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BGH

Gericht: BGH

und Der VIII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom '7 • Januar ';968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br- Mezger, Br. Y/eber und Braxmaier für Recht erkannts Bie Revision gegen das Urteil des *. Die Beklagte hat die Maschine im September 1963 durch Vermittlung des Gebrauchtwagenhändlers Hiflj^^ von Alfred Ro^B gekauft, der sie zuletzt für Erdarbeiten auf einer Baustelle in Sp®||^^straße, benutzt hatte. In diesem Zusammenhang vermietete sie am 25* Juli 1963 die Maschine und einen Bagger an Ro(P mit der Verpflichtung, ihm das Eigentum an der Laderaupe und dem Bagger zu übertragen, sobald die monatlichen Mietzinszahlungen, die nach der Vereinbarung 3*000 DM betrugen, insgesamt den Betrag von 50-000 DM erreicht haben. Die Beklagte, die grundsätzlich nur mit fabrikneuen Baumaschinen handelte, wurde durch Hillers darauf aufmerksam gemacht, daß Ro^P die Laderaupe verkaufen wolle, und besichtigte sie durch ihren Prokuristen HüPPP auf der Baustolle Spppppstraße. Bei den Kaufverhandlungen erklärte Ropp dem Prokuristen der Beklagten, er beabsichtige, eine Gastwirtschaft zu erwerben, und wolle deshalb die Laderaupe verkaufen. Die Maschine wurde auf ein Grundstück einer Schwestorfirna der Beklagten gebracht und dort von Beauftragten des RoflB gereinigt. Als die Klägerin von diesem Besitzwechsel erfuhr, verlangte sie mit der Begründung, Ro|0 habe nur aufgrund der mit ihr getroffenen Vereinbarungen die Laderaupe besessen, sie aber nicht zu Eigentum erworben, deren Herausgabe. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin Eigentümerin der Laderaupe sei und die Beklagte, die bei Klageerhebung unmittelbare Besitzerin der Raupe war, sio an die Klägerin herauszugeben habe 985 BGB). Bie Revision bezweifelt den Eigentumserwerb der Klägerin und rügt, das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Erwägungen zu Unrecht angenommen, die Firma PflP & sei durch Rücknahme der Raupe vom Kaufvertrag mit Ro^P zurückgetreten. Es sei auch nicht gerechtfertigt, anzunehmen, daß Ro^V nach Rücknahme der Raupe durch die Klägerin seine Kaufpreisraten weitergezahlt habe, ohne ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an der Raupe zu haben. Es bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin Eigentum an der Laderaupe erlangt habe. Wenn nun, wie die Revision meint, das Anwartschaftsrecht des Ro^B aus dem mit PflB & BJHB im März ^962 geschlossenen Vertrage noch nicht erloschen war, so würde es jedenfalls durch dio im Juli 1963 getroffenen Vereinbarungen dahin ersetzt worden sein, daß RoflB Eigentum an den beiden ihm von der Klägerin vermieteten Maschinen erst übertragen erhalten sollte, wenn er 50.000 DM einschließlich Zinsen an die* Klägerin bezahlt hatte. Daß diese Voraussetzung eingetreten sei, hat die Beklagte nicht behauptet und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Demnach konnte die Klägerin an der Raupe Volleigen-tum erst erwerben, als die Finanzierungsbank das Sicherungseigentum, das sie von der Firma PflP & Bfl^ erhalten hatte, an diese durch Schreiben vom ^9* April 1964 zurückübertrug. Deshalb ist dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die Klägerin das Eigentum an der Raupe in dem Augenblick erworben hat, in dem es von der Bank an die Firma Tf/tß & ßflIP zurückübertragen wurde. . Das Berufungsgericht sieht den Beweis dafür als geführt an, daß die Beklagte die Raupe durch die Vereinbarungen mit RoflB deshalb nicht zu Eigentum erworben habe, j weil ihr infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei, daß die Raupe nicht dem Veräußerer Ro^p gehörte. Die Revision rügt, die von dem Berufungsgericht hei'« vorgehobenen Umstände rechtfertigten weder einzeln noch zusammengefaßt die Feststellung, daß Hüfl|9 bei den Kaufverhandlungen hinsichtlich des Eigentums an der Maschine hätte Verdacht hegen und weitere Erkundigungen und Prüfungen vornehmen müssen. Die Frage, ob der Käufer einer Sache sich bei dem Erwerb zu Eigentum deshalb nicht in gutem Glauben befand, weil er den Veräußerer grob fahrlässig für den Eigentümer angesehen hat, ist im wesentlichen eine Tatfrage. