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BGH · VIII ZR 53/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 53/63

Der VIII® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2o® Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dro Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr» Mezger, Dr® Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5® Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18® Dezember 1962 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung9 auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte sen® war bis 19^6 Rechtsanwalt in Halle a®d® Saale , Uber sie delte 19^9 in die Bundesrepublik und ließ sich ebenfalls in Tübingen als Rechtsanwalt nieder® Sein Sohn, der Beklagte jun®, war im Jahre 1955 als Referendar auf dem Büro des Dr® Bo tätig® Dieser bemühte sich, weil er herzkrank war und eine ruhigere Berufstätigkeit anstrebte, seit dem Jahre 1956 um eine Wiederverwendung im Justizdienst® Im März 1957 ver~ handelte er mit den Beklagten, die im selben Hause Büroräu« me innehatten - W® jun® war inzwischen ebenfalls als Rechts-» anwalt zugelassen wegen einer Übernahme der Praxis durch die Beklagten® Ab 1® April 1957 machte Dr® B® für 7 Wochen Schon wenige Wochen nach der Übernahme der Praxis entstan-den zwischen den Vertragsparteien Differenzeno Die Beklagten beanstandeten, daß die Firma auch andere Anwälte für sich arbeiten lasse und sie (Beklagte) nicht die Hausanwäl-te von M^[^^ geworden seien«. 1961 verstorbenen Ehemannes verlangt den im Vertrag vom 29» Juni 1957 vereinbarten Barkaufpreis von 16 000 DM abzüglich einer von den Beklagten im Jahre 1958 gezahlten Kate von 1 000 DMo Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagten in der Zeit vom 1# Juli 1957 bis zu dem 3o0 Juni 1959 in der von ihnen übernommenen Praxis einen höheren Umsatz als 60 000 DM erzielt haben» Die Beklagten wenden gegenüber der Klage ein, der Vertrag vom In neuerer Zeit gewinnt demgegenüber im Schrifttum die Auffassung Boden, der Verkauf einer Anwaltspraxis sei nicht grundsätzlich ständes~ und sittenwidrig, könne es allerdings unter besonderen Umständen sein (vgl» Kalsbach, Standesrecht des Rechtsanwalts, Köln 1956, 3* l8o ff5 Tiefenbach in BB 1959, *+73 f$ Müller in NJW 1957, 12?o$ Schmitz in »JW 1963, 128*+ ff)* Für den Wandel der Auffassungen ist auch bezeichn nend, in welcher Weise die "Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs" 2um Praxisverkauf Stellung nehmen» Die Rieht« linien vom 11» Mai 1957 bestimmten (§ 73)* Der erkennende Senat hat schon In seiner Entscheidung VIII ZR 190/57 vom 11» April 1958 (BB 1958, *+96) (beiläufig) ausgesprochen, die Meinung des Reichsgerichts (RGZ l6l, 153*) 155), der Verkauf einer Anwaltspraxis sei regelmäßig nichtig und nur ausnahmsweise zulässig, sei als Überholt anzuseheno An Die Gründe«, die früher für den entgegengesetzten Standpunkt geltend gemacht wurden9 behalten für sich ihre volle Bedeutung: Auch nach § 2 BRAO übt der Rechtsanwalt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe« Nach § 1 BRAO ist der Rechtsanwalt vielmehr ein unabhängiges Organ der Rechtspflege« Er hat deshalb seinen Beruf nicht vornehmlich unter dem Gesichtspunkt des Erwerbs«, sondern unter dem gewissenhafter Erfüllung seiner Berufspflichten auszuüben« Auch ist es nach wie vor richtig«, daß das aufgrund gewissen« hafter und erfolgreicher Berufsarbeit erworbene Vertrauen der Klientel eng mit der Person des Anwalts verbunden ist« Aus alledem lassen sich aber keine durchschlagenden Gründe dafür herleiten«, die Übertragung einer Anwaltspraxis gegen Entgelt als Standes« und sittenwidrig anzusehen« empfiehlt» Darin ist in der Regel nichts Anstößiges zu se« hen, weil die Klienten sich frei entscheiden können, und davon auszugehen ist, daß als Praxisnachfolger schon deshalb eine geeignete Persönlichkeit infrage kommt, weil es sich immer um einen zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Anwalt handelt, dessen fachliche und persönliche Eignung in den Grenzen des § 7 BRAO überprüft worden isto Aus dem an sich zutreffenden Gesichtspunkt, daß das Vertrauen der Klientel dem Praxisinhaber persönlich und nicht ohne weiteres auch seinem Nachfolger in der Praxis gilt, ist deshalb nichts gegen die Zulässigkeit eines Praxisverkaufs herzuleiteno Der Erwerb einer Praxis gibt dem Nachfolger im Grunde nur die Chance9 das von seinem Vorgänger erworbene Vertrauen der Klientel auch für seine Person zu rechtfertigeno Ebensowenig ist es anstößig, daß dem Nachfolger diese Chance nicht unentgeltlich gewährt wird, worin anscheinend das Hauptbedenken der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Ehrengerichtshofs der Reiehsrechtsanwaltskammer lag*, Die Chance, die Klientel eines Anwalts zu übernehmen, stellt einen echten Vermögenswert dar« Ein solcher wird in der Regel nur gegen Entgelt hingegebeno Das Besondere des Goodwill einer Anwaltspraxis liegt allerdings darin, daß die Anwaltspraxis nicht ein gewerbliches Unternehmen ist (§ 2 Abs* 2 BRAO), sondern der Rechtsanwalt in Ausübung eines freien Berufs als unabhängiges Organ der Rechtspflege tätig wird (§§ 2 Abs« 1, 1 BRAO)» Dies bestimmt zwar Inhalt und Schranken seiner Tätigkeit, es hindert aber den Anwalt nicht daran, die durch die Ausübung seines freien Berufs geschaffenen Werte gegen Entgelt auf einen Anderen zu übertragen, soweit dadurch nur nicht die Berufstätigkeit des Anwalts als Mitwirkung an der Rechtspflege in ihrem Wesen verfälscht oder gefährdet wirdo Es ist deshalb bei der Gestaltung eines Vertrages, der den Verkauf einer Anwaltspraxis zu dem Gegenstand hat, darauf Bedacht zu nehmen, daß der Erwerber Demnach ist der Vertrag, durch den ein Rechtsanwalt einem anderen seine Praxis verkauft, nicht schon deshalb sittenwidrig und nichtig, weil Gegenstand des Kaufvertrages eine Anwaltspraxis ist* Er kann es aber wie jeder andere Vertrag, gemäß § 138 Abs* 1 BGB sein, wenn er im Einzelfall wegen seines Inhalts9 der Beweggründe der Beteiligten und der von ihnen verfolgten Zwecke gegen die guten Sitten verstößt* Dabei kann die SittenWidrigkeit eines Praxisverkaufs auch darin begründet sein, daß die Vertragsbedingungen die Gefahr begründen, daß der Übernehmer die Praxis in einer die Belange der Rechtspflege beeinträchtigenden Weise weiterführt * Auch kann ein Praxisverkauf die Voraussetzungen des Wuchers erfüllen und deshalb gemäß § 138 Abs* 2 BGB nichtig sein® Allerdings habe die Praxis Dr0 B?s* sich im wesentlichen auf seine Beziehungen zu den Gebrüdern M^p^p (seinen Schwägern) und den von diesen geleiteten M^^p» Werken ge stilt zto In diese Beziehungen habe Dr* Bo die Beklagten aber eintre-ten lassen} indem er sie bei den Gebrüdern eingefuhrt und empfohlen habe» Die Beklagten hätten auch in den ersten 2 Jahren nach der Praxisübernahme einen Umsatz von rd* klagten am 11 o Mai 1962 geschlossenen Vergleichs in monatlichen Raten von 3 °oo DM seit Mai 1962o Daß Dr* B* für den Goodwill der Praxis - trotz gewisser standesrechtlicher Bedenken - eine Entschädigung habe verlangen wollen* sei schon in dem Krozinger Entwurf zu dem Ausdruck gekommen* nach dem die Beklagten das Praxisinventar zu dem Heuanschaffungswert hätten bezahlen sollen* Insoweit seien sie also bei den Verhandlung gen am 28o und 29« Juni 1957 nicht vor eine grundsätzlich neue Situation gestellt worden* Wenn im Vertrage die Entschädigung für den Goodwill (teilweise) als Kaufpreis für das Inventar getarnt worden sei* so möge das zwar standesrechtlich bedenklich sein* mache aber den Vertrag nicht wegen Sittenverstoßes nichtig* Die für die Praxisüberlassung vereinbarte Gegenleistung sei angemessene Von den als Inventarpreis deklarierten lo ooo DM seien 3 ooo DM echter Kaufpreis; es verblieben danach noch 7 ooo DM Entgelt für den Goodwill* zusätzlich weiterer 6 ooo DM bei Erreichung eines Umsatzes von 6o ooo DM in den ersten zwei Jahren nach der Übernahme * Eine echte Gegenleistung der Beklagten stelle ferner ihre Verpflichtung dar* die bei der Praxisübergabe für Dr* Bo bereits entstandenen