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BGH · VIII ZR 55/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 55/72

Der Kläger begehrte mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 920 DM nebst Zinsen an ihn als Zwangsverwalter der Grundstücke von Frau Margarethe IW. Der Beklagte erhob Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 7 768,87 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hält die Widerklage für unbegründet, weil sie gegen den Kläger als Zwangsverwalter erhoben sei, der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch sich aber nicht gegen den Kläger als Zwangsverwalter, sondern gegen den Kläger als ehemaligen Vergleichsverwalter und Jetzigen Konkursverwalter richte. Daß der Beklagte im letzten Termin zu Protokoll erklärte, er nehme mit der Widerklage den Kläger "auch in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter” in Anspruch , rechtfertige keine andere Beurteilung, weil die Widerklage insoweit nicht ordnungsmäßig erhoben sei. 1. Die Revision verkennt nicht, daß für den mit der Widerklage verfolgten Anspruch nicht der Kläger als Zwangsverwalter passiv legitimiert ist. Falls dieser die dem Beklagten gehörenden Teile der Backöfen veräußert hätte, so hätte er nicht als Zwangsverwalter der Grundstücke der Frau Margarethe IW gehandelt. Denn er hätte die Backöfen, die nicht unter die Zwangsverwaltung fielen, als mit der Verwertung des Vermögens der KG beauftragter Vergleichsverwalter veräußert. Die Revision macht indessen geltend, der Kläger sei mit der Widerklage von vornherein als Partei kraft Amtes für die KG in Anspruch genommen worden. Auch aus der Klagschrift ergab sich, daß die Klage von dem Kläger als Zwangsverwalter erhoben wurde. Auf Hinweis des Gerichts erklärte der Kläger erneut, daß er die Klageforderung in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter geltend mache. Januar 1971 zu dem Ausdruck, daß die Widerklage sich nicht gegen den Kläger als Zwangsverwalter, sondern gegen den Kläger auf Grund seiner Tätigkeit als Vergleichs- oder Konkursverwalter richten solle. c) Da mithin eine Widerklage weder gegen den Kläger persönlich noch gegen ihn als Vergleichsoder Konkursverwalter erhoben worden war, kann nicht geltend gemacht werden, das Berufungsgericht habe § 528 ZPO verletzt, indem es die §§ 269 und 270 ZPO nicht beachtet habe. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß mit der im letzten Termin abgegebenen Erklärung, die Widerklage richte sich auch gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter, diese nicht ordnungsmäßig erhoben wurde, ist rechtsirr-tumsfrei und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Es kommt mithin nicht mehr darauf an, ob eine Klageerweiterung als sachdienlich zuzulassen gewesen wäre und ob gegebenenfalls der Beklagte mit der Widerklage den Kläger als Konkursverwalter überhaupt hätte in Anspruch nehmen können.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
KGBackofenParteiKonkursverwalterZwangsverwalterZPOKlägerWiderklageRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 55/72
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16.April 1973
S c h e i b 1 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Handelsvertreters Josef B. in Afl^^lBbei KMn PI
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Dr. J. in	RflHHi	Straße
 in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter der Grundstücke I, BflHBHIV Straße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr.Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Dr.Hiddemann und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Januar 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Firma Apparate- und Stahlbau Dr.Franz TflIK GmbH & Co. KG (künftig: KG) stellte auf Grundstücken von Frau Margarethe TflP, der Ehefrau des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der KG, Dr. Franz TflHBt Backöfen her. Mit Vertrag vom 11. März 1965 wurde das Warenlager der KG sowie alle Maschinen, Werkzeuge usw. an Frau Margarethe sicherungsübereignet. Diese übereignete am 21. April 1967 verschiedene Backöfen an eine Firma SflB zur Sicherung einer Forderung gegen die KG und ermächtigte die Firma SQHBP zur Verwertung der Öfen. Am 27. September 1967 wurde die ZwangsVerwaltung der Grundstücke von Frau Margarethe TflBR angeordnet und am 6. November 1967 als Zwangsverwalter der Kläger bestellt. Am 28. März 1968 wurde über das Vermögen der KG das Vergleichsverfahren eröffnet und der Kläger zu dem Vergleichsverwalter ernannt. Zur Erfüllung des Vergleichs überließ Dr.Franz TflIVals Generalbevollmächtigter
 
seiner Ehefrau die dieser sicherungsübereigneten Gegenstände den Gläubigern zu Händen des gerichtlich bestimmten Vergleichsverwalters als Treuhänder der Gläubiger zur Verwertung,
 Im Auftrag des Klägers wurden am 10. August 1968 und 6. November 1968 Ölfeuerautomaten und Alu-Schiesser, die der KG gehört hatten, zu dem Preise von 920 DM an den Beklagten verkauft. Um die gleiche Zeit erwarb dieser von der Firma SflMD zwei Backöfen, die ihr von Frau Margarethe TfHP übereignet worden waren und die sich noch auf deren Grundstücken befanden. Nach der Behauptung des Beklagten fehlen an diesen Öfen verschiedene Teile, die der Kläger veräußert haben soll. Da die Durchführung des Vergleiches scheiterte, wurde während dieses Prozesses am 8. September 1970 der Anschlußkonkurs eröffnet und der Kläger zu dem Konkursverwalter bestellt.
Der Kläger begehrte mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 920 DM nebst Zinsen an ihn als Zwangsverwalter der Grundstücke von Frau Margarethe IW. Der Beklagte erhob Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 7 768,87 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Hilfsweise verlangte er Auskunft, an wen und zu welchen Preisen der Kläger die fehlenden Teile der Backöfen veräußert habe. Das Landgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Das Berufungsgericht wies auch die Klage ab.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Verurteilung des Klägers auf seine Widerklage.
 