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Gründe, aus denen das Berufungsgericht angenommen hat, der Prokurist der Beklagten Hü^^V sei verpflichtet gewesen» die Angaben RoflD über sein Eigentum an der Maschine zu überprüfen. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nicht übersehen, wie die Revision rügt; denn es hat die Behauptungen der Beklagten sogar ausdrücklich in den Tatbestand des Berufungsurteils 8. Es ist deshalb kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Nachforschungspflicht insbesondere auch mit dem beträchtlichen Y/ert des Kaufgegenständes und der Erwägung begründet hat, es habe sich nicht um einen Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang des Veräußerers gehandelt. In der Berufungsbegründung habe die Beklagte, so führt die Revision aus, unter Zeugnis des Prokuristen HüW gestellt, daß Roffp f,auch entsprechende Unterlagen für seinen Ankauf der Raupe" gezeigt habe, nämlich einen gelben Schnellhefter mit Unterlagen, aus denen habe feststellen können, daß RoflB die Raupe für DM 47*000 gebraucht gekauft habe. Zun Beweise für die Vorlage der Begleitpapiere der Raupe und einer Rechnung mit seinen Zahlungsvermerken habe die Beklagte auch Rof^p als Zeugen benannt, der nicht vernommen worden ist. Daß RoflB ihm noch weitere Papiere vorgelegt habe, aus denen Hü(^ die Überzeugung habe gewinnen können, daß Rothe Eigentümer der Raupe sei, ist dem Vorbringen der Beklagten in den Vorinstanzen nicht zu entnehmen. Deshalb ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt durch Vernehmung und RoflH) noch näher auf klären müssen, unbegründet. Auch die weiteren Darlegungen der Revision, mit denen sie geltend macht, für HüfllP sei überhaupt nicht erkennbar gewesen, daß RoflP täuschen wollte, ergeben kei-nen Rechtsfehler des Berufungsgerichts. Es kommt nicht darauf an, ob für Hü^HB erkennbar war, daß RoflB einen Betrug verüben wollte, sondern darauf, ob HüflIB nach den von dem Berufungsgericht festgestellten und oben erörterten Umständen sich mit den ihm gegebenen Erklärungen des Ro|0 begnügen durfte und ob die Art, wie Hü^|P die Eigentumgsfrage geprüft hat, so unzulänglich war, daß die Unkenntnis der Beklagten vom fohlenden Eigentum des Ro(^ auf grober Fahrlässigkeit beruht. 3. Vergeblich zieht die Revision auch in Zweifel, ob eine v/eitere Prüfung der Eigentumsverhältnisse, die das Berufungsgericht für erforderlich erachtet hat, die Unkenntnis der Beklagten von dem fehlenden Eigentum beseitigt hätte.

Zitierte Normen: § 931 BGB § 97 ZPO
RaupeFirmaBerufungsgerichtMaschineLaderaupeKlägerinEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

2138 CFO
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII_ZR_54/66
URTEIL
Verkündet am
17* Januar *968 Blecher,
 Juatizsekretär z.A. als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der HflUflHfl) Handelsgesellschaft für Baustoffe und Industrie' bedarf MflflHHB & M a	(OHG;,	vertreten
 durch ihre Gesellschafter Adolf MaflflB und Rudolf M in	SchÄflfljMHallee	fl^9
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Wilhelm W u	- Installation-
Ing. Büro-OHG., vertreten durch Wilhelm-Franz WuflflHBIHfl und Adolf-Wilhelm V/uflH||H|, in HflflflflB fl, KfllB	fl»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Br.
