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BGH · VIII ZH 51/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZH 51/58

In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch 4ie Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, jedoch werden den Beklagten' die Kosten der durch Rechtsanwalt Br. ihrem Namen am 12. Außerdem ist ihr, wie sie vorgetragen hat, in der Zeit, als die Leiter nicht zur Verfügung stand, ein Mietausfall von 3*541,60 DM entstanden. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben, während die Berufung der Beklagten dazu geführt hat, daß ihre Verurteilung nur in.Höhe von 8.500 DM (Ersatz des Schadens an der Leiter, der durch abspringen- weise mit der Maßgabe, daß er verurteilt wird, wegen eines Anspruchs auf Zahlung von 8500 DM und der Kosten des Rechtsstreits,die Befriedigung aus den in der Vereinbarung vom 13. .Februar 1952 auf geführten Gegenständen und dem Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu dulden, und daß die in dem Konkurse über das Vermögen des Otto Hfl* angemeldete Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von 8500 DM zur Kon-kurstabelle in Höhe des Ausfalls festgestellt wird. 2. Per Revision kann nicht in der Auffassung- gefolgt werden, daß die Klage gegen den Erstbeklagten deshalb von vornherein unzulässig gewesen'sei, weil die Klägerin eine Übernahme der Verbindlichkeiten der GmbH durch den Erstbeklagten als Konkursverwalter über das Vermögen des Otto nicht behauptet habe, eine solche zudem auch als mit dem Konkurszweck imvereinbar rechtsunwirksam und nichtig gewesen wäre. Richtig ist allerdings, daß nach der Konkurseröffnung über das Vermögen des Otto eine Zahlungsklage auf Grund von Verpflichtungen, die der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung übernommen hatte, gegen oder von dem Konkursverwalter dann nicht aufgenommen und fortgesetzt werden konnte, wenn der Klägerin nur eine gewöhnliche Konkursforderung zustand. sein Vermögen der Konkurs eröffnet war, so kann dieses Verhalten nur dahin verstanden werden, daß sie ihren Anspruch lediglich noch mit dem Ziele der Befriedigung aus den ihr zur Sicherung ttber'eigneten Gegenständen geltend gemacht hat, an denen ihr als Sicherungsnehrae-rin das Recht auf abgesonderte Befriedigung zustand (vgl. Zwar läßt sich den Ausführungen des Landgerichts nicht mit Sicherheit entnehmen,- daß es die Möglichkeit einer abgesonderten ..Befriedigung der Klägerin aus den ihr zur Sicherung übereigneten Gegenständen in Betracht gezogen hat, indes ist hier, wenngleich dieser Gesichtspunkt in den Darlegungen des Landgerichts der Beklagten nickt gewürdigt* und den Sachvortrag nicht erschöpft habe, erübrigt sich eine Stellungnahme, weil das Urteil ohnehin keinen Bestand haben kann und die Beklagten nicht gehindert sind, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ihren Vortrag zu b) Die Auslegung der Vereinbarung durch das Landgericht, die nach Ansicht der Revision ihrer Bedeutung besser gerecht wird und die Haftung der Beklagten weitergehend eingeschränkt hat, als es das Berufungsgericht für richtig gehalten hat, ist für dieses nicht bindend. Im übrigen hat, was die Revision außer Betracht läßt, auch die Auslegung durch das Landgericht zu demselben Ergebnis geführt, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, daß nämlich auf Grund der Vereinbarung für die im Revisionsrechtszuge allein noch in Frage kommenden Schäden an der Leiter, soweit sie durch abspringende Steine beim Einsturz der Mauer verursacht worden sind, Ersatz geleistet werden muß. c) .Wenn die Revision, um die Unrichtigkeit der Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht darzutun, erwägt, es könne nicht Sinn der Haftungsklausel gewesen sein, daß die GmbH auch für solche Schäden habe einstehen sollen, die von dritten Personen der Leiter auf dem Transport zu dem und vom Arbeitsplatz zugefügt worden seien, so übersieht sie, daß die Beklagten nach der von dem Berufungsgericht gegebenen Auslegung für derartige Schäden nicht zu haften brauchen, denn das Berufungsgericht hat. Aus den von der Revision angeführten Gri*ünden läßt sich daher nicht der von ihr für richtig gehaltene Schluß ziehen, die Erklärung könne nur dahin ausgelegt werden, daß der Mieter zwar grundsätzlich die Verpflichtung zu dem Ersatz von Schäden an der Feuerwehrleiter übernommen habe, daß ihm aber die Möglichkeit offenstehe, den schlüssigen Nachweis dafür zu erbringen, daß die Schäden ohne sein Verschulden, also- insbesondere durch d) Dagegen hat die Revision darin recht, daß die Beklagten nach dem Inhalt der Haftpflichterklärung für Schäden an der Leiter während der Mietzeit dann nicht aufzukomracn brauchen, wenn diese lediglich auf das Verhalten des von der Klägerin gestellten Bedienungspersonals zurückzuführen sind. Das ist ersichtlich aber auch die Ansicht des Berufungsgerichts gewesen, das die Behauptung der Beklagten, die Beschädigung sei dadurch entstanden, daß die Leiter mit der Handkurbel «abrupt” bewegt worden sei, wie der* Zusammenhang der Entscheidungsgründe-ergibt, für erheblich gehalten, sie allerdings nicht als erwiesen, angesehen hat. Bei dem Auftrag zu