Dezember 1965 fuhr er mit dem Wagen nach Hamburg und versuchte dort, ihn zu dem übernahmepreis zu verkaufen, was aber mißlang* Inzwischen hatte AflHH festgestellt, daß der Mercedes aus dem Baujahr 1962 stammte. Dezember 1965 ist vermerkt: "Nach der Fahrgestell-Nummer stammt das Fahrzeug aus dem Baujahr 1962; Stand des Kilometerzählers: AIP1* Dezember 1965 an die Beklagte focht die Klägerin den Kaufvertrag vom 9« Dezember 1965 und die Eigentumsübertragung wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, sie sei durch W0p über das Baujahr des Mercedes arglistig getäuscht worden. Nach dessen Angaben sei bei der Festsetzung des Anrechnungswertes von 15 280 DM davon ausgegangen worden, daß der Wagen aus dem Baujahr 1965 stammt. Die Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin über das Baujahr des Mercedes-PKW arglistig getäuscht worden sei. Als '$mm in mit dem Wagen nach abgefahren sei, um ihn der Klägerin zu übergeben, habe der Kilometerstand auf dem neuen Tachometer 212 betragen. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Klägerin beim Abschluß des Kaufvertrages vom 9* Dezember 1965 durch den Schwager der Beklagten WfllHl arglistig getäuscht worden ist; er habe bei den KaufVerhandlungen falsche Angaben über das Baujahr des in Zahlung gegebenen Mercedes gemacht und mehrmals erlclärt, der Wagen stamme aus dem Baujahr 196p* Die Anfechtung des Kaufvertrages durch die Klägerin sei daher begründet. der die Kaufverhandlungen mit geführt hatte, davon Kenntnis erhalten habe, daß der Mercedes-PKW aus dem Baujahr 1962 stammte. Sie habe also nach ihrem eigenen Vortrag Kenntnis von dem Anfechtungsgrund oder jedenfalls das Bewußtsein gehabt, daß das Rechtsgeschäft, soweit es in der Anrechnung des Mercedes auf den Kaufpreis für die beiden neuen Audi-Wagen bestand, fehlerhaft sein könne. Deshalb habe sie durch ihr weiteres Verhalten den Kaufvertrag bestätigt und auf das Anfechtungsrecht verzichtet, indem sie es zugelassen habe, daß Arnold mit dem Wagen noch nach Hamburg gefahren sei. Das Berufungsgericht hat zur Präge der behaupteten Bestätigung des Kaufvertrages ausgeführt, selbst wenn die Klägerin volle und bestimmte Kenntnis ihres Anfeehtungsgrundes am 10« Dezember 1965 gehabt haben sollte, so könnte in der Fahrt des AfÜB m:jL^ dem iVa~ gen nach Hamburg am folgenden -Tage keine Bestätigung des Vertrages zwischen den Parteien gesehen werden. Eine Bestätigung des Vertrages liege auch dann nicht vor, wenn AflHP den Wagen von der Klägerin nur als deren Kommissionär übernommen hat. Weitaus näher liege hier die Annahme, die Klägerin habe den erteilten Verkaufsauftrag,der unterstellt werde, nicht zurückgezogen, sondern versucht, den Wagen ohne Verlust abzusetzen, um die Anfechtung des Vertrages und einen aller Voraussicht nach auf sie zukommenden Rechtsstreit zu vermeiden» Ein solcher Versuch sei rechtmäßig gewesen, hätte überdies auch im eigenen Interesse der Beklagten gelegen. Mit dem angebotenen Beweis wollte die Beklagte begründen, daß dem Baujahr 1962 keine erhebliche Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs und den Entschluß der Klägerin, ihn in Zahlung zu nehmen, beizulegen sei. dieser Rechnung einen Kilometerstand von 5 433 hatte, so könne die Schätzung der DAT nur so erklärt werden, daß der Schätzer angenommen habe, der Wagen sei schon 100 000 Kilometer gelaufen und zeige auf dem zweiten Tachometer rd. Juni 1965 noch als fabrikneu angesehen wurde, ist deshalb unerheblich, weil er jedenfalls bei der Inzahlungnahme; durch die Klägerin nicht fabrikneu, sondern bis zur Auswechslung des Tachometers unstreitig Dezember 1965 von unrichtigen Vorstellungen über die Laufzeit des Wagens beeinflußt worden ist« Denn die Erwägungen des Berufungsgerichts, aus denen es die Täuschung über das Baujahr als ursächlich für den Vertrag vom 9- Dezember 