Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Meager, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: uGudrun Sch®®®B Bauträger und GrundStücksVerwertung Betrifft: Bürgschaft für Ferdinand S Grundstückskaufvcrtra« Sch Hiermit erkläre ich Herrn Gottfried K®®, dass, falls das Grundstück Untermenzing nicht baureif v/ird oder zurückverbrieft wird, ich die Bürgschaft, somit die Verpflichtung der von Ihnengeleisteten Zahlung für Ferdinand Sch®®®® übernehme . Die Revision vermißt zu Unrecht eine klare Bezeichnung des Gläubigers, weil das Schreiben nicht an die Klägerin, sondern an deren Ehemann gerichtet sei. Einen Anhaltspunkt für die Person des Gläubigers der Forderung, die durch die Bürgschaft gesichert werden sollte, gibt aber nicht nur die Anschrift des Schreibens, sondern auch der ,,Betrifft,,-Ver-merk. Damit enthält die Urkunde selbst einen Anhaltspunkt, der unter Zuhilfenahme weiterer, außerhalb der Urkunde liegender Umstände den Schluß rechtfertigt, daß die Forderung der Klägerin gegen SchMB^ durch die Bürgschaft gesichert werden sollte. Diese Auslegung des Berufungsgerichts hält sich in den durch BGHZ 26, 142, 146 für die Auslegung von Bürgschaftserklärungen gezogenen Grenzen* Mai 1966 wirft die weitere und entscheidende Frage auf, ob sie nicht nur, wie der Beklagte will, eine Bürgschaftserklärung der Frau SchHHBB, sondern daneben auch eine Bürgschaftserklärung des ScHMHMl enthält. Gegen eine eigene Bürgschaftserklärung ScSBBHBs spreche nicht entscheidend, daß der Text der Erklärung in (ier uIch"-Form gehalten und überdies auf einen Briefbogen der'Firma Gudrun Sch^m^fe gesetzt sei. Es sei deshalb ansunehmen, daß der Beklagte mit seiner Unterschrift eine Bürgschaft auch für seine Person habe eingehen wollen. Bei einer brieflichen Erklärung, wie 3ie hier gegeben ist, muß deshalb von der Präge ausgegangen werden, welchen Sinn der Brief nach seinem äußeren Erscheinungsbild und seinem Wortlaut dem Empfänger nahelegt. Mai 1966 ist nach ihrer äußeren Aufmachung ein Firmenschrei-ben der Kauffrau Gudrun Scl^HHB, wobei dahingestellt bleiben mag, ob Frau SchJIBIHI überhaupt Kaufmann im' Sinne des § 17 HGB war oder nicht. Das kann für den Leser, der nur die Urkunde sieht und keine weiteren Zusammenhänge kennt, nach der Verkehrs-aüffassung nur heißen, daß die beiden Unterzeichner namens der Firma Gudrun SchflHBP'dic Bürgschaftserklärung gezeichnet haben. Daraus läßt sich aber, jedenfalls wenn die Urkunde im Wortlaut und in der Schlußformel so eindeutig gestaltet ist wie die vorliegende, noch nicht schließen, daß der neben dem Firmeninhaber Unterzeichnende die urkundliche Erklärung auch im eigenen Namen abgibt, so daß also die Urkunde entgegen ihrem; Erscheinungsbild und Die Klägerin hat ausdrücklich behauptet, Schramowski sei an dem Unternehmen beider Eheleute SoHBHHP beteiligt gewesen und habe die Bürgschaft als Gesellschafter der Ehefrau Scl^üHlfemitunterzeichnet; der Beklagte will nur in gewisser, von ihm näher dargelegtor Weise, an dem Unternehmen der Ehefrau SchdBB^ beteiligt gewesen sein. Auch wenn da3 Berufungsgericht, das auf die substantiierte und unter Bev/ois gestellte Darstellung des Beklagten im einzelnen nicht eingegangen ist, aus dieser kein plausibles Motiv für eine Mitunterzcichnung der Bürgschaft entnehmen zu können glaubte, so gestattete die Mitunterzeichnung durch allein andererseits nicht die Auslegung, dieser habe neben Frau SchSHBBi eine eigene Bürgschaftserklärung abgegeben. Eine solche Auslegung dex' nach Erscheinungsbild und Wortlaut lediglich eine Bürgschaftserklärung der Firma Gudrun SchflflHHHB enthaltenen Urkunde vex^stößt