brauchtwagens bei einem Kauf des neuen Ford-Wagens gegeben und wesentliche Umstände arglistig verschwiegen° habe auf die Frage, warum der neue Wagen nicht schon längst geliefert worden sei, geantwortet, habe seinen PKW Mercedes nicht auf das Werksgelande der Klägerin gebrachte Er habe scheinbar kein Interesse mehr an der Übernahme des Altwagens o H^HB habe sich um die Verbringung seines Wagens zur Klägerin nicht mehr gekümmert und sei für HflP nicht auffindbar gewesen, obwohl dieser wiederholt versucht habe, mit ihm zusammenzutreffen oder ihn fernmündlich zu erreichen» die Fahrprüfung bestanden hatte (am lö» Januar 1962), wiederholt mit Renner v:e-gen Abholung seines Wagens und Auslieferung des neuen Wagons in Verbindung gesetzt» Wie das Berufungsgericht foststellt, war die Erklärung R^B|^ gegenüber Ernst RoBMB unwa hr, HflP habe den Altwagen nicht zur Klägerin gebracht» Ebenso unwahr sei die Angabe R#BBP gewesen, HBi^B sei für ihn seit Einreichung des Kaufantrages vom 13» Januar 1962 unauffindbar gewesen» Er habe, so stellt das Berufungsgericht fest arglistig verschwiegen, daß HBHB rait ihm noch am Abend des 280 Januar 1962 eine Zusammenkunft in der Gaststätte Me^|K~ Renner habe offensichtlich, so folgert das Berufungsgericht, auf die Frage des Ernst Rc^|^, warum der neue Wagen nicht schon längst geliefert und die Entscheidung aber die Inzahlungnahme des Altwagens so lange verzögert worden sei, die Schuld von sich abvälzen, aber sich das Kaufgeschäft über den neuen Ford-Wagen und damit gleichzeitig auch die Provision aus dem Geschäft sichern wollen«. Inwieweit die einzelnen Angaben des R4HK als solche zu-trafen» Jedenfalls sei der dem Beklagten durch sie vermittelte Eindruck, se^ an der Inzahlungnahme offenbar nicht mehr interessiert, nicht unrichtig gewesen» Unbescha" det einer etv/aigen Täuschungsabsicht des RflflP fehle es jedenfalls an Irrtumserregung über den von dem Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Punkt» Das habe es übersehen und damit § 286 ZPO verletzt» Dazu führt die Revision aus, der Beklagte habe selbst nicht behauptet, H^-habe ihm nach der Ablehnung der Klägerin weiterhin einen anderveiten Versuch vorgeschlagen, den gewünschten Ford-PKW gegen Inzahlunggabe des Mercedes zu er\:erben<> Vielmehr habe Kselbst noch am Tage der Ablehnung (3o°Januar 1962) zusammen mit dem Ford-Vertreter Z^HB aus den Beklagten auf ge sucht, um ihn zu einem Wagenkauf bei Zeller zu veranlassen, ohne daß der Mercedes-PKW in Zahlung gegeben würde (Aussage HBHP voni ll+o Februar 19&3) • Hegler habe also selbst nicht ein solches Bestreben gehabt» Deshalb habe sich der Beklagte nicht im Irrtum befunden, wenn er aufgrund der Erklärung des Rp|Bp annahm, sei an einer Inzahlungnah- rauf, daß RfH0 die Verzögerung in der Auslieferung des gewünschten Ford-PKW mit einem Verhalten des begründet hat3 das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den dem Verkäufer R|^^p bekannten Tatsachen nicht entsprach und den Beklagten dazu bestimmen sollte, ohne Rücksicht auf den zweiten Kaufantrag für die Klägerin zu unterzeichnen3 ohne sich erst mit ihm in Verbindung zu setzen« Daran gehen die Ausführungen der Revision vorbei, mit denen sie darzulegen versucht3 die Täuschungsabsicht des sei nicht aus- ner erklärt hat, er wolle mit der Klägerin nichts mehr zu tun haben, er bringe den Mercedes woanders bin3 so brauchte das Berufungsgericht auch daraus nicht zu entnehmen, habe kein Interesse mehr gehabt, den Mercedes in Zahlung zu geben« Jedenfalls ergeben sich hieraus keine durchgreifenden Bedenken gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, habe durch wissentlich unrichtige Angaben und Verschweigen ihm bekannter Tatsachen den Beklagten arglistig