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BGH · VIII ZK 51/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZK 51/63

Zur Frage, ob ein Omnibusunternehmer an eine Stadt, die einen Teil eines ihr gehörenden Platzes als Gmnibusbahnhof eingerichtet hat, auch dann die von der Stadt für die Benutzung festgesetzten Gebühren zahlen muß, wenn er auf Anordnung der Genehmigungsbehörde diesen Platz als Haltestelle bedienen muß. Mai 1956 erließ die Klägerin eine "Benutzungsordnung für die Anlagen des Omnibushalteplatzes in » in der es Gleichseitig setzte die Klägerin in einem "öenutzungsgebühren-tarif'1 Gebühren für die Benutzung des Omnibushalteplatzes fest, die sich nach der Anreiselänge der Omnibusse und der Anzahl der monatlichen An- und Abfahrten errechnen sollten,, lie Benutzer sollten verpflichtet sein, bis zu dem 10. Für den Fall des Unterbleibens der Meldung behielt die Klägerin sich vor, die Gebühren nach ihrem Ermessen zu be-, rechnen. lie Beklagte teilte der Klägerin auf deren Aufforderung die Zahl der Anfahrten des Halteplatzes mit und entrichtete der Klägerin die von dieser berechnete Gebühr von 1,80 EM. Januar 1956 und den Bescheid des .Ministers von 10o Oktober 1961 aufzuheben, gab das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerient durch Urteil von 25» April 1962 statt, lie Jerufung der Klägerin des vorliegenden Verfahrens und Kitbeklagten in Verwaltungsstreitverfahren ist durch ein nach Einlegung der Revision ergangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Kiedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zahlung eines Ent;.-eits von je 0,25 LM für 1 236 An- und Abfahrten auf den Omnibushalteplatz von 1. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Feststellung, daß die Klägerin nicht berechtigt ist, Uber die Klageforderung hinaus zukünftig für die Benutzung der Haltestelle Gebühren von ihr zu verlangen. Dieser Sachverhalt ist bürgerlich-rechtlicher Art. Zu Unrecht meint die Revision, der geltend gemachte Anspruch sei seiner riechtsnatur nach öffentlich-rechtlich, weil in Wahrheit darum gestritten werde, ob die Klägerin sich der Verpflichtung, de® Gemeingebrauch dienende Haltestellen und Haltebuchten bereitzustellen, dadurch entziehen Könne, daß sie einen Amnibusbahnhof zur entgeltlichen Benutzung anlege. Die Klägerin macht auch nicht etwa über den Umweg der bürgerlich-rechtlichen Klage Ansprüche auf öffentliche Gebühren geltend, deren Erhebung öffentlich-rechtlich ge- Das von der Revision angeführte Bundesfernstraßengesetz vom 6»August 1933, das in § 8 die Sondernutzung (Gebrauch der Bundesfernstraßen Roer den Gemeingebrauch hinaus) regelt, findet keine Anwendung, weil nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Flache des , auf der sich der Oonibus- Diese Feststellung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auf Grund des Bescheides des Rinisters für Wirtschaft und Verkehr vom 10. Das aber ist unstreitig; es ergibt eich auch aus der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Es ist der Auffassung, daß es sich bei der Benutzung der Anlagen des "GflifliHHBI11 um eine Sondernutzung handele, die nach §§ 23 Abs. 1 und 2, 28 des zuletzt angeführten Gesetzes nach bürgerlichem Recht geregelt werden könne. Es kann deshalb hier dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vorliegen einer Sondernutzung begründet, wie die Revision meint, nicht in rechtsirrtumsfreier Weise getroffen sind. sein, daß Gebühren für Sondernu:Zungen nach den; Straßen-und Wegegesetz nach öffentlichem i'-echt zu beurteilen seien, und sollte damit der beklagten der Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht verschlossen sein, soweit sich ihr Eest-otellungsbegehren auf die Zeit nach dem Inkrafttreten erstrecke, so wäre die Widerklage als unzulässig abzuweisen= Da diese Erwägung angesichts der zuvor getroffenen auf das irrevisible Landesrecht gestützten Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage und Widerklage gegenstandslos ist, bedarf es keines Eingehens auf die an sich begründete Lüge, daß die Abweisung einer Klage als unbegründet nicht statthaft ist, wenn die Klage unzulässig und hilfsweise die Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht beantragt worden ist* Das Berufungsgericht nimmt an, zwischen den Parteien sei ein privatrechtlicher Vertrag über die entgeltliche Benutzung des Omnibushalteplatzes dadurch 2ustandegekoramen, daß die Beklagte ihre Omnibusse seit dem 1. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagten sei aus der Benutzung des Platzes im Sommer 1956 bekannt gewesen, daß die Klägerin das Anlaufen nur gegen Entgelt gestatte. Weigerung der Beklagten, eine Vergütung für das Anlaufen des Halteplatzes zu entrichten, sei somit für die Begründung des Vertragsverhältnisses unerhebliche Die Erhebung eines privatrechtlichen Entgelts für das Befahren des Omnibushalteplatzes sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, rechtlich zulässig» Die Benutzung des Platzes liege angesichts der Einrichtungen der Haltestellenanlage und der Umstände, unter denen die Benutzung geschehe, nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs, sondern stelle eine Bondernutzung der Grundfläche dar. 1. Grundsätzlich ist für die Ausübung des Gemeingebrauchs kein Entgelt zu zahlen (BVerwGE 4, 342, 345)» Erschöpft sich dagegen die Benutzung einer öffentlichen Sache nicht im Gemeingebrauch, sondern soll der Eigentümer eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Art der Benutzung, eine sog. Sie meint aber, zwischen den Parteien sei ein Vertragsverhältnis über die Sondernutzung nicht zustandegekommen. a) Wäre der vom Berufungsgericht hilfsweise zur Begründung angeführten Ansicht zu folgen, daß Vertragsver-hültnisso aus dem Bereiche des äassenverkehrs und der allgemeinen Daseinsvorsorge schon durch bloße Inanspruchnahme kraft des darin liegenden sozialtypischen Verhaltens Zustandekommen könnten, so würde es auf den Willen der Beklagten, die ihr von der Klägerin angebotene Sondernutzung anzunehmen, nicht ankommen können. Einer Stellungnahme zu dieser Auffassung und zu den von der Revision geäußerten Bedenken, daß insbesondere die Gestaltung des vorliegenden Palls die Annahme eines "Vertragsverhältnisses kraft sozialtypischen Verhaltens" ausschließe, bedarf es hier nicht. Auch soweit das Schrifttum an der überkommenen Ansicht festhält, daß zu dem Zustandekommen eines Vertrages Übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich sind, räumt es ein, daß die normierende Kraft der Verkehrssitte einem "sozialtypischen" Verhalten den Gehalt einer echten Willenserklärung beimessen kann. Insbesondere die Inanspruchnahme von Leistungen der laseins-vorsorge wird nach dieser Auffassung nicht durch den individuellen Willen, sondern durch die diesem Verhalten im Verkehr beigelegte Bedeutung geprägt. Da nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts die beklagte wußte, daß die Klägerin für die Benutzung des Autobahnhofes Gebühren forderte, und sie in dieser Kenntnis den Bahnhof benutzt und da nach der Ver-icehrsauffassung die Benutzung als Ausdruck des Einverständnisses gewertet wird, kommt es nach keiner der beiden dargelegten Auffassungen darauf an, ob die Beklagte mit der Klägerin über die Benutzung ein Vertragsvei*hältnis nicht hat cingehen wollen und sogar ihrem entgegengesetzten Willen Ausdruck gegeben hat« Die Beklagte wollte die Benutzung des Platzes nicht aufgeben, sondern gerade fortsetzen und hat den Platz auch ständig weiter genutzt. b) Die Beklagte wendet sich allerdings nicht nur dagegen, daß ihr Verhalten als der Ausdruck einer Annahme des Angebots der Klägerin aufgefaßt wird, sondern sie macht auch geltend, daß ihr 'Wille, ein Vertragsverhältnis nicht zu begründen, deshalb beachtlich sei, weil die Klägerin nicht berechtigt sei, für die Soudernutzung ein Entgelt zu fordern, lie Bedienung des als Haltestelle sei ihr, der Beklagten, vom minister für Wirtschaft und verkehr durch die Genehmigungsurkunde zur Pflicht gemacht worden. Bann dürfe die Klägerin sie nicht dadurch, daß sie das Halten an anderer Stelle des untersage, zur Entrichtung einer Gebühr zwingen. Das Berufungsgericht meint demgegenüber, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß sie vex-pflichtet sei, den Omnibushalteplatz als Haltestelle zu benutzen, weil diese Verpflichtung auf öffentlich-rechtliche!’ Grundlage beruhe und ohne Einfluß auf die bürgerlich-rechtlichen Beziehungen der Parteien zueinander sei. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob eine andere Beurteilung ointreten müßte, wenn die Klägerin etwa aus unsachlichen Gründen auf die Entscheidung des Ministers Einfluß genommen hätte, indem sie im Anhörungsverfahren dem Antrag der Beklagt en, sie vom Anlaufen des Alteplatzes zu entbinden, •widersprach und die Bereitstellung eines anderen Halteplatzes verweigerte. Das ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts indessen nicht der Fall. Vielmehr ist, wie das Berufungsgericht hervorhebt, die Einrichtung einer Haltestelle auf dem Omnibushalteplatz zur Gewährleistung einer reibungslosen Abwicklung cs es Verkehrs zweckmäßig. c) Liese Betrachtung^ allein .wird, wie der Revision zuzugeben ist, allerdings dem Vorbringen der Beklagten nicht in vollem Umfang gerecht, Die Revision hat abgesehen von der öffentlich-rechtlichen Betrachtungsweise allgemein die Präge des Verstoßes gegen Treu und Glauben aufgeworfen. In der Tat beurteilt sich gerade die Entscheidung, ob die Verwahrung der Beklagten gegen ein Vertragsverhältnis unbeachtlich ist, weitgehend nach Treu und Glauben. Für einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben liegen hier aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte vor. Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß die Klägerin nicht nur den Platz, den die Beklagte bedienen muß, bereitst eilt, sondern darüber hinaus auf diesem Platz Einrichtungen angelegt hat, die die Beklagte als Sondernutzung in Anspruch nehmen muß, wenn sie auf dem Platz halten will. Das ist nach der Würdigung des Berufungsgerichts indessen nicht der Pall. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn die Klägerin auf die Yerkehrsunter-nencion im V/'ege der Gebühren die Kosten für Anlagen abwälzen ‘°llto, die nicht den Interessen der Verkehrsunternehmen, 'a°ndern dem Allgemeinwohl der Bürger dienen.