Br.
und
 Der VIII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom '7 • Januar ';968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br- Mezger, Br. Y/eber und Braxmaier
 für Recht erkannts
 Bie Revision gegen das Urteil des *. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom ,;0. Bezember "965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Handelsgesellschaft für Baustoffe und Industriebedarf in H^~> Herausgabe einer Laderaupe -Baujahr **962), die sich bei Erhebung der Klage im Besitz der Beklagten befunden hat. Die Beklagte hat die Maschine im September 1963 durch Vermittlung des Gebrauchtwagenhändlers Hiflj^^ von Alfred Ro^B gekauft, der sie zuletzt für Erdarbeiten auf einer Baustelle in	Sp®||^^straße, benutzt hatte. Bie Parteien
 streiten über die Eigentumsverhältnisse an der laderaupe.
Bie Firma Pl
& Bl
 die einen Großhandel mit Bau-
maschinen betreibt, hatte im März "962 die Laderaupe mit mehreren Zubehörteilen an Alfred Rofl^ unter Eigentumsvorbehalt zu dem Preise von 53*163,30 BM verkauft. Auf den Kaufpreis zahlte er 8.000 DM an. Den Restbetrag erhielt die Firma PdB & BdHd im Wege der Finanzierung des Kaufs durch die Ha^B-
Teilzahlungs-Kreditbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung ^HKV) in HdB( Das ~ron dieser Bank gewährte Bar-
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lohen sollte RopP in 24 Monatsraten zurückzahlen. Hierfür ließ sich die Bank Wechsel geben, die die Firma & BflP ausstellte und RopP akzeptierte. Außerdem wurde der Bank zur Sicherung von der Firma P|^P & BapP mit Zustimmung Ro^P das Eigentum an der laderaupe übertragen. Ro|^P löste einige Wechsel ein, kam dann aber seinen Verpflichtungen nicht mehr nach. Deshalb holte die Firma ?PP & BapP die Laderaupe Ende Juni/Anfang Juli 1963 zurück und löste die fälligen Wechsel selbst ein. Im Juli 1963 übernahm die Klägerin mit Zustimmung des RoflP die Laderaupe. In diesem Zusammenhang vermietete sie am 25* Juli 1963 die Maschine und einen Bagger an Ro(P mit der Verpflichtung, ihm das Eigentum an der Laderaupe und dem Bagger zu übertragen, sobald die monatlichen Mietzinszahlungen, die nach der Vereinbarung 3*000 DM betrugen, insgesamt den Betrag von 50-000 DM erreicht haben. Auf Veranlassung der Klägerin gab die Firma	&	B0^p die Laderaupe an Ropp zu-
rück, der damit Erdarbeiten durchführte.
Die Beklagte, die grundsätzlich nur mit fabrikneuen Baumaschinen handelte, wurde durch Hillers darauf aufmerksam gemacht, daß Ro^P die Laderaupe verkaufen wolle, und besichtigte sie durch ihren Prokuristen HüPPP auf der Baustolle Spppppstraße. Die Beklagte wollte die Maschine nur deshalb erwerben, um sie einer Kundin, Frau wP^p, die eine gebrauchte Laderaupe suchte, sogleich weiter zu verkaufen. Der mit dieser Kundin vereinbarte Kaufpreis (29*500 DM) sollte z.T. durch die Kundenkreditbank, mit der die Beklagte in laufender Geschäftsverbindung stand, finanziert werden.
Bei den Kaufverhandlungen erklärte Ropp dem Prokuristen der Beklagten, er beabsichtige, eine Gastwirtschaft zu erwerben, und wolle deshalb die Laderaupe verkaufen. In einer
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eidesstattlichen Erklärung vom 20. September '’963? sich der Prokurist	auf	Anregung der Kundenkredit-
bank geben ließ, versicherte Ho^P an Eides Statt, die zürn Verkauf angeboteno Laderaupe sei sein "uneingeschränktes Eigentum ö.h. frei von jeder Finanzierung und nicht anderweitig sicherungsübereignet". Der Begriff der eidesstattlichen Erklärung sei ihm bekannt.
