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BGH · VIII ZR 51/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 51/56

Berliner Umstellungsverordnung v» 4» Juli 1948 (VOBl I, 574) Art 19 Nr 48; UmstS § 21 Hechtssatzs Der Hauptlieferant kann die Bezahlung einer durch Y/iderruf des Rüstungsauftrages gegen ihn begründeten Abgeltungsforderung eines Unterlieferanten unter Berufung auf nicht befriedigte Forderungen an das Reich dann nicht verweigern, wenn das Reich ihm auf Grund einer Sonderregelung Vorschüsse zur Deckung aller betriebsnotwendigen Aufwendungen unter Einbeziehung von Abgeltungsforderungen gezahlt hat und der Hauptlieferant nicht nachweist, daß die vom Reich gezahlten Vorschüsse nicht ausgereicht haben, seine damals fälligen Verbindlichkeiten zu decken» Da uns eine ins Einzelne gehende Nachprüfung nicht möglich ist, machen wir unsere Anerkennung von der Voraussetzung abhängig, daß Ihre Kostenermittlung auf Grund der Anordnung über die Abwicklung widerrufener Rüstungsaufträge (ReStabgeltungsanordnung) v. Die Beklagte hält sich zur Zahlung nicht für verpflichtet, weil sie hinsichtlich dieser Beträge ihre Abgelt ungs for de rungen an das Reich nicht geltend gemacht und mit dem Reich hierüber noch nicht abgerechnet habe. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Abgeltungsforderungen der Klägerin von der Beklagten dem Reich beim Zusammenbruch noch nicht in Rechnung gestellt worden waren. März 1945 erfolgen sollte und daß die Beklagte bei ihrer Schlußabrechnung das Recht und die Verpflichtung gehabt hätte, die im Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin entstandenen Annullierungskosten zu berücksichtigen und diese nach Zahlung durch das Reich an die Klägerin abzuführen. Es wäre zwar durchaus möglich gewesen, daß die Beklagte mit Rücksicht auf die nicht unerhebliche Höhe dieser Forderungen sich bewogen gefühlt hätte, ihre Vorschußanforderungen nach dem 5« März 1945 entsprechend zu erhöhen. Hierzu sei es jedoch offenbar nicht gekommen, so daß die Behauptung der Beklagten, die von der Klägerin geltend gemachten Annullierungskosten seien dem Reich weder in Rechnung gestellt noch von diesem bezahlt worden, als bewiesen angesehen werden müsse. Bei der rechtlichen Beurteilung des Anspruchs der Klägerin ist davon auszugehen, daß die Klägerin Unterlieferant für Rüstungsaufträge war, die der Beklagten als HauptUnternehmer vom Reich erteilt worden waren, und daß die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen dazu bestimmt waren, in die Leistungen der Beklagten an das Reich aufgenommen zu werden. Pur diesen Pall gewährt Art 19 Nr 48 der Zweiten (Berliner) Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (UmstVO) vom 4- Juli 1948 (VOB1 I, 374) in wörtlicher Übereinstimmung mit § 21 Abs 4 TJmstG der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht 5 soweit sie selbst nicht befriedigt worden istDas gilt auch dann, wenn die Ausführung der Lieferung oder Leistung infolge Widerrufs des Rüstungsauftrages unterblieb und an die Stelle der Rüstungsforderungen Abgeltungsforderungen getreten sind- Dies hat der II. ...Wenn sich, wie es das Berufungsgericht als möglich unterstellt, ergeben sollte, daß die Beklagte entsprechend ihrer Verpflichtung (die Interessen der Klägerin bei der Geltendmachung von deren Abgeltungsforderungen wahrzunehmen und die vom Reich empfangenen Beträge an die Klägerin abzuführen) die am 5. März 1945 von ihr anerkannten Abgeltungsforderungen in ihre Vorschußanforderung für den Monat März aufgenommen hat und daß diese Ansprüche bei der Berechnung eines daraufhin vom Reich an die Beklagte gezahlten Vorschusses mit berücksichtigt worden sind, so hätte die Beklagte damit einen Betrag erhalten, der im Endergebnis nicht ihr, sondern der Klägerin zustand, und sie wäre verpflichtet, diesen Betrag an die Klägerin auch dann weiter keinen Unterschied machen, ob und inwieweit in diesen Forderungen und Verbindlichkeiten Ansprüche aus wirklich abgewickelten Rüstungsaufträgen enthalten sind oder Abgeltungs-ansprüche aus nicht abgewickelten Aufträgen, ...Die Beklagte hätte den Rachweis zu führen, daß sie vom Reich für die von der Klägerin nach § 7 Abs 2 RestAbgAO geltend gemachten £ Ansprüche nicht befriedigt worden ist- „ - * Es ist nicht möglich, wie es das Berufungsgericht getan hat, den Eingang ; derartiger Zahlungen zu unterstellen und dann der Beklagten \ gleichwohl das Leistungsverweigerungsrecht zuzugesteheno Weil das Berufungsgericht diese Rechtslage verkannt hat, 30 kann das Berufungsurteil auch nicht mit dieser Hilfsbegründung aufrecht erhalten werden," Abschließend hat der Bundesgerichtshof dem Berufungsgericht auf gegeben nachzuprüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des Leistungsverweigerungs-rechts, nämlich der Ausfall der Ansprüche der