Die klagende Bank verlangt vom Beklagten die Herausgabe einer ihr angeblich zur Sicherheit übereigneten Heizplattenpresse o Diese Presse hatte der Beklagte Ende des Jahres 1997 von einer Firma BJHB & Co» gekauft. Durch Vertrag vom 9« November 1957 übereignete der Beklagte der Firma HU die Presse zur Sicherung der Ansprüche des Nfli aus dieser Darlehensgewährung. Mit Vertrag vom 29«, Dezember 1956 ließ sich die Klägerin von und Maflp, denen sie den Kaufpreis für die Heizplattenpresse finanzierte, diese wiederum zur Sicherheit übereignen. Iand Ma^^ haben den Kaufpreis an den Beklagten nicht voll bezahlte Der Beklagte hat den Besitz an der hier streitigen Fresse wieder erlangte Am 25 o März 1959 pfändete ein Gläubiger des Beklagten die im Besitz des Beklagten befindliche Presse» Die Klägerin erhob unter dem Aktenzeichen 3 0 138/59 des landge-richts Saarbrücken Widerspruchsklage 0 In diesem Rechtsstreit machte der beklagte Gläubiger unter anderem geltend , die Fresse sei noch Eigentum des Kaufmanns Im Termin vom 22« April I960, in dem für die Klägerin deren Frozeßbevollraächtigter und als Zeugen der Kaufmann !•!■■ und frühere Geschäftsführer der Klägerin ZfHIHIiB erschienen waren, wurden folgende Erklärungen abgegeben: Der Zeuge erklärte: führte Erklärung vom 22» April I960 das Eigentum an der Presse erworben«» Selbst wenn aber, so macht die Klägerin in zwoiter Linie geltend , M^m nicht Eigentümer der Maschine gev/orden oder am 22» April I960 infolge einer nach Darstellung des Beklagten erfolgten Zahlung vom 12« April 1958 nicht mehr gewesen sein sollte, sei sie, die Klägerin, aufgrund des Vertrages vom 24« April 1958 Eigentümerin der Maschine gev/orden» trag vom 22o April I960 seine Ansprüche an die Klägerin abtreten können» Andererseits sei auch der Übereignungsvertrag vom 24 o April 1958, durch den er die Presse der Klägerin Übereignet habe, unwirksam; zu dem mindesten habe die Klägerin durch Übereignung der Presse an 1^^ und MaflB das Eigentum verloren» 1. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, oh die Klägerin am 22» April i960 das Eigentum an der Presse von dem Kaufmann Mfl^ erworben hat. November 1957 Eigentum und Besitz an der Presse gefehlt hätten, nicht Eigentümer der Maschine geworden sei, oder daß er durch Zahlung des Kaufpreises das Eigentum wieder an den Beklagten verloren habe» Dann, so meint das Berufungsgericht, sei aber die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 24. April 1958 der Beklagte nicht Eigentümer gewesen sei und die Klägerin, weil ihr das bekannt gewesen sei, nicht kraft guten Glaubens Eigentum erworben habe. Var das der Pall, so stand das Eigentum an der Presse ihm und nicht dem Beklagten zu» Daraus folgt aber entgegen der Meinung der Revision nicht, daß die Sicherungsübereignung vom 24. Das Berufungsgericht hat siöh mit der Abtretungserklärung des Beklagten vom 24« April 1958 zwar nicht ausdrücklich befaßt« Der unstreitige Y/ort laut läßt aber bedenkenfrei die Schlußfolgerung zu, daß die Klägerin für den Ball, daß der Beklagte noch nicht Eigentümer der Presse war, jedenfalls das Eigentum zu dem Zeitpunkt erlangen sollte, in dem der Beklagte Eigentümer wurde« Dafür gab es zwei Möglichkeiten: Entweder hatte der Beklagte durch die zweite Übereignung der Presse an die Klägerin als Nichtberechtigter verfügt« Diese Verfügung wäre schwebend unwirksam gewesen« Übereig-nete MflB nach seiner Befriedigung die Presse an den Beklagton zurück, so wurde die zunächst unwirksame Übereignung an die Klägerin nach § 165 Abs« 2 BGB nachträglich wirksam« Die Klägerin wurde