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BGH · J ZE 55/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: J ZE 55/58

er lade ihn aus einer Beihe von Kauf Interessenten als ersten zur Besprechung nach daß der Kläger sich die in einem 1952 fertiggestellten Heubau befindliche Praxis zunächst ansehen wolle$ er möchte eine vorherige Besichtigung auch deshalb empfehlen, weil er den in unmittelbarer Hähe des Kurparks befindlichen Heubau evtl» zu verkaufen beabsichtige % dem Käufer der Praxis werde er vielleicht ein dingliches Vorkaufsrecht gewähren® Die angeregte Besprechung fand am 28® April 1954 in Oeynhausen stabt® Tabei erörterten die Parteien alle wesentlichen Bedingungen fUr einen praxiskauf® Bei dieser Gelegenheit brachte der Kläger noch zu dem Ausdruck, er sei darauf angewiesen* daß ihm sein Vater den erforderlichen Kaufpreis zur Verfügung stelle Hit Schreiben vom 50® April 1954 teilte er dem Beklagton mit, er habe von seinem Vater die grundsätzliche Zustimmung zur übernähme der Praxis unter den gestellten Bedingungen erhalten, und fuhr fort, um Irrtümer auszuschließen, möchte er diese schriftlich niederlegen® Der Kläger ging sodann auf die einzelnen Vertragsbedingungen (Kaufpreis, Verpflichtung des Beklagten zur Einführung des Klägers usw.) näher ein® Kegen eines Vorkaufsrechtes und eines Mietvertrages heißt es im Schreiben wörtlich? Mai 1954 fand zwischen den Parteien in Bad Oeynhausen eine weitere Besprechung statt» Dabei übergab der Kläger dem Beklagten eine schriftliche Erklärung seines Vaters, in der dieser für die Zahlung des Kaufpreises für die Praxis, jedoch nicht für den Grunds tückskauf pi ois bei einer Ausübung des Vorkaufsrechtes, die Bürgschaft übernahm. er wolle wegen dieser Fehlbeträge vom Vertrage zurücktreten* Der Beklagte ließ sich jedoch auf eine Aufhebung des Vertrages nicht ein* Der Kläger setzte sich daraufhin mit dom zuständigen Konkursrichter in Verbindung und klärte ihn Uber die Fehlbestände auf* In dem auf Veranlassung des Amtsgerichts® eingeleiteten Strafverfahren wurde der Beklagte wegen Untreue als Konkursverwalter zu einer Geldstrafe von 1200 DM verurteilt (Akten 12 Ms 88/55 Sta Bielefeld)* Der Kläger stellte kurz nach seiner Besprechung mit dem Beklagten Anfang Juli 1954 die Weitorfuhrung der Praxis ein* In der Zeit vom 16* Juli 1954 bis 1* April 1957 führte sie der Beklagte, einschließlich des Formularvortriebes, zunächst mit zwei, später mit einem Angestellten fort? Er hat insbesondere vorgetragen, der Kläger würde den Vertrag auch ohne das Vorkaufsrecht abgeschlossen haben, und hat behauptet, dieser, habe lediglich aus persönlichen Gründen vom Vertrage loszukommen versucht und die Fehlbeträge auf den Konkurskonten nur als Grund vorgeschoben. Das Berufungsgericht hält den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung für verpflichtet (§ 812 Abs, 1 BOB) o dem Kläger die Kaufpreiszahlungen zurüclt zugewähren, weil der Kaufvertrag vom 5* Juni 1954, zu dessen Erfüllung sie geleistet sind, von Anfang an wegen Eormmangels nichtig gewesen sei. April 1958 - VIII ZR 104/57 - So 4 mit Nachweisen der Rechtsprechung des Reichsgerichts), daß das Verpflichtungsgcscliäft cur Einräumung eines dinglichen, aber auch zu der eines persönlichen Vorkaufsrechts an einem Grundstück gemäß § 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf» Ebensowenig ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht von der grundsätzlichen Nichtigkeit des ganzen Vertrages ausgegangen ist (RGZ 91, 359, 361), sowie davon, daß der Beklagte, der sich auf die Gültigkeit des Vertrages beruft, für die Umstände beweispflichtig ist, welche die Annahme einer nur teilweisen Nichtigkeit dartun sollen (RGZ 141, 104, 109)0 Schließlich hat es* sich auch im Rahmen der im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom Bundesgerichtshof zur Frage der unzulässigen Rechbsausübung duich eine Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages wegen eines Forwmsngels ent- 1« Bas Berufungsgericht entnimmt dem Schriftwechsel der Parteien vor Vertragsabschluß und den gesamten Umständen, die zu diesem Abschluß geführt haben, beide Parteien hätten die Einräumung des Vorkaufsrechtes als wesentlich angesehen« Babei erwägt es, der Beklagte habe zwar nicht in seiner Zeitungsanzeige , wohl aber schon in seinem ersten Schreiben vom 22« April 1954 zun Ausdruck gebracht, daß dem Käufer der Praxis eventuell ein Vorkaufsrecht an dem Heubau, in dem sie sich befinde, eingeräumt werden solle« sowie daß er beabsicht als voraussichtlichen Käufers der Praxis erzielt worden sei, entnimmt es seinem Schreiben vom 30« April 1954 einerseits und dem Antwortschreiben des Beklagten vom 3* Mai 1954 andererseits« Außerdem verweist es darauf, in der Bürgschaftserklärung des Vaters des Klägers werde das Vorkaufsrecht nochmals insoweit erwähnt, als er zu dem Ausdruck bringe, seine Bürgschaft erstrecke sich nicht auf die Zahlung des Grundstückskaufpreises • Hach Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus allem in Verbindung damit, daß die Vereinbarung über die Bestellung des Vorkaufsrechts in dem Vertrage als § 8 niedergelegt worden ist, daß eine Einräumung von Anfang an wesentlicher Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Praxiskauf gewesen ist, Per Tatsache, daß von vornherein neben der Bestellung eines Vorkaufsrechts der Abschluß eines fünfjährigen Mietvertrages vorgesehen war, entnimmt es nicht, dem Kläger sei es . auf das Vorkaufsrecht - neben dem Mietvertrag - nicht mehr wesentlich angekommen» Eine solche unterschiedliche Bewertung des Vorkaufsrechts einerseits und des daneben vorgesehenen Mietvertrages andererseits läßt sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht aus der Fassung des Schreibens vom 30. dauernd in der eingerichteten Praxis bleiben zu können* Dabei sei zu berücksichtigen, er habe sich durch den Kauf der Praxis zu dem Preise von 31 150 DM eine Lebensstellung verschaffen wol-len$ es sei daher durchaus verständlich, wenn er entscheidenden Wert darauf gelegt habe, die gesicherte Möglichkeit zu haben; später das Haus in dem die Praxis seit Jahren betrieben worden sei, zu erwerben® Die Notwendigkeit einer Praxisvorlegung, die bei dem bloßen Abschluß eines Mietvertrages früher oder später eintreten könne, sei für ihn auf jeden Pall mit nicht unerheblichen Kosten und mit Rücksicht auf die Kundschaft auch mit weiteren Nachteilen verbunden® Ion beiderseitigen Darstellungen der Parteien zur Prago des Abschlusses einesl Mietvertrages legt es keine Bedeutung bei, weil, wie es aus- I führt, auch bei Abschluß eines entsprechenden fünfjährigen Miet-| yortrages im Hinblick auf das vom Kläger zu dem Ausdruck gebrachte I Bestreben, sich in jedem Palle die Möglichkeit eines späteren I Erwerbes des Grundstücks zu sichern, nicht die Poststellung ge- I troffen werden könne, er habe dem Vorkaufsrecht keine ontschei- I dende Bedeutung beigemessen« Es fährt fort, auch für den Be- I in einem einheitlichen Gesamtvertrag eine wesentliche Bedeutung I gehabt® Dazu führt es aus, die Gewährung des Vorkaufsrechtes .1 mache den Erwerb der Praxis für den Übernehmer erstrebenswerter;® damit sei dem Beklagten die Möglichkeit gegeben gewesen, den Abschluß des GesamtVertrages für sich günstiger zu gestalten® Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat der Beklagte diesen Gesichtspunkt berücksichtigt und deshalb bereits in seinem ersten Schreiben an den Kläger vom 22® April 1954 die Möglichkeit einer