* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Eine Ermäßigung der auf 90 DM festgesetzten monatlichen Raten käme nur im Hinblick auf die vom Beklagten jetzt erstmals geltend gemachten Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von 501 DM für seine beiden minderjährigen Kinder in Betracht. Juli 2001 hat er jedoch selbst erklärt, daß er diesen Unterhalt nicht in der festgesetzten Höhe leistet.

Zitierte Normen: § 118 ZPO
monatlichKindHöheBeyerfestgesetztZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die monatlichen Prozeßkostenhilferaten auf 50 DM herabzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe:
Eine Ermäßigung der auf 90 DM festgesetzten monatlichen Raten käme nur im Hinblick auf die vom Beklagten jetzt erstmals geltend gemachten Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von 501 DM für seine beiden minderjährigen Kinder in Betracht. Der Beklagte hat jedoch trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht, daß er diese Unterhaltsleistungen regelmäßig erbringt. Zwar hat er eine entsprechende Bestätigung der Mutter der beiden Kinder vorgelegt; in seinem Anschreiben vom 21. Juli 2001 hat er jedoch selbst erklärt, daß er diesen Unterhalt nicht in der festgesetzten Höhe leistet. Angesichts der Widersprüchlich-
keit dieses Vorbringens scheidet eine Berücksichtigung der behaupteten Belastungen aus (§118 Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO; Beyer, JurBüro 1989, 439, 441).
Dr. Beyer
 Dr. Deppert
 Dr. Leimert
 Dr. Hübsch
 Dr. Freilesen