* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr» Mezger, Dr» Messner und Braxmaier für Recht erkannt: Er faßte den Entschluß, sich während seines für Dezember geplanten Aufenthaltes in Deutschland nach Käufern umzusehen» Er ließ bei dem Vater seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau, dem Zeugen KflÜ^, einen Prospekt über beide V/erke zurück» KBIHB setzte sich mit dem Geschäftsführer RaBIHHB der Beklagten in Verbindung, dem er durch eine Bekannte, Frau HeBHBHK das Objekt bekanntgeben ließ» 3a( der damals wegen eines Autounfalles im Krankenhaus lag; bat9 mit dem Verkaufsdirektor 10MP über das Projekt zu verhandeln,, Ara 30* Dezember I960 suchte dann der Kläger zusammen mit KfllHIP den Verkaufsdirektor LM in den Geschäftsräumen der Beklagten in McflHHP auf o Bei dieser Gelegenheit brachte der Kläger auch die Präge nach einer Maklerprovision zur Sprache* lehnte die Übernahme einer Verpflich- "Sehr geehrte Herren, ich beziehe mich auf die diversen Rücksprachen mit Ihrem Beauftragten, Ihrem sehr geehrten Herrn und bestätige Ihnen, daß für die Vermittlung des Objektes RMHP und eine Zahlung von 1» Der Kläger vertritt den Standpunkt, die Beklagte habe ihm die Provision für den Nachweis der Kaufgelegenheit (so die Revision), auf alle Fälle aber für die Vermittlung des Geschäftsabschlusses zugosagt» frei fests der Geschäftsführer BaMMM der Beklagten habe die Kaufgelegenheit bereits gekannt, als der Kläger zusammen mit am 30 » Dezember I960 mit dem Beauftragten der Beklagten, dem Verkaufsdirektor verhandelt habe» K#^H^ habe BaflHHHi durch Frau HeflBlK über die Kaufgelegenheit unterrichten lassen» Die Revision greift diese Feststellungen, die im übrigen auch auf dem unstreitigen Vortrag der Beklagten beruhen, im einzelnen nicht an» Sie weiß auch nicht aufzuzeigen, daß erkennbar im Aufträge des Klägers gehandelt habe und daß also letzten Endes der Kläger auf diesem Wege das Kaufobjekt nachgewiesen hätte» Hatte aber die Beklagte am 30» Dezember I960 die dem Verkaufsdirektor LfliBP mitgeteilte Kaufge-legenhoit bereits gekannt, so konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß dem Kläger eine Nachweisprovision nicht zusteht» Denn nach allgemeiner Auffassung setzt der Begriff des Nachweises im Maklerrecht voraus, daß dem Auftraggeber die mitgeteilte Gelegenheit noch nicht bekannt war» Eine bekannte Gelegenheit kann nicht mehr nachgewiesen werden» Am nächsten Tage, dem 31* Dezember I960, unterrichtete der Kläger den Makler BrflHP-u4HH9 der Verkäuferin darüber, daß sich die Beklagte für das Projekt interessiere» Am Tage der Besichtigung der Fabriken in Frankreich führte er die Beauftragten der Beklagten, die ihm das Schreiben vom 4» Januar 1961 überreichten, ins Hotel und übernahm später die Bezahlung der Hotelrechnung«, Er nahm an den Besichtigungsverhandlungen teil» Irgendwelche Erklärungen gab er jedoch bei den Verhandlungen nicht ab» Er unterbreitete der Verkäuferin weder einen irgendwie gearteten Vorschlag der Beklagten darüber, wie diese sich die Vertragsbedingungen dachte, noch wirkte er in irgendeiner V/eisc auf die Entschließung der Verkäuferin ein, den Vortrag in einer für die Beklagte günstigen Form abzuochließen» Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum das Vorliegen der Voraussetzungen verneinen, die an die Annahme einer "Vermittlung” im Sinne des Gesetzes zu stellen sind» Nach allgemeiner Auffassung verlangt "Vermitteln” im Sinne des § 652 BGB ein Verhandeln mit beiden Parteien, mit dem Auftraggeber und mit dessen Vertragspartner, mit dem Ziel, einen Vertrag zustande zu bringen» Es ist weder notwendig noch ausreichend, daß der Makler seinem Auftraggeber mit Rat und Tat zur Seite steht» Erforderlich ist aber, daß er auf den Dritten einwirkt, einen Vertrag mit dem Auftraggeber zu schließen (vgl» das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 6c Dezember 1967 - VIII ZR 289/64 RG JW 1917, 538; 1916, 738; LZ 1917, 190; Grochot 64, 724; BGB RGRK 11c Auflc § 652 Anm» 5)» Diesen Voraussetzungen vermag weder die telefonischeMitteilung des Klägers vom 31° Dezember I960 an noch die Betreuung der Beauftragten der Beklagten durch Vermittlung einer Hotelunterkunft noch