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BGH

Gericht: BGH

Über einen Verkauf der Warnblinkleuchten in Österreich verhandelte die Beklagte, für die im allgemeinen ihr Ehemann auf trat, mit dem Kaufmann aus S^^H^I/OberÖsterreich. April 1965 lieferte die Klägerin dem Ehemann der Beklagten nochmals 500 Geräte aus und stellte hierüber unter dem Datura des 22. April 1965 einen Lieferschein und für die Beklagte unter demselben Datum eine Rechnung folgenden Inhalts aus: Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Lieferschein, die Rechnung und die Gutschrift der Beklagten alsbald oder, wie die Beklagte behauptet, erst im Juli oder August 1965 zugegangen sind. Die Beklagte macht geltend, nicht sie, sondern der Kaufmann sei mit der Klägerin in Vertragsbeziehungen über die Lieferung von Warn-blinklouchten nach Österreich getreten. Im übrigen habe die streitigen letzten 500 Gerate der Bestellung vom 31« März 1965 nicht gekauft, vielmehr sei bei einer Besprechung zwischen den Geschäftsführer der Klägerin dem Ehemann und Wi^mpl ausdrücklich verein- Bas Berufungsgericht px'üft nicht, wie die Klägerin in den Besitz des Bestol'lschrei-hens von 31. März 1965 gelangt ist, so daß für die Revision zu unterstellen ist, die Beklagte habe, wie die Klägerin behauptet, ihr dieses Schreiben sofort übergeben. März 1965 von der Klägerin gekauft, sie an die Klägerin bezahlt und an Wi^m^ weitergeliefert hat. Bas alles schließe, so meint das Berufungsgericht, nicht aus, daß eine besondere Vereinbarung, wie die Zeugen (das ist der Ehemann der Be- klagten) und V/glaubhaft bekundet hätten, am 31. Das beweise aber nicht, daß die von den Zeugen bekundete Vereinbarung mit der Klägerin tatsächlich nicht getroffen worden sei; denn nach der Aussage des Zeugen Wi^HI sei es zu dieser Absprache erst nach der Unterzeichnung der Urkunde vom 31. Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat der Zeuge auf Vorhalt erklärt, er berichtige sich, das Gespräch zwischen ihm und den Geschäftsführer Epp in Gegenwart des Ehemannes Winter über die Bereitstellung der zweiten 500 Parklichtautomatikgcräte habe erst nach Abgabe der Bestellung stattgefunden. Der Zeuge W^IB hat überdies ausgesagt, die Bestellung vom 31.März 1965 sei an die Klägerin nicht v/eitergeleitet worden, es sei vielmehr so gewesen, daß einige Zeit nach dom 31. März 1965 verhandelt worden, und es sei vereinbart worden, daß die zweiten 500 Geräte, die bei ihm bestellt habe, von der Klägerin nach zu dem Abruf für Wi^p|^p geliefert werden sollten. Nach der zweiten Feststellung des 33erufungsgorichts und den Bekundungen der Zeugen muß deshalb davon ausgegangen werden, daß Y/i^p anläßlich eines Besuches bei der Beklagten oh 31. März 1965, ohne daß ein Vertreter der Klägerin zugegen war, bei der Beklagten die in dom Bestellschein von 31. März 1965 niedergolegte Bestellung aufgegeben hat und daß erst einige Zeit später - die Klägerin gibt als Zeitxmnkt den Denn wird von den Unterstellungen des Berufungsgerichts ausgegangen, so würdigt es den Verlauf der Verhandlungen dahin, Epp habe in Abweichung von den mit der Beklagten geschlossenen Vertrage vom 7. März 1965 eine Vereinbarung mit der Beklagten und Y/iPpH^ getroffen, daß eine (möglicherweise) von der Beklagten bei der Klägerin auch über die letzten 500 leuchten schon aufgogebone Bestellung rückgängig gemacht werde und daß diese leuchten, ohne bereits verkauft zu werden, bei der Beklagten nur zu dem Abruf für V/ip^^pp| bereitgostellt werden sollten. Aus den gesamten Ausführungen ergibt sich indessen, daß das Berufungsgericht nicht meint, es sei ungeklärt geblieben, ob die Beklagte die 500 Leuchten gekauft habe, die Klägerin habe deshalb den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. betont aber ausdrücklich, alle diese Umstände schlössen nicht aus, daß die von den Zeugen und bekundete Vereinbarung getroffen wor- 3. Bie Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte.Lieferschein, Rechnung und Gutschriftanzeige von 22. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, aus der Übersendung des Lieferscheins und der Abrechnungen einen für die Beklagte nachteiligen Schluß zu ziehen. Der Zeuge hat bekundet, die Unterschrift auf den Lieferschein 3tammo weder von ihm noch der Beklagten, seiner Ehefrau. Wird aber von einem Zugang etwa 3 1/2 Monate nach Lieferung ausgegangen, so brauchte selbst ein Sehv/cigen der Beklagten nicht dahin gedeutet zu werden, sie erkenne vertragliche Bindungen als mit ihr bestehend an. Der Vertrag vom 7* März 1965 sah, was die Revision über-•sioht, den Bereich der Beklagten keineswegs als auf Österreich, Italien, Schweiz, Ostblockländer und das Gebiet der DWG beschränkt an. Ebenso v/ar das Berufungsge-richt nicht gehindert, aus dem Schreiben der Klägerin an den Ehemann der Beklagten vom 15. rechtigt, die Klägerin als Gonera’lrepräsentant für Europa zu vertreten, so konnte das Berufungsgericht dieses Schreiben in Zusammenhang mit dem Vertrage von 7. Die Revision macht schließlich geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, die Beklagte habe von den gelieferten 500 Geräten nur noch 200 bis 250 Stück in Besitz und habe den Rest abgesetst, ohne für diese verkauften Geräte Zahlung an die Klägerin geleistet zu haben. Bemerkenswert ist übrigens immerhin, daß die Beklagte nach ihren Vorbringen nur noch 200 bis 250 Apparate aus der Lieferung vom 22. Das Vorbringen der Beklagten, auf das die Klägerin sich bezieht, hatte aber nicht den ihm von der Klägerin bcigolegten Sinn. bei ihr lagernden Geräte für die Klägerin zu einen Stückpreis von 40 DM zu verkaufen, eine Vergütung von 5 DM je Stück einzubehalten und den Restbetrag von jo 35 DM an die Commerzbank abzuführen. Hätte die Klägerin erklären wollen, sie habe überhaupt nur noch 200 bis 250 Geräte in Besitz, so wäre der Vorschlag, für jedes verkaufte Gerät 35 DM an die Connorzbank abzuführen, unverständlich gewesen. Im übrigen brauchte das Berufungsgericht schon deshalb auf die vage Behauptung, es seien nur 200 bis 250 Leuchten vorhanden, nicht oinzugehen, v/eil nach seiner Feststellung zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich dos letzten Postens von 500 Leuchten entweder kaufvertragliche Beziehungen niemals bestanden hatten oder jedenfalls nicht mehr bestanden. Bei diesem Sachverhalt ständen der Klägerin, da nichts dafür vorgetragen ist, daß die Beklagte die für bereitgestellten Leuch-

BerufungsgerichtMärzGerätKlägerinBestellungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
VIII_ZR 53/68	URTEIL	Verkündet	am
19» Januar 1970 Klett, Justizhauptookretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Rechtsstreit
 Firma	Gesellschaft	mit beschränkter Haftung
 in	O^^HIBtstraße 0, vertreten durch den Ge-
schäftsführer Werner
 Klägerin und Revisionsklägorin,
- Frosseßbevollrnächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Kauffrau Anna
S
Straße
 in Ml
7
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- FrozeÖbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr
2
Der VIII. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die nünd'liehc Verhandlung vom 19. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundosrichter Dr. Gclhaar, Artl, Dr. Mozger, Dr. Messner und Braxnaicr
 für Kocht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil dos 5» Zivilsenats dos Oberlandesgorichts Bamberg vom 28. November 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, stellte sogenannte V/arnblinkleuchten für Kraftfahrzeuge her. Bs handelte sieh um ein damals neuartiges Gerät, das nach Angabe der Klägerin zu dem Patent angemeldet worden war. Der Betrieb der Klägerin ist unstreitig eingestellt. Die beklagte Kauffrau ist Inhaberin dos nicht im Handelsregister eingetragenen '‘Verkaufsbüro	in
^I^HHfc/Oberbaycrn. Am 7. März 1965 schlossen die Parteien einen Vertrag folgenden Inhalts:
Die Pirma Verkaufsbüro 8^ erhält das Alleinvertriebsrecht auf eigene Rechnung für die Gebiete: Österreich, Italien und Schweiz, Ostblockländer, EVYG otc.
