”§ 1 Frau Tgm (Klägerin) überläßt Herrn (Beklagter) die Gelegenheit zu dem Betrieb einer Fahrschule und stellt ihm für die Zeit der Vertragsdauer das vorhandene Inventar mit den Einrichtungsgegenständen zur Verfügung. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von monatlich 350.— DM an die Klägerin verurteilt und die auf Zahlung von 175.— DM monatlich an Z0||B gerichtete Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt. teien abgeschlossenen Vertrag als einen solchen eigener Art und vertritt die Auffassung, daß der Beklagte nicht wirksam von dem Vertrage zurückgetreten sei und auch nicht mit Grund gekündigt habe. Die Revision meint, wenn man ein aufrichtiges Verhalten der Klägerin darin erblicken würde, daß sie schon bei Vertragsschluß das Motorrad als nicht zu dem Inventar gehörig habe behandeln wollen, dann seien die Vorschriften der §§ 154, 155 BGB anv/endbar. Angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, daß das Motorrad zu dem Inventar gehört habe und die Klägerin verpflichtet gewesen sei, dem Beklagten das Motorrad auszuhändigen, kann indes von einem Einigungsmangel nicht die Rode sein. Dezember I960 Seite 3 zweifelhaft erscheinen kann so enthält es keinen Rechtofehler, wenn das Berufungsgericht ihr Verhalten nicht als so schwerwiegend gewertet hat, daß es den Beklagten zur Auflösung des Vertrages berechtigen würde. b) Als Hauptleistung der Klägerin hat das Berufungsgericht entsprechend §§ 1 und 3 des Vertrages der Parteien "die Überlassung der Gelegenheit zu dem Betriebe einer Fahrschule" angesehen. Mit dieser Rüge, die darauf abzielt, die Annahme des Berufungsgerichts zu erschüttern, daß nicht die Aushändigung des Motorrades, sondern allein die Überlassung des "good will" die Hauptleistung der Klägerin dargestellt habe, kann die Revision ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Behauptung selbst ist entgegen den Ausführungen der Revision nicht unter Beweis gestellt worden, der von ihr erwähnte Beweisantritt auf Einholung einer Auskunft bezieht sich nur auf die Behauptung, daß ein Fahrlehrer erst bei etv/a 30 Schülern im Monat ausgelastet sei. Eine von der Klägerin bestrittene und vom Beklagten nicht unter Beweis gestellte Behauptung brauchte das Berufungsgericht aber nicht zur Grundlage seiner Urteilsfindung zu machen. Es läßt sich auch nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht auf diese Behauptung in den Ent sehe idungsgründen des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich eingegangen ist. c) War aber die Verpflichtung der Klägerin zur Aushändigung des Motorrades keine ihr nach dem Vertrage obliegende Haupt lei stung, so ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Beklagten keine Rechte aus § 326 BGB gewährt, da diese Vorschrift nur dann anwendbar ist, wenn der Schuldner mit einer Hauptleistung im Verzüge ist (BGB RGRK 11. würde, wenn man auf den Vertrag pachtrechtliche Grundsätze entsprechend anwendet, dem Beklagten ein Kündigungsrecht aus § 542 Abs. 1 BGB zustehen, weil die Nichtaushändigung des Motorrades, wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, nur eine unerhebliche Vorenthaltung des Gebrauchs des Pachtgegenstandes bedeutete, die den Beklagten an dem Betriebe der Fahrschule nicht hinderte (vgl. § 542 An. 3) waren hier angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts ersichtlich selbst dann nicht gegeben, wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die Klägerin sich zunächst bewußt auf den unrichtigen Standpunkt gestellt hat, zur Aushändigung des Motorrades nicht verpflichtet zu sein. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht nicht aufzuklären, ob die Klägerin mit der Herausgabe des Motorrades überhaupt in Verzug gekommen ist und ob ihr der Beklagte eine Frist zur Herausgabe des Motorrades mit der Erklärung gesetzt hat, daß er nach Fristablauf die Annahme des Motorrades ablehnen und vom Vertrage zurücktreten werde. Es ist also allein auf den Beklagten zurückzuführen, wenn er die Rechte hinsichtlich des Inventars, die ihm nach dem Vertrage zustehen sollen, nicht in einer Weise erhalten hat, die einen Widerruf seitens der Klägerin ausschließt. Bei dieser Sachlage kann sich deshalb der Beklagte, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, nicht darauf berufen, daß ihm entgegen seiner Vorstellung § 2 des Vertrages keine genügende Sicherheit bietet. