Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15° Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter .Artl, Dr» Messner, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Im Jahre 1958 baute die Klägerin ein ihr gehörendes Miethaus in DflBB wieder aufo Der Wiederaufbau sollte zu dem Teil durch Mietvorauszahlungen und Mieterzuschüsse finanziert werdenc Zu diesem Zwecke gab die Klägerin die Vermietung der Wohnungen mündlich dem Makler bür o an die Hand, das auch Zahlungen der Mieter entgegennahm» Die Klägerin behauptet, daraus noch eine Forderung von 7 23952o DM gegen die damaligen Inhaber des MaklerbUros, die Beklagte und ihren seit Mai 1959 von ihr geschiedenen Ehemann Bernhard Wf^^p, zu haben» Die Beklagte bestreitet, Mitinhaberin des Unternehmens gewesen zu sein: Sie habe lediglich als Ehefrau ihrem damaligen Ehemann in dessen Geschäft geholfen» Die Vorinstanzen haben die Beklagte und Bernhard V/» antragsgemäß verurteilt» Revision hat nur die Beklagte mit dem Ziel der Klagabveisung eingelegt» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen» war# Sie habe ferner einen wesentlichen Teil der geschäftlichen Arbeiten5 insbesondere die Verhandlungen mit den Mietern, selbständig ausgeführt und Zahlungen entgegengenommen» Auch habe sie Bankvollmacht gehabte Sie habe sogar noch nach der Scheidung der Ehe ihren früheren Ehemann in dem jetzt auf ihren Namen laufenden Geschäft mitar beiten las sen o Das alles rechtfertige den Schluß, daß von Anfang an ein und dasselbe Mäkle run törnehraen von der Beklagten und Bernhard W» als Gesellschaftern gemeinsam betrieben worden sei, weshalb auch die Beklagte für Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin hafte» 2o Die Revisionsrügen laufen im wesentlichen auf eine in der Revisionsinstanz nicht zulässigo Kritik der Beweis-würdigung des Berufungsgerichts hinaus» Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlaß, anzunehmen, das Berufungsgericht sei sich nicht bewußt gewesen, daß die von ihm in der Beweiswürdigung verwandten einzelnen Umstände je für sich nur einen beschränkten Aussagewert hatten» Entscheidend ist, ob das Berufungsgericht kraft der ihm - und nicht dem Revisionsgericht - zustehenden Beweiswürdigung befugt war, aus den zusammengetragenen Indizien den Schluß zu ziehen, trotz Wechsels in der behördlichen Anmeldung des Gewerbes - die für die Inhaberschaft eines Unternehmens auch nicht mehr als ein Indiz liefert - habe es sich immer um ein und dasselbe Unternehmen gehandelt, und dieses Unternehmen sei aufgrund eines (nicht ausdrücklich, sondern stillschweigend geschlossenen) Gesellschaftsvertrages von beiden Eheleuten gemeinsam betrieben worden» Die Revision hat nicht aufgozeigt, daß dem Berufungsgericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist« Daß das Berufungsgericht sich nicht des Unterschiedes zwischen einer Innen- und Außengesellschaft bewußt gewesen sei, ist eine aus dem Berufungs-urteil nicht zu begründende Unterstellung der Revision» Ins- 197) ausein-anderzusetzen» Denn die Parteien stritten nicht über eine solche Innengesellschaft, sondern darüber, ob die Beklagte nach außen als Gesellschafterin des unter wechselnden Bezeichnungen betriebenen Mäklerunternehmens in die Erscheinung getreten waro Dies aber konnte das Berufungsgericht ohne Hechtsfehler aus den von ihm angeführten Umständen schließen« Es hat dabei auch nicht, wie die Revision meint, verkannt, daß insoweit die Klägerin beweispflichtig war« Es stellt vielmehr ausdrücklich fest, daß zwisehen der Beklagten und Bernhard Wo schlüssig ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden seio V.renn es später, nachdem es diese