Zitierte Normen: § 13 GVG § 549 ZPO
GebührSondernutzungBerufungsgerichtVerhaltenHaltestelleKlägerinBenutzungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
3a
nein
BGB Vorbem. z. § 14-5 (Vertragsverhältnis); Verwaltungsrecht - Allgemeines (Wegerecht)
Zur Frage, ob ein Omnibusunternehmer an eine Stadt, die einen Teil eines ihr gehörenden Platzes als Gmnibusbahnhof eingerichtet hat, auch dann die von der Stadt für die Benutzung festgesetzten Gebühren zahlen muß, wenn er auf Anordnung der Genehmigungsbehörde diesen Platz als Haltestelle bedienen muß.
BGH,-art.V. 16. Dezember 1964 - VIII 2H 51/63 OLG Sohleewig
VIII ZK 51/63
Verkündet ao 16. Bezember 1964 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	Verkehrsbetriebe	Gesellschaft	mit	beschränkter
 Haftung in	v.d.	i^^straße,	vertreten	durch	die	Geschäftsführer Otto	und	Alfred	Kl^fe
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Stadt	vertreten	durch	den	Magistrat,	dieser
 vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Borschel, Br. Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Ko-vember 1962 wird auf ihre Kosten zurückge— wiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Ira Frühjahr 1956 ließ die klagende Stadtgemeinde den schon bisher bestehenden Omnibushalteplatz aui dem nördlichen Teil des ihr gehörigen "Großfleckens" in Kt
 mit einem Kostenaufwand von 120 000 DM ausbauen. Der G®®-liegt an der Ortsdurchfahrt der bunaesstraße 0 durch die Stadt. Der Platz ist an beiden Längsseiten von StraßenzUgen umschlossen. Die Klägerin ließ Fahrbahnen für die Omnibusse und sog. Bahnsteige für die Fahrgäste herrichten. Ferner wurde ein Verkehrspavillon gebaut, in dem sich eine Wartehalle mit öffentlichen Fernsprechzellen, Toiletten und v/aschgelegenheit, ein Erfrischungsraum, ein Blumengeschäft und ein Reisebüro befinden. An den Auffahrten zu dem Platz sind Verkehrsschilder angebracht, die Fahrzeugen aller Art außer Omnibussen das Befahren der Anlage untersagen. Der Pavillon grenzt die Haltestellenanlage von einem allgemeinen Parkplatz ab. Der Halteplatz wurde als Zentral-omnibusbahnhof (ZOB) bezeichnet. Am 14. Mai 1956 erließ die Klägerin eine "Benutzungsordnung für die Anlagen des Omnibushalteplatzes	in	»	in	der	es
u.a. heißt:
"1. Die Anlagen des Omnibushalteplatzes	___
dienen der Personenbeförderung durch Großfahrzeuge, die zu diesem Zweck gebaut und für diesen Zweck zu-geiassen sind. Wer die Anlage benutzt, unterwirft sich dieser Benutzungsordnung.
Die Benutzer der Anlagen des Omnibushal,teplatzes Gtf^-verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß die Benutzungsordnung auch von ihrem Personal eingehalten wird.
2. Sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage überschritten wird, trifft die Stadt die Auswahl der zuzulassenden Benutzer.
3» Für die Benutzung der Anlagen des Gmnibushalte-platzes GflflflHBHB wird eine Gebühr auf Grund eines Benutzungstarifs erhoben, der vom Magistrat der Staut festgesetzt wird."
Gleichseitig setzte die Klägerin in einem "öenutzungsgebühren-tarif'1 Gebühren für die Benutzung des Omnibushalteplatzes fest, die sich nach der Anreiselänge der Omnibusse und der Anzahl der monatlichen An- und Abfahrten errechnen sollten,, lie Benutzer sollten verpflichtet sein, bis zu dem 10. eines jeden Monats die'An- und Abfahrten des Vormonats mitzuteilen. Für den Fall des Unterbleibens der Meldung behielt die Klägerin sich vor, die Gebühren nach ihrem Ermessen zu be-, rechnen.