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß eine Irr-tumsanfochtung schon deshalb auoscheidet, weil der Beklagte weder über den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung im Irrtum war, noch irgend ein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich ist, daß der Beklagte seine inhaltlich unzweideutigen Erklärungen nicht abgeben wollte. stellt hatte, rechtfertigt keine Anfechtung wegen Irrtums, denn hieraus läßt sich entgegen der Revision nicht die Folgerung herleiten, daß die Erklärung des Beklagten mit seinem wirklichen Willen in Widerspruch gestanden habe. Die Revision versucht, die Irrtumsanfechtung auch mit dem Vorbringen zu rechtfertigen, die Klägerin habe bewußt wahrhoitswidrig die Zugehörigkeit des Motorrades zu dem Inventar geleugnet, sie habe sich daher als vertragsuntreue Partnerin herausgestellt, so daß die Anfechtung auch aus § 119 Abs.2 BGB begründet sei. Hier kommt aber eine Anfechtung wegen Irrtums mit der neu von der Revision gegebenen Begründung schon deshalb nicht in Frage, weil der Beklagte spätestens Ende August oder Anfang September 1958 aus dem ihm übersandten Inventarverzeichnis ersehen hatte, daß die Klägerin das Motorrad nicht in das Verzeichnis aufgenommen hatte, und es hierüber anschließend zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien gekommen war. 5. Aua § 5 Abs.3 des Vertrages der Parteien hat das Berufungsgericht entnommen, dem Beklagten stehe weder ein Recht zur fristlosen Kündigung zu, noch könne er sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, weil er die Fahr- Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer Auslegung der angeführten Vertragsbestim-mung, die mit ihrem Wortlaut und Sinn vereinbar ist und sich aus Rechtsgründen deshalb nicht beanstanden läßt. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus kam es auf die von der Revision als übergangen gerügten Behauptungen und Beweisantritte nicht an. Dem erkennenden Senat ist es, da es sich bei dem Vertrage zwischen den Parteien um einen Individualvertrag handelt, versagt, den Vertrag selbst auszulegen und die Auslegung des Berufungsgerichts durch eine andere Auslegung zu ersetzen. Das Landgericht hat dem Antrag des Beklagten, die Klage auf Zahlung an ZflHI abzuweisen, nachdem die Klägerin diesen Antrag für erledigt erklärt hatte, deshalb nicht entsprochen, weil er ein weiteres Interesse an einer solchen negativen Feststellung nicht nachgewiesen habe. Der Beklagte hat zwar im Beru-fungsrechtszugc seinen Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfang v/eitervorfolgt, also auch insoweit, als das Landgericht den Anspruch der Klägerin entsprechend ihrem Anträge für in der Hauptsache erledigt erklärt ’hatte. Die Berufungsbegründung geht mit keinem Wort darauf ein, weshalb das Landgericht fehlerhaft entschieden haben soll, indem es die Klage wegen des Anspruchs auf Zahlung an Z|HB für in der Hauptsache erledigt erklärt hat. Die Berufung war mithin unzulässig, soweit sie sich gegen den Ausspruch des Landgerichts richtete, daß wegen des Anspruchs auf Zahlung an ZflBdic Hauptsache erledigt sei. Die Revision ist deshalb mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Berufung gegen das Urteil de3 Landgerichts als unzulässig verworfen wird, soweit sie sich gegen Ausspruch richtet, daß die Hauptsache wegen des Anspruchs auf Zahlung von 175.— DM monatlich an in der Hauptsache erledigt ist. Da die Kostenentscheidung von Amts wegen und ohne entsprechenden Antrag der Parteien auf ihre Richtigkeit zu überprüfen ist, hat der erkennende Senat die Kostenentscheidung des Landgerichts entsprechend berichtigt.
