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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» Der VIII, Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Br, Gelhaar, Br, Mezger, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: I, Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 8» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20 0 Januar 1966 aufgehoben, soweit die Kläger zur Rückzahlung von mehr als 29 363990 RM nebst Zinsen verurteilt worden sind» 1o Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Land gerichts Berlin vom 6* Juli 1962 geändert: Bie Parteien einigten sich nicht» Bie Kläger benannten den Architekten LflP, der Beklagte den Architekten Br» RiflHB als Gutachter jeweils mit dem Auftrag, die am 1» Januar 1959 ortsübliche Miete zu bestimmen» Auch die Sachverständigen kamen zu keiner Einigung, Nach Zuziehung des durch die Industrie- und Handelskammer bestimmten dritten Gutachters setzte die Sachverständigenkommission den Mietzins auf 3 200 DM fest gegen die Stimme des Sachverständigen des Beklagten, Br* RiflHB? Der Beklagte ist dem mit der Behaup tung entgegengetreten, das Schiedsgutachten sei offen bar unbillig und unrichtige Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg» Der erkennende Senat hat mit seiner Entscheidung vom 21» Oktober 1964 - VIII ZR 64/63 - (IM BGB § 319 Ur. 7 = WM 1964, 1239) das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurUckverv/iesen» Er hat ausgeführt, das Schiedsgutachten sei daraufhin nachzuprüfen, ob die Bestimmung des Mietzinses offenbar unrichtig sei» Insoweit habe das Berufungsgericht die Prüfung der vom Beklagten unter Beweisantritt vorgetragenen Tatsachenbehauptung unterlassen, wonach die Schiedsgutachter von unrichtigen Mie- her Beklagte hat zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts am 19c Februar 1963 61 646 LM zuzüglich 2 596775 3X4 an Zinsen und 1 710,37 DM an festgesetzten Kosten des ersten Rechtszuges gezahlte Er hat im zweiten Berufungsverfahren unter Aufrechterhaltung seines Kiageabweisungobegehrens beantragt, die Kläger nach § 717 AbSo 3 ZPO als Gesamtschuldner zur Rückzahlung des gesamten Betrages von 65 953,12 DM zu verurteilen«. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Zahlungsklage nur in Höhe von 33 476 DM nebst 4 $> Zinsen seit 17«, Mai 1962 stattgegeben, die Klage im übrigen abgewiesen und die Kläger unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Beklagten als Gesamtschuldner zur Rückzahlung von 31 510,50 3X4 nebst Zinsen seit 19° Februar 1963 verurteilte Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils * Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen«, das auf dorn Vergleich des Streitobjektes mit drei anderen in gelegenen Geschäften beruhende Schieds-gutachten sei offenbar unrichtig, weil die Sachverständigen LVP und F0B in zwei Fällen unrichtige Vergloichsmioten zugrunde gelegt hätten« Zutreffend sei nur die Vergleichsmiete des Lebensmittelgeschäftes ReflHPo Für die EflB-Apotheke seien hingegen am Stichtag, dem 1» Januar 1959? 198; BGH Urteil vom 28• September 1964 - II ZR 181/62-1M BGB § 317 Nr» 9) kann das im Einzelfall jedoch dann anders sein, wenn das Gericht sich auf Grund sonstiger Umstände von der Richtigkeit des Gutachtens überzeugen kann» Hier hat das Berufungsgericht diese Überzeugung nicht gehabt» ermittelte ortsübliche Miete von 2 923 UM weiche vom Schiedsgut-achten noch nicht einmal um 10 io ab; bei der vom erkennenden Senat in seinem ersten Urteil hervorgehobenen Schwierigkeit, zu übereinstimmenden Sachverständigenergebnissen über die richtige ortsübliche Miete zu gelangen, sei bei dieser geringfügigen Differenz für eine Feststellung kein Raum, das Schieds-gutachten sei offenbar unrichtig» Dieser Revisionsangriff scheitert bereits daran, daß das Berufungsgericht, v/ie unter Nr» II noch aus-zuführen sein wird, ohne Rechtsfehler das Ergebnis des Sachverständigen LuflB nicht gebilligt, sondern unter Zugrundelegung dessen Gutachtens nur zu einer ortsüblichen Miete von 2 574 DM gelangt ist» Die Revision weist darauf hin, der erkennende Senat habe im Urteil vom 21» Oktober 1964 ausgesprochen, selbst eine Differenz von 3 200 DM zu 2 193,10 DM (Parteigutachten Herfl^) spreche für sich allein Das kann ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen o Der Senat hat lediglich zu dem Ausdruck gebracht, die Tatsache, daß ein abweichendes Sachverständigen-ergevnis vorliege, nötige den Tatrichter nicht zu der Überzeugung, das Schiedsgutachten müsse falsch sein* Hält das Gericht aber, wie hier, das berichtigte Ergebnis eines Sachverständigen für zutreffend, so ist es nicht zu beanstanden, wenn es angesichts einer nicht unerheblichen Abweichung des von falschen Grundlagen ausgehenden Schiedsgutach-tens sich nicht von der Richtigkeit des Ergebnisses des letzteren überzeugen kann» Eine Parallele zu der Entscheidung BGH NJW 1957, 1834 = I(M BGB § 319 Nr. 7 (Anmerkung von Fischer) liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls nicht vor. Es ist zu demindest in einem solchen Falle nicht zulässig, daß, wie die Kläger wollen, ein Wertansatz nach dem mutmaßlichen Willen der Schiedsgutachter berichtigt (Mietzins E®B-Apothe-ke) und ein weiterer (Drogerie BlflBl) einfach außer Betracht gelassen v/ird. c) Auf Grund der Hinweise im Senatsurteil vom 21» Oktober 1964 hat das Berufungsgericht geprüft-, ob die Schiedsgutachter bei Kenntnis der richtigen, am Io Januar 1959 gezahlten preisgebundenen Ver-gleichsmieten im Hinblick auf die von ihnen zu ermittelnde freie Miete für das Streitobjekt einen höheren Zuschlag als den im Schiedsgutachten angenom-mcnai'ycs) 10 $ eingesetzt hätteno Es hat ausgeführt, die Sachverständigen hätten trotz der unterschiedlichen Höhe auch der von ihnen angenommenen (falschen) Vergleichsmieten insoweit einheitlich jeweils nur 10 i> zugeschlagen» Das vermittle ihm die Überzeugung, daß auch bei Kenntnis der tatsächlich gezahlten Miete die Schiedsgutachter keinen höheren Zuschlag als 10 # an-gesctzt hätten» Diese jedenfalls mögliche tatsächliche Feststellung läßt einen materiell-rechtlichen Fehler nicht erkennen» Sie wird von der Revision nicht angegriffen» II» 1» Ist nach alledem das Schiedsgutachten offenbar unrichtig, so war es Aufgabe des Berufungsgerichts, die ortsübliche Miete für die vom Beklagten gemieteten Räume selbst festzusetzen (§ 319 Abs» 1 Satz 2 3GB)» Von dem von ihm zu diesem Zweck eingeholten Sachverständigengutachten des Architekten Lu#-ist es in zwei Funkten abgewichen» Der Sachverständige hatte die von ihm ermittelte Miete um 20 $ erhöht mit Rücksicht darauf, daß nach den Angaben der Eigentümer der VergleichsObjekte zur Zeit der Erstellung des Gutachtens (1965) eine um 20 io höhere Miete gezahlt wurde als am Stichtag des Io Januar 1959» Das Berufungsgericht hält nur einen Zuschlag von 10 für gerechtfertigt, weil die Miete nicht aus rückschaucnder Betrachtung festgesetzt werden.dürfeo Vorausschauend von der Zeit des Abschlusses des Vergleiches aus sei aber unter Berücksichtigung der damaligen politischen und wirtschaftlichen Lage nicht mit einem Mietanstieg von a) Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß es dem Berufungsgericht verwehrt gewesen sei, von einzelnen Punkten des Gutachtens abzuweichen, und daß cs, wenn es das Sachverständigengutachten nicht in vollem Umfange habe gelten lassen wollen, ein Obergutachten hätte einholen müssen» Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung, und das Berufungsgericht hat für seine abweichende Auffassung eine ausreichende Begründung gegeben (BGH DM ZPO § 286 (D) Kr, 2)• b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (Artikel 103 Abo«, 1 GG)0 Es habe sich für die Abweichungen vom Gutachten des Sachverständigen I>u0| auf eigene Anschauung, eigene Sachkenntnis und ge-richtskundige Tatsachen berufen. den beginn des Mietverhältnissese Es hat sich dem Sachverständigen Lu^H angeschlossen, wonach an beiden Stichtagen die Miete gleich hoch gewesen sei-Das wird von der Revision- die auch sonst gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen keine Bedenken vorgebracht hat, nicht beanstandete Daraus ergibt sich ein Durchschnittsmietzins für die Räume des Beklagten von 11,70 : 3 = 3s»90 IM je qxn„ Bei einem Umfang des Streitobjekts von 600 qm ergibt das einen Mietzins von 2 340,— DM Er war verpflichtet, den ortsüblichen Mietzins zu zahleno Dessen Höhe stand von Anfang an objektiv fest, wenn er auch den Parteien selbst mangels hinreichender Sachkunde nicht erkennbar war» Es