reichsmarkbetrages verhindert war, die damals beschränkten Möglichkeiten zu dem Erwerb von Sachwerten auszuschöpfen o Das Berufungsgericht hat eine solche Prüfung nicht angestellt,. sondern angenommen, die Klägerin könne ohne weiteres die Kosten der Wiederbeschaffung als Schadensersatz für 196,18 fm Naöelstammholz verlangen* Das ist aus den angeführten Gründen unrichtig, abgesehen davon, daß es auch auf der Grundlage des rechtlichen Ausgangspunkts, für den sich das Berufungsgericht entschieden hat, einer näheren Begründung für die Annahme bedurft hätte, die Klägerin habe eine Einbuße in Höhe des zuerkannten Betrages erlitten Die Beklagte hatte nämlich eingewandt,die Klägerin hätte das Holz . Es ist jedoch schon in diesem Verfahrensabschnivs möglich, der Klägerin, da die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht, den nach ihrer Berechnung als Ersatz für 196,18 fm Hade1Stammholz anzusetzenden Reichsmark-betrag von 4 113*61 HM mit einem Betrage von 41 1,36 35M nebst den gesetzlichen Zinsen von 5 fo von dem Zeitpunkt an zuzubilligen, von dem sie Zinsen verlangt hat, nämlich ab 30 Januar 1953c Diesen Betrag hat die Klägerin in jedem Ralle zu rieht zu dem Nachteil des Beklagten-über den Betrag von 411,36 DM I nebst 5 # Zinsen hiervon hinaus erkannt hat, aufzuheben und ; die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auch die Anschlußrevision mußte Erfolg haben, da das Berufungsgericht den Zinaansprucn auf 8 $ beschränkt hat und die Hevivion insoweit mit Recht rügt, das Berufungsgericht habe Anlaß gehabt, im Rahmen des §139 ZPO die Klägerin zu einem weiteren Nachweis ihrer Zins- ,< forderung in der behaupteten Höhe aufzufordern. III- Zusammenfassend ergibt sich, daß das Berufungsurteil nur insoweit bestätigt werden konnte, als es die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Beklagten verneint und den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 411,36 DM nebst 5 7* Zinsen hiervon seit dem 30» Januar 1953 verurteilt hat. und insoweit aufzuheben5 als es den Beklagten zur Zahlung eines höheren Betrages verurteilt natu Der Anschlußrevision war insoweit zu entsprechen, als die Klägerin mit ihrer 8 übersteigenden Zinsforderung in Höhe bis zu 9 1/2 $ Zinsen abgewiesen worden ist- Dem Berufungsgericht5 an das die Sache im Umfange der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung surückverwiesen werden mußte, war aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Entscheidung über die Kosten der Revision in vollem Umfange vorzubehalten Dr« Gelhaar Artl Dr. Spieler Liesecke Pr. Mezger

Zitierte Normen: § 281 BGB § 139 ZPO
HolzBerufungsgerichtPorstamtholzenRMKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2314 029
Till ZR 56/56
Verkündet am 8= Januar 1957
Hoffmeister, Jusbizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Freistaats Bayern, vertreten durch die Oberfinanzdirekt i on in Nürnberg, Zweigstelle Regensburg,
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers. Revisiar.sklägers und Anschlußi-evi-sicnsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt-
gegen
 die Firma BflHHÜ &	Dampf	sägewer^und	Holzhand-
lung in Z^MP^T/lnhaber Heinrich R^HHB;
Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8= Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.- Gelhaar, Artl, Dr„ Spieler, Liese cke und Drc Mezger
 für Recht erkannts
 Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 30. Juni 1955 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 411,36 DM nebst 5 $ Zinsen hiervon seit dem 30o Januar 1953 richtete