VIII ZR 55/61 Verkündet am 18.April 1962 WKtti Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fahrschullehrers Helmut S flHHB in StflBr/eg 0, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Witwe Gertrud Christinenstift, geb. > Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Haidinger und der Bundesrichter Br.Gelhaar, Br.Mezger, Br.Messner und Mormann für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 1961 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der II. Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim vom 8. April I960 als unzulässig 1 a - verworfen wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch richtet, daß der Anspruch auf Zahlung von 175.— DM monatlich an ZflHB in der Hauptsache erledigt ist. Außerdem wird die Kostcn-entscheidung des Urteils des Landgerichts dahin ergänzt, daß die Klägerin die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts in Y/olfshurg entstandenen Mehrkosten zu tragen hat. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der im Jahre 1954 verstorbene Fahrlehrer Willy T^Hs der Ehemann der Klägerin, betrieb bis zu seinem Tode eine Fahrschule in W0HHHI• Na°h seinem Tode setzte die Klägerin den Betrieb durch von ihr angestellte Fahrlehrer fort. Im Jahre 1957 verpachtete sie ihn an den Fahrlehrer in WflHHHB* Eer monatliche Pachtzins wurde auf 350.— DM vereinbart. Mitte 1958 wollte sich KfHBvon diesem Vertrage lösen. Darauf trat die Klägerin in Verhandlungen mit dem Beklagten ein, der in Braunschv/eig eine Fachschule für Fahrlehrer und außerdem dort und in anderen Orten Fahrschulen betrieb. Am 31. Juli 1958 Unterzeichneten die Parteien einen Vertrag, der den Beklagten zur Weiterführung der Fahrschule der Klägerin ermächtigte. Die §§ 1 und 2 dieses Vertrages lauten wörtlich: ”§ 1 Frau Tgm (Klägerin) überläßt Herrn (Beklagter) die Gelegenheit zu dem Betrieb einer Fahrschule und stellt ihm für die Zeit der Vertragsdauer das vorhandene Inventar mit den Einrichtungsgegenständen zur Verfügung. Das anhängendc Verzeichnis dieser Gegenstände gilt als Inhalt des Vertrages. § 2 Frau TfÜ^B vermacht Herrn Helmut SflHI die in § 1 genannten Gegenstände, insbesondere die Gelegenheit zu dem Betrieb der Fahrschule und das vorhandene Inventar mit den Einrichtungsgegenständen für den Fall ihres Todes. Sie wird innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten des Vertrages diese Bestimmung noch durch ein eigenhändiges Testament fcstlcgen. Sollte Herr SBIH vor Frau TB|B versterben, so wird mit dem Todesfall das Vertragsverhält- nis gelöstund die mit diesem Vertrag an Herrn SM^^ibergebenen Gegenstände fallen an Frau TflHI zurück. Der Vertrag läuft ab 1. August 1958." § 3 logt fest, daß die Vergütung für die Überlassung der Gelegenheit zu dem Betrieb der Fahrschule monatlich 350.— DM beträgt. In § 5 ist bestimmt, daß der Beklagte in den zwischen der Klägerin und dem Vermieter zflHHgeschlossenen Mietvertrag über einen Kellerraum mit Zubehör eintreten sollte, in dem der theoretische Unterricht erteilt wurde. Wörtlich heißt es sodann in § 5 Absatz 3: "Jedoch ist der heute geschlossene Vertrag nicht von der künftigen Weiterbenutzung der von Herrr^JHBB gemieteten Räume durch Herrn SflHBabhängig•" Der Beklagte übernahm, wie im Vertrage vorgesehen, am 1. August 1958 den Fahrschulbetrieb. Den Unterricht ließ er durch einen von ihm angestellten Fahrlehrer erteilen. Bei Abschluß des Vertrages war das in § 1 erwähnte Verzeichnis noch nicht erstellt. Die Klägerin fertigte es erst etwa einen Monat später an und übersandte es dem Beklagten. Dieser beanstandete, daß ein BMW-Motorrad, das dem Fahrschulbetrieb gedient hatte, an dem aber KflHP wegen ihm zustehen-dor Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte, nicht in dem Verzeichnis aufgeführt war. Die Klägerin vertrat zunächst die Ansicht, daß das Motorrad nicht zu dem Inventar gehöre. Später befriedigte sie Kfl||v/egen seiner Forderung und bot das Motorrad am 1. April 1959 dem Beklagten an, der aber dessen Annahme nunmehr verv/eigerte. Inzwischen hatte 3ich nämlich der Beklagte in einem Schreiben vom 19. Januar 1959 an die Klägerin auf den Standpunkt gestellt, daß es auf Grund von Unstimmigkeiten hin- sichtlich des Umfangs des zu dem Fahrschulbetrieb gehörenden Inventars nicht zu dem Abschluß eines rechtsv/irksamen Pachtvertrages gekommen sei. Deshalb habe er, so teilte er der Klägerin mit, sich entschlossen, die bisher von ihm genutzten Räume mit dem 17. Januar 1959 aufzugeben. Der Beklagte ließ in der Folgezeit den Fahrunterricht in Räumen erteilen, die er im "EflHJ^-Haus" in gemietet hatte. Die Zahlungen an die Klägerin stellte er ein. Die Klägerin hat darauf Klage erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von monatlich 550.