liegt also keine Ergänzung des Vertragswillens vor, die einen Verzug des Schuldners erst dann eintreten läßt, wenn die Ergänzung erfolgt ist» Die LeistungsverZögerung beruhte auch nicht auf einem Umstand, den der Beklagte nicht zu vertreten hatte (§ 285 BGB); denn spätestens seit dem Vergleichsvorschlag der Schiedsgutachterkommission vom 17» Oktober 1961, der über 3 000 DM lautete, und seit dem Schiedsgutachten selbst mußte er mit einem über die von ihm geleisteten Zahlungen jedenfalls ganz erheblich hinausgehenden Schuldbetrag rechnen0 In dieser Höhe sind die Kläger, die am 19- Februar 1963 vom Beklagten unstreitig 2 596,75 DM für die bis dahin aufgelaufenen Zinsen empfangen hatten, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ungerechtfertigt bereichert„ tcn, nämlich die Erbengemeinschaft auf Ableben des Vaters der Parteien* Otto hinsichtlich der einen Grundstückshälfte und eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hinsichtlich der anderen Grund-stückshälfteo Die Erbengemeinschaft und die Rechtsvorgängerin der Gesellschaft, die Mutter der Parteien Hedv/ig haben die Räume durch den Vergleich vom 9° Juni 1959 gemeinschaftlich an den Beklagten vermietet <> An die Stelle der Hedv/ig ist nach § 571 BGB die aus den Klägern gebildete Gesellschaft getretene Für ihre Leistungspflichten aus diesem Vortrag haften die Kläger nach § 427 BGB als Gesamtschuldnero Das muß auch gelten, soweit es sich darum handelt, daß sie im Rahmen des Mietverhältnisses Empfangenes nach Bereicherungsgrundsätzen zurückzugewähren haben (im Ergebnis ebenso RGZ 67, 260)» IV-, Nach allem war, wie geschehen, zu erkennen Trotz teilv/oiser Zurückverv/eisung der Sache konnte über die Kosten des Revisionsverfahrens abschließend entschieden werden« Sie waren gemäß § 92 ZPO den Klägern als Gesamtschuldner in vollem Umfange aufzuerlegen«»

Zitierte Normen: § 319 BGB
mietenBerufungsgerichtSachverständigeKlägerSchiedsgutachtenRevision

Volltext der Entscheidung

2138 007
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YIII_Z5_§2366	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20c März 1963 Jodas, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1a des Konditors Hubert H Straße ■,
2Ö des Kaufmanns Helmut H Straße V?
3. der Frau Margot Z ZcflBB Platz P?
4c der Frau Ursula U Hotel Ra
 als Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem Bäckermeister Otto HflHIBi und
 zugleich als Erben der am I.	gestorbenen
 Pr au Hedwig	geborene Schi^lHB? zuletzt wohnhaft
 in	Straße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 den Konditormeister Kurt Platz
 in Bl
•Frl
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
*“ o
Der VIII, Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Br, Gelhaar, Br, Mezger, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
I, Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 8» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20 0 Januar 1966 aufgehoben, soweit die Kläger zur Rückzahlung von mehr als 29 363990 RM nebst Zinsen verurteilt worden sind»
In diesem Umfang wird die Sache zur an-derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesenc
II o Iin übrigen wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert:
1o Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Land gerichts Berlin vom 6* Juli 1962 geändert:
Ber Beklagte wird verurteilt, zu Händen des Hausverwalters Emil Helfer in Steuersachen, B^B®-Schm®~ HcmBstreiße zugunsten der Miteigentümer des Grundstücks
33 476 PM nebst 4 Zinsen aus 32 754 BK ab Io Februar 1962 bis 28* Februar 1962 und aus 33 476 PM für die Zeit ab 1» März 1962 bis 18o Februar 1963 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen=
2 * Pie Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt? an den Beklagten 29 363?90 PM nebst 4 $ Zinsen seit 19= Februar 1963 zurückzuzahlen»
IIIo Pie Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten der Revision zu tragen•
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Pie Parteien sind Geschwister• Sie sind mit zwei weiteren? am Rechtsstreit nicht beteiligten Gqoq]'wistorn in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem Tode des Bäckermeisters Otto	Eigentümer der Hälfte des
 Grundstücks	ZeflHBIP Platz fl? fl, fl=
