in Berlin über die Lieferung von in Mitteldeutschland angefertigten RadiogerUten der Typen Saalburg 5050 und Jalta 5070. Diese Verhandlungen bestätigte der Kläger unter der Firma dem Beklagten mit Schreiben vom 18. April 1964 suchte der Angestellte FBBB des Beklagten, dem Gesamtprokura für die Firma BBBfc erteilt war, den Kläger in Toronto auf.Während der Verhandlungen mit PUB erreichte den Kläger das an die Firma GBBB gerichtete Schreiben des Beklagten vom 8, April 1964, das folgenden auszugsweise wiedergegebencn Inhall hat: Die Firma Kurt M.erteilt hiermit Herrn Prinzen das Allein-Verkaufsrecht fuer diese beiden Geraote-Typen fuer Canada und die USA und verpflichtet sich, die oben-genannten beiden Goracte weder unter dieser noch irgendwelcher anderen Bezeichnung selbst oder ueber Dritte nach Canada und USA zu verkaufen oder zu liefern. Der Firma B0| obliegt es, bei Lieferung an Dritte darueber zu wachen, daß die Geraete nicht nach Canada oder den USA gelangen koennen und haftet Herrn F0HD fuer jeden Schaden, welcher moeglicherv/eise durch eine Umgehung dieses Allein-Verkaufsrechts entstehen kann. Mit Schreiben vom selben Tage rief der Kläger die ersten Geräte zur Lieferung ab. Mai 1964, ohne zu dem Begehren des Klägers Stellung zu nehmen, und vertröstete diesen auf die bald zu erv/artende Rückkehr des Als der Beklagte am 12. Juni 1964 telegrafisch einen Aufpreis auf die von FflHB vereinbarten Preise forderte, wies der Kläger dieses Verlangen in seinen Schreiben vom 20. Juni 1964 ging der Beklagte erneut auf den Wunsch des Klägers ein, daß ihm die Geräte komplett geliefert würden; er meinte jedoch, in diesem Palle könne er auf einen Aufpreis nicht verzichten. Diese Preise verstehen sich für die Geräte in dem Lieferungsumfang gemäss de3 Schreibens der Fa.B(pH|voin 8.4.64, d.h. fertig montiert jedoch nicht abgeglichen, Röhren separat in Industrieverpackung, Rückwände separat verpackt, FOB Hamburg, einschließlich seenässiger Verpackung. Die Geräte sind in USA Ausführung zu liefern, d.h. mit Skalen in englischer Beschriftung: ohne Stationsnamen, mit FM-Teil soweit fertigungstechnisch möglich bis 108 MHz, sowie mit einer Rückwand versehen, deren Beschriftung den Rrfordernissen des Marktes entspricht und über die gesondert genaue Instruktionen erteilt werden. Die Firma BflU verpflichtet sich, bei Lieferung an Dritte darüber zu wachen, daß diese Geräte nicht nach Canada oder den USA gelangen können. Der Kläger lehnte die Unterzeichnung des Vertragsentwurfs ah und teilte dem Beklagten mit, er habe sich am 1. Er vertritt den Standpunkt, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm auf Grund des Abrufs vom 10. In der neuerlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht alsdann die Berufung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Anwendung deutschen Rechts durch das Berufungsgericht bestehen keine Bedenken* Solche werden auch von der Revision nicht geltend gemacht * Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung, weil dieser sich unberechtigt von dem Vertrage vom 10. S. April 1964 eine Bevollmächtigung erblicken, so habe Pabry auf alle Fälle den in diesem Schreiben gesteckten Rahmen nicht eingehalten, so daß der Vertrag auch wegen Überschreitens der Vollmacht unwirksam wäre. Das Berufungsgericht nimmt dagegen an, daß der Beklagte dem Angestellten FflU Eizelhandlungsvollmacht im Sinne des § 54 HUB erteilt habe. Im Ergebnis läßt die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte an den Vertrag vom 10. 1. ) Nicht zu billigen ist die Ansicht der Revision, die Wirksamkeit der Bevollmächtigung scheitere schon daran, daß PflBi den Vertrag nicht entsprechend § 57 HOB rät einen das Vollmachtsvorhältnis ausdrückenden Zusatz unterzeichnet hat. 2. ) Der Revision kann auch in ihrer Auffassung nicht gefolgt worden, die Bekundung des Zeugen F^mlasse aus rechtlichen Gründen nicht den Schluß auf eine Bevollnächtigun* Die Revision Berücksichtigt nicht, daß drücklich Bekundet hat, der Beklagte haBe ihn am Tage vor seiner ABreise nach Kanada eingehend über den Sachverhalt unterrichtet und ihn Beauftragt, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, wenn das möglich sei. Baß der mit ABschlußvolImacht versehene Zeuge diesen Auftrag als einen Sondcrfall angesehen hat, der von seinen gewöhnlichen Aufträgen abwich, vermag die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Unerheblich ist es auch entgegen der Ansicht der Revision, daß der Zeuge Bekundet hat, er sehe in dem von ihm abgeschlossenen Vertrag einen Rahmenvertrag, der Bezüglich der Liefertermine und der Durchführung ira einzelnen noch der Ausfüllung durch den Beklagten Bedurft habe. Baß in diesem Schreiben gleichzeitig Bestimmte Weisungen für den Inhalt des Vertrages gegeben wurden, steht ebenfalls der Annahme einer ABschlußvcll-macht nicht entgegen. Dasselbe gilt für den Umstand, daß der Zeuge vor dem endgültigen Abschluß noch eine fernschriftliche Weisung des Beklagten über die Preisgestaltung eingeholt hatte. Hieraus hat er entnommen, daß der Kläger die in Nr* 1 des Vertrages (im folgenden als LV bezeichnet) ausgemachten Preise von 19.50 US Ü (Saalburg 5050) und 17». 