Eie Beklagte betreibt eine Kraftömnibuslinie zur Beförderung von Personen. Im <*ahre 1956 befuhr sie zweimal wöchentlich die Strecke	über
 Elit schreiben vom 14. Mai 195.6 übersandte die Klägerin ihr die Benutzungsordnung. In der Zeit vom 19. Mai bis zu dem I. Juni 1956 ließ die Beklagte ihre Omnibusse, insgesamt viermal den Omni bushalt eplatz am GdHiHife anlaufen. Am 1. Juni 1956 stellte sie die Linie ein. Lie Konzession erlosch. lie Beklagte teilte der Klägerin auf deren Aufforderung die Zahl der Anfahrten des Halteplatzes mit und entrichtete der Klägerin die von dieser berechnete Gebühr von 1,80 EM.
Am 1. August 1959 übernahm die Beklagte von der Bundespost die Linie	- Bad	-	Bad
 Ihre Omnibusse laufen den Halteplatz am	an.	Mit
 Schreiben vom 7. September 1959 übersandte die Klägerin ihr die Benutzungsordnung und den Gebührentarif und erinnerte nie daran, daß die Benutzung des Omnibushalteplatzes gebührenpflichtig sei.
Lie Beklagte lehnt jede Zahlung ab. Sie sieht die Benutzungsordnung und den Gebührentarif aus rechtlichen
 Gründen als unwirksam an. Sie suchte im Oktober 1959 bei
 dem. Minister für Wirtschaft und
 Verkehr des Landes
 Schleswig-
Holstein um die Genehmigung zur Einrichtung einer neuen Haltestelle am	außerhalb des ZOB nach. In dem darauf
 eingeleiteten Anhörverfanren erklärte der Oberbüi'germeister der Klägerin, diesem Anträge könne aus Verkehrsgründen nicht zugestimmt v.erden. Der Minister stellte nunmehr der Beklagten in Aussicht, die Genehmigung zur Bedienung der beantragten. Haltestelle	zu versagen. In einem
 weiteren Schriftwechsel zwischen den Parteien, verblieb die Beklagte bei ihrer Einstellung. Mit Urkunde vom 8. April I960 wurde ihr vom Minister die endgültige Genehmigung zu dem Betrieb der Kraftomnibuslinie erteilt. Als Haltestellen in wurden der Bahnhof, der ZOB und das FflHH^-EtH^-Kranken-haus bestimmt.
In ähnlicher Lage befinden sich die Deutsche Bundesbahn und die	Omnibusverkehrsgesellschaft,	die wie die
 Beklagte eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bundesbahn ist. Sie betreiben gleichfalls Ömnibuaverkehrslinien, die in halten. Beide haben im November 1961 bei dem Minister für Wirtschaft und Verkehr beantragt, sie von der Bedienungspflicht der Haltestelle	zu	entbinden.
Diesen Antrag hat der Minister abgelehnt. Gegen den ablehnenden Bescheid hat die	Omnibusverkehrsgesellschaft
.idersprueh und gegen den Widerspruchsbescheid des Ministers illage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Über diese Klage war zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht entschieden.
Am 31. Januar 1956 hatte die Ratsversammlung der Klägerin beschlossen, den Gemeingebrauch an dem nördlichen Teil des GfBHIHIIIB, soweit er für den künftigen Omnibusbahnhof benötigt wird, aufzuheben. Nachdem ein Wegeeinziehungsverfahren wegen Verletzung von Verfanrensvorschriiten unwirksam geblieben war, legten mehrere Verkehrs-Unternehmen, darunter
 auch die Beklagte, Einsprache ein. Liese Einsprache wies der Minister durch Bescheid von 10. Oktober 1961 zurück, ler Klage der Unternehmen, den Beschluß der RatsverSammlung vor.' 3l. Januar 1956 und den Bescheid des .Ministers von 10o Oktober 1961 aufzuheben, gab das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerient durch Urteil von 25» April 1962 statt, lie Jerufung der Klägerin des vorliegenden Verfahrens und Kitbeklagten in Verwaltungsstreitverfahren ist durch ein nach Einlegung der Revision ergangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Kiedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. September 1963 zurückgewiesen worden. Las Urteil ist rechtskräftig.
Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zahlung eines Ent;.-eits von je 0,25 LM für 1 236 An- und Abfahrten auf den Omnibushalteplatz von 1. August 1959 bis 31. März I960, insgesamt 3G9 LEI. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Feststellung, daß die Klägerin nicht berechtigt ist,
 Uber die Klageforderung hinaus zukünftig für die Benutzung der Haltestelle Gebühren von ihr zu verlangen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Lie Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Lie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
En t scheidungsgrunde:
Ao
 Las Berufungsgericht hält den ordentlichen Rechtsweg für gegeben. Lie hiei'gegen gerichteten Angriffe der Revision müssen scheitern.
