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BGH · Till ZH 51/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Till ZH 51/57

durch den Gläubiger zu bestimmen, hat er aber vor dieser Bestimmung Arbeiten selbst ausgeführt und \s diese erst dann als Gegenstand der Leistung dem Schuld- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4» Mai 1956 im Kostenpunkte und insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf Zahlung von 50 400,- BM nebst Zinsen abgewiesen ist« ln diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüclcver-wlesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens Übertragen wird. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat die Mieterin die Gebäude der Vermieterin in dem Zustand zurückzugeben, in dem sich die Gebäude bei der Übernahme befanden oder wie sie nach der Bauzeichnung hergestellt werden sollten und gemäß den kriegsmäßigen Bauvorschriften hätten ausgeführt werden können« Besonders ist auch die Tarnung zu beseitigen, wenn nichts anderes vereinbart wird. Zusammenhang damit wurde der Beklagten die Auflage gemacht, das Yfericstattgebäude der Klägerin zu räumen; schon während die Räumung im Gange war, bereitete die Klägerin zusammen mit einer anderen Firma die Panzeranfertigung vor«, Noch ehe die Räumung beendigt worden war, besetzten britische Truppen LS Sie unterstellten das Gebäude mit den darin befindlichen Maschinen und Geräten ihrer Aufsicht, gaben jedoch endgültig im November 1948 das Gebäude an die Klägerin frei« Biese hat es dann bis zu dem Jahre 1954 für ihren Betrieb benutzt«. Die Klägerin hat von dem zunächst durch das Landesamt für Vermögenskontrolle als Treuhänder für die Beklagte eingesetzten, nach der am 11« November 1950 erfolgten Beendigung der Sperre über ihr Vermögen zu dem Pfleger für sie bestellten Kaufmann Kj verlangt, daß er die Gebäude so herrichten lasse, wie es im § 5 des Vertrages für den Pall der Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart gewesen sei« Da KrflHB sich weigerte, forderte die Klägerin die Kosten für die HenrLchtung des Gebäudes, die sie auf 65 000,- DM veranschlagte« Hiervon hat sie im ersten Rechtszuge einen Teilbetrag von 2 500,- DM eingeklagt « Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Auf die Berufung der Beklagten hat die Klägerin Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, das Yferkstattgebäude in den Zustand zu bringen, in dem es nach der Bauzeichnung hergestellt werden sollte und nach den kriegsmäßigen Bauvorschriften hätte ausgeführt werden können, sowie die Tarnung zu beseitigen« Sprüchen aufgerechnet, die sie daraus herleitet, daß die Klägerin sich eigenmächtig in den Besitz des Gebäudes sowie der darin befindlichen Maschinen und Geräte der Beklagten gesetzt und dieser deren Herausgabe verweigert habe; ohne diese Y/ei-gerung hät;fce die Beklagte ihre Maschinen und Geräte herausnehmen und sie dadurch vor Demontage und Diebstahl bewahren können«. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, auf die Anschlußberufung das Urteil des Landgerichts abgeändert und dessen entscheidenden Teil dahin gefaßt, daß dem Peststellungsantrag der Klägerin stattgegeben werde« Nachdem die Parteien im erneuten Berufungsverfahren zunächst mit den früher vor dem Tatrichter zuletzt gestellten Anträgen verhandelt hatten, wurde auf den Antrag der Klägerin vom 15« Mai 1954 das Vergleichsverfahren über ihr Vermögen eröffnet« Nunmehr hat sie mit der Anschlußberufung nur den Antrag verfolgt, die Beklagte zur Zahlung von mindestens 100 000,- DM nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen« Dazu hat sie vorge-tragens In dem Verfahren, das mit einem Vergleich geendet habe, sei das Grundstück für 300 000,- DM an die Firma Ludwig Y/afHP verkauft und demnächst übereignet worden« Wäre die Beklagte ihren Verpflichtungen aus § 5 des Mietvertrages damals schon nachgekommen gewesen, so würde es zu dem Vergleichsverfahren nicht gekommen oder doch in ihm ein Kaufpreis