— DM an sie und von 175.— DM monatlich an den Vermieter Z0B begehrt. Nachdem eine Klage des gegen die Klägerin auf Zahlung von Miete und Räumung rechtskräftig abgewiesen worden war, hat sie die Klage, soweit sie auf Zahlung von 175.— DM monatlich an Zfl|^ gerichtet war, in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte ist der Erledigungserklärung entgegengetreten und hat in vollem Umfange Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von monatlich 350.— DM an die Klägerin verurteilt und die auf Zahlung von 175.— DM monatlich an Z0||B gerichtete Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgev/iesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin erstrebt, verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter. 5 Entacheidungsgründe: Die Reviaion ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht bezeichnet den zwischen den Par-. teien abgeschlossenen Vertrag als einen solchen eigener Art und vertritt die Auffassung, daß der Beklagte nicht wirksam von dem Vertrage zurückgetreten sei und auch nicht mit Grund gekündigt habe. Dabei unterläßt das Berufungsgericht jede Prüfung, welcher Art von Verträgen der hier in Frage stehende atypische Vertrag verwandt ist und welche Vorschriften des besonderen Teiles des Rechtes der Schuldverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den Vertrag der Parteien entsprechend anzuv/enden sind. Diese vom Berufungsgericht geschaffene rechtliche Unsicherheit berührt jedoch nicht den Bestand des angefochtenen Urteils, denn im Ergebnis erweist es sich als richtig, gleichgültig ob auf den Vertrag die Regeln über die Pacht eines Unternehmens oder über den Unternehmenskauf entsprechend angewendet werden, die hier allein in Betracht kommen können. 2. Einen offenen oder versteckten Einigungsmangel (§§ 154, 155 BGB) beim Abschluß des Vertrages hat das Berufungsgericht verneint. Die Revision meint, wenn man ein aufrichtiges Verhalten der Klägerin darin erblicken würde, daß sie schon bei Vertragsschluß das Motorrad als nicht zu dem Inventar gehörig habe behandeln wollen, dann seien die Vorschriften der §§ 154, 155 BGB anv/endbar. Angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, daß das Motorrad zu dem Inventar gehört habe und die Klägerin verpflichtet gewesen sei, dem Beklagten das Motorrad auszuhändigen, kann indes von einem Einigungsmangel nicht die Rode sein. i Vielmehr herrschte von vornherein zwischen den Parteien darüber Einigkeit, daß das Motorrad unter das in § 1 des Vertrages erwähnte Inventar der Fahrschule fiel. 3. Zutreffend hebt die Revision hervor, daß die Klägerin sich zeitweise auf den unrichtigen Standpunkt gestellt habe, sie brauche das Motorrad nicht an den Beklagten herauszugeben, und daß sie sich dadurch vertragswidrig verhalten hat. Auch wenn man mit der Revision hierin eine bewußte Unaufrichtigkeit der Klägerin sehen will - was im übrigen im Hinblick auf ihren Vortrag im Schriftsatz vom 10. Dezember I960 Seite 3 zweifelhaft erscheinen kann so enthält es keinen Rechtofehler, wenn das Berufungsgericht ihr Verhalten nicht als so schwerwiegend gewertet hat, daß es den Beklagten zur Auflösung des Vertrages berechtigen würde. a) Zu Unrecht greift die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts an, daß die Verpflichtung zur Aushändigung des Motorrades keine Hauptloistung der Klägerin dargestellt habe. Es handelt sich insoweit um eine tatrichterliche Erwägung, des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsirrtum enthält und an die der erkennende Senat gebunden ist. Für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Motorrad