Dach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für aie Präge, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG vorliegt, die rechtliche Natur des Klagebegehrens entscheidend, wie sie sich aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt. Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist für ihn der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet. Maßgebend ist das tatsächliche Vorbringen des Klägers, nicht die vom Kläger gegebene rechtliche Würdigung (BGliZ 29» 1&7, 188; 31, 115, 121). Im vorliegenden Pall verlangt die Klägerin als Eigentümerin des Zahlung einer nach ihrer Darstellung vertraglich vereinbarten Vergütung für die Gewährung einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung. Dieser Sachverhalt ist bürgerlich-rechtlicher Art.
Zu Unrecht meint die Revision, der geltend gemachte Anspruch sei seiner riechtsnatur nach öffentlich-rechtlich, weil in Wahrheit darum gestritten werde, ob die Klägerin sich der Verpflichtung, de® Gemeingebrauch dienende Haltestellen und Haltebuchten bereitzustellen, dadurch entziehen Könne, daß sie einen Amnibusbahnhof zur entgeltlichen Benutzung anlege. Diese Präge ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Sie könnte als Vorfrage höchstens eine Rolle spielen bei der Entscheidung, ob das bürgerlich-rechtliche Verhältnis, aus dom der Anspruch auf Entgelt hergeleitet wird, gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Dadurch wird aber nicht die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet.
Die Klägerin macht auch nicht etwa über den Umweg der bürgerlich-rechtlichen Klage Ansprüche auf öffentliche Gebühren geltend, deren Erhebung öffentlich-rechtlich ge-
 
regelt ist» Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, Streitigkeiten über Sondernutzungen an Wegen seien durch Gesetz dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen. Das von der Revision angeführte Bundesfernstraßengesetz vom 6»August 1933, das in § 8 die Sondernutzung (Gebrauch der Bundesfernstraßen Roer den Gemeingebrauch hinaus) regelt, findet keine Anwendung, weil nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Flache des	,	auf	der	sich	der Oonibus-
halteplatz befindet, nicht Bestandteil der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße ist. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auf Grund des Bescheides des Rinisters für Wirtschaft und Verkehr vom 10. Oktober 1961, des Schreibens des Landesamts für Straßenbau Schleswig-Hol-stein vom 10. April 1962 und der eingeholten Auskunft des ■‘-andesamts vom 19. Rärz 1962 getroffen. Die Rüge, das Berufungsgericht hätte auch das Ergebnis der Augenscheinseinnahme würdigen müssen, geht fehl. Die Beklagte hat in
1.	'r. 1 des Schriftsatzes vom 29. Warz 1962 lediglich die Augenscheinseinnahme beantragt zu der Behauptung, der Platz GflBBBv/erde eingeschlossen von den Bundesstraßen
 und %, diese Bundesstraßen führten im Westen zur Aufnahme des ivord-Süd-Verkehrs als Einbahnstraße und im Osten zur Aufnahme des Süd-Kord-Verkehrs ebenfalls als Einbahnstraße an dem Platz vorbei. Das aber ist unstreitig; es ergibt eich auch aus der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 1962 eingereichten Planskizze, deren Einzeichnungen nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme, wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils ausführt, den örtlichen Verhältnissen entsprechen. Auch Vorschriften des danach
 in Frage kommenden Eandesrechts, insbesondere des Straßen-und Y/egegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22.Juni 1962 (Schli! CVBl 237), lassen nach Annahme des Berufungsgerichts
 en Anspruch der Klägerin nicht der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterteilen. Es ist der Auffassung, daß es sich bei der Benutzung der Anlagen des "GflifliHHBI11 um eine Sondernutzung handele, die nach §§ 23 Abs. 1 und 2, 28 des zuletzt angeführten Gesetzes nach bürgerlichem Recht geregelt werden könne. Eie Rügen der .Revision, das Berufungsgericht habe die Vorschriften des Gesetzes unrichtig angewendet, ist unbeachtlich. Auch bei der Nachprüfung, ob der Rechtsweg zulässig ist, gilt der Grundsatz, daß das Revisionsgericht nur im Rahmen des § 549 SPO Rechtsverletzungen nachprüfen kann. Eenn über die Frage, ob und inwieweit Zivil- oder andere Gerichte, insbesondere Verwaltungsgerichte, zur Entscheidung zuständig sein sollen, können, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht getroffen sind, die Länder selbst wirksam Bestimmungen treffen (§§;??
 4 EGGVG). Dann ist auch eine landesrechtliche Vorschrift, die die Zuständigkeit regelt, als eine im Rahmen des § 549 ZPO irrevisible Rechtsnorm anzusehen (BGHZ 21, 214,
 217 m.i:.). Ob die Voraussetzungen einer Sondernutzung tatsächlich erfüllt sind, kann an dieser Stelle unerörtert bleiben. Der ordentliche Rechtsweg ist, wie erwähnt, schon dann zulässig, wenn die klagende Prozeßpartei einen dem frivatrecht unterfallenden Sachverhalt schlüssig behauptet. Es kann deshalb hier dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vorliegen einer Sondernutzung begründet, wie die Revision meint, nicht in rechtsirrtumsfreier Weise getroffen sind.
