b) War zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckung aus einem Wechselvorbehaltsurteil eine selbstschuldnerische Prozeßbürgschaft geleistet, dann kann der Gläubiger nach Eintritt der äußeren Rechtskraft des Urteils den Bürgen in Anspruch nehmen. Dezember 1974 ein Wechselvorbehaltsurteil gegen die Kaufleute Waltraud und Harry ZflB, nach dem diese als Gesamtschuldner unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren vorläufig vollstreckbar zur Zahlung von 50 221 DM nebst Zinsen und Kosten an den Kläger verurteilt wurden. Januar 1975 gegenüber dem Kläger für die Eheleute ZflB eine selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche des Klägers aus dem Urteil vom 6. Der Kläger seinerseits ließ den Eheleuten Z^^B wegen der Zwangsvollstreckung aus dem Wechselvorbehaltsurteil eine gleiche Bürgschaft der KreisSparkasse des Ob^U^^B Kreises vom 7. Februar 1975 die Zahlung der Bürgschaftssumme unter Darlegung seiner Forderung aus dem Wechselvorbehaltsurteil, die sich damals schon mit Zinsen und Kosten auf 55 857,03 IM belief.Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Köln am 18. Das Berufungsgericht führt aus, die von der Beklagten geleistete Prozeßbürgschaft habe den Kläger ebenso sicherstellen sollen, wie wenn die Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Wechsel-vorbehaltsurteil vom 6. Weder den Umständen, unter denen die Bürgschaft von der Beklagten gegeben worden sei, noch dem Wortlaut der Bürgschaft surkunde sei zu entnehmen, daß die Beklagte über die Sicherung des Klägers hinaus etwa auch für die Erfüllung seines Anspruchs gegen seine Vollstreckungsschuldner habe einstehen wollen. 1. a) Die Beklagte hat insofern, als von den Eheleuten Zfll eine Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach dem Wechselvorbehaltsurteil vom 6. Dezember 1974 zu leisten war, die Bürgschaft für alle Ansprüche des Klägers aus dem Urteil befristet bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits übernommen. b) Ein Urteil, das im Urkunden- oder Wechselprozeß unter Vorbehalt der Rechte des Beklagten ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen (§§ 599 Abs. 3, 602 ZPO). Es ist daher der äußeren Rechtskraft fähig und wird durch deren Eintritt endgültig vollstreckbar, mag es auch durch eine etwaige Aufhebung im Nachverfahren auf lösend bedingt sein (BGH Urt. vom 3. Ist die äußere Rechtskraft eines Vorbehaltsurteils eingetreten, dann findet, falls keine Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen des Nachverfahrens gemäß § 707 ZPO angeordnet wird, die Vollstreckung nach § 704 Abs. 1 ZPO statt; denn rechtskräftig im Sinne dieser Bestimmung ist ein gerichtliches Urteil dann, wenn es nicht mehr mit einem Rechtsmittel oder dem Einspruch angefochten werden kann (§ 705 ZPO). c) Die Beklagte hatte sich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vom Kläger erstrittenen Urteil vom 6. Die Befugnis, die - vorläufige Zwangsvollstreckung aus diesem Wechselvorbehaltsurteil abwenden zu können, ist mit der äußeren Rechtskraft dieser Entscheidung weggefallen (§§ 705, 704 Abs. 1 ZPO). Daher haftet die Beklagte nunmehr, nachdem eine - mögliche -Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 707 nicht erfolgt ist, als selbstschuldnerische Bürgin (§ 113 Abs. 1 Nr. 1 BGB) für die Eheleute Z^HP nach dem Wortlaut wie nach dem Sinn ihrer ProzeßbüMschaft. 2. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, daß der Kläger durch die im Wechselvorbehaltsurteil den Eheleuten eingeräumte Möglichkeit, eine gemäß § 713 Abs. 2 ZPO a.F. von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch eine Bankbürgschaft zu leisten (§ 108 ZPO), nicht schlechter gestellt werden sollte, als wenn die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren erfolgt wäre. Wäre als Sicherheit Geld von den Eheleuten ZflP hinterlegt worden, so hätte der Kläger aufgrund des rechtskräftigen IJechselvor-behaltsurteils die Herausgabe der Hinterlegungssumme verlangen können, sofern diese