00 US $ (Jalta 5070) dahin verstanden habe, sie hätten für die Lieferung von “kompletten” Geräten zu gelten* Er selbst hat von Anfang an Nr. 1 LV dahin ausgelegt, daß er nur verpflichtet gewesen sei, die Geräte entsprechend den Ausführungen in seinem Schreiben vom 8. Es legt den Vertrag dahin aus, daß die Preisvereinbarung in dem vom Beklagten in Anspruch genommenen Sinne zu verstehen ist. 2 des Schreibens enthaltene Wendung, "es sei durchaus erforderlich, bis Ende des Jahres einen endgültigen Lieferplan aufzustellen", dem Zeugen hätte verbieten können, mit den Kläger eine Frist für dessen Abrufe zu vereinbaren. Der Beklagte beanstandet die Fassung der Nr. 7 Abo. 2 LV, wonach es ihm obliegen soll, bei Lieferungen an Britto, darüber zu wachen, daß die Geräte nicht nach Kanada oder den USA gelangen können, und wonach er für jeden Schaden haften soll, der durch eine Umgehung des Alleinverkaufs-rechto entstehen würde. April 1964 findet auch das Allcinvcrtriebsrccht Erwähnung, ohne daß allerdings dabei zu dem Ausdruck kommt, der Beklagte wolle eine Überwachungspflicht und eine Haftung für die Umgehung des Alleinverkauf orechts übernehmen. Der Beklagte gibt aber auch nicht zu erkennen, daß er eine Haftung ablehne„ Der Kläger braucht sich daher nicht entgegenhalten zu lassen, er habe gewußt, daß EfliB berechtigt sei, den Beklagten eine der Fassung der Nr. 7 Abs. 2 LV entsprechende Uber-wachungspflicht und Haftung aufzubürden. Biese Belastung des Beklagten fällt auch, wie das Berufungsgericht zutreffend auoführt, nicht in einem derartigen Maße aus dem allgemeinen Rahmen des Schreibens, daß der Kläger mit einer so weitgehenden Vollmacht des ^icht hätte rechnen können, Bas folgt schon daraus, daß der Beklagte in Kr. 6 Abs. 2 des Entwurfs eines abgeänderten Vertrages von 24. Juni 1964 eine dem Wortlaut der hier streitigen Hr. 7 Abs. 2 entsprechende Bestimmung aufgenommen hat, "er verpflichte sich bei Lieferung an Dritte, darüber zu wachen, daß diese Geräte nicht nach Kanada oder den USA gelangen kün-nen11. Baß er dabei die Bestimmung der Nr. 7* der Beklagte hafte für eine Umgehung des Alleinvertriebsrechts, gestrichen hat, bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keine wesentliche Abweichung von dem bisherigen Text. Das Berufungsgericht gelangt daher auch in diesem Punkte ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis, daß eine Vollmachtsüberschreitung des nicht in Frage komme. Ein Widerspruch ist indes entgegen der Auffassung der Revision nicht zu erkennen, um so weniger, als in Nr, 8 LV die Verlängerung des Vertrages vorgesehen ist, Denn immerhin war der Kläger, v/orauf das Berufungsgericht mit Recht abhebt, dem Beklagten kein Unbekannter. Da sich F^|, nachdem der Kläger ihm die Gründe mitgeteilt hatte, weshalb der Vertrag mit ihm abgeschlossen werden sollte, vorbehaltslos - seine fernschriftliche Rückfrage beschränkte sich auf die Preisgestaltung - auf eine Änderung des Vertragspartners eingelassen hatte, brauchte der Kläger nicht anzunehmen, daß das außerhalb der von dem Beklagten erteilten Einzelhandlungsvollmacht liege. Sein Standpunkt ist um so weniger zu beanstanden, als der Beklagte in seinem Vertragsentwurf ebenfalls den Kläger und nicht etwa die Firma als Vertragspartner eingesetzt hat. 5.) Die Ansicht des Berufungsgerichts» daß der Beklagte durch den von abgeschlossenen Vertrag vom 10. Auf die weiteren vom Berufungsgericht hilfsweise Angestellten Erwägungen, der Beklagte müsse die Vereinbarung schon deshalb als wirksam abgeschlossen hinnehmen, weil er den ihm von übersandten Vertrag nicht gemäß § 75 h 1.) Der Revision kann auch nicht in der Ansicht gefolgt werden, die Verpflichtung des Beklagten, darü^cr zu wachen, daß die im Vertrage genannten Geräte nicht durch Abnehmer des Beklagten nach Kanada oder in die USA gelangten, sei auf eine von vornherein unmögliche Leistung gerichtet gewesen. Für die Bejahung eines versteckten Einigungsmangels ist kein Raum,: "weil das Berufungsgericht, wie bereits ausgeführt wurde, mit Recht die Klausel der Kr, 1 über die Preisgestaltung ausgelegt und festgestellt hat, daß sie in diesem Sinne zu verstehen ist. V. Daß der Beklagte die Erfüllung des Vertrages hartnäckig und