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BGH · VIII ZR 52/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 52/63

Im übrigen sei es der Klägerin zuzu demuten3 eine Klärung der bestehenden Meinungsverschiedenheiten durch gerichtliche Entscheidung oder auf andere Weise abzuwarten» Mit Schreiben vom j 13» Juni 1958 erklärte die Klägerin, sie trete von dem Großhandelsvertrag zurück» \ Die Beklagten räumen ein9 der Klägerin an sich 27 00k-,85 DM zu schuldeno Gegen diese Forderung rechnen ’sie mit einem Schadensersatzanspruch auf9 den sie daraus herleiten5 daß die Klägerin unberechtigt vom Großhandelsvertrag zurückgetreten sei» Einen weiteren Teil ihres Schadens machen sie mit einer Widerklage auf Zahlung von *+o 000 DM geltend«, § 626 BGB enthaltenen Grundgedanken heraus fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt« Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn einem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis überhaupt oder für die Dauer der vorgesehenen ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (Urteile des erkennenden Senats vom 2^0 März 1959 - VIII ZK 39/58 und vom l8o November 19&3 - VIII ZB 33/82 - beide insoweit nicht veröffentlicht 5 HGB BGBK 2o Auflo § 89a Anm« l)o Es kommt also darauf an, ob die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Kündigung, d„h0 am 13«» Juni 1958, so erheblich gestört waren, daß der Klägerin eine Fortsetzung des Vertrages nicht zuzu demuten war« In dieser Hinsicht fehlt es an rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichtso Eine schwere Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 sieht die Klägerin darin, daß die Beklagte zu 1 ihr hohe Beträge, deren sie zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes bedurfte, vorenthalten habe« Ob und mit welchen Leistungen die Beklagte zu 1 am 13o Juni 1958 im Rückstand war, hat das Berufungsgericht nicht im einzelnen festgestellt« Zugunsten der Klägerin ist daher von ihrer Darstellung auszugehen« Sie hat in der Berufungsbegründungsschrift vorgetragen, der Rückstand der Beklagten zu 1 habe am 31° Mai 1958 insgesamt Jo *fl3 DM betragen, und zwar aus lo Privatbestellungen des Beklagten zu 2 12 911 DM 1 Abs» des Großhandelsvertrages für sich persönlich zu dem Nettopreis bestellen durfte, um über sie zur Förderung des Absatzes verfügen zu könneno Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch aus Privatkäufen sich um den der Beklagten zu 1 eingeräumten Rabatt vermindere, hat die Revision nichts vorgetrageno Es verbleibt mithin ein Betrag, der, auch wenn hinsichtlich der Höhe der Klägerin gefolgt wird, zwischen lo ooo und 11 ooo DM liegto Zu dem Anspruch auf Bezahlung der Privatkäufe führt das Berufungsgericht lediglich aus, die Klägerin könne aus den Meinungsverschiedenheiten, die im Zusammenhang mit der Lieferung von 113 Ferngläsern im Januar 1958 entstanden seien, kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht herleiten» Auch wenn eine Privatbestellung des Beklagten zu 2 im Sinne der Nr0 1 Abso h des Vertrages vorliegen sollte, könne darin, daß die Beklagten insoweit bisher eine andere Auffassung vertreten hätten und deshalb die Bezahlung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung verweigerten, noch kein den einseitigen Abbruch der langfristig vereinbarten Geschäftsbeziehungen rechtfertigender Grund gesehen werden, zu demal die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 2o0 März 1958 von "Lagerware" gesprochen habe« Diese Auffassung greift die Revision mit Recht an» Die Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen, wie die Erwähnung der Lagerware zeigt, offenbar darauf, daß die Parteien nach Vertragsschluß darüber gestritten haben, ob die Klägerin der Beklagten zu 1 kostenlos ein Auslieferungslager zu stellen habe.» handeisvertrag nicht aufgenommen