von mindestens 400 000,- DM zu erzielen gewesen sein« Der Mehrpreis von 100 OOO,- DM würde nioht ihren Gläubigern, sondern ihr selbst zugeflossen sein« Pür ihren Schaden habe die Beklagte ihr gemäß IIc Das erste Berufungsurteil ist im Revisionsrechtszuge gemäß § 565 Abs* 1 Satz 1 ZPO nur mit der Begründung aufgehoben worden, daß es der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihr geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht von vornherein habe absprechen dürfen und daß die Aufklärung des Sachverhalts unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt erforderlich sei- Dies hat das Berufungsgericht in dem jetzt angefochtenen Urteil - von dem Standpunkt aus betrachtet, den es zu dem veränderten Antrag und Vorbringen der Klägerin eingenommen hat - nicht abschließend erörtert. Es hat nämlich den Scha- * densersatzanspruch des Klägers für unbegründet gehalten aus der Erwägung, daß die Beklagte aus Rechtsgründen frühestens am 11* November 1950, dem Zeitpunkt der Beendigung der Sperre über ihr Vermögen, mit der Erfüllung ihrer aus dem Verhalten der Parteien zu entnehmenden Pflicht, gemäß § 5 des Mietvertrages das Werkstattgebäude nach der Bauzeichnung entsprechend den kriegsmäßigen Bauvorschriften wieder herzustellen, in Verzug geraten sein könne* Es hat in dem Schreiben der Klägerin vom 24« April 1945, das nach ihrer Behauptung damals der Beklagten zugegangen sei und das sie (die Klägerin) gegen sich gelten lassen müsse, die Bestätigung einer vorbereitenden Abmachung zu der in § 5 des Mietvertrages vorgesehenen Vereinbarung erblickt und erwogen; daß die Klägerin den Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 und 2 BGB durch Erklärung gegenüber der Beklagten zu bestimmen befugt gewesen sei, weil die Beklagte es immer abgelehnt habe, eine abschließende Verein- November 1955 aber sei der Schaden bereits eingetreten gewesen, für den sie die Beklagte verantwortlich machen zu können glaube, und auch schon vorher sei er nach dem 11. Die Revision verweist darauf, daß im ersten Revisionsurteil» dem sachlich nur der mit der Anschlußberufung damals von der { Klägerin allein noch verfolgte Feststellungsantrag zu Grunde lag, die Auffassung des Berufungsgerichts nicht beanstandet worden ist, nach welcher der Herstellungsanspruch der Klägerin sich aus § 5 des Mietvertrages ergibt. Daran anknlipfend hält die Revision § 565 Abs. 2 ZPO durch das angefochtene Urteil deshalb für verletzt, weil nach ihrer Ansicht das Oberlandes-gericht im erneuten Berufungsverfahren an die Auffassung des Bundesgerichtshofes gebunden gewesen sei, daß die Klägerin die Herstellung zu fordern berechtigt sei, und weil das Oberlandesgericht sich an diese Bindung nicht gehalten habe. irrtum nicht erkennen» Insoweit erhebt die Revision keine Rüge« Sie greift das angefochtene Urteil nur insofern an, als es der Klägerin auch den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung versagt hat» Dazu hat das Berufungsgericht folgendes erwogen? Die Klägerin habe Ersatz der Aufwendungen für Arbeiten nicht zu beanspruchen, die sie habe ausführen lassen* Zwar handele es sich dabei nach ihrem Vorbringen um Arbeiten, deren Vornahme Pflicht der Beklagten letzten Endes nach dem Mietvertrag gewesen sei* Gewiß habe die Beklagte infolge der Maßnahmen der Klägerin Ausgaben nicht zu machen brauchen, zu denen sie andernfalls verpflichtet gewesen wäre; insofern habe sie ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin etwas erlangt* Diese könne daher an sich einen Ausgleich der Bereicherung der Beklagten fordern* Indessen scheitere der Anspruch der Klägerin daran, daß sie die Arbeiten habe vornehmen lassen, bevor sie der Beklagten gegenüber die bestimmende Erklärung gemäß § 315 Abs« 2 BGB abgegeben habe» Vor Abgabe dieser Erklärung sei nämlich die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, Arbeiten auszuführen, da bis dahin der Inhalt ihrer Verpflichtung nicht bestimmt gewesen sei und sie