Bern Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen L-tand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt» Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen» September 1965 legte der Beklagte unter gleichzeitiger Vorlage eines Gesuches um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein. Das Berufungsgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgeauches als unzulässig verworf€>no Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. 1 - Da die Berufung des Beklagten verspätet eingelegt ist, ist sie unzulässig, wenn nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegeben werden kann. Die Angaben des Beklagten, sie sei nur deshalb beschäftigungslos, weil sie die kranke Mutter pflegen müsse, hätten sich als unglaubwürdig erwiesen» Nach den neuerlichen Angaben werde nämlich der Beniner von der Ehefrau des Beklagten verpflegt» Diese bedürfe deshalb auch nicht der Pflege durch ihre Tochter» Außerdem könne die Tochter nicht ohne Einkommen sein, weil sie nach der Auskunft der Firma einen eigenen PKW gekauft habe» Kechne man ein Lohneinkommen von mindestens 700 DU netto mit einer angemessenen Zahlung von 150 bis 200 DM des Rentners zusammen, 8Q stünden dem Beklagten 850 bis 900 DM für die Verpflegung von drei Personen zur Verfügung. Das gelte auch dann, wenn man den Angaben des Beklagten folge, daß er auf Monate hinaus mo-ratlich 190 DM an Schulden abzutragen habe» Da der Beklagte diese Verhältnisse gekannt habe, sei ihm bewußt gewesen, daß sein Armenrechtsgesuch keinen Erfolg haben könne, sobald das Gericht die wahren Tatsachen aufdecken werde. Er könne in Bezug auf die vom Gericht zu treffende Armenrechtsentscheidung umsoweniger als gutgläubig angesehen werden, als er auch falsche Angaben über seinen bis Mai 1965 gefahrenen PKW gemacht habe und seinen Grundbesitz erst auf mehrfachen Vorhalt der Klägerin zugegeben habe. Beide Angaben seien aber falsche Denn aus der Auskunft der Firma ApP-BpIH) ergebe sich, daß er den Wagen zu dem Anrechnungswort von 2 ÜCO DM für seine Tochter in Zahlung gegeben habe, als diese im Mai 1965 ihren eigenen PKW bei derselben Firma kaufteo Da der Beklagte außerdem nach einer Auskunft der Firma äeppHIP vom Jahre 1962 bis Mai 1965 für Kraftfahrzeuge und .Reparaturen einen Betrag von ca. IIo Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Hachprüfung nicht 3tando Die Entscheidung hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, davon ab, ob der Beklagte durch eine vernünftigerweise begründete Annahme, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts gegeben seien, an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung verhindert war (BGHZ 26, 101 f)o (Das Berufungsgericht hat die Angaben des Beklagten nicht in Zweifel gezogen)o Im Ergebnis verblieben dem Beklagten daher allenfalls 540 DM, ein Monatsbetrag, von dem der Beklagte selbst und seine Ehefrau voll zu unterhalten und außerdem der Rentner zu beköstigen waren, wenn man dem Berufungsgericht darin folgt, daß die Tochter als nicht unterhaltsbediirftig auszuscheiden hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beklagte früher einen PKW fuhr, den er in: Mai 1965, als seine Tochter sich einen eigenen Kraftwagen bei der Firma kaufte, zu einem Anrechnungswerte von 2 C00 DL! Verschiebung von Vermögensstücken bestehen keine genügenden Anhaltspunkteo Das Berufungsgericht hat einen solchen ücchverhalt auch nicht angenommen* Auch die in* Armenrechts-besehluß angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in der Zeit von 1962 bis Lai 1965 einen Gesamtbetrag von etwa 8 ÜOO BL für Kraftfahrzeuge und Reparaturen aufgewendet, weisen nicht in diese Richtung« Lagen hiernach in objektiver Einsicht die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts vor, so kann den Beklagten auch nicht der Vorwurf treffen, er habe vernünftigerweise nicht mit der Bewilligung des Armenrechts rechnen können« Daran ändert auch der Umstand nichts, daß er zunächst unwahre oder zu dem mindesten unvollständige Angaben gemacht hat« Der Erwägung des Berufungsgerichts, er habe damit rechnen