veranlaßt, den zweiten Kaufantrag zu unterzeichnen« Die Ursächlichkeit der unwahren Erklärungen des Renner für diesen Kaufantrag ist auch im übrigen von dem Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsfehler angenommen worden« Es stellt dabei fest, daß der Beklagte den zvreiten Kaufantrag nicht allein deshalb unterzeichnet habe, veil die Klägerin die Inzahlungnahme des Altwagens abgelehnt hatte« Vielmehr sei hierfür auch die Schilderung über das Verhalten des bestimmend ge vre sen, die den Tatsachen nicht ent- Die Revision vermißt zu Unrecht die Feststellung;, daß der Eeklagte nicht auch dann bei der Klägerin den bestellten PKW gekauft haben v;ürde , v.’enn er den wahren Sachverhalt erfahren hätte 0 Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils -ist zu entnehmen, daß der Beklagte den zweiten Kaufantrag nicht unterschrieben, sondern sich erst mit Kegler in Verbindung gesetzt hätteo Dieser hätte dann abor, wie das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, den Beklagten veranlaßt, bei der Klägerin keinen neuen Kaufantrag einzureichen, sondern den Wagen bei einem anderen Ford-Wagen-Händler zu kaufen« Das ist auch tatsächlich geschehen«
2100 007 BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES ZR 55/6^- URTEIL Verkündet am lo Juni 1966 Klottp Justiz-ober so krotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma MB: haftenden Walter HeJMI^nCGo, Ford-Vertrags-Händler, in MBMpstraßeHii vertreten durch den persönlich Gesellschafter und Geschäftsführer Alexander - Prozeßbavolliaächtigterl Klägerin und Revisionsklägerin3 Rechtsanwalt Dr gegen den Landwirt August SchflMi} Haus Nr» in Zgi l/Ube r - Prozeßhevollmächtigter Beklagten und Revisionsbeklagton3 Re c ht sanwa11 Dr o o Der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom L Juni 19&6 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr» Kezger, Morraann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2*+» Oktober 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgeviesen* Von Rechts v/egen Tatbe stand: Der Beklagte bestellte mit schriftlichem Kaufantrag vom 13«, Januar 1962 bei der Klägerin, einem Ford-Vertragshändler in einen Personenkraftwagen Ford 17 M zu dem Kaufpreis von 7 385 DM, auf den ein Personenkraftwagen Mercedes 170 D des Vieh- und Autohändlers für 1 000 DM in Zahlung genommen werden sollte» An der Übernahme des Mercedes waren der Beklagte, ein Landwirt, mit dem in Geschäftsverbin dung stand und dieser selbst interessiert» Die Annahme des Kaufantrages war von der Zustimmung der Klägerin abhängig, de ren persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter A» DflÜP darüber zu entscheiden hatte» Als ihm der Mercedes schließlich am 3o° Januar 1962 vorgeführt wurde, lehnte er die Übernahme des Gebrauchtwagens zu dem im Kaufantrag auf grund von Verhandlungen mit seinem Verkäufer vorgese- henen Preise ab und kam hierüber in Streit mit H^|^, auf dessen Veranlassung der Beklagte den Ford-Wagen bei der Klägerin bestellt hatte» Kegler verlangte DfB^ gegenüber, daß dann der Kouf* dss Ford—Wagens himä.llig sein sollte • Darauf schickte die Klägerin den Autoverkäufer zu dem Beklagten mit dem Auftrag, ihm mitzuteilen, daß der Kaufantrag vom 13» Januar 19o2 abgelehnt werde, veil der Motor des Mercedes wahrscheinlich aufgefroren sei« teilte dem Be- klagten noch am selben Tage die Ablehnung des Kau fantrages mit und veranlaßte ihn, einen neuen Kaufantrag vom 30» Januar 1962 für den PKW Ford 17 M zu unterzeichnen, bei den die Übernahme des Mercedes nicht zur Bedingung gemacht wurde» Diesen Kaufantrag focht der Beklagte mit Schreiben des von ihm beauftragten Rechtsanwalts vom 3I0 Januar 1982 wegen arglistiger Täuschung an» Die Klägerin