wordene Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen, sie habe ein solches Ansinnen der Beklagten entschieden abgelehnto Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind anscheinend dahin zu verstehen«, bei dem Posten "Privatkäufe" handele es sich um Waren, die der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 zur Lagerhaltung bestellt habe» Die Beklagte zu 1 habe annehmen dürfen, daß sie diese Waren erst bei einem Verkauf an Kunden bezahlen müsse«. Nach dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts haben die Beklagten im ersten Rechtszuge erklärt, es habe sich in Wirklichkeit nur um eine durch die Umstände und das Verhalten der Klägerin veranlaßte zusätzliche Warenbestellung im wesentlichen für den normalen Geschäftsbetrieb und den Verkauf an Kunden gehandelte Im Schreiben vom 12«. wird das Berufungsgericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist, zu prüfen haben» Im übrigen wird auch entscheidend sein, ob die Beklagte mit dem Einverständnis der Klägerin-, ihr ein kostenloses Auslieferungslager zu stellen, überhaupt rechnen konnte, oder ob etwa die Darstellung der Klägerin zutrifft, die Beklagte zu 1 habe sich auf dem Umwege einer Privatbestellung des Beklagten zu 2 gegen den ihr bekannten Willen der Klägerin in den Besitz eines konstelosen Auslieferungslagers zu setzen versucht » b) Da die Klägerin der Ansicht ist-, die Beklagte zu 1 habe sämtliche bestellten Waren selbst zu bezahlen, sind in dem Betrage von 37 5o2 DM offenbar sowohl die Lieferungen enthalten, für die die Beklagte Zahlungen erhalten, das Geld aber nicht abgeführt hat, als auch die Lieferungen, für die die Kunden den Kaufpreis noch nicht durch Überweisung auf das bezeichnete Konto entrichtet hatten» aa) Was die einbehaltenen Kundenzahlungen betrifft, so hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, wie hoch die Beträge im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung waren» Die Be« klagten geben den Gesamtbetrag im Schriftsatz vom 26» November 1958 mit 18 ^95^75 DM an» Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sich der Betrag nach der Darstellung der Beklagten auf 17 16^,95 DM belaufen» Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten könnten gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der eingegangenen Kundenzahlungen mit ihrem Anspruch auf Abführung der Rabatte gemäß Nr» lo des Großhandelsvertrages aufrechnen» Ob das Berufungsgericht damit sagen will, die Beklagten hätten vor Kündigung des Vertrages mit einem mindestens gleich hohen Anspruch auf Rabattzahlung aufgerechnet3 so daß der Klägerin in Wahrheit insoweit ein Anspruch nicht zugestanden habe, lassen seine Erörterungen nicht erkennen» Wäre das Io die Ansicht des Berufungsgerichts, so widerspräche sie allerdings der weiter vertretenen Auffassung, die unbestrittenen Forderungen von 17 l61+,95 DM für einbehaltene Kundenzahlungen und 9 9^-3?9o DM für Privatkäufe seien durch Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Vertragsauflösung getilgte Möglicherweise zielen die Ausführungen des Berufungsgerichts aber dahin, der Beklagten rzu 1 habe ein Ha-battanspruch aus den Lieferungen zugestanden, für die die Kunden Zahlung auf das zugunsten der Klägerin eirigerichtete Konto geleistet hätten« Die Beklagte hätte deshalb aufrechnen dürfen o Wenn sie auch nicht auf gerechnet habe., sei ihr jedenfalls kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie ihre Zahlungen 3 um später aufrechnen zu können, wenigstens zurückgehalten habe« Dann bliebe allerdings wieder offen, wo der Rabattanspruch der Beklagten in ihrer Aufgliederung der Forderung von 6o 875p25 DM erscheinto Wie dem auch sei, der Revision ist jedenfalls zuzugeben, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts in keinem Falle den Sachverhalt erschöpfen« Selbst wenn die Aufrechnung nicht, wie die