müssen, daß ihm das Arrnenrecht verweigert werde, falls sich seine Angaben bei der gerichtlichen Nachprüfung als teilweise unrichtig erwiesen, ist nicht zuzustimmen, Sie träfe nur zu, wenn die Aufdeckung der wahren Lage zu dem Ergebnis geführt hätte, daß der Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits ohne Gefährdung seines Lebensbedarfes in der Lage gewesen wäreo Dann mußte er allerdings damit rechnen, daß sein Arrnenrechtsgesuch abgelehnt werde«, Dasselbe gilt, wenn er durch widersprechende Angaben der Darlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse jede Glaubwürdigkeit genommen hätte. Deshalb ist auch nicht der Erwägung des Berufungsgerichts zu folgen, der Beklagte habe seine Einkommens- und Vermogensverhältnisse zu verschleiern versucht, und habe deshalb nicht erwarten dürfen, daß ihm bei Aufdeckung der wahren Sachlage das Armenrecht bewilligt werde*
BUNDESGERICHTSHOF 2127 °2 [M NAMEN DES VOLKES 55/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 25o Ilovember 1966 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Schweißers Walter Cr in oflBstraßo Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen i'rau Anne R itraßo Krso Di Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br, 2 Der VIII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr« Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt* Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26o Januar 1966 aufgehoben» Bern Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen L-tand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt» Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestands Ber Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 30» März 1965 zur Zahlung von 2 450 BM nobBt Zinsen verurteilt. Seine Widerklage, die Klägerin zur Zahlung von 10 950 DIA zu verurteilen und die weitergehende Klage wurden abgewiesen. Bas Urteil wurde dem Beklagten am 7« Kai 1965 zugestellt. Am 31. Mai 1965 reichte dieser unter gleichzeitiger Vorlage eines Armutszeugnisses vom 13. Mai 1965 ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechto zur Einlegung der Berufung ein. Bas Berufungsgericht veranla3te durch Verfügungen vom 12» Juli, vom 13» August, vom 31. August und vom 6. September 1965 den Beklagten, seine Angaben zu ergänzen und ~ 3 - stellte gleichzeitig Ermittlungen zur Einkommens- und VerTiögenslage des Beklagten an. Durch Beschluß vom 10. September 1965 lehnte es dos Armenrechtsgesueh ab, weil der Beklagte nicht als arm im Sinne des Gesetzes angesehen werden könne. Der Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 18. September 1965 zugestellt. Am 50. September 1965 legte der Beklagte unter gleichzeitiger Vorlage eines Gesuches um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein. Die Berufung begründete er durch eine am 2. November 1965 beim Berufungsgericht eingegangene Schrift. Das Berufungsgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgeauches als unzulässig verworf€>no Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Entscheidungsgründei 1 - Da die Berufung des Beklagten verspätet eingelegt ist, ist sie unzulässig, wenn nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegeben werden kann. Das Berufungsgericht hat das W'ieder-einsetzungsgesuch mit der Begründung zurückgewiesen, daß kein unverschuldetes Hindernis für die rechtzeitige Einlegung der Berufung bestanden habe. Der Beklagte habe nämlich vernünftigerweise nicht mit der Bewilligung des Armenrecht3 rechnen dürfen. Er habe sein Nettoeinkommen falsch angegeben. Er habe außerdem zunächst verschwiegen, daß in seinem Haushalt ein Renter verpflegt werde, der selbstverständlich eine Vergütung zahle« Zu unterhalten habe der Beklagte mit seinem Einkommen aue Lohn und Kostgeld nicht, wie er angegeben habe, seine Frau und seine lochter. Vielmehr sei die 23-jährige Tochter nicht als unterhaltsbedürftig anzusehen. Die Angaben des Beklagten, sie sei nur deshalb beschäftigungslos, weil sie die kranke Mutter pflegen müsse, hätten sich als unglaubwürdig erwiesen» Nach den neuerlichen Angaben werde nämlich der Beniner von