auch endgültig verweigert hat, stellt die Revision nicht in Abrede. Venn der Beklagte - und das zu Hecht - der Auffassung war, die Geräte nur nach Maßgabe seines Schreibens vom 8. Dadurch, daß der Beklagte die Erfüllung des Vertrages unberechtigt und endgültig verweigert hat, hat er sich unter entsprechender Anwendung des § 326 BGB schadensersatzpflichtig gemachte Er hat daher den Erfüllungsschaden zu ersetzen, der seiner Hohe nach noch nicht feststeht.. Das Berufungsgericht konnte aber gemäß § 304 ZPO die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären, weil die Entstehung eines Schadens des Klägers wahrscheinlich ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Vm_ZR_£l/68 URTEIL Verkündet .m 19e Mai 1969 Klett, Justizhauptsckrctür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns PetorBJBJ, alleiniger Inhaber der Pirna Kurt M. in A||H|straI3e Beklagten und Revisionsklägero, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Walter MI The Kl in TI 'Canada, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Dezember 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betrieb zusammen mit dem Kaufmann OflB den Import von Radiogeräten in Toronto/Canada unter der Firma (im folgenden: Firma ° Beide Firmeninhaber verhandelten am 16. März 1964 mit dem Beklagten als dem alleinigen Inhaber der Hamburger Außenhandelsfirma Kurt M. in Berlin über die Lieferung von in Mitteldeutschland angefertigten RadiogerUten der Typen Saalburg 5050 und Jalta 5070. Diese Verhandlungen bestätigte der Kläger unter der Firma dem Beklagten mit Schreiben vom 18. März 1964? das in dem hier interessierenden Teil folgenden Y/ortlaut hat? 9*0 Die mit Ihnen in Berlin geführten Verhandlungen wollen wir nachfolgend schriftlich niederlegen: 1.) Fuer die Geraete "5050" und "JALTA" erhalten wir von Ihnen das Alleinverkauf srecht fuer USA und Canada« 2«) Unsere Erst-Auftraege lauten ueber 12.000 "5050" und 6000 "JALTA". Die Teillieferungen werden monatlich erfolgen und fob Hamburg geliefert. Die Preise lauten wie folgt: "5050" CAJST. 0 21.00 " JALTA "CAH. 8 18.00. Alle weiteren Einzelheiten werden wir mit Ihrem sehr geehrten Herrn PfliM in Kucrze in Toronto anlaesslich seines Besuches besprechen« O O 0 o o Am 10. April 1964 suchte der Angestellte FBBB des Beklagten, dem Gesamtprokura für die Firma BBBfc erteilt war, den Kläger in Toronto auf. Während der Verhandlungen mit PUB erreichte den Kläger das an die Firma GBBB gerichtete Schreiben des Beklagten vom 8, April 1964, das folgenden auszugsweise wiedergegebencn Inhall hat: "Sehr geehrter Herr OB0» sehr geehrter Herr ?BBI! « O Ö Obgleich diese Geschäfte außerordentlich dringend sind, bedauere ich sehr, daß ich Ihnen nicht schon früher eine Bestätigung habe geben können, und daß ich Ihnen auch nicht früher Ihren Brief v. 18.V.M. bestätigen konnte. Jedoch habe ich mit Herrn alles im Einzelnen abgesprochen, und zu dieser Stunde wird Herr Ff^fr bereits bei Ihnen in Toronto sein« Wie ich Ihnen bereits persönlich zugesagt, sind wir bereit, Ihnen für die Typen, für die größere Geschäfte abzuschließen sind, selbstverständlich die Exklusivität für Kanada und USA zu geben« Wie schon oben erwähnt, habe ich mit Herrn FflU über alle Einzelheiten gesprochen, so daß Herr genauestens informiert ist und mit Ihnen einen festen Abschluss tätigen kann» Somit hatten wir Ihnen für die Gerätetypen folgende Preise genannt: Saalburg 5050 - USO 19,50 Jalta - HH USS 17. — . Die Geräte werden zu diesen Preisen, wie in Berlin besprochen, fest fertig montiert, jedoch werden die Röhren separat in Industrieverpackung geschickt, die Rückwände werden Ihren, noch entsprechend anzugebenden Einzelheiten bedruckt und ebenfalls separat an Sie verschifft« Burch die Tatsache, daß die Röhren separat geliefert werden, möchten wir nur der Ordnung halber darauf aufmerksam machen, daß die Geräte durchaus vorabgeglichen sind, daß jedoch gegebenenfalls einen Endabgleich nach Bestückung mit Röhren erfolgen müßte« Yfir hoffen zuversichtlich, daß Sie mit Herrn FflBB zu einem endgültigen Abschluß kommen werden, wobei wir nicht unerwähnt lassen möchten, daß es durchaus erforderlich wäre, bereits bis Ende d.J« einen endgtl3.-t.igcn Lieferplan aufzustellen« tf ■ - n Am Schluß ihrer Verhandlungen während deren IFflU wegen des Preises und eines weiteren Sinzeipunktes heim Beklagten fernschriftlich Rückfrage gehalten hatte, Unterzeichneten der Kläger und PfBB am 10. April 1964 einen Vertrag, dessen für den Rechtsstreit erhebliche Be stir nungor wie folgt lauten: "Vertrag zwischen Herrn Y/aiter (das ist der Kläger) • 900 und der Firma Kurt M, BSB, (deren Inhaber ist der Beklagte)..... 