Klägerin meint, nach ihren Lieferungsbedingungen ausgeschlossen wäre, könnte sich ein Aufrechnungsausschluß aus den Umständen ergeben« Nach den Vereinbarungen der Parteien war die Beklagte zu 1 nicht berechtigt3 Kundenforderungen einzuziehen3 sondern mußte ihre Kunden anweisen, alle Zahlungen auf ein besonderes Konto zu leisten, Uber das die Klägerin verfügungsberechtigt war« Es sieht als erwiesen an, daß die Parteien sich darüber geeinigt hätten, der Beklagte solle zwar nicht Handelsvertreter sein, sondern als Großhändler die Erzeugnisse der Klägerin im eigenen Namen kaufen und verkaufen, die Kaufpreisforderungen der Klägerin sollten aber regelmäßig durch die Zahlungen der Beklagten auf das von der Klägerin einzurichtende Sonderkonto beglichen werden« Gegen diese.:Auslegung wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen« Sie meint, die Würdigung des Berufungsgericht verstoße gegen den V/ortlaut des Vertrages, werde dem erklärten Willen der Vertragsparteien nicht gerecht und lasse eine erschöpfende Würdigung der Aussagen der Zeugin CfHHP vermissen. Eines Eingehens auf die Angriffe der Revision bedarf es nichto Die Klägerin wird bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht, an das die Sache aus den bereits behandelten Gründen zurückverwiesen werden muß, Gelegenheit haben, ihre Bedenken gegen die Auslegung des Vertrages vorzubringen und ihren Vortrag zu ergänzen» Das Berufungsgericht wird alsdann aufgrund des erneuten beiderseitigen Parteivortrages in eine nochmalige Würdigung einzutreten haben» Darauf hingewiesen sei, daß der wichtige Grund für eine fristlose Kündigung nicht notwendig auf einem schuldhaften Verhalten eines Beteiligten beruhen muß» Tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses kann genügen, wobei zu beachten sein v/ird, daß auf der einen Seite die Klägerin, wollte sie ihre Erzeugnisse absetzen, auf eine gewissenhafte und betriebsfördernde Tätigkeit der Beklagten zu 1 angewiesen war» Auf der anderen Seite wird der Umstand nicht außer acht zu lassen sein, daß der Betrieb der Klägerin von dem Beklagten zu 2 aufgebaut war, daß ihm offenbar durch die Übertragung des Absatzes der Klägerin eine Existenzgrundlage gesichert werden sollte und die Parteien sich nach bereits vorangegangenen Streitigkeiten gegenseitige Loyalität zugesichert hatten» Die auf die Dauer gedachte langfristige Bindung der Parteien kann es rechtfertigen, besondere Anforderungen an den wichtigen Grund zu stellen; andererseits kann für die Klägerin gerade das Durchhalten eines langfristigen Vertrages nicht zu demutbar sein, wenn sie damit rechnen muß, dadurch in ihrer Grundlage bedroht zu weSden» Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird auch abzuwägen sein, ob die Klägerin sich auf die Klärung der Streitigkeiten durch ein gerichtliches Verfahren von möglicherweise langer Dauer hätte einlassen müssen, ehe sie das Vertragsverhältnis fristlos kündigte» Überhaupt bedarf es für die Beurteilung des wichtigen Grundes der umfassenden Würdigung der gesamten Umstände»

Zitierte Normen: § 626 BGB
LieferungBerufungsgerichtZahlungKundeUmstandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 52/63
Verkündet	2234	058
sm 2*+o Juni 19dm-Klott5
JustizoberseKretär els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Dr«> Hans	Werk	für	Meehanik und Optik
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung in	GflHfe-
41Straße vertreten durch ihren Geschäftsführer Patentanwalt
 Klägerin und Revisionsklägerin:, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt SP°I
gegen
1) die Firma Dr« Hans HPHIP? Vertriebs-Kommanditgesellschaft für Optik und Mechanikj gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dr» Hans Hl
2) den Kaufmann Dr<> Hans Hl
 in Wl
 Schl
Beklagte und Revisionsbeklagte«, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ l.|.