Beklagten gegen das Reich, eingetreten sind* Die in diesem Urteil in Betracht gezogene Möglichkeit, daß die Beklagte die unter dem 5- März 1945 anerkannten Abgeltungsforderungen der Klägerin besonders in ihre Vorschußanforderungen an das Deutsche Reich aufgenommen haben könnte und daß danach auch die Vorschußzahlungen des Deutschen Reichs bemessen worden seien, ist in dem weiteren Verfahren beim Berufungsgericht nicht festgestellt worden® Insoweit ist ihm kein Vorwurf zu machen, da es im Rahmen der ihm unterbreiteten-Aufklärungsmöglichkeiten den Sachverhalt hinsichtlich der Vorschußanforderungen gegenüber dem Luftfahrtminist erium aufzuklären versucht hat und von der Revision nicht geltend gemacht wird, daß in dieser Beziehung weiteres hätte aufgeklärt werden können. dem ersten Revisionsurteil nicht zu entnehmen, daß es abschließend beurteilt hat, unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, daß die Beklagte von dem Reich hinsichtlich der hier streitigen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten befriedigt worden ist. Aus dem nunmehr vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, daß die Vorschußzahlungen so bemessen wurden; daß die Beklagte in der Lage sein sollte, die laufenden Verpflichtungen zu erfüllen, wozu unstreitig auch fällig Abgeltungsforderungen ihrer Verlieferanten gehörtem Ihre letzte Monatsrate durfte den Regelbetrag von 25 Millionen übersteigen und bis zu 40 Millionen erhöht werden, jedoch durfte die Beklagte, wie sie vorgetragen hat, nur soviel anfordern, daß sie insgesamt einen Geldbestand von 30 bis 40 Millionen.am Ende eines Monats zur Verfügung hatte (Schriftsatz vom 29- März 1955). Da die Beklagte keine Einzelabrechnungen gegenüber dem Reich vornehmen sollte, war sie nicht berechtigt;, mit der Begleichung der Abgeltungsforderungen zu warte'*»; bis sie die Jahresabrechnung für da3 laufende Geschäftsjahr nach dem 31- März 1945 vornahm und damit über die erhaltenen Vorschüsse und die daraus beglichenen Ausgaben Rechnung legte. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, fällige Abgeitungs-forderungen zu begleichen und berechtigt, auch solche Ausgaben gegenüber den ihr bis zu dem 31 * März 1945 geleisteten Vorschüssen zu verrechnen* Reichten die der Beklagten gewährten Vorschüsse aus, solche notwendigen Betriebsausgaben bi3 zu dem Ende der Abrechnungsperiode zu begleichen, so kann sie nicht einwenden, daß sie für diese Ausgaben keine Deckungsmittel von dem Reich erhalten hatte. Auf Grund des besonderen Treuhandverhältnisses; das zwischen den Parteien in Ansehung der Abgeltungsforderungen bestand, war die Beklagte verpflichtet, die Deckungsmittel, die sie vom Reich zur Begleichung der notwendigen Ausgaben erhalten hat, auch zur Begleichung der Forderungen der Klägerin zu verwenden, sofern diese fällig waren, and kann sich unter dieser Voraussetzung nicht darauf berufen, daß sie die vorgesehene Gesamtahrechnung mit dem Reich noch nicht vorgenommen hat. Wenn die Beklagte darin erklärtes "Da uns eine ins Einzelne gehende Nachprüfung nicht möglich ist, machen v/ir unsere Anerkennung von der Voraussetzung abhängig, daß Ihre Kostenermittlung auf Grund der Anordnung über die Abwicklung widerrufener Rüstungsaufträge (Restabgeltungsverordnung) vom 4* Juli 1944 ... Ein solcher Vorbehalt ist auch nicht dem weiteren Hinweis darauf zu entnehmen, daß die in Rechnung gestellten Annullierungskosten jederzeit einer behördlichen Prüfung unterliegen und dieser Prüfung standhalten ■ müßten* Der allgemeine Vorbehalt in den Anerkennungsschreiben hätte der Beklagten die Möglichkeit gegeben, die anerkannten Annullierungskosten auch noch nach Zahlung zu beanstanden, wenn sie nicht den Vorschriften der Restabgeltungsanordnung gemäß angesetzt waren. Den Schreiben ist aber nicht zu entnehmen, daß die Zahlung von einer Abstimmung zwischen der Beklagten und dem Reichslustfahrtministerium abhängen sollte. Die Beklagte hatte für die dieser Anerkennung vorausgehende Prüfung, die ihr erst auf Grund der mit Schreiben der Klägerin vom 24» Januar 1945 eingereichten spezifizierten Aufstellungen möglich war, eine nach ihrer Darstellung ausreichende Zeit in Anspruch genommen. Der weitere Weg bis zur Auszahlung nahm - abgesehen von einer etwaigen Abstimmung mit dem Luftfahrtministerium - noch 14 Tage in Anspruch, wie die Beklagte vorgetragen hatte> Selbst wenn dieser Zeitraum noch für die Frage der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt wird, so wären die Forderungen der Klägerin auch noch im März 1945 fällig Die Beklagte hat nicht einmal den Versuch gemacht darzulegen, daß die ihr vom Reich bis zu dem 5» April 1945 oder auch nur die bis zu dem 31« März 1945 zur Verfügung gestellten ^ Abschlagszahlungen nicht ausgereicht hätten, ihre fälligen v Verbindlichkeiten zu erfüllen, V/enn