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Ent s che i dung sgründe
I.	Das Berufungsgericht hält die Widerklage für unbegründet, weil sie gegen den Kläger als Zwangsverwalter erhoben sei, der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch sich aber nicht gegen den Kläger als Zwangsverwalter, sondern gegen den Kläger als ehemaligen Vergleichsverwalter und Jetzigen Konkursverwalter richte. Daß der Beklagte im letzten Termin zu Protokoll erklärte, er nehme mit der Widerklage den Kläger "auch in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter” in Anspruch , rechtfertige keine andere Beurteilung, weil die Widerklage insoweit nicht ordnungsmäßig erhoben sei. Eines Hinweises nach § 139 ZPO habe es nicht bedurft, denn auch eine ordnungsmäßig erfolgte Klageerweiterung wäre nach § 264 ZPO nicht zuzulassen gewesen.
II.	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis unbegründet.
1. Die Revision verkennt nicht, daß für den mit der Widerklage verfolgten Anspruch nicht der Kläger als Zwangsverwalter passiv legitimiert ist. Falls dieser die dem Beklagten gehörenden Teile der Backöfen veräußert hätte, so hätte er nicht als Zwangsverwalter der Grundstücke der Frau Margarethe IW gehandelt. Denn er hätte die Backöfen, die nicht unter die Zwangsverwaltung fielen, als mit der Verwertung des Vermögens der KG beauftragter Vergleichsverwalter veräußert.
 
2.	Die Revision macht indessen geltend, der Kläger sei mit der Widerklage von vornherein als Partei kraft Amtes für die KG in Anspruch genommen worden. Das ist nicht richtig.
a)	Wie die Revision zutreffend bemerkt, ist die Widerklage, abgesehen von einigen prozessualen Besonderheiten, eine Klage und unterliegt deshalb auch den Regeln der Klage. Für die Widerklage gilt daher § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wonach die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten muß.
Die Partei muß so klar bezeichnet sein, daß Zweifel hinsichtlich der Identität und der Stellung der Partei nicht aufkommen können (Schumann/Leipold bei Stein/Jonas, ZPO 19.Aufl § 253 Anm. Ill 1) und daß aus der Parteibezeichnung sich für jeden Dritten die betroffene Partei ermitteln läßt (Wieczorek,
 ZPO § 253 Anm. G I a 1).
b)	Hier war der Zahlungsbefehl auf Antrag des Klägers als Zwangsverwalter ergangen. Auch aus der Klagschrift ergab sich, daß die Klage von dem Kläger als Zwangsverwalter erhoben wurde. Auf Hinweis des Gerichts erklärte der Kläger erneut, daß er die Klageforderung in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter geltend mache. Demgegenüber brachte der Beklagte weder in seiner Widerklage vom 18. November 1969 noch in den die Widerklage berichtigenden bzw. ergänzenden Schriftsätzen vom 30. Dezember 1969 und
27. Januar 1971 zu dem Ausdruck, daß die Widerklage sich nicht gegen den Kläger als Zwangsverwalter, sondern gegen den Kläger auf Grund seiner Tätigkeit als Vergleichs- oder Konkursverwalter richten solle.
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c)	Da mithin eine Widerklage weder gegen den Kläger persönlich noch gegen ihn als Vergleichsoder Konkursverwalter erhoben worden war, kann nicht geltend gemacht werden, das Berufungsgericht habe § 528 ZPO verletzt, indem es die §§ 269 und 270 ZPO nicht beachtet habe. Der Kläger konnte sich auf eine Widerklage gegen ihn selbst oder gegen ihn als Vergleichs- oder als Konkursverwalter nicht gemäß § 269 ZPO einlassen, weil eine derartige Widerklage nicht erhoben war. Aus dem gleichen Grunde ergiftg nicht gemäß § 270 ZPO eine Entscheidung über die Zulassung dieser Widerklage.
3.	Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß mit der im letzten Termin abgegebenen Erklärung, die Widerklage richte sich auch gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter, diese nicht ordnungsmäßig erhoben wurde, ist rechtsirr-tumsfrei und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Ein Hinweis darauf, wie die Widerklage zu erheben war, erübrigte sich im Anwaltsprozeß.
Es kommt mithin nicht mehr darauf an, ob eine Klageerweiterung als sachdienlich zuzulassen gewesen wäre und ob gegebenenfalls der Beklagte mit der Widerklage den Kläger als Konkursverwalter überhaupt hätte in Anspruch nehmen können.
III. Die Revision war mithin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Haidinger
 Claßen	Braxmaier
 Dr.Hiddemann
 Hoffmann