 Im übrigen wird auf die Revision des Beklagten das bezeichnete Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als in ihm zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist«
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil auch insoweit aufgehoben, als sie mit ihrer 8 tfo übersteigenden Zinsforderung in Höhe bis zu 9 1/2 $
Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfange der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin kaufte im Jahre 1944 von dem staatlichen For st amt	durch Kaufverträge Nr 66/44 und Nr
2/45 84>20 fm und 313>09 fm NadelStammholz und im Februar 1945 durch Kaufvertrag Nr 24/45 193>37 fm Buchenstammholz«
Sie zahlte für diese Holzmengen insgesamt 13-594,05 RM und wurde Eigentümerin des Holzes, fuhr es jedoch nicht ab»
Durch Kaufvertrag Nr 30/45 vom 10«.April 1945 verkaufte das Forstamt an die Klägerin 313921 fm Buchen- Abschnitte (Wertholz) zu dem Preise von 21*072,99 RM* In dem Kaufvertrag war bestimmt, daß der Kaufpreis bis zu dem 30.. April 1945 an die Regierungshauptkasse zu bezahlen und daß das Holz vom Käufer bis zu dem 1. Juni 1945 abzufahren war. Der Verkäufer behielt sich den Weiterverkauf bei säumiger Abfuhr und Überschreitung der Abfuhrfrist vor» Im Juni 1945 bemühte sich der damals die Klägerin vertretende Geschäftsführer darum, von diesem Kaufvertrag und einem weiteren Holzkauf entbunden zu werden,. Sr reichte nach Rücksprache auf dem Forstamt diesem eine für das Regierungsforstamt bestimmte Eingabe ein, mit der er um Freistellung von dem Kaufvertrag Nr 30/45 bat. Das Forstamt schritt jedoch alsbald zu dem Verkauf des Buchen- Wertholzes, es wurde in den Monaten Juli und August 1945 veräußert* Hierbei ergab sich ein Mindererlös von 10.162,13 RM gegenüber dem vereinbarten Kaufpreis» Anschließend veräußerte das Forstamt, ohne die Klägerin zu verständigen, auch das von ihr bezahlte und ihr gehörende Holz, das gegenüber den von der Klägerin hierfür geleisteten Zahlungen einen Mindererlös von 1-860,37 RM erbrachte. Aus dem Erlös dieses Holzes erstattete die Forstverwaltung der Klägerin 1 571,55 RM, während es den Rest von 10 162,13 RM auf den Mindereriös aus dem Vertrag Nr 30/45 verrechnete. Im Dezember 1947 zahlte dann die Forstverwaltung auf Weisung des Regierungsforstamtes der Klägerin auch noch den Unterschied zwischen dem Gesamtkauf-
 
/
i
1^-1 ,V
! vfc"
preis von 13 594?05 RM und dem durch Verwertung des der Klägerin bereits übereignet gewesenen Holzes erzielten Erlöse von 11 733,68 RM mit 1 860,37 RM zurück-
Die Klägerin bestritt die Schadensersatzforderung des Beklagten aus dem Kaufvertrag Er 30/45 und verlangte mit Schreiben des von ihr beauftragten Rechtsanwalts vom 20« Januar 1948 Zahlung ihres Restguthabens von 10 162; -3 RM Da die ForstVerwaltung diesem Verlangen nicht entsprach; forderte die Klägerin nach der Währungsreform Ersatzlieferung des ihr entzogenen Holzes und verlangte in'dem vorliegenden Rechtsstreit Lieferung von 397,29 fm Madel-Stammholz und 193,97 fm Buchen-Stammholz,
 Das Landgericht wies die Klage wegen des Buchenstammholzes durch Teilurteil ab« Die Berufung und die Revision der Klägerin hatten keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12, Juli 1952 - II ZR 279/51 - angenommen s daß die Forstverwaltung über das streitige von der Klägerin bezahlte Holz auf Grund des in dem Kaufverträge vorbehaltenen Rechts zu dem anderweiten Verkauf nicht hätte verfügen dürfen? ohne die Klägerin von dieser Absicht vorher zu unterrichten und ihr Gelegenheit zu geben? ihre Interessen zu wahren.Er hat jedoch den Anspruch auf Ersatzlieferung verneint? da die Klägerin nur Geldersatz fordern könne.