bei dieser Pallgestaltung dann Eigentümerin« Oder die Klägerin konnte dadurch Eigentümerin werden, daß nach seiner Befriedigung die Presse unmittelbar an die Klägerin zurückübereignete, wie es der zv/ischen dem Beklagten und der Klägerin vereinbarten Abtretung der Eigentumsansprüche entsprach« 3« a) Wenn das Berufungsgericht meint, es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin am 22« April I960 das Eigentum von Mg|erworben habe, so ist das allerdings rechtlich nicht bedenkenfrei« Da das Berufungsgericht anschließend ausführt, schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten sei die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 24. Eigentümer der Presse gewesen, weil entweder die Sicherungsübereignung an unwirksam gewesen sei oder er jedenfalls seine Schuld gegenüber M0B am 12» April 1958 beglichen habe, dem gesamten Vorbringen des Beklagten gerecht wird,. Mit der Behauptung, er und nicht M^Bfc sei Eigentümer gewesen, trat der Beklagte offenbar der in erster Linie vorgebrachten Klagebegründung entgegen, die Klägerin habe von durch dessen Erklärung im Termin vom 22o April I960 Eigentum erworben» Der Beklagte kann sich sinnvollorweiso aber nicht auf diese Darstellung beschränkt haben» Es spricht manches dafür, daß der Beklag- — to mindestens für den Pall, daß das Berufungsgericht der Hauptbegründung der Klägerin nicht folgte, sondern in seiner Entscheidung von der Hilfsbegründung ausging, die Klägerin habe vom Beklagten Eigentum aufgrund der Sicherungs-Übereignung vom 24» April 1958 erlangt, dem hilfsweise andere Behauptungen entgegensetzen wollte« Insoweit konnte er sich nicht mehr damit verteidigen, daß nicht sondern er selbst Eigentümer gewesen sei, sondern nur damit, daß der Sicherungsübereignungsvertrag unwirksam sei» 1958 befriedigt habe; für den Fall aber, daß diese Schutzbehauptung ihn vor einer Verurteilung nicht bewahre, mache er sich hilfsv/eise die Behauptung der Klägerin, MflB habe noch am 22» April I960 Ansprüche gegen ihn gehabt, zu eigen, berufe sich jedoch auf die Unwirksamkeit der angeblichen Eigentumsübertragung vom 22» April I960 und trage vor, sei Sicherungseigentümer geblieben» Wäre das Vorbringen des Beklagten so zu verstehen, hätte das Beru- In dieser Richtung könnte die "vorsorgliche” Rüge der Revision gehen, daß entgegen der Ansicht des Landgerichts die Klägerin auch am 22» April I960 das Eigentum an der Presse nicht erworben habe«, April 1958 befriedigt, braucht aber nicht entschieden zu werden«, Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Klägerin, solbst wenn das Eigentum ihr nicht aufgrund der Abreden vom 24o April 1958 zugefallen war, es am 22» April I960 erlangt, wie schon das Landgericht angenommen hat«, La das Berufungsgericht sich mit den im Termin vom 22» April I960 abgegebenen Erklärungen nicht befaßt hat, ist der Senat nicht gehindert, sie selbständig und frei auszulegen (BGH Urteil vom 24» November 1951 - II ZR 51/51 -m § 135 (A) Nr«, 2; BGHZ 15, 71, 74; 37, 233, 243)» Ytenn der Kaufmann gegenüber der Klägerin erklärte, er verzichte auf die Rechte aus dem Sicherungsübereignungs-vertrage vom 9« November 1957 zugunsten der Klägerin, und die Klägerin hierauf erklärte, sie nehme die Übertragung aus diesem Sicherungs- und Übereignungsvertrag an, so kann das sinngemäß nichts anderes bedeuten, als daß anstelle des die Klägerin Eigentümerin der Sa- Die Revision macht ferner geltend, das Verlangen der Klägerin verstoße gegen Irou und Glauben« Der Beklagte habe nämlich die Presse aus einem ihm gewährten Hand-workerkredit bezahlen sollen« Mit