ihn jedenfalls nicht gekannt habe« Die spätere Erklärung der Klägerin habe rückwirkend zur Entstehung von Ersparnissen auf seiten der Beklagten nicht führen können» Es habe im Ermessen der Klägerin gestanden, wann sie die Leistung der Beklagten bestimmte« Wenn sie selbst aus freien Stücken erst Arbeiten habe ausführen lassen, könne sie nicht später diese Arbeiten als von der Beklagten geschuldet bestimmen« Wenn die Klägerin also zunächst selbst Arbeiten ausfUhren ließ und erst danach diese Arbeiten als Gegenstand der ihr von der Beklagten geschuldeten Leistung bestimmte; hat die Beklagte doch Ersparnisse auf Kosten der •Klägerin gemacht» Baß die Beklagte vor Bestimmung des Inhalts ihrer Leistungsverpflichtung durch die Klägerin von dieser nicht zur Vornehme von Arbeiten angehalten werden konnte, ist unter dem Gesichtspunkt, ob sie durch die Leistung der Kläger- ^ in ungerechtfertigt bereichert ist, ohne rechtliche Bedeutung, Benn der Anspruch aus § 812 BGB knüpft nicht an ein von der Rechtsordnung etwa gemißbilligtes subjektives Verhalten des Bereicherten an, insbesondere nicht an die vertragswidrige Verweigerung einer Leistung, sondern daran, daß zwischen ihm und dem anderen (Entreicherten) eine Vermögensverschiebung stattgefunden hat, die objektiv des rechtfertigenden Grundes entbehrt (vgl» die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. 844), Es würde der Billigkeit durchaus widersprechen, wollte man im vorliegenden Fall der Klägerin den Ausgleich nach § 812 BGB nur deswegen versagen, weil sie nicht zunächst den Inhalt der von der Beklagten zu erbringenden Leistung konkret bestimmt hat und erst dann selbst die Leistung ausgeführt hat, sondern umgekehrt verfahren ist.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 565 ZPO § 812 BGB
BGBGebäudeLeistungArbeitBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

« - n*ur aas .Nachschlagewerk !
I Ki Ificht für die Amtliche Sammlung!
__________________________ 2334	072
< Besetz:	BOB §§ 315, 812
i' Hechtssatz: Ist die geschuldete Leistung (hier: Wiederherstellung
 des alten Zustandes gemieteter Fabrikgebäude durch den
♦ *
Mieter.) durch den Gläubiger zu bestimmen, hat er aber vor dieser Bestimmung Arbeiten selbst ausgeführt und \s	diese erst dann als Gegenstand der Leistung dem Schuld-
ner gegenüber bezeichnet, so kann dieser trotzdem .	ungerechtfertigt	bereichert sein«
% V **
• v	s
r Aktenzeichen: Till ZH 51/57
f Urt. d. BGS v. 5. Juni 1958	Olß Schleswig
V
VIII ZR 51/57
tdet am 3* Juni 1958
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Friedrich straße
 Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma MMdeutsohe PMMEwerke Gesellschaft mit beschränk' ter Haftung, Werk LfBBl in I^HB, GrflHHI Ufer, gesetzlich vertreten durch den gerichtlich bestellten Pfleger, Kaufmann Wilhelm KrflHHi in	K^Hstraße
 Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII» Zivilsenat des Bunde sgex*ichtshof s auf die mündliche Verhandlung vom 3p Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Großmann sowie der Bundesrichter Br» Gelhaar, Artl, Br» Spieler und Br« Borschel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4» Mai 1956 im Kostenpunkte und insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf Zahlung von 50 400,- BM nebst Zinsen abgewiesen ist« ln diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüclcver-wlesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens Übertragen wird.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin betrieb in	auf ihrem Grundstück
■■■■■Straße V einen Kraftwagenhandel und eine Instandsetzungswerkstatt für Kraftwagen. Am 8. April 1944 wurde ihr damals dort im Bau befindliches Werkstattgebäude auf Grund des Reichslei stungs-gesetzes zu Gunsten der Beklagten in Anspruch genommen, die ihren Rüstungsbetrieb mit Sitz in WiflBü zur Sicherung gegen Luftangriffe auf mehrere Betriebsstätten auf teilen mußte. Das Werk-stattgebäude wurde der Beklagten am 18« April 1944 überlassen.