Das Berufungsgericht hat auch die Widerklage, die die Zeit nach Inkrafttreten des Straßenund Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. <3uni 1962 betrifft, als zulässig, wenn auch unbegründet angesehen. In einer Hilfserwägung hat es allerdings ausgeführt: Sollte anzunehmen
 
sein, daß Gebühren für Sondernu:Zungen nach den; Straßen-und Wegegesetz nach öffentlichem i'-echt zu beurteilen seien, und sollte damit der beklagten der Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht verschlossen sein, soweit sich ihr Eest-otellungsbegehren auf die Zeit nach dem Inkrafttreten erstrecke, so wäre die Widerklage als unzulässig abzuweisen=
Da diese Erwägung angesichts der zuvor getroffenen auf das irrevisible Landesrecht gestützten Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage und Widerklage gegenstandslos ist, bedarf es keines Eingehens auf die an sich begründete Lüge, daß die Abweisung einer Klage als unbegründet nicht statthaft ist, wenn die Klage unzulässig und hilfsweise die Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht beantragt worden ist*
B.
I. Das Berufungsgericht nimmt an, zwischen den Parteien sei ein privatrechtlicher Vertrag über die entgeltliche Benutzung des Omnibushalteplatzes dadurch 2ustandegekoramen, daß die Beklagte ihre Omnibusse seit dem 1. August 1959 den Halteplatz anlaufen. lasse. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagten sei aus der Benutzung des Platzes im Sommer 1956 bekannt gewesen, daß die Klägerin das Anlaufen nur gegen Entgelt gestatte. In dieser Kenntnis und im Bewußtsein der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens hebe die Beklagte seit dem 1. August 1959 wiederum den Cmnibushalteplatz benutzt. Dabei sei es unerheblich, daß sie nunmehr eine andere Linie befahre. In der Benutzung des Platzes liege die Annahme des von der Klägerin ausgehenden Vertragsangebots. Auf den Zugang der Annahmeer-Klürung habe die Klägerin den umständen nach verzichtet.
Im übrigen sei ein Vertrag auch nach den Grundsätzen über das faktische Vertragsverhältnis zustandegekommen. Lie
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Weigerung der Beklagten, eine Vergütung für das Anlaufen des Halteplatzes zu entrichten, sei somit für die Begründung des Vertragsverhältnisses unerhebliche
 Die Erhebung eines privatrechtlichen Entgelts für das Befahren des Omnibushalteplatzes sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, rechtlich zulässig» Die Benutzung des Platzes liege angesichts der Einrichtungen der Haltestellenanlage und der Umstände, unter denen die Benutzung geschehe, nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs, sondern stelle eine Bondernutzung der Grundfläche dar. Daß das Anfahren des Or.'.nibushalteplatzes Uber den Gemeingebrauch hinausgehe, habe die Augenscheiseinnahme ergeben. Einrichtungen wie die Bahnsteige, die verschiedenen Fahrbahnen, die Fahrplantafel, die Wartehalle mit Erfrischungsraum und Sitzgelegenheiten und die Toiletten sowie die dadurch erreichten Vorteile grenzten den Halteplatz eindeutig von gewöhnlichen Haltestellen und bloßen Haitestelienbuchten ab, die im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt würden.
II. Diese rechtlichen Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Grundsätzlich ist für die Ausübung des Gemeingebrauchs kein Entgelt zu zahlen (BVerwGE 4, 342, 345)» Erschöpft sich dagegen die Benutzung einer öffentlichen Sache nicht im Gemeingebrauch, sondern soll der Eigentümer eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Art der Benutzung, eine sog. Sondernutzung, gewähren, so kann er vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung die Benutzung davon abhängig machen, daß der Benutzer sich in einem privatrechtlichen Vertrage zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.
Das entspricht ständiger Rechtsprechung (3GHZ 19» 85, 92;
 21, 319, 330 ff; Urt. des erkennenden Senats vom 19. Oktober I960 - VIII ZR 21/60 - LM Vervvaltungsrecht - Allgemeines (V/egerecht) Er. 9) „
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2. Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten die Einrichtungen des Omnibus-bnhnhofes als Sondernutzung zugute kommen, greift die De-vision nicht an. Sie meint aber, zwischen den Parteien sei ein Vertragsverhältnis über die Sondernutzung nicht zustandegekommen. Die Beklagte wolle nur den Gemeingebrauch ausüben, nicht aber die Sondernutzung in Anspruch nehmen. Diese werde ihr gegen ihren Willen von der Klägerin aufgedrängt. Ohne den Willen des Empfängers eines Angebots, dieses anzunehmen, könne nach den Grundsätzen des Schuldrechts ein Vertragsverhältnis nicht entstehen. Diese Ansicht teilt der Senat nicht.
