Hat ein Lagerhalter Räume zur gewerbsmäßigen Lagerung und Aufbewahrung von Gütern gemietet, so sind die Einlagerer in den Schutzbereich des von dem Lagerhalter abgeschlossenen Mietvertrages einbezogen. Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 9. April I960 erstatteten Gutachten empfahl Andresen, den Sinkkasten zu entfernen, den dazu gehörenden Kanalstutzen fest zu verschließen und für die Ableitung der Abwässer des Heizungskellers eine Pumpenanlage bauen zu lassen. if der Sinkkasten von den Arbeitern des Beklagten zu 1 entfernt und der Kanalstutzen mit einem Pfropfen aus Beton verschlossen, dem ein Dichtungsmittel beigefügt war. Sicherungsmaßnahmen für den Pall, daß während der Abbindezeit des Betons ein Rückstau eintreten sollte, wurden vom Beklagten zu 1 nicht angeordnet und von seinen Arbeitern nicht getroffen. Auf die von dem Kläger und dem Beklagten zu 1 eingelegten Berufungen hat das Berufungsgericht den Klageanspruch gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« 1. Das Berufungsgericht hält diesen Beklagten gemäß § 823 Abs, 1 BGB zu dem Schadensersatz für verpflichtet, weil er es schuldhaft unterlassen habe, Vorkehrungen zu veranlassen, die technisch durchführbar und geeignet gewesen wären, das Eindringen von Rückstauwasser durch den Kanalstutzen vor der Erhärtung des eingebrachten Betons zu verhindern. Es beschäftigt sich zunächst mit mehreren von den Sachverständigen Andresen und Paulsen für geeignet erklärten Vorkehrungen (Einführung einer Pußballblase, Anbringung einer Verschlußkappe, Beimischung eines Abbindebeschleunigers, Zumauern der Tür zwischen dem Vorraum und dem Keller der Pirma Kü|B & Nag®) und äußert Zweifel an deren Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit. Die Unterlassung des Beklagten zu 1 sei auch schuldhaft gev/esen, denn er hätte bei .Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß Sicherungsvorkehrungen notwendig und möglich waren. a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu 1 von dem Kläger nur aus § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden kann und daß eine Haftung daher ein für den Schaden ursächliches, widerrechtliches und schuldhaftes Unterlassen von geeigneten und angebrachten Sicherheitsmaßnahmen durch diesen Beklagten voraussetzt. b) Dio vom Berufungsgericht für notwendig und durchführbar angesehene Sicherungsmaßnabme hat keiner der drei Sachverständigen, von denen Gutachten eingeholt wurden, erwähnt. Offenbar hat sich das Berufungsgericht selbst für ausreichend sachkundig gehalten, um die Feststellung treffen zu können, daß sich eine Sicherung gegen das Eindringen von Rückstauwasser in den Heizkeller durch Anbringung eines senkrecht stehenden Kellers vor der Einmündung des von den Arbeitern des Beklagten zu 1 mit Zement verschlossenen Rohrstutzens in das durch den Ausbau des Sinkkastens entstandene loch im Fußboden des Kellers und durch einen waagerecht liegenden Stempel zwischen dem Teller und der gegenüberliegenden Wand des Loches bewirken ließ. Wie nämlich die Revision mit Recht geltend macht, ist die vom Berufungsgericht bejahte Möglichkeit der Sicherung erst in dem Schriftsatz des Klägers vom 7- Juni 1967 S, 4 f auf gezeigt worden. Das Berufungsgericht hat sich, wie die Revision ebenfalls mit Recht rügt, nicht mit dem Gutachten des Sachverständigen von Bonin auseinandergesetzt, in dem dieser darauf hingewiesen hatte, daß im Baubetrieb ganz allgemein eine Sicherung gegen Katastrophenfälle nicht durchgeführt werde, und in dem er zu dem Ergebnis gelangt war, daß der hier in Präge stehende Schaden ausschließlich durch höhere Gewalt, nämlich den katastrophenartigen Wolkenbruch, ausgelöst worden sei. 3- Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1 auch deshalb, weil er es unterlassen hatte, alle diejenigen, denen oin Schaden durch Überflutung drohte, von den Arbeiten im Heizkeller zu benachrichtigen. Ein