die bloße Anwesenheit des Klägers bei der Besichtigung der Fabriken zu genügeno Die Revision hat denn auch weder gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts noch gegen seine Rechtsansicht Einwendungen erhobene Sie vertritt sogar den Standpunkt, in Wirklichkeit beanspruche der Kläger die Provision überhaupt nicht für die Vermittlung, sondern für den Nachweis des Kaufobjekteso Das Ergebnis würde sich auch nicht ändern, wenn in dem Schreiben vom 4° Januar 1961 zv/ar keine Annahme orklärung, aber doch eine Aufforderung der Beklagten erblickt werden könnte, für sie vermittelnd tätig zu werden« Denn, da der Kläger keine solche Tätigkeit ausgeübt hat, wäre eine Provision auch dann nicht angefallen5 wenn auf diese Y/eise ein Maklervertrag zustande gekommen wäre 0 Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht eine Nachprüfung in dieser Richtung unterlassen hat, ganz abgesehen davon, daß der Wortlaut des Schreibens eher in die Richtung weist, die Beklagte erwarte lediglich eine Betreuung und Orientierung ihrer Beauftragten bei der Besichtigung des Kaufobjektes» Der Pall wäre auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn die Beklagte, nachdem sie dem Bestätigungsschreiben des Klägers vom 9= Januar 1961 nicht widersprochen hat, sich so behandeln lassen müßte, als wenn sie dem Inhalt dieses Schreibens zugestimmt hätte» Denn dann wäre allenfalls anzunehmen, daß dem Kläger bereits am 30» Dezember I960 eine Provision für den Pall versprochen wäre, daß der spätere Geschäftsabschluß mit der Firma durch die Vermittlung des Klägers zustande komme» An dieser Bedingung fehlt es aber»

Zitierte Normen: § 652 BGB § 97 ZPO
VerkäuferinFabrikVermittlungKlägerProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2128 064
IM NAMEN DES VOLKES
¥III_Z5_53/^6	URTEIL
in dein Rechtsstreit
 Verkündet am
7c Februar 19^® Blocher, Justizsokretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Hans-Kurt U Allee
m
Klägers und Revisionsklägers* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
 die Firma 13 a BHHUB Maschinenfabriken Gesellschaft mit beschränkter Haftung^ vertreten durch den Geschäftsführer Werner Ba( in Mel
 Beklagte und Revisionsbekiagto,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
e
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr» Mezger, Dr» Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19» Zivilsenats des Oborlandesgerichts Hamm vom 7» Februar 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Bio Ende I960 leitete der Kläger eine Tochtergesellschaft der Firma KügBHHHB in Frankreich» Im Laufe dieses Jahres erfuhr er, daß die französische Firma	&	Cie»	ihre	beiden in RflBB und
 gelegenen Fabriken verkaufen wollte»
Er faßte den Entschluß, sich während seines für Dezember geplanten Aufenthaltes in Deutschland nach Käufern umzusehen» Er ließ bei dem Vater seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau, dem Zeugen KflÜ^, einen Prospekt über beide V/erke zurück» KBIHB setzte sich mit dem Geschäftsführer RaBIHHB der Beklagten in Verbindung, dem er durch eine Bekannte, Frau HeBHBHK das Objekt bekanntgeben ließ» 3a(
i
t
I!
J
3
der damals wegen eines Autounfalles im Krankenhaus lag; bat9 mit dem Verkaufsdirektor 10MP über das Projekt zu verhandeln,, Ara 30* Dezember I960 suchte dann der Kläger zusammen mit KfllHIP den Verkaufsdirektor LM in den Geschäftsräumen der Beklagten in McflHHP auf o Bei dieser Gelegenheit brachte der Kläger auch die Präge nach einer Maklerprovision zur Sprache*	lehnte die Übernahme einer Verpflich-
tung mit der Erklärung ab? die Entscheidung hierüber müsse dem Geschäftsführer persönlich Vorbehalten bleiben* Am folgenden Tage teilte der Kläger dem Makler der Verkäuferin? Lucien	in	Paris
 telefonisch mit? daß sich die Beklagte für die Fabriken interessiere * BrfllB^ arrangierte ein Zusammentreffen der Verkäuferin mit Vertretern der Beklagten in Frankreich? an dem sich außer Brfli^ auch der Kläger beteiligte* Die Beklagte ließ dem Kläger bei dieser Gelegenheit einen in französischer Sprache abgefaßten Brief des Geschäftsführers	vom
4* Januar 1961 aushändigen? der in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat:
"Sehr geehrter Herr!