dem Abbruch der Mauer habe es sich nämlich nicht um eine Port Setzung des Vertragsverhältnisses, das den Abbruch des Gesimses zu dem Inhalt hatte und.für das die Leiter gemietet war, * gehandelt, sondern für diese Arbeit habe die Klägerin, vertreten durch den zuständigen Beamten ihres Bauordnungsamtes, einen neuen Vertrag mit der GmbH abgeschlos- Die Leiter sei demnach, so faßt das Berufungsgericht seine Darlegungen zusammen, als sie zu dem Abbruch der Mauer eingesetzt wurde, auf Grund des noch bestehenden Mietverhältnisses im Gewahrsam und Gebrauch der GmbH gewesen, so daß auch für diesen Einsatz die in der Erklärung übernommene Verpflichtung gelte, die GmbH habe für jeden Schaden einzustehen. Durch dieses Verhalten hat er, so ist das Berufungsurteil zu verstehen, als Geschäftsführer der GmbH zu erkennen gegeben, daß diese die Leiter noch weiter verwenden und den Gewahrsam an ihr behalten wollte. Die Ansicht der Revision, daß das von der Klägerin gestellte Bedienungspersonal nach Beendigung der Abbrucharbeiten an dem Gesims alleinigen Gewahrsam an der Leiter gehabt habe, ist somit nicht richtig. weist, so übersieht/isie, daß das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen ist, der Mietvertrag sei nicht bereits nach Ausführung der Arbeiten auf Grund des ersten Vertrages beendet und die Leiter sei zur Zeit des Einsturzes der Mauer noch nicht zurückgegeben gewesen. Es hat auch entgegen der Darstellung der Revision nicht nur die Aussage des Angestellten sondern auch die Bekundungen'des Leiters des Amtes.der Klägerin für Räumung und Baustoffgewinnung,.Lebzelter,, uhd des von den Beklagten als Zeugen benannten, damals bei der GmbH beschäftigten Angestellten Alfred AtfMl gewürdigt, ohne sich jedoch davon überzeugen zu können, daß die von den Beklagten behauptete Vereinbarung getroffen worden sei, die Klägerin habe die Miete und die Gefahren in bezug auf die Leiter übernommen. Auf die gegen diesen Teil des Urteils erhobenen Verfahrensrügen braucht ebenfalls nicht eingegangen zu werden, da das Urteil bereits aus einem anderen Grunde*aufgehoben und die - Bache zui’ückverwiesen werden muß und es der Beklagten freisteht, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf ihr Vorbringen zurückzukommen und die Beweisanträge, deren Übergehung sie rügen, zu wiederholen. d) Weiter macht die Revision geltend, und diese Rüge muß ihr zu dem Erfolg verhelfen, daß das Berufungsgericht nicht- erörtert habe, ob aus dem von ihm festgestellten Umstand, daß die Entlohnung der Arbeiten auf Grund des zweiten Auftrages in anderer Weise erfolgen sollte, als sie für den ersteh Auftrag vereinbart war, sieh Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage ergäben, wer das Risiko der Benutzung der Leiter für den zweiten Auftrag zu tragen gehabt habe« In diesem Zusammenhang kann, worauf die Revision mit Recht hinweist, die in der Beruf ungsbegründung vorgetragene und unter Beweis gestellte, von dem Berufungsgericht jedoch nicht erörterte Behauptung der Beklagten Bedeutung gewinnen, daß die GmbH für die Benutzung der Leiter beim Abbruch der Mauer nur die tatsächlichen Leiterkosten nebst 4 c/> Umsatzsteuer und 1 c/o Schreibgebühr der Klägerin habe in Rechnung stellen dürfen, während bei gewöhnlicher Regiearbeit, wie sie bei dem ersten Aufträge in Frage stand, Zuschläge von 10 # für Geschäftsunkosten auf den Leiteranteil und 10 i* für Wagnis und Gewinn zulässig gewesen seien. Wäre also in dem Vertrag zwischen der GmbH und der Bauordnungsbehörde der Klägerin diesem Risiko bei der Bemessung der Vergütung nicht Rechnung getragen worden, so könnte dieser Umstand dafür sprechen, daß für die Benutzung der Lei-fcer im Rahmen des Vertrages mit der Bauordnungsbehörde nicht die verschärfte Haftung der GmbH als vereinbart anzusehen ist. e) Überdies wird das Berufungsgericht, wie die Revision ebenfalls zutreffend hervorhebt, bei seiner Entscheidung auch zu erwägen haben, daß Vertragspartner der GmbH hinsichtlich des zweiten Auftrages eine andere Dienststelle der Klägerin war, nämlich das Bauordnungsamt, während ihr den ersten Auftrag das Amt für Räumung und Baustoffgewinnung erteilt hatte, und wird prüfen müssen, ob sich aus diesem Umstande, dessen Berücksichtigung das angefochtene Urteil jedenfalls 'nicht mit Sicherheit erkennen läßt, Anhältspunkte für eine andere Beurteilung hinsichtlich des Umfanges der Haftung der GmbH ergeben können. Eines näheren Eingehens auf die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Rügen bedarf es auch, insoweit schon deshalb nicht, weil die Sache bereits aus anderen Gründen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Dieses wird, falls es wiederum zu der Auffassung gelangen sollte, daß der Klägerin .wegen der Beschädigung der Leiter ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, erneut die zur Aufrechnung gestellten Forderungen zu prüfen.haben, und die Beklagten sind nicht gehindert, dem Berufungsgericht in der heuen Verhandlung ihre mit der Revision vorgetragenen Bedenken gegen den von ihm eingenommenen Standpunkt zu unterbreiten. Sie werden dabei auch Gelegenheit haben, sich zu den von der Revisionservviderung