sie in dem Schriftsatz vom 29- März 1955 aus der Hohe der ihr monatlich gezahlten Vorschüsse und des notwendigen Eigenbedarfs von 30 bis 50.000»000 RM für ihre Betriebsstätten in Verbindung mit dem Umstand, daß ihren Forderungen gegen das Reich in Höhe von 90 Millionen RM Verpflichtungen gegenüber den Unterlieferanten in Höhe von 60 Millionen EM gegenüberstehen, die Folgerung zieht, eine Ende März 1945 zur Zahlung reife Rechnung hätte erst aus den ihr im Mai zufließenden Vorschüssen beglichen werden können, so kann dieser Erwägung nicht beigetreten werden» Denn aus den Ge samt f order ungen der Beklagten gegen das Reich, die sich unter Berücksichtigung des Zu-sammenbruchs und der Nichtausführung von Aufträgen ergeben, und den diesen Ansprüchen gegenübergestellten Gesamt Verpflichtungen an Vorlieferanten ist nichts darüber zu entnehmen, daß die Beklagte im Marz 1945 mit der Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten im Rückstand war, und daß die ihr gewährten Vorschüsse zur Bezahlung solcher Verbindlichkeiten nicht ausreichend bemessen waren. Da sie nach der Anordnung vom lc September 1945 Anspruch auf Vorschüsse in solcher Höhe hatte, daß sie hiermit neben den laufenden Betriebsausgaben auch die fälligen Verbindlichkeiten aus Rüstungs- ; aufträgen erfüllen konnte, hätte es der Darlegung konkreter Einzelheiten bedurft, daß die ihr gezahlten Vorschüsse Die Klagefcrderung ist daher auch der Höhe nach zur Entscheidung reif.Demnach war das Berufungsurteil aufzuheben und der Klägerin auf ihre Berufung gegen das Urteil des Land-

Zitierte Normen: § 565 ZPO
VorschüsseForderungBerufungsgerichtZahlungMärzAnspruchReichKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Berliner Umstellungsverordnung v» 4» Juli 1948 (VOBl I, 574) Art 19 Nr 48; UmstS § 21
Hechtssatzs Der Hauptlieferant kann die Bezahlung einer durch Y/iderruf des Rüstungsauftrages gegen ihn begründeten Abgeltungsforderung eines Unterlieferanten unter Berufung auf nicht befriedigte Forderungen an das Reich dann nicht verweigern, wenn das Reich ihm auf Grund einer Sonderregelung Vorschüsse zur Deckung aller betriebsnotwendigen Aufwendungen unter Einbeziehung von Abgeltungsforderungen gezahlt hat und der Hauptlieferant nicht nachweist, daß die vom Reich gezahlten Vorschüsse nicht ausgereicht haben, seine damals fälligen Verbindlichkeiten zu decken»
Aktenzeichens VIII ZR 51/56 Urteil des BGH vom 12» Februar 1957
DG Berlin-Charlottenburg KG Berlin
VTTI ZR 51/56
Verkündet lt, Protokoll aml2o Februar 1957 Hoffmeister, Justizange-sttllter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der offenen Handelsgesellschaft Peter Sc vertretei^durch ihre Gesellschaft H^^irich SchfHfe, Pipl.Ing, Theo rieh Sch^BH|HEjun., sämtlich in 0
Klägerin, Berufungsklägerin und Re-vi s ionsklagerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr.
gegen
 die Firma	Gesellschaft	für	drahtlose	Telegraphie
 mit beschräniffeiTiaitung, vertreten durch ihre Geschäftsfüh-rer, die ^re^toren	und	in	B
Vi
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§:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte j
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» Februar 1957 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Pr. Großmann sowie der Bundesrichter Pr« Gelhaar, Artl, Pr. Spieler und Pr. Porschel
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2= Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21, Juni 1955 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 65o Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 5o Pezember 1952 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 52.467,08 PM zu zahlen.
Pie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt„
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Beklagte, die ihren Sitz in Berlin hat, erteilte der Klägerin während des letzten Krieges Rüstungsaufträge, die zu dem Teil widerrufen wurden. Aus solchen widerrufenen Aufträgen stellte die Klägerin der Beklagten mit fünf Aufstellungen vom 25• Januar 1945 Annullierungskosten in Rechnung. Die Beklagte erkannte unter dem 5* März 1945 die Annullierungskosten in Höhe von RM 775,41, HM 343.151,85>
RM 177.072,21, RM 1.340,73 und 2.330,61 RM mit Vorbehalten an.. Diese Vorbehalte lauten?
Da uns eine ins Einzelne gehende Nachprüfung nicht möglich ist, machen wir unsere Anerkennung von der Voraussetzung abhängig, daß Ihre Kostenermittlung auf Grund der Anordnung über die Abwicklung widerrufener Rüstungsaufträge (ReStabgeltungsanordnung) v. 14. Juli 44 (Deutscher Reichsanzeiger Nr 160) und unter Beachtung der allgemeinen Preisvorschriften erfolgte. Der Ordnung halber machen wir Sie darauf aufmerksam, daß die in Rechnung gestellten Annullierungskosten jederzeit einer behördlichen Prüfung unterliegen und dieser Prüfung standhalten müssen.