Zufolge dieser Entscheidung ist die Klägerin in dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht zu dem Anspruch auf Geldersatz übergegangen. Diesen hat sie nur für das Madelstammholz weiter verfolgt. Sie hat den Anspruch in der Weise berechnet, daß sie die Rückzahlungen des Beklagten in Höhe von 1 571?55 RM und 1 860?37 RM auf ihre Reichsmarkansprüche für das Nadel-Stammholz,- und zwar in erster Reihe auf den Vertrag Nr 66/4-4 verrechnete- Dabei ergab sich eine
 
Restmenge von '! 96; ;8 fm Nadel-Stammholz der in dem Vertrag Nr 2/45 näher bestimmten Art. Hierfür hat die Klägerin Wertersatz verlangt, und zwar-unbeschadet ihres Wertersatz-anspruches wegen der 193?37 fm Buchen-Stammholz - einen Teilbetrag von 14-000,- DM nebst 10 # Zinsen seit dem 50. Januar 1953 c
Der Beklagte hat bestritten, daß der Klägerin eine Schadensersatzforderung entstanden sei» und eingewandt, eine solche sei jedenfalls durch Aufrechnung mit der Gegenforderung aus dem Kaufvertrag Nr 30/45 ausgeglichen. Er hat zur Begründung der Gegenforderung vorgetragen, die Klägerin sei mit der Kaufpreisschuld in Verzug gewesen. Der Geschäftsführer
 der Klägerin, deren Betrieb damals stillgelegen habe, habe sich mit Forstmeister m vom Forst amt über den Weiterverkauf des Holzes und darüber geeinigt, daß ein Mindererlös zu Lasten der Klägerin gehen müsse. Wenn das Holz nicht von der Forstverwaltung verkauft worden wäre, hätte die Militärregierung den Weiterverkauf vorgenommen. Diese habe nämlich angeordnet gehabt, daß im Walde liegendes Holz von der Forstverwaltung verwertet und dem Verbrauch zugeführt werden solle.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 411?36 DM nebst 10 % Zinsen hiervon seit dem 30= Januar 1953 verurteilt, die Mehrforderung abgewiesen und der Klägerin die gesamten Kosten des ersten Rechtszuges auferlegt. Es hat nur den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises aus den Kaufverträgen Nr 66/44 und 2/45 in Höhe von 7 545?53 RM abzüglich der hierauf von der Klägerin verrech-neten Rückzahlungen mit zusammen 3 431,92 RM, also in Höhe von 4113?61 RM mit einem Umstellungsbetrag von 10 : 1 anerkannt, den weitergehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin dagegen abgelehnt.
 
Gegen dieses Urteil haben dje Klägerin Berufung und der Beklagte Anschlußberufung eingelegt.
Die Klägerin hat mit dem Berufungsantrag Zahlung vcn !4.000,~ UM nebst 10 $ Zinsen verlangt, während der Beklagte die Zurückweisung der Berufung und mit der Anschlußberufung beantragt hat, die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
 Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben* den Beklagten zur Zahlung von 14-000.- BM unter Beschränkung des Zinsanspruchs auf 8 # verurteilt und seine Anschlußberufung zurückgewiesen.
Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und auf die Anschlußberufung die Klage in vollem Umfange ab^uweisen, die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision und verfügt mit der Anschlußrevision den Zinsanspruch in Höhe von 9,5 # weiter, also in Hohe vön 1,5 $ zusätzlich zu dem ihr zugesprochenen Zinssatz von 8
Ent s che idungsgründeg
 Ic Bie Parteien stimmen darin überein, daß der Klägerin aus der Verwertung des von.ihr bereits bezahlten Holzes dann kein Schadensersatzanspruch mehr zustehen würde, wenn der Beklagte im Jahre 1947 in zulässiger Weise den damals von der Klägerin erhobenen Ersatzanspruch durch Verrechnung mit der behaupteten Gegenforderung in Höhe vcn 10.162,13 RM ausgeglichen hätte. Es ist daher zunächst die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zu prüfen -
Bas Berufungsgericht hält die Aufrechnungsforderung nicht für begründetEs stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, daß der Geschäftsführer	bei	einer	Unterredung
 Mitte Juni 1945 den Forstmeister	um	Annullierung	des
 
Kaufvertrages Hr 30/45 gebeten hat. K habe, so führt das Berufungsgericht aus> M darauf	aufmerksam	ge-