Mit Vortragsimterzö^hnuiig erteilt die Firma der Firma	GMBH einen Br st-
auftrag von 5C0 Stuck Parklichtautomaten mit Warnblinkschalter. Bor Preis für den genannten Artikel beträgt:
Bei Abnahme	von	500	Stück	=	DM	50,—
Boi Abnahme	von	1000	H	=	DM	,r
Bei "	von	5000	«	«	DM	50,—
netto Kasse ab
 einschl.

Normal-
Als Verkaufspreis empfehlen wir DM 135,— (Richtpreis).
Die Firma ... verpflichtet sich, in dem o.a. Gebiet monatlich eine Mindeststückzahl von *.. Stück zu verkaufen.
Auftragserteilung 50 cf> der Ge-samtsumme, der Rest gegen unwiderrufliches Akkreditiv oder Vorauszahlung.
Dieser Vertrag wird auf 1 Jahr fest abgeschlossen. Sine Kündigung kann per 30.6. zu dem 31.12. mittels eingeschriebenen Brief ausgesprochen werden, andernfalls verlängert sich der Vertrag jeweil^in^in weiteres Jahr. Alle Neuerungen v.	müssen	mir zuerst angeboten wer-
den ."
Über einen Verkauf der Warnblinkleuchten in Österreich verhandelte die Beklagte, für die im allgemeinen ihr Ehemann auf trat, mit dem Kaufmann
 aus S^^H^I/OberÖsterreich. Die Beklagte und Unterzeichneten eine Urkunde folgenden Inhalts:
"Bestellung
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Bezugnehmend auf Thron Besuch vom 30. März 1965 in meinem Hause, bestelle ich,
50 Stück Parklichtautomatik mit Warnblinkschalter Fabrikat 1^10 a	75? —
500	"	•'	"	"	a	DM	75,	~
diese Sendung muß am 7.4.1965 in MMflHHHHB sein.
500 Stk. dioseSendungmu/3 am 7.5.1965 in	sein.
Die beiden ersten Sendungen werden in bar bezahlt, die zweite mit un-wiedcrruflichem Akreditiv.
M
den 31.3.1965"
Fünfzig Gerate nahm	am	31.	März	1965	aus
 mit, wo er die Beklagte aufgesucht hatte. Weitere 500 Geräte sind ihm geliefert worden; streitig ist, ob von der Klägerin oder der Beklagten. An 22. April 1965 lieferte die Klägerin dem Ehemann der Beklagten nochmals 500 Geräte aus und stellte hierüber unter dem Datura des 22. April 1965 einen Lieferschein und für die Beklagte unter demselben Datum eine Rechnung folgenden Inhalts aus:
"Gemäß Ihrem geschätzten Auftrag vom 30.3.65 und Lieferschein vom 22.4.65, lieferten wir Ihnen heute mit eigenem PKW frei M
 
300 "3SP” Geräte 12 Volt A DM 75?— DM 22.500,— 200	Geräte	6 Volt a DM 75,— DM_15.000,—
DM 37.500,—
Zahlbar sofort nach Rochnungserhalt!,f
Ebenfalls unter dem 22. April 1965 erteilte die Klägerin eine Gutschriftanzeige wie folgt:
"Auf unsere Rechnung von 22. April 1965 erteilen wir Ihnen hiermit eine Gutschrift über
500	Geräte	a	DM	25.—	DM	12.500.—
Demzufolge verbleibt eine Rcstforderung von
SLSg.OOO.-''
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Lieferschein, die Rechnung und die Gutschrift der Beklagten alsbald oder, wie die Beklagte behauptet, erst im Juli oder August 1965 zugegangen sind.