Die Zahlung der anerkannten Beträge ist unterblieben. Die Klägerin macht die Reichsmarkbeträge ihrer anerkannten Abgeltungsforderungen im Verhältnis 10 zu 1 in DM geltend' und verlangt Zahlung des Gesamtbetrages von DM 52»467,08-
Die Beklagte hält sich zur Zahlung nicht für verpflichtet, weil sie hinsichtlich dieser Beträge ihre Abgelt ungs for de rungen an das Reich nicht geltend gemacht und mit dem Reich hierüber noch nicht abgerechnet habe. Sie habe auf Grund einer Sonderregelung vom 1. September 1944 ab lediglich Vorschüsse erhalten und aus Rüstungsforderungen gegen das Reich noch Ansprüche in Höhe von 90 Millionen RM. Sie sei daher gegenüber der Klägerin zur Leistungsverweigerung berechtigt. Das Landgericht hat die
 
Klage abgewiesen, weil die Forderung zur Zeit nicht begründet sei..
Das Kammergericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Berufung mit dieser Maßgabe zurückgewie-seno
 Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat darauf die Berufung der Klägerin abermals mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird«
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurtei-lung der Beklagten zur Zahlung des eingeklagten Betrages, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Ent s cheidungsgründe s_
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Abgeltungsforderungen der Klägerin von der Beklagten dem Reich beim Zusammenbruch noch nicht in Rechnung gestellt worden waren. Hierzu war die Beklagte vor dem 1« April 1945 schon deshalb nicht in der Lage, weil der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion durch Einzelanordnung vom 1. September 1944 zur Vereinfachung der Abrechnung eine Ausnahmeregelung für die Beklagte getroffen hatte, derzufolge die Beklagte für die Zeit vom 1. April 1944 bis zu dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die während des Krieges erteilten Aufträge erledigt würden, ihre betriebsnotwendigen Aufwendungen zuzüglich eines Zuschlags von 6 zur Abdeckung von Wagnis und Gewinn erhalten sollte. Unstreitig hat die Beklagte ab September 1944 monatliche Vorschüsse erhalten, die nach der Anordnung vom 1. September 1944 in angemessener Höhe durch den Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der
 
Luftwaffe zu zahlen waren, 7/ie die Beklagte vorgetragen hat, wurden die Vorschüsse nach einer ersten Zahlung von 90 Millionen EM im September 1944 in drei Monatsdekaden zu dem 5-,
15, und 25. des Monats von grundsätzlich je 25 Millionen EM gezahlt, wobei die letzte Monatsrate auf 40 Millionen EM erhöht werden konnte. Die letzte Vorschußzahlung an die Beklagte wurde zu dem 5. April 1945 geleistet. Diese monatlichen Zahlungen des Reiches dienten zur Deckung aller betriebsnotwen-digen Auslagen der Beklagten. Hierzu gehörten, wie unstreitig ist und das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, auch Zahlungen zur Begleichung von Abgeltungsforderungen an Zulieferanten der Beklagten aus widerrufenen Rüstungsaufträgen.
Die Beklagte hat diesen Sachverhalt nach Erlaß des ersten Revisionsurteils mit Schriftsatz vom 29. März 1955 näher dargelegt und in diesem Zusammenhang ausgeführt, aus den Vorschüssen habe in erster Linie ihr Eigenbedarf für die über das gesamte Reich verstreuten 400 Betriebsstätten in Höhe von etwa 30 bis 50 Millionen Mark gedeckt werden müssen. Sie habe im Zeitpunkt des Zusammenbruchs Verpflichtungen an Unterlieferanten in Höhe von 60 Millionen RM gehabt und sei daher mit der Begleichung ihrer Verpflichtungen an die Unterlieferanten etwa 2 Monate hinter den jeweiligen Abschlagszahlungen des Reiches zurückgeblieben. Demnach hätte eine Rechnung, die Ende März 1945 zur Zahlung reif gewesen sei, erst aus den im Mai zu zahlenden Vorschüssen des Reiches beglichen werden können. Hinzu komme, daß die Anerkennungen der Forderungen der Klägerin mit den fünf Schreiben vom 5» März 1945 lediglich von der Beschaffungsabteilung der Beklagten erklärt worden seien. Damit seien sie erst auf ihre rechnerische Richtigkeit und technische Ordnungsmäßigkeit geprüft worden, jedoch noch nicht zahlungsreif gewesen« denn sie hätten erst noch
 
über die Rechnungskontrolle und die Buchhaltung der Beklagten gehen müssen, was unter den damaligen Verhältnissen, da beide Stellen örtlich auseinanderlagen, mindestens 14 Tage in Anspruch genommen hätte. Bei Re Stabgeltungsansprüchen sei die Beklagte im Zuge der vereinfachten Abrechnung 2war der formalen Prüfung enthoben gewesen, die bei Forderungen über 20.000 RM nach § 9 Abs 2 der Anordnung über die Abwicklung widerrufener Rüstungsaufträge (Restabgeltungsanordnung} vom 14. Juli 1944 (RAnz Hr 160) durch einen Prüfungssonderstab beim Reichsminister für Rüstung und Produktion sonst hätte durchgeführt werden müssen. Hach Ziff 11 der Anordnung vom 1, September 1944 hätten jedoch nur solche Restabgeltungsansprüche verrechnet werden dürfen, die nach der \om Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion erlassenen Anordnung vom 14. Juli 1944# also nach der Restabgeltungsanordnung, erstattungsfähig seien. Es habe-die Übung bestanden, daß diese Brstattungsfähigkeit zwischen der Beklagten und dem Reichslüftfahrtministerium abgestimmt worden sei. Dazu sei es jedoch in den hier zu beurteilenden Fällen nicht mehr gekommen,
