a) Für Schäden, die durch Unterbrechung der Stromzufuhr verursacht werden gilt der Haftungsausschluß gemäß Abschnitt II Nr. 5 AVB stets. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Wolf und Merz für Recht erkannt: Die Belüftungsanlage wird mit elektrischer Energie (Kraftstrom) betrieben, die der Kläger aufgrund eines Strom-versorgungs- und Anschlußvertrages von der Beklagten bezieht. Der Ausfall des Kraftstroms, welchen der Kläger nicht bemerkte, hatte zur Folge, daß die Hühnerstallungen nicht mehr in ausreichendem Maße mit Frischluft versorgt wurden; 1 933 Hühner verendeten aus diesem Grunde. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Schaden, den der Kläger erlitten hat, sei die Folge einer unter Abschnitt II Nr. 5 AVB fallenden typischen Versorgungsstörung, nämlich einer Unterbrechung der Stromzufuhr. Die Energieversorgungsunternehmen sind gemäß Abschnitt II Nr. 5 AVB, einer Bestimmung im Range einer Rechtsverordnung (BGHZ 9, 390; 23, 175), von der Haftung für die aus den typischen Betriebsgefahren der Versorgung mit elektrischer Energie herrührenden Schäden durch Stromunterbrechung und Unregelmäßigkeiten der Stromzuführung befreit. Er ist mit den berechtigten Belangen der Abnehmer vereinbar und bewirkt nicht, daß das gesamte Betriebsrisiko in unzulässiger Weise auf den Verbraucher abgewälzt wird (Senatsurteile vom 21 * Oktober 1958 VIII ZR 145/57 = NJW 1959, 36 und vom 9. Bei Schäden, die durch Unterbrechung der Stromzufuhr verursacht werden, greift die Ausschlußklausel stets ein (Senatsurteil vom 9. Juni 1959 bereits im einzelnen dargelegt, daß es gerade auf dem Gebiet der Versorgung mit elektrischer Energie sich als notwendig erwiesen hat, den Rahmen des gesetzlich Zulässigen beim Haftungsausschluß zugunsten der Energieversorgungsunternehmen voll auszuschöpfen. Deshalb erfaßt die Haftungsfreistellung des Abschnitt II Nr. 5 AVB auch Fälle, in denen schuldhaftes Verhalten, soweit hierfür ein Haftungsausschluß überhaupt rechtlich zulässig ist (also jedenfalls für einfache Fahrlässigkeit), zur Unterbrechung der Stromzufuhr geführt hat. Die Haftungsfreistellung erfaßt den an eine Unterbrechung der Stromzufuhr geknüpften Schadensersatzanspruch in jedem rechtlichen Gewände. Soweit darin ausgeführt worden ist, der HaftungsausSchluß gemäß Abschnitt II Nr. 5 AVB beziehe sich nicht auf Schäden, die infolge positiver Vertragsverletzung an Sachen des Abnehmers unmittelbar entstehen, handelte es sich um schadenstiftende Ereignisse anderer Art als Ausfall der Stromversorgung, nämlich um die Verbindung eines stromführenden Leiters mit dem Null-Leiter (Senatsurteil vom 21. tragsverletzung darstellt, nur soweit, wie Verschuldenshaftung gesetzlich überhaupt ausgeschlossen werden darf.b) Die Haftungsbefreiung gemäß Abschnitt II Nr. 5 AVB gilt - soweit gesetzlich zulässig -auch gegenüber deliktischen Ersatzansprüchen, die an eine Unterbrechung der Stromzufuhr anknüpfen. Andererseits kann eine gesetzliche Einschränkung der Vertragshaftung auf die Haftung aus unerlaubter Handlung zurückwirken (BGHZ 46, 140, 141). Eine solche Begrenzung der Haftung aus unerlaubter Handlung ist allerdings vom Bundesgerichtshof für einen Zweig des Werkvertragsrechts, der besonderen Bestimmungen unterliegt, nämlich die gewerbsmäßige Güterbeförderung auf Schienen und Straße, verneint worden (BGHZ 24, 188; 32, 194; 