macht , daß die Entscheidung hierüber dem Hegierungsforst-
amt gerichteten aber für das Regierungsforstamt bestimmten Schreiben vom 26- Juni 1945 um Entbindung von dem Vertrag 30/45 und um Freistellung von einer Belastung mit einem aus der Y/eiterverwertung des Holzes entstehenden Mindererlös, de h^ von dem Bifferenzbetrage zwischen dem vereinbarten noch nicht gezahlten Kaufpreis und dem zu erwartenden Erlös, gebeten» Bas Holz sei schon im Juli und August 1945 von dem Forstamt weiter verkauft worden, ohne daß hiervon der Klägerin Kenntnis gegeben worden sei» Ber. Antrag vom 26. Juni 1945 sei von dem Forstamt erst am 19» Bezember 1945 an das Regierungsforst amt weiter geleitet worden» Ber Weiterverkauf des Holzes ohne nochmalige Verständigung der Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben» Hierfür habe der Beklagte unter vertraglichen Gesichtspunkten einzustehen, und -er- könne daher die Klägerin nicht mit dem Mindererlös aus dem genannten Vertrag belasten»
Bie rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils führt zu folgenden Erwägungen: Nach § 12 Abs 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Holzverkäufe aus Bayerischen Staatswaldungen vom 13» Oktober 1927, denen sich die Klägerin in § 3 des Kaufvertrages unterworfen hat, kann bei nicht rechtzeitiger Zahlung zu jeder Zeit ohne vorherige Fristsetzung und Ankündigung Schadensersatz v/egen Nichterfüllung verlangt werden» In § 5 des Kaufvertrages ist außerdem als "sonstige" Kaufbedingung vereinbart, daß Weiterverkauf bei säumiger Abfuhr und Überschreitung der Abfuhrfrist Vorbehalten bleibt. Mit diesen Vereinbarungen kann indes der Beklagte die ohne vorherige Verständigung der Klägerin im Juli und August 1945 vorgenonunenen Weiterveräußerungen nicht rechtfertigen. Babei
 amt zusteheo Demzufolge habe M
in einem an das Forst-

1
I

i
,i ■ i'i ■
i1 >•
■ I ; -
r'
i. -
 
%
kann unterstellt werden.. daß die Klägerin mit der Zahlung	3
des Kaufpreises, der nach dem Kaufvertrag bis zujn 30 April * 1945 auf ein angegebenes Postscheckkonto* zu überweisen war, £ mit Ablauf dieser Zahlungsfrist in Verzug gekommen ist. V/e- -l der d.er Zahlungsverzug noch die in § 12 Abs 2 der Allgemeinen’
9
Bedingungen für Holzverkäufe vorgesehene Befugnis zu dem Wenter-:,
v 1
verkauf - geben	im	vorliegenden	Palle	das	von dem Be-
i
klagten in Anspruch genommene Hecht zu dem Verkauf ohne vorherige Verständigung der Klägerin, Zwar bestimmt § 12 Abs 2 ausdrücklich« daß der Verkäufer, wenn er Schadensersatz ver-langt; das Holz ohne vorherige Verständigung des Käufers durch Versteigerung oder Submission oder freihändigen Verkauf veräußern kann und daß der Käufer für einen sich hierbei ergebenden Mindererlös haftet« Hier hatte aber da,s Porstamt mit dem Bevollmächtigten der Klägerin über die Ab-
j
Wicklung des Vertrages verhandelt« und dieser hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Porstamt vereinbart; ein Gesuch um Entbindung von dem Kaufvertrag \ einzureichen, über das das Regierungsforstamt entscheiden * sollte. Darüber hinaus hält das Berufungsgericht die Bekun-dung	für	glaubhaft,	er	habe	sich	bei	der	Unterre-	|
dung mit dem Porstamt dahin geeinigt« daß in allernächster }
*£
Zeit eine Entscheidung durch das Regierungsforstamt herbei- i
i
geführt werden und daß vor dieser Entscheidung eine Weiterverwertung des Holzes nicht erfolgen sollte..	1
$
Das Berufungsgericht konnte daher unerörtert lassen, ob,.; wie die Klägerin noch geltend gemacht hatte, das Verhalten des Porstamts auch im Widerspruch zu der Entschließung des Regierungsforstamts Niederbayern/Oberpfaiz vom-18* Juni 1945 stand, wonach im Waide lagerndes Nutzholz nur mit Zustimmung des Erstkäufers als Brennholz verwertet werden durfte. Handelte es sich hierbei auch nur um eine Weisung für den Dienst betrieb, so zeigx sie doch, daß sich das Regierungsforstamt
 
der Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners bewußt war.