 Bas Berufungsgericht folgert aus der Sonderregelung vom 1. September 1944, daß die erste endgültige Abrechnung für das laufende Geschäftsjahr am bezw- nach dem 31. März 1945 erfolgen sollte und daß die Beklagte bei ihrer Schlußabrechnung das Recht und die Verpflichtung gehabt hätte, die im Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin entstandenen Annullierungskosten zu berücksichtigen und diese nach Zahlung durch das Reich an die Klägerin abzuführen. Ba aber wegen der Regelung vom 1, September 1944 keinerlei Einzelanforderungen an das Reich gestellt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, daß auch die von der Klägerin in Rechnung gestellten Annullierungsforderungen nicht in die vom Reich monatlich angeforderten Abschlagszahlungen aufgenommen worden seien. Wenn man berücksich-
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tigfc, daß die "Anerkennung" der Annullierungskosten durch die Schreiben vom 5. März 1945 noch keineswegs deren Zahlungsreife bedeutet habe, sondern erst noch die Prüfung auf die Richtigkeit und die Abstimmung mit der entsprechenden Stelle des Reichsluftfahrtministeriums hätte erfolgen müssen, und daß dieser Geschäftsgang nach der Aussage des Zeugen
 in der damaligen Zeit etwa noch weitere vier Wochen in Anspruch genommen hätte, so erscheine es umsoweniger wahrscheinlich, daß die hier fraglichen Annullierungskosten noch in den Vorschüssen des Monats März oder April 1945 enthalten gewesen seien. Es wäre zwar durchaus möglich gewesen, daß die Beklagte mit Rücksicht auf die nicht unerhebliche Höhe dieser Forderungen sich bewogen gefühlt hätte, ihre Vorschußanforderungen nach dem 5« März 1945 entsprechend zu erhöhen. Hierzu sei es jedoch offenbar nicht gekommen, so daß die Behauptung der Beklagten, die von der Klägerin geltend gemachten Annullierungskosten seien dem Reich weder in Rechnung gestellt noch von diesem bezahlt worden, als bewiesen angesehen werden müsse. Maßgebend allein sei die Frage, ob die konkreten von der Klägerin der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten in eine dem Reich von der Beklagten vorgelegten Rechnung aufgenommen und vom Reich an die Beklagte bezahlt worden sind, v/as nach der Entwicklung der Dinge zu verneinen sei. Die Klägerin könne sich daher nicht darauf berufen, daß die vom Reich an die Beklagte gezahlten Vorschüsse so hoch gewesen seien, daß in ihnen die entstandenen Forderungen der Unterlieferanten bezw. etwaige Annullierungskosten als mitberücksichtigt gelten müßten. Diese Ausführungen werden von der Revision mit Reeht angegriffen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des Anspruchs der Klägerin ist davon auszugehen, daß die Klägerin Unterlieferant für Rüstungsaufträge war, die der Beklagten als HauptUnternehmer vom Reich erteilt worden waren, und daß
 die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen dazu bestimmt waren, in die Leistungen der Beklagten an das Reich aufgenommen zu werden. Pur diesen Pall gewährt Art 19 Nr 48 der Zweiten (Berliner) Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (UmstVO) vom 4- Juli 1948 (VOB1 I, 374) in wörtlicher Übereinstimmung mit § 21 Abs 4 TJmstG der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht 5 soweit sie selbst nicht befriedigt worden istDas gilt auch dann, wenn die Ausführung der Lieferung oder Leistung infolge Widerrufs des Rüstungsauftrages unterblieb und an die Stelle der Rüstungsforderungen Abgeltungsforderungen getreten sind- Dies hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung, die auf die erste Revision der Klägerin in dieser Sache ergangen ist, insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ausgesprochen (BGHZ 15, 372), Es kann nun dahin gestellt bleiben, ob in dieser Präge eine Bindung gemäß § 565 Abs 2 ZPO deshalb nicht eingetreten ist, weil sich das Revisionsgericht der Rechtsansicht des Berufungsgerichts angeschlossen hat und, wie das Berufungsgericht meint, die Aufhebung des ersten Berufungsurteils nicht auch auf dieser Rechtsansicht, sondern auf anderen Erwägungen beruht, oder ob die Bindung hier deshalb besteht, weil die übereinstimmende Rechtsansicht in untrennbarem Zusammenhang mit den Ausführungen steht, die zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils geführt haben (RG JW 1930, 3314 und Anm mit w Nachw; vgl BGHZ 3, 3215 6, 765 22, 370). Der erkennende Senat trägt in jedem Palle keine Bedenken, der Rechtsansicht des II. Zivilsenats in seinem ersten Revisionsurteil beizutreten.
