auf das Stammkapital oinzuzahlenc Am 13* Januar 1958 übernahm der Kläger diesen Geschäftsanteil auf Grund von Besprechungen mit den in der Gesellschaft verbleibenden Mitgesellschaftern und OvflHPp an denen auch der Beklagte be- teiligt war» Am 15» Januar 1958 zahlte der Kläger an die Gesellschaft Io ooo DM, davon 75oo DM als Einlage auf das Stammkapital und 25oo DM als Darlehen» Mit Schreiben vom 23o Januar 1958 focht der Kläger den Erwerb des Geschäftsanteils wegen arglistiger Täuschung an0 Er verlangte von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe der an die GmbH geleisteten Zahlungen mit Zinsen» Der inzwischen verstorbene Bankdirektor DflBIBi der Dresdner Bank, riliale hatte den Kläger für don Eintritt ala neuer Gesellschafter in die GmbH interessiert,; Er ließ sich deshalb von dem Beklagten eine Vermögensüb ersieht (Status) der Gesellschaft per 6» Januar 1958 geben, die als Verhandlungsgrundlage dienen sollte«, In dem Status sind die Vermögenswerte mit 94 93o DM und dio Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit 9o 644 DM aufgoführt«, Da dem Kläger dieso Aufstellung nicht genügte, verlangte er am 8c Januar 1958 durch DflBBB von dem Beklagten eine Gläubigerlisto mit Angabe der einzelnen Gläubiger sowie dor Höhe und der Fälligkeiten der offenen Verbindlichkeiten» Den Kläger wurde darauf eine Gläubigerlisto vorgolegt, die nicht von dem Beklagten, sondern von dem Gesellschafter MiflBfc (oder von beiden Gosollschaftern) mit Hilfe der Buchhalterin Frau erstellt worden war« Die Liste lag hei Besprechungen über den Eintritt des Klägers als neuer Gesellschafter vor5 die am 11c und 13* Januar 1958 3tattfan~ den» Sie enthielt Beträge von insgesamt 64 545?1o DM über die laufendenVerbindlichkciten. Die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen der GmbH für den Monat Januar und folgende Monate wurden von dem Beklagten auf der Liste näher aufgeschlüsoelt0 Auch wurde von ihm der Geldbedarf der GmbH für die nächste Zeit;, insbesondere für den Monat Januar 1958 untor Einbeziehung erwarteter Zahlungseingänge, errechnet-»' Hach Erwerb des Geschäftsanteils stellte der Kläger, der zu dem Geschäftsführer der GmbH bestellt worden war, am 15. Die beiden anderen Gesellschafter erklärten ihm in Gegenwart des Beklagten und des Direktor DSBH^, dieser Mehrbetrag sei lediglich über-3ohcn worden, mit weiteren Schulden brauche der Kläger aber nicht zu rechnen« Daraufhin zahlte der Kläger an die Gesellschaft den ihr zugesagton Betrag von Io ooo DM. Der Kläger hat behauptet, in seinem Aufträge habe Direktor DflHHP dem Beklagten den Auftrag erteilt, eine Gläu-bigerliste mit Höhe und Fälligkeiten der offenen Verbindlich keiten der GmbH zu erstellen» Der Beklagte habe dio dann vor gelegte Gläubigorlisto als sein Prüfungsergebnis vorgetragen und erläutert. beratend tätig gewesen und habe dem Zeugen Dflfe-Auskünfte über den Stand der Birma gegeben« Diesem habe er auch wunschgemäß die Vermögensübersicht per 6« Januar 1958 vorgelcgt, die den Verhandlungen über den Erwerb des Geschäftsanteils durch den Kläger zugrunde gelegt, vor allem ihm vorgelegt werden solltoo Der Beklagto habe auch genauen Einblick in die buchmäßigen Unterlagen genommene Auf Grund der Buchbelego und vorgelegten Aufstellungen (Listen) habe er sodann bei den Verhandlungen mit dem Kläger Einsolangaben Uber den Stand der Geschäftsläge, insbesondere über den zu erwartenden Umsatz und Kreditbedarf der.Gesellschaft gemacht 3 die3 wie sich später herausstelito* im Ergebnis unrichtig waren, weil dabei Schulden in nennenswerten Beträgen verheimlicht worden waren« Die Angaben über Forderungen des Vermieters Emde und über Ansprüche aus dem Auftrag MäSHB seien ihm sogar Versöhnlich bekannt gewesen« Dennoch habe er es geduld et