Ich beziehe mich auf die Besprechungen mit Herrn Ich habe den Vorzug? Ihnen zu versichern? daß das erwähnte Projekt mich grundsätzlich interessiert* Im Hinblick darauf? daß ich mich zur Zeit wegen eines Autounfalls im Krankenhaus befinde? sehe ich mich gezwungen? zwei Beauftragte meiner Fabriken an Ort und Stelle zu entsenden? um die beiden in Frage stehenden Werke zu besichtigen und um v/eitore Einzelheiten über die Bedingungen des Projektes auszu demachen* Diese }3eauffragten sind:
Herr Edmund	Exportdirektor?
Herr Ernst H#HHP, Chefingenieure
 Indom ich Ihnen im voraus für Ihren liebenswürdigen Beistand und für alle Ihre Auskünfte danke, die Sic meinen Beauftragten dort geben wollen, bin ich mit den besten Grüßen
 gezo BaflHHBR persönlich1'
Am 9=» Januar 1961 schrieb der Kläger an die Beklagte:
"Sehr geehrte Herren, ich beziehe mich auf die diversen Rücksprachen mit Ihrem Beauftragten, Ihrem sehr geehrten Herrn und bestätige Ihnen, daß für die Vermittlung des Objektes RMHP und	eine
 Zahlung von
2_^_(.2wei_Prozent)
von der Summe des Kaufpreises NP 1 400 000 abgesprochen gelten«
Ich bin der Überzeugung, Ihnen mit der Vermittlung dieses Objektes dienlich gewesen zu sein«"
Bio Beklagte beantwortete dieses Schreiben nicht« Sie kaufte Ende Januar oder Anfang Februar 1961 die beiden Fabriken zu dem Preise von 1 400 000 ffrs (neue französische Franken). An den Zeugen KflflD zahlte sie eine Provision von 28 000 DM« Einen Betrag in etwa derselben Höhe zahlte sie an Lucien BrfHBF, der außerdem zusammen mit seinem Sohne eine Provision von mindestens 5 /» des Kaufpreises von der Verkäuferin
 erhielt» Der Kläger erstritt in Paris einen Titel, durch den BrflBV verurteilt wurde, einen Anteil seiner Provision (2 $ des Kaufpreises) an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte lehnt ProvisionsanSprüche des Klägers ab. Sie vertritt den Standpunkt, daß der Kläger weder das Projekt nachgewiesen noch den Geschäftsabschluß vermittelt habe«. Der Kläger erhob daher Klage» Zunächst verlangte er 10 000 DM nebst Zinsen»
Das Landgericht gab der Klage statt» Die Beklagte legte Berufung, der Kläger Anschlußberufung ein» Mit seiner Anschlußberufung erhöhte der Kläger die Klage auf 23 878,40 DM nebst Zinsen» Das Berufungs-gericht wies die Klage ab» Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter»
Entscheidungsgründe s
I»
1» Der Kläger vertritt den Standpunkt, die Beklagte habe ihm die Provision für den Nachweis der Kaufgelegenheit (so die Revision), auf alle Fälle aber für die Vermittlung des Geschäftsabschlusses zugosagt»
Das Berufungsgericht stellt rechtlich einwand
6
frei fests der Geschäftsführer BaMMM der Beklagten habe die Kaufgelegenheit bereits gekannt, als der Kläger zusammen mit	am	30	» Dezember I960 mit
 dem Beauftragten der Beklagten, dem Verkaufsdirektor verhandelt habe» K#^H^ habe BaflHHHi durch Frau HeflBlK über die Kaufgelegenheit unterrichten lassen» Die Revision greift diese Feststellungen, die im übrigen auch auf dem unstreitigen Vortrag der Beklagten beruhen, im einzelnen nicht an» Sie weiß auch nicht aufzuzeigen, daß	erkennbar
 im Aufträge des Klägers gehandelt habe und daß also letzten Endes der Kläger auf diesem Wege das Kaufobjekt nachgewiesen hätte»
Hatte aber die Beklagte am 30» Dezember I960 die dem Verkaufsdirektor LfliBP mitgeteilte Kaufge-legenhoit bereits gekannt, so konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß dem Kläger eine Nachweisprovision nicht zusteht» Denn nach allgemeiner Auffassung setzt der Begriff des Nachweises im Maklerrecht voraus, daß dem Auftraggeber die mitgeteilte Gelegenheit noch nicht bekannt war» Eine bekannte Gelegenheit kann nicht mehr nachgewiesen werden»
3» Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts beschränkte sich die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des der Beklagten vorgeschlagenen Geschäftsabschlusses nach dem 30» Dezember I960 auf folgende Vorgänge :
 