Es bleibt aber weiter zu prüfen, inwieweit dieses Urteil auch im übrigen für die rechtliche Beurteilung des jetzt vorliegenden Sachverhalts bindende Wirkung hat. Der II» Zivilsenat hat die Auffassung des Berufungsgerichts mißbilligt, die Beklagte müsse ihr Leistungsverweigerungsrecht damit begründen dürfen, daß eine Schlußabrechnung gemäß den Bestimmungen der Abrechnungsanordnung vom 1. Sep-
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tember 1944 mit dem Reich nicht mehr stattgefunden habe und sie noch offene Forderungen von über 90 Millionen EM gegen das Reich besitze. Fs hat in diesem Zusammenhang ausgeführt $ MZu den betriebsnotwendigen Aufwendungen gehörten auch - und zwar in erheblichem Umfange - die Zahlungen, welche die Beklagte an ihre Unterlieferanten zu leisten hatte« Wenn deren Abgeltungsansprüche nach § 7 Abs 2 RestAbgAO bei dem Hauptauftragnehmer; d.ho bei der Beklagten, geltend zu machen und von dieser in ihren Abgeltungsantrag zu übernehmen waren und wenn ferner nach Ziff 11 der Anordnung vom 1. September 1944 die erstattungsfähigen Ansprüche aus widerrufenen Rüstungsaufträgen in den Aufwendungen zu verrechnen waren, so bedeutet das, daß die Beklagte auch in dem durch die Anordnung vom 1. September 1944 eingeführten vereinfachten Abrechnungs verfahren die Abgeltungsansprüche der Klägerin zu berücksich tigen und geltend zu machen hatte. Auch die monatlichen Vorschüsse nin angemessener Höhe*1, die die Beklagte vom Heien erhielt, konnten nur nach der von ihr mindestens vorläufig geltend gemachten und vom Reich vorläufig geprüften Höhe ihrer wirklichen Aufwendungen bemessen werden, und darin mußten die jeweils von Unterlieferem geltend gemachten Restabgeltungsansprüche der Unterlieferer enthalten sein,
... Wenn sich, wie es das Berufungsgericht als möglich unterstellt, ergeben sollte, daß die Beklagte entsprechend ihrer Verpflichtung (die Interessen der Klägerin bei der Geltendmachung von deren Abgeltungsforderungen wahrzunehmen und die vom Reich empfangenen Beträge an die Klägerin abzuführen) die am 5. März 1945 von ihr anerkannten Abgeltungsforderungen in ihre Vorschußanforderung für den Monat März aufgenommen hat und daß diese Ansprüche bei der Berechnung eines daraufhin vom Reich an die Beklagte gezahlten Vorschusses mit berücksichtigt worden sind, so hätte die Beklagte damit einen Betrag erhalten, der im Endergebnis nicht ihr, sondern der Klägerin zustand, und sie wäre verpflichtet, diesen Betrag an die Klägerin auch dann weiter
 
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zu leiten, wenn sich ihre Behauptung als zutreffend erweisen sollte, daß ihre Ges amt f orderungen gegen das Reich, für die ■ sie keine Befriedigung erhalten konnte, höher waren als ihre Gesämtverbindlichkeiten aus Reichs auf trägen. Dabei würde es *
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keinen Unterschied machen, ob und inwieweit in diesen Forderungen und Verbindlichkeiten Ansprüche aus wirklich abgewickelten Rüstungsaufträgen enthalten sind oder Abgeltungs-ansprüche aus nicht abgewickelten Aufträgen, ... Die Beklagte hätte den Rachweis zu führen, daß sie vom Reich für die von der Klägerin nach § 7 Abs 2 RestAbgAO geltend gemachten £ Ansprüche nicht befriedigt worden ist- „ - * Es ist nicht möglich, wie es das Berufungsgericht getan hat, den Eingang	;
derartiger Zahlungen zu unterstellen und dann der Beklagten \ gleichwohl das Leistungsverweigerungsrecht zuzugesteheno Weil das Berufungsgericht diese Rechtslage verkannt hat, 30 kann das Berufungsurteil auch nicht mit dieser Hilfsbegründung aufrecht erhalten werden," Abschließend hat der Bundesgerichtshof dem Berufungsgericht auf gegeben nachzuprüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des Leistungsverweigerungs-rechts, nämlich der Ausfall der Ansprüche der Beklagten gegen das Reich, eingetreten sind*
Die in diesem Urteil in Betracht gezogene Möglichkeit, daß die Beklagte die unter dem 5- März 1945 anerkannten Abgeltungsforderungen der Klägerin besonders in ihre Vorschußanforderungen an das Deutsche Reich aufgenommen haben könnte und daß danach auch die Vorschußzahlungen des Deutschen Reichs bemessen worden seien, ist in dem weiteren Verfahren beim Berufungsgericht nicht festgestellt worden® Insoweit ist ihm kein Vorwurf zu machen, da es im Rahmen der ihm unterbreiteten-Aufklärungsmöglichkeiten den Sachverhalt hinsichtlich der Vorschußanforderungen gegenüber dem Luftfahrtminist erium aufzuklären versucht hat und von der Revision nicht geltend gemacht wird, daß in dieser Beziehung weiteres hätte aufgeklärt werden können. Andererseits ist