hat der VIII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2^« Juni 196*+ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger und der Bundesrichter Artls Dr» Dorschei9 Dr0 Mezger und Di’o Messner für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 80 Januar 19&3 aufgehoben<>
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung3 auch über die Kosten der Revision3 an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte zu 2 war ursprünglich Alleininhaber des jetzt von der Klägerin betriebenen Werkes, das optische Instrumente herstellto Im Jahre 1955 gründete er mit der City Investing Company in New York eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die jetzige Klägerin An ihr waren beide Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligte Der Beklagte zu 2 war alleiniger Geschäftsführer o Im Frühjahr 1957 schied er als Geschäftsführer aus und übertrug der Mitgesellschafterin 1 % des Stammkapitals« Ferner wurde die Gründung einer Verkaufsgesellschaft vorgesehen, an der die City Investing Company ebenfalls mit 51 % und der Beklagte zu 2 mit *+9 % beteiligt sein sollten« Am 29» November 1957 schlossen die Gesellschafter zur Bereinigung entstandener Streitigkeiten zwei notarielle Verträge« Die vergleichsweise Regelung ging dahin, daß gegen bestimmte von der City Investing Company zu erbringende Leistungen der Beklagte zu 2 seinen restlichen Geschäftsanteil der Mitgesellschafterin übertrug« Beide Vertragsschließenden sicherten sich gegenseitig volle Loyalität zu« Gleichzeitig schlossen die Klägerin und der Beklagte zu 2 eine als “Großhandelsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung« Die Klägerin bestellte darin den Beklagten zu 2 für ihre Erzeugnisse zu ihrem alleinigen Großhändler für Europa« Es wurden bestimmte Lieferungs- und Abnahmegarantien festgelegt« Nach Bestimmung von Rabattsätzen wurde vereinbart, der Beklagte zu 2 solle nur solche Aufträge von Kunden entgegennehmen, die entweder schriftlich erteilt oder in den Auftragsbüchern seiner Vertreter vom Kunden schriftlich bestätigt würden« Der Beklagte zu 2 verpflichtete sich, seine Kunden auf den Rechnungen anzuweisen, die Zahlungen ausschließlich auf ein hierfür besonders eingerichtetes Bankkonto der Klägerin zu leisten« Die Klägerin sollte dem Beklagten zu 2 die bestellten Waren unter Gutschrift der von den Kunden jeweils geleisteten Zahlungen in Rechnung stellen und jeweils am 25«» eines Monats die aus den eingegangenen
 
Zahlungen resultierenden Rabatte an den Beklagten abführen*
Der Vertrag wurde auf 5 Jahre abgeschlossen» Der Beklagte zu 2 gründete eine Kommanditgesellschaft, die Beklagte zu 13	‘
deren einziger persönlich haftender Gesellschafter er ist«	j
Er übertrug ihr die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage vom j 29c November 19579 wie das dort vorgesehen war»	|
5
I
Bald darauf kam es zu neuen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien«, vor allem über die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zu L Die Klägerin stellte der Beklagten zu 1 alle Lieferungen in Rechnung, auch soweit ihnen Aufträge von Kunden zugrunde lagen, verrechnete mit den nach ihrer Ansicht fälligen Rechnungsbeträgen die Rabatt- oder Provisionsansprüche der Beklagten zu 1 und mahnte den danach fälligen Saldo siio Die Beklagte zu 1 hielt sich zu Barzahlungen für die aufgrund von Kundenaufträgen erfolgten Lieferungen nicht verpflichtet 3 meinte vielmehr9 die Klägerin müsse sich an die von den Kunden auf ihr, der Klägerin, Konto geleisteten Zahlungen halten» Bei Verhandlungen über die Auslegung des Vertrages einigten sich die Parteien unstreitig unter anderem dahin, daß die Beklagte "zahlungsverantwortlich1' für alle bezogenen Gläser sei und das ’’Geldrisiko*' für Lieferung an einen faulen Kunden trage»
Mit Schreiben vom *+» Juni 1958 verlangte die Klägerin Zahlung von 5o *+13,56 DM innerhalb einer Woche mit der Androhung 3 die weitere Erfüllung des Großhandelsvertrages abzulehnen o Im Antwortschreiben vom 12» Juni 1958 vertra.ten die Beklagten die Auffassung5 sie befänden sich nicht im Verzüge»
Im übrigen sei es der Klägerin zuzu demuten3 eine Klärung der bestehenden Meinungsverschiedenheiten durch gerichtliche Entscheidung oder auf andere Weise abzuwarten» Mit Schreiben vom j 13» Juni 1958 erklärte die Klägerin, sie trete von dem Großhandelsvertrag zurück»	\
- 1+ -
Die Klägerin verlangt Bezahlung aller Lieferungen sowie der nicht zurückgegebenen Kommissionswaren*, Vertreter- und lieisemuster o Sie hat Verurteilung beider Beklagten zur Zahlung von 60 875^25 DM nebst Zinsen beantragt.»