1965 angesehen hat, beruhen nicht auf der dem Gericht vorgelegten Schiitzungsurkunde und rechtfertigen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Täuschung über das Baujahr für den Abschluß des Kaufvertrages zu den vereinbarten Bedingungen ursächlich war. 2. Schließlich kann die Revision auch nicht mit der Erwägung durchdringen, die vom Berufungsgericht angenommene arglistige Täuschung berühre allenfalls nur den Austauschvertrag hinsichtlich des Mercedes-V/ageno, so daß die Klägerin diesen Wagen zurückgeben müsse und nur Anspruch auf Zahlung des noch nicht getilgten Kaufpreises für die beiden Audi-Wagen erheben könne. Denn die Klägerin ist nicht darauf beschränkt, Gewährleistungsansprüche wegen der festgestellten unrichtigen Angaben über das Baujahr zu erheben, sondern berechtigt, den Vertrag im Ganzen anzufechten.
BUNDESGERICHTSHOT58 056 IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 54/67 URTEIL Verkündet am 24- Januar 1968 Bleeher, Justizsekretär z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Frieda Gommam * in » Beklagten und Revisionsltlägerin, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r. gegen dieP^maAutohaus Heinrich HHIBP oHG in HeflHHIBM über NiflHHBetraße V» vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Heinrich und Gertrud ebenda, Klägerin und Revi3ionsbekiagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. o Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Meager, Dr. Messner und Mormann für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin handelt mit Kraftfahrzeugen. Am 9- Dezember 1965 kaufte die Beklagte, vertreten durch ihren Bruder Walter W^H^, zwei neue Personenkraftwagen der Marke Auto-Union Typ Audi zu dem Preise von insgesamt 16 440 DM von der Klägerin, auf den sie einen Mercedes-Personenwagen zu dem Preise von 15 280 DM in Zahlung nahm. Den Kaufpreisrest zahlte die Beklagte in bar. Die Fahrzeuge wurden alsbald übergeben. Der Mercedes-PKW war laut Kraftfahrzeugbrief am 11. Juni 1965 auf den Namen der Beklagten zugelassen worden. Der von Unterzeichnete Be- stellschein vom 9. Dezember 1965 enthielt folgenden Vermerk: "Mercedes B 65 wird für 15 280 in Zahlung genomme*!". Zu diesem Preise will ihn die Klägerin an den Automobilkaufmann Aflü^» v/ohnhaft in KflHB» der den PKW vor dem Kaufvertrag der Parteien besichtigt hatte, verkauft J haben. übernahm den Mercedes noch am 9. Dezem- ber 1965. Am 11. Dezember 1965 fuhr er mit dem Wagen nach Hamburg und versuchte dort, ihn zu dem übernahmepreis zu verkaufen, was aber mißlang* Inzwischen hatte AflHH festgestellt, daß der Mercedes aus dem Baujahr 1962 stammte. Die Klägerin nahm ihn von Afl^fe zurück und ließ den Wagen von der Deutschen Automobil-Treuhand-GmbH in schätzen. Nach deren Schätzung betrug der Marktwert des Mercedes am Tage der Untersuchung, am 17. Dezember 1965» 7 900 DM. In der Schätzungsurkunde von 24. Dezember 1965 ist vermerkt: "Nach der Fahrgestell-Nummer stammt das Fahrzeug aus dem Baujahr 1962; Stand des Kilometerzählers: AIP1* Durch Schreiben der beauftragten Rechtsanwälte vom 28. Dezember 1965 an die Beklagte focht die Klägerin den Kaufvertrag vom 9« Dezember 1965 und die Eigentumsübertragung wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, sie sei durch W0p über das Baujahr des Mercedes arglistig getäuscht worden. Nach dessen Angaben sei bei der Festsetzung des Anrechnungswertes von 15 280 DM davon ausgegangen worden, daß der Wagen aus dem Baujahr 1965 stammt. Die Klägerin erwirkte am 31. Dezember 1965 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts, in der der Beklagten aufgegeben wurde, sich jeder Verfügung hinsichtlich der beiden Audi-Personenkraftwagen zu enthalten und die Fahrzeuge an den Gerichtsvollzieher als Verwahrer herauszugeben. Dieser stellte darauf die Kraftwagen durch Pfändung bei der