März/21»April 1953 von der Rechtsvorgängerin der Firma (im folgenden BGP) eine Maschinenanlage, bestehend aus einer Steinformmaschine, einer Antriebsstation und einem Schnellmischer sowie Zubehör zu dem (Jesamtpreis von 20 196 DM gekauft» Der Kaufpreis war nach Leistung einer Anzahlung in 12 Monatsraten von je 1433IM zu entrichten» Die Verkäuferin behielt sich das Eigentum bis zur Zahlung der gesamten Verbindlichkeiten vor. Da er auch gegenüber der Verpächterin seine Zahlungsverpflichtungen nicht einhielt, haben die Verpächterin und F^Hfc den Pachtvertrag durch schriftliche Vereinbarung vom 12. ....Leider hat Herr fWKB • •• die Mitteilung an Sie unterlassen...Ich hole hiermit das Versäumnis des Herrn Ffl|^ nach und erkläre mich namensdarFa.Th & Co. bereit, an Stelle von FflU^ in den Kaufvertrag einzutreten. Wir glauben jedoch, auf Grund unserer Verhandlungen mit der Verpächterin annehmen zu können, daß diese das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem früheren Pächter erfüllen oder in irgend einer sonstigen Form ordnen will. Bis zur Erledigung dieser Angelegenheit werden wir die Maschinenanlagen benutzen, und falls zwischen Ihnen und der Verpächterin keine Einigung erfolgt ist, noch eine festzustellende NutzungsentSchädigung vergüten und diese mit der Pachtsumme aufrechnen." Die Klägerin fordert von der Beklagten für die Dauer der Benutzung der Maschinenanlage Zahlung einer Nutzungsentschädigung und begründet ihren Anspruch damit» die Beklagte sei beim Erwerb des Besitzes bös-gläubig gewesen, ferner habe die Beklagte sich in ihren Schreiben vom 23» August 1954 und 17» August 1955 zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet. 1. Das Berufungsgericht spricht der Klägerin eine Nutzungsentschädigung auf Grund der §§ 987, 990 BGB zu und führt aus, die Beklagte sei im Zeitpunkt der Besitzerlangung bösgläubig gewesen. August 1954 bekannt gewesen, daß die Maschinenanlage unter Bigentumsvor-behalt an geliefert worden sei und dieser sie noch nicht voll bezahlt gehabt habe. August 1954 der Hoffnung Ausdruck gegeben habe, die Verpächterin werde das Vertragsverhältnis zwischen DGP und dem früheren Pächter erfüllen oder in irgend einer Form ordnen, und erklärt habe, sie, die Beklagte wolle, falls eine Einigung nicht Zustandekommen sollte, eine noch festzustellende Nutzungsent Schädigung zahlen. aus dem Pachtvertrag hergeleitetes Besitzrecht sei von dem Ergebnis der Verhandlungen zwischen DGP oder der Klägerin einerseits und der Verpächterin andererseits abhängig, von einem guten Glauben an ihr Besitzrecht oder das Besitzrecht der Verpächterin könne daher nicht die Rede sein, über die Rechtslage sei sie zudem durch das Schreiben der Klägerin vom 28. a) Nach §§ 987, 990 Abs» 1 BGB hat der Besitzer, der bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben ist, die Nutzungen herauszugeben, die er von der Zeit des Erwerbes an zieht» Da die Beklagte im vorliegenden Fall ihr Recht zu dem Besitz der Maschinen-Anlage von der Verpächterin als mittelbaren Besitzerin herleitet, besteht nach § 991 Abs» 1 BGB eine Verpflichtung zur Herausgabe, wenn auch die Verpächterin bösgläubig, also bei der Ausübung ihres Besitzes nicht in gutem Glauben war» Dabei muß sich der böse Glaube nicht auf das Eigentum an der Sache beziehen, denn auch der Nichteigen-tümer kann einem anderen ein Nutzungsrecht einräumen» Vielmehr kommt es auf die Kenntnis an, daß der unmittelbare und mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber nicht zu dem Besitz berechtigt sind» Auch dann liegt ein fehlendes Besitzrecht vor, wenn der mittelbare Besitzer zwar zu dem eigenen unmittelbaren Besitz, aber dem Eigentümer gegenüber nicht zur weiteren Überlassung des Besitzes an einen Besitzmittler berechtigt ist (BGB RGRK. August 1954 mit Ffl^ den Besitz an der Maschinenanlage, wie die Revision meint, rechtmäßig erlangt und damals geglaubt hat, einen Besitz zu erwerben, der so geartet sei, daß sie das Recht habe, die Maschinenanlage an einen neuen Pächter zu verpachten, kann dahingestellt bleiben* Entscheidend ist, ob August 1954 entnommen, daß sie zufolge der Mitteilung der Verpächterin den Besitz an den Maschinen als Pachtbesitz, also als einen von dem Besitz der Verpächterin abgeleiteten, nur und erst habe ausüben wollen und sollen, wenn die Verpächterin mit der Eigentümerin ein Abkommen treffen würde, das die Verpächterin zur Verpachtung berechtigt„ Ihr Besitzrecht sollte von dem Ausgang der Verhandlungen abhängig, also auflösend bedingt sein. Solange eine solche Einigung nicht zustande gekommen war, wußte die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend folgert, daß die Verpächterin zur Überlassung des Besitzes nicht berechtigt war. Hierfür konnte sich das Berufungsgericht mit Recht auch auf das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 28. Angust 1954 stützen, in dem die Klägerin der Beklagten die Maschinen