Die Beklagten räumen ein9 der Klägerin an sich 27 00k-,85 DM zu schuldeno Gegen diese Forderung rechnen ’sie mit einem Schadensersatzanspruch auf9 den sie daraus herleiten5 daß die Klägerin unberechtigt vom Großhandelsvertrag zurückgetreten sei» Einen weiteren Teil ihres Schadens machen sie mit einer Widerklage auf Zahlung von *+o 000 DM geltend«,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Klägerin zurückgewiesen 9 soweit das Landgericht die Klage in Höhe von 27 1o8985 DM nebst Zinsen abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat»
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des abgev/iesenen Betrages und die Abweisung der Widerklage» Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision»
Entscheidung sgrunde:
I» Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen der Beklagten zugrunde5 wonach sich der in der letzten mündlichen Verhandlung geltend gemachte Klagebetrag von 60 875925 DM wie folgt aufgliedere:
 
Heise- und Vertretermuster
 Kommissionswaren
Lagerwaren
 Privatkäufe
einbehaltene Kundenzahlungen
23 2^8,15 DM 3 296300 DM h 980300 DM
12 186315 DM 17 l6*f,95 DM 60 875,2? DMo
 Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten hätten die beiden letzten Posten als solche nicht bestritten, sondern machten lediglich einen Abzug für Rabatt bei dem Posten Privatkäufe in Höhe von 2 2^2,25 DM geltend» Daraus ergebe sich, daß die Beklagten mindestens schuldeten:
für Privatkäufe	12 ’2	186,15 DM 2*+2,25 DM
für einbehaltene Kundenzah-	9	9*+3,9o DM
lungen	+ 17.	l6>+,95 DM
insgesamt	27	1o8,85 DM
Gegen die Forderung von 27 lo8,8? DM, so meint das Berufungsgericht, hätten die Beklagten wirksam mit einem Schadensersatzanspruch von mehr als 6l 000 DM aufgerechnet, der ihnen zustehe, weil die Klägerin unberechtigt die Geschäftsbeziehungen zu der Beklagten zu 1 abgebrochen und ihre Belieferung eingestellt habe»
IIo Die Auffassung des Berufungsgerichts, den Beklagten ständen Schadensersatzansprüche zu, wird von den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht getragen»
L Das Berufungsgericht sieht ohne Rechtsirrtum den "Großhandelsvertrag" als einen Dauervertrag eigener Art an» In seiner Ausgestaltung ist er einem sog» Eigenhändlerver-trag mit Alleinvertriebsrecht ähnlich» Solche Dauerschuldverhältnisse können nach allgemeiner Ansicht aus dem in
 
§ 626 BGB enthaltenen Grundgedanken heraus fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt« Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn einem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis überhaupt oder für die Dauer der vorgesehenen ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (Urteile des erkennenden Senats vom 2^0 März 1959 - VIII ZK 39/58 und vom l8o November 19&3 - VIII ZB 33/82 - beide insoweit nicht veröffentlicht 5 HGB BGBK 2o Auflo § 89a Anm« l)o Es kommt also darauf an, ob die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Kündigung, d„h0 am 13«» Juni 1958, so erheblich gestört waren, daß der Klägerin eine Fortsetzung des Vertrages nicht zuzu demuten war« In dieser Hinsicht fehlt es an rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichtso
 Eine schwere Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 sieht die Klägerin darin, daß die Beklagte zu 1 ihr hohe Beträge, deren sie zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes bedurfte, vorenthalten habe« Ob und mit welchen Leistungen die Beklagte zu 1 am 13o Juni 1958 im Rückstand war, hat das Berufungsgericht nicht im einzelnen festgestellt« Zugunsten der Klägerin ist daher von ihrer Darstellung auszugehen« Sie hat in der Berufungsbegründungsschrift vorgetragen, der Rückstand der Beklagten zu 1 habe am 31° Mai 1958 insgesamt Jo *fl3 DM betragen, und zwar aus
 lo Privatbestellungen des Beklagten zu 2	12	911	DM
2« Käufen der Beklagten zu 1 aufgrund
 von Kundenbestellungen	37	5o2	DM
Jo lfl3 DM.