Schaden durch Überflutung drohte nur im Katastrophenfalle, den der Beklagte zu 1 nach dem Gutachten des Sachverständigen von Bonin üblicherweise nicht in Rechnung zu stellen brauchte. Das Berufungsgericht hat ungeprüft gelassen, ob es in den beteiligten Handv/erkerkreisen üblich war, hei Arbeiten im Kanalnetz des Rückstaugebietes alle diejenigen zu warnen, die bei einem Rückstau durch einen Wolkenbruch Schaden erleiden konnten. Bestand aber keine derartige Übung, so kann in dem Unterlassen der Benachrichtigung ein Verschulden des Beklagten zu 1 nur dann erblickt werden, wenn er wissen mußte, daß eine solche Deshalb ist auch diese Begründung nicht geeignet, die Verurteilung des Beklagten zu 1 zu rechtfertigen, so daß das angefochtcne Urteil, soweit es den Beklagten zu 1 betrifft, aufgehoben v/erden muß. Auf die weiteren von der Revision des Beklagten zu 1 erhobenen Rügen braucht daher nicht eingegangen zu v/erden. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet auch der Beklagte zu 2 aus dem mit der Firma Kühne & Nagel abgeschlossenen Mietverträge wegen des Verschuldens des Beklagten zu 1 als seines Erfüllungsgehilfen für den Schaden, der den Einlagerern der Felle entstanden ist. 2. Ob die von dem Berufungsgericht herangezogeno Rechtsfigur der Schadensliquidation im Drittinteresse das von ihm gewonnene Ergebnis rechtfertigen könnte, der Beklagte zu 2 müsse für den Schaden ointreten, der den Einlagerern der Felle entstanden ist, bedarf nicht dor Prüfung, denn die Haftung des Beklagten zu 2 würde sich jedenfalls daraus herloiten lassen, daß die Einlagerer der Felle in den Schutzbereich des Mietvertrages zwischen dem Beklagten zu 2 und der Firma Kü^B & Na|0 einbezogen waren, Vrio in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10- Januar 1968 - VIII ZR 104/65 - ist inzwischen abgedruckt in IM BGB § 328 Nr* 33), können auch Dritte, an einem Vertrage nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich dos Vertrages mit der Wirkung einbezogen y/erden, daß ihnen gegenüber der Schuldner zv/ar nicht zur Leistung, wohl aber gegebenenfalls zu dem Schadensersatz verpflichtet ist» Zu den Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte gehört gerade auch der Mietvertrag, und zv/ar ist der Schutzbereich auf diejenigen Personen auszudehnen, von denen bei Vertragsschluß angenommen worden muß, daß der Mieter ihnen denselben Schutz zukommen lassen will, wie er ihn selbst im Rahmen des Vertrages genießt (BGHZ 49, 350, 354). In der angeführten Entscheidung ist es als selbstverständlich bezeichnet, daß der Mieter, der hinsichtlich der ihm nicht gehörenden Gegenstände obhutspflichtig ist, durch die Gewährung dos ungefährdeten Gebrauchs der Mieträumc nicht nur die Unversehrtheit seiner eigenen, sondern auch der Sachen des Dritten gesichert sehen will, die sich berechtigterweise in don Räumen befinden* Aus dieser Erwägung in dem erwähnten Urteil ist der Schluß gezogen worden, daß die Eigentümer dieser Gegenstände denselben Schutz genießen, wie er dem Mieter hinsichtlich seiner eigenen Sachen zukommt (vgl* Braxmaier in IM BGB § 538 Nr» 11)» Von den in diesem Urteil ausgesprochenen Grundsätzen ahzugo-ben, sieht der erkennende Senat auch nach erneuter Prüfung keinen Anlaß* Werden sie auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt angewendet, so führen sie zwingend zu dem Ergebnis, daß der Beklagte zu 2 von seiner Haftung für den an sondern deren Kunden gehörende Waren in dem vermieteten Tiefkeller aufbewahrt werden würden» Auch die von den Kunden eingelagerten Gegenstände müssen daher mit der Wirkung in den Schutzbereich des Mietvertrages zwischen dem Beklagten zu 2 und der Pirma Kü|B & ilapp einbezogen v/erden, daß die Eigentümer der eingelagerten Yfere e onfalls von dem Beklagten zu 2 Schadensersatz verlangen können? Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht einen vertraglichen Haftungsausschluß zwischen dem Beklagten zu 2 und der Firma KüflB & Na®| verneint hat. Aus der in dem Mietvertrag enthaltenen Vereinbarung, daß der Keller so vermietet werde, wie er bei Vertragsabschluß sich befindet, läßifi sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefübrt hat, entgegen der Ansicht der Revision ein solcher Ausschluß nicht entnehmen. Selbst wenn al30, wie das Berufungsgericht unterstellt, ein höherer Mietzins als die auf 276 DM vereinbarte monatliche Miete angemessen und ortsüblich gewesen sein sollte, so hätte es dem Beklagten zu 2 doch freigestanden, diesen Betrag auf den ortsüblichen Mietzins anzuheben. Schon diese Erwägung rechtfertigt die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß aus der geringen Höhe des Mietzinses ein stillschweigender Haftungsausschluß hinsichtlich der von Dritten in dem Koller eingclagortcn Waren nicht herzuleiten sei. Vi daß diese Waren versichert waren, der Schluß ziehen, daß die Firma KüflB & Na^)mit den Rechtsvorgängern des Beklagten zu 2 oder diesem selbst stillschweigend einen entsprechenden Haftungsausschluß vereinbart habe* 4. Dennoch muß das angefochtene Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als es den Beklagten zu 2 verurteilt hat« Der Mangel der Mietsache, der zu dem Wasserschaden im Keller der Firma Kühne & Nagel geführt hat, ist erst nach der Überlassung des Mietraums an den Mieter entstanden, so daß der Beklagte zu 2 als Vormieter für den eingetretenen Schaden nur dann haftet, wenn ihn ein Verschulden trifft (§ 53& BGB). Das Berufungs-urtoil muß deshalb, auch soweit es den Beklagten zu 2 betrifft, aus denselben Gründen aufgehoben werden, aus denen es gegenüber dem Beklagten zu 1 keinen Bestand haben kann.
083 2126 T? Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 286 E Entscheidet das Gericht nicht einfach liegende technische Prägen ohne Zuziehung eines Sachverständigen, so ist es regelmäßig verpflichtet, näher darzutun, worauf seine SachkundB beruht, BGB §§ 328, 538 Abs. 1 Hat ein Lagerhalter Räume zur gewerbsmäßigen Lagerung und Aufbewahrung von Gütern gemietet, so sind die Einlagerer in den Schutzbereich des von dem Lagerhalter abgeschlossenen Mietvertrages einbezogen. BGH, Urt.v. 17. Eezember 1969 - VIII ZR 52/68 - OLG Prankfurt/M. LG Pranlcfurt/M, BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES niOO^eg URTEIL Verkündet am 17o Dezember 1969 K 1 e t i- , JustizhauptsokretU als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. dos Ingenieurs Helmut V/J Straße flB, m 2*i Beklagten zu 1 und Revisionsklügcrs, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br, 2. desRochtsanwalts Br. Franz KdBHHIV Straße (HH? Beklagten zu 2 und Rcvisionsklägors - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Kaufmann Gustav Z| in Bagg^damm ggn Kläger und Revisionsbeklagton-, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hot auf die mündliche Verhandlung vom 17. December 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meager, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 3.7. November 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiäsen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte zu 2 ist seit dem 4. Dezember 1959 Eigentümer des Grundstücks Straße 0, das in der Nähe des Hauptbahnhofs in einem Rückstaugebiet liegt. Bereits von den Voreigentümern war ein Lagerraum im Tiefkeller dieses Grundstücks an die Speditionsfirma vermietet, die in diesem Keller ebenso wie in weiteren von ihr gemieteten Kellern in Nachbarhäusern gewerbsmäßig auf Grund von Verträgen Belle einlagerte. In den Mietvertrag mit der Firma KüflB & Nafl§ v/ar der Kläger eingetreten. Vor dem Kellerraum der Firma Kü|B& Na|^P im Hause des Beklagten zu 2 befindet sich ein Vorruum, von dem eine Tür zu dem Keller dieser Firma und eine andere zu dem Heizkeller führt. Im Boden des Heizkellors v/ar ein mit dem städtischen Kanalnetz in Verbindung stehender Sinkkasten mit einem Rückstauventil eingebaut, das in geöffnetem Zustande den Abfluß der im Heizkeller anfallenden Abwässer gestattete und in geschlossenem Zustande das Eindringen von Rückstauwasser verhindern sollte. Bei einem starken Regen am 26. Dezember 1959 trat aus dem Sinkkasten V'asser aus und überflutete den Heizkeller. Ein feil des Wassers lief durch den Vorraum in den Keller der Pirma KüBB& und richtete dort geringen Schaden an. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2, die Ver- sicherungs Gr, beauftragte darauf den Dipl.Ing. mit der Erstattung eines Gutachtens darüber, wie derartige Schäden in Zukunft verhindert werden könnten. In dem unter dem 16. April I960 erstatteten Gutachten empfahl Andresen, den Sinkkasten zu entfernen, den dazu gehörenden Kanalstutzen fest zu verschließen und für die Ableitung der Abwässer des Heizungskellers eine Pumpenanlage bauen zu lassen. Die gJHHIB Versicherungs-Aß leitete das Gutachten am 25- Mai I960 an den Beklagten zu 2 v/eiter und verlangte die Durchführung der von Andresen vorgeschlagenen Arbeiten. Der Beklagte zu 2 beauftragte am 28. Mai I960 den Hausmeister des Grundstücks, Angebote von Handwerkern einzuholen. Der Hausmeister wandte sich an verschiedene Handwerker, darunter den Beklagten zu 1, der am 14. Juni 1960 das Grundstück besichtigte und am 27. Juni I960 ein Angebot unterbreitete. Der Beklagte zu 2 erteilte ihm am 15. Juli I960 den Auftrag. Der Beklagte zu 1 begann am 20. Juli I960 mit den erforderlichen Arbeiten. Am Vormittag des 22. Juli I960 wurde * A if der Sinkkasten von den Arbeitern des Beklagten zu 1 entfernt und der Kanalstutzen mit einem Pfropfen aus Beton verschlossen, dem ein Dichtungsmittel beigefügt war. Sicherungsmaßnahmen für den Pall, daß während der Abbindezeit des Betons ein Rückstau eintreten sollte, wurden vom Beklagten zu 1 nicht angeordnet und von seinen Arbeitern nicht getroffen. Bald nach Beendigung dieser Arbeiten ging ein heftiges Gewitter mit v/olken-bruchartigem Regen über dem Stadtviertel Frankfurts nieder, in dem das Grundstück des Beklagten zu 2 liegt. Infolge des Regens kam es zu einem Rückstau im Kanol-netz. Das Rückstauwasser drückte den noch nicht erhärteten Pfrox>fen aus dem Kanalstutzen heraus und drang darauf ungehindert in den Heizkeller ein. Ein ‘feil des Wassers lief von dort in den Keller der Pirna Kü0| & und durchnässte in diesem Keller liegende Pelle der Firmen KöflP& Ha0 KG sowie Hermann Roeraer. Die Felle wurden später aus dem Keller hinausgGscbaf.fi und getrocknet, Trotzdem entstand an ihnen erheblicher Schaden, der von Versicherern der Einlagerer reguliert wurde. Die Versicherer haben die aus diesem Sachverhalt herzuleitenden, auf sie gemäß § 67 VVG Ubergegangencn Ansprüche an den Kläger abgetreten. Ebenso haben die Firmen ICÖ0 & Ray, RflHB sowie KüflB & NaflB ihnen erwachsene Ansprüche gegen die Beklagten an den Kläger abgetreten. Der Kläger vertritt die Ansicht, daß die Baclagten ein Verschulden an dem ©ingetretenen Schaden treffe, und bat die Beklagtenauf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat insgesamt Zahlung von 70 321,11 DM nebst Zinsen von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern verlangt. Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 stattgegeben und die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die von dem Kläger und dem Beklagten zu 1 eingelegten Berufungen hat das Berufungsgericht den Klageanspruch gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Mit ihren Revisionen, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen beide Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Entscheidungsgründe: Die Revisionen sind begründet. I. Revision des Beklagten zu 1 1. Das Berufungsgericht hält diesen Beklagten gemäß § 823 Abs, 1 BGB zu dem Schadensersatz für verpflichtet, weil er es schuldhaft unterlassen habe, Vorkehrungen zu veranlassen, die