zu dem Kauf anbietet und hinzufügt, sie erkläre sich damit einverstanden, daß die Anlagen von der Beklagten gegen angemessenes Entgelt benutzt würden. Der Standpunkt, daß die Verpächterin zur Überlassung von * achtbesitz erst berechtigt sei, wenn sie mit der Eigentümerin eine entsprechende Vereinbarung getroffen habe, war auch rechtlich zutreffend. August 1954 ergibt ferner, daß auch sie die Maschinen nur dann an die Beklagte hat endgültig verpachten wollen, wenn ihr von der Eigentümerin das Recht dazu eingeräumt werde. Daß die Verpächterin der Beklagten die Maschinen auch dann hätte verpachten wollen, wenn sie an ihnen kein Recht erwarb, das die Befugnis zur Verpachtung einschloß, hat die Beklagte selbst nicht vorgetrageno Ersichtlich sind nach ihren Schreiben die Beklagte und die Verpächterin davon ausgegangen, daß die Maschinen nur dann verpachtet werden sollten, wenn die Verpächterin anstelle des in den Kaufvertrag mit der Lieferfirma eintrat. Das Berufungsgericht brauchte sich deshalb auch nicht ausdrücklich mit der Frage zu befassen, ob die Verpäch-torin etwa des Glaubens gewesen ist, sie sei zur Verpachtung berechtigt» Da die Verpächterin unstreitig mit DGP oder der Klägerin keinen Vertrag geschlossen hat, auf Grund dessen ihr ein Hecht auf Übertragung des Eigentums an der Maschinenanlage zusteht, und auch einen solchen Vertrag nicht mehr schließen will, kommt es darauf, ob die Klägerin vom Kaufverträge gerade mit ihrem Schreiben vom 20. Demit erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auf Grund des mit der Verpächterin geschlossenen Pachtvertrages vom 20. Zu Unrecht meint die Revision auch, ein Rücktritt vom Vertrag sei ausgeschlossen, da nach der im Kaufvertrag getroffenen Abrede ein Mietvertrag nach dem Einheitsmietvertrag für Baugeräte in Kraft treten sollte, falls der Käufer nicht in der Lage sei, die vereinbarten Ratenzahlungen einzuhalteno Die Parteien haben in den ersten beiden Rechtszügen niemals vorgetragen, zwischen der Klägerin und der Verpächterin sei ein Mietverhältnis über die Maschinen begründet gewesen. 1. Hat danach auch zwischen der Beklagten und der Verpächterin Einverständnis geherrscht, die Verpächterin solle der Beklagten Pachtbesitz nur verschaffen, wenn die Verpächterin hierzu durch Vereinbarung mit der Eigentümerin die Befugnis erlangt halle, so ist damit noch nicht gesagt, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber von Anfang an zu dem Besitz nicht berechtigt gewesen ist. August 1954 und mit Schreiben an die Beklagte vom 28. August 1954 damit einverstanden erklärt, daß diese bis zur Entscheidung, ob ein käuflicher Erwerb der Maschinenanlage erfolge, die Maschinen benutze. Die Beklagte würde sich daher, solange dieser Schwebezustand dauerte, gegen ein Herausgabeverlangen der Klägerin wohl mit der Berufung auf dieses Einverständnis haben wehren können. Auch wenn indessen die Beklagte in der Zeit, für die die Klägerin sich mit der Benutzung der Maschinenanlage einverstanden erklärt hatte, ihr gegenüber zu dem Besitz berechtigt gewesen wäre, stände das dem Verlangen der Klägerin auf Zählung einer NutzungsentSchädigung nicht entgegen« Mindestens insoweit treffen nämlich die vom Berufungsgericht hilfsweise angestell-ten Erwägungen zu, daß die Beklagte auf Grund vertraglicher Vereinbarung zur Zahlung einer angemessenen NutzungsentSchädigung verpflichtet sei. Das Berufungsgericht führt aus, wenn die Beklagte nach den Schreiben vom 23« und 28. August 1954 nicht an die Klägerin, sondern an DGP gerichtet war, hinderte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, an dem Schluß, die Beklagte habe sich der Klägerin gegenüber zur Zahlung einer BntSchädigung verpflichtet, iSs ist sehr wohl möglich, dieses an die Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichtete Schreiben bei der Auslegung des Verhaltens der Beklagten heranzuziehen, das sie an den Tag gelegt hat, nachdem sie von der Klägerin das Schreiben vom 28. August 1954 könne keine durch schlüssige Handlung erklärte Bereitschaft, eine Nutzungsentsehädigung zu zahlen, gesehen werden, weil die Beklagte bereits vorher die Maschinen auf Grund des Pachtvertrages übernommen habe und für sie daher kein Anlaß bestanden habe, der Klägerin eine Entschädigung zu gewähren. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Maschinenariage als Pachtbesitz gerade nur dann übernehmen wollen, wenn die Verpächterin ein ixecht zur Verpachtung erlangte. Nicht zu beanstanden ist auch die Auslegung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Zahlung einer angemessenen Nutzung sent Schädigung vereinbart 0 Eine solche hatte die Klägerin im Schreiben vom 28« August 1954 verlangt. Äugust 1954 erklärt hatte, sie werde, falls eine Einigung zwischen der Firma DGP und der Verpächterin nicht erfolge, eine noch festzustellende Nutzungsentschädigung vergüten, konnte das Berufungsgericht darin die Bereitschaft finden, eine angemessene, gegebenenfalls vom Gericht festzustellende Entschädigung zu entrichten. NutzungsentSchädigung) mit der Pachtsumme aufrechnen”, nötigte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht zu der Auslegung, die Beklagte habe die Zählung von einer Einigung mit der Verpächterin abhängig machen wollen. Waren sich die Verpächterin und die Beklagte darüber klar, daß die Beklagte die Anlage endgültig nur pachten sollte, wenn die Verpächterin von der Eigentümerin das Recht zur Verpachtung erlangte, mindert sich der Pachtzins, der bei .Mitverpachtung der Maschinen entrichtet werden sollte, falls die Verpachtung der Maschinen nicht erfolgt ist, um einen Die Beklagte hat hilfeweise mit einem ihr von der Verpächterin in Höhe von 6500 DM abgetretenen Anspruch auf Zahlung desjenigen Betrages aufgerechnet, der sich bei der Abrechnung und Abwicklung des zwischen und DGP abgeschlossenen Kaufvertrages ergibt. Unter diesem Gesichtspunkt stellt es keine fehle sane Ausübung des Ermessens dar, wenn das Berufungsgericht berücksichtigt, daß die Gegenforderung noch nicht zur Entscheidung reif ist, zu demal die Frage, ob dem Hechtsvorgänger der Verpächterin aus dem aufgelbsten Kaufvertrag Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Anzahlungen zustehen, mit dem den Klagegrund bildenden Streit, ob die Klägerin für die Benutzung der Maschinen nach Auflösung des Kaufvertrages eine Entschädigung zu beanspruchen habe, in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht ( vergl» BGHZ 17, 124) <>
VIII ZR 54/59 ^ Verkündet 070 am 11.Februar I960 * ^ Xlott,Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gommanditgesellschaft, der Firma Friedrich L Bimsbaustoffwerke in We vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Hans und Kauffrau Luise L(|^|P beide in Wei^BHBB Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Firma Ignaz H » Baustoffgroßhandlung in MflHBstraße • - B, Inhaber: Ignaz daselbst, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Br. - hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler, Br. Borschel und Br. ^ezger für Recht erkannt; Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 19« Bezember 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Firma Rheinische Vulkan-Sandprodukte (im folgenden Verpächterin) hatte ihren Betrieb zur Herstellung von Hohlblocksteinen an Matthias F^|^ verpachtet» Ffl^^ hatte mit Vertrag vom 7. März/21»April 1953 von der Rechtsvorgängerin der Firma (im folgenden BGP) eine Maschinenanlage, bestehend aus einer Steinformmaschine, einer Antriebsstation und einem Schnellmischer sowie Zubehör zu dem (Jesamtpreis von 20 196 DM gekauft» Der Kaufpreis war nach Leistung einer Anzahlung in 12 Monatsraten von je 1433IM zu entrichten» Die Verkäuferin behielt sich das Eigentum bis zur Zahlung der gesamten Verbindlichkeiten vor. Bei einer Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers sollte der gesamte Kaufpreis fällig werden, bei Nichterfüllung sollte die Verkäuferin berechtigt sein, vom Vertrag zurückzutreten. F^^ blieb von dem Kaufpreis und Nebenforderungon 8915*39 DM schuldig. Da er auch gegenüber der Verpächterin seine Zahlungsverpflichtungen nicht einhielt, haben die Verpächterin und F^Hfc den Pachtvertrag durch schriftliche Vereinbarung vom 12. August 1954 aufgehoben. In ihr heißt es: MZur Sicherung für rückständige Facht ... verbleiben alle von Herrn Matthias Ffl|9 angeschafften Maschinen, Einrichtungsgegenstände und die lagernde Produktion bis zur endgültigen Abrechnung auf dem Pachtobjekt...11 Die Klägerin, der nach ihrer Darstellung in der Zeit zwischen dem 17. und 20. August 1954 DGP alle Rechte aus dem mit geschlossenen Kaufvertrag übertragen hat, trat mit Schreiben vom 20. August 1954 gegenüber F#|^^ vom Kaufvertrag zurück und machte gleichzeitig davon der Verpachterin Mitteilung. Das an die Verpächterin gerichtete, von einem Rechtsanwalt verfaßte Schreiben lautet auszugsweise: ,l... Die Verfügungsberechtigung über die verkauften Maschinen usw. ist hiernach auf die Firma H4^ id as ist die Klägerin) übergegiangen und sie läßt Sie auffordern, bis zur Verwertung der Maschinen durch die Firma sich jeder Maßnahmen hinsicht- lich der Maschinen zu enthalten» Sie erklärt sich lediglich damit einverstanden, daß bis zu dem Zeitpunkt der Verwertung der Maschinen einem etwaigen neuen Pächter des Grundstücks zur Benutzung gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung gestellt werden» Das i5 nt gelt ist laufend an meine Mandantin abzuführen, und der Benutzer ist darauf hinzuweisen, daß die jederzeitige Herausgabe der Maschinen verlangt werden kann.11 Die Verpächter in verpachtete am 20» August 1954 den Betrieb an die Beklagte. Sie übergab ihr auch die von gekaufte Maschinenanlage. Am 22. August 1954 schrieb der von der Verpächterin bevollmächtigte Helfer in Steuersachen an DGP u.a. wie folgt: nAls Bevollmächtigter der ärben