Vorkaufsrechtsbestellung angedeutet® Der Patsache, daß der Kläger im März 1956 die Ausübung des Vorkaufsrechts abgelehnt hat, legt das Berufungsgericht keine Bedeutung bei, weil damals der Rechtsstreit, mit dem der Kläger die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages geltend gemacht habe* bereits zwei Jahre anhängig gewesen sei, die Praxis in der Zwischenzeit nur in beschränktem Umfange weitcrgoführt worden und überdies der Ausgang des Hechtsstroites noch ungewiß gewesen sei» Es sieht ferner als nicht bewiesen an, daß der Kläger bei Abschluß des Vertrages die Unwirksamkeit der Bestellung des Vorkaufsrechtes wegen Formmangels gekannt habe, und sieht auch seine Darstellung, er habe sich damals über die fehlende Unterschrift der Ehefrau des Beklagten als Miteigentümerin des Grundstücks keine Gedanken gemacht, nicht als widerlegt an« Auch die späte Geltendmachung des Formmangcls als Nichtigkeitsgrund - nach über zweijähriger Prozeßdauer in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - rechtfertigt nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Annahme, der Kläger habe auf das Vorkaufsrecht keinen entscheidenden Wert gelegt« In diesem Zusammenhang bezeichnet es seine Darstellung, er habe den Nichtigkeitsgrund nicht gekannt, ausdrücklich als glaubhaft« Daß das Berufungsgericht das Schreiben vom 30- April 1934 als eine echte Vertragsbcstätigung aufgefaßt hat, ist seinem (Jrteil nicht zu entnehmen« Seine Ausführungen sind erkennbar dahin zu verstehen, daß sich dio Parteien schon bei dor Besprechung am 28* April 1934 grundsätzlich darüber einig geworden seien, dem Kläger solle ein persönliches Vorkaufsrecht bestellt werden, "wenn11 es zu dem endgültigen Abschluß kämoe Dieser hing, wie auch das Berufungsgericht hervorhobt, insbesondere noch davon ab, daß der Vater dos Klägers seine Zustimmung erklärte, die zunächst erforderlichen Gelder zur Verfügung stellte und im Übrigen die Bürgschaft übernahm0 Gegen die Annahme einer grundsätzlichen Einigung über die wesentlichen Vertragsbestimmungen, insbesondere über die Bestellung eines Vorkaufsrechts, spricht auch nicht die Tatsache, daß noch weitere Punkte (Mitübertragung des Pormularvertriobes, Gesamtkaufpreis usw©) zu regeln und daß der Vertrag noch schriftlich niederzulegen war« Es lag im Rahmen dieser Aufgabe, daß es der unterschiedlichen Ponnulierimg, um die Einräumung des Vorkaufsrechts werde «gebeten”, auf den fünfjährigen Mietvertrag sei dor Kläger «angewiesen«, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat Ebenso konnte es für unerheblich halten, daß in dem Absatz 3 des Schreibens vom 30« April 1954 von «Hauptverpflichtung« die Rede ist; denn daraus ist noch nicht zwingend zu schließen, de Kläger habe die Einräumung dos persönlichen Vorkaufsrechts als unwesentliche lfebenverpflichtung aufgofaßt© Es besteht auch kein Anhalt dafür, das Berufungsgericht könnte übersehen haben, daß der Beklagte in seinem, im Tatbestand entsprechend wiedergegebenen Schreiben vom 22« April 1954 von einem dinglichen Vorkaufsrecht spricht, während später nur ein persönliches Vorkaufsrecht, für den ersten Verkaufsfall, oingorüumt worden ist« Baß die grundsätzliche Einigung am 28« April 1954 nur ein solches vorsah, stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest« Im übrigen spricht aber auch die Tatsache, daß der Kläger sich nur ein solches persönliches Vorkaufsrecht hat einräumen lassen, nach der Lebenserfahrung noch nicht zwingend dafür, er habe auf dieses - beschränkte - Vorkaufsrecht keinen entscheidenden Wert gelegt« Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob nicht umgekehrt, dem Umstand, daß ihm.statt des ursprünglichen in Aussicht gestellten dinglichen Vorkaufsrechtes nur ein persönliches cingoräumt worden ist, die Bedeutung beigolegt werden müßte, er habe jedenfalls nicht vollständig auf ein Vorkaufsrecht verzichten wollen« c) Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, das Berufungsgericht habe der vom Beklagten geltend gemachten allgemeinen Lebenserfahrung, man kaufe eine so gute Praxis mit pormularvertrieb, die dem damals noch jungen (dreißig Jahre alten) Kläger nein lünistcreinkommen gesichert habo”, auch ohne Vorkaufsrecht (Schriftsatz dos Beklagten vom 21« November 1957 So 26), nicht in der erforderlichen Weise Rechnung getragen« Bas Reichsgericht hat zwar in RGZ 118, 218, 222 ausgeführt, es sei davon auszugehen, der Erklärende (bei einem Vertrage beide Beteiligte) hätte, seine Entscheidung in vernünftiger Abwägung der in Betracht kommenden Verhältnisse getroffene er würde insbesondere an der Nichtigkeit eines nur unwesentlichen Teiles die Wirksamkeit dos ganzen Geschäftes regelmäßig nicht haben scheitern lassen« In diesem Palle handelte es sich jedoch nicht um ein Vorkaufsrecht, sondern um einen anderen Sachverhalt, auf dessen besondere Eigenart die Wenn cs dabei in tatrichterlichor Ymrdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, sowohl für den Kläger wie für den Beklagten sei die Vor knüpfung von Praxiskauf und Vorkaufsrecht in einem einheitlichen Gesamtvertrag von wesentlicher Bedeutung gewesen, so ist das aus Hechtsgründen nicht angreifbar- Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob auch eine andere Würdigung möglich gewesen wäre. d) Nicht verwertbar im Sinne der Revision ist es auch* daß das Berufungsgericht den Parteien zunächst die Klärung auf gegeben hatte, ob zwischen ihnen bereits ein besonderer Mietvertrag auf 5 Jahre abgeschlossen sei (Beschluß vom 19« November 1957)» während es kurz denach diese Frage in seinem Urteil vom 17. Juni 1*954 die Unterschrift der* Ehefrau des Beklagten nicht trug, noch daraus, daß der Kläger sich erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf den Formmangel als llichtigkeitsgrund berief, einen Schluß dahin gezogen hat, er habe bei. Las gilt insbesondere auch insofern, als es einen Rückschluß in dieser Richtung nur ziehen zu können glaubte, wenn der Kläger sich wirklich über die fehlende Unterschrift der Ehefrau des Beklagten Gedanken gemacht hätte, und als es seine Einlassung, er habe das nicht getan, nicht als widerlegt angesehen hat, zu demal der festgestellte Sachverhalt nichts dafür ergibt, daß der Kläger nicht damit rechnen durfte, der Beklagte habe Vollmacht seiner Ehefrau gehabt und diese sei mit den Verträgen, insbesondere dem (vorgesehenen) Mietverträge und dem Vorkaufsrecht einverstanden« Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe damit jede Lebenserfahrung verletzt und weder die Bedeutung des Vertrages vom 5« Juni 1956 als Existenzbegründung, noch die Vorbildung des Klägers, noch seine Besorgnis um letzte Kleinigkeiten («interne Abmachungen«) berücksichtigt« Bei diesen handelt es sich um ergänzende Vereinbarungen über die vorgesehene Mitarbeit des Beklagten für die Lauer eines Jahres in der vom Kläger übernommenen Praxis, eine Mitarbeit, für die der Beklagte ein Lrittel des Gewinnes erhalten sollte« Liese Abmachungen hat der Kläger ersichtlich, zu demal es sich nur um eine Halbtagsarbeit handeln sollte, für notwendig gehalten« Daraus kann jedoch noch nicht zwingend geschlossen werden, er müsse sich auch damals schon bewußt gewesen sein, die Unterschrift der Ehefrau des Beklagten unter dem Vertrage vom 5. Juni 1954 fohle und sei auch zur Wirksamkeit der Vorkaufsrechtsveroinbarung erforderlich« Wenn der Beklagte, wie im Tatbestand des Urteils ausdrücklich festgehalten ist, bereits wenige Stunden nach Unterzeichnung des Vertrages