Gebührenforderungen unentgeltlich - aber bei Erstattung ihrer Barauslagen - für DroB* einzuziehen (die Beklagten haben bis Ende 1959 für Dr<> B0 rdo ko ooo DM Honorare eingezogen) o Die Beklagten selbst hätten aber den Geldwert des dafür erforderlichen Arbeitsaufwandes zuletzt nur noch mit 1 ooo DM angegeben« Der Sozietätsvorbehalt9 der gegebenenfalls die Beklagten gezwungen hätte3 Dr» Bo bei verminderter Arbeitskraft für 1 Jahr noch an der Hälfte der Reineinnahmen der Praxis zu beteiligen a sei wegen des vorzeitigen Ablebens Dr<> BoS nicht mehr zu dem Tragen gekommen* Er sei ebenfalls schon in dem Krozinger Entwurf enthalten gewesen und von den Beklagten in voller Kenntnis seiner Tragweite schon in ihrem Schreiben vom lk0 Mai 1957 als "bestimmt kein unbilliges Verlangen" bezeichnet wordeno Nachdem inzwischen ein Wechsel im Senatsvorsitz eingetreten war3 beraumte der neue Vorsitzende "nach Beratung im Senat unter Aufhebung des Beweisbeschlusses" am lo* August 1962 Termin zur mündlichen Verhandlung an* Aufgrund dieser Verhandlung erging das angefochtene Urteile Die Revision rügt 3 den Beklagten sei insoweit kein rechtliches Gehör gewährt worden, auch sei § 138 ZPO ver~ letzte Die Rügen sind nicht begründete Das Gericht braucht einen Beweisbeschluß nicht auszuführen 3 sondern kann9 wenn es bei erneuter Prüfung die b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei dieser Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Beklagten neben dem Barkaufpreis noch andere drücken de Verpflichtungen übernommen hätten« Es habe insbesondere außer Betracht gelassen, daß die Klientel Dr« B«s .• derart überwiegend in der Betreuung der sehwägerliehen M^^^KÜen« tel bestanden habe, daß von einer "Einmann^Klientel1* gesprochen werden müsse« Der Verkauf einer "Einmann-Klientel“ sei aber schlechthin nichtig, weil er den Rechtsanwalt unabwend« bar in ein Abhängigkeitsverhältnis zu dem Klienten bringe, das mit der Stellung des Rechtsanwalts9 der ein unabhängiges Organ der Rechtspflege sein solle9 nicht vereinbar sei» Der Revision kann insoweit nicht beigepflichtet werdeno Zwar trifft es zu9 daß ein Rechtsanwalt9 dessen Praxis sich im wessntlichen auf die Aufträge einer einzigen große» ren Firma stutzt3 leichter in die Gefahr einer standeswidrigen Abhängigkeit von einem Mandanten gerät als ein Anwalt mit breit gestreuter Praxis« Eine solche standeswidrige Abhängigkeit ist aber auch im Falle einer "Einmann-Klientel" nicht unabwendbar« Wäre es anders9 so wäre Überhaupt die Ausübung einer Praxis mit einer '’Einmamv-Klientel’' Standes-widrig« Davon kann nicht die Rede sein« Es hängt vielmehr sov von der Persönlichkeit des Anwalts wie von den Qualitäten des Klienten ab9 ob sich der Anwalt in eine ständeswidrige Abhängigkeit von seinem Klienten verstrickt« Der Verkauf einer ,,Einm^nn~Klientel,, mag deshalb standesrechtlich - und damit in der Regel auch unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB - bedenklich sein9 wenn der die Praxis veräußernde Anwalt sich schon in einer standeswidrigen Abhängigkeit von seinem Klienten befand oder sich jedenfalls entsprechenden Zumutungen seines Klienten ausgesetzt sah« In dieser Hinsicht haben aber die Beklagten nichts vorgetragen« Daß später - beim Zusammenbruch der und im Strafverfahren gegen die Gebrüder - nach der Behauptung der Beklagten solche Zumutungen an sie gestellt worden sind9 kann nicht die Sittenwidrigkeit eines Vertrages begründen9 bei dessen Abschluß mit solchen Zumutungen noch nicht zu rechnen war« c) Die Revision rügt ferner als vom Berufungsgericht übergangen oder vernachlässigt5 daß die Beklagten das von Dr«B« mit geschlossene Beitreibungsabkommen weiter aus- In dem Vertrage vom 29° Juni 1957 hatten sich die Beklagten verpflichtetj ndie ihnen übergebenen Rechtsangelegenheiten weiter zu bearbeiten”« Soweit in den Beitreibungssachen für Dr« Bo bereits Gebührenansprüche entstanden waren, mußten sie diese für Dr» B» einziehen« Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die von den Beklagten insoweit übernommenen Ver« pflichtungen nur mit 1 ooo DM bewertet» Die von beiden Parteien Übereinstimmend gemachte Wertangabe von 1 ooo DM habe sich nur auf die kostenlose Abrechnung und Einziehung der Forderungen Dro Bisin den wenigen Sachen bezogen, die am 3o* Juli 1957 bereits abgeschlossen gewesen seien« Zusätzlich hätten die Beklagten Dr» B* von den Verpflichtungen aus dem Beitreibungsabkommen mit M^f^ Freistellen müssen» Dies sei eine besonders zeitraubende Tätigkeit schon deshalb gewesen, weil Dr» Bis Akten nicht in Grd-nung gewesen seien, und eine besonders unergiebige, weil es sich großenteils um hoffnungslose Vollstreckungsfälle gehandelt habe« Auch diese Rüge schlägt nicht durch» Allerdings haben die Parteien bei ihrer Erklärung im Termin vom 260 Oktober i960 unterschieden zwischen den am 3°° Juni 1957 erledigten Sachen5 für die sie übereinstimmend den erforderlichen Arbeitsaufwand der Beklagten mit 1 000 DM bewertet haben3 und den M^J^Beitreibungssachen nach Maßgabe des Beitreibung sabkommenso Das Berufungsgericht hat jedoch insoweit nicht das Vorbringen der Beklagten über sehen 3 die Fortsetzur der Beitreibungstätigkeit sei besonders mühevoll und uner-giebig gewesen» Es hält aber für entscheidend, daß die Beklagten das Beitreibungsabkommen Dr» Bis. mit und seine Handhabung aus ihrer Urlaubsvertretung genau gekannt hätten? d) Die Revision rügt ferner5 das Berufungsgericht habe bei der Bewertung der von den Beklagten übernommenen Gegenleistungen das Recht Dro B»s nicht berücksichtigt9 jederzeit mindestens für 1 Jahr als hälftig beteiligter Sozius in die Praxis einzutreten» Das Berufungsgericht führt dazu aus: e) Da es für die Frage, ob der Vertrag vom 29« Juni 1957 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig war, nur auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommen kann, hat das Berufungsgericht zu Recht grundsätzlich Vorgänge unberücksichtigt gelassen, die sich nach diesem Zeitpunkt Die Revision hält es für einen Widerspruch in sich, daß einerseits Dr« Bo den Beklagten durch den Vertrag vom 29« Juni 1957 auferlegt habe, die Beziehungen zu pfleglich zu behandeln3 die Klägerin ihnen in dem Schadensersatzprozeß ^aber vorwerfe, sie hätten die Gebührenforderun-gen Dr« Bi s gegen mit Vorrang beitreiben sollen« Ob das Vorbringen der Klägerin in den beiden Prozessen sich in dieser Weise zuspitzen und gegenüberstellen läßt3 kann dahinsteheno Jedenfalls könnte ein unbegründetes Vorbringen der Klägerin im Schadensersatzprozeß nur die Klage dort3 nicht aber den Vertrag vom 29« Juni 19572 die Grundlage für die vorliegende Klage3 zu Fall bringen« f) Die Revision bemängelt schließlich«, für die Sittenwidrigkeit des Vertrages vom 29« Juni 1957 müsse den Ausschlag geben, daß Dr» Bo die Beklagten bei den Verhandlungen vom 280 und 29« Juni 1957 in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt habe» Br habe « für sie unerwartet (vgl« den Krozinger Entwurf) - plötzlich ein beträchtli- ches Entgelt für den Goodwill der Praxis in ultimativer Weise verlangt 5 sie hätten sich diesem Druck nicht ent« ziehen können, weil sie sich schon seit Monaten auf die übernähme der Praxis eingerichtet hätten und schon als "mutmaßliche“ Nachfolger in der Praxis des Dr» B» bekannt worden seien0 auch für den Goodwill der Praxis ein gewisses Ent* gelt forderte, ergab sich schon aus dem Krozinger Entwurf nach dem die Beklagten den Neuanschaffungspreis für das Inventar, und damit einen gegenüber dem Zeitwert überhöh« ten Preis zahlen sollten» Unter Zeitdruck gerieten die Ve: handlungen deshalb, weil Dr» B» unerwartet kurzfristig wif der zu dem Staatsdienst einberufen wurde» Die Beklagten warei aber nicht gehindert, das - nach ihrer Meinung zu hohe -Entgelt für den Geschäftswert abzulehnen» Der Druck, untei den sie durch die Forderung Dr» B^s gerieten, wäre unzulässig nur gewesen, wenn die Forderung Dr» B» s objektiv unangemessen gewesen wäre oder Dr» B» die Beklagten ge« flissentlich in eine Zwangslage hineinmanövriert hätte» Beides war nach