ThflHHHM (damit ist die Verpächterin gemeint) habe ich am 12.8.1954 das von den Brben an Herrn M. PflAin WedHBH^ verpachtete Betriebsgrundstück Stfl^weg B für diepa. Th4HHHM& Co. nach besonderer Vereinbarung mit HerrnF®® unter Auflösung des Pachtvertrages zurückgenommen und für rückständige Pacht etc. die gesamten von Herrn Fl^B^ eingebrachten Maschinen sowie die gesamte auf dem Grundstück lagernde Produktion bis zur Klärung der Ki ge nt ums rechte übernommen. Bezüglich der von Ihnen gelieferten Maschinen bestand Übereinstimmung mit Herrn FflHk daß er den Verpächtern seine Anwartschaft auf die von Ihnen gekauften Maschinen abtreten würde, wenn die Verpächter die restlichen Zählungen an Sie übernehmen würden. .... Leider hat Herr fWKB • •• die Mitteilung an Sie unterlassen... Ich hole hiermit das Versäumnis des Herrn Ffl|^ nach und erkläre mich namensdarFa.Th & Co. bereit, an Stelle von FflU^ in den Kaufvertrag einzutreten. Im Vertrauen auf die wiederholt bestätigte Abmachung mi^ierr^FfllK haben wir mit der Fa. F.LflH^ KG in WeUHHHHtulas ist die Beklagte) einen neuen Pachtvertrag ab 20.8.1954 abgeschlossen. « 4 - Die Fa. F.I4HIP Hi will natürlich mit den Arbeiten sofort beginnen. Sie will daher wissen, ob sie die Maschinen im Rahmen des von uns mit der Firma abgeschlossenen Pachtvertrages benutzen kann oder ob sie neue Maschinen aufstellen muß. Sie will kurzfristig hierüber Bescheid haben... .....Teilen Sie mir Ihren Entschluß bitte schnellstens mit." Die Beklagte richtete m 23. August 1954 an DGP ein Schreiben, das auszugsweise lautet: "Durch die Firma & Co. oHG, Koblenz, haben wir erfahren, daß auf die Maschinen» An lagen noch ein Betrag an Sie zu zahlen ist. Wir haben leider diese Angelegenheit noch nicht nachprüfen können, da der Inhaber der Verpächterin zur Zeit in Urlaub ist. Wir glauben jedoch, auf Grund unserer Verhandlungen mit der Verpächterin annehmen zu können, daß diese das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem früheren Pächter erfüllen oder in irgend einer sonstigen Form ordnen will. Wir sind von uns aus auch gerne bereit, der Ver-^pächterin zur Erfüllung dieses Vertrages durch eine Pachtvorauszahlung oder in sonstiger Weise behilflich zu sein. Bis zur Erledigung dieser Angelegenheit werden wir die Maschinenanlagen benutzen, und falls zwischen Ihnen und der Verpächterin keine Einigung erfolgt ist, noch eine festzustellende NutzungsentSchädigung vergüten und diese mit der Pachtsumme aufrechnen." Mit Schreiben vom 28. August 1954 bot die Klägerin der Beklagten die Maschinenanlagen zu dem Kaufe an. Am Schluß des Schreibens heißt es: "Für die Zwischenzeit erklärt sich die Firma damit einverstanden, daß die Anlage von Ihnen gegen angemessenes Entgelt benutzt wird." Die von der Verpächterin und der Beklagten geführten Verhandlungen über einen Aauf '.der Maschinen oder einen Eintritt der Verpächterin in den mit geschlossenen Kaufvertrag hatten jedoch keinen Erfolg. Mit Schreiben eines von ihr beauftragten Rechtsanwalts vom 17» August 1955 stellte die Beklagte der Klägerin die Maschinenanläge zur Verfügung und bat darum, die Klägerin möge sie abbauen» Im Schreiben heißt es sodann: "Ich werde mir erlauben, Ihnen in Kürze über die NutzungsentSchädigung einen Vorschlag zu unterbreiten. Da dieser Betrag mit der von meiner Mandantin gezählten Pachtsumme zu verrechnen ist, muß zuvor auch noch eine Abstimmung mit Herrn Wagener erfolgen." Gleichwohl hat die Beklagte die Maschinenanlage weiterbenutzt. Teilweise hat sie sie auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszuge in Benutzung gehabt. Ein Entgelt für die Benutzung hat die Beklagte an die Klägerin nicht gezahlt . Die Klägerin fordert von der Beklagten für die Dauer der Benutzung der Maschinenanlage Zahlung einer Nutzungsentschädigung und begründet ihren Anspruch damit» die Beklagte sei beim Erwerb des Besitzes bös-gläubig gewesen, ferner habe die Beklagte sich in ihren Schreiben vom 23» August 1954 und 17» August 1955 zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet. Die Klägerin berechnet ihren Anspruch auf 15 181,99 DM und hat hiervon im Berufungsrechtszuge einen Betrag von 7000 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Das Mgmdgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7000 DM nebst einem Teil der verlangten Zinsen von den jeweiligen als Nutzungsentschädigung fällig gewordenen Beträgen verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht spricht der Klägerin eine Nutzungsentschädigung auf Grund der §§ 987, 990 BGB zu und führt aus, die Beklagte sei im Zeitpunkt der Besitzerlangung bösgläubig gewesen. Ihr sei bei Abschluß des Pachtvertrages vom 20. August 1954 bekannt gewesen, daß die Maschinenanlage unter Bigentumsvor-behalt an geliefert worden sei und dieser sie noch nicht voll bezahlt gehabt habe. Das Berufungsgericht verweist sodann darauf, daß die Beklagte in ihrem Brief vom 23. August 