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dem ersten Revisionsurteil nicht zu entnehmen, daß es abschließend beurteilt hat, unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, daß die Beklagte von dem Reich hinsichtlich der hier streitigen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten befriedigt worden ist. Dem Revisionsgericht war eine solche abschließende Beurteilung deshalb noch nicht möglich; weil der ihm unterbreitete Sachvortrag der Parteien keine Einzelheiten darüber enthielty wonach sich die Vorschußan-forderungen der Beklagten richteten, bis wann und in welchen Teilen die Vorschüsse gezahlt wurden und in welchem Verhältnis sie zu den laufenden Betriebsausgaben der Beklagten standen»
Aus dem nunmehr vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, daß die Vorschußzahlungen so bemessen wurden; daß die Beklagte in der Lage sein sollte, die laufenden Verpflichtungen zu erfüllen, wozu unstreitig auch fällig Abgeltungsforderungen ihrer Verlieferanten gehörtem Ihre letzte Monatsrate durfte den Regelbetrag von 25 Millionen übersteigen und bis zu 40 Millionen erhöht werden, jedoch durfte die Beklagte, wie sie vorgetragen hat, nur soviel anfordern, daß sie insgesamt einen Geldbestand von 30 bis 40 Millionen.am Ende eines Monats zur Verfügung hatte (Schriftsatz vom 29- März 1955). Diese Umstände konnte das erste Revisionsurteil nicht in Betracht ziehen. Ob das Berufungsgericht an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts insoweit gebunden gewesen wäre, als dieses sich einen Sachverhalt als möglich vorgestellt und diesen hypothetisch rechtlich gewürdigt hat, mag dahingestellt bleiben. Die Beurteilung eines hiervon abweichenden Sachverhalts ist jedenfalls von den Ausführungen im ersten Revisionsurteil nicht abhängig. Dabei ist davon auszugehen, daß die sogenannten Annnllierujigskcsten zu den notwendigen Aufwendungen gehörten, die aus den Vorschüssen des Reiches beglichen werden und den Vorschüssen gegenüber bei
 der vorgesehenen Gesamtabrechnung verrechnet werden durften. Voraussetzung hierfür war; daß diese Aufwendungen notwendig waren, also zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten erfolgten.
Da die Beklagte keine Einzelabrechnungen gegenüber dem Reich vornehmen sollte, war sie nicht berechtigt;, mit der Begleichung der Abgeltungsforderungen zu warte'*»; bis sie die Jahresabrechnung für da3 laufende Geschäftsjahr nach dem 31- März 1945 vornahm und damit über die erhaltenen Vorschüsse und die daraus beglichenen Ausgaben Rechnung legte. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, fällige Abgeitungs-forderungen zu begleichen und berechtigt, auch solche Ausgaben gegenüber den ihr bis zu dem 31 * März 1945 geleisteten Vorschüssen zu verrechnen* Reichten die der Beklagten gewährten Vorschüsse aus, solche notwendigen Betriebsausgaben bi3 zu dem Ende der Abrechnungsperiode zu begleichen, so kann sie nicht einwenden, daß sie für diese Ausgaben keine Deckungsmittel von dem Reich erhalten hatte. Bas Leistungs-verweigerungsrecht aus Art 19 Nr A8 der Berliner Um^tsl-lungsVO und § 21 Ahs 4 UmstG gilt nur, soweit der Schuldner von Reichsverbindlichkeiten selbst nicht befriedigt worden ist. Auf Grund des besonderen Treuhandverhältnisses; das zwischen den Parteien in Ansehung der Abgeltungsforderungen bestand, war die Beklagte verpflichtet, die Deckungsmittel, die sie vom Reich zur Begleichung der notwendigen Ausgaben erhalten hat, auch zur Begleichung der Forderungen der Klägerin zu verwenden, sofern diese fällig waren, and kann sich unter dieser Voraussetzung nicht darauf berufen, daß sie die vorgesehene Gesamtahrechnung mit dem Reich noch nicht vorgenommen hat.
Die Vorbehalte, die die Beklagte in ihren Anerkennungsschreiben vom 5- März 1945 erklärt bat, stehen ni^t
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der Annahme entgegen, daß die Forderungen fällig waren. Wenn die Beklagte darin erklärtes "Da uns eine ins Einzelne gehende Nachprüfung nicht möglich ist, machen v/ir unsere Anerkennung von der Voraussetzung abhängig, daß Ihre Kostenermittlung auf Grund der Anordnung über die Abwicklung widerrufener Rüstungsaufträge (Restabgeltungsverordnung) vom 4* Juli 1944 ... und unter Beachtung der allgemeinen Preisvorschriften erfolgte", so ist damit die Auszahlung des anerkannten Betrages nicht von einer weiteren Prüfung abhängig gemacht worden. Ein solcher Vorbehalt ist auch nicht dem weiteren Hinweis darauf zu entnehmen, daß die in Rechnung gestellten Annullierungskosten jederzeit einer behördlichen Prüfung unterliegen und dieser Prüfung standhalten ■ müßten* Der allgemeine Vorbehalt in den Anerkennungsschreiben hätte der Beklagten die Möglichkeit gegeben, die anerkannten Annullierungskosten auch noch nach Zahlung zu beanstanden, wenn sie nicht den Vorschriften der Restabgeltungsanordnung gemäß angesetzt waren. Den Schreiben ist aber nicht zu entnehmen, daß die Zahlung von einer Abstimmung zwischen der Beklagten und dem Reichslustfahrtministerium abhängen sollte. Deshalb können die Schreiben nur dahin gewürdigt werden, daß die Forderungen der Klägerin bereits mit dieser Anerkennung fällig waren. Hierfür kommt es nicht darauf an, wann die Schreiben vom 5* März 1945 der Klägerin zugegangen sind.