Es steht hier nicht zur Entscheidung, welcher Schaden der Klägerin durch den Weiterverkauf dieses noch nicht bezahlten Holzes entstanden ist. Vielmehr handelt es sich nur darum, ob der Verkäufer eine Schadensersatzforderung aus dem Kaufvertrag Nr 30/45 geltend machen kann, nachdem er unter objektiver Verletzung einer ihm obliegenden Vertragspflicht das Holz an andere Käufer weiter veräußert und sich hierdurch die Erfüllung des Vertrages unmöglich gemacht hat.
Die Revision erhebt gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Reihe von verfahrensrechtlichen Angriffen,
;) Sie wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich	mit	bei der Unterredung
 Mitte Juni 1945 in der erwähnten Weise geeinigt habe. Sie rügt* das Berufungsgericht habe diese Feststellung nur treffen können, weil es wesentliches Tatsachenvorbringen außer acht gelassen habe,
a) Im Schriftsatz vom 18. Juni 1954 Seite 11 habe nämlich die Klägerin bestritten, daß bei den damaligen Verhältnissen überhaupt für sie noch eine Verpflichtung zur Abnahme des nicht bezahlten Holzes bestanden habe, und ausgeführts Die Zuteilung sei erfolgt auf Grund einer Weisung des Forst-und Holzwirtschaftsamtes in	Über	den	Einschnitt
 habe dieses Amt allein verfügt. Jedes Verfügungsrecht der Klägerin sei ausgeschlossen gewesen. Nachdem das genannte Amt seine Tätigkeit eingestellt habe, sei aber die Bindung der Klägerin an einen Vertrag, der im Zeichen und unter dem Bruck des totalen Krieges abgeschlossen worden sei; entfallen Biesem Standpunkt der Klägerin im Prozeß, so macht die Re-
 
vision weiter geltend, entspreche auch das Schreiben der Klägerin an das Forstamt vom 26„ Juni 1945, in dem sie sicn auf höhere Gewalt berufen und deshalb um Entbindung von dem Vertrag nachgesucht habe.
Das Berufungsgericht brauchte auf dieses Vorbringen jedoch nicht einzugehen. Denn es ist unerheblich, welche Begründung die Klägerin im Juni 1945 ihrer Bitte, von dem Vertrag entbunden zu werden, beigefügt hatte. Die angeführte Begründung in dem Schreiben vom 26. Juni 1945 steht nicht der Annahme entgegen, daß die Klägerin mit einer Benachrichtigung von dem Ergebnis der Entscheidung des Porstamts rechnen durfte, bevor das Porstamt zur Weiterveräußerung des Holzes schritt, und widerspricht auch nicht der Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich hierüber der Vertreter der Klägerin und das Porstamt bei der Unterredung einig waren.
Aus dem Umstand, daß die Klägerin sich in diesem Rechtsstreit auf den Standpunkt gestellt hat, sie sei zur Abnahme des Holzes nicht mehr verpflichtet gewesen, läßt sich ent-
. i	gegen der Ansicht der Revision nicht folgern, daß die Klä-
gerin mit einer Verwertung des Holzes durch das Porstamt einverstanden war und das Risiko dieser Verwertung tragen wollte,
i
h	b) Weiter hebt die Revision hervor,	habe	in	sei-
ner Aussage vom 8. Mai 1950 als Grund für sein Gesuch um Entbindung von dem Kauf angegeben, daß die Buchenhölzer gelitten haben würden, wenn er sie noch länger hätte liegen lassen müssen, und ferner, daß er sie nicht habe schnei-äen können, weil die Sage außer Betrieb gewesen sei. Hätte
 ll r
.	das Berufungsgericht diese Aussage	beachtet,
;	so meint die Revision, dann hätte es seiner späteren Be-
kundung, er habe das Holz auch bei einer anderen Säge sehne-
si."	den lassen können, keinen Glauben schenken dürfen. Es be-
3:
!T** '
' Jt *
■ r >.