j daß darüber dem Kläger in seiner Gegenwart zu demindest nicht vollständig und genau berichtet wurde« Mögo der Beklagto im übrigen auch darauf hingewieson haben, die Buchführung sei noch nicht auf den neuesten Stand gebracht und er habe die Gläubiger- und Schuldnerinste nicht nach-goprüft, dio Migemeinsam mit der Buchhalterin aufge-stellt habe und denen er vertraue, so habe er doch auf Grund seiner sonstigen Kenntnisse und Einflußnahmen in Ansehung der gesamten Buchführung und Belege der Firma den Klüger gegenüber den Eindruck erweckt, daß dieser sich auf die vorgelegten Beiego und Zahlenangaben verlassen könne« lungen gemacht und er habe sie nicht geprüft» Der Beklagte sei vielmehr verpflichtet gewesen, seine "daraufhin gemachten An-gabon und Bestätigungen, insbesondere über den echten Finan-zierungsbedarf der Gesellschaft in den nächsten Monaten sorgfältig und wahrheitsgemäß zu gebon"» Ihm habe nicht entgehen können, daß es dem Kläger auf oöxno (des Beklagten) Mitwirkung in besonderem Maße ankern und daß er offenbar eingeschaltet wor-don sei, um das Vertrauen des Klägers in die Geschäftsführung und in die Bonität der Gesellschaft zu stärken» Da der Beklagte sich um dio zuverlässige Erstellung "der Bilanzen” und der Gläubiger- und Schuldnerlioto nicht solhst gekümmert und deren Ergebnis und die Angaben seiner Mitgesellschafter, die unrichtig waren, ohne jede Prüfung übernommen habe, habe er nach allen dem Kläger gegenüber grob fahrlässig gehandelt» Sie lag den Verhandlungen über den Erwerb des Geschäftsanteils durch den Kläger zugrundo und fand durch die dann erstellte Gläubiger-listo, in der die einzelnen Gläubiger benannt und die Schuldbeträge angegeben sind, eine nähero Erläuterung, wobei der Gesamtbetrag der Schulden auf 64 545,Io DM errechnet war«, Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den Verhandlungen nicht darauf hingewiesen, daß er für die Erstellung des Status keine Verantwortung trage. a) Das Berufungsgericht hätte, so rügt die Revision, auf don Beweisantritt dos Beklagten dafür eingehen müssen, daß der Kläger schon vor der Verhandlung vom li«, Januar 1958 zu dem Erwerbe des Geschäftsanteils entschlossen gewesen sei und zwar auf Grund der Verhandlungen mit dem Zeugen DflHKt» Darauf kann es nach dön Feststellungen dos Berufungsgerichts jedoch nicht ankommeno Dieses stellt entscheidend darauf ab, daß der Kläger durch das (vertragswidrige Verhalten dos Beklagten zu den dann getroffenen Vereinbarungen veranlaßt worden isto Ob er sich schon vorher dazu entschlossen hatte, Gesellschafter der GmbH zu werden, ist demgegenüber unerhebliche Denn nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger diesen Entschluß nicht verwirklicht hätte, wenn er übor.die Vermögensverhältnisso der Gesellschaft richtig aufgeklärt wordon wäre» b) Die Revision vermißt ein Eingehen des Berufungsgerichts auf don weiteren Einwand des Beklagten, dom Kläger wäre kein Schaden entstanden, wenn er sich nicht vorzeitig zurückgezogen und wenn er über seine Tochter noch einen weiteren Betrag von Io ooo DM der GmbH zur Verfügung gestellt hätteo Darauf kann es jedoch nicht ankommen» Abgesohen davon, daß nach dor unstreitigen Darstellung des Klägers seine Tochter clor GmbH den weiteren Betrag von Io ooo DM zugeführt hat, ist der Einwand des Beklagten unschlüssig» Denn der Kläger war nicht verpflichtet, nachdem er über den Schuldenstand der GmbH so wo-