Die Beklagte hatte für die dieser Anerkennung vorausgehende Prüfung, die ihr erst auf Grund der mit Schreiben der Klägerin vom 24» Januar 1945 eingereichten spezifizierten Aufstellungen möglich war, eine nach ihrer Darstellung ausreichende Zeit in Anspruch genommen. Der weitere Weg bis zur Auszahlung nahm - abgesehen von einer etwaigen Abstimmung mit dem Luftfahrtministerium - noch 14 Tage in Anspruch, wie die Beklagte vorgetragen hatte> Selbst wenn dieser Zeitraum noch für die Frage der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt wird, so wären die Forderungen der Klägerin auch noch im März 1945 fällig
 
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und die Beklagte berechtigt gewesen, sie mit den erhaltenen Reichsvorschüssen su verrechnen» Die Abstimmung mit dem Reichsluftfahrtministerium war ein interner Vorgang bei der Beklagten und blieb, wie den Anerkennungsschreiben vom 5» März 1945 zu entnehmen ist, für die Frage der Fälligkeit der Abgeltungsforderungen ohne Bedeutung»
Die Beklagte hat nicht einmal den Versuch gemacht darzulegen, daß die ihr vom Reich bis zu dem 5» April 1945 oder auch nur die bis zu dem 31« März 1945 zur Verfügung gestellten ^ Abschlagszahlungen nicht ausgereicht hätten, ihre fälligen v Verbindlichkeiten zu erfüllen, V/enn sie in dem Schriftsatz vom 29- März 1955 aus der Hohe der ihr monatlich gezahlten Vorschüsse und des notwendigen Eigenbedarfs von 30 bis 50.000»000 RM für ihre Betriebsstätten in Verbindung mit dem Umstand, daß ihren Forderungen gegen das Reich in Höhe von 90 Millionen RM Verpflichtungen gegenüber den Unterlieferanten in Höhe von 60 Millionen EM gegenüberstehen, die Folgerung zieht, eine Ende März 1945 zur Zahlung reife Rechnung hätte erst aus den ihr im Mai zufließenden Vorschüssen beglichen werden können, so kann dieser Erwägung nicht beigetreten werden» Denn aus den Ge samt f order ungen der Beklagten gegen das Reich, die sich unter Berücksichtigung des Zu-sammenbruchs und der Nichtausführung von Aufträgen ergeben, und den diesen Ansprüchen gegenübergestellten Gesamt Verpflichtungen an Vorlieferanten ist nichts darüber zu entnehmen, daß die Beklagte im Marz 1945 mit der Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten im Rückstand war, und daß die ihr gewährten Vorschüsse zur Bezahlung solcher Verbindlichkeiten nicht ausreichend bemessen waren. Da sie nach der Anordnung vom lc September 1945 Anspruch auf Vorschüsse in solcher Höhe hatte, daß sie hiermit neben den laufenden Betriebsausgaben auch die fälligen Verbindlichkeiten aus Rüstungs- ; aufträgen erfüllen konnte, hätte es der Darlegung konkreter Einzelheiten bedurft, daß die ihr gezahlten Vorschüsse
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nicht dazu ausgereicht haben. Diese Darlegungspflicht kann der Beklagten nicht schon deshalb abgenommen werden, weil sie sich darauf berufen hatte, sie könne infolge der Vernichtung ihrer Unterlagen einen genauen Beweis nicht führen, Zusammenfassend ergibt sich, daß die Beklagte nicht dargetan hat, sie habe durch die ihr vom Reich gezahlten Vorschüsse in Ansehung der hier im Streit befindlichen Abgeltungsforderungen der Klägerin keine Deckung erhaltene Infolgedessen kann ihr das in Anspruch genommene Leistungsverweigerungsrecht nicht zugebilligt werden,
 Die Beklagte hat die Reichsmarkforderungeri der Klägerin der Höhe nach nicht substantiiert bestritten. Sie hat in der Klagebeantwortung lediglich erklärt, die Forderungen wären insoweit unbegründet, als sie entgegen der Restabgeltungsanordnung auch entgangene Gewinne enthielten, wofür die Rechnung vom 24» Januar 1945 mit der Position EM 91*387,76 für "Verwaltungskosten, kalkulatorischen Gewinn, Provision und Umsatzsteuer11 spreche. Die Restabgel-tungsanerdnung verbietet die Berechnung eines entgangenen Gewinns nur hinsichtlich des nicht ausgeführten Teils des widerrufenen Auftrags, läßt dagegen bei eigenen Leistungen die Vergütung eines angemessenen Gewinns ausdrücklich zu»
Es hätte deshalb einer Darlegung im einzelnen darüber bedurft , aus welchen Gründen die Klageforderungen im Widerspruch zur Restabgeltungsanordnung stehen. Deshalb hat die Beklagte mit dem Hinweis in der Klagebeantwortung, auf den sie später nicht wieder zurückgekommen ist, auch den Betrag von HM 91 <>387,76 nicht substantiiert bestritten. Die Klagefcrderung ist daher auch der Höhe nach zur Entscheidung reif.
Demnach war das Berufungsurteil aufzuheben und der Klägerin auf ihre Berufung gegen das Urteil des Land-
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gerichts der Klagebetrag mit DM 52,467.08
Die Kostenentscheidung beruht auf
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 Dr, Spieler
 zuzusprechen. § 91 ZPO,
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 Dr, Dorschei