46, 140). Für vertragliche Einschränkungen der Haftung in formularmäßig abgeschlossenen Verträgen wird im Wege einer nach Treu und Glauben gebotenen engen Auslegung regelmäßig angenommen, daß sich die Haftungsbegrenzung nur auf vertragliche Ansprüche bezieht (BGH Urt.v. April 1975 - VII ZR 114/73 m.w.Nachw.). Die Klausel ist überdies weit gefaßt ("alle Schäden") und unterscheidet nicht nach Anspruchsgrundlagen, sondern verknüpft den Haftungsausschluß mit typischen Betriebsgefahren. Das Prinzip enger Auslegung von Haftungsbeschränkungsklauseln kann, abgesehen von diesen Gesichtspunkten, hier aber deshalb nicht gelten, weil die unterschiedliche Behandlung vertraglicher und delikti-scher Ansprüche dem rechtlich anerkannten Sinn und Zweck der Haftungsbefreiung für Schäden aufgrund einer Unterbrechung der Stromzufuhr zuwiderlaufen würde. Der vorliegende Fall macht deutlich, daß jedenfalls dann, wenn die Unterbrechung der Stromzufuhr beim Abnehmer nicht nur zu einem allgemeinen Vermögensschaden (z.B. Produktionsausfall), sondern statt dessen oder außerdem zur Beeinträchtigung von Rechtsgütern führt, die nach Maßgabe der §§ 823 ff BGB geschützt sind (z.B. Schäden an ekeltrisch betriebenen Maschinen und Geräten, an Waren in Kühlanlagen und ähnliches), vertragliche und deliktische Ansprüche gleiche Ersatz- 4. Auf die Art des beim Abnehmer als Folge der Unterbrechung der Stromzufuhr eingetretenen Schadens kommt es für die Eingrenzung der Freizeichnung nicht an. Soweit die Haftungsbefreiung reicht, erstreckt sie sich auf unmittelbare und mittelbare Schäden und erfaßt allgemeine Vermögenseinbußen ebenso, wie Schäden aus der Verletzung des Eigentums und anderer geschützter Rechtsgüter. 5. Für die Entscheidung des Rechtsstreits konnte dahingestellt bleiben, ob der Haftungsausschluß gemäß Abs.II Nr. 5 AVB bei Unterbrechung der Stromzufuhr auch dann Platz greift, wenn sie durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist oder ob dann die Berufung auf den Haftungsausschluß der Einwand eines Verstosses gegen Treu und Glauben entgegengesetzt werden kann. Die Vorinstanz hat dahingestellt sein lassen, ob eine Pflichtverletzung darin zu sehen sei, daß die Stromzufuhr zu dem Hilbold nicht abgeschaltet worden ist und den Standpunkt eingenommen, selbst wenn dies zu bejahen wäre, könne von einer groben Verletzung dem Kläger gegenüber bestehender Sorgfaltspflichten nicht die Rede sein. Der Revision kann im übrigen darin nicht gefolgt werden, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ein Warnsystem einzurichten, das sie früher als tatsächlich geschehen auf die Unterbrechung der Kraft- Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt enthält jedoch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Beklagte treuwidrig handelte, weil sie sich auf die Haftungsausschlußklausel berufen hat.
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Nachschlagewerk: ja
BGHZ:_____________^a
Allg. Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Uiederspannungsnetz Abschnitt II Nr. 5;
BGB § 242 Cd
a) Für Schäden, die durch Unterbrechung der Stromzufuhr verursacht werden gilt der Haftungsausschluß gemäß Abschnitt II Nr. 5 AVB stets. Er erfaßt vertragliche und deliktische Ersatzansprüche.
b) Soweit der Haftungsausschluß Platz greift, kann ihm im Einzelfall mit dem allgemeinen Arglisteinwand begegnet werden.