diesem Bandwerkerkre-dit habe aber unstreitig die Klägerin einen Bebetsaldo des Beklagten abgedeckt« Baß die Klägerin bei einer solchen Sachgestaltung etwa rechtsmißbräuchlich handele, ist nicht zu erkennen« Ob der Beklagte durch Aufnahme eines Kredits bei oder mittels des ihm gewährten Handwerkorkredits den Kaufpreis für die Presse entrichtete und so Eigentümer wurde, ist gleichgültig« In je-dora Pall konnte er die Presse einem Gläubiger zur Sicherheit übereignen« Baß ihm eine Sicherungsübereignung nach irgendwelchen Vorschriften verboten gewesen v/äre, trägt die Revision nicht vor« Bas Berufungsgericht unterstellt, daß eino solche Äußerung de3 gefallen isto Es ist aber ohne Rechtoirrtum der Auffassung, eine solche Erklärung enthalte v/eder einen "Verzicht” auf das Sicherungseigentum noch eine Rückübertragung dos Eigentums auf den Beklagten« Dabei hat das Berufungsgericht zutreffend auch berücksichtigt, daß nach dem Wortlaut des Vertrages vom 27o November 1938 die Käufer 1^^ Ma^^ ausdrücklich darauf hingev/iesen hat, etliche der verkauften Maschinen seien mit Eigentumsrechten von Kreditgebern kraft Sicherungeübereignung belastet, und daß die Käufer den Kaufpreis für Rechnung des Verkäufers an die Eigentumsberechtigton zahlen sollten« Daraus könne sich, so folgert das Berufungsgericht, eino Äußerung des erklären, daß die Klägerin gegen den Vertrag vom 27o November 1958 nichts einzuv/enden habe« In Anbetracht dieser für das Revisionsgericht bindenden Auslegung stellt es keinen Verfahrensverstoß dar, daß das Berufungsgericht von einer Bev/eisaufnahme über die angebliche Äußerung des Geschäftsführers abgesehen ha to Keinesfalls kann der Auffassung der Revision gefolgt v/erden, einer BeY/ei sauf nähme hätte es auch deshalb bedurft, weil die behauptete Äußerung zeige, daß das Ge-
BUNDESGERICHTSHOF 2088 049 IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 51/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 17° Mai 1967 Mückenhaus en * Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Tischlermeisters Alois Hf ^■■■btraße f| Beklagten und Revioionsklägers} ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt - gegen ■ _______des eömhH in VI ten durch Ihre Vorstandsm; __ 9 vertre- _____ smitglieder Dr° Gustav V§/gla Karl 34HH und Willi AWtttKBo Klägerin und Revioionsbeklagte., - Srozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivil-• Senats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 20» Oktober 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewies en» Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank verlangt vom Beklagten die Herausgabe einer ihr angeblich zur Sicherheit übereigneten Heizplattenpresse o Diese Presse hatte der Beklagte Ende des Jahres 1997 von einer Firma BJHB & Co» gekauft. Den Kaufpreis zahlte die Klägerin für den Beklagten durch Einlösung eines Akkreditivs. Hierzu hatte sie von dem Kaufmann MfHB? mit dem der Beklagte in Geschäftsverbindung stand, 1,4 Millionen ffrs erhalten. Diesen Betrag stellte MflVI dem Beklagten darlehensweise zur Verfügung. Durch Vertrag vom 9« November 1957 übereignete der Beklagte der Firma HU die Presse zur Sicherung der Ansprüche des Nfli aus dieser Darlehensgewährung. Am Schlüsse des Sicherungsübereignungsvertrages heißt es: "Die Übereignung dient für die Anschaffung der vorgenannten Maschine, für die die Bezahlung durch die Firma Albert ... erfolgt» Die Übereignung wird aufgehoben, sobald Herr Alois HBK (das ist der Beklagte) »«» den Kaufpreis und sonstige Kosten bezahlt»" Die gekaufte Maschine v/urde dem Beklagten am 26» Novem