den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststei lungen des Berufungsgerichts nicht der Fall» te später zu dem Zusammenbruch führteo lo Das Berufungsgericht verneint, daß Dr* B„ den Beklag« ten falsche Angaben bezüglich seines Verhältnisses zu gemacht habeo Er habe die Beklagten vor dem Vertragsäb-Schluß darüber unterrichtet) daß in Hameln und Essen in Beitreibungssachen zwei sog« vollstreckungsnähere Anwälte einsetze* Hiervon seien die Beklagten auch aus der Zeit der Urlaubsvertretung Dr* Bo s: unterrichtet gewesene Im übrigen seien sie durch die Kenntnis der Struktur und des Betriebs der Praxis Dr* Bos vor ihrer Übernahme) durch die seitens erklärte Bereitschaft, mit ihnen wie mit Dr« Bo zusammenzuarbeiten und durch den an sich überflüssi-gen Hinweis Dr* B^s ,er könne für nicht garantieren, hinreichend aufgeklärt wordeno Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht begründet, worauf es seine Feststellung stütze, die Beklagten hätten von der regionalen Aufteilung der Beitreibungssachen gewußt* Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht dies als von den Beklagten selbst zugestanden feststellte Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß auch in der Spiegel-Sache andere Anwälte beauftragt habe, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Auseinandersetzung mit dem Spiegel erst im August 19573 also nach der Praxisübernahme stattfando Insoweit kann Dr» B* sich schon aus zeitlichen Gründen nicht einer arglistigen Täuschung der Beklagten schuldig gemacht haben* Aufgrund dieses Sachverhalts hätte das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten, die Brüder a-Ls Zeugen zu hören, unberücksichtigt lassen dürfen, wenn aus dem Vermerk zu folgern wäre, die Beklagten hätten in der Besprechung vom 280 Januar 1959 die (zutreffende) Überzeugung erlangt, DroBo habe vor dem 29» Juni 1957 mit den Brüdern niemals über die finanzielle Lage von Maico gesprochen und deshalb von der Krise, in der sich das Unternehmen befand, nichts gewußte Dann war der entgegengesetzte Prozeßvortrag der Be« klagten auch subjektiv unwahr und ihr Beweisantrag rechtsmiß” bräuchlich und deshalb unbeachtlich« Aus dem Berufungsurteil ist jedoch schon nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob das Berufungsgericht in der Tat den Beklagten vorwerfen will, sie hätten Beweis für eine Behauptung angetreten, die sie selbst für unwahr hielteno Wäre das Urteil so zu verstehen, so fehlt es jedenfalls an einer ausreichenden Begründung0 Der Vermerk vom 29» Januar 1959 genügt dafür nichto Die in der Besprechung IIIo Erschütterung der Geschäftsgrundlage Das Berufungsgericht verneint«, daß die Beklagten sich unter diesem Gesichtspunkt vom Vertrage lösen oder der Klag forderung Einwendungen entgegensetzen könnten« Es stellt fest, Dr« B« habe eine so eng vertrauliche Zusammenarbeit, wie sie die Beklagten den Werken gegenüber gefordert hätten, selbst nie praktiziert« Die Beklagten hätten ferner gewußt, daß auch andere Anwälte für Kaico tätig seien und Dr« Bo habe ihnen auf ihre Frage, wie es sei, wenn abspringe, erklärt, selbstverständlich könne er für nid garantieren« Das Berufungsgericht konnte daraus ohne Rechts« fehler folgern, es sei nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 29» Juni 1957 geworden, daß die Beklagten die "Haus-anwälte“ von in dem von ihnen verstandenen Sinne wür- den« E$ konnte ferner ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, nach dem Willen der Parteien hätten das Risiko, daß die Firmen Klienten der Praxis blieben, in jedem Falle die Be» klagten tragen sollen, also auch insoweit, als die Fortdauer der wirtschaftlichen Existenz der M^^p-Firmen in Frage stan< Im übrigen kann nach der im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Wertung des Berufungsgerichts eine Abände~ rung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt der Erschütterung der Geschäftsgrundlage schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Beklagten trotz des Zusammenbruchs der Firmen in der Praxis Dr« B« s.. Eine Vergütung sei nicht ausdrücklich vereinbart worden» Die Beklagten hätten selbst erklärt, sie würden für die Ver tretungStätigkeit nichts verlangt haben, wenn Dr» Bo ihnen seine Praxis zu maßvollen Bedingungen abgegeben hätte» Das sei aber - entgegen der Ansicht der Beklagten - geschehene Die Vertragsbedingungen seien gerecht und billige Dem An-Spruch der Beklagten stehe im übrigen die Einrede der Arglist (Verwirkung, Bechtsmißbrauch) entgegeno Die Revision rügt demgegenüber, die den Beklagten aufge-zwungenen Vertragsbedingungen seien nicht maßvoll gewesene Die Beklagten treffe auch nicht der Vorv/urf der Arglist, weil nicht sie Dr» Bo, sondern dieser sie hintergangen habe o Sie könnten deshalb Vergütung für ihre Urlaubsvertretung verlangen« Die Bevisionsrüge greift nicht durch» Auch nach dem Vortrag der Beklagten haben die Parteien zunächst Unentgeltlichkeit der Urlaubsvertretung vereinbart» Vertragsgrundlage dafür war allerdings, daß die Beklagten später die Praxis Dr» Bö s übernahmen» Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage könnte danach überhaupt nur die Rede sein, wenn ein Übernahmevertrag nicht rechts« wirksam zustandegekommen oder wenn er später durch Anfech« tung rückwirkend vernichtet worden wäre» Das ist hinsichtlich der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung noch offen (II 2)o Einer Entscheidung über den Vergütungsanspruch der Beklagten bedarf es aber im vorliegenden Rechtsstreit auf keinen Fall: Sollte der Übernahmevertrag wegen arglistiger Täuschung rechtswirksam angefochten und deshalb nichtig sein, so entfiele damit die Klageforderung und damit auch die Notwendigkeit, über die Gegenforderung der

Zitierte Normen: § 138 BGB § 2 BRAO § 286 ZPO
RevisionBoBerufungsgericht®AnwaltPraxis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
BGB § 138 Cf
 Zur Frage 9 unter welchen Voraussetzungen der Verkauf einer Anwaltspraxis gegen die guten Sitten verstößt *
BGHp UrtoVo 260 Januar I965
VIII ZR 53/63
OLG Stuttgart LG Tubingen
w
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vni zr 53/63 URTEIL
in dam Rechtsstreit
 Verkündet am
2o0 Januar 1965 Klett«, Justiz-oberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Rechtsanwälte Reinhard und Klaus	in
W^f^straße 0,
- ProzeSbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklager5
Rechtsanwalt
 Fr hr » v
gegen
 Frau Gertrud	in	P
als Alleinerbin ihres am 1, Juni Ehemannes Dr» Eduard
 Kr So T(
1 verstorbenen
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte«)
Re eht sanmlte Pr of o Dr o und Dr»	~
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Der VIII® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2o® Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dro Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr» Mezger, Dr® Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5® Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18® Dezember 1962 aufgehobene
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung9 auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin (Dr® B®) war bis 19^5 I*andge~ richtsrat in Frankenthal und erhielt im Jahre 19^6 seine Zulassung als Rechtsanwalt in Tübingen«. Der Beklagte sen® war bis 19^6 Rechtsanwalt in Halle a®d® Saale , Uber sie delte 19^9 in die Bundesrepublik und ließ sich ebenfalls in Tübingen als Rechtsanwalt nieder® Sein Sohn, der Beklagte
 jun®, war im Jahre 1955 als Referendar auf dem Büro des Dr® Bo tätig® Dieser bemühte sich, weil er herzkrank war und eine ruhigere Berufstätigkeit anstrebte, seit dem Jahre 1956 um eine Wiederverwendung im Justizdienst® Im März 1957 ver~ handelte er mit den Beklagten, die im selben Hause Büroräu« me innehatten - W® jun® war inzwischen ebenfalls als Rechts-» anwalt zugelassen wegen einer Übernahme der Praxis durch die Beklagten® Ab 1® April 1957 machte Dr® B® für 7 Wochen
 