Eine weitere Miterbin? ihre Mutter Hedwig HflM ist v/ährend des Rechtsstreits verstorben und von den Klägern beerbt wordene Ihr gehörte die andere Grundstückshälfte? die die Kläger als Gesellschafter einer
 Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auf Grund notariellen Vertrages vom 28» April 1961 erwarben. In 27Ö qm Erdgeschoßräuraen und 322 qm Kellergeschoßräumen des Grundstücks betreibt der Beklagte eine Bäckerei und Konditorei mit einem Cafe» In einem am 9= Juni 1959 vor dem Kammergericht abgeschlossenen Vergleich wurde über diese Räume zwischen der Erbengemeinschaft und Hedwig	einerseits	und	dem	Beklagten	an-
dererseits mit Wirkung vom h Juli 1958 auf die Bauer von fünfzehn Jahren ein Mietverhältnis begründete Über den Mietzins wurde vereinbart:
“Bie Höhe dos Mietzinses soll zwischen den Parteien innerhalb eines Zeitraumes von drei Y/ochen nach Abschluß dieses Vergleichs geregelt werden» Können sich die Parteien über die Höhe des Mietzinses nicht einigen, so wählt jede der Parteien einen Sachverständigen, die gemeinschaftlich innerhalb von 6 Wochen nach ihrer Beauftragung die ortsübliche Miete festzusetzen haben» Können die Sachverständigen sich nicht einigen, dann soll ein dritter Sachverständiger durch die Industrie- und Handelskammer bestimmt werden» Bie durch die drei Sachverständigen gebildete Sachverständigenkommission entscheidet alsdann durch Mehrheitsbeschluß, der schriftlich niederzulegen ist» Ein Beschluß gegen die Stimme des Gutachters der Industrie- und Handelskammer ist unwirksam» §§ 318, 319 BGB gelten entsprechend»“
Bie Parteien einigten sich nicht» Bie Kläger benannten den Architekten LflP, der Beklagte den Architekten Br» RiflHB als Gutachter jeweils mit dem Auftrag, die am 1» Januar 1959 ortsübliche Miete zu bestimmen» Auch die Sachverständigen kamen zu
 keiner Einigung, Nach Zuziehung des durch die Industrie- und Handelskammer bestimmten dritten Gutachters	setzte	die	Sachverständigenkommission
 den Mietzins auf 3 200 DM fest gegen die Stimme des Sachverständigen des Beklagten, Br* RiflHB? der in einem Minderheitsgutachten zu einem Mietzins von 2 510 DM kam»
Der Beklagte zahlte zunächst 1 250, später 1 850 DM, Bei Zugrundelegung eines Mietzinses von 3 200 DM ergab sich bis 31• März 1962 ein Rückstand von 61 646 DMo
 Die Kläger haben im Rechtsstreit verlangt, diesen Betrag zugunsten der Miteigentümer an den Hausver waiter zu zahlen. Der Beklagte ist dem mit der Behaup tung entgegengetreten, das Schiedsgutachten sei offen bar unbillig und unrichtige
 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg» Der erkennende Senat hat mit seiner Entscheidung vom 21» Oktober 1964 - VIII ZR 64/63 - (IM BGB § 319 Ur. 7 =
 WM 1964, 1239) das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurUckverv/iesen»
Er hat ausgeführt, das Schiedsgutachten sei daraufhin nachzuprüfen, ob die Bestimmung des Mietzinses offenbar unrichtig sei» Insoweit habe das Berufungsgericht die Prüfung der vom Beklagten unter Beweisantritt vorgetragenen Tatsachenbehauptung unterlassen, wonach die Schiedsgutachter von unrichtigen Mie-
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ten der von ihnen herangezogenen Vergieichsobjekte ausgegangen seien>
her Beklagte hat zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts am 19c Februar 1963 61 646 LM zuzüglich 2 596775 3X4 an Zinsen und 1 710,37 DM an festgesetzten Kosten des ersten Rechtszuges gezahlte Er hat im zweiten Berufungsverfahren unter Aufrechterhaltung seines Kiageabweisungobegehrens beantragt, die Kläger nach § 717 AbSo 3 ZPO als Gesamtschuldner zur Rückzahlung des gesamten Betrages von 65 953,12 DM zu verurteilen«.
Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Zahlungsklage nur in Höhe von 33 476 DM nebst 4 $> Zinsen seit 17«, Mai 1962 stattgegeben, die Klage im übrigen abgewiesen und die Kläger unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Beklagten als Gesamtschuldner zur Rückzahlung von 31 510,50 3X4 nebst Zinsen seit 19° Februar 1963 verurteilte
 Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils * Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen«,
Snt3cheidungsgründe s
I« 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt? das auf dorn Vergleich des Streitobjektes mit drei anderen in