ber 1957 geliefert» Mit Vertrag vom 24 o April 1958 übereignete der Beklag« to die Heizplattenpresse an die Klägerin zur Sicherung für deren sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen» Der Beklagte versicherte im Vertrage, daß er zur freien Verfügung über den übereigneten Gegenstand berechtigt sei» Die Übergabe der Fresse v/urde durch die Vereinbarung ersetzt, daß der Beklagte sie für die Klägerin in Verwahrung nehmen solle« Gleichzeitig gab der Beklagte folgende Abtretungserklärung ab: "Zur Sicherstellung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ««« trete ich, (der Beklagte) o«,«5 hiermit meine Ansprüche gegen die Firma 1MB oo«, aus einer Rückübertragung des Eigentumsrechts an der hydr« Heizplattenpresse .«, an die (Klägerin) .«« ab« Die Fa. MBB ° ■3 ist nach restloser Abdeckung ihrer Ansprüche und nach Wegfall ihres Eigentumsverhältnisses verpflichtet, das Eigentum an der vorbezeichneten hydr« Heizplattenpresse an die (Klägerin) ««« zu übertragen« «.." Am 27. November 1958 verkaufte der Beklagte seinen Maschinenpark, darunter auch die Heizplattenpresse, an einen Kaufmann BflB und einen Tischler MälBo I» dem Vertrag heiß' es u.a«: “Durch don Herrn Direktor ZH|B^der (Klägerin) o o o sind den Käufern Betrieos- und Lastenverhält-nisse des (Beklagten) O0. als Verkäufer, soweit die Maschinen in Rede stehen, im wesentliehen bekannt gegeben worden«, Insbesondere ist ihnen bekannt, daß etliche der ihnen verkauften Maschinen mit Eigentumsvorbehalten der Lieferer bis zur Schluß Zahlung, etliche mit Eigentumsrechten von Kreditgebern kraft Sicherungsübereignung bis zur Rückzahlung der Kredite belastet sind«, 0,* ooo In Wahrung der Ansprüche, Rechte und Interessen Dritter an und v/egen dieser Maschinen wird hinsichtlich der Entrichtung des Kaufpreises folgendes bestimmt: ooo 2o Drittforderungen a) ooo b) Insoweit mit Eigentumsvorbehalten wegen Kaufpreisresten oder mit Sicherungseigentum wegen Betriebs- oder Kaufkrediten belastet sind, werden die Käufer die jeweiligen Beträge mit Rang vor dem Restkaufpreisbetrage für Rechnung des Verkäufers an die Eigentumsberechtigten zahlen. Die Parteien sind darüber aufgeklärt,daß die infolge solcher Bezahlung der Kreditforderungen freiwerdenden Eigentumsrechte nebst den daran hängenden Herausgabeansprüchen auf den hier als Zweitveräußerer handelnden (Beklagten) o,, übergehen werden,, , o," Der Beklagte behielt sich das Eigentum an den verkauften Maschinen bis zur Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Vertrage vor«, Mit Vertrag vom 29«, Dezember 1956 ließ sich die Klägerin von und Maflp, denen sie den Kaufpreis für die Heizplattenpresse finanzierte, diese wiederum zur Sicherheit übereignen. i Iand Ma^^ haben den Kaufpreis an den Beklagten nicht voll bezahlte Der Beklagte hat den Besitz an der hier streitigen Fresse wieder erlangte Am 25 o März 1959 pfändete ein Gläubiger des Beklagten die im Besitz des Beklagten befindliche Presse» Die Klägerin erhob unter dem Aktenzeichen 3 0 138/59 des landge-richts Saarbrücken Widerspruchsklage 0 In diesem Rechtsstreit machte der beklagte Gläubiger unter anderem geltend , die Fresse sei noch Eigentum des Kaufmanns Im Termin vom 22« April I960, in dem für die Klägerin deren Frozeßbevollraächtigter und als Zeugen der Kaufmann !•!