BGH, Urt. v. 4. Juni 1975 - VIII ZR 55/74 - OLG Hamm
LG Münster
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ,ZR H/7h URTEIL Verkaufet em
4. Juni 1975
Mückenhausen Justizangestellte •k UrkwMbbMnkter der Getcfaill—teile
in dem Rechtsstreit
des Landwirts Anton
in
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
gegen
die Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen AG, vertreten durch den Vorstand in MMBk H^HBBetraße ^
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Wolf und Merz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 1973 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Hühnerfarm. Br hält die Legehennen in künstlich belüfteten Stallungen. Die Belüftungsanlage wird mit elektrischer Energie (Kraftstrom) betrieben, die der Kläger aufgrund eines Strom-versorgungs- und Anschlußvertrages von der Beklagten bezieht. Diesem Vertrag liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Vereinigten Elektrizitätswerke Westfalen AG” (AVB) zugrunde. Darin heißt es in Ziff. 5 unter der Überschrift
”11* Art und Umfang der Versorgung
Nachlässe und Schadensersatz werden in keinem Falle (auch nicht hei Abweichungen von der festgelegten Spannung - vgl, II 1 -) gewährt.”
Das Anwesen des Klägers gehört zu dem Ortsnetz Ammeloe-Nord. In diesem Ortsnetz fiel der Kraftstrom in der Nacht vom 19./20. Juli 1972 aus, weil sich zwei Freileitungsdrähte berührt hatten und infolgedessen durchgeschmort und zu Boden gefallen waren. Die Schadensstelle befand sich auf einer Viehweide des Klägers kurz nach einem Tragmast in Richtung auf das Haus Nr. 36 Hilbold). Die-
ses Haus war Jedenfalls seit 1868 nicht mehr bewohnt, gleichwohl aber wegen Fortbestehens der vertraglichen Beziehungen zu dem Eigentümer des an das Ver-
sorgungsnetz der Beklagten angeschlossen. Die Versorgung mit Lichtstrom war in Jener Nacht nicht unterbrochen. Der Ausfall des Kraftstroms, welchen der Kläger nicht bemerkte, hatte zur Folge, daß die Hühnerstallungen nicht mehr in ausreichendem Maße mit Frischluft versorgt wurden; 1 933 Hühner verendeten aus diesem Grunde. Der Kläger beziffert den dadurch verursachten Schaden mit 14 955,50 DM. Er nimmt die Beklagte, der er grob fahrlässiges Verhalten bei der Überwachung der Freileitungen auf ihre Betriebssicherheit vorwirft, auf Ersatz dieses Betrages in Anspruch.
Das Landgericht hat dem Kläger recht gegeben.
Das Berufungsgericht hat die Klage dagegen abgewiesen.
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Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Schadensersatzanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Schaden, den der Kläger erlitten hat, sei die Folge einer unter Abschnitt II Nr. 5 AVB fallenden typischen Versorgungsstörung, nämlich einer Unterbrechung der Stromzufuhr. Alle Ansprüche seien deshalb ausgeschlossen. Es könne dahingestellt bleiben, ob sie aus dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit der Leistung, des Verzuges, der positiven Vertragsverletzung oder der unerlaubten Handlung gegeben seien. Unerörtert könne auch bleiben, ob die Beklagte diesen Umstand "zu vertreten, insbesondere ihn verschuldet" habe.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Die Energieversorgungsunternehmen sind gemäß Abschnitt II Nr. 5 AVB, einer Bestimmung im Range einer Rechtsverordnung (BGHZ 9, 390; 23, 175), von der Haftung für die aus den typischen Betriebsgefahren der Versorgung mit elektrischer Energie herrührenden Schäden durch Stromunterbrechung und Unregelmäßigkeiten der Stromzuführung befreit. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Wirksamkeit dieses Haftungsausschlusses nicht in Zweifel gezogen werden
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kann. Er ist mit den berechtigten Belangen der Abnehmer vereinbar und bewirkt nicht, daß das gesamte Betriebsrisiko in unzulässiger Weise auf den Verbraucher abgewälzt wird (Senatsurteile vom 21 * Oktober 1958 VIII ZR 145/57 = NJW 1959, 36 und vom 9. Juni 1959 VIII ZR 61/58 = NJW 1959, 1423).