1954 der Hoffnung Ausdruck gegeben habe, die Verpächterin werde das Vertragsverhältnis zwischen DGP und dem früheren Pächter erfüllen oder in irgend einer Form ordnen, und erklärt habe, sie, die Beklagte wolle, falls eine Einigung nicht Zustandekommen sollte, eine noch festzustellende Nutzungsent Schädigung zahlen. Hieraus erhelle, so meint da£ Berufungsgericht, daß sich die Beklagte bewußt gewesen sei, ih? aus dem Pachtvertrag hergeleitetes Besitzrecht sei von dem Ergebnis der Verhandlungen zwischen DGP oder der Klägerin einerseits und der Verpächterin andererseits abhängig, von einem guten Glauben an ihr Besitzrecht oder das Besitzrecht der Verpächterin könne daher nicht die Rede sein, über die Rechtslage sei sie zudem durch das Schreiben der Klägerin vom 28. August 1954 unterrichtet worden. Die Beklagte sei daher, nachdem die Verhandlungen über einen käuflichen Erwerb der Maschine gescheitert seien, der Klägerin gegenüber nicht zu dem Besitz berechtigte 2» Diese Auffassung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden» a) Nach §§ 987, 990 Abs» 1 BGB hat der Besitzer, der bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben ist, die Nutzungen herauszugeben, die er von der Zeit des Erwerbes an zieht» Da die Beklagte im vorliegenden Fall ihr Recht zu dem Besitz der Maschinen-Anlage von der Verpächterin als mittelbaren Besitzerin herleitet, besteht nach § 991 Abs» 1 BGB eine Verpflichtung zur Herausgabe, wenn auch die Verpächterin bösgläubig, also bei der Ausübung ihres Besitzes nicht in gutem Glauben war» Dabei muß sich der böse Glaube nicht auf das Eigentum an der Sache beziehen, denn auch der Nichteigen-tümer kann einem anderen ein Nutzungsrecht einräumen» Vielmehr kommt es auf die Kenntnis an, daß der unmittelbare und mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber nicht zu dem Besitz berechtigt sind» Auch dann liegt ein fehlendes Besitzrecht vor, wenn der mittelbare Besitzer zwar zu dem eigenen unmittelbaren Besitz, aber dem Eigentümer gegenüber nicht zur weiteren Überlassung des Besitzes an einen Besitzmittler berechtigt ist (BGB RGRK. 11. Auf1» § 991 Anm» 4). Ob die Verpächterin auf Grund der Vereinbarung vom 12. August 1954 mit Ffl^ den Besitz an der Maschinenanlage, wie die Revision meint, rechtmäßig erlangt und damals geglaubt hat, einen Besitz zu erwerben, der so geartet sei, daß sie das Recht habe, die Maschinenanlage an einen neuen Pächter zu verpachten, kann dahingestellt bleiben* Entscheidend ist, ob | f die Verpächter in in dem Zeitpunkt, als die Beklagte nach Abschluß des Pachtvertrages vom 20. August 1954 f den Besitz an den Maschinen erlangte, der Eigentümerin I gegenüber ein Recht hatte, die Maschinen der Beklag- ten pachtweise zu überlassen, oder ob die Beklagte und die Verpächterin ein solches Recht wenigstens ohne grobe Fahrlässigkeit angenommen haben. Das hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Was die Beklagte betrifft, so hat das Berufungsgericht aus ihrem Schreiben vom 20. August 1954 entnommen, daß sie zufolge der Mitteilung der Verpächterin den Besitz an den Maschinen als Pachtbesitz, also als einen von dem Besitz der Verpächterin abgeleiteten, nur und erst habe ausüben wollen und sollen, wenn die Verpächterin mit der Eigentümerin ein Abkommen treffen würde, das die Verpächterin zur Verpachtung berechtigt„ Ihr Besitzrecht sollte von dem Ausgang der Verhandlungen abhängig, also auflösend bedingt sein. Solange eine solche Einigung nicht zustande gekommen war, wußte die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend folgert, daß die Verpächterin zur Überlassung des Besitzes nicht berechtigt war. Hierfür konnte sich das Berufungsgericht mit Recht auch auf das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 28. Angust 1954 stützen, in dem die Klägerin der Beklagten die Maschinen zu dem Kauf anbietet und hinzufügt, sie erkläre sich damit einverstanden, daß die Anlagen von der Beklagten gegen angemessenes Entgelt benutzt würden. Der Standpunkt, daß die Verpächterin zur Überlassung von * achtbesitz erst berechtigt sei, wenn sie mit der Eigentümerin eine entsprechende Vereinbarung getroffen habe, war auch rechtlich zutreffend. Ffll hat- v te der Verpächterin zwar seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit DG? und sein Anwartschaftsrecht abgetreten. Daß eine zur wirksamen Übertragung des Anwartschaftsrechts erforderliche sachenrechtliche Einigung (vgl. BGHZ 28,16,21) stattgefunden habe, ist, wie das Berufungsgericht ausführt, von der Beklagten aber nicht dargetan. Nach dem im Aufträge der Verpächter in von dem Helfer in Steuersachen an DG? gerichteten Schreiben vom 22. August 1954, das Aktenbestandteil ist, hat Flöck der Verpöchterin das Anwartschaftsrecht nur unter der Voraussetzung abgetreten, daß die Verpöchterin die Zahlung des restlichen Kaufpreises übernehme. Zu einem Eintritt in den Kaufvertrag ist es indessen unstreitig