■■ und frühere Geschäftsführer der Klägerin ZfHIHIiB erschienen waren, wurden folgende Erklärungen abgegeben: Der Zeuge erklärte: MIch habe seinerzeit die Kosten für die Heizplattenpresse in Höhe von 1,4 Millionen Franken sowie für weitere 600 000 Frs Zoll vorgelegt <, An Hand meiner Buchhaltung ist einv/andfrei feststellbar, daß mir der Zeuge (das ist der Beklagte) aus dem vorerwähnten Geschäft noch etwa 500„000 Frs verschuldet o Ich habe aber die ganze Angelegenheit H^| fallen lassen„ Ich erkläre hiermit, daß ich auf die Rechte aus dem Sicherungsübereignungsvertrag zwischen mir und dem Zeugen HMHP vom 9o11o57 zu Gunsten der Klägerin verzichte „,f Die Klägerin erklärte nach dem Protokoll hierzu, daß sie die Übertragung aus dem Sicherungs- und Übereignungsvertrag annehme0 Der Beklagte schuldet der Klägerin noch 61 705958 DM« Die Klägerin hat ihr Herausgabeverlangen in erster Linie darauf gestützt, sie habe von MfB durch die ange- führte Erklärung vom 22» April I960 das Eigentum an der Presse erworben«» Selbst wenn aber, so macht die Klägerin in zwoiter Linie geltend , M^m nicht Eigentümer der Maschine gev/orden oder am 22» April I960 infolge einer nach Darstellung des Beklagten erfolgten Zahlung vom 12« April 1958 nicht mehr gewesen sein sollte, sei sie, die Klägerin, aufgrund des Vertrages vom 24« April 1958 Eigentümerin der Maschine gev/orden» Der Beklagte macht im wesentlichen geltend, die Sicherungsübereignung der Presse an M^ü durch Vertrag vom 9» November 1957 sei unwirksam gewesen, weil er, der Beklagte, zu diesem Zeitpunkt v/eder Eigentümer noch Besitzer der Presse gev/esen sei» habe deshalb auch nicht durch Ver- trag vom 22o April I960 seine Ansprüche an die Klägerin abtreten können» Andererseits sei auch der Übereignungsvertrag vom 24 o April 1958, durch den er die Presse der Klägerin Übereignet habe, unwirksam; zu dem mindesten habe die Klägerin durch Übereignung der Presse an 1^^ und MaflB das Eigentum verloren» Das Landgericht und das Oberlandesgericht habender Her- » ausgabeklage stattgegeben» Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen » Das Berufungsgericht hält die Klägerin für berechtigt, die Herausgabe der Presse zu verlangen» Die Revision kann keinen Erfolg haben. I«, 1. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, oh die Klägerin am 22» April i960 das Eigentum an der Presse von dem Kaufmann Mfl^ erworben hat. Es unterstellt, daß M^IB» v/eil dem Beklagten bei Abschluß des Vertrages vom 9. November 1957 Eigentum und Besitz an der Presse gefehlt hätten, nicht Eigentümer der Maschine geworden sei, oder daß er durch Zahlung des Kaufpreises das Eigentum wieder an den Beklagten verloren habe» Dann, so meint das Berufungsgericht, sei aber die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 24. April 1958 Eigentümerin der Heizplatten-presse geworden. 2. a) Die Revision macht geltend, der Sicherungsübereignungsvertrag vom 24. April 1958 sei unwirksam. Aus der gleichzeitig erfolgten Abtretung der Rechte, die dem Beklagten gegenüber M^Bl aufgrund der Sicherungs-Übereignung vom 9. November 1957 zustanden, gehe hervor, daß am 24. April 1958 der Beklagte nicht Eigentümer gewesen sei und die Klägerin, weil ihr das bekannt gewesen sei, nicht kraft guten Glaubens Eigentum erworben habe. b) Diese Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg» Offensichtlich sind allerdings die Parteien davon ausgegangon, daß der Kaufmann MflM zur Zeit des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrages vom 24. April 1958 wegen seiner Forderung gegen den Beklagten noch nicht befriedigt war. Var das der Pall, so stand das Eigentum an der Presse ihm und nicht dem Beklagten zu» Daraus folgt aber entgegen der Meinung der Revision nicht, daß die Sicherungsübereignung vom 24. April 1958 gegenstandslos v/ar und keine Rechtsfolgen haben konnte. Das Berufungsgericht