 gelegenen Geschäften beruhende Schieds-gutachten sei offenbar unrichtig, weil die Sachverständigen LVP und F0B in zwei Fällen unrichtige Vergloichsmioten zugrunde gelegt hätten« Zutreffend sei nur die Vergleichsmiete des Lebensmittelgeschäftes ReflHPo Für die EflB-Apotheke seien hingegen am Stichtag, dem 1» Januar 1959? statt der im Schieds-gutachten angenommenen 923?32 DM nur 600 DM gezahlt wordene Der Mietzins der Drogerie	habe	nicht
880,63 DM? sondern lediglich 800 DM betragen und 3ei auch nicht für insgesamt 190 qm {100 qm Ladenräume und 90 qm Kellerräume)? sondern für 362 qm (226 qm Ladenräume und 136 qm Kellerräume) bezahlt worden«
Wären die Schiedpgutachter von den richtigen Vergleiehs-mioten ausgegangen? so hätten sie einen um 695?52 DM niedrigeren Mietzins als den von ihnen im Schiedsgut-achten ermittelten errechnet«
2« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet«
Geht ein Schiedsgutachten von ersichtlich unzutreffenden Grundlagen aus? so rechtfertigt das im Rahmen der Prüfung nach § 319 Abs« 1 BGB regelmäßig den Schluß? es sei auch im Ergebnis offenbar unrichtig« Da es insoweit allerdings nicht entschei-
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dend auf die einzelnen Elemente des Gutachtens, sondern auf dessen Gesamtergebnis ankommt (BGHZ 9, 195? 198; BGH Urteil vom 28• September 1964 - II ZR 181/62-1M BGB § 317 Nr» 9) kann das im Einzelfall jedoch dann anders sein, wenn das Gericht sich auf Grund sonstiger Umstände von der Richtigkeit des Gutachtens überzeugen kann» Hier hat das Berufungsgericht diese Überzeugung nicht gehabt»
a)	Die Revision meint, die vom gerichtlichen Sachverständigen, dem Architekten LuJ|^? ermittelte ortsübliche Miete von 2 923 UM weiche vom Schiedsgut-achten noch nicht einmal um 10 io ab; bei der vom erkennenden Senat in seinem ersten Urteil hervorgehobenen Schwierigkeit, zu übereinstimmenden Sachverständigenergebnissen über die richtige ortsübliche Miete zu gelangen, sei bei dieser geringfügigen Differenz für eine Feststellung kein Raum, das Schieds-gutachten sei offenbar unrichtig»
Dieser Revisionsangriff scheitert bereits daran, daß das Berufungsgericht, v/ie unter Nr» II noch aus-zuführen sein wird, ohne Rechtsfehler das Ergebnis des Sachverständigen LuflB nicht gebilligt, sondern unter Zugrundelegung dessen Gutachtens nur zu einer ortsüblichen Miete von 2 574 DM gelangt ist»
Die Revision weist darauf hin, der erkennende Senat habe im Urteil vom 21» Oktober 1964 ausgesprochen, selbst eine Differenz von 3 200 DM zu 2 193,10 DM (Parteigutachten Herfl^) spreche für sich allein
 
nicht dafür, daß das Schiedsgutachten offenbar unrichtig seit. Das kann ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen o Der Senat hat lediglich zu dem Ausdruck gebracht, die Tatsache, daß ein abweichendes Sachverständigen-ergevnis vorliege, nötige den Tatrichter nicht zu der Überzeugung, das Schiedsgutachten müsse falsch sein* Hält das Gericht aber, wie hier, das berichtigte Ergebnis eines Sachverständigen für zutreffend, so ist es nicht zu beanstanden, wenn es angesichts einer nicht unerheblichen Abweichung des von falschen Grundlagen ausgehenden Schiedsgutach-tens sich nicht von der Richtigkeit des Ergebnisses des letzteren überzeugen kann»
b)	Die Revision ist der Auffassung, dem Berufungsgericht seien bei der Beurteilung des Schieds-gutachtens Rechtsfehler unterlaufen*
Einmal habe es nicht berücksichtigt, daß für die E|H^-Apotheke nur deshalb die Miete erst am Io Juli I960 auf 928,32 DM erhöht worden sei, am Io Januar 1959 also noch 600 DM betragen habe, v/eil die Vertragspartner übersehen hätten, daß der 1947 auf zehn Jahre geschlossene Mietvertrag bereits 1957 abgelaufcn gewesen sei» Die Schiedsgutachter hätten, so meint die Revision, bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen dürfen, daß der Mietzins von 928,32 DM nicht erst am 1. Juli I960, sondern bereits zu dem Stich tag vereinbart worden wäre, wenn damals der neue Miet vertrag geschlossen worden wäre« Außerdem müsse, so meint die Revision, der für die Räume der Drogerie
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tatsächlich gezahlte Mietzins gänzlich außer Betracht bleiben, weil er ersichtlich völlig außerhalb des in	für	vergleichbare	Objekte
 Üblichen liege.