Beklagten sicher. L Mit der Klage zur Hauptsache verlangt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, Zug um Zug gegen Herausgabe des Mercedes-PKW mit Kraftfahrzeugsehein und Kraftfahrzeugbrief sowie Rückzahlung von 1 160 BI.I ihr Einverständnis damit zu erklären, daft der Gerichtsvollzieher die beiden Audi-Personenkraftv/agen mit Kraftfahrzeugbriefen und Kundendienstscheckheften an die Klägerin herausgibt• Die Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin über das Baujahr des Mercedes-PKW arglistig getäuscht worden sei. Diesen Wagen habe 3ie kurz vor dem Tod ihres im 1963 verstorbenen Ehemannes geliefert erhalten und zunächst nicht in Benutzung genommen. Dann sei aber das Fahrzeug am 11. Juni 1965 zugelassen worden. Der für den Wagen ursprünglich ausgestellte Kraftfahrzeugbrief sei wegen Verschmutzung, der Tachometer wegen eines Fehlers ersetzt worden. Im Zeitpunkt der Verkaufsverhandlungen sei der Wagen etwa 5 500 Kilometer gelaufen. Als '$mm in mit dem Wagen nach abgefahren sei, um ihn der Klägerin zu übergeben, habe der Kilometerstand auf dem neuen Tachometer 212 betragen. Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt sie die Abweisung der Klage, während die Klägerin die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. I. I. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Klägerin beim Abschluß des Kaufvertrages vom 9* Dezember 1965 durch den Schwager der Beklagten WfllHl arglistig getäuscht worden ist; er habe bei den KaufVerhandlungen falsche Angaben über das Baujahr des in Zahlung gegebenen Mercedes gemacht und mehrmals erlclärt, der Wagen stamme aus dem Baujahr 196p* Die Anfechtung des Kaufvertrages durch die Klägerin sei daher begründet. II. Die Revision macht geltend, die Anfechtung des Kaufvertrages sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin bereits am Nachmittag des 10. Dezember 1965 durch ein Telefongespräch zwischen und dem Sohn der Inhaber der Klägerin, Neuenhagen jun., der die Kaufverhandlungen mit geführt hatte, davon Kenntnis erhalten habe, daß der Mercedes-PKW aus dem Baujahr 1962 stammte. Dies habe die Klägerin in dem Schriftsatz vom 2. März 1966 S. 5 zugegeben. Sie habe also nach ihrem eigenen Vortrag Kenntnis von dem Anfechtungsgrund oder jedenfalls das Bewußtsein gehabt, daß das Rechtsgeschäft, soweit es in der Anrechnung des Mercedes auf den Kaufpreis für die beiden neuen Audi-Wagen bestand, fehlerhaft sein könne. Deshalb habe sie durch ihr weiteres Verhalten den Kaufvertrag bestätigt und auf das Anfechtungsrecht verzichtet, indem sie es zugelassen habe, daß Arnold mit dem Wagen noch nach Hamburg gefahren sei. Die Klägerin habe auch keine Veranlassung gehabt, den Wagen von AfllM zurückzunehmen. Ihr sei ferner entgegenzuhalten, daß bei dem Telefongespräch am 10. Dezember 1965, in dem er das Verlangen, den Mercedes niedriger bewerten zu lassen, abgelehnt habe, schlief31ich auch darauf hinge-v/iesen habe, dann müsse das Geschäft eben rückgängig gemacht und der Wagen dürfe nicht mehr gefahren werden. /** — o —• Diese Ausführungen ergeben nicht, daß dem Berufungsgericht ein Rechtsverstoß unterlaufen ist* Das Berufungsgericht hat zur Präge der behaupteten Bestätigung des Kaufvertrages ausgeführt, selbst wenn die Klägerin volle und bestimmte Kenntnis ihres Anfeehtungsgrundes am 10« Dezember 1965 gehabt haben sollte, so könnte in der Fahrt des AfÜB m:jL^ dem iVa~ gen nach Hamburg am folgenden -Tage keine Bestätigung des Vertrages zwischen den Parteien gesehen werden. Die Klägerin habe weder die Möglichkeit noch Veranlassung gehabt, diese Fahrt zu verhindern, so daß es nicht als Bestätigung anzusehen sei, wenn sie sich insoweit passiv verhalten hat. Eine Bestätigung des Vertrages liege auch dann nicht vor, wenn AflHP den Wagen von der Klägerin nur als deren Kommissionär übernommen hat. Eine