hat siöh mit der Abtretungserklärung des Beklagten vom 24« April 1958 zwar nicht ausdrücklich befaßt« Der unstreitige Y/ort laut läßt aber bedenkenfrei die Schlußfolgerung zu, daß die Klägerin für den Ball, daß der Beklagte noch nicht Eigentümer der Presse war, jedenfalls das Eigentum zu dem Zeitpunkt erlangen sollte, in dem der Beklagte Eigentümer wurde« Dafür gab es zwei Möglichkeiten: Entweder hatte der Beklagte durch die zweite Übereignung der Presse an die Klägerin als Nichtberechtigter verfügt« Diese Verfügung wäre schwebend unwirksam gewesen« Übereig-nete MflB nach seiner Befriedigung die Presse an den Beklagton zurück, so wurde die zunächst unwirksame Übereignung an die Klägerin nach § 165 Abs« 2 BGB nachträglich wirksam« Die Klägerin wurde bei dieser Pallgestaltung dann Eigentümerin« Oder die Klägerin konnte dadurch Eigentümerin werden, daß nach seiner Befriedigung die Presse unmittelbar an die Klägerin zurückübereignete, wie es der zv/ischen dem Beklagten und der Klägerin vereinbarten Abtretung der Eigentumsansprüche entsprach« 3« a) Wenn das Berufungsgericht meint, es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin am 22« April I960 das Eigentum von Mg|erworben habe, so ist das allerdings rechtlich nicht bedenkenfrei« Da das Berufungsgericht anschließend ausführt, schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten sei die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 24. April 1958 Eigentümerin der Presse geworden, läßt es in Y/ahrhoit nicht dahingestellt, ob eine Eigentumstibertragung am 22. April I960 erfolgt ist, sondern verneint sie; denn wenn die Klägerin am 24« April 1958 Eigentum erworben hatte, kann sie es nicht mehr am 22. April I960 erlangt haben« Es ist auch fraglich, ob das Berufungsgericht damit, daß es seiner Entscheidung die Behauptung des Beklagten zugrunde legt, er sei am 24« April 1958 Eigentümer der Presse gewesen, weil entweder die Sicherungsübereignung an unwirksam gewesen sei oder er jedenfalls seine Schuld gegenüber M0B am 12» April 1958 beglichen habe, dem gesamten Vorbringen des Beklagten gerecht wird,. Mit der Behauptung, er und nicht M^Bfc sei Eigentümer gewesen, trat der Beklagte offenbar der in erster Linie vorgebrachten Klagebegründung entgegen, die Klägerin habe von durch dessen Erklärung im Termin vom 22o April I960 Eigentum erworben» Der Beklagte kann sich sinnvollorweiso aber nicht auf diese Darstellung beschränkt haben» Es spricht manches dafür, daß der Beklag- — to mindestens für den Pall, daß das Berufungsgericht der Hauptbegründung der Klägerin nicht folgte, sondern in seiner Entscheidung von der Hilfsbegründung ausging, die Klägerin habe vom Beklagten Eigentum aufgrund der Sicherungs-Übereignung vom 24» April 1958 erlangt, dem hilfsweise andere Behauptungen entgegensetzen wollte« Insoweit konnte er sich nicht mehr damit verteidigen, daß nicht sondern er selbst Eigentümer gewesen sei, sondern nur damit, daß der Sicherungsübereignungsvertrag unwirksam sei» Das hat der Beklagte auch getan» So hat er sich u»a. im Schriftsatz vom 8» Dezember 1962 ausdrücklich auf die Abtretungserklärung vom 24. April 1958 berufen und vorgebracht, daß nach der Abtretungserklärung, die Firma Eigentümerin der Presse gewesen sei und daß dieser Umstand der Sicherungsübereignung widerspreche» Der Sinn des Vorbringens des Beklagten könnte also gewesen sein: Er wolle nur in erster Linie behaupten, daß er am 12» April 1958 befriedigt habe; für den Fall aber, daß diese Schutzbehauptung ihn vor einer Verurteilung nicht bewahre, mache er sich hilfsv/eise die Behauptung