gegen §§ 133, 157 BGB, solange sie nicht durch außerhalb dor Urkunde liegende Umstände gestützt wird. Es hat insbesondere nicht zu der widerspinichlichen Darstellung der Parteien Stellung genommen, wann, in welcher V/eise und mit welchem Ziel S< sich auf seiten der Eheleute SchlH^ in die Liquidierung des Parzellierungsobjektes Obermenzing eingeschaltet hat, und ob sich daraus für die Klägerin Anhaltspunkte dafür ergaben, daß auch Persönlich am 12. In der nach § 565 ZPO zu erneuernden mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht die vermißten Feststellungen nachzuholen, insbesondere auch sich mit dom Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung auseinander-zusetsen haben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 54/69 URTEIL In dem Rechtsstreit Verkündet am 20r Mai 1970 J u s t i zh a up t s ekr e t ä r als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in 1*1 des Rechtsanwalts Br. Hans-Ulrich S< NMfelstr. V? als Verwalter des Nachlasses des am ••■.1968 verstorbenen Willy ScSBHHBi? Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Freiherr von gegen Margarethe Kfl| in AI i9 An der U Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, 2 / / \ Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Meager, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das am 4./5- Juni 1968 an Vorkündungs Statt zugestellte Urteil des 5» Zivilsenats des Ober-landesgerichts München aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der im ersten Rcchtszug mitbeklagte Ferdinand kaufte am 8. Januar 1965 von den Eheleuten LfllB in eine Grundstücksfläche von rd. 2 ha, um sie zu parzellieren und die Parzellen als BaugrundstUcke zu veräußern. Durch notariellen Vortrag vom 8. Juni 1965 verkaufte SchfllH an die Klägerin eine noch nicht vermessene Teilfläche von 1 400 qm zu dem Preise von 44 800 DH. Auf den Kauf- preis bezahlte die Klägei’in 30 000 DM an. SchflM® bezahlte seinerseits nicht den Kaufpreis für das Gesamtgrundstück an die Eheleute Lfl®. Diese traten vom Vertrag zurück, die Parzellierung unterblieb. Zum Zwecke der Rückabwicklung der Einzelkaufverträge schaltete sich im Jahre 1966 der beklagte Sc^HHIHft ein* Der Ehemann der Klägerin erhielt - ebenso v/ie andere Vertragspartner dos Sch®®^® -auf einem Geschäftsbogon der Ehefrau Sch®®^® folgendes Schreiben: uGudrun Sch®®®B Bauträger und GrundStücksVerwertung Betrifft: Bürgschaft für Ferdinand S Grundstückskaufvcrtra« Sch Hiermit erkläre ich Herrn Gottfried K®®, dass, falls das Grundstück Untermenzing nicht baureif v/ird oder zurückverbrieft wird, ich die Bürgschaft, somit die Verpflichtung der von Ihnengeleisteten Zahlung für Ferdinand Sch®®®® übernehme . Herrn Gottfried K itraße ®® 12.5.1966 Hochachtungsvoll ges. Sc gez. Go Sc Gudrun Sch ii Beide Eheleute Sch® den Offenbarungseid. leisteten im Jahre 1967 i • Die Klägerin hat den Beklagten S< (u.a.) aufgrund der Mitunterzeichnung des Schreibens vom 12. Mai 1966 auf Rückzahlung ihrer Kaufpreisanzahlung von 30 000 DM in Anspruch genommen. Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Für den im laufe des Revisionsrechtszuges (14. August 1966) verstorbenen beklagten hat dessen Nachlaßverwalter den Rechtsstreit aufgenommen. Dieser erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/oisen. Entschoidungsgründe 1. Zu Recht sieht das Berufungsgericht in der Urkunde vom 12. Mai 1966 eine formgerechte (§ 766 BGB) Bürgschaftserklärung. Die Erklärung bezeichnet, v/ie das Berufungsgericht im Wege der Auslegung festgestellt hat, hinreichend deutlich alle wesentlichen Teile einer Bürgschaftserklärung, nämlich die zu sichernde