Ob- für solche Erwägungen im Rahmen der Nachprüfung nach § 319 Abs. 1 BGB überhaupt Baum ist;, kann dahinstehen. Eine Parallele zu der Entscheidung BGH NJW 1957, 1834 = I(M BGB § 319 Nr. 7 (Anmerkung von Fischer) liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls nicht vor. Dort handelte es sich darum, daß eine vom Schiedsgutachtor erstellte Auseinandersetzungsbilanz einer Personalgesellschaft einen einzelnen unrichtigen Wertansatz aufwies. Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig gehalten, diesen einzelnen Posten zu berichtigen und danach das Schiedsgutachten richtigzustellen. Hier hingegen sind von insgesamt nur drei Bewertungsgrundlagen des Schieds-gutachteno zwei falsch. Wird einem Schiedsgutachten aber in so weitgehendem Umfang die Grundlage entzogen, so muß es bei der sich daraus ergebenden offenbaren Unrichtigkeit und der weiter hieraus zu folgernden Unverbindlichkeit für die Parteien (§ 319 Abs. 1 BGB) sein Bewenden haben. Es ist zu demindest in einem solchen Falle nicht zulässig, daß, wie die Kläger wollen, ein Wertansatz nach dem mutmaßlichen Willen der Schiedsgutachter berichtigt (Mietzins E®B-Apothe-ke) und ein weiterer (Drogerie BlflBl) einfach außer Betracht gelassen v/ird. Damit würde an die Stelle des Schiedsgutachtens die eigene Berechnung oder Schätzung des Gerichts treten, die aber erst zulässig ist, wenn
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feststeht, daß das Schiedsgutachten offenbar unrichtig oder unbillig ist (§ 319 Abs» 1 Satz 2 3GB).
c)	Auf Grund der Hinweise im Senatsurteil vom 21» Oktober 1964 hat das Berufungsgericht geprüft-, ob die Schiedsgutachter bei Kenntnis der richtigen, am Io Januar 1959 gezahlten preisgebundenen Ver-gleichsmieten im Hinblick auf die von ihnen zu ermittelnde freie Miete für das Streitobjekt einen höheren Zuschlag als den im Schiedsgutachten angenom-mcnai'ycs) 10 $ eingesetzt hätteno Es hat ausgeführt, die Sachverständigen hätten trotz der unterschiedlichen Höhe auch der von ihnen angenommenen (falschen) Vergleichsmieten insoweit einheitlich jeweils nur 10 i> zugeschlagen» Das vermittle ihm die Überzeugung, daß auch bei Kenntnis der tatsächlich gezahlten Miete die Schiedsgutachter keinen höheren Zuschlag als 10 # an-gesctzt hätten» Diese jedenfalls mögliche tatsächliche Feststellung läßt einen materiell-rechtlichen Fehler nicht erkennen» Sie wird von der Revision nicht angegriffen»
II» 1» Ist nach alledem das Schiedsgutachten offenbar unrichtig, so war es Aufgabe des Berufungsgerichts, die ortsübliche Miete für die vom Beklagten gemieteten Räume selbst festzusetzen (§ 319 Abs» 1 Satz 2 3GB)» Von dem von ihm zu diesem Zweck eingeholten Sachverständigengutachten des Architekten Lu#-ist es in zwei Funkten abgewichen»
Der Sachverständige hatte die von ihm ermittelte
 Miete um 20 $ erhöht mit Rücksicht darauf, daß nach den Angaben der Eigentümer der VergleichsObjekte zur Zeit der Erstellung des Gutachtens (1965) eine um 20 io höhere Miete gezahlt wurde als am Stichtag des Io Januar 1959» Das Berufungsgericht hält nur einen Zuschlag von 10 für gerechtfertigt, weil die Miete nicht aus rückschaucnder Betrachtung festgesetzt werden.dürfeo Vorausschauend von der Zeit des Abschlusses des Vergleiches aus sei aber unter Berücksichtigung der damaligen politischen und wirtschaftlichen Lage	nicht	mit	einem	Mietanstieg von
20 $ zu rechnen gewesen, so daß auch bei der vereinbarten Vertragsdauer von fünfzehn Jahren ein Zuschlag von mehr als 10 # zu der damals ortsüblichen Miete nicht gerechtfertigt sei» ■
Das Berufungsgericht hat ferner den Zuschlag von 20 außer Betracht gelassen, den der Sachverständige bei dem Vergleichsobjekt Konditorei HelflHB zu dem Zwecke der Angleichung an die Lage des Streitobjekts gemacht hato Der vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegebenen Begründung, der Beklagte erziele duroh den Wochenend- und Ausflugsverkehr in FrflIP zusätzlich Einnahmen, hat das Berufungsgericht entgegengehalten, das Vergleichs-objokt liege in einer viel besuchten Einkaufsstraße des Geschäftszentrums von	mit	regem
 Durchgangsverkehr, während der Betrieb des Beklagten in einem Gebiet mit überwiegend gartenstädtischom Charakter gelegen sei« Außerdem habe der Sachverständige, wie er bei seiner Anhörung vor dem Berufungs-
gericht angegeben habe, nicht berücksichtigt, daß der Beklagte seine Einnahmen überwiegend aus dem Verkauf von Grobbackwaren erziele, während die Konditorei HelflfH) überwiegend gewinnbringendere Konditoreiwaren absctzeo
20 Diese auf tatsächlichem Gebiete liegenden Erwägungen lassen keinen Rochtsirrtum erkennen•
a)	Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß es dem Berufungsgericht verwehrt gewesen sei, von einzelnen Punkten des Gutachtens abzuweichen, und daß cs, wenn es das Sachverständigengutachten nicht in vollem Umfange habe gelten lassen wollen, ein Obergutachten hätte einholen müssen» Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung, und das Berufungsgericht hat für seine abweichende Auffassung eine ausreichende Begründung gegeben (BGH DM ZPO § 286 (D) Kr, 2)•
b)	Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (Artikel 103 Abo«, 1 GG)0 Es habe sich für die Abweichungen vom Gutachten des Sachverständigen I>u0| auf eigene Anschauung, eigene Sachkenntnis und ge-richtskundige Tatsachen berufen. Das hätte es aber nur tun dürfen, wenn den Klägern zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.