2) Was die Schuld von 12 911 DM aus Privatbestellungen betrifft, so entspricht sie offenbar der von den Beklagten
 
eingeräumten Schuld von 12 186,15 DM„ Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich um die Bezahlung von Waren., die der Beklagte zu 2 nach Nr«. 1 Abs» des Großhandelsvertrages für sich persönlich zu dem Nettopreis bestellen durfte, um über sie zur Förderung des Absatzes verfügen zu könneno Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch aus Privatkäufen sich um den der Beklagten zu 1 eingeräumten Rabatt vermindere, hat die Revision nichts vorgetrageno Es verbleibt mithin ein Betrag, der, auch wenn hinsichtlich der Höhe der Klägerin gefolgt wird, zwischen lo ooo und 11 ooo DM liegto Zu dem Anspruch auf Bezahlung der Privatkäufe führt das Berufungsgericht lediglich aus, die Klägerin könne aus den Meinungsverschiedenheiten, die im Zusammenhang mit der Lieferung von 113 Ferngläsern im Januar 1958 entstanden seien, kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht herleiten» Auch wenn eine Privatbestellung des Beklagten zu 2 im Sinne der Nr0 1 Abso h des Vertrages vorliegen sollte, könne darin, daß die Beklagten insoweit bisher eine andere Auffassung vertreten hätten und deshalb die Bezahlung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung verweigerten, noch kein den einseitigen Abbruch der langfristig vereinbarten Geschäftsbeziehungen rechtfertigender Grund gesehen werden, zu demal die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 2o0 März 1958 von "Lagerware" gesprochen habe«
Diese Auffassung greift die Revision mit Recht an» Die Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen, wie die Erwähnung der Lagerware zeigt, offenbar darauf, daß die Parteien nach Vertragsschluß darüber gestritten haben, ob die Klägerin der Beklagten zu 1 kostenlos ein Auslieferungslager zu stellen habe.» Die Klägerin habe, so behaupten die Beklagten, am 2b« Oktober 1957 de? Beklagten zu 1 ein kostenloses Lager für den Verkauf zugesagt» Diese Zusage sei nur aufgrund des Vertragsverhäitnisses in den Groß-
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handeisvertrag nicht aufgenommen wordene Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen, sie habe ein solches Ansinnen der Beklagten entschieden abgelehnto Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind anscheinend dahin zu verstehen«, bei dem Posten "Privatkäufe" handele es sich um Waren, die der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 zur Lagerhaltung bestellt habe» Die Beklagte zu 1 habe annehmen dürfen, daß sie diese Waren erst bei einem Verkauf an Kunden bezahlen müsse«. Wenn das der Gedsnkengang des Berufungsgerichts ‘war, so fehlt es an jeden tatsächlichen Feststeilungeno Mit Hecht wendet sich die Revision bereits gegen die Annahme, es habe sich um sog» Lagerware gehandelt. Die Ferngläser sind mit Auftragsschreiben vom 13o Januar 1958 bestellt wordene Daß sie als Lagerwaren angefordert sind, ergibt der Wortlaut nicht«. Nach dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts haben die Beklagten im ersten Rechtszuge erklärt, es habe sich in Wirklichkeit nur um eine durch die Umstände und das Verhalten der Klägerin veranlaßte zusätzliche Warenbestellung im wesentlichen für den normalen Geschäftsbetrieb und den Verkauf an Kunden gehandelte Im Schreiben vom 12«. Juni 1958 meint der Anwalt der Beklagten, die Verpflichtung, dem Beklagten zu 2 ein Lager kostenlos zur Verfügung zu stellen, sei von dem Vertreter der Klägerin schriftlich anerkannt worden» Im Augenblick sei diese Frage allerdings ohne praktische Bedeutung, weil die Vertriebsgesellschaft das Lager aufgelöst habe«. In den eigenen Aufstellungen, erstmalig im Schriftsatz vom 26» November 1958, unterscheiden die Beklagten selbst zwischen Lagerwaren, Kommissionswaren und den sog» PrivatbeStellungen» Im Schreiben vom 2o» März 1958 hat die Klägerin allerdings hinsichtlich der Bestellung vom 13» Januar 1958 den vom Berufungsgericht verwerteten Satz gebraucht: “Für diese »«» Positionen liegen keine Kundenrechnungen vor, so daß wir sie al§#Lagerware an diesen Stichtagen bezeichnen»" Ob aber angesichts der übrigen Umstände dieser Ausdrucksweise Bedeutung beizu demessen ist.