nach Bad Homburg fuhr, und zwar zu einem gemeinschaftlichen Kuraufenthalt mit seiner Ehefrau (Schriftsatz des Beklagten vom 19» Oktober 1954 S. Wenn schließlich das Berufungsgericht ausdrücklich den Vortrag des Klägers als glaubhaft bezeichnet hat, er habe nicht gewußt, die Verpflichtung zur Bestellung eines Vorkaufsrechtes bedürfe der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung, so ist auch das aus Rechtsgründen nicht angreifbar; denn weite Kreise, auch solche, bei denen man eine solche Unkenntnis nicht voraussebzt, wissen erfahrungsgemäß nichts von einem solchen Pormzwang« Auch in diesem Zusammenhang ist eine sonstige Verletzung des § 286 ZPO durch das Berufungsgericht nicht fcstzustellen« Der Beklagte hatte zwar im Schriftsatz vom 21» November 1957 S» 33 vorgetragen, der Kläger habe im JSärz 1956 auf seine Anzeige vom 4« März 1956, er beabsichtige sein Haus zu verkaufen, auf den Rückschein geschrieben? "Ich habe kein Vorkaufsrecht11» Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, das Berufungsgericht könne diesen Vortrag übersehen haben; denn es hat ausdrücklich zu der Tatsache Stellung genommen, daß der Kläger im Härz 1956 die Ausübung des angebotenen Vorkaufsrechts abgelehnt hat, und hat näher erläutert, weshalb es daraus nichts gegen ihn herge- leitet hat« Pamit hat es sich im nahmen seines tatrichter- I liehen Ermessens gehaltene Auch aus der vom Kläger gegebenen I Begründung brauchte es nicht den Schluß zu ziehen, ihm sei I bekannt gewesen, er habe gerade wegen des Formmangels kein I Vorkaufsrecht $ denn dieses hatte er auch dann nicht., wenn I er den Vertrag wirksam angefochten hatte, wovon er damals I ausgegangen ist«. 2. Pie Bevision führt aus, nachdem der Beklagte dem Kläger "bei Eintritt des Verkaufsfalles im Jahre 1956 davon Anzeige gemacht und dieser eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hate er wolle von einem ihm etwa zustchenden Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen, habe er weder eine Wiederholung der Anzeige in den Formen und mit dem Inhalt des § 510 BGB erwarten können Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, für das Revisionsverfahren sei zu unterstellen, der Kläger habe sich zu Unrecht vom Geschäft zu lösen versucht» Diese Unterstellung kann mindestens nicht in dem 3inne erfolgen, daß aus dieser "Lösung zu Unrecht” ein Rückschluß dahin zu rechtfertigen wäre, die Berufung des Klägers auf den Pormmangel verstieße wider Treu und Glauben» Es ist nämlich nicht Bache des Klägers, seine Wach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger etwa vier Wochen nach Übernahme der Praxis entdeckt,- daß die vom Beklagten als Konkursverwalter geführten Konkurskönten erhebliche Fehlbeträge aufwiesen* Daß solche Fehlbeträge vorhanden waren, weil der Beklagte die "Konkurogelder" nicht auf den ausdrücklich dafür angelegten “Konkurskonten*1 belegte, sondern auf seinem Privatkonto beließ, hat dieser nicht bestritten, ebensowenig, daß er erhebliche Beträge, die bereits auf den Konkurskonten belegt waren, wieder abgehoben und zur Behebung eigener finanzieller Schwierigkeiten (Bezahlung von Handwerkerrechnungen für seinen Heubau usw.) verwendet hatte. Ob diesem Gedankengang zu folgen wäre, wenn eine Bestätigung in Betracht gezogen werden könnte, kann dahingestellt bleiben« Das Berufungsgericht hat eine Bestätigung zwar im Rahmen seiner Rechtsausführungen unterstellt* Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist aber eine Bestätigung des Rochtsgeschäfts- durch die Parteien ausgeschlossen« Der Kläger hat nämlich vom 1« April 1957 bis 1« Juli 1957 unstreitig nur das wPormulargeschäftn, und zv/ar auch nicht einmal selbst betrieben, sondern durch einen Angestellten betreiben lassen« Dieses Geschäft war aber nicht die gekaufte Praxis, die ihm nach Darstellung des Beklagten (Schriftsatz vom 21.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 286 ZPO § 510 BGB
Berufungsgericht®VertragesVorkaufsrechtSchreibenKlägerPraxis

Volltext der Entscheidung

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VJJ.J ZE 55/58
V erkundet
1 1959
, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge sehä ft sst eile
2337 016
I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Tiplc Kaufmanns Drtt Albert K	in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklä ^ers, • • Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br»	■
gegen
 den flipl» -Volkswirt Johanne s
in
 Kläger* Berufun/vskläger und Revisionsbelzlajten, Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt J)r„
hat der VTIIo Zivilsenat des Bunde sgerichtsJiofs auf die mündliche Verhandlung vom 14° April 1959 unter Mitwirkung des Senabspräsidentcn Dr° Oroßmann und der Bundesrichter Artl. Dr« Spieler, Dr* Dorschei und Dr« Messner
 für Recht erkannt $
Die Revision gegen das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17' Dezember 1957 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gewicsen«
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand^
Anfang April 1954 bot der Beklagte durch eine Anzeige in der Zeitung "Die Welt" soine Y/irt schafts- und Steuerbe-
dete sich mit Schreiben vom 12® April 1954* Der Beklagte antwortete ihm am 22» April 1954? er lade ihn aus einer Beihe von Kauf Interessenten als ersten zur Besprechung nach
 daß der Kläger sich die in einem 1952 fertiggestellten Heubau befindliche Praxis zunächst ansehen wolle$ er möchte eine vorherige Besichtigung auch deshalb empfehlen, weil er den in unmittelbarer Hähe des Kurparks befindlichen Heubau evtl» zu verkaufen beabsichtige % dem Käufer der Praxis werde er vielleicht ein dingliches Vorkaufsrecht gewähren® Die angeregte Besprechung fand am 28® April 1954 in Oeynhausen stabt® Tabei erörterten die Parteien alle wesentlichen Bedingungen fUr einen praxiskauf® Bei dieser Gelegenheit brachte der Kläger noch zu dem Ausdruck, er sei darauf angewiesen* daß ihm sein Vater den erforderlichen Kaufpreis zur Verfügung stelle
 Hit Schreiben vom 50® April 1954 teilte er dem Beklagton mit, er habe von seinem Vater die grundsätzliche Zustimmung zur übernähme der Praxis unter den gestellten Bedingungen erhalten, und fuhr fort, um Irrtümer auszuschließen, möchte er diese schriftlich niederlegen® Der Kläger ging sodann auf die einzelnen Vertragsbedingungen (Kaufpreis, Verpflichtung des Beklagten zur Einführung des Klägers usw.) näher ein® Kegen eines Vorkaufsrechtes und eines Mietvertrages heißt es im Schreiben wörtlich?
raterpraxis in
 zu dem Kauf an® Der Kläger mel-
ein$ er erachte os für selbstverständlich
 
bliebe mir die Möglichkeit der Entscheidung gewahrt, bis ich einen gewissen finanziellen und allgemeinen überblick gewonnen hätte. Um aber die Sicherheit zu haben, die Praxis nicht kurzfristig aufgeben zu müssen» wäre ich auf eine Vcrraiotiuig auf die Dauer von fünf Jahren, in denen eine Kündigung des Mietvertrages durch den jeweiligen Eigentümer ausgeschlossen sein müßte angewiesen”.
Mit Schreiben vom 3» Mai 1954 erwiderte der Beklagte u.a. folgendesg
11 Ich danke ... verbindlichst für Ihr Schreiben - = . und bitte Sie *.., mir baldigst einen weiteren Besuch hier zu machen. Bis auf die in Absatz 3 letzter Satz Ihres •»• Schreibens angezogene Minderung des Kaufpreises um ”10	”	entsprechen	die	von	Ihnen
 wiederholten Bedingungen für den Übergang meiner Praxis auf Sie unserer Besprechung vom 28. April 19 54 ooo»
.Anbei erhalten Sie zwei Photos moines Hauses, die Sie vielleicht Ihrem Herrn Vater einmal zeigen möchten”.