der Ehefrau des Beklagten verpflegt» Diese bedürfe deshalb auch nicht der Pflege durch ihre Tochter» Außerdem könne die Tochter nicht ohne Einkommen sein, weil sie nach der Auskunft der Firma einen eigenen PKW gekauft habe» Kechne man ein Lohneinkommen von mindestens 700 DU netto mit einer angemessenen Zahlung von 150 bis 200 DM des Rentners zusammen, 8Q stünden dem Beklagten 850 bis 900 DM für die Verpflegung von drei Personen zur Verfügung. Er könne daher nicht als arm angesehen werden. Das gelte auch dann, wenn man den Angaben des Beklagten folge, daß er auf Monate hinaus mo-ratlich 190 DM an Schulden abzutragen habe» Da der Beklagte diese Verhältnisse gekannt habe, sei ihm bewußt gewesen, daß sein Armenrechtsgesuch keinen Erfolg haben könne, sobald das Gericht die wahren Tatsachen aufdecken werde. Er könne in Bezug auf die vom Gericht zu treffende Armenrechtsentscheidung umsoweniger als gutgläubig angesehen werden, als er auch falsche Angaben über seinen bis Mai 1965 gefahrenen PKW gemacht habe und seinen Grundbesitz erst auf mehrfachen Vorhalt der Klägerin zugegeben habe. Er habe zunächst vorgetragen, daß er seinen PKW zurückgegobcn habe, weil er die Kaufpreisraten nictfit mehr habe aufbringen können. Darm habe er vorgebracht, daß er den Wagon an die Firma App-B^HP für 2 000 DM in bar verkauft und den ^rlös zur Schuldentilgung verwendet habe«. Beide Angaben seien aber falsche Denn aus der Auskunft der Firma ApP-BpIH) ergebe sich, daß er den Wagen zu dem Anrechnungswort von 2 ÜCO DM für seine Tochter in Zahlung gegeben habe, als diese im Mai 1965 ihren eigenen PKW bei derselben Firma kaufteo Da der Beklagte außerdem nach einer Auskunft der Firma äeppHIP vom Jahre 1962 bis Mai 1965 für Kraftfahrzeuge und .Reparaturen einen Betrag von ca. 0 000 DM aufgewendet habe, erschienen schon aus diesem Grunde soino Vermögensverhältnisse unklar«, IIo Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Hachprüfung nicht 3tando Die Entscheidung hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, davon ab, ob der Beklagte durch eine vernünftigerweise begründete Annahme, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts gegeben seien, an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung verhindert war (BGHZ 26, 101 f)o Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lagen diese Voraussetzungen auch unter Berücksichtigung der erst später hervorgetretenen Tatsachen vor. Das vom Beklagten im Armutszeugnis angegebene Nettolohneinkommen (638,80 DM) wird in 5 von den 7 Monaten (Januar bis einschließlich Juli 1965), auf die sich die Auskunft des Arbeitgebers er3treckt, nicht erreichte Es liegt dagegen in den Monaten April um ca. 100 DM und Juli uni ca. 50 DM darüber. Die Errechnung des monatlichen Durchschnitts führt zu einem Betrage von ca. 500 DM. Selbst wenn man nicht von diesem Durchechnittslohneinkommen ausgehen will, weil der Beklagte im März, Llai und Juni 1965 jeweils eine Zeitspanne kr.ink war, so besteht auf der anderen Seite auch kein An-1 ß , mit dem Berufungsgericht das höchste Lohneinkomraon, das er im Monat April erzielt hat, der Beurteilung seiner Kinkorimensverhältniese zugrundezulegen. Alles in allem scheint es angebracht, von einem monatlichen Lohneinkommen von etwa 650 DK auszugeheno Hierzu mögen ca» 200 DM hinzuzurechnen sein, die von dem im Haushalt dos Beklagten verpflegten Rentner gefordert werden konnten, so daß sich ein Gesamteinkommen von ca« 350 DK ergibt, von dem aber die Ausgaben für Miete und Heizung (280 DK + 40 DK) und die monatlichen Schuldenraten (190 DK) abzusetzen sind«, (Das Berufungsgericht hat die Angaben des Beklagten nicht in Zweifel gezogen)o Im Ergebnis verblieben dem Beklagten daher allenfalls 540 DM, ein Monatsbetrag, von dem der Beklagte selbst und seine Ehefrau voll zu unterhalten und außerdem der Rentner zu beköstigen waren, wenn man dem Berufungsgericht darin folgt, daß die Tochter als nicht unterhaltsbediirftig auszuscheiden hat. Für die Frage, ob dieses Einkommen ausreichto, damit der Beklagte ohne Gefährdung des Lebensbedarfs der Familie zusätzlich noch die Anwalts- und Gerichtskosten zahlen konnte, war entscheidend,daß sich für die Berufungsinstanz ein Streitwert von 15 400 DM ergab, der unter Zugrundelegung von jeweils 5 Gebühren für Anwalts- und Gerichtskosten zu einer Kostenlast von mehr als 2 000 DK führte. Die Gegenüberstellung der beiden Größen zeigt, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung des Arnenrechts gegeben waren. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beklagte früher einen PKW fuhr, den er in: Mai 1965, als seine Tochter sich einen eigenen Kraftwagen bei der Firma kaufte, zu einem Anrechnungswerte von 2 C00 DL! in Zahlung gab. Auch dieser Betrag stand ihm also nicht zur Zahlung von Gerichtsund Anv.altskosten zur Verfügung. Für die Annahme einer bewußten Verschiebung von Vermögensstücken bestehen keine genügenden Anhaltspunkteo Das Berufungsgericht hat einen solchen ücchverhalt auch nicht angenommen* Auch die in* Armenrechts-besehluß angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in der Zeit von 1962 bis Lai 1965 einen Gesamtbetrag von etwa 8 ÜOO BL für Kraftfahrzeuge und Reparaturen aufgewendet, weisen nicht in diese Richtung« Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß aus diesem Grunde die Vermögensverhältnisse des Beklagten unklar seien, mag für dio Vergangenheit, in der die Aufwendungen gemacht wurden, zutreffen« Zur Begründung der Annahme, daß dem Beklagten auch in der späteren Zeit verschwiegene Einnahmequellen zur Verfügung standen, bietet diese Erwägung keine geeignete Grundlage. Eine dahingehende Feststellung wird denn auch vom Berufungsgericht nicht getroffen. Baß dor Grundbesitz des Beklagten keinen verwertbaren Vernögenswert darstellt, wird vom Berufungsgericht ebenfalls nicht in Zweifel gezogen« Ausweislich des im Revisionsverfahren vorgelegten Armutszeugnisses handelt es sich um eine Grundstücksfläche von 2 Lorgen und einen Vermögenswert von 5 000 BL, dem eine Schuldenlast in derselben Kühe gegenübersteht« Lagen hiernach in objektiver Einsicht die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts vor, so kann den Beklagten auch nicht der Vorwurf treffen, er habe vernünftigerweise nicht mit der Bewilligung des Armenrechts rechnen können« Daran ändert auch der Umstand nichts, daß er zunächst unwahre oder zu dem mindesten unvollständige Angaben gemacht hat« Der Erwägung des Berufungsgerichts, er habe damit rechnen müssen, daß ihm das Arrnenrecht verweigert werde, falls sich seine Angaben bei der gerichtlichen Nachprüfung als teilweise unrichtig erwiesen, ist nicht zuzustimmen, Sie träfe nur zu, wenn die Aufdeckung der wahren Lage zu dem Ergebnis geführt hätte, daß der Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits ohne Gefährdung seines Lebensbedarfes in der Lage gewesen wäreo Dann mußte er allerdings damit rechnen, daß sein Arrnenrechtsgesuch abgelehnt werde«, Dasselbe gilt, wenn er durch widersprechende Angaben der Darlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse jede Glaubwürdigkeit genommen hätte. Das ist indes nicht der Fall«, Seine Angaben waren nur in unerheblichen Punkten unrichtig oder unvollständig. Deshalb ist auch nicht der Erwägung des Berufungsgerichts zu folgen, der Beklagte habe seine Einkommens- und Vermogensverhältnisse zu verschleiern versucht, und habe deshalb nicht erwarten dürfen, daß ihm bei Aufdeckung der wahren Sachlage das Armenrecht bewilligt werde* Da der Beklagte somit an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung durch einen unabwendbaren Zufall gehindert war und gegen die Wahrung der Frist des § 234 ZPO keine Bedenken bestehen, war ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren« Die Berufung erweist sich damit als rechtzeitig. Da auch die Berufungsbegründung innerhalb der Frist des § 519 ZPO eingegangen ist, ist die Berufung zulässig. Das angefochtene Urteil mußte demnach aufgehoben und die Sache zur Entscheidung in der Sache seihst an das Berufungsgericht zuriickver-wiesen werden, dem auch die Kntscheidung Uber die Kesten der Revision zu übertragen war» Dre Haidinger Artl Dr* Kessner Kormann Braxmaier