1. Herr Prinzen erteilt der Firma Kurt M. BflB Auftrag auf Lieferung von Radiogeraeten folgender Typen und Mengen: Hetz-Tischgeraet SAALBURG- 5050 12.000 Stueck zu dem Preis von US Dollar 19.50 per Stueck; Hetz-Tischgeraet JALTA 5070 6.000 Stueck zu dem Preis von US Dollar 17.00 per Stueck. Diese Preise verstehen sich FOB Hamburg einschließlich seemaessiger Verpackung. 3, Herr PflB verpflichtet sich zur Abnahme der unter 1. genannten Stueckzahlen im Zeitraum von 12 Monaten vom Datum dieses Vertrages an gerechnet unter der Voraussetzung, daß die Firma Kurt M. die erteilten Finzel- abrufo termingerecht 2um Versand bringt und daß die gelieferten Geraeto frei von technischen und Fabrikations-Maengel sind. 4. Die jeweiligen Abrufe werden mengenund typenmae3sig von Herrn 3 Ilonate im voraus erteilt» 6. Die Zahlung erfolgt gesondert fuer jede Teillieferung in USM^segon Dokumente ueber die Firma & Co», Hl 7» Die Firma Kurt M. erteilt hiermit Herrn Prinzen das Allein-Verkaufsrecht fuer diese beiden Geraote-Typen fuer Canada und die USA und verpflichtet sich, die oben-genannten beiden Goracte weder unter dieser noch irgendwelcher anderen Bezeichnung selbst oder ueber Dritte nach Canada und USA zu verkaufen oder zu liefern. Der Firma B0| obliegt es, bei Lieferung an Dritte darueber zu wachen, daß die Geraete nicht nach Canada oder den USA gelangen koennen und haftet Herrn F0HD fuer jeden Schaden, welcher moeglicherv/eise durch eine Umgehung dieses Allein-Verkaufsrechts entstehen kann. 8, Dieser Vertrag hat eine Gueltigkeit bis zu dem 31*12.1965 und verlaengert sich automatisch - 7 um 1 weiteres Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf gekuendigt wird." Außerdem Unterzeichnete P^Mfcnoch einen Nachtrag der folgenden Wortlaut hat: "Dieser Vertrag wird automatisch in der von Herrn PflHB noch zu gründenden Pirna übergehen." Mit Schreiben vom selben Tage rief der Kläger die ersten Geräte zur Lieferung ab. Das Schreiben lautet auszugsweise: "Unter Bezug auf den mit Liefervertrag vom 10. April 64 erteilten Gesamt-Auftrag rufen wir hiermit die folgenden Mengen ab: 1. ) SAALBURG 5050. Alle 14 Tage 200 Stueck beginnend schnellst-moeglich bis zu dem 31.8.1964. 2. ) JALTA 5070. Alle 14 Tage 108 Stueck beginnend schnellstens bis zu dem 31.8.1964. Bei diesen Lieferungen sollen komplette Geraete jedoch ohne Netzschnur und Stecker geliefert werden und die Geraete sind mit englisch beschrifteter Scala zu versehen, die bis 108 MO auszudehnen ist. übersandte dem Beklagten Abschrift des Vertrages vom 10. April 1964? die den Nachtrag nicht enthielt, mit Anschreiben vom 12. April 1964, in dem es heißt: Den Kaufvertrag füge ich in der Anlage bei. Als Vertragspartner tritt auf, der das Geschäft ohne 00, der ja bei Gfl|H| mit 50 # beteiligt ist machen will. Sonst ist im wesentlichen nicht viel dazu zu sagen, da sich alle Punkte mit dem Besprochenen und von Ihnen bereits Bestätigten decken. IS i? • ♦ ♦ # Am 27. April 1964 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er könne den Vertrag noch nicht in allen Punkten bestätigen; es bedürfe noch einer Rücksprache mit FflBk der sieh auf einer Geschäftsreise in Südamerika befinde. Am 14. Mai 1964 mahnte der Kläger die Angabe der Liefertermine an. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 26. Mai 1964, ohne zu dem Begehren des Klägers Stellung zu nehmen, und vertröstete diesen auf die bald zu erv/artende Rückkehr des Als der Beklagte am 12. Juni 1964 telegrafisch einen Aufpreis auf die von FflHB vereinbarten Preise forderte, wies der Kläger dieses Verlangen in seinen Schreiben vom 20. Juni 1964 unter Hinweis auf den Vertrag von 10. April 1964 zurück. In Schreiben von 22. Juni 1964 ging der Beklagte erneut auf den Wunsch des Klägers ein, daß ihm die Geräte komplett geliefert würden; er meinte jedoch, in diesem Palle könne er auf einen Aufpreis nicht verzichten. Schließlich übersandte der Beklagte dem Kläger am 1. Juli 1964 den von ihm selbst gefertigten Entwurf eines neuen Vertrages, der in den hier interessierenden Bestimmungen folgenden Wortlaut hat: "V e r t r a g zwischen Herrn Walter und der Firma Kurt M. Herr erteilt der Firma Kurt M. BH| Auftrag auf Lieferung von Badiogeräten folgender Typen und Mengen: Bets-Tischgerät Saalburg 5050 12.000 Stück zu dem Preis von US $ 19*50 p.Stek. Betz-Tischgerät Jalta 5070 6.000 Stück zu dem Preis von US $ 17.00 p.Stek. Diese Preise verstehen sich für die Geräte in dem Lieferungsumfang gemäss de3 Schreibens der Fa. B(pH|voin 8.4.64, d.h. fertig montiert jedoch nicht abgeglichen, Röhren separat in Industrieverpackung, Rückwände separat verpackt, FOB Hamburg, einschließlich seenässiger Verpackung. Die Geräte sind in USA Ausführung zu liefern, d.h. mit Skalen in englischer Beschriftung: ohne Stationsnamen, mit FM-Teil soweit fertigungstechnisch möglich bis 108 MHz, sowie mit einer Rückwand versehen, deren Beschriftung den Rrfordernissen des Marktes entspricht und über die gesondert genaue Instruktionen erteilt werden. 