Am 5. Mai 1954 fand zwischen den Parteien in Bad Oeynhausen eine weitere Besprechung statt» Dabei übergab der Kläger dem Beklagten eine schriftliche Erklärung seines Vaters, in der dieser für die Zahlung des Kaufpreises für die Praxis, jedoch nicht für den Grunds tückskauf pi ois bei einer Ausübung des Vorkaufsrechtes, die Bürgschaft übernahm. ■
Am 5® Juni 1954 Unterzeichneten die Parteien den einige fage vorher schriftlich niedergelegten Kaufvertrag® Hach § 1 betrug der Preis für die Wirtschaftsberaterpraxis und den damit verbundenen PorinularvciHrieb 22 150 IM. Ohne daß dies in dem schriftlichen Vertrag niedergelegt wurde, waren sich die Parteien darüber einig, daß der Klager dem Beklagten zusätzlich weitere 9000 DM als Kaufpreis zu zahlen hatte. Im § 3 stand der Beklagte dafür ein, daß er im Jahre 1953 einen Umsatz von 58 272,79 DM erzielt habe. §§ 5 und 6 enthalten seine Verpflichtung, den Kläger als seinen R'achfolger in bester
* *N' ' ‘
Weise bei Klienten und Behörden einzuführen * Zu diesem Zweck erklärte sich der Beklagte bereit, noch ein Jahr halbtätig als Angestellter in der Praxis mitzuarboiten. Dabei sollte er nach außen die Stellung eines Mitgesellschafters, nach innen die eines Handlungsbevollmächtigten einnehmen und für diese Tätigkeit ein Drittel dos Gewinnes erhalten» Wegen dieser weiteren Mitarbeit trafen die Parteien noch eine ebenfalls am 5» Juni 1954 Unterzeichnete Zusatzvereinbarung» Schließlich enthielt der Kaufvertrag noch folgende Bestimmungenu
§ 7
Ober die Anmietung der drei Büroräume einschließlich der Mitbenutzung des Zugangs zu den Bürortiumen sowie der Toilettenanlagen im Erdgeschoß ist zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ein besonderer Mietvertrag geschlossen, der als Anlage 2 diesem Kaufvertrag beigegeben ist»
§ 8
Die Eigentümer des im Grundbuch von Bd^BPBl» 1776 eingetragenen Hausgrundstücks,
W^BEstr nämlich der Verkäufer und seine Ehefrau Dr» Elsa	bewilligen
 dem Käufer ein persönliches Vorkaufsrecht an dem Grunde stück für den ersten Verkaufsfall«
Der Vertrag ist weder von der Ehefrau des Beklagten unterschrieben, noch ist er gerichtlich oder notariell beurkundet worden»
flach Abschluß des Vertrages zahlte der Kläger die erste Kaufpreisrate in Höhe von 6150 DM .und den zusätzlichen im Vertrage selbst nicht genannten Betrag von 9000 DM, also insgesamt 15 150 DM» Zur Zahlung der weiteren am 1» Oktober und 51« Dezember 1954 fälligen Baten von je 8000 DM kam es nicht mehr» Wenige Stunden nach Unterzeichung des Vertrages fuhr der Beklagte nach Bad Homburg, um dort eine Kur dureb-zuführen»
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Etwa vier Wochen später aitdeckte der Kläger., der die Praxis mit Wirkung vom 1Juni 1954 Übernommen hatte? daß die vom Bc3:lagtcn als Konkursverwalter unterhaltenen Konkurskonten in zwei Konkursen (GflHÜ KiMBHBB^ erhebliche Fehlbeträge aufwiesen* Deshalb fuhr er alsbald? und zwar am 2c Juli 1954? zu dem Beklagten nach Bad Homburg und erklärte ihm? er wolle wegen dieser Fehlbeträge vom Vertrage zurücktreten* Der Beklagte ließ sich jedoch auf eine Aufhebung des Vertrages nicht ein* Der Kläger setzte sich daraufhin mit dom zuständigen Konkursrichter in Verbindung und klärte ihn Uber die Fehlbestände auf* In dem auf Veranlassung des Amtsgerichts® eingeleiteten Strafverfahren wurde der Beklagte wegen Untreue als Konkursverwalter zu einer Geldstrafe von 1200 DM verurteilt (Akten 12 Ms 88/55 Sta Bielefeld)*
Im Strafverfahren ist festgostellt worden* der Beklagte habe im Jahre 1952	6500	DM	aus dem Konkurs
5000 DM aus dem Konkurs (^HMIfewiderrechtlich für sich verwandt? indem er mit diesen Beträgen Handwerkerrochnungen für seinen Neubau bezahlte* Ferner ist als erwiesen erachtet worden, daß er im Jahre 1954 weitere 2500 XU von dem Konkurskonto	abgehoben	und mit diesem Golde eine - eigene -
Grunderwerbsstcucrschuld beim Finanzamt in Münster bezahlt hat Der letztgenannte Fall aus dem Jahre 1954 liegt der VorurteiliaJj des Beklagten zu Grunde* TJegen der beiden ersten Fälle aus dem Jahre 1952 ist das Strafverfahren auf Grund des Straffreihoi ua-gesetzes vom 17* Juli 1954 eingestellt worden,. Die von den Konkurskonten abgehobenen Beträge hat der Beklagte an die Konkursmasse zurückgezahlt • Ihm ist in dem betreffenden Konkursverfahren vom Konkursgericht und von seinen ITachfolgorn im Amt als Konkursverwalter Entlastung erteilt worden*
Der Kläger stellte kurz nach seiner Besprechung mit dem Beklagten Anfang Juli 1954 die Weitorfuhrung der Praxis ein* In der Zeit vom 16* Juli 1954 bis 1* April 1957 führte
 sie der Beklagte, einschließlich des Formularvortriebes, zunächst mit zwei, später mit einem Angestellten fort? ohne jedoch Klientenbosuche durchzuführen. Vom 1. April 1957 bis 1« Juli 1957 hat der Kläger das Formulargeschüft durch einen Angestellten betreiben lassen, nachdem ihm der Beklagte vorher mitgeteilt hatte, er sei ab 1. April 1957 zur Weiterführung des Geschäfts nicht mehr in der läge. Seit dem 1.
Juli 1957 ist die Praxis aufgelöst. Jede der Parteien ist der Auffassung, sie habe die Praxis in den genannten Zeiträumen zu dem Zwecke möglichster Erhaltung des ideellen Praxiswertes für den zukünftigen Praxisinhaber weitergeführt;
Mit der am 16. Juli 1954 erhobenen Klage verlangt der Kläger Zurückzahlung der auf Grund des Vertrages vom 5« Juni 1954 gezahlten 15 150 Mo Seinen Anspruch hat er zunächst auf Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und Irrtums sowie auf Rücktritt vom Vertrag wegen positiver Vertragsverletzung gestützt. Er behauptet insbesondere, vom Beklagten Über den Aufbau seiner Praxis dadurch getäuscht zu sein, daß dieser ihm seine Veruntreuungen als Konkursverwalter verschwiegen habe. Schließlich hat er noch geltend gemacht, der Vertrag sei von vornherein nichtig gewesen, weil die Vorkaufsrechtsbestellung der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft habe.
Per Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten. Er hat insbesondere vorgetragen, der Kläger würde den Vertrag auch ohne das Vorkaufsrecht abgeschlossen haben, und hat behauptet, dieser, habe lediglich aus persönlichen Gründen vom Vertrage loszukommen versucht und die Fehlbeträge auf den Konkurskonten nur als Grund vorgeschoben.
In diesem Zusammenhang ist unstreitig, daß der Kläger am 12.. Juni 1954, d.h. wenige Tage naoh Übernahme der Praxis,
 
1
mit der damals noch nicht 16 Jahre alten Anneliese Schnieders, die in der im gleichen Hause betriebenen Zohnarztpraxis der Ehefrau des Beklagten als Sprechstundenhilfe tätig gewesen ist, geschlechtlich verkehrt hat. Hegen dieses Vorfalls ist gegen ihn Anfang März 1955 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet« In dem anschließenden Strafverfahren ist er durch Urteil des Amtsgerichts Minden vom 5 c Oktober 1955 wegen Verführung nach § 732 StrGB verurteilt worden«
Der Kläger bestreitet, daß der Vorfall vom 12, Juni 1954 irgendetwas mit der Aufgabe der Praxis zu tun gehabt habe, und behauptet, er habe damals mit einem Strafverfahren deswegen noch nicht zu rechnen brauchen «
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger 15 150 DM nebst 4 # Zinsen seit dom
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16* Juli 1954 zugesprochen, Mit seiner Revision- deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klagabw e i sun gsantrag weiter,
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I. Das Berufungsgericht hält den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung für verpflichtet (§ 812 Abs, 1 BOB) o dem Kläger die Kaufpreiszahlungen zurüclt zugewähren, weil der Kaufvertrag vom 5* Juni 1954, zu dessen Erfüllung sie geleistet sind, von Anfang an wegen Eormmangels nichtig gewesen sei.