vorgetragenen Bedenken zu äußern, daß der angeblich vor der Währungsreform erteilte Großauftrag für die Klägerin schon deshalb nicht verbindlich gewesen wäre, weil er entgegen den Bestimmungen der Bayerischen Städteordnung nicht schriftlich erteilt worden sei. b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, erscheint es nicht rechtsirrturasfrei, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Klägerin sei, da die Beklagten nicht vorgetreg'en hätten, daß eine bestimmte Vereinbarung zwischen den Parteien über die Vergütung der der GmbH zu erteilenden Ruhr- oder Schuttaufräumungsaufträge getroffen worden sei, ihrer Verpflichtung aus der Vereinbarung dann nachgekommen, wenn sie der GmbH Aufträge zu denselben Entgelten angeboten habe, wie sie den anderen Unternehmern gezahlt worden seien, mögen § 632 Hr .5 sutreffend bemerkt, liegt der Vorschrift des § 632 BUB, auf die sich das Berufungsgericht gestützt-hat, der Rechtsgedanke zugrunde, daß derjenige, der ein fremdes Arbeitsergebnis, das üblicherweise nur gegen eine Vergütung zur Verfügung gestellt wird, für seine Zwecke in Anspruch nimmt, sich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte damit zugleich durch schlüssige Handlung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichtet. Sollte aber, wie die Beklagten, vortragen, die klagende Stadt unter Ausnutzung des Umstandes, daß Schutträumungsaufträge damals ausschließlich von ihr vergeben wurden, allen Unternehmern so niedrige Entgelte gezahlt haben, daß sie nicht auf ihre Kosten kommen konnten, so würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Klägerin der GmbH als Entschädigung für die Aufhebung des vor der V/äh-r rungsreform abgeschlossenen Vertrages trotz ihrer von den Beklagten behaupteten Zusage, der GmbH laufend Aufträge in dem durch die Vereinbarung vorgesehenen Umfange zu erteilen, lediglich Aufträge zu solcheth Preisen an-geboten haben sollte, die zu Verlusten für die GmbH führen mußten*

Zitierte Normen: § 91 ZPO § 4 KO § 286 ZPO
LeiterBerufungsgerichtAuftragGmbHVereinbarungKlägerinSchadenAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZH 51/58
Verkündet	2337	028
am 27 c Januar 1959 ■HBl, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.
2c
des Bipl.Kaufmanns Pr. Willy R	 _
in KfHHP, X^HBBH^straße •®P7als Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Ingenieurs Otto
 des Kaufmanns Willy
 Beklagt en, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Rev isionskläger,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Stadtgemeinde Kümberg, gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der VIII.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. • Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Borschel, Br.Mezger und Br.Messner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-, riehts in Nürnberg vom 22. Januar 1958 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch 4ie Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, jedoch werden den Beklagten' die Kosten der durch Rechtsanwalt Br.	ihrem	Namen	am	12.	März
1958 eingelegten zweiten Revision auferlegt.
Von Rechts wegen

•f
3!at bestand:
Die klagende Stadtgemeinde ist Eigentümerin einer Feuerwehrleiter, Fabrikat	Die	ursprünglich	ver-
klagte Firma Otto BMI & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden als GmbH bezeichnet) befaßte sich mit Schutträumung und Schuttverwertung.
Für den 13. und 14. Juni 1951 mietete sie die Magirus-Feuerwehrleiter von der Klägerin, um auf Grund eines mit ihrem Amt für Räumung und Baust of fgewinnung abgeschlossenen Vertrages unter Benutzung der Leiter, die |	von	einer Mannschaft der Klägerin bedient wurde, das
 Sandsteingesims der Ruine Nürnberg, Lindenaststraße 64
♦
zu entfernen. Am 14. Juni 1951 Unterzeichnete der Geschäftsführer der GmbH für diese folgende Haftpflichterklärung:	'
ttHiermit verpflichte ich mich, dafür zu sorgen, daß die mir von der städtischen Branddirektion zu dem Zwecke der Beseitigung von Bauschäden überlassene 22/2 Meter Kraftdrehleiter der Feuerwache HN beim Einlegfen von Bauteilen und anderen Arbeiten so weit von der Baustelle zurückgefahren wird, um Beschädigungen derselben durch abspringende Trümmer sicher zu vermeiden. Für trotzdem eingetretene Schäden komme ich in vollem Umfange auf."
Nach Beendigung der im Vertrage vorgesehenen Abbrucharbeiten bemerkte der Geschäftsführer der GmbH, der die Arbeiten geleitet hatte, daß die Stfaßenfassade der Ruine schwankte und einzustürzen drohte. Er veranlaßt©, daß die Feuerwehrleiter an Ort und Stelle blieb, und verständigte die Bauordnungsbehörde der Klägerin. Biese vereinbarte darauf mit der GmbH, daß die Mauer unverzüglich abgebrochen werden sollte. Nachdem hiermit begonnen war, stürzte die Mauer plötzlich ein. Die Feuer-
“ 3 -
wehrleiter wurde durch einen oder mehrere von der Mauer abspringende Steine getroffen und beschädigt. Sie ließ sich nicht mehr einziehen und absenken. Als ein herbei-gerufener Bergungstrupp der Klägerin zusammen mit der Bedienungsmannschaft die Leiter zu senken versuchte, stürzte sie zu Boden und schlug auf einen Schutthaufen auf, wobei sie umfangreiche weitere Beschädigungen erlitt.