Die Klägerin vorlangt von der Beklagten die Bezahlung des Rechnungsbetrages von 25 000 DK,
Die Klägerin hat im Urkundenprozoß ein Urteil erstritten, durch das die Beklagte unter Vorbehalt ihrer Rechte verurteilt worden ist, an die Commerzbank in	an	^ie	äie	Klägerin	einen Teilbetrag ih-
rer angeblichen Forderung abgetreten hat, 21 244,65 DM und an die Klägerin 3 755,55 DM, jeweils mit Zinsen, zu
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zahlen. In llachverfahren hat das Landgericht die Klage abgowieoon. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Urfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch r/citcr• Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

I.	1. Die Beklagte macht geltend, nicht sie, sondern der Kaufmann	sei mit der Klägerin
 in Vertragsbeziehungen über die Lieferung von Warn-blinklouchten nach Österreich getreten. Sie selbst habe nur die Stellung eines Handelsvertreters eingenommen. Im übrigen habe	die	streitigen
 letzten 500 Gerate der Bestellung vom 31« März 1965 nicht gekauft, vielmehr sei bei einer Besprechung zwischen den Geschäftsführer der Klägerin	dem
 Ehemann	und	Wi^mpl	ausdrücklich verein-
bart worden, diese 500 Geräte sollten lediglich bei der Beklagten beroitgestellt werden, damit sie gegebenenfalls bei einem Abruf durch WippH^ an diesen sofort ausgeliefert werden könnten. Windhager habe ,-jedoch keine Geräte abgerufen, weil sie nicht absetzbar gewesen seien.
2.	Das Berufungsgericht würdigt den von den Par toien am 7. März 1965 geschlossenen Vertrag dahin, die Beklagte habe die Parkleuchten, die sie vertrei-
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ben sollte, von der Klägerin kaufen müssen. Es sieht sodann als erwiesen an, daß	der	Besteller
 der in der Urkunde vom 31. Märs 1965 genannten Blinkleuchten war und daß die Bestellung an die Beklagte gerichtet war. Bas Berufungsgericht px'üft nicht, wie die Klägerin in den Besitz des Bestol'lschrei-hens von 31. März 1965 gelangt ist, so daß für die Revision zu unterstellen ist, die Beklagte habe, wie die Klägerin behauptet, ihr dieses Schreiben sofort übergeben. Bas Berufungsgericht unterstellt auch, daß die Beklagte möglicherweise die ersten 550 Parkleuchten tatsächlich aufgrund dos Vertrages vom 7. März 1965 von der Klägerin gekauft, sie an die Klägerin bezahlt und an Wi^m^ weitergeliefert hat. Bas alles schließe, so meint das Berufungsgericht, nicht aus, daß eine besondere Vereinbarung, wie die Zeugen	(das	ist	der	Ehemann	der	Be-
 klagten) und V/glaubhaft bekundet hätten, am 31. Märs 1965 getroffen worden sei. Nach dieser Vereinbarung habe die Klägerin die 500 Parkleuchten, für die sie Zahlung begehrt, bei der Beklagten lediglich für einen etv/aigen Abruf durch Wi( bercitstellen sollen. »Voder die Beklagte noch W34 hätten diese Leuchten von der Klägei'in gekauft. Die Kaufproieklage sei daher unbegründet.
