* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 54/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 54/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Woist und Dr. Freilesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger ■ Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
ZPO18MärzAbschriftballenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 54/07
BESCHLUSS
vom 18. März 2008 in dem Rechtsstreit
E
GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hartwig
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin
 gegen
IAG, vertreten durch den Vorstand, Sl
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
> Straßei
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt!
J£u.a >. :
■ :'M	JA. A4
- 7 V
A "
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Woist und Dr. Freilesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger	■
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 4.114.964,14 €.
Ball		Dr. Woist	Dr. Freilesen
	Hermanns		Dr. Milger