Die Klägerin hat die Leiter instandsetzen lassen und hierfür nach ihrer Behauptung 17,563* 78 DM sowie für Transportkosten 535*28 DM aufgewendet. Außerdem ist ihr, wie sie vorgetragen hat, in der Zeit, als die Leiter nicht zur Verfügung stand, ein Mietausfall von 3*541,60 DM entstanden. Diese Beträge von insgesamt 21.640,66 DM nebst Zinsen hat sie mit der Klage zunächst von der GmbH verlangt,
 Nach Klageerhebung, und zwar unter dem 13* Februar 1952, traf die Klägerin mit der GmbH und deren Gesellschaftern, dem Oberingenieur Otto HMI und dem Zweitbeklagten eine "Vereinbarungtt. Darin übereigneten die GmbH und ihre Gesellschafter der Klägerin zur Sicherung der behaupteten Schadensersatzari>sprüche wegen der Beschädigung der Feuerwehrleiter, ohne eine Ersatz-pflicht anzuerkennen,zwei. näher bezeichnete Lastkraftwagen, 20 Muldenkipper und 400 m Geleise, die der GmbH zur Fortführung ihres Gewerbebetriebes leihweise überlassen blieben. In Nr. III Absatz 2 der Vereinbarung heißt es wörtlich:
"Soweit in dem ....anhängigen Rechtsstreit das Gericht eine Schadensersatzpflicht feststellt und daher zu einer Verurteilung der Firma Otto BMI & Co. GmbH kommen sollte, haften für die Erfüllung dieses Anspruches neben der
 Firma Otto WtB & Cd» GmbH auch deren Gesellschafter Otto £DflP un^ Willy H>fcmit ihrem Privatvermögen persönlich* als Gesamt Schuldner.1*
Nachdem der Oberingenieur >Otto HM die Aktiven und Passiven der in liquidation getretenen GmbH übernommen hatte, diese nadh Beendigung .der Liquidation im Handelsregister gelöscht und über das Vermögen des Otto HMP am 31. Juli 195,3 das Konkursverfahren eröffnet worden war, hat die Klägerin die Klage gegen den Erstbeklagten als Verwalter in dem bezeichnten Konkurse und gegen den Zweitbeklagten gerichtet, die sie als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt.
Beide Beklagte haben ihre Verpflichtung zu dem Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens in Abrede gestellt und hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die sie daraus herleiten, daß die Klägerin nach Beschädigung der Leiter grundlos der.GmbH'zustehende Geldbeträge zurückgehalten habe und daß die Klägerin hinsichtlich ihrer Verpflichtung, die GmbH wegen eines ihr bereits vor der Währungsreform erteilten Großauftrages zur Schutträumung, der später im beiderseitigen Einverständnis gelöst worden sei, durch gleichwertige Aufträge zu entschädigen, vertragsuntreu geworden sei, wodurch der GmbH ein Schaden von mindestens 60.000 DM entstanden sei. Außerdem haben die Beklagten geltend gemacht, die Verschuldung der GmbH sei überwiegend auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen, die für aie von ihr erteilten Aufträge unter Ausnutzung ihrer Monopolstellung so niedrige Preise gezahlt habe, daß sämtliche Fuhr- und Abbruchunternehmungen in der klagenden Stadt wirtschaftlich ruiniert seien.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10.000 DM ohne Zinsen verurteilt und
 
die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben, während die Berufung der Beklagten dazu geführt hat, daß ihre Verurteilung nur in.Höhe von 8.500 DM (Ersatz des Schadens an der Leiter, der durch abspringen-
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de Steine verursacht-ist) aufrecht erhalten worden ist.
Mit der zweimal eingelegten Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin erstrebt die Zurückweisung der Revision, gegenüber dem Erstbeklagten hilfs-
i
weise mit der Maßgabe, daß er verurteilt wird, wegen eines Anspruchs auf Zahlung von 8500 DM und der Kosten des Rechtsstreits,die Befriedigung aus den in der Vereinbarung vom 13. .Februar 1952 auf geführten Gegenständen und dem Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu dulden, und daß die in dem Konkurse über das Vermögen des Otto Hfl* angemeldete Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von 8500 DM zur Kon-kurstabelle in Höhe des Ausfalls festgestellt wird.
feischeidirngsgründe^
Die Revision ist begründet.
1. Die Beklagten haben gegen das Urteil des Berufungsgerichts ’zunächst durch Rechtsanwalt Dr.HaflIP in München am 11. März 1958 und sodann nochmals durch Rechtsanwalt Dr.	in	Nürnberg	am	12.Marz 1938
Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht einle-gen lassen. Dieses hat in seinem Verweisungsbeschluß vom 25o März 1938 lediglich Rechtsanwalt Dr. als Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aufgeführt.
Es hat aber den Beschluß, und zwar am selben 1‘age,
 
(b
sowohl an Rechtsanwalt Pr.HaflMi als auch an Rechtsanwalt Pr. S0HI zugeatellt, wodurch die Revi-sionsbegründungsfrist in häuf gesetzt worden ist.'
Pa die Revisionsbegründung rechtzeitig eingegangen ist, kann bei dieser Sachlage kein Zweifel daran bestehen, daß die zuerst eingelegte Revision wirksam gewesen ist. Riese Revision ist mithin zulässig, während die zweite Einlegung der Revision wirkungslos geblieben ist. Pie Kosten der unnötigerweise eingelegten zweiten Revision müssen gemäß § 91 ZPO die Beklagten tragen, da die durch eie entstandenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, nicht notwendig gewesen sind (RGZ i02, 564) 566). .
2. Per Revision kann nicht in der Auffassung- gefolgt werden, daß die Klage gegen den Erstbeklagten deshalb von vornherein unzulässig gewesen'sei, weil die Klägerin eine Übernahme der Verbindlichkeiten der GmbH durch den Erstbeklagten als Konkursverwalter über das Vermögen des Otto nicht behauptet habe, eine solche zudem auch als mit dem Konkurszweck imvereinbar rechtsunwirksam und nichtig gewesen wäre. Richtig ist allerdings, daß nach der Konkurseröffnung über das Vermögen des Otto eine Zahlungsklage auf Grund von Verpflichtungen, die der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung übernommen hatte, gegen oder von dem Konkursverwalter dann nicht aufgenommen und fortgesetzt werden konnte, wenn der Klägerin nur eine gewöhnliche Konkursforderung zustand. So ist aber das Vorbringen der Klägerin nicht aufzufassen. Sie hat sich, wie die von ihr überreichte Vereinbarung vom 15. Februar 1952 ergibt, darauf berufen, daß die. GmbH und ihre Gesellschafter ihr die in diesem Vertrag aufgeführten Gegenstände zur Sicherheit übereignet hatten. Wenn die Klä-
gerin unter diesen Umständen den Rechtsstreit gegen den Erstbeklagten als Konkursverwalter über das Vermögen des Otto Bfll fortgesetzt» hat, nachdem dieser die Verpflichtungen der GmbH übernommen hatte und über . sein Vermögen der Konkurs eröffnet war, so kann dieses Verhalten nur dahin verstanden werden, daß sie ihren Anspruch lediglich noch mit dem Ziele der Befriedigung aus den ihr zur Sicherung ttber'eigneten Gegenständen geltend gemacht hat, an denen ihr als Sicherungsnehrae-rin das Recht auf abgesonderte Befriedigung zustand (vgl. BGH Urteil vom 13. Juli 1956 - Vr ZR 32/55 -VersR 1956, 627). Wenn auch die Klägerin hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen hat, so läßt sich diese Folgerung entgegen der Ansicht der Revision doch noch hinreichend deutlich aus der (Tatsache herleiten, daß die * ■* .