den ihm im Urteil zuerkannten Betrag nicht überstieg (Zöller, aaO § 713 An. 2 und § 713 An. 5; Ahlbrecht/Loewing, HinterlO, S. Die Herausgabeverfügung (§ 12 HinterlO) ergeht nämlich auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten, das sind die Beteiligten des Rechtsstreits, für den die Prozeßbürgschaft geleistet ist (vgl. Tritt eine Bürgschaft entsprechend einer vom Gericht nach § 108 ZPO getroffenen Anordnung an die Stelle der Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, dann kann das nicht die Folge haben, daß deshalb die Zwangsvollstreckung nicht mehr vor Abschluß des Nachverfahrens aus einem formell rechtskräftigen Vorbehalt surteil stattfindet; denn § 108 ZPO gibt dem Gericht nur im Interesse einer sicherheitsleistungspflichtigen Partei die Möglichkeit,an die Stelle der Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren ein anderes Sicherungsmittel zu setzen, das die hinterlegende Partei nicht sofort zur Festlegung flüssiger Mittel zwingt. War auf das Rechtsmittel des Klägers das Berufungsurteil abzuändern und das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen, so treffen die Beklagte, der die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren Vorbehalten bleibt, die gesamten Verfahrenskosten (§91 ZPO).
Nachschlagewerk: ja BGHZ:_____________ja ZPO §§ 108, 599 Abs. 3, 704 Abs. 1, 711; BGB § 767 a) Die Befugnis, die vorläufige Zwangsvollstreckung aus einem Wechselvorbehaltsurteil abwenden zu können, fällt mit dessen äußerer Rechtskraft weg. b) War zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckung aus einem Wechselvorbehaltsurteil eine selbstschuldnerische Prozeßbürgschaft geleistet, dann kann der Gläubiger nach Eintritt der äußeren Rechtskraft des Urteils den Bürgen in Anspruch nehmen. BGH, Urt. v. 28. September 1977 - VIII ZR 51/77 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Vorbehalts- VIII ZR 51/77 URTEIL Verkündet am 28. September 1977 Scheibl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle des Hans Günter He( in Wi I, Ha( Istr. Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Sparkasse der HoHHB Gemeinden, vertreten durch den Vorstand, H^HBstr. VI in Vd|f, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr 2 /'I Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Merz, Treier und Dr. Brunotte für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 1976 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Februar 1976 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens zu tragen. Die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren bleibt ihr Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand Zugunsten des Klägers erließ das Landgericht Aachen am 6. Dezember 1974 ein Wechselvorbehaltsurteil gegen die Kaufleute Waltraud und Harry ZflB, nach dem diese als Gesamtschuldner unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren vorläufig vollstreckbar zur Zahlung von 50 221 DM nebst Zinsen und Kosten an den Kläger verurteilt wurden. Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit heißt es in diesem Urteil: "Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von DM 55 OOO,— abwenden, falls nicht der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch Bürgschaft einer deutschen Großbank geleistet werden." Die Beklagte gab am 22. Januar 1975 gegenüber dem Kläger für die Eheleute ZflB eine selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche des Klägers aus dem Urteil vom 6. Dezember 1974 befristet bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 55 000 IM ab. Der Kläger seinerseits ließ den Eheleuten Z^^B wegen der Zwangsvollstreckung aus dem Wechselvorbehaltsurteil eine gleiche Bürgschaft der KreisSparkasse des Ob^U^^B Kreises vom 7. Februar 1975 übermitteln und verlangte von der Beklagten am 11. Februar 1975 die Zahlung der Bürgschaftssumme unter Darlegung seiner Forderung aus dem Wechselvorbehaltsurteil, die sich damals schon mit Zinsen und Kosten auf 55 857,03 IM belief. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Köln am 18. September 1975 das Wechselvorbehaltsurteil vom 6. Dezember 1974 mit einer geringfügigen Änderung bestätigt und seine Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dieses im Wechselprozeß ergangene Berufungsurteil ist rechtskräftig geworden. Das Nachverfahren zwischen dem Kläger und den Eheleuten ZHB dagegen ist' noch beim Landgericht Aachen anhängig. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im Urkundenprozeß von der Beklagten die Zahlung von 55 000 DM Zug um Zug gegen die Herausgabe der Bürgschaftserklärung vom 22. Januar 1975 verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt aus, die von der Beklagten geleistete Prozeßbürgschaft habe den Kläger ebenso sicherstellen sollen, wie wenn die Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Wechsel-vorbehaltsurteil vom 6. Dezember 1974 durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren geleistet worden wäre. Aus den letztgenannten Sicherungsmitteln hätte der Kläger, dem von der Rechtsprechung die Stellung eines Pfandgläubigers in Bezug auf den hinterlegten Betrag eingeräumt werde, kraft Pfandrechts gemäß § 1288 BGB unmittelbare Befriedigung erlangen können, sofern sein Schuldner rechtskräftig verurteilt sei. Ob der Anspruch des Klägers gegen die Eheleute ZflP wirklich bestehe, stehe hier aber erst nach Abschluß des Nachverfahrens endgültig fest; denn derzeit liege nur ein formell rechtskräftiges, durch eine etwaige Aufhebung im Nachverfahren auf lösend bedingtes Urteil vor. Weder den Umständen, unter denen die Bürgschaft von der Beklagten gegeben worden sei, noch dem Wortlaut der Bürgschaft surkunde sei zu entnehmen, daß die Beklagte über die Sicherung des Klägers hinaus etwa auch für die Erfüllung seines Anspruchs gegen seine Vollstreckungsschuldner habe einstehen wollen. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision zu Recht an. Sie sind rechtsirrig. 1. a) Die Beklagte hat insofern, als von den Eheleuten Zfll eine Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach dem Wechselvorbehaltsurteil vom 6. Dezember 1974 zu leisten war, die Bürgschaft für alle Ansprüche des Klägers aus dem Urteil befristet bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits übernommen. Sie war demnach Prozeßbürgin. Wofür ein Prozeßbürge haftet, hängt wesentlich davon ab, zu welchem Zweck die Prozeßbürgschaft bestellt worden ist (Senatsurteile vom 19. März 1975 - VIII ZR 250/73 = WM 1975, 424, 425; vom 25. Januar 1967 - VIII ZR 173/64 = WM 1967, 226; RGZ 141, 194, 196). Das hat das Berufungsgericht richtig erkannt. Die Bürgschaft der Beklagten sollte hier die Beitreibbarkeit der ganzen, dem Kläger im Wechselprozeß gegen die Eheleute Z^| zuerkannten Forderung gewährleisten; denn sie war dem Kläger zu dem Ausgleich dafür gegeben, daß er auf die - sofortige -vorläufige Vollstreckung aus dem erstrittenen Urteil zunächst verzichtete. b) Ein Urteil, das im Urkunden- oder Wechselprozeß unter Vorbehalt der Rechte des Beklagten ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen (§§ 599 Abs. 3, 602 ZPO). Es ist daher der äußeren Rechtskraft fähig und wird durch deren Eintritt endgültig vollstreckbar, mag es auch durch eine etwaige Aufhebung im Nachverfahren auf lösend bedingt sein (BGH Urt. vom 3. Januar 1967 - II ZR 156/66 * NJW 1967, 566 = WM 1967, 77; RG JW 98, 540; RG JW 89, 231; Baumbach/Lauterbach, ZPO 35. Aufl. § 599 Anm. 3; Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 599 Rdn. 5; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 599 Anm. C I; Zoller, ZPO 11. Aufl. § 704 Anm. 1; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl. § 58 V 2). In der seit /l'l 1. Juli 1977 geltenden Fassung von § 707 ZPO ist gesetzlich klargestellt, daß im Nachverfahren allerdings eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem formell (äußerlich) rechtskräftigen Vorbehaltsurteil möglich ist (vgl. für den früheren Rechtszustand BGH Urt. vom 3. Januar 1967 aaO). Der Zweck des