Am 18« April 1945 schlossen die Parteien einen schriftlichen Mietvertrag; er enthält in § 5 folgende Bestimmung:
«Wiederherstellungspflicht:
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat die Mieterin die Gebäude der Vermieterin in dem Zustand zurückzugeben, in dem sich die Gebäude bei der Übernahme befanden oder wie sie nach der Bauzeichnung hergestellt werden sollten und gemäß den kriegsmäßigen Bauvorschriften hätten ausgeführt werden können« Besonders ist auch die Tarnung zu beseitigen, wenn nichts anderes vereinbart wird. Die Vermieterin kann von der Mieterin hergestellte Anlagen und Einrichtungen, die in der Bauzeichnung nicht vorgesehen waren, zu dem unter Berücksichtigung des Wertes der Anlagen für die Fertigung der Vermieterin angemessenen Preise übernehmen«
Nach der Anzeige über die Beendigung des Mietverhältnisses hat die Mieterin unverzüglich die ihr obliegenden Arbeiten zur Herstellung des Zustandes, in dem die Gebäude vertragsgemäß der Vermieterin zurückzugeben sind, in Angriff zu nehmen und der Vermieterin zu gestatten, gleichzeitig mit der Herstellung ihrer Maschinen und Arbeitsgeräte zu beginnen, damit die Aufnahme der Fertigung der Vermieterin bei Beendigung des Mietverhältnisses aufgenommen werden kann.11
Nach § 3 des Vertrages endigt das Mietverhältnis grundsätzlich drei Monate nach Einstellung der Feindseligkeiten in Europa.
Etwa am 23* oder 24o April 1945 erhielt die Klägerin von den Rüstungsdienststellen des Reiches die Anweisung, sofort die Herstellung und Instandsetzung von Panzern aufzunehmen. Im
 
Zusammenhang damit wurde der Beklagten die Auflage gemacht, das Yfericstattgebäude der Klägerin zu räumen; schon während die Räumung im Gange war, bereitete die Klägerin zusammen mit einer anderen Firma die Panzeranfertigung vor«, Noch ehe die Räumung beendigt worden war, besetzten britische Truppen LS Sie unterstellten das Gebäude mit den darin befindlichen Maschinen und Geräten ihrer Aufsicht, gaben jedoch endgültig im November 1948 das Gebäude an die Klägerin frei« Biese hat es dann bis zu dem Jahre 1954 für ihren Betrieb benutzt«. Die zurückgebliebenen Anlagen, Maschinen und Geräte der Beklagten sind, soweit sie nicht im Zuge von Demontagen entfernt worden sind, großenteils in Verlust geraten«
Die Klägerin hat von dem zunächst durch das Landesamt für Vermögenskontrolle als Treuhänder für die Beklagte eingesetzten, nach der am 11« November 1950 erfolgten Beendigung der Sperre über ihr Vermögen zu dem Pfleger für sie bestellten Kaufmann Kj verlangt, daß er die Gebäude so herrichten lasse, wie es im § 5 des Vertrages für den Pall der Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart gewesen sei« Da KrflHB sich weigerte, forderte die Klägerin die Kosten für die HenrLchtung des Gebäudes, die sie auf 65 000,- DM veranschlagte« Hiervon hat sie im ersten Rechtszuge einen Teilbetrag von 2 500,- DM eingeklagt «