a)	Wäre der vom Berufungsgericht hilfsweise zur Begründung angeführten Ansicht zu folgen, daß Vertragsver-hültnisso aus dem Bereiche des äassenverkehrs und der allgemeinen Daseinsvorsorge schon durch bloße Inanspruchnahme kraft des darin liegenden sozialtypischen Verhaltens Zustandekommen könnten, so würde es auf den Willen der Beklagten, die ihr von der Klägerin angebotene Sondernutzung anzunehmen, nicht ankommen können. Die Vertreter dieser Lehre sind der Auffassung, das tatsächliche Öffentliche Angebot der Leistung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung stellten keine auf den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärungen, wohl aber ein kcrrespondiorendes Verhalten dar, das nach seiner sozial-typischen Bedeutung die gleichen Rechtsfolgen wie ein rechtsgeschäftliches Händeln habe. Der Verpflichtungsgrund bestehe in der allgemeinen Rechtsüberzeugung, daß derjenige, der sich in der angegebenen Vifeise sozialtypisch verhalte, nämlich eine Leistung wissentlich und willentlich in Anspruch nehme oder gebrauche, schon dadurch eine rechtliche Bindung eingehe ohne Rücksicht darauf, ob er den V/illen,
 eich in dieser Weise zu binden, gehabt und geäußert habe oder nicht (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 6. Aufl.
I.	3d. § 4 II S. 33 ff; derselbe 13JW 1956, 1897). Einer Stellungnahme zu dieser Auffassung und zu den von der Revision geäußerten Bedenken, daß insbesondere die Gestaltung des vorliegenden Palls die Annahme eines "Vertragsverhältnisses kraft sozialtypischen Verhaltens" ausschließe, bedarf es hier nicht. Auch soweit das Schrifttum an der überkommenen Ansicht festhält, daß zu dem Zustandekommen eines Vertrages Übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich sind, räumt es ein, daß die normierende Kraft der Verkehrssitte einem "sozialtypischen" Verhalten den Gehalt einer echten Willenserklärung beimessen kann. Insbesondere die Inanspruchnahme von Leistungen der laseins-vorsorge wird nach dieser Auffassung nicht durch den individuellen Willen, sondern durch die diesem Verhalten im Verkehr beigelegte Bedeutung geprägt. Ler individuelle Wille tritt in den Hintergrund, weil für ihn hierbei kein Raum ist. Bei der Auslegung der Willenserklärung, die in der Inanspruchnahme der Leistung liegt, kommt es deshalb auf den Willen des Einzelnen nicht mehr an. Zeigt jemand ein Verhalten, das nach Treu und Glauben und der Verkehrs-citte nur als Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefaßt werden kann, so ist seine wörtliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens unbeachtlich.
Br setzt sich in Widerspruch mit seinem eigenen tatsächlichen Verhalten (sogenannte protestatio facto contraria) und hat durch sein eigenes Verhalten die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt (Hefermehl in Soergel/Siebert,• BGB 9. Aufl. Vorbemerkungen vor § 116 Kr. 8; üiebert ebendort § 157 Anm. 17, 18, 22 ff; siebert faktische Vertragsveraältnisse S. 19» 24, 38; Kipperdey ,'.X‘R 1957, 129; v.ieacker JZ 1957, 61; Staudinger/Coing BGB
II.	Aufl. Vordem. 9 zu § 116).
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Da nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts die beklagte wußte, daß die Klägerin für die Benutzung des Autobahnhofes Gebühren forderte, und sie in dieser Kenntnis den Bahnhof benutzt und da nach der Ver-icehrsauffassung die Benutzung als Ausdruck des Einverständnisses gewertet wird, kommt es nach keiner der beiden dargelegten Auffassungen darauf an, ob die Beklagte mit der Klägerin über die Benutzung ein Vertragsvei*hältnis nicht hat cingehen wollen und sogar ihrem entgegengesetzten Willen Ausdruck gegeben hat«
Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, die Beklagte habe sich, sofern ein Vertragsverhältnis zustandegekommen sei, von ihm durch Kündigung befreit. Bas Berufungsgericht nimmt zutreffend an, unter den hier gegebenen Umständen sei eine etwaige Kündigungserklärung bedeutungslos. Die Beklagte wollte die Benutzung des Platzes nicht aufgeben, sondern gerade fortsetzen und hat den Platz auch ständig weiter genutzt. Mit einer Kündigung setzte die Beklagte sich also ebenso wie mit ihrer Erklärung, daß sie sich gegen ein Vertrag»'Verhältnis verwahre, in Widerspruch mit ihrem tatsächlichen Verhalten..
b)	Die Beklagte wendet sich allerdings nicht nur dagegen, daß ihr Verhalten als der Ausdruck einer Annahme des Angebots der Klägerin aufgefaßt wird, sondern sie macht auch geltend, daß ihr 'Wille, ein Vertragsverhältnis nicht zu begründen, deshalb beachtlich sei, weil die Klägerin nicht berechtigt sei, für die Soudernutzung ein Entgelt zu fordern, lie Bedienung des	als	Haltestelle
 sei ihr, der Beklagten, vom minister für Wirtschaft und verkehr durch die Genehmigungsurkunde zur Pflicht gemacht worden. Bann dürfe die Klägerin sie nicht dadurch, daß sie das Halten an anderer Stelle des	untersage,
 zur Entrichtung einer Gebühr zwingen.