Forderung, einschließlich der Person des Gläubigers, und die Erklärung des Bürgschaftts-v/illens, wenigstens seitens der Frau SchflHHP* Die Revision vermißt zu Unrecht eine klare Bezeichnung des Gläubigers, weil das Schreiben nicht an die Klägerin, sondern an deren Ehemann gerichtet sei. Dies erklärt das Berufungsgericht zutreffend damit, daß der Ehemann die Verhandlungen üfcer die Rückzahlung der 30 000 DM für die Klägerin geführt hat. Einen Anhaltspunkt für die Person des Gläubigers der Forderung, die durch die Bürgschaft gesichert werden sollte, gibt aber nicht nur die Anschrift des Schreibens, sondern auch der ,,Betrifft,,-Ver-merk. In ihm wird ausdrücklich auf den "Grund-stückskaufvertrag SchSBBB ./. Kflp" verv/iesen, den die Klägerin und nicht ihr Ehemann geschlossen hat. Hier ist demnach mit "KflV die Klägerin selbst bezeichnet. Damit enthält die Urkunde selbst einen Anhaltspunkt, der unter Zuhilfenahme weiterer, außerhalb der Urkunde liegender Umstände den Schluß rechtfertigt, daß die Forderung der Klägerin gegen SchMB^ durch die Bürgschaft gesichert werden sollte. Diese Auslegung des Berufungsgerichts hält sich in den durch BGHZ 26, 142, 146 für die Auslegung von Bürgschaftserklärungen gezogenen Grenzen* 2. Die Urkunde vom 12. Mai 1966 wirft die weitere und entscheidende Frage auf, ob sie nicht nur, wie der Beklagte will, eine Bürgschaftserklärung der Frau SchHHBB, sondern daneben auch eine Bürgschaftserklärung des ScHMHMl enthält. Das Berufungsgericht bejaht das: Gegen eine eigene Bürgschaftserklärung ScSBBHBs spreche nicht entscheidend, daß der Text der Erklärung in (ier uIch"-Form gehalten und überdies auf einen Briefbogen der'Firma Gudrun Sch^m^fe gesetzt sei. Grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, daß derjenige, der.eine Erklärung unterzeichne, an sie gebunden sein wolle. S<4HBHB^habe keine plausible Erklärung dafür gegeben, warum er angeblich eine / Unterschrift trotz fehlenden Verpflichtungswillens gegeben habe. Seine Einlassung, er habe zu dem Ausdruck bringen wollen, daß er als Geschäftsführer der Ehefrau SchMHHB von deren Bürgschaft Kenntnis genommen habe, widerspreche jeder kaufmännischen Gepflogenheit und auch jeder Lebenserfahrung. Es sei deshalb ansunehmen, daß der Beklagte mit seiner Unterschrift eine Bürgschaft auch für seine Person habe eingehen wollen. Gegen diese Begründung wendet die Revision sich mit Recht. 3. a) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist ungenau. Es kommt bei der Auslegung von Willenserklärungen in erster Linie nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungs-wert an. Dies gilt auch dann, wenn infrage steht, ob der Erklärende eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat, oder im Namen eines anderen (vgl. BGHZ 56, 30, 33) bzw. bei dessen Erklärung nur mitgewirkt hat. Bei einer brieflichen Erklärung, wie 3ie hier gegeben ist, muß deshalb von der Präge ausgegangen werden, welchen Sinn der Brief nach seinem äußeren Erscheinungsbild und seinem Wortlaut dem Empfänger nahelegt. Die Urkunde vom 12. Mai 1966 ist nach ihrer äußeren Aufmachung ein Firmenschrei-ben der Kauffrau Gudrun Scl^HHB, wobei dahingestellt bleiben mag, ob Frau SchJIBIHI überhaupt Kaufmann im' Sinne des § 17 HGB war oder nicht. Die auf diesem Firmenbogen nicdergelegte Bürgschaftser- * klärung ist in der "Ich"-Form abgegeben. Der Leser der Urkunde muß deshalb im Hinblick auf den Briefkopf zunächst annehmon, daß hier der Inhaber der Firma Gudrun SchflHI^to sich verbürgt. Dies wird ihm durch die maschinenschriftliche Schlußformel ' "Hochachtungsvoll - G-udrun Schf^HHB" nachdrücklich bestätigt. Die Schlußformel’enthält