Die Beklagte kaufte die Laderaupe zu dem Preise von 25-000 DM, nachdem Ho^^ einen höheren Preis verlangt hatte. Die Maschine wurde auf ein Grundstück einer Schwestorfirna der Beklagten gebracht und dort von Beauftragten des RoflB gereinigt.
Als die Klägerin von diesem Besitzwechsel erfuhr, verlangte sie mit der Begründung, Ro|0 habe nur aufgrund der mit ihr getroffenen Vereinbarungen die Laderaupe besessen, sie aber nicht zu Eigentum erworben, deren Herausgabe.
Hach Erhebung der Klage teilte die HKV durch Schreiben vom *9- Februar 1964 der Firma FflP &	mit,	nach	Ein-
lösung des letzten Wechsels aus der Finanzierung übertrage sie hiermit aufgrund der mit den Darlehensnehmern, Alfred Ro^H und R®®-Tiefbau GmbH, sowie der Firma vereinbarten Kreditbedingungen das Sicherungseigentum an der Laderaupe an die Firma FflP & B(P unter Übertragung des Herausgabeanspruchs gegen die genannten Darlehensnehmer oder don sonstigen besitzenden Dritten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe der Laderaupe verurteilt. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung wurde sie an die Klägerin berausgegeben.
Bas Obcrlandecsgericht bat die Berufung der Beklagten zurückgewiosen. Mit der Revision;, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe s
I.	Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin Eigentümerin der Laderaupe sei und die Beklagte, die bei Klageerhebung unmittelbare Besitzerin der Raupe war, sio an die Klägerin herauszugeben habe 985 BGB).
Bie Revision bezweifelt den Eigentumserwerb der Klägerin und rügt, das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Erwägungen zu Unrecht angenommen, die Firma PflP &	sei
 durch Rücknahme der Raupe vom Kaufvertrag mit Ro^P zurückgetreten. Es habe nämlich übersehen, daß der Rücktrittsvorbehalt ein wesentliches Merkmal eines Abzahlungsgeschäfts sei. Diese Voraussetzung habe das Berufungsgericht nicht fest- ; gestellt. Sein Rechtsirrtum habe sieb zu dem Nachteil der Beklagten entscheidend ausgev/irkt.
Es sei auch nicht gerechtfertigt, anzunehmen, daß Ro^V nach Rücknahme der Raupe durch die Klägerin seine Kaufpreisraten weitergezahlt habe, ohne ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an der Raupe zu haben.
Diese Rügen der Revision greifen nicht durch. Es bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin Eigentum an der Laderaupe erlangt habe.
Wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei feststellt, batte RoflB aufgrund des Kaufvertrages mit der
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Firma PBP & BBB nur ein Anwartschaff.srecht auf Erwerb des Eigentums erlangt. Die Firma F^B &	übertrug	das
 ihr verbliebene Eigentum an die Hanseatische Teilzahlungs-Kreditbank (HKV) zur Sicherung für das zur Finanzierung des Kaufs gewährte Darlehen. Diese Übereignung erfolgte durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen RoBP (§ 931 BGB;. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffen.
Die HKV behielt ihr Sichorungseigentum bis zur Rückzahlung des Darlehens durch Einlösung der hierfür von Rothe akzeptierten Wechsel, die die Firma P^B & BflBP ausgestellt hatte. Als diese Firma.die laderaupe Ende Juni/Anfang Juli "963 v/ieder in Besitz nahm, änderte sich hierdurch nichts an dem Sicherungseigentum der HKV. Auch dies wird von der Revision nicht bezweifelt.
Noch vor Einlösung des letzten Wechsels durch die Firma PflB & BJHB schloß diese unstreitig am 22. Juli *963 mit der Klägerin einen Vertrag, durch den PflB & BBB die Lade raupe und einen Autobagger der Marke FBB flB Pür zusammen rd. 40.000 DM an die Klägerin unter Eigentumsvorbehalt verkaufte. Beide Baumaschinen hatte RoSB früher von PflB & Bf^B auf Teilzahlung gekauft. Er schloß mit der Klägerin ebenfalls einen Vertrag, in dem er der Übernahme der beiden Baumaschinen durch die Klägerin zustimmte, sofern gegen ihn von PflB &	keine	Ansprüche	geltend	gemacht	würden.