Dieser Revisionsangriff scheitert bereits daran, daß nicht vorgetragen ist, was die Kläger zur Gel-
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tendmachung eines von der Ansicht des Berufungsgerichts abweichenden Standpunktes behauptet hätten«,
Die Versagung des rechtlichen Gehörs kann nur dann zur Aufhebung eines Urteils führen? wenn dargetan ist9 daß die angefochtene Entscheidung zu demindest möglicherweise auf ihr beruht. Das aber ist hier nicht dargetan (BGHZ 27? 163? 169 mit Anmerkung von Pagendarm in IM ZPO Allgemeines Nr« 2; BGHZ 31?
43? 48; BGH Urteil vom 29» Mai 1959 - IV ZR 190/58 -W BEG §209 Nr« 19).
Im übrigen liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Die Umstände« auf die das Berufungsgericht sich gestützt hat? waren Gegenstand umfangreicher Angriffe? die der Beklagte schrift-sätzlich gegen das Gutachten des Sachverständigen Ludwig gerichtet hat«, Die Kläger hatten also sowohl Gelegenheit als auch Veranlassung? zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. Außerdem war die Frage? ob ein Zuschlag von 20 # zur Miete des Vergleichsobjekts HelflÜV gerechtfertigt sei? nach dem Tatbestand des Berufungsurteils auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung bei der Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen«,
3o Das Berufungsgericht hat ausgeführt? es könne offen bleiben? ob? nachdem das Schiedsgutachten unverbindlich sei? die ortsübliche Miete nach dem Stand vom 1. Januar 1959 zu ermitteln sei entsprechend dem von den Parteien erteilten Auftrag an dio Schiedsgutachter, oder nach dem Stand vom 1«, Juli 1958,
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den beginn des Mietverhältnissese Es hat sich dem Sachverständigen Lu^H angeschlossen, wonach an beiden Stichtagen die Miete gleich hoch gewesen sei-Das wird von der Revision- die auch sonst gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen keine Bedenken vorgebracht hat, nicht beanstandete
4* Das Berufungsgericht hat danach die orts-
2,77 DM 2,95 Kl
5a2§J35
11,70 m
Daraus ergibt sich ein Durchschnittsmietzins für die Räume des Beklagten von 11,70 : 3 = 3s»90 IM je qxn„ Bei einem Umfang des Streitobjekts von 600 qm ergibt das einen Mietzins von	2	340,— DM
zuzüglich 10 i> für die fünfzehnjährige
 Festmiete, das sind	 234<1--_DM
ergibt eine ortsübliche Miete von	2	574,— DM
übliche Miete wie folgt berechnet
1o Vergleichsobjekt He(
Durchschnittsmiete je qm
2o Vergleichsobjekt RfllB Durchschnittsmiete je qm
3o Vergleichsobjekt SchfllP Durchschnittsmiete je qm
 zusammen
5 c Zu Unrecht hat da3 Berufungsgericht den Klägern aber die begehrten 4 $> Zinsen aus diesem Betrage nicht ab 1«. Februar 1962 (Abmahnung), sondern erst ab Beginn der Rechtshängigkeit, also ab 17=> Mai 1962
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zuerkannt: Dor den Klägern jetzt zugesprocheno Mietzins wurde vom Beklagten von Anfang an geschuldet.