Klägerin nach der Konkurseröffnung'nicht vorgetragen hat, sie habe die Feststellung ihrer Forderung zur Konkurstabelle betrieben, und daß ihr Klagebegehren auch’ nicht entsprechend umgestellt worden ist. Ohne eine solche Umstellung konnte sie die Klage nach Konkurs-eröffnung überhaupt nur weiter verfolgen, wenn .sie sich auf abgesonderte Befriedigung richtete und hierauf beschränkte (vgl. § 4 Abs. 2 KO). Dem Hinweis in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts auf § 11 KO liegt anscheinend ebenfalls der Gedanke zugrunde, daß'die Klägerin hier einen Anspruch*/ geltend macht, der sich nicht als gewöhnliche Konkursforderüng darstellt. Zwar läßt sich den Ausführungen des Landgerichts nicht mit Sicherheit entnehmen,- daß es die Möglichkeit einer abgesonderten ..Befriedigung der Klägerin aus den ihr zur Sicherung übereigneten Gegenständen in Betracht gezogen hat, indes ist hier, wenngleich dieser Gesichtspunkt in den Darlegungen des Landgerichts
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nicht klar herausgestellt ist, nur deshalb*, weil es sich nämlich um eine auf abgesonderte Befriedigung aus diesen Gegenständen gerichtete<Rechtsstreitigkeit
 gehandelt hat, 'die Aufnahme des Rechtsstreits gegen
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den Konkursverwalter in Krage gekommen. Das Berufungsgericht hat den entsprechenden Teil der Entscheidungs-gründe des Landgerichtsurteils ausdrücklich gebilligt.
Es ist mithin ebenfalls davon ausgegangen, daß § 11 KO eingreife, was aber hier nur’dann der Kall sein kaiin, wenn der Klägerin ein Absonderungerecht zusteht. Allerdings hat die Klägerin in ihrem bisherigen Klageanträge nicht klargestellt, daß sie sich gegenüber dem Erstbeklagten auf “das ihr zustehende Absonderungsrecht an den zur Sicherung übereigneten Gegenständen stützen will. Da die Sache aus anderen Gründen ohnehin an das
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Berufungsgericht, zurückverwiesen werden, muß,' bleibt indes der Klägerin in dem weiteren Verfahren'vor dem Be-' rufungsgericht die Möglichkeit offen, ihr Vorbringen zu ergänzen und ihren bisher in* den Tatsachenrechtszügen gestellten, in dieser form den Verhältnissen nach der Konkurseröffnung nicht entsprechenden Antrag gegenüber dem Erstbeklagten der gegebenen Sachlage anzupassen.
3„ Bas Berufungsgericht hat der Erklärung vom 14. Juni 1951 entnommen, daß die GmbH nicht nur für verschuldete Schäden an der Leiter, sondern auch für zufällige Schäden durch solche Gefahren habe einstehen sollen,' denen die ! Leiter beim Einsatz zu Abbrucharbeiten besonders ausgesetzt gewesen sei. Die Auslegung wird von der Revision angegriffen.
a)	Soweit die Revision durch Erhebung von Verfahrensrügen geltend gemacht hat, daß das Berufungsgericht für die Auslegung der Erklärung wesentliches Vorbringen
 
der Beklagten nickt gewürdigt* und den Sachvortrag nicht erschöpft habe, erübrigt sich eine Stellungnahme, weil das Urteil ohnehin keinen Bestand haben kann und die Beklagten nicht gehindert sind, in der neuen
 Verhandlung vor dem Berufungsgericht ihren Vortrag zu
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wiederholen und zu ergänzen.
b)	Die Auslegung der Vereinbarung durch das Landgericht, die nach Ansicht der Revision ihrer Bedeutung besser gerecht wird und die Haftung der Beklagten weitergehend eingeschränkt hat, als es das Berufungsgericht für richtig gehalten hat, ist für dieses nicht bindend. Im übrigen hat, was die Revision außer Betracht läßt, auch die Auslegung durch das Landgericht zu demselben Ergebnis geführt, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, daß nämlich auf Grund der Vereinbarung für die im Revisionsrechtszuge allein noch in Frage kommenden Schäden an der Leiter, soweit sie durch abspringende Steine beim Einsturz der Mauer verursacht worden sind, Ersatz geleistet werden muß.