Diese Richtigkeit leitet es aus §§ 125, 515 BGB her, weil die Einräumung des persönlichen Vorkaufsrechtes (§ S), der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft und
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die Nichtigkeit dieser Vertragsbestimmung gemäß § 139 BGB die des ganzen Vertrages nach sich gezogen habe % denn es sei nicht festzustellen,, daß das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil, die Rinräumung des Vorkaufsrechts, vor-genommen worden wäre«,
Es verneint, daß die Berufung des Klägers auf die Nichtigkeit des Vertrages wegen des Formmangels arglistig •sei, und sieht auch eine wirksame Bestätigung des Vertrages im Sinne von § 141 BGB nicht als gegeben an«
XI0 Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten, wie noch im einzelnen .darzulegen ist, keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten«
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (TJrto vom 27» September 1951 - X ZR 85/50 -IK BGB § 581 Nr» 2 unter I 2 b und Urteile dos erkennenden Senats vom 5, Februar 1957 - VIII ZR 27/56 So 7 und 29,
April 1958 - VIII ZR 104/57 - So 4 mit Nachweisen der Rechtsprechung des Reichsgerichts), daß das Verpflichtungsgcscliäft cur Einräumung eines dinglichen, aber auch zu der eines persönlichen Vorkaufsrechts an einem Grundstück gemäß § 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf» Ebensowenig ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht von der grundsätzlichen Nichtigkeit des ganzen Vertrages ausgegangen ist (RGZ 91, 359, 361), sowie davon, daß der Beklagte, der sich auf die Gültigkeit des Vertrages beruft, für die Umstände beweispflichtig ist, welche die Annahme einer nur teilweisen Nichtigkeit dartun sollen (RGZ 141, 104, 109)0 Schließlich hat es* sich auch im Rahmen der im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom Bundesgerichtshof zur Frage der unzulässigen Rechbsausübung duich eine Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages wegen eines Forwmsngels ent-

wiokelten Rechtsgrundsätze gehaltene wenn es hier einen Verstoß des Klägers gegen Treu und Glaübon verneint hat (BGEZ 12. 286, 303 f* 16, 334, 336 f, 23, 249, 254 ff).
Ille Die Revision rügt zwar auch Verletzung der §§ 125.
133, 139; Hl, 154, 157, 242 BGB« Im wesentlichen kommen jedoch ihre Ausführungen auf eine im Revioionsrochtszugo nicht zulässige anderweite Würdigung des dem Bei'ufungsgericht unterbreiteten Sachverhaltes, insbesondere eine andere Auslegung des Schriftwechsels der Parteien hinaus« Bas Berufungsurteil hält auch gegenüber den von der Revision erhobenen Verfahrens-® rügen einer Hachprüfung stand«
Bo
 Zu den Revisionsrügen im einzelnem
I» Die Revision meint, die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger würde den Kaufvertrag nicht abgeschlossen liabon, wenn ihm das Vorkaufsrecht nicht eingeräumt worden sei, beruhe auf einer rechtsirrigen Auslegung des Schriftwechsels, des Vertragsinhaltes sowie des späteren Verhaltens dos Klägers„
Die Rügen sind nicht begründet«
1« Bas Berufungsgericht entnimmt dem Schriftwechsel der Parteien vor Vertragsabschluß und den gesamten Umständen, die zu diesem Abschluß geführt haben, beide Parteien hätten die Einräumung des Vorkaufsrechtes als wesentlich angesehen« Babei erwägt es, der Beklagte habe zwar nicht in seiner Zeitungsanzeige , wohl aber schon in seinem ersten Schreiben vom 22« April 1954 zun Ausdruck gebracht, daß dem Käufer der Praxis eventuell ein Vorkaufsrecht an dem Heubau, in dem sie sich befinde, eingeräumt werden solle« sowie daß er beabsicht
u,.TTo das Haus zu verkaufen« Es führt weiten aus, bei der Besprechung am 28«. April 1954 seien die Parteien übereingekommen, dem Kläger solle beim Kauf der Praxis ein persönliches Vorkaufsrecht bestellt werden« Paß eine Einigkeit über die Einräumung des Vorkaufsrechts zu seinen Gunste?) als voraussichtlichen Käufers der Praxis erzielt worden sei, entnimmt es seinem Schreiben vom 30« April 1954 einerseits und dem Antwortschreiben des Beklagten vom 3* Mai 1954 andererseits« Außerdem verweist es darauf, in der Bürgschaftserklärung des Vaters des Klägers werde das Vorkaufsrecht nochmals insoweit erwähnt, als er zu dem Ausdruck bringe, seine Bürgschaft erstrecke sich nicht auf die Zahlung des Grundstückskaufpreises • Hach Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus allem in Verbindung damit, daß die Vereinbarung über die Bestellung des Vorkaufsrechts in dem Vertrage als § 8 niedergelegt worden ist, daß eine Einräumung von Anfang an wesentlicher Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Praxiskauf gewesen ist,
 Per Tatsache, daß von vornherein neben der Bestellung eines Vorkaufsrechts der Abschluß eines fünfjährigen Mietvertrages vorgesehen war, entnimmt es nicht, dem Kläger sei es . auf das Vorkaufsrecht - neben dem Mietvertrag - nicht mehr wesentlich angekommen» Eine solche unterschiedliche Bewertung des Vorkaufsrechts einerseits und des daneben vorgesehenen Mietvertrages andererseits läßt sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht aus der Fassung des Schreibens vom 30. April 1954 herleiten, in dem der Kläger um die Einräumung des Vorkaufsrechts lediglich “gebeten1', aber hinsichtlich des Mietvertrages zu dem Ausdruck gebracht hatte, darauf sei er "angewiesen«“
Zusammenfassend kommt es zu dem Ergebnis, die getroffenen Vereinbarungen seien dahin zu werten, der Kläger habe die Sicherheit haben wollen, möglichst lange Zeit und gegebenenfalls
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dauernd in der eingerichteten Praxis bleiben zu können* Dabei sei zu berücksichtigen, er habe sich durch den Kauf der Praxis zu dem Preise von 31 150 DM eine Lebensstellung verschaffen wol-len$ es sei daher durchaus verständlich, wenn er entscheidenden Wert darauf gelegt habe, die gesicherte Möglichkeit zu haben; später das Haus in dem die Praxis seit Jahren betrieben worden sei, zu erwerben® Die Notwendigkeit einer Praxisvorlegung, die bei dem bloßen Abschluß eines Mietvertrages früher oder später eintreten könne, sei für ihn auf jeden Pall mit nicht unerheblichen Kosten und mit Rücksicht auf die Kundschaft auch mit weiteren Nachteilen verbunden® Ion beiderseitigen Darstellungen der Parteien zur Prago des Abschlusses einesl Mietvertrages legt es keine Bedeutung bei, weil, wie es aus- I führt, auch bei Abschluß eines entsprechenden fünfjährigen Miet-| yortrages im Hinblick auf das vom Kläger zu dem Ausdruck gebrachte I Bestreben, sich in jedem Palle die Möglichkeit eines späteren I Erwerbes des Grundstücks zu sichern, nicht die Poststellung ge- I troffen werden könne, er habe dem Vorkaufsrecht keine ontschei- I dende Bedeutung beigemessen« Es fährt fort, auch für den Be-	I
klagten habe die Verknüpfung von Praxiskauf und Vorkaufsrecht	I
in einem einheitlichen Gesamtvertrag eine wesentliche Bedeutung I gehabt® Dazu führt es aus, die Gewährung des Vorkaufsrechtes .1 mache den Erwerb der Praxis für den Übernehmer erstrebenswerter;® damit sei dem Beklagten die Möglichkeit gegeben gewesen, den Abschluß des GesamtVertrages für sich günstiger zu gestalten® Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat der Beklagte diesen Gesichtspunkt berücksichtigt und deshalb bereits in seinem ersten Schreiben an den Kläger vom 22® April 1954 die Möglichkeit einer Vorkaufsrechtsbestellung angedeutet®
Der Patsache, daß der Kläger im März 1956 die Ausübung des Vorkaufsrechts abgelehnt hat, legt das Berufungsgericht keine Bedeutung bei, weil damals der Rechtsstreit, mit dem der Kläger die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages geltend gemacht habe*