Feststellung begründet hatte, sich mit Aussagen von weiteren Zeugen (A®~ und BuflH^V) dahin auseinander setzt, die Beklagte könne sich für ihre entgegengesetzte Sachdarstellung nicht auf die Aussagen dieser Zeugen "berufen" bzv;«, durch diese Zeugenaussagen würden die vorher getroffenen Feststellungen "nicht ausgeschlossen", so heißt das nur, daß nach der Überzeugung des Berufungsgerichts diese Zeugenaussagen nicht eine andere BeweisWürdigung rechtfertigten« Danach stellte sich dem Berufungsgericht die Frage der Beveislast überhaupt nicht; es kann sie deshalb auch nicht verkannt haben«
2100 003 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 15. Juni 1966 Klett? Justiz-ober sekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle viii ZRJ3/61+ URTEIL in dein Rechtsstreit der Immobilienmaklerin Katharina Sch^^^straße So m Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dro Krille - gegen die Gastwirtin flHfcstraße Mathilde - Prozeßbevollmächtigter: Wif- Klägerin und Revisionsbeklagte9 Rechtsanwalt Dro o Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15° Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter .Artl, Dr» Messner, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Dia Revision gegen das Urteil des 7° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom l5o Januar 196*f wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen Tat.be stand: Im Jahre 1958 baute die Klägerin ein ihr gehörendes Miethaus in DflBB wieder aufo Der Wiederaufbau sollte zu dem Teil durch Mietvorauszahlungen und Mieterzuschüsse finanziert werdenc Zu diesem Zwecke gab die Klägerin die Vermietung der Wohnungen mündlich dem Makler bür o an die Hand, das auch Zahlungen der Mieter entgegennahm» Die Klägerin behauptet, daraus noch eine Forderung von 7 23952o DM gegen die damaligen Inhaber des MaklerbUros, die Beklagte und ihren seit Mai 1959 von ihr geschiedenen Ehemann Bernhard Wf^^p, zu haben» Die Beklagte bestreitet, Mitinhaberin des Unternehmens gewesen zu sein: Sie habe lediglich als Ehefrau ihrem damaligen Ehemann in dessen Geschäft geholfen» Die Vorinstanzen haben die Beklagte und Bernhard V/» antragsgemäß verurteilt» Revision hat nur die Beklagte mit dem Ziel der Klagabveisung eingelegt» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgrllnde: 1® Als Inhaberin des Maklerunternehmans war beim Gewerbe-amt für 1955 und 1956 die damals annähernd 7° Jahre alte Mutter des Bernhard W® , die Witwe Maria Wf||^P, gemeldet® Die Anmeldung hatte die Beklagte (ni®A® Kathi W(|^^p") vorgenom-men® Daß Maria W® nie in dem Unternehmen tätig war, ist unstreitig® Am 6® Dazember 1956 meldete die Beklagte (wiederum ,ri®A® Kathi W®") das Maklergowerbe für ihren Ehemann Bernhard W® an, und zwar für DPHU^IPs B®|^pstraßev/o auch das Gewerbe der Witwe V/® angemeldet war® Am 5° März 1959 meldete Bernhard V/® das Gewerbe um nach P®|^pstraße fp, der Ehe Wohnung der Beklagten und ihres Mannes® Nachdem am P® 1959 die Ehe der Beklagten mit Bernhard V/® geschieden war, meldete die Beklagte auf ihren Namen ein Mäklergewerbe mit Betriebsbeginn 1® August 1959 unter der Bezeichnung MC®P~Immobilien K® WflppB" für SchlMPstraße ® (Wohnung der Beklagten und ihres geschiedenen Ehemannes) an® Am 12® Januar i960 meldete Bernhard W® der Behörde, daß sein Gewerbebetrieb seit 1® Juli 1959 ruhe® Das Berufungsgericht stellt aufgrund der Vernehmung von Zeugen sowie der Beklagten und des Bernhard W® als Parteien fe st: Die Eeklagte und Bernhard W® hätten das Maklergeschäft als gemeinsames Geschäft geführt® Dafür spreche nicht nur, daß in allen Fällen die Beklagte das Geschäft jeweils bei der Behörde angemeldot habe® Die