6. Die Firma Kurt M. Bf|B| erteilt hiermit Herrn P^HB das Allein-Yerkaufsrecht für diese beiden Gerätetypen für Canada und die USA und verpflichtet sich, die obengenannten beiden Geräte weder unter dieser noch irgendwelcher anderen Bezeichnung selbst oder über Dritte nach Canada und USA zu verkaufen oder zu liefern. Die Firma BflU verpflichtet sich, bei Lieferung an Dritte darüber zu wachen, daß diese Geräte nicht nach Canada oder den USA gelangen können. I! Der Kläger lehnte die Unterzeichnung des Vertragsentwurfs ah und teilte dem Beklagten mit, er habe sich am 1. Juli 1964 mit F^|^dahin geeinigt, daß die Gerate in unkomplettem Zustande geliefert werden könnten (Schreiben vom 12. August 1964). Der sich hieran anschließende Schriftwechsel der Parteien führte zu keiner Einigung. Gestützt auf den mit ^geschlossenen Vertrag vom 10. April 1964 verlangt der Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Hohe eines Teilbetrages von 111 360 DM. Er vertritt den Standpunkt, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm auf Grund des Abrufs vom 10. April 1964 in der Zeit vom 1. Mai bis Ende Juni 1964 800 Stück Saalburg- und 432 Stück Jalta-Geräte zu Hofern. Wegen Nichtlieferung sei ihm ein Gewinn in der angegebenen Höhe entgangen. Ben genannten Betrag nebst Zinsen hat er eingeklagt. Bas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Bie Berufung des Beklagten hatte das Oberlandesgericht zunächst als unzulässig verworfen. Auf die "Revision des Beklagten hat der erkennende Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt und den Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache selbst an das Oberlandesgericht zurückverwieson. In der neuerlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht alsdann die Berufung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Hit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter* EntscheidungsgrUnde: I. Gegen die Anwendung deutschen Rechts durch das Berufungsgericht bestehen keine Bedenken* Solche werden auch von der Revision nicht geltend gemacht * II. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung, weil dieser sich unberechtigt von dem Vertrage vom 10. April 1964 losgesagt habe und dessen Erfüllung hartnäckig und endgültig verweigere. Der Beklagte meint, an diesen Vertrag deshalb nicht gebunden zu sein, weil sein Angestellter der lediglich Gesamtprokura hatte, zu seiner Alleinvertretung nicht berechtigt gewesen sei, aber auch keine Einzelhandlungsvollmacht gehabt habe, die ihn zu dem Abschluß dieses Vertrages berechtigt hätte. Wollte man in den Ausführungen des an die Firma G£|^ gerichteten Schreibens vom S. April 1964 eine Bevollmächtigung erblicken, so habe Pabry auf alle Fälle den in diesem Schreiben gesteckten Rahmen nicht eingehalten, so daß der Vertrag auch wegen Überschreitens der Vollmacht unwirksam wäre. Das Berufungsgericht nimmt dagegen an, daß der Beklagte dem Angestellten FflU Eizelhandlungsvollmacht im Sinne des § 54 HUB erteilt habe. Es stützt seine Ansicht auf die Aussage des als Zeuge vernommenen Angestellten und auf den Inhalt des Schreibens vom 8. April 1964. Es führt hierzu aus: FfH sei von dem Beklagten zu dem festen Abschluß des in Aussicht genommenen Vertrages bevollmächtigt worden, ohne daß er, wie sonst bei Auslandsabschlüssen üblich, gehalten gewesen wäre, den Vorbehalt einer Genehmigung durch den Beklagten zu machen. Hinzu komme, daß in dem Schreiben vom 8. April 1964 ebenfalls von einem festen Abschluß die Rede sei, den der Zeuge herbeiführen solle. III. Im Ergebnis läßt die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte an den Vertrag vom 10. April 1964 gebunden sei, keinen Rechtsirrtum erkennen. 1. ) Nicht zu billigen ist die Ansicht der Revision, die Wirksamkeit der Bevollmächtigung scheitere schon daran, daß PflBi den Vertrag nicht entsprechend § 57 HOB rät einen das Vollmachtsvorhältnis ausdrückenden Zusatz unterzeichnet hat. Bie Unterlassung einer solchen Hinzufügung (hier wohl des Zusatzes: i.V.) ist unschädlich, weil die latsaehe, daß Ffm v/edor als Prokurist noch in eigenem Namen aufgetreten ist, aondern als Bevollmächtigter des Beklagten gehandelt hat, außer Streit steht. 