Wechselprozesses ist es, dem Inhaber einer Wechselforderung einen vorläufigen gerichtlichen Beistand zur Durchsetzung seiner % Ansprüche aufgrund unvollständiger, aber in der Regel zu dem Erreichen dieses Zweckes ausreichender Sachprüfung zu gewähren und ihm so schnell zu einer im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Entscheidung zu verhelfen (OLG Hamm NJW 1976, 246, 247). Ist die äußere Rechtskraft eines Vorbehaltsurteils eingetreten, dann findet, falls keine Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen des Nachverfahrens gemäß § 707 ZPO angeordnet wird, die Vollstreckung nach § 704 Abs. 1 ZPO statt; denn rechtskräftig im Sinne dieser Bestimmung ist ein gerichtliches Urteil dann, wenn es nicht mehr mit einem Rechtsmittel oder dem Einspruch angefochten werden kann (§ 705 ZPO). Das Nachverfahren ist kein Rechtsmittel. Es dient dazu, die im Vorverfahren unvollständige Aufklärung zu ergänzen und an die Stelle der Vorbehaltsentscheidung eine endgültige Entscheidung zu setzen (Baumbach/Lauter-bach, aaO § 600 Anm. 1 A). c) Die Beklagte hatte sich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vom Kläger erstrittenen Urteil vom 6. Dezember 1974 verbürgt. Die Befugnis, die - vorläufige Zwangsvollstreckung aus diesem Wechselvorbehaltsurteil abwenden zu können, ist mit der äußeren Rechtskraft dieser Entscheidung weggefallen (§§ 705, 704 Abs. 1 ZPO). Daher haftet die Beklagte nunmehr, nachdem eine - mögliche -Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 707 nicht erfolgt ist, als selbstschuldnerische Bürgin (§ 113 Abs. 1 Nr. 1 BGB) für die Eheleute Z^HP nach dem Wortlaut wie nach dem Sinn ihrer ProzeßbüMschaft. 2. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, daß der Kläger durch die im Wechselvorbehaltsurteil den Eheleuten eingeräumte Möglichkeit, eine gemäß § 713 Abs. 2 ZPO a.F. von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch eine Bankbürgschaft zu leisten (§ 108 ZPO), nicht schlechter gestellt werden sollte, als wenn die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren erfolgt wäre. Wäre als Sicherheit Geld von den Eheleuten ZflP hinterlegt worden, so hätte der Kläger aufgrund des rechtskräftigen IJechselvor-behaltsurteils die Herausgabe der Hinterlegungssumme verlangen können, sofern diese den ihm im Urteil zuerkannten Betrag nicht überstieg (Zöller, aaO § 713 Anm. 2 und § 713 Anm. 5; Ahlbrecht/Loewing, HinterlO, S. 106). Die Herausgabeverfügung (§ 12 HinterlO) ergeht nämlich auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten, das sind die Beteiligten des Rechtsstreits, für den die Prozeßbürgschaft geleistet ist (vgl. Drischler, HinterlO § 13 Anm. 3), festgestellt ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 HinterlO; Ahlbrecht/Loewing, aaO). Daß die formelle, äußere Rechtskraft eines Urteils für die uneingeschränkte Zwangsvollstreckung ausreicht (§§ 704, 705 ZPO), ist oben dargelegt. Tritt eine Bürgschaft entsprechend einer vom Gericht nach § 108 ZPO getroffenen Anordnung an die Stelle der Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, dann kann das nicht die Folge haben, daß deshalb die Zwangsvollstreckung nicht mehr vor Abschluß des Nachverfahrens aus einem formell rechtskräftigen Vorbehalt surteil stattfindet; denn § 108 ZPO gibt dem Gericht nur im Interesse einer sicherheitsleistungspflichtigen Partei die Möglichkeit,an die Stelle der Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren ein anderes Sicherungsmittel zu setzen, das die hinterlegende Partei nicht sofort zur Festlegung flüssiger Mittel zwingt. § 108 ZPO ist 8 aber keine Grundlage für eine Einstellung oder Aussetzung der Zwangsvollstreckung. III. War auf das Rechtsmittel des Klägers das Berufungsurteil abzuändern und das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen, so treffen die Beklagte, der die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren Vorbehalten bleibt, die gesamten Verfahrenskosten (§91 ZPO). Braxmaier Hoffmann Merz Treier Dr. Brunotte