bereits zwei Jahre anhängig gewesen sei, die Praxis in der Zwischenzeit nur in beschränktem Umfange weitcrgoführt worden und überdies der Ausgang des Hechtsstroites noch ungewiß gewesen sei» Es sieht ferner als nicht bewiesen an, daß der Kläger bei Abschluß des Vertrages die Unwirksamkeit der Bestellung des Vorkaufsrechtes wegen Formmangels gekannt habe, und sieht auch seine Darstellung, er habe sich damals über die fehlende Unterschrift der Ehefrau des Beklagten als Miteigentümerin des Grundstücks keine Gedanken gemacht, nicht als widerlegt an« Auch die späte Geltendmachung des Formmangcls als Nichtigkeitsgrund - nach über zweijähriger Prozeßdauer in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - rechtfertigt nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Annahme, der Kläger habe auf das Vorkaufsrecht keinen entscheidenden Wert gelegt« In diesem Zusammenhang bezeichnet es seine Darstellung, er habe den Nichtigkeitsgrund nicht gekannt, ausdrücklich als glaubhaft«
2« a) Die Revision meint, die Feststellung des Berufungsgerichts, schon bei der Besprechung am 28« April 1954 hätten die Parteien ,,übor dio Einräumung des Vorkaufsrechts Einigkeit erzielt11, im Schreiben dos Klägers vom 30« April 1954 seien nur "die »,» vereinbarten Vertragsbedingungen, u»a. auch die Bestellung des Vorkaufsrechts ..• wiederholt" widerstreite der Tatsache des Vertragsabschlusses erst am 5« Juni 1954 und dein klaren Wortlaut des Schreibens vom 30« April 1954» Dabei verweist sie auf den vorletzten Absatz dieses Schreibens, in dem es hoißt, der Kläger bitte - das weitere Interesse des Beklagten ön einer Übertragung der Praxis an ihn, den Beklagten, vorausgesetzt -, ihm eine kurze Nachricht zukommen zu lassen; er werde dann erneut vorsprechen, um den Vertragsabschluß zu forcieren und alles Weitere zu besprechen. Daraus schließt sie, am 28« April 1954 seien Bedingungen nicht "vereinbart", sondern nur "erörtert worden"; das Schreiben vom 30. April 1954 enthal-
te keine Vertragsbestätigung, sondern nur die V/icdergabe dieser Erörterungen* Diese Ausführungen schlagen nicht durch..
Daß das Berufungsgericht das Schreiben vom 30- April 1934 als eine echte Vertragsbcstätigung aufgefaßt hat, ist seinem (Jrteil nicht zu entnehmen« Seine Ausführungen sind erkennbar dahin zu verstehen, daß sich dio Parteien schon bei dor Besprechung am 28* April 1934 grundsätzlich darüber einig geworden seien, dem Kläger solle ein persönliches Vorkaufsrecht bestellt werden, "wenn11 es zu dem endgültigen Abschluß kämoe Dieser hing, wie auch das Berufungsgericht hervorhobt, insbesondere noch davon ab, daß der Vater dos Klägers seine Zustimmung erklärte, die zunächst erforderlichen Gelder zur Verfügung stellte und im Übrigen die Bürgschaft übernahm0 Gegen die Annahme einer grundsätzlichen Einigung über die wesentlichen Vertragsbestimmungen, insbesondere über die Bestellung eines Vorkaufsrechts, spricht auch nicht die Tatsache, daß noch weitere Punkte (Mitübertragung des Pormularvertriobes, Gesamtkaufpreis usw©) zu regeln und daß der Vertrag noch schriftlich niederzulegen war«
b)	Zu Unrecht rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe der Abstufung im Wortlaut des Schreibens vom 30. April 1954 fälschlich keine Rechnung getragene Dio Auslegung dieses Schreibens war Sache seiner tatrichtorlichen Prüfung. Es lag im Rahmen dieser Aufgabe, daß es der unterschiedlichen Ponnulierimg, um die Einräumung des Vorkaufsrechts werde «gebeten”, auf den fünfjährigen Mietvertrag sei dor Kläger «angewiesen«, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat Ebenso konnte es für unerheblich halten, daß in dem Absatz 3 des Schreibens vom 30« April 1954 von «Hauptverpflichtung« die Rede ist; denn daraus ist noch nicht zwingend zu schließen, de Kläger habe die Einräumung dos persönlichen Vorkaufsrechts als unwesentliche lfebenverpflichtung aufgofaßt© Es besteht auch
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kein Anhalt dafür, das Berufungsgericht könnte übersehen haben, daß der Beklagte in seinem, im Tatbestand entsprechend wiedergegebenen Schreiben vom 22« April 1954 von einem dinglichen Vorkaufsrecht spricht, während später nur ein persönliches Vorkaufsrecht, für den ersten Verkaufsfall, oingorüumt worden ist« Baß die grundsätzliche Einigung am 28« April 1954 nur ein solches vorsah, stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest« Im übrigen spricht aber auch die Tatsache, daß der Kläger sich nur ein solches persönliches Vorkaufsrecht hat einräumen lassen, nach der Lebenserfahrung noch nicht zwingend dafür, er habe auf dieses - beschränkte - Vorkaufsrecht keinen entscheidenden Wert gelegt« Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob nicht umgekehrt, dem Umstand, daß ihm.statt des ursprünglichen in Aussicht gestellten dinglichen Vorkaufsrechtes nur ein persönliches cingoräumt worden ist, die Bedeutung beigolegt werden müßte, er habe jedenfalls nicht vollständig auf ein Vorkaufsrecht verzichten wollen«
c)	Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, das Berufungsgericht habe der vom Beklagten geltend gemachten allgemeinen Lebenserfahrung, man kaufe eine so gute Praxis mit pormularvertrieb, die dem damals noch jungen (dreißig Jahre alten) Kläger nein lünistcreinkommen gesichert habo”, auch ohne Vorkaufsrecht (Schriftsatz dos Beklagten vom 21« November 1957 So 26), nicht in der erforderlichen Weise Rechnung getragen« Bas Reichsgericht hat zwar in RGZ 118, 218, 222 ausgeführt, es sei davon auszugehen, der Erklärende (bei einem Vertrage beide Beteiligte) hätte, seine Entscheidung in vernünftiger Abwägung der in Betracht kommenden Verhältnisse getroffene er würde insbesondere an der Nichtigkeit eines nur unwesentlichen Teiles die Wirksamkeit dos ganzen Geschäftes regelmäßig nicht haben scheitern lassen« In diesem Palle handelte es sich jedoch nicht um ein Vorkaufsrecht, sondern um einen anderen Sachverhalt, auf dessen besondere Eigenart die

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Entscheidung abgestellt istAuch bei einem Vorkaufsrecht hinsichtlich des Grundstücks? in den eine verkaufte Praxis (oder Geschäft) betrieben wird, kommt os immer - ebenso wie bei einem Vorkaufsrecht in einem Hict- oder Pachtvertrag -auf den Einzelfall an (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil des erkennenden Senats vom 4» lTovonbor 1958 - VT.T.I ZR 59/58 S. 11)* Es muß der mutmaßliche Wille beider Geschäftspartner (RGZ 99? 52, 55) fcstgostollt worden. Dieser Aufgabe hat sich das Berufungsgericht hier unterzogen. Wenn cs dabei in tatrichterlichor Ymrdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, sowohl für den Kläger wie für den Beklagten sei die Vor knüpfung von Praxiskauf und Vorkaufsrecht in einem einheitlichen Gesamtvertrag von wesentlicher Bedeutung gewesen, so ist das aus Hechtsgründen nicht angreifbar- Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob auch eine andere Würdigung möglich gewesen wäre.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch unerheblich, ob sich vielleicht ein anderer Käufer mit einem fünfjährigen Mietvertrag begnügt habon würde, weil ihn das eine genügende Sicherheit für ein längeres Verbleiben in den Geschäftsräumen geboten hätte. Das hindert jedenfalls nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, der Klüger habe entscheidenden Wert auf eine weitere Sicherung durch das persönliche Vorkaufsrecht gelegt. Daran ändert nichts, daß für ihn dem Beklagten selbst gegenüber keine Sicherung für eine spätere Zeit, etwa durch Verlängerung dos Mietvertrages, ein Vormietrecht und dergleichen vorgesehen war, worauf die Revision verweist. Insoweit kann sich der Kläger darauf verlassen haben, der Beklagte werde ihm schon nicht nach Ablauf dos vorgesehenen Mietvertrages kündigen, während ihm die Möglichkeit der Kündigung durch einen Erwerber des Hauses bedrohlicher erschienen sein mochte, zu demal ihn der Beklagte