2234 095 VIII ZR 53/62 Verbundot“ an 30o Oktober 1963 bust, Justisoborsokretär als Urkundebeamter dor Geschäftsetolio Versäumnis-Urteil Im Namen des Volkes In dom Rechtsstreit dos Holfera in Steuersachen Hans G SiMBMstraße (■« m - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers? Rechtsanwalt Br«, gegen den Kaufmann Hugo B >etraßo Sp - prozoßbevollmächtigter II. Instanz? in 31 Kläger und Rovisionsheklagten; Rechtsanwälte Br Br«, M in und hat der VIII. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o0 Oktober 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidonten Br„ Haidingor sowie der Bundosrichtor Br«, Gelhacr? Artl, Br. Mezgor und Br0 Messner für Rocht erkannt? Bio Rovision gegon das Urteil dos 6«, Zivilsenats dos Oberlandcsgorichto in Büssoldorf vom 11« Januar 1962 wird auf Kosten dos Beklagten zurückgo-wiesen© Von Rechts wegen 2 / Der Beklagte, der als Helfer in Steuorsachen "bereits im Jahre 1957 die M^P^-Kühlan lagen- und lad enbau-Ge Seilschaft mit "beschränkter Haftung in SQHHIB beraten hatte, wurde ira Januar 1958 auch an Besprechungen und Maßnahmen "beteiligt, die das Ausscheiden dos Mitgesellschafters JflBB der GmbH und die Aufnahme eines neuen Gesellschafters betrafen«, Am 11 „ Januar 1958 erwarb der Beklagte von dom ausscheidenden Gesellschafter dossen Geschäftsanteil im Nennbeträge von Io ooo DM unter Übernahme der Verpflichtung, die noch zu leistende Einl&go von 75oo DB! auf das Stammkapital oinzuzahlenc Am 13* Januar 1958 übernahm der Kläger diesen Geschäftsanteil auf Grund von Besprechungen mit den in der Gesellschaft verbleibenden Mitgesellschaftern und OvflHPp an denen auch der Beklagte be- teiligt war» Am 15» Januar 1958 zahlte der Kläger an die Gesellschaft Io ooo DM, davon 75oo DM als Einlage auf das Stammkapital und 25oo DM als Darlehen» Mit Schreiben vom 23o Januar 1958 focht der Kläger den Erwerb des Geschäftsanteils wegen arglistiger Täuschung an0 Er verlangte von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe der an die GmbH geleisteten Zahlungen mit Zinsen» Der inzwischen verstorbene Bankdirektor DflBIBi der Dresdner Bank, riliale hatte den Kläger für don Eintritt ala neuer Gesellschafter in die GmbH interessiert,; Er ließ sich deshalb von dem Beklagten eine Vermögensüb ersieht (Status) der Gesellschaft per 6» Januar 1958 geben, die als Verhandlungsgrundlage dienen sollte«, In dem Status sind die Vermögenswerte mit 94 93o DM und dio Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit 9o 644 DM aufgoführt«, Da dem Kläger dieso Aufstellung nicht genügte, verlangte er am 8c Januar 1958 durch DflBBB von dem Beklagten eine Gläubigerlisto mit Angabe der einzelnen Gläubiger sowie dor Höhe und der Fälligkeiten der offenen Verbindlichkeiten» Den Kläger wurde darauf eine Gläubigerlisto vorgolegt, die nicht von dem Beklagten, sondern von dem Gesellschafter MiflBfc (oder von beiden Gosollschaftern) mit Hilfe der Buchhalterin Frau erstellt worden war« Die Liste lag hei Besprechungen über den Eintritt des Klägers als neuer Gesellschafter vor5 die am 11c und 13* Januar 1958 3tattfan~ den» Sie enthielt Beträge von insgesamt 64 545?1o DM über die laufendenVerbindlichkciten. Die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen der GmbH für den Monat Januar und folgende Monate wurden von dem Beklagten auf der Liste näher aufgeschlüsoelt0 Auch wurde von ihm der Geldbedarf der GmbH für die nächste Zeit;, insbesondere für den Monat Januar 1958 untor Einbeziehung erwarteter Zahlungseingänge, errechnet-»' Hach Erwerb des Geschäftsanteils stellte der Kläger, der zu dem Geschäftsführer der GmbH bestellt worden war, am 15. Januar 1958 fest, daß die "Schulden“ um mindestens 5o13 DM zu gering angegeben waren., Die beiden anderen Gesellschafter erklärten ihm in Gegenwart des Beklagten und des Direktor DSBH^, dieser Mehrbetrag sei lediglich über-3ohcn worden, mit weiteren Schulden brauche der Kläger aber nicht zu rechnen« Daraufhin zahlte der Kläger an die Gesellschaft den ihr zugesagton Betrag von Io ooo DM. In der Folge zeit deckte der Kläger jedoch bald weitere Schulden der GmbH von rund 26 ooo