Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Revisionsfrist gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 1978 und gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt. April 1978 stattgegeben, weil die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten das Mandat niedergelegt hatten und dieser infolgedessen in dem Termin nicht vertreten war. Oktober 1978 legte der Beklagte selbst "Widerspruch” gegen dieses Urteil ein. Oktober 1978 teilte das Oberlandesgericht dem Beklagten mit, daß sein "Widerspruch” nicht wirksam sei, belehrte ihn über die Rechtslage und riet ihm, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, falls er ein Rechtsmittel einlegen wolle. Januar 1979 legte der Beklagte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 1978 formgerecht Revision ein und beantragte, ihm gegen die Versäumung der Revisionsfrist wie der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags machte der Beklagte glaubhaft, das Schreiben des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. 1. Der Beklagte hatte innerhalb der Revisionsfrist von dem zweiten Versäumnisurteil erfahren, wie sich aus seinem Schreiben vom 21. Denn ein etwaiges Verschulden der Prozeßbevollmächtigten wäre dem Beklagten nach Niederlegung des Mandats nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Andererseits gereicht dem Beklagten ohnehin zu dem Verschulden, daß er das Schreiben des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Es kommt hinzu, daß der Beklagte das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 8. 3. Bei Einreichung der Revision und der Wiedereinsetzungsanträge war mithin die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO infolge eines Verschuldens des Beklagten versäumt, so daß Wiedereinsetzung nicht erteilt werden konnte.
BUNDESGERICHTSHOF viii zr 55/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Fotokaufmanns Bernd in iStraße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die unbekannten Erben des 1976 verstorbenen Fotografen Karl Theodor GBBBBTzuIetzt wohnhaft ___ Straße durch den Nachlaßpfleger Julius EnJHHBtraße in E* Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Dr. Brunotte beschlossen: Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Revisionsfrist gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 1978 und gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Beklagten zur Last. Gründe Die Klage war durch Urteil des Landgerichts Essen vom 6. August 1977 abgewiesen worden. Nachdem der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, wurde der Klage mit Versäumnisurteil vom 10. April 1978 stattgegeben, weil die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten das Mandat niedergelegt hatten und dieser infolgedessen in dem Termin nicht vertreten war. Auf den formund fristgerechten Einspruch des Beklagten wurde neuer Termin zur mündlichen Verhandlung auf 28. September 1978 anberaumt. Vor diesem Termin legten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erneut das Mandat nieder und traten in dem Termin nicht auf, so daß der Einspruch durch (zweites) Versäumnisurteil verworfen wurde. Dieses Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 16. Oktober 1978 zugestellt. Am 21. Oktober 1978 legte der Beklagte selbst "Widerspruch” gegen dieses Urteil ein. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1978 teilte das Oberlandesgericht dem Beklagten mit, daß sein "Widerspruch” nicht wirksam sei, belehrte ihn über die Rechtslage und riet ihm, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, falls er ein Rechtsmittel einlegen wolle. Am 24. Januar 1979 legte der Beklagte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 1978 formgerecht Revision ein und beantragte, ihm gegen die Versäumung der Revisionsfrist wie der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags machte der Beklagte glaubhaft, das Schreiben des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Oktober 1978 sei ihm anläßlich eines Besuchs bei seiner in Scheidung lebenden Ehefrau von dieser an Weihnachten 1978 ausgehändigt worden. Erst daraufhin sei ihm klar geworden, was er tun müsse. Am 28. Dezember 1978 habe er sich mit Rechtsanwalt Dr. Kersten in Verbindung gesetzt, der indessen am 4. Januar 1979 die Annahme des Mandats abgelehnt habe. Nunmehr habe er mit Schreiben vom 5. Januar 1978 seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten gebeten, seine Interessen wahrzunehmen. Der Beklagte trug weiter vor, sein Prozeßbevollmächtigter habe dieses Schreiben am 8. Januar 1979 erhalten und mit Schreiben vom gleichen Tage dringend um weitere Informationen gebeten. Dieses Schreiben sei von ihm am 16. Januar 1979 beantwortet worden; die Antwort sei seinem Prozeßbevollmächtigten am 22. Januar 1979 zugegangen. Da dieser noch /? eine Rückfrage gehabt habe, sei die Revision mit den Wiedereinsetzungsanträgen am 24. Januar 1979 eingereicht worden. Dem Beklagten kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden. Dabei mag dahinstehen, ob den Beklagten an der Versäumung der am 16. November 1978 abgelaufenen Revisionsfrist ein Verschulden trifft. In jedem Fall hat er die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO schuldhaft versäumt. 1. Der Beklagte hatte innerhalb der Revisionsfrist von dem zweiten Versäumnisurteil erfahren, wie sich aus seinem Schreiben vom 21. Oktober 1978 ergibt. Ob, was nach Sachlage naheliegt, seine Prozeßbevollmächtigten ihm dieses Urteil mitgeteilt und ihn über das gegen dieses Urteil gegebene Rechtsmittel und die Rechtsmittelfrist unterrichtet hatten, kann dahingestellt bleiben. Denn ein etwaiges Verschulden der Prozeßbevollmächtigten wäre dem Beklagten nach Niederlegung des Mandats nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Andererseits gereicht dem Beklagten ohnehin zu dem Verschulden, daß er das Schreiben des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Oktober 1978 nicht erhielt. Den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen des Beklagten ist nämlich zu entnehmen, daß dieses Schreiben an ihn unter seiner bisherigen Anschrift gerichtet war, daß es ihn aber nicht erreichte, weil er nicht mehr in der ehelichen Wohnung lebte. Der Beklagte durfte sich indessen nicht, wie er anscheinend meint, darauf verlassen, daß seine in Schei dung lebende Ehefrau die ihn betreffende Post ihm alsbald aushändigen werde. Er hatte vielmehr Vorsorge dafür zu treffen, daß an ihn gerichtete Schreiben ihn auch erreichten, zu demal er um den anhängigen Prozeß wußte. Daß er insoweit etwas veranlaßt habe, hat der Beklagte nicht behauptet. 2. Es kommt hinzu, daß der Beklagte das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 8. Januar 1979 erst am 16. Januar 1979 beantwortete, obwohl dieser "dringend um umgehende ggf. fernmündliche Stellungnahme” gebeten hatte. Zu dem Grund dieser Verzögerung hat der Beklagte gleichfalls nichts vorgetragen, insbesondere nicht geltend gemacht, daß sie auf postalische Säumnisse zurückzuführen sei. 3. Bei Einreichung der Revision und der Wiedereinsetzungsanträge war mithin die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO infolge eines Verschuldens des Beklagten versäumt, so daß Wiedereinsetzung nicht erteilt werden konnte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 238 Abs. 4 ZPO. Braxmaier Claßen Dr. Hiddemann Hoffmann Dr. Brunotte