Wenn nun, wie die Revision meint, das Anwartschaftsrecht des Ro^B aus dem mit PflB & BJHB im März ^962 geschlossenen Vertrage noch nicht erloschen war, so würde es jedenfalls durch dio im Juli 1963 getroffenen Vereinbarungen dahin ersetzt worden sein, daß RoflB Eigentum an den beiden ihm von der Klägerin vermieteten Maschinen erst übertragen erhalten
 sollte, wenn er 50.000 DM einschließlich Zinsen an die* Klägerin bezahlt hatte. Daß diese Voraussetzung eingetreten sei, hat die Beklagte nicht behauptet und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
Demnach konnte die Klägerin an der Raupe Volleigen-tum erst erwerben, als die Finanzierungsbank das Sicherungseigentum, das sie von der Firma PflP & Bfl^ erhalten hatte, an diese durch Schreiben vom ^9* April 1964 zurückübertrug. Für einen Eigenturnserwerb des Rothe ist bei dieser Sachlage kein Raum.
Daß die Klägerin ihre Verpflichtungen gegenüber PflU & BflPaus dem Kaufvertrag vom 22. Juli 1963 nicht erfüllt habe, wird von der Beklagten nicht behauptet.
Deshalb ist dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die Klägerin das Eigentum an der Raupe in dem Augenblick erworben hat, in dem es von der Bank an die Firma Tf/tß & ßflIP zurückübertragen wurde. Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen somit keine Bedenken.
II.	Im Zeitpunkt des Verkaufs der Raupe durch Roflp an die Klägerin stand das Gerät also noch im Sicherungseigentum der HKV.
. Das Berufungsgericht sieht den Beweis dafür als geführt an, daß die Beklagte die Raupe durch die Vereinbarungen mit RoflB deshalb nicht zu Eigentum erworben habe, j weil ihr infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei, daß die Raupe nicht dem Veräußerer Ro^p gehörte. Dazu führt das Berufungsgericht auss
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Der Prokurist der Beklagten,	habe	seine
 Sorgfaltspflicht in ungewöhnlichem Maße verletzt, Er habe mit	noch niemals Geschäfts irgendwelcher Art vorher
 geschlossen, ihn auch nicht persönlich gekannt,	habe
 HüfllP nur die Anschrift seines Rechtsanwalts angegeben, angeblich, weil er sich gerade im Umzug befände. Die Verhandlungen mit	hätten zudem nur an neutralen Orten
 stattgefunden. Schon diese ungewöhnlichen Umstände hätten ausreichen müssen, um bei	Zweifel	zu	wecken.	Es
 habe sich zudem um einen Kaufgegenstand von beträchtlichen Wert gehandelt, außerdem bei Ro^P um ein Geschäft, das nicht zu dem gewöhnlichen Geschäftsgang eines Bauunternehmers gehöre. Aus diesen Gründen hätte Hü^^, so meint das Berufungsgericht, Erkundigungen darüber einholen müssen, ob Eigentümer der Raupe war. Der Erkundigungs- und Prüfungspflicht sei Hüfll^P nur oberflächlich und ungenügend nachgekommen. Ro^B habe ihm zwar Papiere vorgelegt, diese seien jedoch ungeeignet gewesen, daraus Schlüsse auf das Eigentum oder auf die Verfügungsberechtigung RoflIB zu ziehen. So habe	sich eine dem Gericht vorliegende
 Preisliste und eine Werkzeugliste aushändigen lassen. Diese Papiere besagten jedoch nichts über den Kaufvertrag oder Eigentumsübergang. Hätte Hü^BP die ihm von Rofl^ gemachten Angaben über den Kauf der Maschine eingehend geprüft, so hätte diese Prüfung ergeben, daß er die Maschine zwar einmal gekauft hatte, aber noch piqht Eigentümer geworden war. HüQHM habe die unbedingt zu fordernde Nachprüfung unterlassen. Die ihm von RofV vorgelegte Mappe mit Geschäftspapieren, auf deren Inhalt Ro|P HüflU gegenüber verwiesen habe, habe ihm ebenfalls keinen ausreichenden Anhaltspunkt für einen Eigentumserwerb vermittelt. Mit der eidesstattlichen Versicherung RoflIV habe sich HüflP unter den hier vorliegenden Umständen nicht begnügen dürfen.