II. Bio Rügen der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
1. Bor Revision ist zuzugoben, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des
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Zeitpunkts der von ihm angenommenen Vereinbarung über die restlichen 500 Leuchten einen Widerspruch aufweisen. Y/ährond das Berufungsgericht anfangs von einer Vereinbarung am 31. März 1965 spricht, führt es später aus, die Urkunde vom 31. März 1965 enthalte allerdings nicht die Abrede, daß die 500 Parkleuchten lediglich bei der Beklagten bereitzustellen seien. Das beweise aber nicht, daß die von den Zeugen bekundete Vereinbarung mit der Klägerin tatsächlich nicht getroffen worden sei; denn nach der Aussage des Zeugen Wi^HI sei es zu dieser Absprache erst nach der Unterzeichnung der Urkunde vom 31. Blärz 1965 gekommen. Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat der Zeuge	auf	Vorhalt	erklärt,	er
 berichtige sich, das Gespräch zwischen ihm und den Geschäftsführer Epp in Gegenwart des Ehemannes Winter über die Bereitstellung der zweiten 500 Parklichtautomatikgcräte habe erst nach Abgabe der Bestellung stattgefunden. Der Zeuge W^IB hat überdies ausgesagt, die Bestellung vom 31.März 1965 sei an die Klägerin nicht v/eitergeleitet worden, es sei vielmehr so gewesen, daß einige Zeit nach dom 31. März 1965 der Geschäftsführer E(p|bei ihn in	gewesen	sei.	Am	selben	Tage
 sei auch	anwesend	gewesen.	Bei diesem Gespräch sei über die Bestellung des	vom 31. März 1965 verhandelt worden, und es sei vereinbart worden, daß die zweiten 500 Geräte, die
 bei ihm bestellt habe, von der Klägerin nach
 zu dem Abruf für Wi^p|^p geliefert werden sollten. Nach der zweiten Feststellung des 33erufungsgorichts und den Bekundungen der Zeugen muß deshalb davon ausgegangen werden, daß Y/i^p anläßlich eines Besuches bei der Beklagten oh 31. März 1965, ohne daß ein Vertreter der Klägerin zugegen war, bei der Beklagten die in dom Bestellschein von 31. März 1965 niedergolegte Bestellung aufgegeben hat und daß erst einige Zeit später - die Klägerin gibt als Zeitxmnkt den
7. April 1965 an - der Geschäftsführer
 Wl
PJp und W: fon sind.
in Ml
 zusammongetrof-
Auch wenn sich die Dinge derart abgespielt haben, wie es das Berufungsgericht selbst seiner Beurteilung zugrunde legt, wird dadurch die Feststellung, daß der Geschäftsführer Epp die vom Berufungsgericht angenommene Abrode getroffen hat,nicht berührt. Denn wird von den Unterstellungen des Berufungsgerichts ausgegangen, so würdigt es den Verlauf der Verhandlungen dahin, Epp habe in Abweichung von den mit der Beklagten geschlossenen Vertrage vom 7. März 1965 eine Vereinbarung mit der Beklagten und Y/iPpH^ getroffen, daß eine (möglicherweise) von der Beklagten bei der Klägerin auch über die letzten 500 leuchten schon aufgogebone Bestellung rückgängig gemacht werde und daß diese leuchten, ohne bereits verkauft zu werden, bei der Beklagten nur zu dem Abruf für V/ip^^pp| bereitgostellt werden sollten.