Er war verpflichtet, den ortsüblichen Mietzins zu zahleno Dessen Höhe stand von Anfang an objektiv fest, wenn er auch den Parteien selbst mangels hinreichender Sachkunde nicht erkennbar war» Es liegt also keine Ergänzung des Vertragswillens vor, die einen Verzug des Schuldners erst dann eintreten läßt, wenn die Ergänzung erfolgt ist» Die LeistungsverZögerung beruhte auch nicht auf einem Umstand, den der Beklagte nicht zu vertreten hatte (§ 285 BGB); denn spätestens seit dem Vergleichsvorschlag der Schiedsgutachterkommission vom 17» Oktober 1961, der über 3 000 DM lautete, und seit dem Schiedsgutachten selbst mußte er mit einem über die von ihm geleisteten Zahlungen jedenfalls ganz erheblich hinausgehenden Schuldbetrag rechnen0
Am Io Februar 1962 betrug der Mietzinsrückstand abzüglich der geleisteten Zahlungen 32 752 DM* Hieraus haben die Kläger Zinsen bis 28, Februar 1961 zu beanspruchen» Ab 1<» März 1962 steht ihnen ein Zinsanspruch aus der gesamten Urteilsaumme von 33 476 DM bis einschließlich 18» Februar 1963 zu. Insoweit waren das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts abzuänderno Im übrigen aber mußte es bei der Abweisung der Klage verbleibeno
IIIo Io Diese Änderung beeinflußt auch die Verurteilung der Kläger nach § 717 Abs» 3 ZPO»
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Der Gesamtbetrag der den Klägern für die Zeit bis 18= Februar 1963 zustehenden Zinsen erhöht sich auf 1 402p85 DM gegenüber den vom Berufungsgericht errcchneten 966,62 DM, insgesamt also um 436,23 DM„
In dieser Höhe sind die Kläger, die am 19- Februar 1963 vom Beklagten unstreitig 2 596,75 DM für die bis dahin aufgelaufenen Zinsen empfangen hatten, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ungerechtfertigt bereichert„
2o Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Kläger 33 476 DM an Hauptsumme und 966,62 DM an Zinsen,insgesamt 34 472 DM zu Recht empfangen haben o Es setzt diesen Betrag von der am 9- Februar 1963 vom Beklagten geleisteten Zahlung von 65 953,12 DM ab und gelangt damit zu einem auf § 717 Abs0 3 ZPO beruhenden Bereicherungsanspruch des Beklagten von 31 510,50 DM«, Es hat dabei jedoch übersehen, daß in der Zahlung vom 19° Februar 1963 auch ein Betrag von 1 710,37 DM als Erstattung der teilweise festgesetzten Prozeßkosten der Kläger aus der ersten Instanz enthalten war« Diesen Betrag haben die Kläger aber nur dann und insov/eit rechtsgrundlos empfangen, als sic auf Grund der jetzt vom Berufungsgericht vorge-nomraenen zutreffenden Kostenverteilung von 9/20 zu Lasten der Kläger und 11/20 zu Lasten des Beklagten nicht vom Beklagten, sondern von den Klägern zu tragen wareno
 Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil sich die Höhe eines etwaigen
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Rückgewähranspruchs des Beklagten nach der Höhe der jedenfalls hinsichtlich der Parteikosten des Beklagten unbekannten Höhe der Kosten des Verfahrens erster Instanz richtet«, Insoweit mußte dio Sache deshalb zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Soweit der Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung der Kläger bereits jetzt feststeht , war das angefochtene Urteil jedoch unter Zurückweisung der Revision aufrechtzuerhalten.
Auf die Häuptsumme hat der Beklagte am 19» Februar 1963	61	646 DM
gezahlt» Zu beanspruchen haben die Kläger aber nur	33_47§JDM»
Sie sind also ungerechtfertigt bereichert
 in Höhe von	28	170 DM.
Auf die Zinsen hat der Beklagte	2 596,75 DM
gezahlt» Zu beanspruchen hatten die Kläger aber nur	1_4Q2*85 JDM°
Der Bereicherungsanspruch des Beklagten
 beträgt insoweit also	1 193?90 DM»
Der dem Beklagten nach § 717 Abs» 3 zustehende Bereicherungsanspruch betrögt sonach mindestens	29	363>90 DM»
3» Das Berufungsgericht hat die Kläger insoweit als Gesamtschuldner verurteilt» Das ist richtig»
Die klagenden Vermieter bilden zwei Gemeinschaf
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tcn, nämlich die Erbengemeinschaft auf Ableben des Vaters der Parteien* Otto	hinsichtlich	der
 einen Grundstückshälfte und eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hinsichtlich der anderen Grund-stückshälfteo Die Erbengemeinschaft und die Rechtsvorgängerin der Gesellschaft, die Mutter der Parteien Hedv/ig	haben	die Räume durch den
 Vergleich vom 9° Juni 1959 gemeinschaftlich an den Beklagten vermietet <> An die Stelle der Hedv/ig ist nach § 571 BGB die aus den Klägern gebildete Gesellschaft getretene Für ihre Leistungspflichten aus diesem Vortrag haften die Kläger nach § 427 BGB als Gesamtschuldnero Das muß auch gelten, soweit es sich darum handelt, daß sie im Rahmen des Mietverhältnisses Empfangenes nach Bereicherungsgrundsätzen zurückzugewähren haben (im Ergebnis ebenso RGZ 67, 260)»
IV-, Nach allem war, wie geschehen, zu erkennen Trotz teilv/oiser Zurückverv/eisung der Sache konnte über die Kosten des Revisionsverfahrens abschließend entschieden werden« Sie waren gemäß § 92 ZPO den Klägern als Gesamtschuldner in vollem Umfange aufzuerlegen«»
Dr. Haidinger
 Dr* Gelhaar	Dr0Mezger
 Mormann
Braxmaier