 
wird das Berufungsgericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist, zu prüfen haben» Im übrigen wird auch entscheidend sein, ob die Beklagte mit dem Einverständnis der Klägerin-, ihr ein kostenloses Auslieferungslager zu stellen, überhaupt rechnen konnte, oder ob etwa die Darstellung der Klägerin zutrifft, die Beklagte zu 1 habe sich auf dem Umwege einer Privatbestellung des Beklagten zu 2 gegen den ihr bekannten Willen der Klägerin in den Besitz eines konstelosen Auslieferungslagers zu setzen versucht »
b) Da die Klägerin der Ansicht ist-, die Beklagte zu 1 habe sämtliche bestellten Waren selbst zu bezahlen, sind in dem Betrage von 37 5o2 DM offenbar sowohl die Lieferungen enthalten, für die die Beklagte Zahlungen erhalten, das Geld aber nicht abgeführt hat, als auch die Lieferungen, für die die Kunden den Kaufpreis noch nicht durch Überweisung auf das bezeichnete Konto entrichtet hatten»
aa) Was die einbehaltenen Kundenzahlungen betrifft, so hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, wie hoch die Beträge im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung waren» Die Be« klagten geben den Gesamtbetrag im Schriftsatz vom 26» November 1958 mit 18 ^95^75 DM an» Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sich der Betrag nach der Darstellung der Beklagten auf 17 16^,95 DM belaufen» Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten könnten gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der eingegangenen Kundenzahlungen mit ihrem Anspruch auf Abführung der Rabatte gemäß Nr» lo des Großhandelsvertrages aufrechnen» Ob das Berufungsgericht damit sagen will, die Beklagten hätten vor Kündigung des Vertrages mit einem mindestens gleich hohen Anspruch auf Rabattzahlung aufgerechnet3 so daß der Klägerin in Wahrheit insoweit ein Anspruch nicht zugestanden habe, lassen seine Erörterungen nicht erkennen» Wäre das
 Io
die Ansicht des Berufungsgerichts, so widerspräche sie allerdings der weiter vertretenen Auffassung, die unbestrittenen Forderungen von 17 l61+,95 DM für einbehaltene Kundenzahlungen und 9 9^-3?9o DM für Privatkäufe seien durch Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Vertragsauflösung getilgte Möglicherweise zielen die Ausführungen des Berufungsgerichts aber dahin, der Beklagten rzu 1 habe ein Ha-battanspruch aus den Lieferungen zugestanden, für die die Kunden Zahlung auf das zugunsten der Klägerin eirigerichtete Konto geleistet hätten« Die Beklagte hätte deshalb aufrechnen dürfen o Wenn sie auch nicht auf gerechnet habe., sei ihr jedenfalls kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie ihre Zahlungen 3 um später aufrechnen zu können, wenigstens zurückgehalten habe« Dann bliebe allerdings wieder offen, wo der Rabattanspruch der Beklagten in ihrer Aufgliederung der Forderung von 6o 875p25 DM erscheinto Wie dem auch sei, der Revision ist jedenfalls zuzugeben, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts in keinem Falle den Sachverhalt erschöpfen« Selbst wenn die Aufrechnung nicht, wie die Klägerin meint, nach ihren Lieferungsbedingungen ausgeschlossen wäre, könnte sich ein Aufrechnungsausschluß aus den Umständen ergeben« Nach den Vereinbarungen der Parteien war die Beklagte zu 1 nicht berechtigt3 Kundenforderungen einzuziehen3 sondern mußte ihre Kunden anweisen, alle Zahlungen auf ein besonderes Konto zu leisten, Uber das die Klägerin verfügungsberechtigt war«
Die Folgerung liegt nahe, daß die Klägerin, wenn sie schon aus besonderen Gründen ausnahmsweise Zahlungen der Kunden annahm, verpflichtet war, diese ebenso ungekürzt auf das Son-derkonto einzuzahlen, wie wenn die Kunden unmittelbar Zahlung auf das Konto geleistet hätten« Das Berufungsgericht wird, wenn es unter diesem Gesichtspunkt ein Aufrechnungsrecht verneinen sollte, prüfen müssen, ob die Beklagten sich etwa der Einsicht, daß ihnen ein Aufrechnungsrecht nicht zustehe, mindestens fahrlässig verschlossen haben«
II	-