c)	.Wenn die Revision, um die Unrichtigkeit der Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht darzutun, erwägt, es könne nicht Sinn der Haftungsklausel gewesen sein, daß die GmbH auch für solche Schäden habe einstehen sollen, die von dritten Personen der Leiter auf dem Transport zu dem und vom Arbeitsplatz zugefügt worden seien, so übersieht sie, daß die Beklagten nach der von dem Berufungsgericht gegebenen Auslegung für derartige Schäden nicht zu haften brauchen, denn das Berufungsgericht hat. der Erklärung zwar entnommen,
 daß die gesetzliche Haftung des Mieters habe ausgedehnt werden sollen, es will aber trotzdem die Haftung auf solche Gefahren beschränkt sehen, denen die Leiter beim
 Einsatz zu Abbrucharbjeiten besonders äusgesetzt gewesen sei. Nach dieser Auslegung hätte also der Mieter für von ihm nicht verschuldete Wegeunfälle, die zu Beschädigungen der Leiter führten, nicht einzustehen brauchen, sondern seine Haftung .trat ohne Verschulden’lediglich für solche Beschädigungen der Leiter ein, die typische Folgen des Einsatzes der Leiter zu 'Abbrucharbeiten waren. Aus den von der Revision angeführten Gri*ünden läßt sich daher nicht der von ihr für richtig gehaltene Schluß ziehen, die Erklärung könne nur dahin ausgelegt werden, daß der Mieter zwar grundsätzlich die Verpflichtung zu dem Ersatz von Schäden an der Feuerwehrleiter übernommen habe, daß ihm aber die Möglichkeit offenstehe, den schlüssigen Nachweis dafür zu erbringen, daß die Schäden ohne sein Verschulden, also- insbesondere durch
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Zufall oder Handlungen dritter Personen entstanden seien. Vielmehr ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene weitergehende Auslegung möglich. Sie ist mit dem Wortlaut der Urkunde vereinbar und verstößt weder gegen anerkannte Auslegungsregeln noch gegen Erfahrungssätze oder Lenkgesetze. Laßt sich aber die Auslegung des . Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht beanstanden, so steht es dem erkennenden Senat, selbst wenn er eine andere Auslegung vorziehen würde, nicht zu, dem Berufungsgericht eine andere Auffassung vorzuschreiben oder nahezulegen. Lie Auslegung von Willenserklärungen ist vielmehr grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, und es, ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Tatrichters zu setzen und ihm die Entscheidung solcher Fragen zu entziehen, die hach der gesetzlichen Regelung allein von ihm gelöst werden müssen.
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d)	Dagegen hat die Revision darin recht, daß die Beklagten nach dem Inhalt der Haftpflichterklärung für Schäden an der Leiter während der Mietzeit dann nicht aufzukomracn brauchen, wenn diese lediglich auf das Verhalten des von der Klägerin gestellten Bedienungspersonals zurückzuführen sind. Das ist ersichtlich aber auch die Ansicht des Berufungsgerichts gewesen, das die Behauptung der Beklagten, die Beschädigung sei dadurch entstanden, daß die Leiter mit der Handkurbel «abrupt” bewegt worden sei, wie der* Zusammenhang der Entscheidungsgründe-ergibt, für erheblich gehalten, sie allerdings nicht als erwiesen, angesehen hat. Ob die in diesem Zusammenhänge erhobenen, auf die Verletzung des § 286 ZPO gestutzten Verfahrensrügen der Revision Erfolg haben könnten, bedarf keiner Prüfung, da die Sache schon aus einem anderen Grunde aufgehoben•und an das Berufiuigsgericht zurückverwiesen werden muß. Den Beklagten bleibt es unbenommen, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Beweisanträge zu wiederholen, deren Übergehung die Revision rügt.
4. Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe die Haftpflichterklärung vom 14. Juni 1951 schon deshalb zu Unrecht seiner Entscheidung, soweit sie den Beklagten nachteilig ist, zugrunde gelegt, weil im Zeitpunkt des Einsturzes der Mauer der Mietvertrag, auf den sich, die Haftpflichterklärung bezog, bereits beendet gewesen sei. Bei dem Auftrag zu dem Abbruch der Mauer habe es sich nämlich nicht um eine Port Setzung des Vertragsverhältnisses, das den Abbruch des Gesimses zu dem Inhalt hatte und.für das die Leiter gemietet war, * gehandelt, sondern für diese Arbeit habe die Klägerin, vertreten durch den zuständigen Beamten ihres Bauordnungsamtes, einen neuen Vertrag mit der GmbH abgeschlos-
8eil, in dem die Klägerin die Gestellung der Leiter auf ihr eigenes Risiko übernommen habe.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Klage auch insoweit unbegründet wäre, als ihr stattgegeben worden ist, wenn von diesem Vortrag der Revision ausgegangen werden müßte. Er steht jedoch nicht im Einklang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts. Dieses hat allerdings festgestellt, daß die Arbeit, zu deren Vornahme die GmbH die Leiter gemietet hatte und auf die sich die Haftpflichterklärung bezog, bereits vor dem Unfall abgeschlossen war und die GmbH die Leiter zur Zeit des Einsturzes zwecks Erfüllung eines neuen Auftrages des Bauordnungsamtes in Benutzung hatte. Es würdigt den Sachverhalt jedoch dahin, daß die Leiter, die die GmbH bis zu dem Abend des 14. Juni i951 gemietet hatte, ihr noch auf Grund des Mietvertrages zur Verfügung gestanden habe und die Erklärung des zuständigen Beamten des Bauord-nungsamteB, er übernehme die Leiter, lediglich den Sinn gehabt habe und auch so verstanden worden sei, die GmbH habe bei der Berechnung der Arbeitsleistung auch die durch die Verwendung der Leiter entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen dürfen. Die Leiter sei demnach, so faßt das Berufungsgericht seine Darlegungen zusammen, als sie zu dem Abbruch der Mauer eingesetzt wurde, auf Grund des noch bestehenden Mietverhältnisses im Gewahrsam und Gebrauch der GmbH gewesen, so daß auch für diesen Einsatz die in der Erklärung übernommene Verpflichtung gelte, die GmbH habe für jeden Schaden einzustehen.