bot indes am 1» Februar 1982 dem Beklagten die sofortige Lieferung des Neuwagens an» Der Beklagte verwies demgegenüber auf die Anfechtung des Kaufantrage So Auf Veranlassung des kaufte der Eeklagte den gewünschten Ford-Wagen von einem anderen Ford-Vertragshändler, einer Firma in Die Klägerin verlangte mit der alsbald erhobenen Klage Abnahme des am 30° Januar 1982 bestellten Ford 1? M Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 7 385 DM nebst Zinsen» Das Landgericht gab diesem Antrag unter Beschränkung der Zinsforderung auf die Zeit ab Zustellung der Klage statt» Die Klägerin vollstreckte aus dem Urteil» Darauf zahlte der Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung am 29° Oktober 1982 die Urteilssumme mit Zinsen in Höhe von 7 8ol,58 DM sowie festgesetzte und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 888 DM und 80 DM» Der dem Beklagten mit roter Nummer ausgelieferte neue PKW Ford 17 M wurde von ihm nicht benutzt und auch nicht zugelassen» Der Beklagte ergänzte mit dieser Begründung ira Berufungsverfahren den Abweisungsantrag durch den Antrag, die Klägerin zur Rücknahme des Ford-PKW und Zug um Zug zur Zahlung von 8 789558 DM nebst Zinsen seit 2» November 1982 zu verurteilen» - b - Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und dem Antrag aus § 717 Abso 2 ZPO entsprochene Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts9 während der Beklagte die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragte Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht hat über die Erklärungen des Verkäufers Renner und die Gründe für den Kaufantrag vom 30o Januar 1962 weiteren Beweis erhoben« Es stellt unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme beider Recht s-zügo folgendes fest: R^^IB habe bei seinem Besuch auf dem Anwesen des Beklagten zunächst dessen Sohn Ernst und der Ehefrau des Beklagten mitgeteilt9 daß die Klägerin den neuen Ford-V/agen nicht liefere 9 weil sich herausgestellt habe, daß am Motorblock des in Zahlung zu nehmenden Mercedes die Frost stopfen "heraussen" seien, und der Motor somit auf ge froren oder sehr wahrscheinlich aufgefroren sei» Da der Motor "praktisch kaputt" sei9 könne die Firma (Klägerin) mit dem Wagen nichts anfangen« Diesen Umstand habe RfllK bei seinen Mitteilungen in den Vordergrund gerückte Insoweit habe er sich an den wirklichen Sachverhalt gehaltene RflBK habe aber weitere Erklärungen abgegeben, um den Beklagten zu veranlassen, sogleich einen neuen Kaufantrag auf Lieferung des Ford-Wagens ohne Inzahlungnahme des gebrauchten Mercedes zu unterschreiben« Dabei habe er eine wissentlich unrichtige Darstellung über das Verhalten K®-und dessen Interesse an der Inzahlungnahme des Ge- brauchtwagens bei einem Kauf des neuen Ford-Wagens gegeben und wesentliche Umstände arglistig verschwiegen° habe auf die Frage, warum der neue Wagen nicht schon längst geliefert worden sei, geantwortet, habe seinen PKW Mercedes nicht auf das Werksgelande der Klägerin gebrachte Er habe scheinbar kein Interesse mehr an der Übernahme des Altwagens o H^HB habe sich um die Verbringung seines Wagens zur Klägerin nicht mehr gekümmert und sei für HflP nicht auffindbar gewesen, obwohl dieser wiederholt versucht habe, mit ihm zusammenzutreffen oder ihn fernmündlich zu erreichen» BB halte sich in Bonn oder sonstwo auf, jedenfalls sei er in nicht anzutreffen» Die Erklärung des Renner, auf das Verhalten des HflP sei zurückzuführen, daß der Gebrauchtwagen der Klägerin nicht zugeführt worden sei, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewußt unwahr» Es sei auch nicht richtig, so führt das Berufungsgericht aus, daß sich um die Verbringung seines Wagens zur Klägerin nicht gekümmert habe» Vielmehr