Kommt das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung die Beklagte mit größeren Beträgen im Rückstand war, so gebietet die für die Entscheidung der Zumutbarkeit erforderliche Berücksichtigung aller Umstände auch die Prüfung, ob und wieweit die Klägerin auf die Abführung geschuldeter Beträge angewiesen war«. Die Revision rügt in dieser Beziehung mit Recht, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin übergangen habe, sie habe am 31o Mai 1958 Außenstände von rdo 3*+ ooo DM gehabt, Ihre Bemühungen, durch die Trennung von Vertrieb und Produktion die Liquidität zu verbessern, seien infolge der Zahlungsverweigerung der Beklagten völlig gescheitert. Zu berücksichtigen wird auch sein, ob die Aufrocht erhaltung des Betriebes der Klägerin den regelmäßigen Eingang der Verkaufserlöse und damit ein reibungsloses Zusammenarbeiten mit der Beklagten zu 1 erforderte, durch die allein sie in Europa ihre Ware absetzen konnte,
 bb)~ Soweit die Klägerin Ansprüche auf Bezahlung solcher Lieferungen geltend macht, die auf Anfordern der Beklagten zu 1 an deren Kunden gegangen sind, für die die Kunden aber den Kaufpreis noch nicht entrichtet hatten, hält das Berufungsgericht einen Anspruch nicht für begründet. Es sieht als erwiesen an, daß die Parteien sich darüber geeinigt hätten, der Beklagte solle zwar nicht Handelsvertreter sein, sondern als Großhändler die Erzeugnisse der Klägerin im eigenen Namen kaufen und verkaufen, die Kaufpreisforderungen der Klägerin sollten aber regelmäßig durch die Zahlungen der Beklagten auf das von der Klägerin einzurichtende Sonderkonto beglichen werden« Gegen diese.:Auslegung wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen« Sie meint, die Würdigung des Berufungsgericht verstoße gegen den V/ortlaut des Vertrages, werde dem erklärten Willen der Vertragsparteien nicht gerecht und lasse eine erschöpfende Würdigung der Aussagen der Zeugin CfHHP vermissen.
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Eines Eingehens auf die Angriffe der Revision bedarf es nichto Die Klägerin wird bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht, an das die Sache aus den bereits behandelten Gründen zurückverwiesen werden muß, Gelegenheit haben, ihre Bedenken gegen die Auslegung des Vertrages vorzubringen und ihren Vortrag zu ergänzen» Das Berufungsgericht wird alsdann aufgrund des erneuten beiderseitigen Parteivortrages in eine nochmalige Würdigung einzutreten haben» Darauf hingewiesen sei, daß der wichtige Grund für eine fristlose Kündigung nicht notwendig auf einem schuldhaften Verhalten eines Beteiligten beruhen muß» Tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses kann genügen, wobei zu beachten sein v/ird, daß auf der einen Seite die Klägerin, wollte sie ihre Erzeugnisse absetzen, auf eine gewissenhafte und betriebsfördernde Tätigkeit der Beklagten zu 1 angewiesen war» Auf der anderen Seite wird der Umstand nicht außer acht zu lassen sein, daß der Betrieb der Klägerin von dem Beklagten zu 2 aufgebaut war, daß ihm offenbar durch die Übertragung des Absatzes der Klägerin eine Existenzgrundlage gesichert werden sollte und die Parteien sich nach bereits vorangegangenen Streitigkeiten gegenseitige Loyalität zugesichert hatten» Die auf die Dauer gedachte langfristige Bindung der Parteien kann es rechtfertigen, besondere Anforderungen an den wichtigen Grund zu stellen; andererseits kann für die Klägerin gerade das Durchhalten eines langfristigen Vertrages nicht zu demutbar sein, wenn sie damit rechnen muß, dadurch in ihrer Grundlage bedroht zu weSden» Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird auch abzuwägen sein, ob die Klägerin sich auf die Klärung der Streitigkeiten durch ein gerichtliches Verfahren von möglicherweise langer Dauer hätte einlassen müssen, ehe sie das Vertragsverhältnis fristlos kündigte» Überhaupt bedarf es für die Beurteilung des wichtigen Grundes der umfassenden Würdigung der gesamten Umstände»
 
III. Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision werden dem Berufungsgericht übertragene
 Dr0 Haidinger Artl Dr«. Dorschei Dr«, Mezger Dro Messnor