Am nächsten Tage, dem 31* Dezember I960, unterrichtete der Kläger den Makler BrflHP-u4HH9 der Verkäuferin darüber, daß sich die Beklagte für das Projekt interessiere» Am Tage der Besichtigung der Fabriken in Frankreich führte er die Beauftragten der Beklagten, die ihm das Schreiben vom 4» Januar 1961 überreichten, ins Hotel und übernahm später die Bezahlung der Hotelrechnung«, Er nahm an den Besichtigungsverhandlungen teil» Irgendwelche Erklärungen gab er jedoch bei den Verhandlungen nicht ab» Er unterbreitete der Verkäuferin weder einen irgendwie gearteten Vorschlag der Beklagten darüber, wie diese sich die Vertragsbedingungen dachte, noch wirkte er in irgendeiner V/eisc auf die Entschließung der Verkäuferin ein, den Vortrag in einer für die Beklagte günstigen Form abzuochließen» Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum das Vorliegen der Voraussetzungen verneinen, die an die Annahme einer "Vermittlung” im Sinne des Gesetzes zu stellen sind» Nach allgemeiner Auffassung verlangt "Vermitteln” im Sinne des § 652 BGB ein Verhandeln mit beiden Parteien, mit dem Auftraggeber und mit dessen Vertragspartner, mit dem Ziel, einen Vertrag zustande zu bringen» Es ist weder notwendig noch ausreichend, daß der Makler seinem Auftraggeber mit Rat und Tat zur Seite steht» Erforderlich ist aber, daß er auf den Dritten einwirkt, einen Vertrag mit dem Auftraggeber zu schließen (vgl» das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 6c Dezember 1967 - VIII ZR 289/64 RG JW 1917, 538; 1916, 738; LZ 1917, 190; Grochot 64, 724; BGB RGRK 11c Auflc § 652 Anm» 5)» Diesen Voraussetzungen
8
vermag weder die telefonischeMitteilung des Klägers vom 31° Dezember I960 an	noch	die
 Betreuung der Beauftragten der Beklagten durch Vermittlung einer Hotelunterkunft noch die bloße Anwesenheit des Klägers bei der Besichtigung der Fabriken zu genügeno Die Revision hat denn auch weder gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts noch gegen seine Rechtsansicht Einwendungen erhobene Sie vertritt sogar den Standpunkt, in Wirklichkeit beanspruche der Kläger die Provision überhaupt nicht für die Vermittlung, sondern für den Nachweis des Kaufobjekteso
4° Da dem Kläger, wie erörtert, eine Nachweisgebühr nicht zusteht, kann er unter keinem Gesichtspunkt eine Provision verlangen«.
Das hätte auch dann zu gelten, v/enn durch, den Zugang des Schreibens vom 4° Januar 1961 ein Maklervertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ware« Einer Nachprüfung der vom Berufungsgericht angeschnittenen Rechtsfragen, ob eine rechtswirksame Offerte des Klägers und eine eindeutige Annahmeerklärung der Beklagten gegeben sind, bedarf es daher nicht«
Das Ergebnis würde sich auch nicht ändern, wenn in dem Schreiben vom 4° Januar 1961 zv/ar keine Annahme orklärung, aber doch eine Aufforderung der Beklagten erblickt werden könnte, für sie vermittelnd tätig zu werden« Denn, da der Kläger keine solche Tätigkeit ausgeübt hat, wäre eine Provision auch dann
 nicht angefallen5 wenn auf diese Y/eise ein Maklervertrag zustande gekommen wäre 0 Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht eine Nachprüfung in dieser Richtung unterlassen hat, ganz abgesehen davon, daß der Wortlaut des Schreibens eher in die Richtung weist, die Beklagte erwarte lediglich eine Betreuung und Orientierung ihrer Beauftragten bei der Besichtigung des Kaufobjektes»
Der Pall wäre auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn die Beklagte, nachdem sie dem Bestätigungsschreiben des Klägers vom 9= Januar 1961 nicht widersprochen hat, sich so behandeln lassen müßte, als wenn sie dem Inhalt dieses Schreibens zugestimmt hätte» Denn dann wäre allenfalls anzunehmen, daß dem Kläger bereits am 30» Dezember I960 eine Provision für den Pall versprochen wäre, daß der spätere Geschäftsabschluß mit der Firma	durch
 die Vermittlung des Klägers zustande komme» An dieser Bedingung fehlt es aber»
-lo-
ll.
Dio Revision erweist sich demnach als unbegründete Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
Dr, Haidinger Artl Dr* Mezger
 Dro Messner
 Braxmaier