habe er sich, nachdem der jüngere Sohn des Beklagten, Hermann RoBBB? die Fahrprüfung bestanden hatte (am lö» Januar 1962), wiederholt mit Renner v:e-gen Abholung seines Wagens und Auslieferung des neuen Wagons in Verbindung gesetzt» Wie das Berufungsgericht foststellt, war die Erklärung R^B|^ gegenüber Ernst RoBMB unwa hr, HflP habe den Altwagen nicht zur Klägerin gebracht» Ebenso unwahr sei die Angabe R#BBP gewesen, HBi^B sei für ihn seit Einreichung des Kaufantrages vom 13» Januar 1962 unauffindbar gewesen» Er habe, so stellt das Berufungsgericht fest arglistig verschwiegen, daß HBHB rait ihm noch am Abend des 280 Januar 1962 eine Zusammenkunft in der Gaststätte Me^|K~ B^B in WBBiB vereinbart und sich mit ihm tatsächlich dort 3o am 29° Januar um 15^^ Uhr getroffen hatte» Ferner habe R verschwiegen, daß am 30° Januar 1962 vor seiner Abfahrt zun Beklagten HBBB hei ihm war und wütend erklärte, er wolle mit der Klägerin nichts mehr zu schaffen haben, er gebe sei- nen Mercedes woanders hin» Renner habe offensichtlich, so folgert das Berufungsgericht, auf die Frage des Ernst Rc^|^, warum der neue Wagen nicht schon längst geliefert und die Entscheidung aber die Inzahlungnahme des Altwagens so lange verzögert worden sei, die Schuld von sich abvälzen, aber sich das Kaufgeschäft über den neuen Ford-Wagen und damit gleichzeitig auch die Provision aus dem Geschäft sichern wollen«. Dieses Vorhaben habe bei den engen Geschäftsbeziehungen des Beklagten zu nur dann gelingen können, wenn er den Familienmitgliedern die Überzeugung beibrachte, daß kein Interesse mehr an der Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens habe und es ihm gleichgültig sei, bei welcher Firma der Eeklagte den neuen Ford-Wagen kaufe» Seine unwahren Angaben habe auch dem Beklagten gegenüber wiederholt» Die unrichtigen Erklärungen über das Verhalten und das Interesse an dem Kaufgeschäft und die Täuschungen über den wahren Sachverhalt hätten den Beklagten dazu ver-anlaßt, den zweiten Kaufantrag zu unterzeichnen, der andern^ falls nicht zustande gekommen wäre, ohne daß sich der Beklag" te mit in Verbindung gesetzt hätte» II» Die Revision macht geltend, es könne dahinstehen. Inwieweit die einzelnen Angaben des R4HK als solche zu-trafen» Jedenfalls sei der dem Beklagten durch sie vermittelte Eindruck, se^ an der Inzahlungnahme offenbar nicht mehr interessiert, nicht unrichtig gewesen» Unbescha" det einer etv/aigen Täuschungsabsicht des RflflP fehle es jedenfalls an Irrtumserregung über den von dem Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Punkt» Das habe es übersehen und damit § 286 ZPO verletzt» Dazu führt die Revision aus, der Beklagte habe selbst nicht behauptet, H^-habe ihm nach der Ablehnung der Klägerin weiterhin einen anderveiten Versuch vorgeschlagen, den gewünschten Ford-PKW gegen Inzahlunggabe des Mercedes zu er\:erben<> Vielmehr habe Kselbst noch am Tage der Ablehnung (3o°Januar 1962) zusammen mit dem Ford-Vertreter Z^HB aus den Beklagten auf ge sucht, um ihn zu einem Wagenkauf bei Zeller zu veranlassen, ohne daß der Mercedes-PKW in Zahlung gegeben würde (Aussage HBHP voni ll+o Februar 19&3) • Hegler habe also selbst nicht ein solches Bestreben gehabt» Deshalb habe sich der Beklagte nicht im Irrtum befunden, wenn er aufgrund der Erklärung des Rp|Bp annahm, sei an einer Inzahlungnah- me des Mer cedes-PKW “offenbar" nicht mehr intere ssiert „ Hiernach habe BpB^p falsche Angaben nur über die Gründe gemacht, warum H^p Interesse sich geändert habe» Die Aussage des H^|p, der sich auch selbst als Autohändler bezeichne, lasse vermuten, daß er nach den Vorgängen auf dem Werk der Klägerin und den dabei festgestellten schweren Mängeln eine Inzahlunggabe des 'Wagens