eine Kur in Krozingen«. Während dieser Zeit verwalteten die Beklagten seine Praxis«, Von seinem Kurort aus übersandte er ihnen einen Vertragsentwurf (Krozinger Entwurf)» nach dem die Beklagten sich zur Übernahme der Sachwerte zu dem vollen Preis verpflichten sollten» "den sie bei Anschaffung auch bezahlen mußten"» ferner zur kostenlosen Beitreibung seiner Außenstände 5 außerdem behielt Dr» B» sich das Recht vor» jederzeit als Sozius wieder in die Kanzlei einzutreten» wobei jeder Sozius das Recht haben sollte» die Sozietät mit ein«* jähriger Frist zu kündigen<> Die Beklagten erklärten sich mit dem Vertragsentwurf im wesentlichen einverstandene Am 13* Juni 1957 erhielt Dr» Bo die Nachricht» daß er schon zu dem lo Juli 1957 seinen Bienst als Landgerichtsrat in Kaiserslautern anzutreten hatted Am 29* Juni 1957 schlossen die Parteien nach längerem Verhandeln einen schriftlichen Vertrag» in dem es heißt:
"(Dr» Bo) übergibt zu dem 1«, Juli 1957 seine Kanzlei mit allen Rechtssachen an die (Beklagten) zur Weiter-bearbeitung« «,«.<>
Die (Beklagten) verpflichten sich» die Außenstände von (Dr» Bo) kostenlos beizutreiben 00«,
Für die Bigentumsverschaffung an dem Inventar lt» Anlage zahlen die (Beklagten) eine Gesamtabfindung von DM lo 000»——0
Erreichen die (Beklagten) vom 1» Juli 1957 bis zu dem 3oo Juni 1959 einen Umsatz von DM 60 000»—» so zah-len sie am lo Juli 1959 6 000 DM nach» bei yo 000 DM Umsatz 3 000 DM«, »o*
(Dr«. Bo), der herzleidend und nicht voll arbeitsfähig ist» behält sich das Recht des jederzeitigen Wiedereintritts in die Kanzlei vor«. Er erhält alsdann von der vollen Sozietät die Hälfte der Einnahmen und trägt die Hälfte der Ausgaben» Die Sozietät kann von jedem Beteiligten o o• unter Einhaltung einer einjährigen Frist gekündigt werden »«,»"
Die Vertragsparteien waren darüber einig, daß in dem (überhöhten) Inventarpreis eine Entschädigung für den Goodwill der Praxis enthalten war«
Wie vereinbart übernahmen die Beklagten am L Juli 1957 die Praxis des Dr<> Bo Hauptklient waren die von den Gebrüdern Maisch (Brüdern der Klägerin) geleiteten M^^-V/erke in Pfäffingen und Herrenberg und die Brüder	selbst	«>
Schon wenige Wochen nach der Übernahme der Praxis entstan-den zwischen den Vertragsparteien Differenzeno Die Beklagten beanstandeten, daß die Firma	auch	andere Anwälte für
 sich arbeiten lasse und sie (Beklagte) nicht die Hausanwäl-te von M^[^^ geworden seien«. Durch Schreiben vom 260August 1957 machten sie geltend, die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 29o Juni 1957 sei entfallen, und fochten vorsorglich den Vertrag an« Im März 1958 brach die M^J^-Firma Pfäffingen zusammen«. Gegen die Gebrüder	die zeitwei-
se in Untersuchungshaft waren, wurde ein Strafverfahren durch-geführt, in dem sie zunächst von den Beklagten verteidigt wurdeno Im Jahre 1959 legten diese wegen schwerer Differenzen mit ihren Mandanten die Verteidigung nieder«. Ab Oktober 1959 vertraten die Beklagten die Gebrüder Mf|^^ und Maflfe aüch nicht mehr in Zivilsachen«.
Die Klägerin als Hechtsnachfolgerin ihres am 1«. Juni
1961 verstorbenen Ehemannes verlangt den im Vertrag vom 29» Juni 1957 vereinbarten Barkaufpreis von 16 000 DM abzüglich einer von den Beklagten im Jahre 1958 gezahlten Kate von 1 000 DMo Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagten in der Zeit vom 1# Juli 1957 bis zu dem 3o0 Juni 1959 in der von ihnen übernommenen Praxis einen höheren Umsatz als 60 000 DM erzielt haben» Die Beklagten wenden gegenüber der Klage ein, der Vertrag vom
29o Juni 1957 sei als Standes^ und sittenwidrig nichtig? jedenfalls hätten sie ihn wegen Irrtums? Drohung und arglisti« ger Täuschung rechtswirksam angefochteno Auch sei seine Ge*»-schäftsgrundlage nicht vorhanden gewesen oder entfallene Die Beklagten berufen sich ferner auf Gewährleistungsanspräche und rechnen evtl«. mit einer Gegenforderung wegen der Urlaubs» Vertretung Dr« Bo s im Jahre 1957 auf»
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben» Mit der Revision erstreben die Beklagten Klagabweisungo Die Klägerin beantragt 9 die Revision zurückzuweisen°
Entscheidungsgründes
 Io Nichtigkeit des Vertrages vom 29* Juni 1957 wegen Sitte-Widrigkeit ?
Io Ob und unter welchen Voraussetzungen der Verkauf einer Anwaltspraxis Standes-» und deshalb in der Regel auch sittenwidrig sei9 ist von jeher umstritten gewesen«. Das Reichsgericht und der Ehrengerichtshof der Reichsrechtsanwaltskammer haben insoweit durchweg eine strenge Standesauffassung vertreten und den Verkauf einer Anwaltspraxis grundsätzlich als nach § 138 BGB nichtig angesehen? von diesem Grundsatz aller* dings? in mehr oder weniger engen Grenzen? Ausnahmen zugelas“ sen (vglo RGZ 153, 280 ff; l6l? 153 ff$ EGH 27* 153» 31, lhL)* Zur Begründung der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Pra~ xisverkaufs wird angeführts
 Der Beruf des Rechtsanwalts $ei kein Gewerbe0 Der Anwalt erfülle vielmehr eine wichtige öffentliche Aufgabe im Dienst des Allgemeinwohls? er dürfe deshalb seinen Beruf weder als
 reine Gelderwerbsquelle betrachten, noch die Praxis zu dem Ge« genstand eines Handelsgeschäfts machen» Bas verbiete sich auch deshalb, weil das dem Anwalt entgegengebrachte Vertrauen seiner Klientel eng mit seiner Person verbunden sei»
In neuerer Zeit gewinnt demgegenüber im Schrifttum die Auffassung Boden, der Verkauf einer Anwaltspraxis sei nicht grundsätzlich ständes~ und sittenwidrig, könne es allerdings unter besonderen Umständen sein (vgl» Kalsbach, Standesrecht des Rechtsanwalts, Köln 1956, 3* l8o ff5 Tiefenbach in BB 1959, *+73 f$ Müller in NJW 1957, 12?o$ Schmitz in »JW 1963, 128*+ ff)* Für den Wandel der Auffassungen ist auch bezeichn nend, in welcher Weise die "Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs" 2um Praxisverkauf Stellung nehmen» Die Rieht« linien vom 11» Mai 1957 bestimmten (§ 73)*
"Die Sicherstellung der Hinterbliebenen eines Rechtsanwalts, die Unterstützung eines arbeitsunfähig gewordenen Kollegen, oder ein anderer zu billigender Beweggrund können die Zahlung eines Entgelts für die Übertragung einer Praxis rechtfertigen»M
Demgegenüber heißt es in den von der Bundesrechtsanwaltskam-mer aufgrund des § I77 Abs» 2 Nr» 2 BRAO vom 1» August 1959 (BGBl I 565) erlassenen "Grundsätzen des anwaltlichen Standes« rechts" vom 2»/3» Mai 1963 s
"§ 71 (1) Die entgeltliche Übernahme einer Praxis ist zulässig»
(2) Die Bedingungen für den Praxiserwerb müssen angemessen sein 00»"
Der erkennende Senat hat schon In seiner Entscheidung VIII ZR 190/57 vom 11» April 1958 (BB 1958, *+96) (beiläufig) ausgesprochen, die Meinung des Reichsgerichts (RGZ l6l, 153*) 155), der Verkauf einer Anwaltspraxis sei regelmäßig nichtig und nur ausnahmsweise zulässig, sei als Überholt anzuseheno An
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dieser Auffassung wird festgehalten«
Die Gründe«, die früher für den entgegengesetzten Standpunkt geltend gemacht wurden9 behalten für sich ihre volle Bedeutung: Auch nach § 2 BRAO übt der Rechtsanwalt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe« Nach § 1 BRAO ist der Rechtsanwalt vielmehr ein unabhängiges Organ der Rechtspflege« Er hat deshalb seinen Beruf nicht vornehmlich unter dem Gesichtspunkt des Erwerbs«, sondern unter dem gewissenhafter Erfüllung seiner Berufspflichten auszuüben« Auch ist es nach wie vor richtig«, daß das aufgrund gewissen« hafter und erfolgreicher Berufsarbeit erworbene Vertrauen der Klientel eng mit der Person des Anwalts verbunden ist« Aus alledem lassen sich aber keine durchschlagenden Gründe dafür herleiten«, die Übertragung einer Anwaltspraxis gegen Entgelt als Standes« und sittenwidrig anzusehen«
Eine lebensnahe Betrachtung kann nicht daran Vorbeigehen, daß ein Anwalt seine Praxis auch unter dem Gesichtspunkt betreibt«, in seinem Beruf eine Existenzgrundlage zu findeno Ebensowenig kann übersehen werden9 daß ein erfolgreicher Anwalt in dem Vertrauen seiner Klientel einen Vermögenswert schafft9 der zwar wesentlich an seine Person gebunden ist«, aber in gewissen Grenzen auch einem Nachfolger zu gang« lieh gemacht vier den kann« Diese Grenzen ergeben sich aus der Sache selbst« Gibt ein Anwalt seine Praxis auf9 so sind seine Klienten nicht gehalten9 die noch nicht abgewinkelten Aufträge durch seinen Nachfolger in der Praxis weiter bear beiten zu lassen; erst recht brauchen sie diesem keine neuen Mandate zu erteilen«, die sie sonst dem bisherigen Inhaber erteilt hätten« 0arln5 daß sie dies (häufig oder in der Regel) tun«, liegt der auf einen Praxisnachfolger übertragbare Wert einer Klientel« Der bisherige Praxisinhaber kann diesen noch dadurch festigen«, daß er seinen Nachfolger bei seinen wichtigsten Klienten einführt oder ihn diesen besonders