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2.	Dio Revision meint, die Ausführungen des Berufungsgerichts trügen schon deshalb nicht die Abweisung der Klage, weil das Berufungsgericht die Bev/eislast verkannt habe, Bas trifft nicht zu,
 Bas Berufungsgericht spricht zwar am Schlüsse seiner Würdigung aus, da ein Kaufabschluß bezüglich der Parkleuchten nicht nachgewiesen sei, sei die Berufung der Klägerin nicht begründet. Aus den gesamten Ausführungen ergibt sich indessen, daß das Berufungsgericht nicht meint, es sei ungeklärt geblieben, ob die Beklagte die 500 Leuchten gekauft habe, die Klägerin habe deshalb den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Es stellt vielmehr, indem es von der Glaubwürdigkeit der Zeugen ausgoht, eindeutig fest, die Beteiligten hätten die von den Zeugen bekundete Vereinbarung über die Bereitstellung der Leuchten getroffen. Bas Berufungsgericht berücksichtigt sowohl den Vortrag vom 7.Mürz 1965 als auch den Wortlaut der Bestellung vom 31. März 1965? betont aber ausdrücklich, alle diese Umstände schlössen nicht aus, daß die von den Zeugen
 und	bekundete	Vereinbarung	getroffen	wor-
den ist, und ließen diese Absprache nicht als unwahrscheinlich oder fragwürdig erscheinen.
3.	Bie Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte.Lieferschein, Rechnung und Gutschriftanzeige von 22. April 1965 widerspruchslos entgegen-genommen habe. Bieser Sachverhalt wird vom Berufungs-
gericht zwar nicht ausdrücklich behandelt. Es liegt aber kein Anlaß zur Annahme vor, cs habe den Vortrag der Klägerin übersehen. Das Berufungsgericht verweist auf das Urteil des Landgerichts. Nach diesem Urteil sind die genannten Urkunden Gegenstand der Verhandlung gewesen. Auch in Tatbestand des Berufungsurteils wird ausgeführt, die Beklagte habe "unter" dem 22.April 1965 für die Beklagte eine Rechnung über 37 500 DH erstellt. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, aus der Übersendung des Lieferscheins und der Abrechnungen einen für die Beklagte nachteiligen Schluß zu ziehen. Es hält in Übereinstimmung mit den Landgericht die Aussagen des Zeugen für glaubhaft. Der Zeuge hat bekundet, die Unterschrift auf den Lieferschein 3tammo weder von ihm noch der Beklagten, seiner Ehefrau. Die Rechnung von 22. April 1965 sei erst, wie er mit Sicherheit sagen könne, Ende Juli oder Anfang August 1965 bei der Beklagten cingogangen. Er habe sich nach Erhalt der Rechnung mehrfach fernmündlich gegen sie verwahrt, v/eil sie den getroffenen Abmachungen widersprochen habe. Im Berufungsrechtszugo ist die Klägerin auf die Präge, wann die Urkunden der Beklagten zugegangen sind, nicht mehr zurückgekom-ncn. Wird aber von einem Zugang etwa 3 1/2 Monate nach Lieferung ausgegangen, so brauchte selbst ein Sehv/cigen der Beklagten nicht dahin gedeutet zu werden, sie erkenne vertragliche Bindungen als mit ihr bestehend an. Ebensowenig lägen die Voraus-
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Setzungen vor, die die Rechtsprechung für die Rechtsfolgen aus dom Schweigen auf kaufmännische Bestätigungsschreiben aufgestellt hat,
4» Mit den weiteren Rügen, die sich mit der in Rede stehenden besonderen Vereinbarung befassen, greift die Revision in unzulässigei Weise die Beweicwürdigung an.