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Auf die Berufung der Beklagten hat die Klägerin Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, das Yferkstattgebäude in den Zustand zu bringen, in dem es nach der Bauzeichnung hergestellt werden sollte und nach den kriegsmäßigen Bauvorschriften hätte ausgeführt werden können, sowie die Tarnung zu beseitigen«
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren um Abänderung des
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landgerichtlichen Urteils, Abweisung der Klage und Zurückweisung der Anschlußberufung gebeten und mit Schadensersätzen-
 
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Sprüchen aufgerechnet, die sie daraus herleitet, daß die Klägerin sich eigenmächtig in den Besitz des Gebäudes sowie der darin befindlichen Maschinen und Geräte der Beklagten gesetzt und dieser deren Herausgabe verweigert habe; ohne diese Y/ei-gerung hät;fce die Beklagte ihre Maschinen und Geräte herausnehmen und sie dadurch vor Demontage und Diebstahl bewahren können«. Hilfsweise macht sie wegen dieser Gegenansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, auf die Anschlußberufung das Urteil des Landgerichts abgeändert und dessen entscheidenden Teil dahin gefaßt, daß dem Peststellungsantrag der Klägerin stattgegeben werde«
Auf die Revision der Beklagten hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Nachdem die Parteien im erneuten Berufungsverfahren zunächst mit den früher vor dem Tatrichter zuletzt gestellten Anträgen verhandelt hatten, wurde auf den Antrag der Klägerin vom 15« Mai 1954 das Vergleichsverfahren über ihr Vermögen eröffnet« Nunmehr hat sie mit der Anschlußberufung nur den Antrag verfolgt, die Beklagte zur Zahlung von mindestens 100 000,- DM nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen« Dazu hat sie vorge-tragens In dem Verfahren, das mit einem Vergleich geendet habe, sei das Grundstück für 300 000,- DM an die Firma Ludwig Y/afHP verkauft und demnächst übereignet worden« Wäre die Beklagte ihren Verpflichtungen aus § 5 des Mietvertrages damals schon nachgekommen gewesen, so würde es zu dem Vergleichsverfahren nicht gekommen oder doch in ihm ein Kaufpreis von mindestens 400 000,- DM zu erzielen gewesen sein« Der Mehrpreis von 100 OOO,- DM würde nioht ihren Gläubigern, sondern ihr selbst zugeflossen sein« Pür ihren Schaden habe die Beklagte ihr gemäß
§ 326 BGB Ersatz zu leisten, übrigens habe sie (die Klägerin) einen im einzelnen angegebenen Teil der Arbeitenv die auszufUhren nach § 5 des Mietvertrages Pflicht der Beklagten gewesen sei. selbst veranlassen müssen und dafür in den Jahren 1948 bis 1931 etwa 42 100?- HM + 8 300,- DM = 50 400,- IM ausgegeben. Bis Beklagte habe diese Ausgaben erspart und sei daher insoweit ihr gegenüber ungerechtfertigt bereichert«
Bas Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung auf die Berufung die Klage abgewiesen..