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empfiehlt» Darin ist in der Regel nichts Anstößiges zu se« hen, weil die Klienten sich frei entscheiden können, und davon auszugehen ist, daß als Praxisnachfolger schon deshalb eine geeignete Persönlichkeit infrage kommt, weil es sich immer um einen zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Anwalt handelt, dessen fachliche und persönliche Eignung in den Grenzen des § 7 BRAO überprüft worden isto Aus dem an sich zutreffenden Gesichtspunkt, daß das Vertrauen der Klientel dem Praxisinhaber persönlich und nicht ohne weiteres auch seinem Nachfolger in der Praxis gilt, ist deshalb nichts gegen die Zulässigkeit eines Praxisverkaufs herzuleiteno Der Erwerb einer Praxis gibt dem Nachfolger im Grunde nur die Chance9 das von seinem Vorgänger erworbene Vertrauen der Klientel auch für seine Person zu rechtfertigeno
 Ebensowenig ist es anstößig, daß dem Nachfolger diese Chance nicht unentgeltlich gewährt wird, worin anscheinend das Hauptbedenken der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Ehrengerichtshofs der Reiehsrechtsanwaltskammer lag*, Die Chance, die Klientel eines Anwalts zu übernehmen, stellt einen echten Vermögenswert dar« Ein solcher wird in der Regel nur gegen Entgelt hingegebeno Das Besondere des Goodwill einer Anwaltspraxis liegt allerdings darin, daß die Anwaltspraxis nicht ein gewerbliches Unternehmen ist (§ 2 Abs* 2 BRAO), sondern der Rechtsanwalt in Ausübung eines freien Berufs als unabhängiges Organ der Rechtspflege tätig wird (§§ 2 Abs« 1, 1 BRAO)» Dies bestimmt zwar Inhalt und Schranken seiner Tätigkeit, es hindert aber den Anwalt nicht daran, die durch die Ausübung seines freien Berufs geschaffenen Werte gegen Entgelt auf einen Anderen zu übertragen, soweit dadurch nur nicht die Berufstätigkeit des Anwalts als Mitwirkung an der Rechtspflege in ihrem Wesen verfälscht oder gefährdet wirdo Es ist deshalb bei der Gestaltung eines Vertrages, der den Verkauf einer Anwaltspraxis zu dem Gegenstand hat, darauf Bedacht zu nehmen, daß der Erwerber
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die Praxis so weiter fuhren kann, daß die Belange der Rechtspflege gewahrt bleiben® Auch und vor allem unter diesem Gesichtspunkt ist das Erfordernis des § 71 (2) der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts zu sehen., daß "die Bedingungen für den Praxiserwerb angemessen sein müssen"o Sie dürfen deshalb insbesondere nicht für den Übe nehraer so drückend sein,, daß er gedrängt wird., unter Verletzung seiner Standespflichten die Praxis vorwiegend unte dem Gesichtspunkt des Geldv'erdienens auszuüben*
Demnach ist der Vertrag, durch den ein Rechtsanwalt einem anderen seine Praxis verkauft, nicht schon deshalb sittenwidrig und nichtig, weil Gegenstand des Kaufvertrages eine Anwaltspraxis ist* Er kann es aber wie jeder andere Vertrag, gemäß § 138 Abs* 1 BGB sein, wenn er im Einzelfall wegen seines Inhalts9 der Beweggründe der Beteiligten und der von ihnen verfolgten Zwecke gegen die guten Sitten verstößt* Dabei kann die SittenWidrigkeit eines Praxisverkaufs auch darin begründet sein, daß die Vertragsbedingungen die Gefahr begründen, daß der Übernehmer die Praxis in einer die Belange der Rechtspflege beeinträchtigenden Weise weiterführt * Auch kann ein Praxisverkauf die Voraussetzungen des Wuchers erfüllen und deshalb gemäß § 138 Abs* 2 BGB nichtig sein®
2* Das Berufungsgericht verneint3 daß der Vertrag vom 29o Juni 1957 gegen die guten Sitten verstoße3 mit folgender Begründung:
Dr* Bo habe in 11-jähriger Berufstätigkeit eine existenzfähige Praxis aufgebaut, wie sich schon aus den von ihm in den letzten Jahren erzielten Umsätzen (Unkosten in Klammern) ergebe;
1951*:
1955:
1956:
lo -
(8 882,00 DM) (15 589,oo DM) (15 913,oo DM)
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2b k82*oo DM 26 1339oo DM 3*+ 522 9 oo DM
Allerdings habe die Praxis Dr0 B?s* sich im wesentlichen auf seine Beziehungen zu den Gebrüdern M^p^p (seinen Schwägern) und den von diesen geleiteten M^^p» Werken ge stilt zto In diese Beziehungen habe Dr* Bo die Beklagten aber eintre-ten lassen} indem er sie bei den Gebrüdern	eingefuhrt
 und empfohlen habe» Die Beklagten hätten auch in den ersten 2 Jahren nach der Praxisübernahme einen Umsatz von rd*
75 ooo DM erzielt; weitere *+5 ooo DM und 6 'ooo DM Zinsen bezahlten die Gebrüder	aufgrund	eines	mit	den	Be-
klagten am 11 o Mai 1962 geschlossenen Vergleichs in monatlichen Raten von 3 °oo DM seit Mai 1962o Daß Dr* B* für den Goodwill der Praxis - trotz gewisser standesrechtlicher Bedenken - eine Entschädigung habe verlangen wollen* sei schon in dem Krozinger Entwurf zu dem Ausdruck gekommen* nach dem die Beklagten das Praxisinventar zu dem Heuanschaffungswert hätten bezahlen sollen* Insoweit seien sie also bei den Verhandlung gen am 28o und 29« Juni 1957 nicht vor eine grundsätzlich neue Situation gestellt worden* Wenn im Vertrage die Entschädigung für den Goodwill (teilweise) als Kaufpreis für das Inventar getarnt worden sei* so möge das zwar standesrechtlich bedenklich sein* mache aber den Vertrag nicht wegen Sittenverstoßes nichtig* Die für die Praxisüberlassung vereinbarte Gegenleistung sei angemessene Von den als Inventarpreis deklarierten lo ooo DM seien 3 ooo DM echter Kaufpreis; es verblieben danach noch 7 ooo DM Entgelt für den Goodwill* zusätzlich weiterer 6 ooo DM bei Erreichung eines Umsatzes von 6o ooo DM in den ersten zwei Jahren nach der Übernahme * Eine echte Gegenleistung der Beklagten stelle ferner ihre Verpflichtung dar* die bei der Praxisübergabe für Dr* Bo bereits entstandenen Gebührenforderungen unentgeltlich - aber bei Erstattung ihrer Barauslagen - für DroB*
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einzuziehen (die Beklagten haben bis Ende 1959 für Dr<> B0 rdo ko ooo DM Honorare eingezogen) o Die Beklagten selbst hätten aber den Geldwert des dafür erforderlichen Arbeitsaufwandes zuletzt nur noch mit 1 ooo DM angegeben« Der Sozietätsvorbehalt9 der gegebenenfalls die Beklagten gezwungen hätte3 Dr» Bo bei verminderter Arbeitskraft für 1 Jahr noch an der Hälfte der Reineinnahmen der Praxis zu beteiligen a sei wegen des vorzeitigen Ablebens Dr<> BoS nicht mehr zu dem Tragen gekommen* Er sei ebenfalls schon in dem Krozinger Entwurf enthalten gewesen und von den Beklagten in voller Kenntnis seiner Tragweite schon in ihrem Schreiben vom lk0 Mai 1957 als "bestimmt kein unbilliges Verlangen" bezeichnet wordeno
3<> Eie Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen an und rügt Verletzung des § 138 BGBo
a)	Das Berufungsgericht hatte durch Be we isbeSchluß vom 1p August 1961 beschlossen* einen vom Vorstand der Rechts« anwaltskammer Karlsruhe zu benennenden Sachverständigen Uber die Vereinbarkeit des Vertrages vom 29° Juni 1957 mit dem Standesrecht zu hören.» Nachdem inzwischen ein Wechsel im Senatsvorsitz eingetreten war3 beraumte der neue Vorsitzende "nach Beratung im Senat unter Aufhebung des Beweisbeschlusses" am lo* August 1962 Termin zur mündlichen Verhandlung an* Aufgrund dieser Verhandlung erging das angefochtene Urteile
 Die Revision rügt 3 den Beklagten sei insoweit kein rechtliches Gehör gewährt worden, auch sei § 138 ZPO ver~ letzte Die Rügen sind nicht begründete
 Das Gericht braucht einen Beweisbeschluß nicht auszuführen 3 sondern kann9 wenn es bei erneuter Prüfung die
 