DM auf» Er focht deshalb den Erwerb des Anteils wegen arglistiger Täuschung an. Am 1» Februar 1958 schrieb dio GmbH ihren Gläubigern, sie habe die Zahlungen oinotellen müssen« Die Gesellschaft kam darauf zu dem Erliegen» Der Kläger hat behauptet, in seinem Aufträge habe Direktor DflHHP dem Beklagten den Auftrag erteilt, eine Gläu-bigerliste mit Höhe und Fälligkeiten der offenen Verbindlich keiten der GmbH zu erstellen» Der Beklagte habe dio dann vor gelegte Gläubigorlisto als sein Prüfungsergebnis vorgetragen und erläutert. Er habo alle Angaben im eigenen Namen gemacht und hierbei den Eindruck zu erwecken verstanden, daß soine Zahlenangaben auf Feststellungen beruhten, dio er selbst gemacht habe» Am 14» Januar 1958 habe er, der Kläger, dann IL festgestollt? daß dio Geschäftsbücher der GmbH seit Mai 1957 nicht "beigeschrieben" \varen0 Allerdings soion die Verbuchungen vorge nominee worden? es sei auch ein Warenoingangsbuch und ein Kassenbuch geführt worden* Die vorhandenen Unterlagen hätten für einen Buchsachvorständigen ausgereicht? um eine zuverlässige Übersicht über die Vermögenslage und dio Verpflichtungen der Firma zu gewinnen* Der Beklagte hat bestritten? den Auftrag erhalten und übernommen zu haben? die Gläubigerliste zu erstellen* Hierzu wäre er in der kurzen Zeit auch nicht in der Lage gewesene Er habe sich bei den Vex'handlungen auch für den Kläger erkennbar auf dio Angaben und Erklärungen der beiden Gesellschafter der GmbH vei'lassen» Daher sei er für dio Unvollständigkeit der Gläubigerlisto nicht verantwortlich» Das Landgericht hat zunächst den Antrag des Klägers auf Feststellung? daß dio Abtretung des Geschäftsanteils nichtig soi? mangels Rechtsschutzinterosses abgewiesen* Das Urteil ist rechtskräftig* Auf den Zahlungsantrag hat da3 Landgericht den Beklagten verurteilt? an den Kläger Io ooo DM nebst 5 Zinsen seit dem 16* Januar 1958 zu zahlen* Das Oberlandesgericht hat diooo Verurteilung nur in Höhe von 7ooo DM nebst Zinsen aufrecht erhalten und den weitergehenden Zahlungsanspruch abge-wieoon» Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung dor Klage* Im i?ormin zur mündlichen Verhandlung war der Kläger nicht vertreten* Der Beklagte hat beantragt? Versäuxnnisurteil zu crlasson* Entscheidungsgründ o s I» Während das Landgericht es auf Grund der Aussage des verstorbenen Direktors DfllB^als erwiesen angesehen hat? der Beklagte habe in der Unterredung am 11* Januar 1958 erklärt? daß or die Gläubigerliste in Zusammenarbeit mit der Buchhalterin erstellt habo, hat das Berufungsgericht dies nicht festgostellto Das Berufungsgericht nimmt jedoch an, daß der Beklagte bei den Vertragsverhandlungen die ihm obliegendon Pflichten grob fahrlässig verletzt habe» Br habe sich aktiv an den Verhandlungen beteiligt„ Schon seit Anfang 1957 soi er für die Gesellschaft,, insbesondere für den Mitgesollschaf-tcr MiflB? beratend tätig gewesen und habe dem Zeugen Dflfe-Auskünfte über den Stand der Birma gegeben« Diesem habe er auch wunschgemäß die Vermögensübersicht per 6« Januar 1958 vorgelcgt, die den Verhandlungen über den Erwerb des Geschäftsanteils durch den Kläger zugrunde gelegt, vor allem ihm vorgelegt werden solltoo Der Beklagto habe auch genauen Einblick in die buchmäßigen Unterlagen genommene Auf Grund der Buchbelego und vorgelegten Aufstellungen (Listen) habe er sodann bei den Verhandlungen mit dem Kläger Einsolangaben Uber den Stand der Geschäftsläge, insbesondere über den zu erwartenden Umsatz und Kreditbedarf der.Gesellschaft gemacht 3 die3 wie sich später herausstelito* im Ergebnis unrichtig waren, weil dabei Schulden in nennenswerten Beträgen verheimlicht worden waren« Die Angaben über Forderungen des Vermieters Emde und über Ansprüche aus dem Auftrag MäSHB seien ihm sogar