nicht gekommen, zu demal inzwischen die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte. Dieses Schreiben der Verpächterin vom 22. August 1954 ergibt ferner, daß auch sie die Maschinen nur dann an die Beklagte hat endgültig verpachten wollen, wenn ihr von der Eigentümerin das Recht dazu eingeräumt werde. Sie schreibt wörtlich: "Die Firma KG will... daher wissen, ob sie die Maschinen im Rahmen des von uns mit der Firma abgeschlossenen Pachtvertrages benutzen kann oder ob sie neue Maschinen auf st eilen muß...11 Das Berufungsgericht hat zwar dieses Schreiben der Verpächterin nicht ausdrücklich verwertet. Das ist aber unerheblich. Daß die Verpächterin der Beklagten die Maschinen auch dann hätte verpachten wollen, wenn sie an ihnen kein Recht erwarb, das die Befugnis zur Verpachtung einschloß, hat die Beklagte selbst nicht vorgetrageno Ersichtlich sind nach ihren Schreiben die Beklagte und die Verpächterin davon ausgegangen, daß die Maschinen nur dann verpachtet werden sollten, wenn die Verpächterin anstelle des in den Kaufvertrag mit der Lieferfirma eintrat. Das Berufungsgericht brauchte sich deshalb auch nicht ausdrücklich mit der Frage zu befassen, ob die Verpäch-torin etwa des Glaubens gewesen ist, sie sei zur Verpachtung berechtigt» Da die Verpächterin unstreitig mit DGP oder der Klägerin keinen Vertrag geschlossen hat, auf Grund dessen ihr ein Hecht auf Übertragung des Eigentums an der Maschinenanlage zusteht, und auch einen solchen Vertrag nicht mehr schließen will, kommt es darauf, ob die Klägerin vom Kaufverträge gerade mit ihrem Schreiben vom 20. August 1954 wirksam zurückgetre-ten ist, nicht an. Es genügt, daß die Verpächterin sowie die Klägerin und DGP sich darüber einig sind, irgendwelche vertraglichen Beziehungen zwischen ihnen beständen nicht mehr und sollten auch nicht mehr begründet werden. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin habe die Befugnis zugestanden, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären, sind daher gegenstandslos. Demit erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auf Grund des mit der Verpächterin geschlossenen Pachtvertrages vom 20. August 1954 nicht gutgläubige Besitzerin der Maschinen geworden, als zutreffend. Fehl geht die Berufung der Revision auf die Vorschrift des § 986 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der der Eigentümer nur die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer verlangen kann, wenn der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegen -über zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt war. Diese Vorschrift besagt über die Herausgabe von Nutzungen nichts. Die Ansprüche auf Nutzungen regeln sich beim Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses allein nach der schon erwähnten Vorschrift des § 991 Abs. 1 BGB. Zu Unrecht meint die Revision auch, ein Rücktritt vom Vertrag sei ausgeschlossen, da nach der im Kaufvertrag getroffenen Abrede ein Mietvertrag nach dem Einheitsmietvertrag für Baugeräte in Kraft treten sollte, falls der Käufer nicht in der Lage sei, die vereinbarten Ratenzahlungen einzuhalteno Die Parteien haben in den ersten beiden Rechtszügen niemals vorgetragen, zwischen der Klägerin und der Verpächterin sei ein Mietverhältnis über die Maschinen begründet gewesen. Es ist auch nicht behauptet worden, daß die Verpächterin an die Klägerin je eine Mietzahlung geleistet hätte. Das Berufungsgericht brauchte deshalb von dem Bestehen eines Mietvertrages nicht auszugehen. Die Beklagte selbst hat sich noch im Schriftsatz vom 3. Juli 1958 darauf berufen, infolge des - von ihr allerdings für unberechtigt gehaltenen - Rücktritts fänden die Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrag und die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes Anwendung. Auf die Erörterung der Revision, ob die Klägerin einen Mietvertrag wegen Verzuges mit Mietzahlungen habe fristlos kündigen können, kommt es daher nicht an. II. 1. Hat danach auch zwischen der Beklagten und der Verpächterin Einverständnis geherrscht, die Verpächterin solle der Beklagten Pachtbesitz nur verschaffen, wenn die Verpächterin hierzu durch Vereinbarung mit der Eigentümerin die Befugnis erlangt halle, so ist damit noch nicht gesagt, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber von Anfang an zu dem Besitz nicht berechtigt gewesen ist. Die Klägerin hat sich mit Schreiben an die Verpächterin vom 20. August 1954 und mit Schreiben an die Beklagte vom 28. August 1954 damit einverstanden erklärt, daß diese bis zur Entscheidung, ob ein käuflicher Erwerb der Maschinenanlage erfolge, die Maschinen benutze. Die Beklagte würde sich daher, solange dieser Schwebezustand dauerte, gegen ein Herausgabeverlangen der Klägerin wohl mit der Berufung auf dieses Einverständnis haben wehren können. Dieser Gedanke liegt auch der Ausführung des Berufungsgerichts zugrunde, die Beklagte sei, nachdem die