angeordnete Beweisaufnahme nicht für erforderlich hält, von einer Beweisaufnahme absehen« Die von der Revision beanstandete Verfügung des Vorsitzenden war nicht mehr als die Verlautbarung dieser Ansicht des Senats in seiner neuen Zusammensetzung« Die Beklagten hatten Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung ihre Bedenken gegen diese Ansicht und die nach ihrer Meinung für eine Begutachtung durch einen Berufsgenossen sprechenden Gründe darzulegen<> Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs kann danach nicht die Rede sein« Ob das Gericht einen Sachverständigen zuziehen wollte9 lag in seinem Ermessene Die Revision hat nicht dargetan, daß das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat» Wegen der nahen Verwandtschaft des richterlichen und des Anwaltsberufs konnte das Berufungsgericht ausreichende Sachkunde hinsichtlich des anwaltlichen Standesrechts für sich in An~ Spruch nehmen« Zudem handelte es sich im vorliegenden Pall weniger um spezifische Standesfragen, sondern um die wirtschaftliche Frage, ob Dr« B« sich unangemessen hohe und für die Beklagten untragbare Gegenleistungen für die Überlassung der Praxis hatte versprechen lassen« Dies konnte das Gericht aufgrund eigener Sachkunde entscheiden«
b)	Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei dieser Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Beklagten neben dem Barkaufpreis noch andere drücken de Verpflichtungen übernommen hätten« Es habe insbesondere außer Betracht gelassen, daß die Klientel Dr« B«s .• derart überwiegend in der Betreuung der sehwägerliehen M^^^KÜen« tel bestanden habe, daß von einer "Einmann^Klientel1* gesprochen werden müsse« Der Verkauf einer "Einmann-Klientel“ sei aber schlechthin nichtig, weil er den Rechtsanwalt unabwend« bar in ein Abhängigkeitsverhältnis zu dem Klienten bringe, das
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mit der Stellung des Rechtsanwalts9 der ein unabhängiges Organ der Rechtspflege sein solle9 nicht vereinbar sei» Der Revision kann insoweit nicht beigepflichtet werdeno
 Zwar trifft es zu9 daß ein Rechtsanwalt9 dessen Praxis sich im wessntlichen auf die Aufträge einer einzigen große» ren Firma stutzt3 leichter in die Gefahr einer standeswidrigen Abhängigkeit von einem Mandanten gerät als ein Anwalt mit breit gestreuter Praxis« Eine solche standeswidrige Abhängigkeit ist aber auch im Falle einer "Einmann-Klientel" nicht unabwendbar« Wäre es anders9 so wäre Überhaupt die Ausübung einer Praxis mit einer '’Einmamv-Klientel’' Standes-widrig« Davon kann nicht die Rede sein« Es hängt vielmehr sov von der Persönlichkeit des Anwalts wie von den Qualitäten des Klienten ab9 ob sich der Anwalt in eine ständeswidrige Abhängigkeit von seinem Klienten verstrickt« Der Verkauf einer ,,Einm^nn~Klientel,, mag deshalb standesrechtlich - und damit in der Regel auch unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB - bedenklich sein9 wenn der die Praxis veräußernde Anwalt sich schon in einer standeswidrigen Abhängigkeit von seinem Klienten befand oder sich jedenfalls entsprechenden Zumutungen seines Klienten ausgesetzt sah« In dieser Hinsicht haben aber die Beklagten nichts vorgetragen« Daß später - beim Zusammenbruch der	und im Strafverfahren gegen die Gebrüder	- nach der Behauptung der
 Beklagten solche Zumutungen an sie gestellt worden sind9 kann nicht die Sittenwidrigkeit eines Vertrages begründen9 bei dessen Abschluß mit solchen Zumutungen noch nicht zu rechnen war«
c)	Die Revision rügt ferner als vom Berufungsgericht übergangen oder vernachlässigt5 daß die Beklagten das von Dr«B« mit	geschlossene	Beitreibungsabkommen	weiter	aus-
führen mußten« Dabei handelt es sich um folgendes?
Dr0 Bo hatte am 21» September 1951*- wit der Firma Werk GmbHo Pfäffingen folgenden Vertrag geschlossen:
Ml0 Die Firma	überträgt	ihre	sämtlichen Bei-
treibung ssachen dem Rechtsanwalt (Dr<> B»)»
2o Der Rechtsanwalt erhebt in diesen Beitreibungs-Sachen keine Vorschüsse auf seine Gebühreno
3° Der Rechtsanwalt macht der Firma	gegenüber9
falls die Forderung nebst Kosten nicht eingegangen ist, die gesetzlichen Anwaltsgebühren nicht geltend, er macht lediglich die baren Auslagen für Porto, Ferngespräche, Gerichtsund Gerichtsvollziehergebühren sowie Schreibgebühren für gewünschte Abschriften geltend» Der Pauschbetrag gemäß Ziffo 3 Abs» 2 der Beitreibungsrichtlinien wird auf DM 2,-- für jede Beitreibungssache festgesetzt» Dieser Pauschbetrag kommt nicht in Ansatz, wenn die Kosten vom Schuldner beigetrieben werden»11
In dem Vertrage vom 29° Juni 1957 hatten sich die Beklagten verpflichtetj ndie ihnen übergebenen Rechtsangelegenheiten weiter zu bearbeiten”« Soweit in den Beitreibungssachen für Dr« Bo bereits Gebührenansprüche entstanden waren, mußten sie diese für Dr» B» einziehen«
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die von den Beklagten insoweit übernommenen Ver« pflichtungen nur mit 1 ooo DM bewertet» Die von beiden Parteien Übereinstimmend gemachte Wertangabe von 1 ooo DM habe sich nur auf die kostenlose Abrechnung und Einziehung der Forderungen Dro Bisin den wenigen Sachen bezogen, die am 3o* Juli 1957 bereits abgeschlossen gewesen seien« Zusätzlich hätten die Beklagten Dr» B* von den Verpflichtungen aus dem Beitreibungsabkommen mit M^f^ Freistellen müssen» Dies sei eine besonders zeitraubende Tätigkeit schon deshalb gewesen, weil Dr» Bis Akten nicht in Grd-nung gewesen seien, und eine besonders unergiebige, weil es sich großenteils um hoffnungslose Vollstreckungsfälle gehandelt habe«
 
Auch diese Rüge schlägt nicht durch» Allerdings haben die Parteien bei ihrer Erklärung im Termin vom 260 Oktober i960 unterschieden zwischen den am 3°° Juni 1957 erledigten Sachen5 für die sie übereinstimmend den erforderlichen Arbeitsaufwand der Beklagten mit 1 000 DM bewertet haben3 und den M^J^Beitreibungssachen nach Maßgabe des Beitreibung sabkommenso Das Berufungsgericht hat jedoch insoweit nicht das Vorbringen der Beklagten über sehen 3 die Fortsetzur der Beitreibungstätigkeit sei besonders mühevoll und uner-giebig gewesen» Es hält aber für entscheidend, daß die Beklagten das Beitreibungsabkommen Dr» Bis. mit	und
 seine Handhabung aus ihrer Urlaubsvertretung genau gekannt hätten? gleichwohl aber von Anfang an (vgl» ihr Schreiben vom lh» Mai 1957) 2u seiner Fortführung bereit gewesen seien und daß sie im Ergebnis, wie der von ihnen mit	erziel-
te Umsatz von rd» 75 000 + ^5 000 DM ergebe 9 voll auf ihre Kosten gekommen seien» Diese im v/esentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
d)	Die Revision rügt ferner5 das Berufungsgericht habe bei der Bewertung der von den Beklagten übernommenen Gegenleistungen das Recht Dro B»s nicht berücksichtigt9 jederzeit mindestens für 1 Jahr als hälftig beteiligter Sozius in die Praxis einzutreten» Das Berufungsgericht führt dazu aus:
Da die Beklagten den bereits im Krozinger Entwurf vorgesehenen Sozietätsvorbehalt schon in ihrem Schreiben vom l^o Mai 1957 selbst bei verminderter Arbeitsfähigkeit Dr» Bo s' als billiges Verlangen bezeichnet hätten, müßten sie sich den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gefallen lassen, wenn sie jetzt die Übernahme des Vorbehalts in den endgültigen Vertrag als besonders drückende Verpflichtung darstellten» Auf jeden Fall sei aber dieser Einwand den Beklagten gemäß § 2*+2 BGB verschlossen, nachdem Dr» B» am
 
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lo Juni 1961 verstorben und damit der Sozietätsvorbehalt endgültig gegenstandslos geworden sei»
Mindestens gegen die Hilfsbegründung des Berufungsurteils sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht herzuleiten<>
e)	Da es für die Frage, ob der Vertrag vom 29« Juni 1957 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig war, nur auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommen kann, hat das Berufungsgericht zu Recht grundsätzlich Vorgänge unberücksichtigt gelassen, die sich nach diesem Zeitpunkt
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 ereignet haben« Das gilt insbesondere von einem/Rechts-streit unter den Parteien, in dem die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz - unter Bezifferung eines Teilbetrages von 2o 000 DM - verlangt, weil sie Forderungen Dr« Ba S gegen	nicht	rechtzeitig	eingezogen	hätten«