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von vornherein auf die Möglichkeit eines Verkaufs in absehbarer Zeit hingewiesen hatte«
d)	Nicht verwertbar im Sinne der Revision ist es auch* daß das Berufungsgericht den Parteien zunächst die Klärung auf gegeben hatte, ob zwischen ihnen bereits ein besonderer Mietvertrag auf 5 Jahre abgeschlossen sei (Beschluß vom 19« November 1957)» während es kurz denach diese Frage in seinem Urteil vom 17. Dezember 1957 als unerheblich bezeichnet hat« Bei der Auflage handelte es sich ersichtlich nur um eine vorsorgliche Maßnahme« Im übrigen ist ein Gericht weder an eine in einem Auflagenbeschluß noch an eine in einem Beweisbeschluß zu dem Ausdruck gekommene Auffassung gebunden« Aus Rechtsgründen nicht angreifbar ist es auch, daß das Berufungsgericht den Vortrag dos Beklagten in seiner Berufungsbeantwortung S« 5, 6, seine Praxis sei wogen ihrer überwiegend auswärtigen Klientel von der Lage des Eüros ganz unabhängig gewesen und der Kläger habe jederzeit zu dem gleichen Preise an anderer Stelle Geschäftsräume haben können, zu dem Teil nicht besonders erwähnt, zu dem Teil ausdrücklich für unerheblich erachtet hat® Bei einem umfangreichen Prozoßstoff kann nicht erwartet werden, daß das Berufungsgericht zu jeder einzelnen Behauptung Stellung nimmt; die Nicht er v/ähnung bedeutet jedenfalls noch nicht, daß das Berufungsgericht den vorgetragenen Umstand übersehen hat« Im übrigen kommt cs hier auch nicht entscheidend darauf an, wie sich die Kundschaft des Beklagten im Augenblick der Praxisübernahme zusammensetzte; denn der Kläger übernahm sie zwar, wollte aber eine eigene Praxis auf- und ausbauen« Allein von Bedeutung war dochaib, was er sich bei einer sich etwa ergebenden Notwendigkeit, diese Praxis später verlegen zu müssen, an Nachteilen mit Rücksicht auf die Kundschaft und die Kosten der Praxisver- ' legung, die das Berufungsgericht ausdrücklich erwähnt, vorstellte oder befürchtete und wogegen er sich durch das Vor-
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kaufsrecht sichern wollte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat«
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e)	Im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens lag auch, wenn es v/eder aus der Tatsache, daß der Vertrag vom 5. Juni 1*954 die Unterschrift der* Ehefrau des Beklagten nicht trug, noch daraus, daß der Kläger sich erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf den Formmangel als llichtigkeitsgrund berief, einen Schluß dahin gezogen hat, er habe bei. Vertragsabschluß keinen oder -doch nur einen geringen Wert auf das Vorkaufsrecht gelegt und würde den Ver- \ trag auch ohne diesen nichtigen Teil abgeschlossen haben«
Las gilt insbesondere auch insofern, als es einen Rückschluß in dieser Richtung nur ziehen zu können glaubte, wenn der Kläger sich wirklich über die fehlende Unterschrift der Ehefrau des Beklagten Gedanken gemacht hätte, und als es seine Einlassung, er habe das nicht getan, nicht als widerlegt angesehen hat, zu demal der festgestellte Sachverhalt nichts dafür ergibt, daß der Kläger nicht damit rechnen durfte, der Beklagte habe Vollmacht seiner Ehefrau gehabt und diese sei mit den Verträgen, insbesondere dem (vorgesehenen) Mietverträge und dem Vorkaufsrecht einverstanden«
Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe damit jede Lebenserfahrung verletzt und weder die Bedeutung des Vertrages vom 5« Juni 1956 als Existenzbegründung, noch die Vorbildung des Klägers, noch seine Besorgnis um letzte Kleinigkeiten («interne Abmachungen«) berücksichtigt« Bei diesen handelt es sich um ergänzende Vereinbarungen über die vorgesehene Mitarbeit des Beklagten für die Lauer eines Jahres in der vom Kläger übernommenen Praxis, eine Mitarbeit, für die der Beklagte ein Lrittel des Gewinnes erhalten sollte« Liese Abmachungen hat der Kläger ersichtlich, zu demal es sich nur um eine Halbtagsarbeit
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handeln sollte, für notwendig gehalten« Daraus kann jedoch noch nicht zwingend geschlossen werden, er müsse sich auch damals schon bewußt gewesen sein, die Unterschrift der Ehefrau des Beklagten unter dem Vertrage vom 5. Juni 1954 fohle und sei auch zur Wirksamkeit der Vorkaufsrechtsveroinbarung erforderlich« Wenn der Beklagte, wie im Tatbestand des Urteils ausdrücklich festgehalten ist, bereits wenige Stunden nach Unterzeichnung des Vertrages nach Bad Homburg fuhr, und zwar zu einem gemeinschaftlichen Kuraufenthalt mit seiner Ehefrau (Schriftsatz des Beklagten vom 19» Oktober 1954 S. 2), ist es durchaus möglich, daß die Unterschrift nur vorgessen worden ist, ganz abgesehen davon, daß nicht festgestellt ist, daß sie damals von den Parteien für erforderlich gehalten wurde«
Wenn schließlich das Berufungsgericht ausdrücklich den Vortrag des Klägers als glaubhaft bezeichnet hat, er habe nicht gewußt, die Verpflichtung zur Bestellung eines Vorkaufsrechtes bedürfe der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung, so ist auch das aus Rechtsgründen nicht angreifbar; denn weite Kreise, auch solche, bei denen man eine solche Unkenntnis nicht voraussebzt, wissen erfahrungsgemäß nichts von einem solchen Pormzwang«
Auch in diesem Zusammenhang ist eine sonstige Verletzung des § 286 ZPO durch das Berufungsgericht nicht fcstzustellen« Der Beklagte hatte zwar im Schriftsatz vom 21» November 1957 S» 33 vorgetragen, der Kläger habe im JSärz 1956 auf seine Anzeige vom 4« März 1956, er beabsichtige sein Haus zu verkaufen, auf den Rückschein geschrieben? "Ich habe kein Vorkaufsrecht11» Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, das Berufungsgericht könne diesen Vortrag übersehen haben; denn es hat ausdrücklich zu der Tatsache Stellung genommen, daß der Kläger im Härz 1956 die Ausübung des angebotenen Vorkaufsrechts abgelehnt hat, und hat näher erläutert, weshalb es daraus nichts gegen ihn herge-
 
leitet hat« Pamit hat es sich im nahmen seines tatrichter- I liehen Ermessens gehaltene Auch aus der vom Kläger gegebenen I Begründung brauchte es nicht den Schluß zu ziehen, ihm sei I bekannt gewesen, er habe gerade wegen des Formmangels kein I Vorkaufsrecht $ denn dieses hatte er auch dann nicht., wenn I er den Vertrag wirksam angefochten hatte, wovon er damals I ausgegangen ist«.	I
XI«. Pie Bevision vertritt die Auffassung, der Kläger I habe sich auf eine etwaige Nichtigkeit des Vertrages wegen J Formmangels nicht mehr berufen können« Auch insoweit können V ihre Bügen keinen Erfolg haben,
1 o Pas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, der Beklagte habe sich auf die Unwirksamkeit des Vortrages nur deshalb •berufen, um sich einer eigenen Vertragspflicht - gemeint gruni los - zu entziehen. Es hält insbesondere für nicht bewiesen, die Tatsache der Verführung der fünfzehnjährigen Sprechstundenhilfe der Ehefrau des Beklagten durch den Kläger am 12« Juni 1954 habe den eigentlichen Grund für ihn gebildet, sich vom Vertrage zu lösen. Es führt dazu Umstände an, die seiner Auffassung nach gegen diese Annahme sprechen. Es mißt der Hicht-ausübung des Vorkaufsrechts lm Frühjahr 1956 auch in diesem Zusammenhang keine Bedeutung bei.