Verhandlungen über einen Erwerb der Maschinen gescheitert seien, der Klägerin gegenüber nicht zu dem Besitz berechtigt gewesen« Über die Zeit bis zu dem Scheitern der Verhandlungen hat das Berufungsgericht sich nicht ausgesprochen. Auch wenn indessen die Beklagte in der Zeit, für die die Klägerin sich mit der Benutzung der Maschinenanlage einverstanden erklärt hatte, ihr gegenüber zu dem Besitz berechtigt gewesen wäre, stände das dem Verlangen der Klägerin auf Zählung einer NutzungsentSchädigung nicht entgegen« Mindestens insoweit treffen nämlich die vom Berufungsgericht hilfsweise angestell-ten Erwägungen zu, daß die Beklagte auf Grund vertraglicher Vereinbarung zur Zahlung einer angemessenen NutzungsentSchädigung verpflichtet sei. Das Berufungsgericht führt aus, wenn die Beklagte nach den Schreiben vom 23« und 28. August 1954 die Maschinen in Benutzung genommen habe und die Klägerin hiergegen keine Einwendungen erhoben habe, so könne hieraus nur gefolgert werden, daß die Parteien durch schlüssiges Handeln sich dahin geeinigt hätten, die Maschinen sollten gegen eine angemessene Nutzungsentschädigung von der Beklagten benutzt werden» 2o Die Angriffe der Revision gegen diese Auffassung bleiben erfolglos« Die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien ist nur der Nachprüfung daraufhin zugänglich, ob sie möglich ist, nicht gegen anerkannte Auslegungsregeln und üir-fahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften verletzt. Daß das Schreiben der Beklagten vom 23. August 1954 nicht an die Klägerin, sondern an DGP gerichtet war, hinderte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, an dem Schluß, die Beklagte habe sich der Klägerin gegenüber zur Zahlung einer BntSchädigung verpflichtet, iSs ist sehr wohl möglich, dieses an die Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichtete Schreiben bei der Auslegung des Verhaltens der Beklagten heranzuziehen, das sie an den Tag gelegt hat, nachdem sie von der Klägerin das Schreiben vom 28. August 1954 erhalten hatte. Fehl geht auch die Rüge, in der Benutzung der Maschinen nach Empfang des Schreibens vom 26. August 1954 könne keine durch schlüssige Handlung erklärte Bereitschaft, eine Nutzungsentsehädigung zu zahlen, gesehen werden, weil die Beklagte bereits vorher die Maschinen auf Grund des Pachtvertrages übernommen habe und für sie daher kein Anlaß bestanden habe, der Klägerin eine Entschädigung zu gewähren. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Maschinenariage als Pachtbesitz gerade nur dann übernehmen wollen, wenn die Verpächterin ein ixecht zur Verpachtung erlangte. Nicht zu beanstanden ist auch die Auslegung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Zahlung einer angemessenen Nutzung sent Schädigung vereinbart 0 Eine solche hatte die Klägerin im Schreiben vom 28« August 1954 verlangt. Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23. Äugust 1954 erklärt hatte, sie werde, falls eine Einigung zwischen der Firma DGP und der Verpächterin nicht erfolge, eine noch festzustellende Nutzungsentschädigung vergüten, konnte das Berufungsgericht darin die Bereitschaft finden, eine angemessene, gegebenenfalls vom Gericht festzustellende Entschädigung zu entrichten. Da die '♦angemessene” Entschädigung zu zahlen ist, kommt es für die Auslegung auch nicht darauf an, ob die Maschinen unmordern und ausbesserungsbedürftig waren. Etwaige Mängel mußten ihren Ausgleich in einer niedrigeren Festsetzung der Entschädigung finden. Daß die Beklagte ihrer im Schreiben vom 23. August 1954 ausgedrückten Bereitschaft zur Zahlung die Worte hinzugefügt hatte: "...und diese (d«h. NutzungsentSchädigung) mit der Pachtsumme aufrechnen”, nötigte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht zu der Auslegung, die Beklagte habe die Zählung von einer Einigung mit der Verpächterin abhängig machen wollen. Waren sich die Verpächterin und die Beklagte darüber klar, daß die Beklagte die Anlage endgültig nur pachten sollte, wenn die Verpächterin von der Eigentümerin das Recht zur Verpachtung erlangte, mindert sich der Pachtzins, der bei .Mitverpachtung der Maschinen entrichtet werden sollte, falls die Verpachtung der Maschinen nicht erfolgt ist, um einen entsprechenden Betrag. So hat das Berufungsgericht ohne Irrtum die Rechtslage gesehen, wenn es ausführt, hei Überschneidungen mit dem der Verpächterin zu zahlenden Pachtzins müsse die Beklagte Dich an die Verpächterin halten. Schließlich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 3. Juli 1953 übergangen. Hier hatte die Beklagte vorgetragen, wenn sie schon durch ihr Schreiben vom 23. August 1954 die Zahlung einer Nutzungsentschädigung anerkannt haben sollte, so habe sie das jedenfalls nur hinsichtlich der Steinformmaschine getan. Die Steinformmaschine sei vor dem *rozeß und auch im Verfahren der im Streit befangene Gegenstand gewesen. Was die übrigen Maschinenteile angehe, so