Bagegen hat die Klägerin Revision insoweit eingelegt, als sie in Höhe von 50 400,- BM abgewiesen worden ist. Sie beantragt, ihr unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils diesen Betrag nebst Zinsen zuzusprechen. Bie Beklagte will das Rechtsmittel zurüclcgewiesen haben,
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Entscheidungsgründe t
I.	Bie Revisionsbeklagte hat vor dem erkennenden Senat den Standpunkt eingenommen, daß sie im Rechtsstreit durch den Pfleger nicht nach den gesetzlichen Vorschriften vertreten sei, weil die Pflegschaft nicht habe angeordnet werden dürfen. Bie ^ von Amts wegen erforderliche Prüfung ergibt, daß diese Auffassung unrichtig ist. Bie Pflegschaft ist von dem örtliciKund sachlich zuständigen Amtsgericht in Lübeck als Vormundschaftsgericht am 7<> 3?ebruarl951 gemäß der Verordnung über Abwesenheitspflegschaft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Kiel vom 15. April 1946 (SciilHA 124) angeordnet worden, die erst durch § 22 Kr. 2 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7, August 1952 (BGBl I 407) aufgehoben und übrigens durch den inhaltlich entsprechenden § 10 dieses Gesetzes ersetzt worden ist. Bie Pflegschaft besteht noch. Ob in der bezeichneten Verordnung eine hinreichende Grundlage für die Anordnung der Pflegschaft gefun-
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den werden kann, ist ausschließlich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu. entscheiden* Vom Prozeßgericht kann die Anordnung nicht in Zweifel gezogen werden (RGZ 81, 206, 211 fj 137, 324, 341; BGB RGRK 9, Aufl. § 1774 Anm, 2$ Iteidel FGG 6* Aufl. § 1 Aniiu 2 b).
IIc Das erste Berufungsurteil ist im Revisionsrechtszuge gemäß § 565 Abs* 1 Satz 1 ZPO nur mit der Begründung aufgehoben worden, daß es der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihr geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht von vornherein habe absprechen dürfen und daß die Aufklärung des Sachverhalts unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt erforderlich sei-
Dies hat das Berufungsgericht in dem jetzt angefochtenen Urteil - von dem Standpunkt aus betrachtet, den es zu dem veränderten Antrag und Vorbringen der Klägerin eingenommen hat - nicht abschließend erörtert. Es hat nämlich den Scha- * densersatzanspruch des Klägers für unbegründet gehalten aus der Erwägung, daß die Beklagte aus Rechtsgründen frühestens am 11* November 1950, dem Zeitpunkt der Beendigung der Sperre über ihr Vermögen, mit der Erfüllung ihrer aus dem Verhalten der Parteien zu entnehmenden Pflicht, gemäß § 5 des Mietvertrages das Werkstattgebäude nach der Bauzeichnung entsprechend den kriegsmäßigen Bauvorschriften wieder herzustellen, in Verzug geraten sein könne* Es hat in dem Schreiben der Klägerin vom 24« April 1945, das nach ihrer Behauptung damals der Beklagten zugegangen sei und das sie (die Klägerin) gegen sich gelten lassen müsse, die Bestätigung einer vorbereitenden Abmachung zu der in § 5 des Mietvertrages vorgesehenen Vereinbarung erblickt und erwogen; daß die Klägerin den Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 und 2 BGB durch Erklärung gegenüber der Beklagten zu bestimmen befugt gewesen sei, weil die Beklagte es immer abgelehnt habe, eine abschließende Verein-
barung zu treffen. Diese Erklärung sei ebenfalls erst nach dem
11.	November 1950 rechtswirksam möglich gewesen; sie sei entweder erst in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 1954 oder gar erst in ihrem Schriftsatz vom 4. November 1955 erfolgt. Am 4. November 1955 aber sei der Schaden bereits eingetreten gewesen, für den sie die Beklagte verantwortlich machen zu können glaube, und auch schon vorher sei er nach dem 11. Januar 1954 ohnehin nicht mehr vermeidbar gewesen.