2. Bei Schäden, die durch Unterbrechung der Stromzufuhr verursacht werden, greift die Ausschlußklausel stets ein (Senatsurteil vom 9. Juni 1959 aaO). Ohne Bedeutung ist, wie es zur Unterbrechung der Stromzufuhr gekommen ist, ob durch unabwendbare Zufälle im Betriebsablauf des Versorgungsunternehmens, durch vermeidbares technisches Versagen oder durch menschliches Fehlverhalten. Der erkennende Senat hat in der zitierten Entscheidung vom 9. Juni 1959 bereits im einzelnen dargelegt, daß es gerade auf dem Gebiet der Versorgung mit elektrischer Energie sich als notwendig erwiesen hat, den Rahmen des gesetzlich Zulässigen beim Haftungsausschluß zugunsten der Energieversorgungsunternehmen voll auszuschöpfen. Deshalb erfaßt die Haftungsfreistellung des Abschnitt II Nr. 5 AVB auch Fälle, in denen schuldhaftes Verhalten, soweit hierfür ein Haftungsausschluß überhaupt rechtlich zulässig ist (also jedenfalls für einfache Fahrlässigkeit), zur Unterbrechung der Stromzufuhr geführt hat.
3. Die Haftungsfreistellung erfaßt den an eine Unterbrechung der Stromzufuhr geknüpften Schadensersatzanspruch in jedem rechtlichen Gewände. Eine Diffe-
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renzierung nach konkurrierenden Anspruchsgrundlagen würde dem rechtlich anerkannten Sinn und Zweck der Ausschlußklausel, das Risiko hei der Erzeugung und Abgabe elektrischer Energie vernünftig einzugrenzen, nicht zuletzt um die Abgabe zu vertretbaren Preisen zu gewährleisten, entgegenwirken.
a) Zu den von der Haftungsfreistellung betroffenen vertraglichen Ersatzansprüchen gehören neben denen aus teilweiser Unmöglichkeit der Leistung und Leistungsverzögerung auch diejenigen aus positiver Vertragsverletzung, sofern die Unterbrechung der Stromzufuhr, was denkbar ist, den Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage erfüllt. Darin liegt keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere nicht von den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1958 aaO und vom 2. Juli 1969 (VIII ZR 172/68 = WM 1969, 1017 ss NJW 1969, 1903). Soweit darin ausgeführt worden ist, der HaftungsausSchluß gemäß Abschnitt II Nr. 5 AVB beziehe sich nicht auf Schäden, die infolge positiver Vertragsverletzung an Sachen des Abnehmers unmittelbar entstehen, handelte es sich um schadenstiftende Ereignisse anderer Art als Ausfall der Stromversorgung, nämlich um die Verbindung eines stromführenden Leiters mit dem Null-Leiter (Senatsurteil vom 21. Oktober 1958 aaO) bzw. um Brandverursachung durch Kurzschluß (Senatsurteil vom 2. Juli 1969 aaO). Selbstverständlich reicht der Haftungsausschluß in den Fällen, in denen die Unterbrechung der Stromzufuhr eine positive Ver-
tragsverletzung darstellt, nur soweit, wie Verschuldenshaftung gesetzlich überhaupt ausgeschlossen werden darf.
b) Die Haftungsbefreiung gemäß Abschnitt II Nr. 5 AVB gilt - soweit gesetzlich zulässig -auch gegenüber deliktischen Ersatzansprüchen, die an eine Unterbrechung der Stromzufuhr anknüpfen.