Die Revision hält es für einen Widerspruch in sich, daß einerseits Dr« Bo den Beklagten durch den Vertrag vom 29« Juni 1957 auferlegt habe, die Beziehungen zu pfleglich zu behandeln3 die Klägerin ihnen in dem Schadensersatzprozeß ^aber vorwerfe, sie hätten die Gebührenforderun-gen Dr« Bi s gegen	mit	Vorrang beitreiben sollen« Ob
 das Vorbringen der Klägerin in den beiden Prozessen sich in dieser Weise zuspitzen und gegenüberstellen läßt3 kann dahinsteheno Jedenfalls könnte ein unbegründetes Vorbringen der Klägerin im Schadensersatzprozeß nur die Klage dort3 nicht aber den Vertrag vom 29« Juni 19572 die Grundlage für die vorliegende Klage3 zu Fall bringen«
f)	Die Revision bemängelt schließlich«, für die Sittenwidrigkeit des Vertrages vom 29« Juni 1957 müsse den Ausschlag geben, daß Dr» Bo die Beklagten bei den Verhandlungen vom 280 und 29« Juni 1957 in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt habe» Br habe « für sie unerwartet (vgl« den Krozinger Entwurf) - plötzlich ein beträchtli-
 
ches Entgelt für den Goodwill der Praxis in ultimativer Weise verlangt 5 sie hätten sich diesem Druck nicht ent« ziehen können, weil sie sich schon seit Monaten auf die übernähme der Praxis eingerichtet hätten und schon als "mutmaßliche“ Nachfolger in der Praxis des Dr» B» bekannt worden seien0
Die Revision set2t sich mit ihren -Angriffen in Wider« Spruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, die Be* klagten hätten trotz der Eile, mit der Dr» B0 die Verhand lungen geführt habe3 ihre Entscheidung aufgrund freier Entschließung und genügender Überlegung getroffen» Daß Dr» B<? auch für den Goodwill der Praxis ein gewisses Ent* gelt forderte, ergab sich schon aus dem Krozinger Entwurf nach dem die Beklagten den Neuanschaffungspreis für das Inventar, und damit einen gegenüber dem Zeitwert überhöh« ten Preis zahlen sollten» Unter Zeitdruck gerieten die Ve: handlungen deshalb, weil Dr» B» unerwartet kurzfristig wif der zu dem Staatsdienst einberufen wurde» Die Beklagten warei aber nicht gehindert, das - nach ihrer Meinung zu hohe -Entgelt für den Geschäftswert abzulehnen» Der Druck, untei den sie durch die Forderung Dr» B^s gerieten, wäre unzulässig nur gewesen, wenn die Forderung Dr» B» s objektiv unangemessen gewesen wäre oder Dr» B» die Beklagten ge« flissentlich in eine Zwangslage hineinmanövriert hätte» Beides war nach den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststei lungen des Berufungsgerichts nicht der Fall»
IIo Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschun
 Die Beklagten haben den Vertrag wegen arglistiger Täu* schung angefochten,
1» weil Dr» B» ihnen der Wahrheit zuwider vorge spie gelt habe, er sei der Hausanwalt der Gebrüder Mi
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und der Firmen
2o weil Dr0 B* ihnen die katastrophale wirtschaftliche Lage von	verschwiegen habe, die schon 8 Mona«
te später zu dem Zusammenbruch führteo
 lo Das Berufungsgericht verneint, daß Dr* B„ den Beklag« ten falsche Angaben bezüglich seines Verhältnisses zu gemacht habeo Er habe die Beklagten vor dem Vertragsäb-Schluß darüber unterrichtet) daß	in	Hameln und Essen
 in Beitreibungssachen zwei sog« vollstreckungsnähere Anwälte einsetze* Hiervon seien die Beklagten auch aus der Zeit der Urlaubsvertretung Dr* Bo s: unterrichtet gewesene Im übrigen seien sie durch die Kenntnis der Struktur und des Betriebs der Praxis Dr* Bos vor ihrer Übernahme) durch die seitens	erklärte	Bereitschaft,	mit ihnen wie mit
 Dr« Bo zusammenzuarbeiten und durch den an sich überflüssi-gen Hinweis Dr* B^s ,er könne für	nicht garantieren,
 hinreichend aufgeklärt wordeno
 Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht begründet, worauf es seine Feststellung stütze, die Beklagten hätten von der regionalen Aufteilung der Beitreibungssachen gewußt* Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht dies als von den Beklagten selbst zugestanden feststellte Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß auch in der Spiegel-Sache andere Anwälte beauftragt habe, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Auseinandersetzung mit dem Spiegel erst im August 19573 also nach der Praxisübernahme stattfando Insoweit kann Dr» B* sich schon aus zeitlichen Gründen nicht einer arglistigen Täuschung der Beklagten schuldig gemacht haben*
 
2» Unter Bezugnahme auf die Akten des Strafverfahrens
 rufungsbegriindung vorgetragen: Bereits die Bilanz (Gewinn« und Verlustrechnung ?) per 31»12»1955 habe einen Verlust des	Werks	von	rd»	1?5	Millionen	DM	ausgewiesen? einen
 Verlust in wiederum gleicher Höhe auch die Bilanz per 31°l2. 1956o Schon bei den Vorarbeiten für diese Bilanz sei eine Überschuldung der Firma M^PP festgestellt worden» Die Liqui* dität des Unternehmens sei schlecht gewesen? weil 8? 3 Milli®, nen DM Fremdmitteln nur V?1* Millionen DM Forderungen und flüssige Mittel gegenübergestanden hätten» Schon 1955 seien bedenkliche Stockungen bei der Regulierung von Verbindlich« keiten aufgetreten• 1956 sei die ZweiradFertigung auf 5o % der Produktion von 1955 zurückgegangen» Die Umstellung auf den Bau von Kleinwagen habe erhebliche Investierungen erfordert und sei deshalb für das kapital schwa che Unternehmen besonders riskant gewesen9 habe auch keinen Erfolg gezei-tigt» Dr» B» sei die seit langem sich anbahnende Zuspitzung der Situation aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Gebrüdern	mit	denen	er	fast	täglich
 beruflich und familiär zusammengekommen sei? nicht verborgen geblieben» Deshalb habe er sich noch rechtzeitig in den Staatsdienst gerettet»
Die Beklagten hatten die Gebrüder	als	Zeugen
 dafür benannt? daJ3 Dr» B» die schweren Krisenerscheinung gen des M^p~ Werks in den Jahren 1955 bis 1956 - wenn auch nicht in allen Einzelheiten - gekannt habe» Die Revision rügt Übergehung dieses Beweisantrages (§ 286 ZPO)»
Die Rüge ist begründet»
Das Berufungsgericht stellt gegenüber den Behauptungen der Beklagten fest;
gegen die Gebrüder M
hatten die Beklagten in der Be-
2o
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N
Dr0 Bo habe bei seiner Parteivernehmung ausgesagt * er habe sich mit seinen Schwägern über die Vermögenslage von nie unterhalten; der Zusammenbruch von	sei	für
 ihn ebenso überraschend gekommen wie für die Beklagteno Diese Darstellung Dr* Bos sei in sich geschlossen und glaubhaft o Auch die Beklagten selbst hätten sie für wahr erachtet a wie sich aus der von ihnen selbst vorgelegten Aktennotiz vom 280 Januar 1959 ergebe0 Die anders lautende Behauptung im Parteivortrag der Beklagten könne daher auch nach der Überzeugung der Beklagten nicht als wahr hingenöm-men werden0 Die Beweisanträge der Beklagten (Beiziehung der Konkurs- und Strafakten Maisch* Vernehmung der Brüder seien "bedeutungslos"<>
Bei der Aktennotiz vom 280 Januar 1959 handelt es sich um folgendes:
An diesem Tage fand im Hause	eine	Besprechung
 statt* an der außer den Beklagten die Brüder Otto und Wilhelm	Dr» Bo teilnahmen«. Zwischen den Beteilig-
ten v/urde erörtert* ob es möglich sei* den vorliegenden Rechtsstreit bis zur Erledigung des gegen die Gebrüder laufenden Strafverfahrens auszusetzen* was diese für wünschenswert hielteno Über diese Besprechung fertigte der Beklagte Wpp sen° einen Vermerk* der den Gang der Besprechungen im einzelnen festhielt• Er lautet in dem hier interessierenden Teil:
fooo Nunmehr erklärt (Br* Bo)* er könne in eine Aussetzung nur einwilligen* nachdem der gegen ihn erhobene Vorwurf des Betruges zurückgenommen und seine Ehre wieder hergestellt sei*
(Der Beklagte	sexn)	weist	darauf	hin*	daß	ihm
 ein ähnlicher Vorwurf gemacht worden sei: Er habe von vornherein gar nicht die Absicht gehabt* sich an den Vertrag zu halten0
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Nachdem (die Gebrüder	bestätigt haben, daß
 sie mit (Dr<> B„) niemals über die finanzielle Lage von Mo gesprochen haben, erklärt (	sen«) sich be«
reit, dies dem Gericht mitzuteilen, mit dem Hinzu« fügen, daß diese Erklärungen für ihn maßgebend seien