Die Revision verweist darauf, daß im ersten Revisionsurteil» dem sachlich nur der mit der Anschlußberufung damals von der { Klägerin allein noch verfolgte Feststellungsantrag zu Grunde lag, die Auffassung des Berufungsgerichts nicht beanstandet worden ist, nach welcher der Herstellungsanspruch der Klägerin sich aus § 5 des Mietvertrages ergibt. Daran anknlipfend hält die Revision § 565 Abs. 2 ZPO durch das angefochtene Urteil deshalb für verletzt, weil nach ihrer Ansicht das Oberlandes-gericht im erneuten Berufungsverfahren an die Auffassung des Bundesgerichtshofes gebunden gewesen sei, daß die Klägerin die Herstellung zu fordern berechtigt sei, und weil das Oberlandesgericht sich an diese Bindung nicht gehalten habe. - Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil das Oberlandesgericht nichV mehr über den von der Klägerin fallen gelassenen Herstellungsanspruch zu entscheiden hatte und weil es als Voraussetzung für den jetzt von der Klägerin geltend gemachten Sohadeneer-satzanspruch die Herstellungsverpflichtung der Beklagten als früher bestehend bejaht hatte. Abgesehen davon beschränkte sich die Bindung des Oberlandesgerichts auf den eingangs angeführten Grund, der allein zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils geführt hatte (Urt. des BGH vom 14. März 1951 - II ZR 2/50 - NJW 1951, 524 und BGHZ 3, 321, 325 f).. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist aus BGHZ 6, 76, 79 und BGHZ 22,
370 nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
III.	Die Begründung, mit der das Berufungsgericht der Klägerin den Schadensersatzanspruch versagt hat, läßt einen Rechts-
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irrtum nicht erkennen» Insoweit erhebt die Revision keine Rüge« Sie greift das angefochtene Urteil nur insofern an, als es der Klägerin auch den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung versagt hat» Dazu hat das Berufungsgericht folgendes erwogen?
Die Klägerin habe Ersatz der Aufwendungen für Arbeiten nicht zu beanspruchen, die sie habe ausführen lassen* Zwar handele es sich dabei nach ihrem Vorbringen um Arbeiten, deren Vornahme Pflicht der Beklagten letzten Endes nach dem Mietvertrag gewesen sei* Gewiß habe die Beklagte infolge der Maßnahmen der Klägerin Ausgaben nicht zu machen brauchen, zu denen sie andernfalls verpflichtet gewesen wäre; insofern habe sie ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin etwas erlangt* Diese könne daher an sich einen Ausgleich der Bereicherung der Beklagten fordern* Indessen scheitere der Anspruch der Klägerin daran, daß sie die Arbeiten habe vornehmen lassen, bevor sie der Beklagten gegenüber die bestimmende Erklärung gemäß § 315 Abs« 2 BGB abgegeben habe» Vor Abgabe dieser Erklärung sei nämlich die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, Arbeiten auszuführen, da bis dahin der Inhalt ihrer Verpflichtung nicht bestimmt gewesen sei und sie ihn jedenfalls nicht gekannt habe« Die spätere Erklärung der Klägerin habe rückwirkend zur Entstehung von Ersparnissen auf seiten der Beklagten nicht führen können» Es habe im Ermessen der Klägerin gestanden, wann sie die Leistung der Beklagten bestimmte« Wenn sie selbst aus freien Stücken erst Arbeiten habe ausführen lassen, könne sie nicht später diese Arbeiten als von der Beklagten geschuldet bestimmen«
Wie die Revision zutreffend bemerkt, halten diese Erwägungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Das Berufungsgericht übersieht, daß die Beklagte zwar nicht in Schuldnerverzug kommen konnte, solange die Klägerin die Bestimmung der Leistung nicht getroffen hatte (BGB RGRK 10« Aufl» § 315 Anm« 4; Palandt BGB 17« Aufl* § 315 Anm* 3 a), daß aber die Beklagte bereits