Diese Frage hatte in den bereits entschiedenen Fällen dahingestellt bleiben können. Sie ist zu bejahen. Beim Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzungen und aus unerlaubter Handlung handelt es sich um eine echte Anspruchskonkurrenz, die sich aus dem gleichen Rangverhältnis von Delikts- und Vertragsrecht ergibt. Verstößt ein Verhalten sowohl gegen eine allgemeine Rechtspflicht, als auch gegen eine vertraglich begründete Verpflichtung, so sind die Rechtsfolgen sowohl den Vorschriften des Rechts der unerlaubten Handlung als auch den für den Vertrag maßgebenden Bestimmungen zu entnehmen. Dabei unterliegen die Ersatzansprüche, die aus beiden rechtlichen Gesichtspunkten nebeneinander entstehen können, nach Voraussetzung, Inhalt und Verwirklichung dem ihnen eigentümlichen Rechtsbereich (BGHZ 55, 392, 395; 61, 203 jeweils m.w.Nachw.). Andererseits kann eine gesetzliche Einschränkung der Vertragshaftung auf die Haftung aus unerlaubter Handlung zurückwirken (BGHZ 46, 140, 141). Ist die Vertragshaftung gesetzlich auf eine bestimmte Schuldform begrenzt,so kann wegen
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ein und derselben Handlung nach Deliktsrecirt nicht eine strengere Haftung gelten (BGHZ 46, 313, 316 m.w.Nachw.). Eine solche Begrenzung der Haftung aus unerlaubter Handlung ist allerdings vom Bundesgerichtshof für einen Zweig des Werkvertragsrechts, der besonderen Bestimmungen unterliegt, nämlich die gewerbsmäßige Güterbeförderung auf Schienen und Straße, verneint worden (BGHZ 24,
188; 32, 194; 46, 140). Die Frage, inwieweit Ver-jährungsvorschriften, die für vertragliche Ersatzansprüche gelten, auf Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung übergreifen, ist für einzelne Rechtsgebiete jeweils unterschiedlich beantwortet worden (und zwar verneint für Schadensersatzforderungen, die gegen Spediteure, Lagerhalter und Frachtführer gerichtet sind = BGHZ 9, 301, 304, ebenso bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels des Werkes nach § 635 BGB = BGHZ 55, 392, 397, dagegen bejaht für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache = BGHZ 47, 53, 55).
Für vertragliche Einschränkungen der Haftung in formularmäßig abgeschlossenen Verträgen wird im Wege einer nach Treu und Glauben gebotenen engen Auslegung regelmäßig angenommen, daß sich die Haftungsbegrenzung nur auf vertragliche Ansprüche bezieht (BGH Urt.v. 24. April 1975 - VII ZR 114/73 m.w.Nachw.). Zwar handelt es sich auch im vorliegenden Falle um einen formularmäßig abgeschlossenen Stromversorgungs- und
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Anschlußvertrag. Die darin durch Bezugnahme auf die AVB enthaltene Haftungsausschlußklausel steht jedoch, wie schon eingangs erwähnt, im Range einer im Verordnungswege erlassenen Rechtsnorm (BGHZ 9, 390;
23, 175). Die Klausel ist überdies weit gefaßt ("alle Schäden") und unterscheidet nicht nach Anspruchsgrundlagen, sondern verknüpft den Haftungsausschluß mit typischen Betriebsgefahren. Das Prinzip enger Auslegung von Haftungsbeschränkungsklauseln kann, abgesehen von diesen Gesichtspunkten, hier aber deshalb nicht gelten, weil die unterschiedliche Behandlung vertraglicher und delikti-scher Ansprüche dem rechtlich anerkannten Sinn und Zweck der Haftungsbefreiung für Schäden aufgrund einer Unterbrechung der Stromzufuhr zuwiderlaufen würde. Die Tatsache, daß sich konkurrierende vertragliche und deliktische Ersatzansprüche in der Schwierigkeit ihrer prozessualen Durchsetzbarkeit und in Art und Umfang der Ersatzmöglichkeiten unterscheiden, ändert daran nichts. Der vorliegende Fall macht deutlich, daß jedenfalls dann, wenn die Unterbrechung der Stromzufuhr beim Abnehmer nicht nur zu einem allgemeinen Vermögensschaden (z.B. Produktionsausfall), sondern statt dessen oder außerdem zur Beeinträchtigung von Rechtsgütern führt, die nach Maßgabe der §§ 823 ff BGB geschützt sind (z.B. Schäden an ekeltrisch betriebenen Maschinen und Geräten, an Waren in Kühlanlagen und ähnliches), vertragliche und deliktische Ansprüche gleiche Ersatz-
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möglichkeiten eröffnen. Es liegt auf der Hand, daß gerade in diesem Bereich durch Stromausfall unübersehbare Schäden verursacht werden können.