2. Pie Bevision führt aus, nachdem der Beklagte dem Kläger "bei Eintritt des Verkaufsfalles im Jahre 1956 davon Anzeige gemacht und dieser eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hate er wolle von einem ihm etwa zustchenden Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen, habe er weder eine Wiederholung der Anzeige in den Formen und mit dem Inhalt des § 510 BGB erwarten können
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noch könne er sich bei dieser Sachlage darauf berufen, die ursprüngliche Vereinbarung eines Vorkaufsrechtes sei formpflict- *
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tig gewesen» Dem ist nicht zu folgen•
a) Die Anzeige vom 4* März 1956 Uber den "geplanten« Abschluß eines notariellen Kaufvertrages könnte allenfalls dann - im Hinblick auf die eindeutige Ablehnung des Klägers -nach Treu und Glauben als eine Anzeige im Sinne von § 510 BGB. der an sich der Vertrag selbst beizufUgen gewesen wäre, gewertet werden, wenn der Beklagte * das Grundstück wirklich U zu iiem angegebenen "Kaufpreis von 85 000 bei zunächst erforderlicher "Barablösung in Höhe von DM 65 000 DM” verkauft hätte. Das trifft aber nach dem Zugeständnis des Beklagten (vgl. die im Tatbestand 5?» 15 des angefochtenen Urteils in Bezug genommene Niederschrift vom 29. November 1957)nicht zu$ denn der Kaufpreis betrug tatsächlich nur 72 000 DM, dch« volle 15 000 DM oder rund 15 weniger» Dabei ist unerheblich, ob die Anzeige von vornherein unrichtig war oder ob es dem in Aussicht genommenen Käufer gelungen ist, den Kaufpreis bei den weiteren Verhandlungen noch um den genannten Betrag zu drücken, wie der Beklagte behauptet hat«
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b) Von einer Arglist des Klägers könnte vielleicht die fiede sein, wenn er sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen hätte, um sich seiner eigenen Vertragsverpflichtung grundlos zu entziehen» Das hat aber das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt.
Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, für das Revisionsverfahren sei zu unterstellen, der Kläger habe sich zu Unrecht vom Geschäft zu lösen versucht» Diese Unterstellung kann mindestens nicht in dem 3inne erfolgen, daß aus dieser "Lösung zu Unrecht” ein Rückschluß dahin zu rechtfertigen wäre, die Berufung des Klägers auf den Pormmangel verstieße wider Treu und Glauben» Es ist nämlich nicht Bache des Klägers, seine
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grundsätzlich zulässige Berufung auf die Wichtigkeit des Vertrages zu rechtfertigen (vgl. die oben angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und das nicht veröffentlichte Urteil des erkennenden Senats vom 4. November 1958 - VIII ZR 59/58 - S« 17, 18), sondern Aufgabe des Beldagten, darzutun, weshalb die Geltendmachung der Formnichtigkeit gegen Treu und Glauben verstößt* Dafür genügt, wie bereits ausgeführt, die Tatsache der Nichtausübung des Vorkaufsrechts im Frühjahr 1956 nicht«
Wach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger etwa vier Wochen nach Übernahme der Praxis entdeckt,- daß die vom Beklagten als Konkursverwalter geführten Konkurskönten erhebliche Fehlbeträge aufwiesen* Daß solche Fehlbeträge vorhanden waren, weil der Beklagte die "Konkurogelder" nicht auf den ausdrücklich dafür angelegten “Konkurskonten*1 belegte, sondern auf seinem Privatkonto beließ, hat dieser nicht bestritten, ebensowenig, daß er erhebliche Beträge, die bereits auf den Konkurskonten belegt waren, wieder abgehoben und zur Behebung eigener finanzieller Schwierigkeiten (Bezahlung von Handwerkerrechnungen für seinen Heubau usw.) verwendet hatte. Bei der Größenordnung der Beträge - die vorübergehend zu eigenen Gunsten verwendeten Gelder machten im Jahre 1952 unstreitig 9500 DH und im Jahre 1954 2500 DH aus. die von dem Konto des Beklagten nach Anzeige des Klägers auf die Konkurskonten numgebuchtenn. Beträge sogar um 30 000 DM - kann jedenfalls von einem grundlosen Versuch des Klägers, den Vertrag-rückgängig zu machen, in dem Sinne, daß es ihm verwehrt sein könnte, sich auf den Formmangel zu berufen, nicht gesprochen werden, und zwar, ohne daß es einer Entscheidung bedarf, ob eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung gerechtfertigt sein würde* Darauf käme es nur an, wenn sich der Kläger auf den Formmongel nicht würde berufen können, was, wie ausgeführt ist, verneint werden muß-
 
III a 1« Das Berufungsgericht hat ausgeführt , der Beklagte mache zu Unrecht auch geltend, in der V/citerführung des Geschäftes durch den Kläger in der Zeit vom 1 * April ■bis Io Juli 1957 liege eine Bestätigung des nichtigen Rechts-geschäftes« Zur Begründung hat es angegeben, weil die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäftes als Neuvomahme zu werten sei, müsse auch die Bestätigung die Pom des zu bestätigenden Geschäfts in jeder Beziehung wahren? es sei also nicht möglich, ein formbedürftiges Geschäft durch schlüssiges Handeln zu bestätigen«
2« Die Revision greift diese Begründung mit dem Hinweis darauf an, nachdem das Vorkaufsrecht durch Nichtausübung, durch Eintritt des einzigen Verkaufsfalles, für den es eingeräumt war, und durch die Veräußerung des Grundstücks gegenstandslos geworden sei, habe die Bestätigung des Vertrages die Neubegründung eines Vorkaufsrechts überhaupt nicht mehr zu dem Gegenstand gehabt? es hätte deshalb eine pormpflicht dafür nicht mehr verlangt werden dürfen? das Berufungsgericht habe sich auch mit einer« formlosen Bestätigung des Geschäftes begnügen müssen«
Ob diesem Gedankengang zu folgen wäre, wenn eine Bestätigung in Betracht gezogen werden könnte, kann dahingestellt bleiben« Das Berufungsgericht hat eine Bestätigung zwar im Rahmen seiner Rechtsausführungen unterstellt* Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist aber eine Bestätigung des Rochtsgeschäfts- durch die Parteien ausgeschlossen« Der Kläger hat nämlich vom 1« April 1957 bis 1« Juli 1957 unstreitig nur das wPormulargeschäftn, und zv/ar auch nicht einmal selbst betrieben, sondern durch einen Angestellten betreiben lassen« Dieses Geschäft war aber nicht die gekaufte Praxis, die ihm nach Darstellung des Beklagten (Schriftsatz vom 21. November 1957 So 26) ein Ministereinkommen sichern sollte, sondern ein
 
Hebenbetriebt der nach dem Schreiben des Beklagten vom 4 a Januar 1957 allenfalls einen Reingewinn von 5000 UM ab warf. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist die ^eiterführung auch nicht in Bestätigung “vertraglicher Abmachungen", sondern "zu dem Zwecke möglichster Erhaltung des Praxisv/erte3" erfolgte Das entspricht im übrigen auch dem Inhalt des eben erwähnten Schreibens des Beklagten an den Kläger., in dem er ihn "zur Vermeidung eines nicht wie-dergutzu demachenden Schadens" auf fordert, um die rechtzeitige Verlegung des Rormularver trieb es zu dessen Aufrechterhaltung bemüht zu sein, weil er sich selbst darum nach Ende Marz 1957 nicht mehr kümmern könne*
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 Pa das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechts irr tum zu dem Nachteil des Beklagten enthält, war seine Revision mit der Rostenfolge des § 97 ZPO zurückzuv/eisen*
Br« Großmann Artl BR Br0 Spieler ist
 beurlaubt und orts abwesend«.
Br» Großmann
 Br. Borschel	Br«	Messner