 spätestens seit der Zeit, als die Parteien die im Schreiben vom 24r. April 1945 bestätigte vorbereitende Abmachung getroffen hatten, eine damals freilich ihrem Inhalt nach noch nicht bestimmte Leistung schuldete. Wenn die Klägerin also zunächst selbst Arbeiten ausfUhren ließ und erst danach diese Arbeiten als Gegenstand der ihr von der Beklagten geschuldeten Leistung bestimmte; hat die Beklagte doch Ersparnisse auf Kosten der •Klägerin gemacht» Baß die Beklagte vor Bestimmung des Inhalts ihrer Leistungsverpflichtung durch die Klägerin von dieser nicht zur Vornehme von Arbeiten angehalten werden konnte, ist unter dem Gesichtspunkt, ob sie durch die Leistung der Kläger- ^ in ungerechtfertigt bereichert ist, ohne rechtliche Bedeutung, Benn der Anspruch aus § 812 BGB knüpft nicht an ein von der Rechtsordnung etwa gemißbilligtes subjektives Verhalten des Bereicherten an, insbesondere nicht an die vertragswidrige Verweigerung einer Leistung, sondern daran, daß zwischen ihm und dem anderen (Entreicherten) eine Vermögensverschiebung stattgefunden hat, die objektiv des rechtfertigenden Grundes entbehrt (vgl» die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1954 - V ZR 14/53 LEI BGB § 812 Nr. 25) *
Ob .dies der Fall ist, muß in besonderem idaße nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr beurteilt werden (BGB RGRIC 10. Aufl«. Vorbem. vor § 812 Anm. 1 Abs. 2; Palandt, BGB
17. Auil. Einfo vor § 812 Anm. 1 und Enneccerus/Lehmann, Recht ™ der Schuldverhältnisse 14. Bearb. § 220 I S. 844), Es würde der Billigkeit durchaus widersprechen, wollte man im vorliegenden Fall der Klägerin den Ausgleich nach § 812 BGB nur deswegen versagen, weil sie nicht zunächst den Inhalt der von der Beklagten zu erbringenden Leistung konkret bestimmt hat und erst dann selbst die Leistung ausgeführt hat, sondern umgekehrt verfahren ist. Babei ist besonders zu berücksichtigen, daß die Klägerin nach der bereits erwähnten, vom Berufungsgericht zutreffend entwickelten Auffassung vor dem 11. November 1950 die von der Beklagten geschuldete Leistung wirksam nicht zu bestimmen vermochte, aber andererseits genötigt sein konnte.

die von ihr mindestens zu dem Teil schon vorher veranlagten Arbeiten zur Erhaltung ihres Werkstattgebäudes auszuführenv
 Eie Erwägungen des Berufungsgerichts, nach denen der Bereicherungsanspruch der Klägerin auch daran scheitere, daß die Beklagte infolge der Veräußerung des Grundstücks an die Firma Ludwig Wa^^l von der Wiederherstellungspflicht freigeworden sei, berücksichtigen nicht, daß nach dem Vorbringen der Klägerin die Beklagte schon lange vor der Veräus-serung bereichert worden ist«
Eeshalb muß das Urteil des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Umfange aufgehoben werden» Ea die Sache in tatsächlicher Hinsicht an Hand des Vorbringens der Parteien noch der Aufklärung bedarf, ist sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüclczuvjerweisen» Sollte sich heraussteilen, daß die Beklagte in Höhe von 50 400,- EM oder einem geringeren Betrag ungerechtfertigt bereichert ist, so wird das Berufungsgericht auf das einzugehen haben, was zur Aufhebung seines ersten Urteils und zur damaligen Zurückverweisung der Sache geführt hat« Eie im ersten Revisionsurteil unter dem Gesichtspunkt des Zurückbehaltungsrechts erörterten Schadensersatzansprüche der Beklagten werden freilich nunmehr, falls sie die Zahlung eines Geldbetra-
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gee son Inhalt haben» unter den Gesichtspunkt der Aufrechnung au würdigen sein» weil jetat die Klägerin an Stelle den Ansprüche auf eine Werkleistung einen Zahlungsanspruch ▼erfolgt«
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