10
steht jedoch kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht einen Teil der Aussage des Zeugen nicht beachtet hat» Im übrigen steht die angeführte Bekundung der angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts auch nicht entgegen-
c) Die Revision meint, es ergebe sich auch aus dem Schreiben der Klägerin vom Io Juni 1946, in welchem die Vorgänge hinsichtlich des Kaufvertrages Br 30/45 geschildert worden seien, daß eine Vereinbarung im Sinne der Bekundungen des Zeugen	nicht zustande gekommen sei«, Denn in diesem
 Schreiben sei nicht behauptet worden, daß	und
 sich dahin geeinigt hätten, der Weiterverkauf des Holzes werde erst erfolgen, wenn ein Bescheid des Regie-rungsforstarnt.s ergangen sei, Es verstoße bei den gegebenen Verhältnissen gegen alle Erfahrung, die Behauptung für glaubhaft zu halten, wonach in allernächster Zeit eine Entscheidung durch das Regierungsforstamt herbeigeführt werden würde. Zur damaligen Zeit sei noch "keine Post gegangen, nicht nur die unteren Postbehörden, sondern auch die höheren seien dezimiert gewesen, mit einer Entscheidung in allernächster Zeit habe also unter keinen Umstanden gerechnet werden können.
t,
Bas Berufungsgericht konnte jedoch entgegen der Auffassung der Revision die Aussage des Zeugen	ohne
 Rücksicht auf das Schreiben vom 1. Juni 1946 für glaubhaft halten und war nicht genötigt, sich in diesem Zusammenhang mit dem Schreiben auseinanderzusetzen.
Der von der Revision behauptete allgemeine Erfahrungssatz kann der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts, die Entscheidung hätte beschleunigt herbeigeführt werden können (Berufungsurteil Seite 17) nicht entgegengehalten werden, da diese Feststellung auf der Würdigung des konkreten Sachverhalts beruht, wobei auch in diesem Zusam-
■:l
iS'.
'■? ‘ /
: v.tv fit«'-
•sib«#* .
i; i
<-'4.
, V'.4.
-■ ■■ .y, •
j *£.-
menhang auf die oben erwähnte Entschließung des Regierungsforstamts hinzuweisen ist* aus der sich ergibt* daß das Regierungsforstamt im Juni 1945 Entscheidungen getroffen hat,
2) Mit einer weiteren Rüge macht die Revision geltend* Forstmeister	habe in seinem Bericht vom 27* Juni 1945
an das Regierungsforstarnt das Gesuch der Klägerin inhaltlich wiedergegeben und um eine Entscheidung gebeten. Es sei deshalb irrig* wenn das Berufungsgericht sage, die Nichtweiterleitung des schriftlichen Gesuches der Klägerin stelle ein Verschulden des Forstmeisters	dar.	Dieser	Angriff	geht
 jedoch daran vorbei* daß das Berufungsurteil * wenn auch in anderem Zusammenhang (auf Seite 17), den Bericht vom 27. Juni 1945 ausdrücklich erwähnt und darauf hinweist* das Regierungsforstamt hätte noch rechtzeitig vor dem Verderb oder vor einem Zugriff der Militärregierung an die Entscheidung .über diesen Bericht erinnert werden können.
Es kann daher unterstellt werden* daß in dem Bericht vom 27c Juni 1945 das Gesuch der Klägerin inhaltlich vollständig wiedergegeben ist* denn auch in diesem Falle durfte das Forstamt nicht zu dem alsbaldigen Verkauf schreiten* dessen Genehmigung es Überdies selbst in dem Bericht vom 27 .< Juni 1945 erbeten hatte.
3) Es widerspricht auch nicht Treu und Glauben* wenn sich die Klägerin weigert, den streitigen Differenzbetrag zu tragen, da sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damals zahlungsfähig war, das Holz im Falle eines ablehnenden Bescheides des Regierungsforstamtes doch noch übernommen hätte und es im Notfälle bei einem anderen Betrieb hätte einschneiden lassen können. Es bleibt daher durchaus offen* ob sie dann mit einem gleichen Verlust hätte rechnen müssen.