Das Berufungsgericht konnte das Schreiben der Klägerin von 14. Juni 1965 an die Firma Bppp G^P^ sehr wohl zur Unterstützung für seine Auffassung heranziehen, nicht alle Geschäfte zwischen den Parteien seien nach den Bestimmungen des Vertrages von 7. März 1965 abgev/iekelt worden. Der Vertrag vom 7* März 1965 sah, was die Revision über-•sioht, den Bereich der Beklagten keineswegs als auf Österreich, Italien, Schweiz, Ostblockländer und das Gebiet der DWG beschränkt an. Aus den Buchstaben "otc.M konnte das Berufungsgericht entnehmen, daß auch Großbritannien als Verkaufsgobiet der Beklagten vorgesehen war. Ebenso v/ar das Berufungsge-richt nicht gehindert, aus dem Schreiben der Klägerin an den Ehemann der Beklagten vom 15. April 1965 zu schließen, daß die Art, wie die Parteien Zusammenarbeiten wollten, noch nicht endgültig fostge-lcgt gewesen sei. Allerdings v/ar der Vertrag vom 7. März 1965 mit der Ehefrau YJippp als Inhaberin der Firma V	geschlossen.	Unstreitig
 hat aber der Ehemann W^PP für die Beklagte v/e-
sontlichc Verhandlungen geführt. Vleim die Klägerin den Ehemann	bestätigte, er sei be-
rechtigt, die Klägerin als Gonera’lrepräsentant für Europa zu vertreten, so konnte das Berufungsgericht dieses Schreiben in Zusammenhang mit dem Vertrage von 7. März 1965 würdigen.
III. Die Revision macht schließlich geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, die Beklagte habe von den gelieferten 500 Geräten nur noch 200 bis 250 Stück in Besitz und habe den Rest abgesetst, ohne für diese verkauften Geräte Zahlung an die Klägerin geleistet zu haben. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
Die Klägerin hatte in der Berufungsbegründungs-schrift vorgebracht:
Bemerkenswert ist übrigens immerhin, daß die Beklagte nach ihren Vorbringen nur noch 200 bis 250 Apparate aus der Lieferung vom 22.
April 1965 in Besitz haben will, also Uber die Hälfte abgocotzt und den Preis vereinnahmt haben muß, ohne wenigstens für diese Apparate Zahlung an die Klägerin zu leisten.
Das Vorbringen der Beklagten, auf das die Klägerin sich bezieht, hatte aber nicht den ihm von der Klägerin bcigolegten Sinn. Die Beklagte hatte in der Klagebeantwortung den Vorschlag gemacht, die noch
- lä.
f
bei ihr lagernden Geräte für die Klägerin zu einen Stückpreis von 40 DM zu verkaufen, eine Vergütung von 5 DM je Stück einzubehalten und den Restbetrag von jo 35 DM an die Commerzbank abzuführen. Die Beklagte schränkte den Vorschlag dann dahin ein, daß sie an 200 bis 250 Geräten ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Kosten und Auslagen, die ihr bisher entstanden seien und künftig noch entstehen würden, geltend mache. Hätte die Klägerin erklären wollen, sie habe überhaupt nur noch 200 bis 250 Geräte in Besitz, so wäre der Vorschlag, für jedes verkaufte Gerät 35 DM an die Connorzbank abzuführen, unverständlich gewesen.
Der Vorschlag hatte offenbar den Sinn, an 200 bis 250 Geräten ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen und den Rost von 250 bis 300 Geräten zugunsten der Commerzbank zu verkaufen.
Im übrigen brauchte das Berufungsgericht schon deshalb auf die vage Behauptung, es seien nur 200 bis 250 Leuchten vorhanden, nicht oinzugehen, v/eil nach seiner Feststellung zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich dos letzten Postens von 500 Leuchten entweder kaufvertragliche Beziehungen niemals bestanden hatten oder jedenfalls nicht mehr bestanden. Bei diesem Sachverhalt ständen der Klägerin, da nichts dafür vorgetragen ist, daß die Beklagte die für	bereitgestellten	Leuch-
ten anderweit in Ausführung des Vertrages vom 7. März 1965 veräußert hat, allenfalls Ansprüche
-15“
auo §§ 990, 989 BG3 odor bei verbotener Veräußerung aus § 823 Abo. 2 BGB zu. Das wäre aber ein völlig neuer Klagegrund, auf den die Klägerin oich in den vorhergehenden Rcchtszügen selbst nicht gestützt hat.
IV. Die Revision der Klägerin war daher zu-rückzuv/cioon. Die Kostenentccheidung beruht auf § 97 ZPO«.
Dr. Gelhaar
 Artl
Dr. Mezger
 Dr. Messner
 Braxmaier