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Die Revision rügt, die von dem Berufungsgericht hei'« vorgehobenen Umstände rechtfertigten weder einzeln noch zusammengefaßt die Feststellung, daß Hüfl|9 bei den Kaufverhandlungen hinsichtlich des Eigentums an der Maschine hätte Verdacht hegen und weitere Erkundigungen und Prüfungen vornehmen müssen. Die Revision kann jedoch auch zu diesem Punkt mit ihren Rügen keinen Erfolg haben.
2.	Die Frage, ob der Käufer einer Sache sich bei dem Erwerb zu Eigentum deshalb nicht in gutem Glauben befand, weil er den Veräußerer grob fahrlässig für den Eigentümer angesehen hat, ist im wesentlichen eine Tatfrage. Das Revisionsgericht hat nur nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit richtig gesehen und den Sachverhalt rechtlich einwandfrei beurteilt hat. Es kommt also wesentlich darauf an, ob die Umstände, aus denen das Berufungsgericht auf grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich des fehlenden Eigentums oder der fehlenden Verfügungsbefugnis des Veräußerers geschlossen hat, hierfür eine brauchbare Unterlage liefern und ob das Berufungsgericht insoweit den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und die Umstände des Falles rechtlich einv/andfrei gewürdigt hat.
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Gründe, aus denen das Berufungsgericht angenommen hat, der Prokurist der Beklagten Hü^^V sei verpflichtet gewesen» die Angaben RoflD über sein Eigentum an der Maschine zu überprüfen. Sie meint, die Gründe des Berufungsgerichts seien für die Begründung einer solchen Verpflichtung untauglich. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, daß Hü®|^ bis zu den Kaufverhandlungen mit RoflP ihn nicht persönlich gekannt habe, eine Fostotel-
lung, file bereits im Tatbestand des Berufungsurteils getroffen ist, so bat es damit ersichtlich nur zu dem Ausdruck gebracht, Hüp|P habe bis dahin keine Gelegenheit gehabt, sich von der Zuverlässigkeit des Ro^^ in geschäftlichen Dingen selbst ein Bild zu machen. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte vorgetragen hatte, ihr bzw. Hüfl^P seien die Firma Ro^P und ihr Inhaber seit mehreren Jahren als Firma, die Erdarbeiten mit Großbaggern durchführte, bekannt gewesen; sie, die Beklagte, habe auch gewußt, daß Rofll ohne Beanstandungen für die Baufirma Möp|^ in	Erdar-
beiten größeren Umfanges durchgeführt hatte. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nicht übersehen, wie die Revision rügt; denn es hat die Behauptungen der Beklagten sogar ausdrücklich in den Tatbestand des Berufungsurteils 8. *3 übernommen. Die Tatsache, daß Ro^^ mehrere Jahre einen Geschäftsbetrieb unterhielt, gab noch keinen Grund zu der Annahme, er habe die der Beklagten angebotene Laderaupe auch bezahlt. Das Berufungsgericht durfte auch die Umstände, daß RoflP damals seinen Geschäftsbetrieb nicht fortsetzen wollte und die KaufVerhandlungen nicht in einer Niederlassung des Roflp stattfanden, sondern an dritter Stelle, wo sich die Raupe damals befand, dahin würdigen, daß hier Vorsicht beim Erwerb der Maschine geboten war. Die Angabe Ro^^, er wolle evtl, eine Gastwirtschaft erwerben, bildete ebenfalls keinen Umstand, der Hüm^ hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Rothe in Sicherheit wiegen konnte. Es ist deshalb kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Nachforschungspflicht insbesondere auch mit dem beträchtlichen Y/ert des Kaufgegenständes und der Erwägung begründet hat, es habe sich nicht um einen Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang des Veräußerers gehandelt.