in diesem Zustand als unerreichbar ansah o Der Grund für seinen Sinneswandel sei gleichgültig» Die engen Beziehungen HP|B|p und des Beklagten untereinander, die nach Ansicht des Berufungsgerichts den Beklagten gehindert haben sollen, H|HIP zu umgehen, hätten angesichts der eigenen Einstellung des letzteren kein Abschlußhindernis mehr bilden können» Aus den gleichen Gründen fehle es an der Täuschungsabsicht des HP^BP in dem entscheidenden Punkte » Die Revision versucht mit diesen Ausführungen eine eigene ’Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen, ohne aufzuzeigen, daß diesem hierbei ein Verfahrensfehler unterlaufen ist» Sie kann deshalb mit ihren Verfahrensrügen und Erwägungen nicht durchdringen» Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Wagenkauf bei Zp^PB zu stände kam, ohne daß der Me ree de s-PKW in Zahlung gegeben wurde. Es brauchte daraus aber nicht zu entnehmen, daß HBBB kein Interesse mehr hatte- seinen Mercedes 8 - bei einem Kauf des vom Beklagten gewiins chten Ford-Wagens in Zahlung zu geben« Darauf kommt es aber nicht einmal entschei- , auf dend an, denn das Berufungsgericht stellt nicht/ein fortbestehendes Interesse des in diesem Sinne ab3 sondern da- rauf, daß RfH0 die Verzögerung in der Auslieferung des gewünschten Ford-PKW mit einem Verhalten des begründet hat3 das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den dem Verkäufer R|^^p bekannten Tatsachen nicht entsprach und den Beklagten dazu bestimmen sollte, ohne Rücksicht auf den zweiten Kaufantrag für die Klägerin zu unterzeichnen3 ohne sich erst mit ihm in Verbindung zu setzen« Daran gehen die Ausführungen der Revision vorbei, mit denen sie darzulegen versucht3 die Täuschungsabsicht des sei nicht aus- reichend festgestellt worden und nicht feststellbar« Wenn wie das Berufungsgericht fest stellt, dem Ren- ner erklärt hat, er wolle mit der Klägerin nichts mehr zu tun haben, er bringe den Mercedes woanders bin3 so brauchte das Berufungsgericht auch daraus nicht zu entnehmen, habe kein Interesse mehr gehabt, den Mercedes in Zahlung zu geben« Jedenfalls ergeben sich hieraus keine durchgreifenden Bedenken gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, habe durch wissentlich unrichtige Angaben und Verschweigen ihm bekannter Tatsachen den Beklagten arglistig veranlaßt, den zweiten Kaufantrag zu unterzeichnen« Die Ursächlichkeit der unwahren Erklärungen des Renner für diesen Kaufantrag ist auch im übrigen von dem Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsfehler angenommen worden« Es stellt dabei fest, daß der Beklagte den zvreiten Kaufantrag nicht allein deshalb unterzeichnet habe, veil die Klägerin die Inzahlungnahme des Altwagens abgelehnt hatte« Vielmehr sei hierfür auch die Schilderung über das Verhalten des bestimmend ge vre sen, die den Tatsachen nicht ent- spra ch« Die Revision vermißt zu Unrecht die Feststellung;, daß der Eeklagte nicht auch dann bei der Klägerin den bestellten PKW gekauft haben v;ürde , v.’enn er den wahren Sachverhalt erfahren hätte 0 Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils -ist zu entnehmen, daß der Beklagte den zweiten Kaufantrag nicht unterschrieben, sondern sich erst mit Kegler in Verbindung gesetzt hätteo Dieser hätte dann abor, wie das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, den Beklagten veranlaßt, bei der Klägerin keinen neuen Kaufantrag einzureichen, sondern den Wagen bei einem anderen Ford-Wagen-Händler zu kaufen« Das ist auch tatsächlich geschehen« Sind demnach die Angriffe der Revision nicht geeignet, das Berufungsurteil zu erschüttern, so war dos Rechtsmittel der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen« Dr« Haidinger Artl Dr« Kezgor Mormann Braxmaier