habe sie stets auf dem Standpunkt gestanden, daß es sich insoweit um unbeschränktes Eigentum der Verpächterin gehandelt habe. Hinsichtlich dieser Gegenstände habe sie keinerlei Erklärungen abgeben wollen. Sie habe das auch mit dem vorerwähnten Schreiben nicht getan. Insoweit läge mindestens ein Dissens zwischen den Parteien vor. Auf dieses Vorbringen ist das Berufungsgericht allerdings nicht ausdrücklich eingegangen. Auch wenn der Vortrag berücksichtigt wäre, würde aus Rechtsgründen die Entscheidung nicht anders haben ergehen können, da die Beklagte das Vorliegen eines versteckten Einigungsmangels nicht schlüssig dargelegt hat. Im Schreiben der Verpächterin vom 22. August 1954 an DGP war von den eingebrachten und durch DGP gelieferten Maschinen des PflHK die Rede. In ihrem Schreiben vom 23. August 1954 erwähnte die Beklagte selbst, sie habe erfahren, daß auf die Maschinenanlagen noch ein Betrag zu zahlen sei, und erklärte, daß sie die Maschinenanlagen benutzen und notfalls für sie die NutzungsentSchädigung zahlen werde« Auch im Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 28- August 1954 wurde davon gesprochen, die Klägerin sei über die auf dem Gelände der Verpächterin befindlichen Maschinenanlagen verfügungsberechtigt und sei im Begriff, die Anlagen zu verwerten, um mit F^^ abrechnen zu können« Bei objektiver Auslegung der Erklärung ist daher die Auffassung des Berufungsgericht^ die Vereinbarung der Parteien zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung habe sich auf die gesamte Maschinenanlage und nicht nur auf die Steinfoimmaschine bezogen, nicht zu beanstanden« Ist aber ein Vertrag bei objektiver Auslegung nur eindeutig in einer Richtung zu verstehen, so liegt der Tatbestand des versteckten Einigungsmangels nicht vor« Die Partei, die eine Erklärung des sich aus der Auslegung ergebenden Inhalts nicht hat abgeben wollen, ist höchstens auf den Rechtsbehelf der Irrtumsanfechtung angewiesen« Daß die Beklagte unverzüglich eine Anfechtungserklärung abgegeben hätte, ist aus dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. III. Die Beklagte hat hilfeweise mit einem ihr von der Verpächterin in Höhe von 6500 DM abgetretenen Anspruch auf Zahlung desjenigen Betrages aufgerechnet, der sich bei der Abrechnung und Abwicklung des zwischen und DGP abgeschlossenen Kaufvertrages ergibt. Das Berufungsgericht hat diese im Berufungsrechtszug vorgebrachte Aufrechnung nicht berücksichtigt. Es führt aus, die Beklagte habe sich die Forderung erst im Berufungsrechtszuge abtreten lassen, die Klägerin bestreite die Forderung nach Grund und Höhe, so daß es noch einer weiteren, mit erheblichen Verzögerungen verbundenen Beweiserhebung bedurft hätte. Unter diesen Umständen könne die Zulassung der Aufrechnung nicht als sachdienlich angesehen werden. Die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe hierbei das ihm nach § 529 Abs. 5 ZPO eingeräumte Ermessen verkannt, ist nicht begründet. Bach dieser Vorschrift ist die Aufrechnung einer Gegenforderung, die im Berufungsrechtszuge neu geltend gemacht wird, nur zugelassen, wenn der Kläger einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Beklagte u.a. eingewendet, daß die Aufrechnung in der Berufungsinstanz verspätet sei. Sie hat somit ihre Einwilligung versagt. Wenn das Berufungsgericht die Geltendmachung der Aufrechnung nicht für sachdienlich gehalten hat, so ist das mindestens im Ergebnis nicht zu beanstanden. die Beklagte sich die zur Aufrechnung gestellte Forderung schon vor Beginn des Berufüngsrechtszuges hätte abtreten lassen können, bedarf keiner Entscheidung. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Zulassung der Aufrechnungseinwendung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung der zwischen den Parteien aufgetretenen und bestehenden Streitpunkte führen würde und deshalb aus Gründen der Prozeßökonomie .die Berücksichtigung des, Rechtsverhältnisses, auf das sich der Aufrechnungseinwand gründet, erforderlich ist (vgl. BGHZ 5,373,577). Unter diesem Gesichtspunkt stellt es keine fehle sane Ausübung des Ermessens dar, wenn das Berufungsgericht berücksichtigt, daß die Gegenforderung noch nicht zur Entscheidung reif ist, zu demal die Frage, ob dem Hechtsvorgänger der Verpächterin aus dem aufgelbsten Kaufvertrag Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Anzahlungen zustehen, mit dem den Klagegrund bildenden Streit, ob die Klägerin für die Benutzung der Maschinen nach Auflösung des Kaufvertrages eine Entschädigung zu beanspruchen habe, in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht ( vergl» BGHZ 17, 124) <> IV, Bas Rechenwerk des Berufungsgerichts ist von der Revision nicht angegriffen. Eine Verletzung sachlichrechtlicher Bestimmungen ist auch im Übrigen nicht erkennbar, Bie Revision ist daher zurückzuweisen, Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO. Br,Geihaar Artl Br.Spieler Br.Borsehe1 Dr.Mezger