immerhin zu dem Betriebe der Fahrschule gehört habe, läßt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht der geringste Anhalt entnehmen. Ebenso geht der Hinweis auf § 242 BGB in diesem Zusammenhänge offensichtlich fehl. b) Als Hauptleistung der Klägerin hat das Berufungsgericht entsprechend §§ 1 und 3 des Vertrages der Parteien "die Überlassung der Gelegenheit zu dem Betriebe einer Fahrschule" angesehen. Damit hat es, wie die Revision richtig erkannt hat, ersichtlich den "good will11 der eingerichteten und am Orte 'bekannten Fahrschule gemeint. Die Revision will den "good will” der Fahrschule nur als sehr gering veranschlagen, da entgegen den Angaben der Klägerin, die von monatlich 30 neuen Schülern gesprochen ha.be, nur 5 bis 10 Schüler je Monat gekommen seien. Mit dieser Rüge, die darauf abzielt, die Annahme des Berufungsgerichts zu erschüttern, daß nicht die Aushändigung des Motorrades, sondern allein die Überlassung des "good will" die Hauptleistung der Klägerin dargestellt habe, kann die Revision ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Behauptung ist in einem Schriftsatz enthalten, der erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht überreicht worden ist und der den handschriftlichen Vermerk: "bestritten'1 trägt. Die Behauptung selbst ist entgegen den Ausführungen der Revision nicht unter Beweis gestellt worden, der von ihr erwähnte Beweisantritt auf Einholung einer Auskunft bezieht sich nur auf die Behauptung, daß ein Fahrlehrer erst bei etv/a 30 Schülern im Monat ausgelastet sei. Eine von der Klägerin bestrittene und vom Beklagten nicht unter Beweis gestellte Behauptung brauchte das Berufungsgericht aber nicht zur Grundlage seiner Urteilsfindung zu machen. Es läßt sich auch nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht auf diese Behauptung in den Ent sehe idungsgründen des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich eingegangen ist. c) War aber die Verpflichtung der Klägerin zur Aushändigung des Motorrades keine ihr nach dem Vertrage obliegende Haupt lei stung, so ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Beklagten keine Rechte aus § 326 BGB gewährt, da diese Vorschrift nur dann anwendbar ist, wenn der Schuldner mit einer Hauptleistung im Verzüge ist (BGB RGRK 11. Aufl. § 326 Anm. 6 m.Nachw.). Ebensowenig I 8 würde, wenn man auf den Vertrag pachtrechtliche Grundsätze entsprechend anwendet, dem Beklagten ein Kündigungsrecht aus § 542 Abs. 1 BGB zustehen, weil die Nichtaushändigung des Motorrades, wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, nur eine unerhebliche Vorenthaltung des Gebrauchs des Pachtgegenstandes bedeutete, die den Beklagten an dem Betriebe der Fahrschule nicht hinderte (vgl. § 542 Abs. 2 BGB). Auch die Voraussetzungen für ein darüber hinausgehendes Kündigungsrecht des Beklagten aus wichtigem Grunde (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 542 Anm. 3) waren hier angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts ersichtlich selbst dann nicht gegeben, wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die Klägerin sich zunächst bewußt auf den unrichtigen Standpunkt gestellt hat, zur Aushändigung des Motorrades nicht verpflichtet zu sein. Dies gilt umso mehr, als sie später die Richtigkeit der Auffassung des Beklagten anerkannt, das Motorrad ausgelöst. und es dem Beklagten angebo-ten hat. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht nicht aufzuklären, ob die Klägerin mit der Herausgabe des Motorrades überhaupt in Verzug gekommen ist und ob ihr der Beklagte eine Frist zur Herausgabe des Motorrades mit der Erklärung gesetzt hat, daß er nach Fristablauf die Annahme des Motorrades ablehnen und vom Vertrage zurücktreten werde. Entgegen der Ansicht der Revision ist es daher kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht auf das entsprechende Vorbringen des Beklagten nicht eingegangen ist. Es konnte vielmehr diese Fragen dahingestellt lassen. 4. Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 2 des Vertrages in allen Punkten einer rechtlichen Prüfung standhalten, kann auf sich beruhen. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, würde jedenfalls die von der Klägerin in dieser Bestimmung übernommene Verpflichtung dadurch wirksam und für die Klägerin bindend werden, wenn zwischen den Parteien ein entsprechender Erbvertrag abgeschlossen würde. Hierzu hat sich die Klägerin auch noch während des Rechtsstreits ausdrücklich bereit erklärt (Schriftsatz vom 29. März I960 S.l). Es ist also allein auf den Beklagten zurückzuführen, wenn er die Rechte hinsichtlich des Inventars, die ihm nach dem Vertrage zustehen sollen, nicht in einer Weise erhalten hat, die einen Widerruf seitens der Klägerin ausschließt. Bei dieser Sachlage kann sich deshalb der Beklagte, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, nicht darauf berufen, daß ihm entgegen seiner Vorstellung § 2 des Vertrages keine genügende Sicherheit bietet. Wenn er Wert darauf legt, kann er diese Sicherung erhalten. Er hat es also in der Hand, die Rechtsstellung zu erlangen, die ihm durch den Vertrag gewährt werden sollte. Es liegt nämlich nur an ihm, wenn der ihn auf alle Fälle sicherstellende Erbvertrag noch nicht abgeschlossen worden ist. Unter diesen Umständen ist sein Verhalten arglistig, und es ist ihm die Möglichkeit versagt, mit dieser Begründung die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages geltend zu machen. 5. Ebensowenig ist der Beklagte bei der gegebenen Sachlage berechtigt, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß eine Irr-tumsanfochtung schon deshalb auoscheidet, weil der Beklagte weder über den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung im Irrtum war, noch irgend ein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich ist, daß der Beklagte seine inhaltlich unzweideutigen Erklärungen nicht abgeben wollte. Der Umstand, daß die von den Parteien in § 2 des Vertrages abgegebenen Erklärungen möglicherweise nicht zu dem wirtschaftlichen Erfolge führten, den der Beklagte sich vorge- I 10 stellt hatte, rechtfertigt keine Anfechtung wegen Irrtums, denn hieraus läßt sich entgegen der Revision nicht die Folgerung herleiten, daß die Erklärung des Beklagten mit seinem wirklichen Willen in Widerspruch gestanden habe. Die Revision versucht, die Irrtumsanfechtung auch mit dem Vorbringen zu rechtfertigen, die Klägerin habe bewußt wahrhoitswidrig die Zugehörigkeit des Motorrades zu dem Inventar geleugnet, sie habe sich daher als vertragsuntreue Partnerin herausgestellt, so daß die Anfechtung auch aus § 119 Abs.2 BGB begründet sei. Mit dieser Rüge kann die Revision jedoch ebenfalls keinen Erfolg haben. Allerdings kann eine ungünstige charakterliche Veranlagung des Vertragsgegners eine Eigenschaft der Person darotellen, die zur Irrtumsanfechtung berechtigen kann (vgl. BGB RGRK § 119 Anm. 25). Hier kommt aber eine Anfechtung wegen Irrtums mit der neu von der Revision gegebenen Begründung schon deshalb nicht in Frage, weil der Beklagte spätestens Ende August oder Anfang September 1958 aus dem ihm übersandten Inventarverzeichnis ersehen hatte, daß die Klägerin das Motorrad nicht in das Verzeichnis aufgenommen hatte, und es hierüber anschließend zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien gekommen war. Eine Anfechtung des Vertrages könnte frühestens in dem Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 1959 erblickt werden. Diese ist aber keinesfalls mehr unverzüglich (§ 121 BGB), so daß ihr schon aus diesem Grunde keine Bedeutung zukommen kann, 5. Aua § 5 Abs. 3 des Vertrages der Parteien hat das Berufungsgericht entnommen, dem Beklagten stehe weder ein Recht zur fristlosen Kündigung zu, noch könne er sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, weil er die Fahr- 11 schule nicht mehr in den von ZjBIMPgemie toten, sondern in anderen Räumen betreibe, selbst wenn er die Räume nur mit Rücksicht darauf aufgegeben haben sollte, daß der technische Uberwachungsverein die Mieträume für ungeeignet erklärt hatte. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer Auslegung der angeführten Vertragsbestim-mung, die mit ihrem Wortlaut und Sinn vereinbar ist und sich aus Rechtsgründen deshalb nicht beanstanden läßt. Alle von der Revision in diesem Zusammenhänge erhobenen Rügen zielen darauf ab, die Tatsachenv/ürdigung des Berufungsgerichts durch eine andere Beurteilung zu ersetzen. Sie sind daher unbeachtlich. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus kam es auf die von der Revision als übergangen gerügten Behauptungen und Beweisantritte nicht an. Es enthält daher keinen Rechtsfehler, wenn es auf sie nicht eingegangen ist. Dem erkennenden Senat ist es, da es sich bei dem Vertrage zwischen den Parteien um einen Individualvertrag handelt, versagt, den Vertrag selbst auszulegen und die Auslegung des Berufungsgerichts durch eine andere Auslegung zu ersetzen. 6. Das Landgericht hat dem Antrag des Beklagten, die Klage auf Zahlung an ZflHI abzuweisen, nachdem die Klägerin diesen Antrag für erledigt erklärt hatte, deshalb nicht entsprochen, weil er ein weiteres Interesse an einer solchen negativen Feststellung nicht nachgewiesen habe. Es ist damit ersichtlich der im Schrifttum, insbesondere von Stein/ Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 91 a Ahm. V (vgl. auch Baum-bach/Lauterbach 26. Aufl. § 91 a Anm. 2 S.167; Zoller ZPO 9. Aufl. § 91 a Anm. B) vertretenen Auffassung gefolgt. Ob die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe Erfolg haben könnten, vermag der erkennende Senat nicht zu prüfen, 12 denn er darf sachlich auf diese Präge nicht eingehen, weil die Berufung insoweit nicht zulässig war, v/as von Amts wogen zu berücksichtigen ist. Der Beklagte hat zwar im Beru-fungsrechtszugc seinen Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfang v/eitervorfolgt, also auch insoweit, als das Landgericht den Anspruch der Klägerin entsprechend ihrem Anträge für in der Hauptsache erledigt erklärt ’hatte. Zu diesem Punkt ist indes die Berufung von dem Beklagten nicht begründet worden. Die Berufungsbegründung geht mit keinem Wort darauf ein, weshalb das Landgericht fehlerhaft entschieden haben soll, indem es die Klage wegen des Anspruchs auf Zahlung an Z|HB für in der Hauptsache erledigt erklärt hat. Bei diesem Ausspruch im Urteil des Landgerichts handelte es sich um die' Entscheidung über einen von der Klägerin geltend gemachten selbständigen Anspruch. Bei teilbarem Streitgegenstand muß sich aber die Rechtsmittelbegründung auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren die Abänderung beantragt ist, widrigenfalls das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig ist (BGHZ 22, 272, 278). Die Berufung war mithin unzulässig, soweit sie sich gegen den Ausspruch des Landgerichts richtete, daß wegen des Anspruchs auf Zahlung an ZflBdic Hauptsache erledigt sei. In diesem Punkt ist somit die Formel des Berufungsurteils richtigzustellen. Die Revision ist deshalb mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Berufung gegen das Urteil de3 Landgerichts als unzulässig verworfen wird, soweit sie sich gegen Ausspruch richtet, daß die Hauptsache wegen des Anspruchs auf Zahlung von 175.— DM monatlich an in der Hauptsache erledigt ist. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPO. Die Klägerin hat die Klage bei dem sachlich unzuständigen Amtsgericht in Wolfsburg erhoben, das die Sache sodann an das Landgericht in Hildesheim verwiesen hat. Die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts entstandenen Mehrkosten hat die Klägerin nach § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen. Diese Mehrkosten ihr aufzuerlegen, hat das Landgericht unterlassen, auch das Berufungsgericht hat hierauf bei der Verteilung der Kosten nicht geachtet. Da die Kostenentscheidung von Amts wegen und ohne entsprechenden Antrag der Parteien auf ihre Richtigkeit zu überprüfen ist, hat der erkennende Senat die Kostenentscheidung des Landgerichts entsprechend berichtigt. Die erwähnten Mehrkosten muß die Klägerin trotz ihres Obsiegens im Rechtsstreit tragen. Dr.Haidinger Dr.Gelhaar Dr.Mezger Dr.Messner ist Mormann v/egen Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert Dr.Haidinger /