Die* Revision hält diese Gedankengänge für unrichtig.
a)	Ihrer Auffassung, die Leiter habe sich nach Beendigung der durch den ersten.Vertrag übernommenen Arbei-
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ten zur Entfernung des Sandsteingesimses gar nicht mehr im Gewahrsam der GmbH befunden, kann indes nicht gefolgt werden. Der Geschäftsführer der GmbH hat nach Beendigung der Abbrucharbeiten am Gesims verhindert/ daß das Bedienungspersonal sich mit der Leiter entfernte, weil er, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgesteilt hat, Bedenken wegen der Einsturzgefahr der Mauer bekommen hatte und hoffte, daß der GmbH alsbald der Auftrag zu dem Abbruch der Mauer erteilt werden würde. Durch dieses Verhalten hat er, so ist das Berufungsurteil zu verstehen, als Geschäftsführer der GmbH zu erkennen gegeben, daß diese die Leiter noch weiter verwenden und den Gewahrsam an ihr behalten wollte. Die Ansicht der Revision, daß das von der Klägerin gestellte Bedienungspersonal nach Beendigung der Abbrucharbeiten an dem Gesims alleinigen Gewahrsam an der Leiter gehabt habe, ist somit nicht richtig. Der Gewahrsam der GmbH an der Leiter endete erst,"1 > wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum deutlich zu dem Ausdruck bringt, nach
i
dem Einsturz, als sich die Bedienungs- und Bergungs-
mannschaften der Klägerin um die Leiter bemühten, ohne
 daß die Leute der GmbH hieran beteiligt waren. Einen
 Rechtsfehler lassen diese Erwägungen des Berufungsge-i,
' /
riehts nicht erkennen.
b)	Entgegen der Meinung der Revision steht auch a er Wortlaut der Haftpflichterklärung nicht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, daß die Benutzung der Leiter zu dem Abbruch der Mauer noch auf Grund des Mietvertrages erfolgte und die Haftpflicht erklärung deshalb weiter wirksam war, denn aus dem Wortlaut der Erklärung ergibt sich nicht, daß sie nur bis zur Beendigung der Arbeiten auf Grund des ersten Vertrages Gültigkeit haben sollte. Wenn die Revision auf § 556 BGB ver-
 
weist, so übersieht/isie, daß das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen ist, der Mietvertrag sei nicht bereits nach Ausführung der Arbeiten auf Grund des ersten Vertrages beendet und die Leiter sei zur Zeit des Einsturzes der Mauer noch nicht zurückgegeben gewesen. Auch diese Würdigung läßt sich aus Rechtsgrün-den nicht beanstanden.
c)	Baß das Bauordnungsamt die Verwendung der Lei-
ter zu dem Abbruch der Mauer ausdrücklich zugestanden hat, ist vom Berufungsgericht nicht außer acht gelassen worden. Es hat auch entgegen der Darstellung der Revision nicht nur die Aussage des Angestellten	sondern
 auch die Bekundungen'des Leiters des Amtes.der Klägerin für Räumung und Baustoffgewinnung,.Lebzelter,, uhd des von den Beklagten als Zeugen benannten, damals bei der GmbH beschäftigten Angestellten Alfred AtfMl gewürdigt, ohne sich jedoch davon überzeugen zu können, daß die von den Beklagten behauptete Vereinbarung getroffen worden sei, die Klägerin habe die Miete und die Gefahren
 in bezug auf die Leiter übernommen. Auf die gegen diesen Teil des Urteils erhobenen Verfahrensrügen braucht ebenfalls nicht eingegangen zu werden, da das Urteil bereits aus einem anderen Grunde*aufgehoben und die - Bache zui’ückverwiesen werden muß und es der Beklagten freisteht, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf ihr Vorbringen zurückzukommen und die Beweisanträge, deren Übergehung sie rügen, zu wiederholen.
d)	Weiter macht die Revision geltend, und diese Rüge muß ihr zu dem Erfolg verhelfen, daß das Berufungsgericht nicht- erörtert habe, ob aus dem von ihm festgestellten Umstand, daß die Entlohnung der Arbeiten auf Grund des zweiten Auftrages in anderer Weise erfolgen sollte, als

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sie für den ersteh Auftrag vereinbart war, sieh Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage ergäben, wer das Risiko der Benutzung der Leiter für den zweiten Auftrag zu tragen gehabt habe« In diesem Zusammenhang kann, worauf die Revision mit Recht hinweist, die in der Beruf ungsbegründung vorgetragene und unter Beweis gestellte, von dem Berufungsgericht jedoch nicht erörterte Behauptung der Beklagten Bedeutung gewinnen, daß die GmbH für die Benutzung der Leiter beim Abbruch der Mauer nur die tatsächlichen Leiterkosten nebst 4 c/> Umsatzsteuer und 1 c/o Schreibgebühr der Klägerin habe in Rechnung stellen dürfen, während bei gewöhnlicher Regiearbeit, wie sie bei dem ersten Aufträge in Frage stand, Zuschläge von 10 # für Geschäftsunkosten auf den Leiteranteil und 10 i* für Wagnis und Gewinn zulässig gewesen seien.
Der Revision ist darin zu folgen, daß die behaupteten Unterschiede in der Vergütung, sollten die Behauptungen der Beklagten zutreffend sein, mqgLlicherweise einen Anhaltspunkt dafür ergeben könnten, daß nach dem Sinn der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen die GmbH für eine Beschädigung der Leiter bei der Ausführung des zweiten Auftrages nicht die strenge Haftung treffen sollte, die die GmbH in der Haftpflichterklä-ruiig vom 14. Juni 1951 übernommen hatte. Es ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, daß ein so starkes Risiko, wie es die GmbH durch die Unterzeichnung der Haftpflichterklärung übernommen hatte, durch die Inrechnungstellung einer ihm entsprechenden Vergütung seinen Ausgleich finden mußte. Wäre also in dem Vertrag zwischen der GmbH und der Bauordnungsbehörde der Klägerin diesem Risiko bei der Bemessung der Vergütung nicht Rechnung getragen worden, so könnte dieser Umstand dafür sprechen, daß für die Benutzung der Lei-fcer im Rahmen des Vertrages mit der Bauordnungsbehörde
 nicht die verschärfte Haftung der GmbH als vereinbart anzusehen ist. Dieser Verfahrensmsngel des Berufungsgerichts zwingtr zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
 und zur Zurückweisung der Sache zwecks weiterer Klärung
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an das Berufungsgericht.