2. ) Der Revision kann auch in ihrer Auffassung nicht gefolgt worden, die Bekundung des Zeugen F^mlasse aus rechtlichen Gründen nicht den Schluß auf eine Bevollnächtigun* zu, den Beklagten endgültig vertraglich zu Binden. Die Revision Berücksichtigt nicht, daß drücklich Bekundet hat, der Beklagte haBe ihn am Tage vor seiner ABreise nach Kanada eingehend über den Sachverhalt unterrichtet und ihn Beauftragt, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, wenn das möglich sei. Hieraus konnte das Berufungsgericht ohne Hechtoverstoß eine Bevollmächtigung zu dem Vertragsabschluß entnehmen. Baß der mit ABschlußvolImacht versehene Zeuge diesen Auftrag als einen Sondcrfall angesehen hat, der von seinen gewöhnlichen Aufträgen abwich, vermag die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Unerheblich ist es auch entgegen der Ansicht der Revision, daß der Zeuge Bekundet hat, er sehe in dem von ihm abgeschlossenen Vertrag einen Rahmenvertrag, der Bezüglich der Liefertermine und der Durchführung ira einzelnen noch der Ausfüllung durch den Beklagten Bedurft habe. OB diese Auffassung zu Billigen ist, Bedarf keiner Entscheidung. Umfang und Tragweite der Bevollmächtigung werden von dieser Frage nicht Berührt. Es ist auch kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht das Schreiben vom 8. April 1964 in dem erörterten Sinne auslegt. Denn aus ihm konnte das Berufungsgericht entnehmen, daß F^^ einen den Beklagten Bindenden Abschluß herbeiführen sollte. Baß in diesem Schreiben gleichzeitig Bestimmte Weisungen für den Inhalt des Vertrages gegeben wurden, steht ebenfalls der Annahme einer ABschlußvcll-macht nicht entgegen. Dasselbe gilt für den Umstand, daß der Zeuge vor dem endgültigen Abschluß noch eine fernschriftliche Weisung des Beklagten über die Preisgestaltung eingeholt hatte. 3.) Was don Umfang der in der Bevollmächtigung des Zeugen Fabry liegenden Einzelhandlungsvollmacht im Sinne des § 54 HUB angeht, so kommt es nicht darauf an, welche Einzelanweisung der Beklagte dem Angestellten F^| vor dessen Abreise erteilt hat» Der Geschäftspartner, dem ein Einzelhandlungsbevollmächtigter gegenübertritt, kann sich darauf verlassen, daß die Vollmacht keine über die ihm selbst bekannten hinausgehenden oder sich aus der Eigenart des Geschäftes ergebenden Einschränkungen enthält* Bas ergibt sich aus § 54 HGB. Im gegebenen Fall kannte der Kläger aus den vorangegangenen Besprechungen mit dem Beklagten in Berlin den Hahnen, in dem sich das mit F^Hab zuschließ ende Geschäft zu bewegen hatte* Er konnte auch aus dem Schreiben vom 8* April 1964 entnehmen, welche Grenzen dem Vertreter seine Geschäftspartners gesteckt waren. Bur insoweit muß er sich etwaige Beschränkungen der Vollmacht gemäß § 54 Abs* 3 HGB entgegenhalten lassen. Bas Berufungsgericht hat die Frage geprüft, ob eine in diesem Sinne erhebliche Überschreitung der dem Angestellten I'm erteilten Einzelhandlungsvollmacht vorliegt« Es hat diese Frage verneint. Im einzelnen ist hierzu zu sagen; a) Stückpreis^ In erster Linie hat der Beklagte Anstoß daran genommen, daß der Kläger am 10. April 1964 “komplette” Geräte abgerufen hat. Hieraus hat er entnommen, daß der Kläger die in Nr* 1 des Vertrages (im folgenden als LV bezeichnet) ausgemachten Preise von 19.50 US Ü (Saalburg 5050) und 17». 00 US $ (Jalta 5070) dahin verstanden habe, sie hätten für die Lieferung von “kompletten” Geräten zu gelten* Er selbst hat von Anfang an Nr. 1 LV dahin ausgelegt, daß er nur verpflichtet gewesen sei, die Geräte entsprechend den Ausführungen in seinem Schreiben vom 8. April 1964 ’’fast fertig montiert" d.h. die Röhren und die Rückwände jeweils separat, den ganzen Apparat ohne die Endabgleichung, zu liefern. Hierauf legte er, wie sich aus der Korrespondenz ergibt, (s. insbesondere das Schreiben vom 22. Juni 1964) großen Y/ert, weil diese Art der Lieferung ein wesentliches Element seiner Preiskalkulation war. Deshalb will der Beklagte in der Bestimmung der Hr. 1 LV eine Abweichung von einer dem Zeugen erteilten und den Kläger bekannten Weisung und damit auch eine dem Zeugen vor zuwerf ende Über- schreitung seiner Vollmacht erblicken. Mit Recht ist das Berufungsgericht dieser Auffassung nicht gefolgt. Es legt den Vertrag dahin aus, daß die Preisvereinbarung in dem vom Beklagten in Anspruch genommenen Sinne zu verstehen ist. Diese Auslegung enthält entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsverstoß. Mit Recht stützt sich das Berufungsgericht für seinen Stand punkt auf das Schreiben vom 8. April 1964? aus dem sich mit aller Deutlichkeit ergibt, wie der Beklagte die Preis-Vereinbarung getroffen haben wollte. Da unter Hr. 1 LV nichts Gegenteiliges bestimmt ist und sich auch aus den übrigen Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist die Auslegung des Berufungsgerichts nicht nur rechtlich möglich, sondern sogar naheliegend und nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem Schreiben des Klägers vom 12. August 1964 ergibt, hat denn auch dieser in einer fernmündlichen Unterredung mit F^pv°in 1. Juli 1964 den Standpunkt des Beklagten anerkannt. In diesem Punkte kann demnach Fabry seine Vollmacht nicht überschritten haben. b) Lieferplan^ Gemäß Nr. 4 LV sollte der Kläger berechtigt Dein, die Abrufe "mengenund typenmäßig" drei Monate in voraus zu erteilen. Auch in diesen Punkte ist eine Überschreitung der Vollmacht in einer in Sinne des § 54 HGB erheblichen Weise nicht festzustcllen. Denn aus den Schreiben von 8. April 1964 iot nichls zu entnehmen, was einer solchen Vereinbarung entgegenstünde. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Revision nicht einzuschcn, inwiefern die in Abs. 4 S. 2 des Schreibens enthaltene Wendung, "es sei durchaus erforderlich, bis Ende des Jahres einen endgültigen Lieferplan aufzustellen", dem Zeugen hätte verbieten können, mit den Kläger eine Frist für dessen Abrufe zu vereinbaren. c) Al1 einvertriebsrccht: Der Beklagte beanstandet die Fassung der Nr. 7 Abo. 2 LV, wonach es ihm obliegen soll, bei Lieferungen an Britto, darüber zu wachen, daß die Geräte nicht nach Kanada oder den USA gelangen können, und wonach er für jeden Schaden haften soll, der durch eine Umgehung des Alleinverkaufs-rechto entstehen würde. Im Schreiben vom 8. April 1964 findet auch das Allcinvcrtriebsrccht Erwähnung, ohne daß allerdings dabei zu dem Ausdruck kommt, der Beklagte wolle eine Überwachungspflicht und eine Haftung für die Umgehung des Alleinverkauf orechts übernehmen. Der Beklagte gibt aber auch nicht zu erkennen, daß er eine Haftung ablehne„ Der Kläger braucht sich daher nicht entgegenhalten zu lassen, er habe gewußt, daß EfliB berechtigt sei, den Beklagten eine der Fassung der Nr. 7 Abs. 2 LV entsprechende Uber-wachungspflicht und Haftung aufzubürden. Biese Belastung des Beklagten fällt auch, wie das Berufungsgericht zutreffend auoführt, nicht in einem derartigen Maße aus dem allgemeinen Rahmen des Schreibens, daß der Kläger mit einer so weitgehenden Vollmacht des ^icht hätte rechnen können, Bas folgt schon daraus, daß der Beklagte in Kr. 6 Abs. 2 des Entwurfs eines abgeänderten Vertrages von 24. Juni 1964 eine dem Wortlaut der hier streitigen Hr. 7 Abs. 2 entsprechende Bestimmung aufgenommen hat, "er verpflichte sich bei Lieferung an Dritte, darüber zu wachen, daß diese Geräte nicht nach Kanada oder den USA gelangen kün-nen11. Baß er dabei die Bestimmung der Nr. 7* der Beklagte hafte für eine Umgehung des Alleinvertriebsrechts, gestrichen hat, bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keine wesentliche Abweichung von dem bisherigen Text. Bonn eine schuldhafte Verletzung des Alleinvertriebs-rechts und der eigens übernommenen Überwachungspflicht hätte auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zu einer Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkte einer positiven Vertragsverletzung geführt. Das Berufungsgericht gelangt daher auch in diesem Punkte ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis, daß eine Vollmachtsüberschreitung des nicht in Frage komme. d) Ablauf dest Vertrages: Bie Revision meint, die Bestimmung der Nr. 8 LV, wonach der Vertrag bis zu dem 31. Bezember 1965 Gültigkeit haben solle: widerspreche den Ausführungen dos Beklagten im Schreiben vom 8. April 1964 insofern, als dort die Notwendigkeit edneo festen Lieferplanes hervorgehoben werde. Ein Widerspruch ist indes entgegen der Auffassung der Revision nicht zu erkennen, um so weniger, als in Nr, 8 LV die Verlängerung des Vertrages vorgesehen ist, 0) Abschluß mit dem Kläger anstattj,_ v/ie__vo rgcnchcn^ mit der Firma GfHUfr Auch diesen Umstand brauchte sich der Kläger nur entgegenhalten zu lassen, wenn er gewußt hätte, daß die Änderung des Vertragspartners außerhalb des Kähmens der dem erteilten Einzelhandlungsvollmacht liege. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint. Die Revision will das im Hinblick darauf, daß das Schreiben vom 8. April 1964 an die Firma UfHHfcund nicht an den Kläger gerichtet war, nicht gelten lassen. Der gegenteilige Standpunkt des Berufungsgerichts kann indes rechtlich nicht beanstandet werden. Denn immerhin war der Kläger, v/orauf das Berufungsgericht mit Recht abhebt, dem Beklagten kein Unbekannter. Er war Teilhaber der Firma G|m, die von dem Beklagten als Vertragspartner vorgesehen war. Da sich F^|, nachdem der Kläger ihm die Gründe mitgeteilt hatte, weshalb der Vertrag mit ihm abgeschlossen werden sollte, vorbehaltslos - seine fernschriftliche Rückfrage beschränkte sich auf die Preisgestaltung - auf eine Änderung des Vertragspartners eingelassen hatte, brauchte der Kläger nicht anzunehmen, daß das außerhalb der von dem Beklagten erteilten Einzelhandlungsvollmacht liege. Hiervon ist das Berufungsgericht, das. in diesem Zusammenhang noch darauf hinweist, daß auch der Beklagte die Änderung des Vertragspartners in der dem Vertragsabschluß nachfolgenden Korrespondenz nicht bemängelte, ersichtlich auch ausgegangen. Sein Standpunkt ist um so weniger zu beanstanden, als der Beklagte in seinem Vertragsentwurf ebenfalls den Kläger und nicht etwa die Firma als Vertragspartner eingesetzt hat. Dieselben Erwägungen gelten auch für die dem Kläger in dem Nachtrag vorbehaltene Befugnis. 