Ingebrauchnahme einer durch anfechtbaren Vertrag erlangten Sache könne zwar den Verzicht auf ein Anfechtungsrecht bedeuten, jedoch sei es von den Umständen des Falles abhängig, wie ein solches Verhalten zu bewerten sei. Weitaus näher liege hier die Annahme, die Klägerin habe den erteilten Verkaufsauftrag,der unterstellt werde, nicht zurückgezogen, sondern versucht, den Wagen ohne Verlust abzusetzen, um die Anfechtung des Vertrages und einen aller Voraussicht nach auf sie zukommenden Rechtsstreit zu vermeiden» Ein solcher Versuch sei rechtmäßig gewesen, hätte überdies auch im eigenen Interesse der Beklagten gelegen. Ein eindeutiger Verzichtswille der Klägerin sei somit nicht feststellbar. Diese Würdigung des Sachverhalts ist aus Rechto-gründen nicht zu beanstanden. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Gesichtspunkte sind nicht erheblich. III. Auch die weiteren Rügen der Revision greifen nicht durch. 1. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung gebeten, eine Auskunft de3 Technischen Überwachungs-Vereins in darüber einzuholen, ob der ?Jer- cedes-PKW im Jahre 1965 als fabrikneu abgenoiamen worden ist. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben. Darin liegt entgegen der Ansicht der Revision kein Rechtsverstoß. Mit dem angebotenen Beweis wollte die Beklagte begründen, daß dem Baujahr 1962 keine erhebliche Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs und den Entschluß der Klägerin, ihn in Zahlung zu nehmen, beizulegen sei. Die Revision führt dazu aus, wenn das Fahrzeug am 11. Juni 1965 noch fabrikneu war und bei der Inspektion am 11. November 1965, über die dem Berufungsgericht eine Rechnung vorgelegt worden ist, 1t. dieser Rechnung einen Kilometerstand von 5 433 hatte, so könne die Schätzung der DAT nur so erklärt werden, daß der Schätzer angenommen habe, der Wagen sei schon 100 000 Kilometer gelaufen und zeige auf dem zweiten Tachometer rd. 1 600 km an. Diese Erwägung der Revision ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie neues tatsächliches Vorbringen enthält. Ob der Mercedes bei der Zulassung am 11. Juni 1965 noch als fabrikneu angesehen wurde, ist deshalb unerheblich, weil er jedenfalls bei der Inzahlungnahme; durch die Klägerin nicht fabrikneu, sondern bis zur Auswechslung des Tachometers unstreitig 6 etwa 5 000 km gelaufen war. Es kann überdies dahingestellt bleiben, ob die Schätzung des Wagens aufgrund der Untersuchung vom 17. Dezember 1965 von unrichtigen Vorstellungen über die Laufzeit des Wagens beeinflußt worden ist« Denn die Erwägungen des Berufungsgerichts, aus denen es die Täuschung über das Baujahr als ursächlich für den Vertrag vom 9- Dezember 1965 angesehen hat, beruhen nicht auf der dem Gericht vorgelegten Schiitzungsurkunde und rechtfertigen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Täuschung über das Baujahr für den Abschluß des Kaufvertrages zu den vereinbarten Bedingungen ursächlich war. 2. Schließlich kann die Revision auch nicht mit der Erwägung durchdringen, die vom Berufungsgericht angenommene arglistige Täuschung berühre allenfalls nur den Austauschvertrag hinsichtlich des Mercedes-V/ageno, so daß die Klägerin diesen Wagen zurückgeben müsse und nur Anspruch auf Zahlung des noch nicht getilgten Kaufpreises für die beiden Audi-Wagen erheben könne. Denn die Klägerin ist nicht darauf beschränkt, Gewährleistungsansprüche wegen der festgestellten unrichtigen Angaben über das Baujahr zu erheben, sondern berechtigt, den Vertrag im Ganzen anzufechten. Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom 18. Januar 1967 - VIII ZR 209/64 - BGHZ 46, 338 = WM 1967, 228 = NJW 1967, 553 ergibt sich nichts, was dieser rechtlichen Beurteilung entgegensteht. IV. Demnach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuv/eisen. Dr0 Haidinger Artl Dr. Mezger Dr„ Messner Mormann