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Das Berufungsgericht meint demgegenüber, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß sie vex-pflichtet sei, den Omnibushalteplatz als Haltestelle zu benutzen, weil diese Verpflichtung auf öffentlich-rechtliche!’ Grundlage beruhe und ohne Einfluß auf die bürgerlich-rechtlichen Beziehungen der Parteien zueinander sei. Es ist zutreffend, daß, wer durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag erwerben muß, was zu beschaffen ihm durch hoheitlichen Akt aufgegeben ist, dem Vertragsgegner gegenüber nicht einwenden kann, er sei zu dem Vertragsschluß genötigt. Anders könnte es höchstens sein, wenn der von der Klägerin zur Sondernutzung getaltete Halteplatz nur geschaffen wäre, um das gesetzliche Verbot einer Gebührenerhebung zu umgehen, so wenn etwa die geforderte Gebühr in Wahrheit nicht das angemessene Entgelt für die Gewährung der Sondernutzung, sondern nur eine verschleierte Erhebung von Gebühren für die bloße Platzbenutzung darstellen würde. In dieser Hinsicht hat die Revision indes nicht geltend gemacht, daß das Berufungsgericht verfahrensrechtlich nicht einwandfreie Feststellungen getroffen oder Vorbringen der Beklagten übergangen nabe. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob eine andere Beurteilung ointreten müßte, wenn die Klägerin etwa aus unsachlichen Gründen auf die Entscheidung des Ministers Einfluß genommen hätte, indem sie im Anhörungsverfahren dem Antrag der Beklagt en, sie vom Anlaufen des Alteplatzes zu entbinden, •widersprach und die Bereitstellung eines anderen Halteplatzes verweigerte. Das ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts indessen nicht der Fall. Vielmehr ist, wie das Berufungsgericht hervorhebt, die Einrichtung einer Haltestelle auf dem Omnibushalteplatz zur Gewährleistung einer reibungslosen Abwicklung cs es Verkehrs zweckmäßig.
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c)	Liese Betrachtung^ allein .wird, wie der Revision zuzugeben ist, allerdings dem Vorbringen der Beklagten nicht in vollem Umfang gerecht, Die Revision hat abgesehen von der öffentlich-rechtlichen Betrachtungsweise allgemein die Präge des Verstoßes gegen Treu und Glauben aufgeworfen. In der Tat beurteilt sich gerade die Entscheidung, ob die Verwahrung der Beklagten gegen ein Vertragsverhältnis unbeachtlich ist, weitgehend nach Treu und Glauben. Für einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben liegen hier aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte vor.
Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß die Klägerin nicht nur den Platz, den die Beklagte bedienen muß, bereitst eilt, sondern darüber hinaus auf diesem Platz Einrichtungen angelegt hat, die die Beklagte als Sondernutzung in Anspruch nehmen muß, wenn sie auf dem Platz halten will. Wenn die Klägerin die Bereitstellung des Platzes mit der Gewährung der Sondernutzung verbindet, so handelt sie damit entgegen der Ansicht der Prevision noch nicht widersprüchlich und verstößt noch nicht gegen die Bestimmung des § 242 BG3. Anders könnte die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn der Beklagten mit der Bereitstellung des Omnibusbahnhofes zur Sondernutzung etwas Unzu demutbares angesonnen würde. Das ist nach der Würdigung des Berufungsgerichts indessen nicht der Pall. Auf dem Gebiete der Daseinsvorsorge ist. es nicht möglich, auf einzelne Wünsche Rücksicht zu nehmen. Lie Klägerin konnte sich nur darauf beschränken, ihre Anlagen so einzurichten, daß sie den mutmaßlichen Interessen aller Verkehrsunternehmen entsprachen. Das ist, wie das Berufungsgericht auf Grund seiner Augenscheinseinnahme ausdrücklich feststellt, geschehen. Danach schafft der Halteplatz den Unternehmen bei der Abwicklung des Linienverkehrs
 wesentliche Erleichterungen. Er ist die Zentralstelle für das Ersteigen der Fahrgäste und bietet die dafür notwendigen Anlagen und Einrichtungen. Die Beklagte erhält also für ihr Entgelt eine wirkliche Leistung, die die "GebühreriKErhebung rechtfertigt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Bettermann,
1957, 151)o Liese Feststellungen hat die Revision nicht ar'g»griffen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn die Klägerin auf die Yerkehrsunter-nencion im V/'ege der Gebühren die Kosten für Anlagen abwälzen ‘°llto, die nicht den Interessen der Verkehrsunternehmen, 'a°ndern dem Allgemeinwohl der Bürger dienen.
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Lie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
■iaidinger	Dr.	Gelhaar	Lr.	Dorschei
 Dr. Mezger
 Mormann