e)	Überdies wird das Berufungsgericht, wie die Revision ebenfalls zutreffend hervorhebt, bei seiner Entscheidung auch zu erwägen haben, daß Vertragspartner der GmbH hinsichtlich des zweiten Auftrages eine andere Dienststelle der Klägerin war, nämlich das Bauordnungsamt, während ihr den ersten Auftrag das Amt für Räumung und Baustoffgewinnung erteilt hatte, und wird prüfen müssen, ob sich aus diesem Umstande, dessen Berücksichtigung das angefochtene Urteil jedenfalls 'nicht mit Sicherheit erkennen läßt, Anhältspunkte für eine andere Beurteilung hinsichtlich des Umfanges der Haftung der GmbH ergeben können.
5. Die Revision wendet sich schließlich auch gegen die Verneinung der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche der GmbH. Eines näheren Eingehens auf die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Rügen bedarf es auch, insoweit schon deshalb nicht, weil die Sache bereits aus anderen Gründen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Dieses wird, falls es wiederum zu der Auffassung gelangen sollte, daß der Klägerin .wegen der Beschädigung der Leiter ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, erneut die zur Aufrechnung gestellten Forderungen zu prüfen.haben, und die Beklagten sind nicht gehindert, dem Berufungsgericht in der heuen Verhandlung ihre mit der Revision vorgetragenen Bedenken gegen den von ihm eingenommenen Standpunkt zu unterbreiten. Lediglich folgende Bemerkungen zu den Gegenforderungen der Beklagten erscheinen angebracht:
 
a)	Die Beklagten haben bisher ihre Gegenansprüche mit viel zu allgemein gehaltenen Ausführungen begründet, und es fehlt ander Angabe aller Einzelheiten, so daß
 es zunächst Aufgabe der Beklagten sein wird, in Ergänzung ihres bisherigen Vortrages die zur ausreichenden Begründung der Gegenforderungen erforderlichen Tatsachen möglichst genau anzuführen und unter Beweis zu stellen. Vor allem werden sie anzugeben haben, welche Beträge im einzelnen von der Klägerin zurückgehalten worden sind, welcher Sohaden der GmbH hierdurch entstanden ist, welche genau zu bezeichnenden Vereinbarungen anläßlich . der Aufhebung des vor der Währungsreform geschlossenen Vertrages getroffen worden sind, wann dies geschehen ist, wer bei dem Abschluß der neuen Vereinbarung mitgewirkt hat und welche einzelnen Verstöße gegen diese Vereinbarungen die Klägerin begangen haben soll. Sie werden dabei auch Gelegenheit haben, sich zu den von der Revisionservviderung vorgetragenen Bedenken zu äußern, daß der angeblich vor der Währungsreform erteilte Großauftrag für die Klägerin schon deshalb nicht verbindlich gewesen wäre, weil er entgegen den Bestimmungen der Bayerischen Städteordnung nicht schriftlich erteilt worden sei.
b)	Wie die Revision mit Recht geltend macht, erscheint es nicht rechtsirrturasfrei, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Klägerin sei, da die Beklagten nicht vorgetreg'en hätten, daß eine bestimmte Vereinbarung zwischen den Parteien über die Vergütung der der GmbH zu erteilenden Ruhr- oder Schuttaufräumungsaufträge getroffen worden sei, ihrer Verpflichtung aus der Vereinbarung dann nachgekommen, wenn sie der GmbH Aufträge zu denselben Entgelten angeboten habe, wie sie den anderen Unternehmern gezahlt worden seien, mögen
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diese? wie die Beklagten geltend gemacht hätten, auch so niedrig gewesen sein, daß sie zu dem Huin aller derartigen Unternehmen in der klagenden Stadt geführt hät-tenf Wie Riedel hei Staudinger, BUB ll.Aufl. § 632 Hr .5 sutreffend bemerkt, liegt der Vorschrift des § 632 BUB, auf die sich das Berufungsgericht gestützt-hat, der Rechtsgedanke zugrunde, daß derjenige, der ein fremdes Arbeitsergebnis, das üblicherweise nur gegen eine Vergütung zur Verfügung gestellt wird, für seine Zwecke in Anspruch nimmt, sich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte damit zugleich durch schlüssige Handlung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichtet. Sollte aber, wie die Beklagten, vortragen, die klagende Stadt unter Ausnutzung des Umstandes, daß Schutträumungsaufträge damals ausschließlich von ihr vergeben wurden, allen Unternehmern so niedrige Entgelte gezahlt haben, daß sie nicht auf ihre Kosten kommen konnten, so würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Klägerin der GmbH als Entschädigung für die Aufhebung des vor der V/äh-r rungsreform abgeschlossenen Vertrages trotz ihrer von den Beklagten behaupteten Zusage, der GmbH laufend Aufträge in dem durch die Vereinbarung vorgesehenen Umfange zu erteilen, lediglich Aufträge zu solcheth Preisen an-geboten haben sollte, die zu Verlusten für die GmbH führen mußten*
6. Aus den dargelegten Gründen muß somit die Bache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen
 
worden, jedoch haben die Beklagten, wie unter 1 ausgeführt ist, gemäß § 91 ZPO die Mehrkosten zu tragen, die durch die. überflüssige zweite Revisionseinlegung entstanden sind •
Br,Großmann	Br.Gelhaar	Br.Borsehe1 Br.Mezger Br.Messner