Versöhnlich bekannt gewesen« Dennoch habe er es geduld et j daß darüber dem Kläger in seiner Gegenwart zu demindest nicht vollständig und genau berichtet wurde« Mögo der Beklagto im übrigen auch darauf hingewieson haben, die Buchführung sei noch nicht auf den neuesten Stand gebracht und er habe die Gläubiger- und Schuldnerinste nicht nach-goprüft, dio Migemeinsam mit der Buchhalterin aufge-stellt habe und denen er vertraue, so habe er doch auf Grund seiner sonstigen Kenntnisse und Einflußnahmen in Ansehung der gesamten Buchführung und Belege der Firma den Klüger gegenüber den Eindruck erweckt, daß dieser sich auf die vorgelegten Beiego und Zahlenangaben verlassen könne« Dio Tatsache, daß dio Bücher nicht auf den laufenden gehalten waren, habe nicht ausgeschlossen, daß die Unterlagen zuver- 6 - /ff lässig geordnet und zur Hand waren, so daß eine genaue Aufstellung über Debitoren und Kreditoren gefertigt werden konnte«, Diesen Eindruck habe der Beklagte umsomehr erweckt, als er zu einer Personongruppe gehöro, die sich, mit diesen Dingen beruflich bofaoso und dio Auskünfte der in Frage stehenden Art zu erteilen pflege oder doch erteilen könne» Nach Lage der Dinge hätte er mithin die von MiflHl und Ov0|0 vorgelegten Unterlagen nicht ohne weiteres als Grundlage für seine Errechnungen und Darlegungen über den wirtschaftlichen Status der Gesellschaft verwenden dürfen; denn sie hätten kein zureichend sicheres Bild über die finanzielle und wirtschaftliche Lago der Firma gegeben» Bei einiger Sorgfalt hätte er - genau so wie später der Kläger mit einem Blick in die Bücher - sofort feststellen können, daß dio Schuldner-listo nicht stimmte und erhebliche Schuldposten verschwiegen waren» Möge ihm auch bei allem Verdacht nicht nachzuweisen sein-, daß er dio Unrichtigkeit und Fehlerhaftigkeit der Unterlagen gekannt habe, so sei jedenfalls festzustellen, daß or sie bei pflichtgemäßer - und auch nur flüchtiger - Überprüfung erkannt hätte» Dioser Sorgfaltspflicht habe er sich nicht mit der Erklärung entziehen können, habe die Aufstel- lungen gemacht und er habe sie nicht geprüft» Der Beklagte sei vielmehr verpflichtet gewesen, seine "daraufhin gemachten An-gabon und Bestätigungen, insbesondere über den echten Finan-zierungsbedarf der Gesellschaft in den nächsten Monaten sorgfältig und wahrheitsgemäß zu gebon"» Ihm habe nicht entgehen können, daß es dem Kläger auf oöxno (des Beklagten) Mitwirkung in besonderem Maße ankern und daß er offenbar eingeschaltet wor-don sei, um das Vertrauen des Klägers in die Geschäftsführung und in die Bonität der Gesellschaft zu stärken» Da der Beklagte sich um dio zuverlässige Erstellung "der Bilanzen” und der Gläubiger- und Schuldnerlioto nicht solhst gekümmert und deren Ergebnis und die Angaben seiner Mitgesellschafter, die unrichtig waren, ohne jede Prüfung übernommen habe, habe er nach allen dem Kläger gegenüber grob fahrlässig gehandelt» 7 - II6 Io Dio Revision wcndot sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts 5 daß der Beklagte sich dem Kläger gegenüber bei den Vcrtragovorhandlungen über den Erwerb dos Geschäftsanteiles fahrlässig verhalton und deshalb für die Unrichtigkeit der dem Kläger gegebenen Auskünfte einzustehen habo0 Die Rügen der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben«, Daboi ist es nicht von wesentlicher Bedeutung, ob den Erwägungen des Berufungsgerichts in jeder Einzolheit beizuti'eton ist«, Denn das Berufungsurteil wird schon aus der rechtlich einwandfreien Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß der Beklagte ooine Vertragspflicht-, sich um zuverlässige Angaben über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft zu kümmern, grob fahrlässig verletzt hatte„ Das gilt auch und sogar erst rocht, wenn der Beklagte, wie er behauptet, beim Erwerb dos Anteils durch den Kläger "nur” als von diesem beauftragter Mittelsmann eingeschaltet war» Dann mußte er sich erst recht um zuverlässige Angaben über die GmbH kümmern. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte zunächst den Status per 60 Januar 1958 erstellt. In ihm sind die laufenden Verbindlichkeiten mit 64 669 DM angegeben. Die Vermögensüb ersieht sollte, wie der Beklagte wußte den Kläger über dio Lago der GmbH unterrichten. Sie lag den Verhandlungen über den Erwerb des Geschäftsanteils durch den Kläger zugrundo und fand durch die dann erstellte Gläubiger-listo, in der die einzelnen Gläubiger benannt und die Schuldbeträge angegeben sind, eine nähero Erläuterung, wobei der Gesamtbetrag der Schulden auf 64 545,Io DM errechnet war«, Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den Verhandlungen nicht darauf hingewiesen, daß er für die Erstellung des Status keine Verantwortung trage. Er hat einen solchen Hinweis nicht einmal behauptet. Mit Recht hat es unter diesen Umständen das Berufungsgericht für unerheblich angesehen, ob dor Beklagte zu der Gläubigerli3to darauf hingowiesen hat, er haho sie nicht selbst erstellt. /i Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt;, der Beklagte habe schuldhaft dazu beigetragen, dem Klager ein unrichtiges Bild über die Lage der Gesellschaft, insbesondere über die Höhe ihrer Verbindlichkeiten zu verschaffen o 20 Pie Bügen der Revision, das Berufungsgericht habe die Ursächlichkeit dos Verhaltens dos Beklagton für den geltend gemachten Schaden des Klägers nicht ausreichend geprüft, sind nicht gerechtfertigto a) Das Berufungsgericht hätte, so rügt die Revision, auf don Beweisantritt dos Beklagten dafür eingehen müssen, daß der Kläger schon vor der Verhandlung vom li«, Januar 1958 zu dem Erwerbe des Geschäftsanteils entschlossen gewesen sei und zwar auf Grund der Verhandlungen mit dem Zeugen DflHKt» Darauf kann es nach dön Feststellungen dos Berufungsgerichts jedoch nicht ankommeno Dieses stellt entscheidend darauf ab, daß der Kläger durch das (vertragswidrige Verhalten dos Beklagten zu den dann getroffenen Vereinbarungen veranlaßt worden isto Ob er sich schon vorher dazu entschlossen hatte, Gesellschafter der GmbH zu werden, ist demgegenüber unerhebliche Denn nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger diesen Entschluß nicht verwirklicht hätte, wenn er übor.die Vermögensverhältnisso der Gesellschaft richtig aufgeklärt wordon wäre» b) Die Revision vermißt ein Eingehen des Berufungsgerichts auf don weiteren Einwand des Beklagten, dom Kläger wäre kein Schaden entstanden, wenn er sich nicht vorzeitig zurückgezogen und wenn er über seine Tochter noch einen weiteren Betrag von Io ooo DM der GmbH zur Verfügung gestellt hätteo Darauf kann es jedoch nicht ankommen» Abgesohen davon, daß nach dor unstreitigen Darstellung des Klägers seine Tochter clor GmbH den weiteren Betrag von Io ooo DM zugeführt hat, ist der Einwand des Beklagten unschlüssig» Denn der Kläger war nicht verpflichtet, nachdem er über den Schuldenstand der GmbH so wo- sentlieh unrichtige Angaben erhalten halten von einer Anfechtung des Rechtsgeschäfts mit dem Beklagten abZusehen und Gesellschafter der GmbH zu bleiben«, IIIo Soweit das Berufungsgericht in Anwendung des § 254 BGB den Kläger für verpflichtet hält,, einen Teil des Schadens j nämlich 3ooo DM dor eingeklagten Summe selbst zu tragen, läßt das Berufungsurteil ebenfalls keinen Rechtsfehlor zu dem Nachteil des Beklagten erkennen® Aus diesen Gründen mußte das Rechtsmittel de3 Beklagten im Wege des Versäumnisurteils als unbegründet zu-rückgowiesen werden«, Bio Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 JSRCK Br«, Haidinger Dr„ Gelhaar Artl Dr®Mezger Br*Messner