 Darauf verlangt (Dr«B.) weitere Erklärungen dahingehend, daß (der Beklagte	sen») auch sonst keine Anhalts«
punkte für seinen Verdacht gehabt habe0 Er befürchtet, daß sonst der Vorwurf in anderer Form erneuert werdeo
(Dr» Bo) befürchtet, daß (der Beklagte	sen»)
Hintergedanken habeo Es müsse auch noch die Verpflicht tung übernommen werden, mündlich keine ähnlichen Behauptungen aufzustelleno
(W^ seno) lehnt jede weitere Erklärung über die von ihm angebotene hinaus abo
(Dro Bo) besteht darauf«
Hieran scheitert die Verständigung
0 o o o
Diesen Vermerk übergaben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom Juli 1961 zusammen mit anderen Unterlagen zu den Akten0
Aufgrund dieses Sachverhalts hätte das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten, die Brüder	a-Ls	Zeugen zu
 hören, unberücksichtigt lassen dürfen, wenn aus dem Vermerk zu folgern wäre, die Beklagten hätten in der Besprechung vom 280 Januar 1959 die (zutreffende) Überzeugung erlangt, DroBo habe vor dem 29» Juni 1957 mit den Brüdern	niemals
 über die finanzielle Lage von Maico gesprochen und deshalb von der Krise, in der sich das Unternehmen befand, nichts gewußte Dann war der entgegengesetzte Prozeßvortrag der Be« klagten auch subjektiv unwahr und ihr Beweisantrag rechtsmiß” bräuchlich und deshalb unbeachtlich« Aus dem Berufungsurteil ist jedoch schon nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob das Berufungsgericht in der Tat den Beklagten vorwerfen will, sie hätten Beweis für eine Behauptung angetreten, die sie selbst für unwahr hielteno Wäre das Urteil so zu verstehen, so fehlt es jedenfalls an einer ausreichenden Begründung0 Der Vermerk vom 29» Januar 1959 genügt dafür nichto Die in der Besprechung
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in Aussicht genommene Aussetzung des vorliegenden Hechts-
Gefährdung ihrer Interessen entgegenwirkeno Die Gebrüder
 die Beklagten sich bereit erklärten, um das Einverständnis Dro B0s zu einer Aussetzung zu erlangen, gegen ihn den Vorwurf des Betruges fallen zu lassen, so lag darin nicht - je-denfalls nicht ohne weiteres - die Erklärung, sie hätten sich vom Gegenteil ihrer bisherigen Behauptungen überzeugt, sondern nur das Vergleichsangebot, im Interesse ihrer Mandanten ihre bisherige Behauptung im Prozeß gegen Dr» B» fallenzulasseno Für diese Auslegung spricht auch, daß die Beklagten sich strikte weigerten, eine umfassendere Ehrenerklärung für Dro Bo abzugebeno Da hieran der in Aussicht genommene Zwi« schenvergieich scheiterte, sind die Beklagten an ihre dama~ lige Erklärung nicht mehr gebunden»
Sie haben auch im Rechtsstreit klar zu erkennen gegeben, daß sie sich an sie nicht mehr gebunden hielteno Sie haben ihren vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Beweisantrag erst in der Berufungsbegründung vom 2*t» Oktober 19595 also nach der Besprechung vom 28» Januar 19599 gestellt»
Sie haben auch den Vermerk über diese Besprechung nicht im Zusammenhang mit ihrem Sachvortrag Über die (angebliche) arglistige Täuschung Dr» B»s, eingereicht, sondern in einer mündlichen Verhandlung, in der auch Vergleichsmöglichkeiten erörtert wurden9 offenbar zu dem Zweck, das Verhalten Dr»BoS-bei früheren Vergleichsverhandlungen negativ zu charakterisieren* Nach Übergabe des Vermerks haben die Beklagten dann noch in einer mit Schriftsatz vom !?<, Juli I96I übergebenen Erklärung des Beklagten zu 1 S» 5? 6 ausdrücklich begründet, warum sie sich an ihre Erklärung vom 28» Januar 1959 nicht mehr gebunden hielten» Demnach konnte das Berufungsgericht auch nicht annehmen, die Beklagten hielten den in der Berufungsbegründung gestellten Beweisantrag nicht mehr aufrecht»
streits sollte einer von den Gebrüdern M
befürchteten
M
waren damals noch die Mandanten der Beklagten» Wenn
 
Unter diesen Umständen ist kein Grund ersichtlich«, der es rechtfertigen könnte«, daß das Berufungsgericht den Beweisantrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen hat»
IIIo Erschütterung der Geschäftsgrundlage
 Das Berufungsgericht verneint«, daß die Beklagten sich unter diesem Gesichtspunkt vom Vertrage lösen oder der Klag forderung Einwendungen entgegensetzen könnten« Es stellt fest, Dr« B« habe eine so eng vertrauliche Zusammenarbeit, wie sie die Beklagten den	Werken gegenüber gefordert
 hätten, selbst nie praktiziert« Die Beklagten hätten ferner gewußt, daß auch andere Anwälte für Kaico tätig seien und Dr« Bo habe ihnen auf ihre Frage, wie es sei, wenn	abspringe, erklärt, selbstverständlich könne er für	nid
 garantieren« Das Berufungsgericht konnte daraus ohne Rechts« fehler folgern, es sei nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 29» Juni 1957 geworden, daß die Beklagten die "Haus-anwälte“ von	in	dem von ihnen verstandenen Sinne wür-
den« E$ konnte ferner ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, nach dem Willen der Parteien hätten das Risiko, daß die Firmen Klienten der Praxis blieben, in jedem Falle die Be» klagten tragen sollen, also auch insoweit, als die Fortdauer der wirtschaftlichen Existenz der M^^p-Firmen in Frage stan< Im übrigen kann nach der im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Wertung des Berufungsgerichts eine Abände~ rung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt der Erschütterung der Geschäftsgrundlage schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Beklagten trotz des Zusammenbruchs der
 Firmen in der Praxis Dr« B« s.. einen angemessenen Gegenwert für das vereinbarte und von ihnen großenteils erst noch zu entrichtende Entgelt gefunden haben«
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IV» Vergütung für die Urlaubsvertretung im Jahre 1957
Das Berufungsgericht erkennt den Beklagten eine Vergü-tung nicht zu» Es führt dazu aus*
Eine Vergütung sei nicht ausdrücklich vereinbart worden» Die Beklagten hätten selbst erklärt, sie würden für die Ver tretungStätigkeit nichts verlangt haben, wenn Dr» Bo ihnen seine Praxis zu maßvollen Bedingungen abgegeben hätte» Das sei aber - entgegen der Ansicht der Beklagten - geschehene Die Vertragsbedingungen seien gerecht und billige Dem An-Spruch der Beklagten stehe im übrigen die Einrede der Arglist (Verwirkung, Bechtsmißbrauch) entgegeno
 Die Revision rügt demgegenüber, die den Beklagten aufge-zwungenen Vertragsbedingungen seien nicht maßvoll gewesene Die Beklagten treffe auch nicht der Vorv/urf der Arglist, weil nicht sie Dr» Bo, sondern dieser sie hintergangen habe o Sie könnten deshalb Vergütung für ihre Urlaubsvertretung verlangen« Die Bevisionsrüge greift nicht durch»
Auch nach dem Vortrag der Beklagten haben die Parteien zunächst Unentgeltlichkeit der Urlaubsvertretung vereinbart» Vertragsgrundlage dafür war allerdings, daß die Beklagten später die Praxis Dr» Bö s übernahmen» Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage könnte danach überhaupt nur die Rede sein, wenn ein Übernahmevertrag nicht rechts« wirksam zustandegekommen oder wenn er später durch Anfech« tung rückwirkend vernichtet worden wäre» Das ist hinsichtlich der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung noch offen (II 2)o Einer Entscheidung über den Vergütungsanspruch der Beklagten bedarf es aber im vorliegenden Rechtsstreit auf keinen Fall: Sollte der Übernahmevertrag wegen arglistiger Täuschung rechtswirksam angefochten und deshalb nichtig sein, so entfiele damit die Klageforderung und damit auch die Notwendigkeit, über die Gegenforderung der
 
Beklagten zu entscheiden» Ist aber der Übernahmevertrag rechtsbeständig und die Klageforderung deshalb begründete so ist die Geschäftsgrundlage des Vertrages über die un=-> entgeltliche Urlaubsvertretung nicht entfallen und des-halb die Gegenforderung der Beklagten unbegründet»
Wegen des zu II erörterten Verfahrensfehlers war das angefochtene Urteil gemäß § 56b ZPO aufzuheben» Gemäß § 565 ZPO war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen9 das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird»
Dr» Haidinger Artl Br» Mezger Dr» Messner Mormann