der Klägerin, MflB habe noch am 22» April I960 Ansprüche gegen ihn gehabt, zu eigen, berufe sich jedoch auf die Unwirksamkeit der angeblichen Eigentumsübertragung vom 22» April I960 und trage vor, sei Sicherungseigentümer geblieben» Wäre das Vorbringen des Beklagten so zu verstehen, hätte das Beru- fungsgericht auch prüfen müssen, wie die Rechtslage sich gestaltete, wenn bei Abgabe der Erklärungen vom 22» April I960 noch Sicherungseigentümer war. In dieser Richtung könnte die "vorsorgliche” Rüge der Revision gehen, daß entgegen der Ansicht des Landgerichts die Klägerin auch am 22» April I960 das Eigentum an der Presse nicht erworben habe«, b) Ob das Berufungsgericht seiner Entscheidung ausschließlich die von der Klägerin bestrittene Behauptung des Beklagten zugrunde legen durfte, er habe am 120 April 1958 befriedigt, braucht aber nicht entschieden zu werden«, Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Klägerin, solbst wenn das Eigentum ihr nicht aufgrund der Abreden vom 24o April 1958 zugefallen war, es am 22» April I960 erlangt, wie schon das Landgericht angenommen hat«, La das Berufungsgericht sich mit den im Termin vom 22» April I960 abgegebenen Erklärungen nicht befaßt hat, ist der Senat nicht gehindert, sie selbständig und frei auszulegen (BGH Urteil vom 24» November 1951 - II ZR 51/51 -m § 135 (A) Nr«, 2; BGHZ 15, 71, 74; 37, 233, 243)» Ytenn der Kaufmann gegenüber der Klägerin erklärte, er verzichte auf die Rechte aus dem Sicherungsübereignungs-vertrage vom 9« November 1957 zugunsten der Klägerin, und die Klägerin hierauf erklärte, sie nehme die Übertragung aus diesem Sicherungs- und Übereignungsvertrag an, so kann das sinngemäß nichts anderes bedeuten, als daß anstelle des die Klägerin Eigentümerin der Sa- che werde, daß also das Eigentum auf die Klägerin übergehen solle, und daß die Rechte aus dem Sicherungsüber-eignungsvertrage vom 9» November 1957 nunmehr der Klägerin zustehen sollten» Da diese Änderung "zugunsten” der Klägerin den Übergang der Rechte des auf die Klä- gerin voraussetzt, müssen die Erklärungen weiter dahin 11 ausgelegt werden, daß der Klägerin seine Ansprüche auf Herausgabe der Presse abtroten wollte* Damit war aber der Tatbestand des § 931 BGB erfüllte Wie der Senat schon im Urteil vom 21« April 1959 (VIII ZR 148/58 - NJV7 1959, 1357) ausgesprochen hat, führt in jedem Pall die Abtretung des dinglichen Anspruches zur Eigentumsübertragungo Ob grundsätzlich ein Sichorungseigentümer mit Rücksicht auf das zwischen ihm und dem Sicherungsgeber bestehende Treue« Verhältnis das Eigontum am Sicherungsgut auf einen Drittel nur mit Zustimmung des Sichorungsgebers übertragen kann (vgl* Urteil des Senats vom 25* Januar 1967 - VIII ZR 124/64 - BGHWarn 1967 Nr* 25 = WM 1967, 213), braucht aucl hier nicht entschieden zu werdon; denn der Beklagte hatte in der Abtretungserklärung vom 24» April 1958 seine Ansprüche gegen MflB an die Klägerin abgetreten und erklärt, die Firma sei nach Abdeckung ihrer Ansprüche vorpflichtet, das Eigentum an der Presse auf die Klägerin zu übertragen* der nach seiner Angabe die nganze Angelegenheit11 des Beklagten hatte "fallen lassen11, hat mithin nur das getan, was der Beklagte mit seiner Abtretungserklärung vom 24« April 1958 erreichen wollte* Dafür, daß H^|iiD Termin vom 22« April I960, wie die Revision meint, nur einen einseitigen Verzicht auf sein Eigentum abgeben wollte, der dem Beklagten zugute gekommen sei, liegen keine Anhaltspunkte vor* Die Revision meint ferner, es sei nicht ersichtlich, wer für die Klägerin die Annahmeerklärung abgegeben habe, ihr