Ist hiernach die Erkundungspflicht der Beklagten rechtlich einwandfrei bejaht worden, so ist auch die weitere Feststellung gerechtfertigt, daß der Prokurist Hüf^K ec unter-
lassen hat, die Prüfung darauf zu erstrecken, was nach den Umstanden einem verständigen Käufer ohne weiteres einleuc'n-ten mußte. Nach der Darstellung	bei seiner Zeugen-
aussage im ersten Hechtszuge, die das Berufungsgericht gewürdigt hat, hat er sich mit der Vorlage einer Rechnung begnügt, auf der RoBP Eintragungen über geleistete Zahlungen auf den Kaufpreis vorgenommen haben soll. Die Würdigung des Berufungsgerichts, ein solches Handeln habe die im Ge«= schäftsieben erforderliche Sorgfalt in einem besonders hohen Maße verletzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision rügt zwar, RoflU habe weit mehr Urkunden vorgelegt, als das Berufungsgericht in Erwägung gezogen habe. In der Berufungsbegründung habe die Beklagte, so führt die Revision aus, unter Zeugnis des Prokuristen HüW gestellt, daß Roffp f,auch entsprechende Unterlagen für seinen Ankauf der Raupe" gezeigt habe, nämlich einen gelben Schnellhefter mit Unterlagen, aus denen	habe	feststellen	können,
 daß RoflB die Raupe für DM 47*000 gebraucht gekauft habe. Zun Beweise für die Vorlage der Begleitpapiere der Raupe und einer Rechnung mit seinen Zahlungsvermerken habe die Beklagte auch Rof^p als Zeugen benannt, der nicht vernommen worden ist. Die Rüge ist jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht brauchte diese Beweise nicht zu erheben. Bei den sog. Begleitpapieren für die Raupe, die dem Gericht vorliegen, handelt es sich um die Werkzeugliste und um die Preisliste. Die erwähnte Rechnung liegt zv/ar nicht vor; HüflB^ bat jedoch im ersten Rechtszuge als Zeuge bekundet, was er daraus entnommen haben will. Daß RoflB ihm noch weitere Papiere vorgelegt habe, aus denen Hü(^ die Überzeugung habe gewinnen können, daß Rothe Eigentümer der Raupe sei, ist dem Vorbringen der Beklagten in den Vorinstanzen nicht zu entnehmen. Deshalb ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt durch Vernehmung	und RoflH) noch näher auf klären
 müssen, unbegründet.
Auch die weiteren Darlegungen der Revision, mit denen sie geltend macht, für HüfllP sei überhaupt nicht erkennbar gewesen, daß RoflP täuschen wollte, ergeben kei-nen Rechtsfehler des Berufungsgerichts. Es kommt nicht darauf an, ob für Hü^HB erkennbar war, daß RoflB einen Betrug verüben wollte, sondern darauf, ob HüflIB nach den von dem Berufungsgericht festgestellten und oben erörterten Umständen sich mit den ihm gegebenen Erklärungen des Ro|0 begnügen durfte und ob die Art, wie Hü^|P die Eigentumgsfrage geprüft hat, so unzulänglich war, daß die Unkenntnis der Beklagten vom fohlenden Eigentum des Ro(^ auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Soweit die Revision diese Feststellung des Berufungsgerichts noch mit weiteren Ausführungen in Zweifel zieht, bedürfen sie deshalb keiner Erörterung, weil die Revision hiermit den unzulässigen Versuch 'macht, ihre eigene Würdigung des Sachverhalts gegenüber der des Berufungsgerichts zur Geltung zu bringen.
3.	Vergeblich zieht die Revision auch in Zweifel, ob eine v/eitere Prüfung der Eigentumsverhältnisse, die das Berufungsgericht für erforderlich erachtet hat, die Unkenntnis der Beklagten von dem fehlenden Eigentum beseitigt hätte.
Was HüfllB dann erfahren hätte, braucht nicht näher untersucht zu werden, weil feststeht, daß Rofl^ nicht Eigentümer der Raupe war.
III.	Halt demnach das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand, so war sie als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels trägt die Beklagt gemäß § 97 ZPO.
Br. Haidinger	Artl	Br.	Mezger
 Dr. Weber
 Braxmaier