Beklagte habe auch Briefbogen und Stempel mit der Ge schäl tsbe Zeichnung "M® Ma- ria W®, Schwiegermutter der Beklagten) noch zu einer Zeit benutzt, als das Geschäft nicht mehr für Maria V/® gemeldet - k - ” ( V war# Sie habe ferner einen wesentlichen Teil der geschäftlichen Arbeiten5 insbesondere die Verhandlungen mit den Mietern, selbständig ausgeführt und Zahlungen entgegengenommen» Auch habe sie Bankvollmacht gehabte Sie habe sogar noch nach der Scheidung der Ehe ihren früheren Ehemann in dem jetzt auf ihren Namen laufenden Geschäft mitar beiten las sen o Das alles rechtfertige den Schluß, daß von Anfang an ein und dasselbe Mäkle run törnehraen von der Beklagten und Bernhard W» als Gesellschaftern gemeinsam betrieben worden sei, weshalb auch die Beklagte für Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin hafte» 2o Die Revisionsrügen laufen im wesentlichen auf eine in der Revisionsinstanz nicht zulässigo Kritik der Beweis-würdigung des Berufungsgerichts hinaus» Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlaß, anzunehmen, das Berufungsgericht sei sich nicht bewußt gewesen, daß die von ihm in der Beweiswürdigung verwandten einzelnen Umstände je für sich nur einen beschränkten Aussagewert hatten» Entscheidend ist, ob das Berufungsgericht kraft der ihm - und nicht dem Revisionsgericht - zustehenden Beweiswürdigung befugt war, aus den zusammengetragenen Indizien den Schluß zu ziehen, trotz Wechsels in der behördlichen Anmeldung des Gewerbes - die für die Inhaberschaft eines Unternehmens auch nicht mehr als ein Indiz liefert - habe es sich immer um ein und dasselbe Unternehmen gehandelt, und dieses Unternehmen sei aufgrund eines (nicht ausdrücklich, sondern stillschweigend geschlossenen) Gesellschaftsvertrages von beiden Eheleuten gemeinsam betrieben worden» Die Revision hat nicht aufgozeigt, daß dem Berufungsgericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist« Daß das Berufungsgericht sich nicht des Unterschiedes zwischen einer Innen- und Außengesellschaft bewußt gewesen sei, ist eine aus dem Berufungs-urteil nicht zu begründende Unterstellung der Revision» Ins- besondere brauchte das Berufungsgericht sich nicht mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen über eino Innengesellschaft bei Eheleuten (BGHZ 8, 2*+9; 31? 197) ausein-anderzusetzen» Denn die Parteien stritten nicht über eine solche Innengesellschaft, sondern darüber, ob die Beklagte nach außen als Gesellschafterin des unter wechselnden Bezeichnungen betriebenen Mäklerunternehmens in die Erscheinung getreten waro Dies aber konnte das Berufungsgericht ohne Hechtsfehler aus den von ihm angeführten Umständen schließen« Es hat dabei auch nicht, wie die Revision meint, verkannt, daß insoweit die Klägerin beweispflichtig war« Es stellt vielmehr ausdrücklich fest, daß zwisehen der Beklagten und Bernhard Wo schlüssig ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden seio V.renn es später, nachdem es diese Feststellung begründet hatte, sich mit Aussagen von weiteren Zeugen (A®~ und BuflH^V) dahin auseinander setzt, die Beklagte könne sich für ihre entgegengesetzte Sachdarstellung nicht auf die Aussagen dieser Zeugen "berufen" bzv;«, durch diese Zeugenaussagen würden die vorher getroffenen Feststellungen "nicht ausgeschlossen", so heißt das nur, daß nach der Überzeugung des Berufungsgerichts diese Zeugenaussagen nicht eine andere BeweisWürdigung rechtfertigten« Danach stellte sich dem Berufungsgericht die Frage der Beveislast überhaupt nicht; es kann sie deshalb auch nicht verkannt haben« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZP0o Dro Haidinger Artl Dro Messner Mormann Braxmaier