technisch durchführbar und geeignet gewesen wären, das Eindringen von Rückstauwasser durch den Kanalstutzen vor der Erhärtung des eingebrachten Betons zu verhindern. Es beschäftigt sich zunächst mit mehreren von den Sachverständigen Andresen und Paulsen für geeignet erklärten Vorkehrungen (Einführung einer Pußballblase, Anbringung einer Verschlußkappe, Beimischung eines Abbindebeschleunigers, Zumauern der Tür zwischen dem Vorraum und dem Keller der Pirma Kü|B & Nag®) und äußert Zweifel an deren Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit. Es meint jedoch, eine taugliche und technisch durchführbare Vorkehrung sei der Ver- * Schluß des Kanalstutzens mittels eines Tellers und eines Stempels gewesen. Fraglich sei allerdings, so fährt das Berufungsgericht fort, ob es möglich gewesen v/äre, das loch im Kellerfußboden durch einen waagerecht liegenden Teller und einen senkrocht stehenden Stempel angesichts der Höhe des Kellers von mehr als 5 m und des Querschnitts des Loches von etwa 2 000 bis 2 500 qcm wirksam zu sichern, der Beklagte zu 1 habe es jedoch unterlassen, den seitlich einmündenden Rohrstutzen durch einen senkrecht stehenden Teller und durch einen waagerecht liegenden, gegen die gegenüberliegende Wand des Loches drückenden kurzen Stempel abzuschlioSon» Der Beklagte zu 1 habe widerrechtlich gehandelt, weil er die Rechtspflicht gehabt habo, alles Erforderliche zu tun, um eine Gefährdung oder Schädigung Dritter aus zu-schließen. Die Unterlassung des Beklagten zu 1 sei auch schuldhaft gev/esen, denn er hätte bei .Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß Sicherungsvorkehrungen notwendig und möglich waren. Ebenso sei die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden zu bejahen. 2. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Erwägungen einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu 1 von dem Kläger nur aus § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden kann und daß eine Haftung daher ein für den Schaden ursächliches, widerrechtliches und schuldhaftes Unterlassen von geeigneten und angebrachten Sicherheitsmaßnahmen durch diesen Beklagten voraussetzt. - 7 ~ b) Dio vom Berufungsgericht für notwendig und durchführbar angesehene Sicherungsmaßnabme hat keiner der drei Sachverständigen, von denen Gutachten eingeholt wurden, erwähnt. Offenbar hat sich das Berufungsgericht selbst für ausreichend sachkundig gehalten, um die Feststellung treffen zu können, daß sich eine Sicherung gegen das Eindringen von Rückstauwasser in den Heizkeller durch Anbringung eines senkrecht stehenden Kellers vor der Einmündung des von den Arbeitern des Beklagten zu 1 mit Zement verschlossenen Rohrstutzens in das durch den Ausbau des Sinkkastens entstandene loch im Fußboden des Kellers und durch einen waagerecht liegenden Stempel zwischen dem Teller und der gegenüberliegenden Wand des Loches bewirken ließ. Liese Feststellung hält jedoch gegenüber den von der Revision erhobenen Verfahrensrügen nicht stand. Wie nämlich die Revision mit Recht geltend macht, ist die vom Berufungsgericht bejahte Möglichkeit der Sicherung erst in dem Schriftsatz des Klägers vom 7- Juni 1967 S, 4 f auf gezeigt worden. Ler Beklagte hatte aber in seiner Erwiderung vom 22. Juni 1967 S. 5 und in einem weiteren Schriftsatz vom 14. Juli 1967 S. 2 ausdrücklich in Abrede gestellt, daß auf diese V'eiso eine Sicherung hätte erreicht werden können. Auf diesen Vortrag ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Dieser Verfahrensverstoß, auf den sich die Revision berufen hat, muß deshalb zur Aufhebung dos Berufungsurteils führen, weil es auf ihm beruht. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht jede Angabe darüber unterlassen hat, aus welchen Gründen os sich selbst für genügend sachkundig gehalten hat, um die ersichtlich schwierige Frage der technischen Lurch- ¥ TV führbarkeit der nach seiner Auffassung geeigneten Sieberungsmaßnabrae zu beantworten«, Ebenso wie bei der Beurteilung ärztlicher Kunstfebler (vgl. BGH Urt. vom 14. April 1954 - VI ZR 41/55 - IM ZPO § 286 (E) Nr. 6) wird der Richter regelmäßig auch bei der Entscheidung nicht einfach liegender technischer Prägen der Beratung durch oinen auf diesem Gebiet erfahrenen Sachverständigen bedürfen. Es wird daher im allgemeinen ein Verstoß gegen § 286 ZPO darin liegen, daß der Riohtcr eine schwierige Präge auf dem Gebiet der Technik aus eigener Sachkunde beantworten zu können glaubt, ohne näher darzutun, worauf seine Sachkunde beruht. Das gilt hier umso mehr, als es das Berufungsgericht auch unterlassen hat, d,iese von ihm auf gezeigte Möglichkeit mit den zugezogenen Sachverständigen zu erörtern. c) Auch die Bejahung eines Verschuldens des Beklagten zu 1 v/egen der Unterlassung dieser Sicherungsmaßnahme unterliegt Bedenken. Das Berufungsgericht hat sich, wie die Revision ebenfalls mit Recht rügt, nicht mit dem Gutachten des Sachverständigen von Bonin auseinandergesetzt, in dem dieser darauf hingewiesen hatte, daß im Baubetrieb ganz allgemein eine Sicherung gegen Katastrophenfälle nicht durchgeführt werde, und in dem er zu dem Ergebnis gelangt war, daß der hier in Präge stehende Schaden ausschließlich durch höhere Gewalt, nämlich den katastrophenartigen Wolkenbruch, ausgelöst worden sei. Der Sachverständige hatte überdies hinzugefügt, daß eine Absicherung gegen derartige Katastrophenfälle in jedem Palle eine "überspitzte Forderung" darstellen würde. Dem Berufungsgericht stand es zwar frei, sich der Ansicht des Sach- verständigen nicht anzuschließen, es mußte jedoch, weil das Gutachten ausdrücklich Sicherungsmaßnahmen im Rück-staugebiet gegen Schäden durch Naturkatastrophen als nicht üblich bezeichnet hatte, im einzelnen darlogen, weshalb es im Gegensatz zu dem Sachverständigen derartige Maßnahmen dennoch für erforderlich hielt und weshalb es dem Beklagten zu 1 als Verschulden anzulasten sein soll? wenn er Sicherungsmaßnahmen unterließ, die der Sachverständige als nicht üblich bezeichnet hat«. Jedenfalls hätte es dazu Stellung nehmen müssen, oh es dem Beklagten zu 1 möglich war, zu erkennen, daß ein anderes Verhalten notwendig war (vgl. BGH Urt. vom 10. März 1954 - VI ZR 123/52 - IH ZPO § 286 (D) Nr. 2). 3- Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1 auch deshalb, weil er es unterlassen hatte, alle diejenigen, denen oin Schaden durch Überflutung drohte, von den Arbeiten im Heizkeller zu benachrichtigen. Auch gegen diese Begründung des Berufungsgerichts ^wendet sich die Revision mit Recht. Ein Schaden durch Überflutung drohte nur im Katastrophenfalle, den der Beklagte zu 1 nach dem Gutachten des Sachverständigen von Bonin üblicherweise nicht in Rechnung zu stellen brauchte. Das Berufungsgericht hat ungeprüft gelassen, ob es in den beteiligten Handv/erkerkreisen üblich war, hei Arbeiten im Kanalnetz des Rückstaugebietes alle diejenigen zu warnen, die bei einem Rückstau durch einen Wolkenbruch Schaden erleiden konnten. Bestand aber keine derartige Übung, so kann in dem Unterlassen der Benachrichtigung ein Verschulden des Beklagten zu 1 nur dann erblickt werden, wenn er wissen mußte, daß eine solche *■ -10- Benachrichtigung unerläßlich war. Hierüber enthält das Berufungsurteil indes keine Feststellungen. Deshalb ist auch diese Begründung nicht geeignet, die Verurteilung des Beklagten zu 1 zu rechtfertigen, so daß das angefochtcne Urteil, soweit es den Beklagten zu 1 betrifft, aufgehoben v/erden muß. Auf die weiteren von der Revision des Beklagten zu 1 erhobenen Rügen braucht daher nicht eingegangen zu v/erden. II. Revision des Beklagten zu 2 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet auch der Beklagte zu 2 aus dem mit der Firma Kühne & Nagel abgeschlossenen Mietverträge wegen des Verschuldens des Beklagten zu 1 als seines Erfüllungsgehilfen für den Schaden, der