12
Dem Berufungsgericht ist daher darin beizutretsn, wenn es die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung des Beklagten nicht als begründet ansieht,
II-, Infolgedessen ist weiter zu prüfen, ob die Klägerin Schadensersatz für eine Bestmenge von 196,18 fm Badeistammholz aus dem Kaufvertrag Br 2/45 verlangen kann, den die Klägerin mit der Begründung fordert, das Porstamt habe das Holz, das sie bereits bezahlt hatte und das ihr Eigentum war, nicht-weiter veräußern dürfen»
Das Berufungsgericht führt ohne Hechtsverstoß aus, der Eintritt der Verkaufsberechtigung, die nach den zu Grunde gelegten allgemeinen Verkaufsbedingungen und nach dem besonderen Vorbehalt unter § 5 der Kaufverträge auch hier vereinbart war, hätte nicht nur eine schuldhafte Überschreitung der Abfuhrfrist, sondern auch eine vorhergehende Benachrichtigung der Klägerin vorausgesetzt. Es folgt insoweit der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12 Juli 1952, dem der erkennende Senat beitritt. Daß das Porstamt insoweit auch schuldhaft gehandelt hat und daß der Klägerin hierdurch ein nach vertraglichen Gesichtspunkten zu beurteilender Schadensersatzanspruch gemäß §§ 276, 249 BGB entstanden ist, kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden. Die Klägerin kann gleichwohl angesichts der Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätte, wenn das ihr gehörende Holz nicht durch das Porstamt weiterveräußert werden wäre. Y/ie sich aus dem unstreitigen Tatbestand ergibt, hat die Klägerin vor der Währungsreform ausdrücklich erklärt, daß sie lediglich Erstattung des von ihr für das veräußerte Holz gezahlten Kaufpreises beanspruche und hat nach Erstattung des Differenzbetrages zwischen den von ihr gezahlten Kaufpreisen und dem von dem Porstamt durch den Weiterverkauf erzielten Gesamterlöse, nämlich des
*
Betrages von 1 860,37 SM, in dem Abhilfe ge such vom *3, März 1948 an das Finanzministerium erklärt, daß s:e gemäß § 281 BGB Anspruch auf den restlichen Erlös erhebe, der ihr mangels Bestehens der insoweit zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung zu Unrecht vorenthalten werde= Der Beklagte hat dem so begründeten Ersatzanspruch der Beklagten nicht widersprochen Er hat Zahlung nur deshalb nicht geleistet, weil er diese Forderung durch Aufrechnung mit der behaupteten Gegenforderung aus dem Kaufvertrag Hr 30/45 als erloschen ansah. Auf Grund der Erklärung der Klägerin, die mit der Forstbehörde, in deren Bereich sie ihre Niederlassung hat, in einer laufenden Geschäftsbeziehung stand, konnte sich der
l
Beklagte, was das Berufungsgericht übersehen hat, darauf ein- \ - stellen, daß die Klägerin ihre Ersatzforderung auf den erwähn- ;
ten Restbetrag beschränkt hatte. Er brauchte deshalb nicht k
t
damit zu rechnen, daß die Klägerin über den von ihr beanspruch- j
b
ten restlichen Erlös hinaus Schadensersatzansprliche mit der * ganz anders gearteten Begründung erheben würde, ihr sei durch den Verkauf des Holzes ein höherer Schaden entstanden. Bei dieser Sachlage ist es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn die Klägerin nunmehr nach der Währungsreform einen anderen Standpunkt einnimmt, statt sich auf das Verlangen zu beschränken, so gestellt zu werden, wie sie gestanden haben würde, wenn der Forstfiskus vor der Währungsreform den geforderten Reichsmarkbetrag an die Klägerin gezahlt hätte, Hierzu ist sie auch dann verpflichtet,, wenn mit dem Berufungsgericht anzunehmen ist, daß es an einer Einigung der Parteien über den Schuldgrund der Ersatzforderung fehlt.
Selbst wenn die Klägerin nicht auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruches aus § 281 BGB beschränkt sein sollte, kann • sie ihre Schadensersatzforderung nur mit der oben dargelegten Einschränkung weiter verfolgen. Deshalb ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, aus welchem Rechtsgrunde die Ersatzforderung zu.zubiiligen ist.