allerdings zwei Unterschriften. Diese sind aber in der Weise vollzogen, daß in der Mitte unter ihnen maschinenschriftlich nochmals die Firma des Briefkopfes uGudrun SchflHBW erscheint. Das kann für den Leser, der nur die Urkunde sieht und keine weiteren Zusammenhänge kennt, nach der Verkehrs-aüffassung nur heißen, daß die beiden Unterzeichner namens der Firma Gudrun SchflHBP'dic Bürgschaftserklärung gezeichnet haben. j) Dem steht nicht entgegen, daß die Firmenbezeichnung (Gudrun SchfHBBH) auf einen Einzelkaufmann hinweist. Auch die Firma eines Einzelkaufmanns kann durch zwei Personen gezeichnet werden. Zwei Unterschriften sind allerdings - nur insoweit kann dem Berufungsgericht gefolgt werden - ungewöhnlich, wenn die eine Unterschrift Von dem Alleininhaber des Unternehmens stammt. Daraus läßt sich aber, jedenfalls wenn die Urkunde im Wortlaut und in der Schlußformel so eindeutig gestaltet ist wie die vorliegende, noch nicht schließen, daß der neben dem Firmeninhaber Unterzeichnende die urkundliche Erklärung auch im eigenen Namen abgibt, so daß also die Urkunde entgegen ihrem; Erscheinungsbild und Wortlaut zwei Bürgschaftserklärungen enthielte. Viel eher läßt die zweite Unterschrift daran denken, daß an dem unter einer Einzelfirma auftretenden Unternehmen in Wirklichkeit mehrere Personen, insbesondere auch der MitunterZeichner, irgendwie beteiligt sind. In diese Richtung ging im vorliegenden Pall sogar der Vortrag beider Parteien. Die Klägerin hat ausdrücklich behauptet, Schramowski sei an dem Unternehmen beider Eheleute SoHBHHP beteiligt gewesen und habe die Bürgschaft als Gesellschafter der Ehefrau Scl^üHlfemitunterzeichnet; der Beklagte will nur in gewisser, von ihm näher dargelegtor Weise, an dem Unternehmen der Ehefrau SchdBB^ beteiligt gewesen sein. Auch wenn da3 Berufungsgericht, das auf die substantiierte und unter Bev/ois gestellte Darstellung des Beklagten im einzelnen nicht eingegangen ist, aus dieser kein plausibles Motiv für eine Mitunterzcichnung der Bürgschaft entnehmen zu können glaubte, so gestattete die Mitunterzeichnung durch allein andererseits nicht die Auslegung, dieser habe neben Frau SchSHBBi eine eigene Bürgschaftserklärung abgegeben. Eine solche Auslegung dex' nach Erscheinungsbild und Wortlaut lediglich eine Bürgschaftserklärung der Firma Gudrun SchflflHHHB enthaltenen Urkunde vex^stößt gegen §§ 133, 157 BGB, solange sie nicht durch außerhalb dor Urkunde liegende Umstände gestützt wird. In dieser Richtung fehlt cs aber an jeder Feststellung des Berufungsgerichts«. Es hat insbesondere nicht zu der widerspinichlichen Darstellung der Parteien Stellung genommen, wann, in welcher V/eise und mit welchem Ziel S< sich auf seiten der Eheleute SchlH^ in die Liquidierung des Parzellierungsobjektes Obermenzing eingeschaltet hat, und ob sich daraus für die Klägerin Anhaltspunkte dafür ergaben, daß auch Persönlich am 12. Mai 1966 sich für die Schuld des Ehemannes Sch^MHP verbürgte. 4. Las angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzüheben. In der nach § 565 ZPO zu erneuernden mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht die vermißten Feststellungen nachzuholen, insbesondere auch sich mit dom Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung auseinander-zusetsen haben. Eventuell wird zu prüfen sein, ob die Klage sich aus einem der anderen Xlagegründe als gerechtfertigt erweist. Da von der neuen Entscheidung; auch abhängt, v/olcho Partei die Kosten der Revision s-u tragen hat, war auch diese Kosten-entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen. Dr. Haidinger Dr. Meager Dr„ Messner Hermann Braxmaier