den Einlagerern der Felle entstanden ist. 2. Ob die von dem Berufungsgericht herangezogeno Rechtsfigur der Schadensliquidation im Drittinteresse das von ihm gewonnene Ergebnis rechtfertigen könnte, der Beklagte zu 2 müsse für den Schaden ointreten, der den Einlagerern der Felle entstanden ist, bedarf nicht dor Prüfung, denn die Haftung des Beklagten zu 2 würde sich jedenfalls daraus herloiten lassen, daß die Einlagerer der Felle in den Schutzbereich des Mietvertrages zwischen dem Beklagten zu 2 und der Firma Kü^B & Na|0 einbezogen waren, Vrio in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. die Nachweise in BGrHZ 4S, 350, 353; das dort erwähnte - 11 Urteil des erkennenden Senats vom 10- Januar 1968 - VIII ZR 104/65 - ist inzwischen abgedruckt in IM BGB § 328 Nr* 33), können auch Dritte, an einem Vertrage nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich dos Vertrages mit der Wirkung einbezogen y/erden, daß ihnen gegenüber der Schuldner zv/ar nicht zur Leistung, wohl aber gegebenenfalls zu dem Schadensersatz verpflichtet ist» Zu den Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte gehört gerade auch der Mietvertrag, und zv/ar ist der Schutzbereich auf diejenigen Personen auszudehnen, von denen bei Vertragsschluß angenommen worden muß, daß der Mieter ihnen denselben Schutz zukommen lassen will, wie er ihn selbst im Rahmen des Vertrages genießt (BGHZ 49, 350, 354). In der angeführten Entscheidung ist es als selbstverständlich bezeichnet, daß der Mieter, der hinsichtlich der ihm nicht gehörenden Gegenstände obhutspflichtig ist, durch die Gewährung dos ungefährdeten Gebrauchs der Mieträumc nicht nur die Unversehrtheit seiner eigenen, sondern auch der Sachen des Dritten gesichert sehen will, die sich berechtigterweise in don Räumen befinden* Aus dieser Erwägung in dem erwähnten Urteil ist der Schluß gezogen worden, daß die Eigentümer dieser Gegenstände denselben Schutz genießen, wie er dem Mieter hinsichtlich seiner eigenen Sachen zukommt (vgl* Braxmaier in IM BGB § 538 Nr» 11)» Von den in diesem Urteil ausgesprochenen Grundsätzen ahzugo-ben, sieht der erkennende Senat auch nach erneuter Prüfung keinen Anlaß* Werden sie auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt angewendet, so führen sie zwingend zu dem Ergebnis, daß der Beklagte zu 2 von seiner Haftung für den an * - 12 den eingelagerten Pellen entstandenen Schaden nicht deshalb frei werden kann? weil die Pelle nicht seiner Vertragspartnerin? der Pirma ICüflB & NapB? sondern dritten gehörten? denen die Firma KüflP & fta^B die Einlagerung gegen Entgelt gestattet batte» Der Tiefkeller war ausdrücklich als Lagerraum vermietete Do die Pirma KüflP & Na^P als Lagerhalter die Einlagerung fremder Waren gewerbsmäßig durchführt? bestand von vornherein Klarheit darüber? daß nicht nur Eigentum dieser Pirma? sondern deren Kunden gehörende Waren in dem vermieteten Tiefkeller aufbewahrt werden würden» Auch die von den Kunden eingelagerten Gegenstände müssen daher mit der Wirkung in den Schutzbereich des Mietvertrages zwischen dem Beklagten zu 2 und der Pirma Kü|B & ilapp einbezogen v/erden, daß die Eigentümer der eingelagerten Yfere e onfalls von dem Beklagten zu 2 Schadensersatz verlangen können? wenn dieser aus dem Mietvertrag in Anspruch genommen v/erden kann» Daß die eingelagerten Waren versichert waren? steht ihrer Einbeziehung in den Schutzberoich des Mietvertrages nicht entgegen? denn dadurch? daß die Einlagerer Versicherungsschutz genießen? ändert sich nichts an ihren Beziehungen zu dem Lagerhalter und dessen Vermieter» Ebensowenig wie der Umstand? daß ein Schädiger versichert ist? geeignet ist? einen sonst nicht gegebenen Ersatzanspruch des Geschädigten zu begründen (DGL Ürt. v. 13. Juni 1953 - VI ZR 109/57 und vom 26, Juni 1962 - VI ZR 15^/61 - m BGB § 829 Nr. 2 und 4)? kann grundsätzlich auch die Tatsache? daß der Geschädigte versichert istv den Schadensersatzanspruch nicht beeinflussen. Soweit im Rahmen der §§ 829 und 847 BGB bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung berücksichtigt worden ist* daß der Schädiger den Schutz einer Haftpflichtversicherung genoß, beruht dies auf Erwägungen, die für den hier zu entscheidenden Sachverhalt ohne Bedeutung sind. 3. Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht einen vertraglichen Haftungsausschluß zwischen dem Beklagten zu 2 und der Firma KüflB & Na®| verneint hat. Sie kann hiermit jedoch keinen Erfolg haben. Aus der in dem Mietvertrag enthaltenen Vereinbarung, daß der Keller so vermietet werde, wie er bei Vertragsabschluß sich befindet, läßifi sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefübrt hat, entgegen der Ansicht der Revision ein solcher Ausschluß nicht entnehmen. Ebenso ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht mangels hinreichender Anhaltspunkte auch einen stillschweigenden Haftungsausschluß verneint hat. Wenn die Revision darauf abhebt, daß der Mietpreis besonders niedrig gewesen sei, so läßt sie außer acht, daß der Mietvertrag die Bestimmung enthielt: uI)er Mietpreis unterliegt jeweils der OrtsÜblichkeit”. Selbst wenn al30, wie das Berufungsgericht unterstellt, ein höherer Mietzins als die auf 276 DM vereinbarte monatliche Miete angemessen und ortsüblich gewesen sein sollte, so hätte es dem Beklagten zu 2 doch freigestanden, diesen Betrag auf den ortsüblichen Mietzins anzuheben. Schon diese Erwägung rechtfertigt die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß aus der geringen Höhe des Mietzinses ein stillschweigender Haftungsausschluß hinsichtlich der von Dritten in dem Koller eingclagortcn Waren nicht herzuleiten sei. Ebensowenig läßt sich daraus, 14 - Vi daß diese Waren versichert waren, der Schluß ziehen, daß die Firma KüflB & Na^)mit den Rechtsvorgängern des Beklagten zu 2 oder diesem selbst stillschweigend einen entsprechenden Haftungsausschluß vereinbart habe* 4. Dennoch muß das angefochtene Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als es den Beklagten zu 2 verurteilt hat« Der Mangel der Mietsache, der zu dem Wasserschaden im Keller der Firma Kühne & Nagel geführt hat, ist erst nach der Überlassung des Mietraums an den Mieter entstanden, so daß der Beklagte zu 2 als Vormieter für den eingetretenen Schaden nur dann haftet, wenn ihn ein Verschulden trifft (§ 53& BGB). Da das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ein eigenes Verschulden des Beklagten zu 2 ausgeschlossen hat, haftet er nur dann, wenn dem Beklagten zu 1, den das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei als Erfüllungsgehilfen des Beklagten zu 2 angesehen hat, Fahrlässigkeit zur Bast fällt. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Beklagten zu 1 bejaht. Wie unter I ausgeführt ist, unterliegen indes diese Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken. Das Berufungs-urtoil muß deshalb, auch soweit es den Beklagten zu 2 betrifft, aus denselben Gründen aufgehoben werden, aus denen es gegenüber dem Beklagten zu 1 keinen Bestand haben kann. Da die Sache in tatsächlicher Hinsicht weiterer Aufklärung bedarf, muß sie zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückveruieson werden. In der neuen Verhandlung werden die Beklagten Gelegenheit haben, auch die weiteren in ihrer Revisions- ( 15 - Begründung vorgetragenen Gesichtspunkte«, die gegen ein Verschulden des Beklagten zu 1 sprechen sollen, dem Berufungsgericht zu unterbreiten. Außerdem bleibt es beiden Parteien unbenommen, ihr Vorbringen über die Umstände, aus denen sie ein Verschulden des Beklagten zu 1 bejahen . oder verneinen wollen, zu ergänzen und zu vertiefen. Die Entscheidung Über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung in der Sache selbst ab und ist deshalb dem Berufungsgericht übertragen v/ordon0 Br. Haidinger Br. Gelhaar Br. Mezger Mormann Braxmaier