w:
4
14 -
Infolgedessen hätte das Berufungsgericht, da der verlangte Schadensersatz den umgestellten Reichsmark!) et rag um das Vielfache übersteigt, prüfen müssen, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, sie wäre bei rechtzeitiger Zahlung des seinerzeit geforderten Reichsmarkbetrages in der Lage gewesen, diesen Geldbetrag durch Holseinkauf öder in anderer Weise wertbeständig anzulegen (vgl Berufungsbegründung vom 25, Februar 1954 S 9)- Hierfür wird es allerdings einer näheren Darlegung bedürfen, über welche Geldbeträge die Klägerin in dem in Betracht zu ziehenden Zeitraum vor der Währungsreform und bei der Währungsreform verfügen konnte und ob sie wirklich nur durch Vorenthaltung des hier streitigen Reichsmarkbetrages verhindert war, die damals beschränkten Möglichkeiten zu dem Erwerb von Sachwerten auszuschöpfen o Das Berufungsgericht hat eine solche Prüfung nicht angestellt,. sondern angenommen, die Klägerin könne ohne weiteres die Kosten der Wiederbeschaffung als Schadensersatz für 196,18 fm Naöelstammholz verlangen* Das ist aus den angeführten Gründen unrichtig, abgesehen davon, daß es auch auf der Grundlage des rechtlichen Ausgangspunkts, für den sich das Berufungsgericht entschieden hat, einer näheren Begründung für die Annahme bedurft hätte, die Klägerin habe eine Einbuße in Höhe des zuerkannten Betrages erlitten Die Beklagte hatte nämlich eingewandt,die Klägerin hätte das Holz . r; nie frei verwerten können, sie hatte es auch nicht über die Währungsreform hinüberretten dürfen, ferner keine Möglichkeit gehabt, vor der Währungsreform ihr gesamtes Geld für be-	-VV
liebig viele Holzkäufe anzulegen* Mit diesen Einwänden hätte sich das Berufungsgericht selbst von seinem Standpunkt aus auseinandersetzen müssen. Sie sind auch von Bedeutung im Rahmen eines »Schadensersatzanspruchs, wie er nach den obigen Darlegungen der Klägerin allein noch zusteilen kann (vgl RGRecht 1924 Nr 1115),
Das Berufungsurteil konnte daher hinsichtlich der Klageforderung mit der gegebenen Begründung nicht bestätigt werden-. Es ist jedoch schon in diesem Verfahrensabschnivs möglich, der Klägerin, da die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht, den nach ihrer Berechnung als Ersatz für 196,18 fm Hade1Stammholz anzusetzenden Reichsmark-betrag von 4 113*61 HM mit einem Betrage von 41 1,36 35M nebst den gesetzlichen Zinsen von 5 fo von dem Zeitpunkt an zuzubilligen, von dem sie Zinsen verlangt hat, nämlich ab 30 Januar 1953c Diesen Betrag hat die Klägerin in jedem Ralle zu
4
fordern ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Schadens-ersatzanspruch oder einen Anspruch aus § 281 BGB handelte Im übrigen bedarf die Prüfung der Klageforderung der Hohe nach noch näherer Feststellungen durch den Tatsachenrichter. Deshalb war das Berufungsurteil insoweit, als das Berufungsge- ! rieht zu dem Nachteil des Beklagten-über den Betrag von 411,36 DM I nebst 5 # Zinsen hiervon hinaus erkannt hat, aufzuheben und ; die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auch die Anschlußrevision mußte Erfolg haben, da das Berufungsgericht den Zinaansprucn auf 8 $ beschränkt hat und die Hevivion insoweit mit Recht rügt, das Berufungsgericht habe Anlaß gehabt, im Rahmen des §139 ZPO die Klägerin zu einem weiteren Nachweis ihrer Zins- ,< forderung in der behaupteten Höhe aufzufordern. Da die Klage-rin den Zinsanspruch nur noch bis zur Höhe von 9 1/2 # wei- f terverfolgt, war das Berufungsurteil auf die Anschlußrevision -j insoweit aufzuheben, als es die Mehrzinsen bis zur Höhe die- | ses Satzes abgewiesen hat0
III- Zusammenfassend ergibt sich, daß das Berufungsurteil nur insoweit bestätigt werden konnte, als es die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Beklagten verneint und den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 411,36 DM nebst 5 7* Zinsen hiervon seit dem 30» Januar 1953 verurteilt hat. Insoweit war die Revision des Beklagten zurückzuweisen . Im übrigen war das Berufungsurteil hinsichtlich der Kostenentscheidung
16
und insoweit aufzuheben5 als es den Beklagten zur Zahlung eines höheren Betrages verurteilt natu Der Anschlußrevision war insoweit zu entsprechen, als die Klägerin mit ihrer 8 übersteigenden Zinsforderung in Höhe bis zu 9 1/2 $ Zinsen abgewiesen worden ist- Dem Berufungsgericht5 an das die Sache im Umfange der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung surückverwiesen werden mußte, war aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Entscheidung über die Kosten der Revision in vollem Umfange vorzubehalten
 Dr« Gelhaar Artl Dr. Spieler Liesecke Pr. Mezger