Prozeßbevollmächtigter oder der zu dem Termin als Zeuge geladene Geschäftsführer der Klägerin* Nach dem Terminsprotokoll kann die Erklärung nur der Pro-zeöbevollraächtigte der Klägerin abgegeben haben, weil die beiderseitigen Erklärungen im Anschluß an die Vernehmung des Zeugen erfolgt sind« wurde aber als er- 12 - ster Zeuge in Abwesenheit des später vernommenen Z| gehört« Ob, wie die Revision glaubt, dem Prozeßbe-voliraächtigten der Klägerin zu jener Zeit die Vollmacht zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen der vorliegenden Art fohlte, kann dahingestollt bleiben« Die Klägerin hat jedenfalls dadurch, daß sio sich im Rechtsstreit 3 0 138/59 dos Landgerichts Saarbrücken auf die von ihrem Vertreter abgegebene Erklärung stützte und sich auf sie im vorlie-gendon Rechtsstreit stützt, eine etwa ohne Vertretungsmacht geschlossene Vereinbarung genehmigt« II« Die Revision macht ferner geltend, das Verlangen der Klägerin verstoße gegen Irou und Glauben« Der Beklagte habe nämlich die Presse aus einem ihm gewährten Hand-workerkredit bezahlen sollen« Mit diesem Bandwerkerkre-dit habe aber unstreitig die Klägerin einen Bebetsaldo des Beklagten abgedeckt« Baß die Klägerin bei einer solchen Sachgestaltung etwa rechtsmißbräuchlich handele, ist nicht zu erkennen« Ob der Beklagte durch Aufnahme eines Kredits bei oder mittels des ihm gewährten Handwerkorkredits den Kaufpreis für die Presse entrichtete und so Eigentümer wurde, ist gleichgültig« In je-dora Pall konnte er die Presse einem Gläubiger zur Sicherheit übereignen« Baß ihm eine Sicherungsübereignung nach irgendwelchen Vorschriften verboten gewesen v/äre, trägt die Revision nicht vor« III. Pehl geht schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die vom Beklagten benannten Zeugen V^^H darüber vernehmen müssen, daß der Ge- schäftsführer der Klägerin anläßlich des Verkaufes der Maschinen an und Maßen am 27« November 1938 erklärt habe, die Klägerin habe an der streitigen Presse keine Eigentumsrechte mehr, infolgedessen könne diese Maschine unbedenklich v/citer veräußert v;erden0 Bas Berufungsgericht unterstellt, daß eino solche Äußerung de3 gefallen isto Es ist aber ohne Rechtoirrtum der Auffassung, eine solche Erklärung enthalte v/eder einen "Verzicht” auf das Sicherungseigentum noch eine Rückübertragung dos Eigentums auf den Beklagten« Dabei hat das Berufungsgericht zutreffend auch berücksichtigt, daß nach dem Wortlaut des Vertrages vom 27o November 1938 die Käufer 1^^ Ma^^ ausdrücklich darauf hingev/iesen hat, etliche der verkauften Maschinen seien mit Eigentumsrechten von Kreditgebern kraft Sicherungeübereignung belastet, und daß die Käufer den Kaufpreis für Rechnung des Verkäufers an die Eigentumsberechtigton zahlen sollten« Daraus könne sich, so folgert das Berufungsgericht, eino Äußerung des erklären, daß die Klägerin gegen den Vertrag vom 27o November 1958 nichts einzuv/enden habe« In Anbetracht dieser für das Revisionsgericht bindenden Auslegung stellt es keinen Verfahrensverstoß dar, daß das Berufungsgericht von einer Bev/eisaufnahme über die angebliche Äußerung des Geschäftsführers abgesehen ha to Keinesfalls kann der Auffassung der Revision gefolgt v/erden, einer BeY/ei sauf nähme hätte es auch deshalb bedurft, weil die behauptete Äußerung zeige, daß das Ge- schäftsgcbaren der Klägerin nicht den Ansprüchen genügt habe«, die an eine Genossenschaftsbank zu stellen seien, IVo Die Revision des Beklagten war daher zurückzuv/eisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Dr„ Haidinger Dr„ Gelhaar Dr0 Mezger Dr, Messner Braxmaier