4*) Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 7- September 1965 vorsorglich alle Erklärungen wegen Irrtums ange-fochten, die als Bevollmächtigung des Fd gedeutet worden könnten. Das Berufungsgericht hat die Y/irksamkeit dieser Anfechtung schon daran scheitern lassen, daß die Anfechtung nicht unverzüglich erklärt worden sei. Ob dieser Begründung gefolgt werden könnte, bedarf keiner Prüfung, denn aus der, Vortrag des Beklagten ergibt sich nicht, über welche rechte-erheblichen Tatsachen er sich bei der Erteilung der Vollmacht geirrt haben könnte und wann er diesen Irrtum erkannt haben will. Schon aus diesem Grunde kann der Anfechtung kein Erfolg beschieden sein. 5.) Die Ansicht des Berufungsgerichts» daß der Beklagte durch den von abgeschlossenen Vertrag vom 10. April 1964 von vornherein gebunden war, ist nach alledem zu billigen. Auf die weiteren vom Berufungsgericht hilfsweise Angestellten Erwägungen, der Beklagte müsse die Vereinbarung schon deshalb als wirksam abgeschlossen hinnehmen, weil er den ihm von übersandten Vertrag nicht gemäß § 75 h BGB unverzüglich abgelehnt habe, kommt es daher nicht mehr an. IV. 1.) Der Revision kann auch nicht in der Ansicht gefolgt werden, die Verpflichtung des Beklagten, darü^cr zu wachen, daß die im Vertrage genannten Geräte nicht durch Abnehmer des Beklagten nach Kanada oder in die USA gelangten, sei auf eine von vornherein unmögliche Leistung gerichtet gewesen. Das Berufungsgericht weist mit Hecht darauf hin, diese Verpflichtung gehe nicht etwa dahin, der Beklagte hätte ständige hetriebsinterne Kontrollen bei seinen Abnehmern vornehmen und Grenzkontrollen durchführen müssen, um eine vertragswidrige Ausfuhr zu verhindern« Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte es genügt, wenn der Beklagte seinen Abnehmern die Verpflichtung, Exporte der gekennzeichneten Art zu unterlassen, auferlegt hätte. Bei dieser nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts ist aber entgegen der Ansicht der Hevision eine wirtschaftliche Unmöglichkeit der versprochenen Leistung zu verneinen. Das zeigt im übrigen auch der Umstand, daß der Beklagte, wie bereits ausgeführt, in seinen Vertragsentwurf vom 24. Juni 1964 selbst die tlberwachungsverpflichtung aufgenommen hat. 2.) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte für die Bestimmung der Nr. 1 LV einen versteckten Einigungsmangel annehmen müssen, weil die Geschäftspartner hierüber verschiedener Auffassung gewesen seien. Auf die Auffassung der Geschäftspartner kommt es indes nicht an. Für die Bejahung eines versteckten Einigungsmangels ist kein Raum,: "weil das Berufungsgericht, wie bereits ausgeführt wurde, mit Recht die Klausel der Kr, 1 über die Preisgestaltung ausgelegt und festgestellt hat, daß sie in diesem Sinne zu verstehen ist. V. Daß der Beklagte die Erfüllung des Vertrages hartnäckig und auch endgültig verweigert hat, stellt die Revision nicht in Abrede. Daß er glaubte, hierzu berechtigt zu sein, vermag ihn nicht vor den Folgen des Vertragsbruchs zu schützen. Denn er mußte von Anfang an damit rechnen, daß er an diesen von seinem Angestellten in seinem Namen geschlossenen Vertrag gebunden sein würde. Allerdings hat der Kläger in seinem dem Beklagten am 14. April 1964 zugegangenen Schreiben vom 10. April 1964 komplette Geräte abgerufen. Venn der Beklagte - und das zu Hecht - der Auffassung war, die Geräte nur nach Maßgabe seines Schreibens vom 8. April 1964 liefern zu brauchen, so durfte ihn das nicht dazu führen, die Lieferung überhaupt abzulehnen. Dadurch, daß der Beklagte die Erfüllung des Vertrages unberechtigt und endgültig verweigert hat, hat er sich unter entsprechender Anwendung des § 326 BGB schadensersatzpflichtig gemachte Er hat daher den Erfüllungsschaden zu ersetzen, der seiner Hohe nach noch nicht feststeht.. Das Berufungsgericht konnte aber gemäß § 304 ZPO die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären, weil die Entstehung eines Schadens des Klägers wahrscheinlich ist. Die Hevision war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Gelhaar Artl Dr. Messner Mormann Braxmaier