Sie würden ein Haftungsrisiko begründen, welches den Energieversorgungsunternehmen gerade nicht aufgebürdet werden sollte.
4. Auf die Art des beim Abnehmer als Folge der Unterbrechung der Stromzufuhr eingetretenen Schadens kommt es für die Eingrenzung der Freizeichnung nicht an. Soweit die Haftungsbefreiung reicht, erstreckt sie sich auf unmittelbare und mittelbare Schäden und erfaßt allgemeine Vermögenseinbußen ebenso, wie Schäden aus der Verletzung des Eigentums und anderer geschützter Rechtsgüter.
5. Für die Entscheidung des Rechtsstreits konnte dahingestellt bleiben, ob der Haftungsausschluß gemäß Abs. II Nr. 5 AVB bei Unterbrechung der Stromzufuhr auch dann Platz greift, wenn sie durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist oder ob dann die Berufung auf den Haftungsausschluß der Einwand eines Verstosses gegen Treu und Glauben entgegengesetzt werden kann. Ein grob fahrlässiges Verhalten kann der Beklagten, entgegen der Ansicht der Revision, nicht angelastet werden. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hätte. Die Bejahung oder Verneinung grober Fahrlässigkeit im
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konkreten Falle durch den Tatrichter ist der Nachprüfung in der Revisioninstanz nur insoweit zugänglich, als dabei nicht alle Umstände berücksichtigt worden sind oder sonst eine Ermessensüberschreitung vorliegt. Das ist nicht der Fall.
Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Beklagte habe ihrer Überwachungspflicht bezüglich der zu dem KtfUB Hilbold führenden Freileitungen genügt. Das nimmt die Revision hin. Die Vorinstanz hat dahingestellt sein lassen, ob eine Pflichtverletzung darin zu sehen sei, daß die Stromzufuhr zu dem Hilbold nicht abgeschaltet worden ist und den Standpunkt eingenommen, selbst wenn dies zu bejahen wäre, könne von einer groben Verletzung dem Kläger gegenüber bestehender Sorgfaltspflichten nicht die Rede sein. Die Frage, ob die Beklagte die Stromzufuhr zu dem KtfBp Hilbold hätte abschalten müssen, brauchte indessen nicht offen zu bleiben. Sie ist zu verneinen. Unstreitig bestand der Stromversorgungsvertrag mit V dem Eigentümer des KtfHfcs fort. Das Anwesen konnte jederzeit wieder bewohnt und genutzt werden. Deshalb durfte die Beklagte die Stromzufuhr nicht abschalten. Aus diesem Grunde kommt es auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts nicht an.
Der Revision kann im übrigen darin nicht gefolgt werden, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ein Warnsystem einzurichten, das sie früher als tatsächlich geschehen auf die Unterbrechung der Kraft-
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Stromzufuhr im Bereich des Ortsnetzes Ammeloe-Nord hingewiesen hätte. Die Unterbrechung der Stromzufuhr in der Nacht vom 19. auf den 20. Juni 1972 war eine kurzfristig vorübergehende, denn in den Morgenstunden des 20. Juni ist der Schaden behoben worden. Für derartige Unterbrechungen der Stromzufuhr aber greift der Haftungsausschluß gemäß Abschnitt II Nr. 5 AVB ein. Soweit er reicht, kann ihm im Einzelfalle nur mit dem allgemeinen Arglisteinwand begegnet werden.
Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt enthält jedoch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Beklagte treuwidrig handelte, weil sie sich auf die Haftungsausschlußklausel berufen hat. Davon ist das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen.
6. Da die Revision nach allem keinen Erfolg haben konnte, war sie mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Dr. Haidinger Braxmaier Dr. Hiddemann
Wolf
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