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BGH · VIII ZR 50/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 50/69

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18* Zivilsenats des Oberlan-desgeriohts Ha— von 9* Januar 1969 in Kostenpunkt und insoweit aufgehoben »als es der Klage stattgegeben hat* Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7* Zivilka—er des Landgerichts Bielefeld von 10* Juli 1968 wird in vollen Unfang zurüokgewiesen* Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zu dem Landgericht der Auffassung, daß die Bestimmungen der §§ 33» 82 Yergleichsordnung (TerglO) der Geltendmachung des Hreistellungsanspruehs gegen den Beklagten nicht entgegenstehen. 1. a) § 33 YerglO besagt, daß der Bürge wegen der Forderung, die er infolge Befriedigung des Gläubigere künftig gegen den Schuldner erwerben könnte, nur dann Yergleichsgläubiger ist, wenn der Gläubiger mit der Hauptforderung nicht am Yergleichsverfah-ren teilnimmt. Hach § 82 Abs. 2 YerglO werden die Rechte der Gläubiger gegen Bürgen des Yergleiehs-schuldners durch den Yergleich nicht berührt; der Schuldner wird jedoch durch den Yergleich gegenüber Wenn der Gläubiger am Vergleichsverfahren teilnimmt und sich die Vergleichsquote aussahlen läßt, kann er seinen Ausfall beim Bürgen liquidieren« Diesem ist es indessen verwehrt, den Rückgriffsanspruch gegen den VergleichsSchuldner geltend zu machen. Er kann weder neben dem Gläubiger am Vergleichsverfahren teilnehmen (§ 33) noch kann er nachträglich die Zahlung der Quote auf seinen Rückgriffsanspruch fordern, weil es so angesehen wird, als habe der Vergleichs-Schuldner durch die Zahlung der Quote auf die Hauptforderung diese Forderung vollständig getilgt und damit auch dem Bürgen gegenüber alles getan, wozu er verpflichtet war (§82 Abs« 2). b) Der von der Klägerin geltend gemachte Frei-stellungsanspruoh ist dem Rückgriffsanspruch nicht ohne weiteres gleichzusetzen« Der Rückgriffsanspruch besagt, daß der Bürge im Falle seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger das an diesen Geleistete von dem Schuldner ersetzt verlangen kann« Auf Grund des Befreiungsanspruchs kann der Bürge dagegen verlangen, daß der Schuldner ihn sofort - oder wie hier innerhalb einer bestimmten Frist - von dem Risiko einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger befreit, indem er die Hauptschuld begleicht oder dem Gläubiger eine andere Sicherheit bietet* Die Beantwortung der frage» ob der Bürge diesen Befreiungsanspruch neben dem Hauptgläubiger gegen den Vergleiohsschuldner geltend machen kann oder ob auch dieser Inspruch ausgeschlossen 1st» wenn und soweit der Hauptgläubiger noch Vergleichsgläubiger ist oder die Vergleichsquote erhalten hat, hängt davon ab, ob nach §§ 55, 82 Abs. 2 VerglO Rückgriffsanspruch und Befrelungs&n-sprueh gleich zu behandeln sind. Dies wird damit begründet, daß andernfalls die Konkursmasse zwei Gläubiger nebeneinander befriedigen müßte, von denen der Schuldner außerhalb des Konkurses nur den einen oder den anderen zu befriedigen hätte. Die §§ 33» 82 Abe. 2 YerglO sind deshalb auf den Befreiungean8prueh dann anzuwenden» wenn dessen Berücksichtigung ebenso wie die Zulassung des Rückgriff sanspruchs dazu führen würde» dafi der ^Vergleichs Schuldner wegen einer Forderung zweimal in Anspruch genommen wird. Der Hauptschuldner kann den Freistellungsanspruch allerdings auch in der Velse erfüllen» daB er dem Gläubiger eine andere Sicherheit bietet und dieser daraufhin den Bürgen aus der Haftung entläBt.Doch auoh daraus lädt sich keine zusätzliche Belastung des Yerm0gen8 des Haupt Schuldners herleiten» selbst wenn der Schuldner diese Sicherheit aus seinem Vermögen erbringt. Kommt es nach der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen zu einem Yergleiohsverfahren des Schuldners, so nimmt der Bürge - weil der Gläubiger befriedigt ist - mit seinem Rückgriffsanspruch daran teil und erhält hierauf die Vergleichsquote • Den Ausfall muß er selbst tragen. Deshalb erscheint es auch im vorliegenden Falle gerechtfertigt, daß die Klägerin den Ausfall voll trägt und sich nicht hierauf die Vergleichsquote aus zahlen lassen kann, nachdem die Vf^UBB bereits die Quote auf den Hauptanspruch erhalten hat. Bann sei nämlich aus dem Vermögen des Bürgen als Gegenleistung für den Befreiungsanspruoh ein wirtschaftlicher Wert ln das Vermögen des Schuldners geflossen, der im Falle eines Vergleichsverfahrens auch den übrigen Vergleichsgläubigem zugute komme. Bies ist auch dann nicht der Fall, wenn der Schuldner sich die Einräumung des Freistellungsanspruohs vom Bürgen mit einer Gegenleistung hat bezahlen lassen. Die vom Berufungsgericht angeführten wirtschaftlichen Gesichtspunkte könnten es allenfalls rechtfertigen, dafi die Klägerin mit einem Anspruch auf Rückers tattling ihrer Gegenleistung am Vergleich beteiligt wird* Sin solcher Rückgewähranspruch steht ihr indessen nicht zu« Die Eröffnung des Vergleichsverfahrens wandelt den Vertrag nicht in ein Rttckgewährschuldverhältnis um« Dieser Anspruch hatte ebenso wie der Anspruch auf Befreiung von der Bürgenhaftung zu dem Ziel, dafi die Klägerin nicht mehr mit ihrem Vermögen für die Schuld des Beklagten gegenüber der Volksbank haften sollte« Der Klägerin stand im Falle der Inanspruchnahme der Sicherheit seitens der Gläubigerin in entsprechender Anwendung von § 1225 BGB ein Rückgriff sanspruch zu (vgl« Wolff/Raiser, Sachenrecht, § 82 Abs. 2 Satz 2 YerglO gilt aber nicht nur für den Rückgriffsanspruch selbst» sondern auch für den Anspruch auf Freistellung Ton der Haftung für die gesicherte Forderung; denn auch der Anspruch auf Rückgängigmachung der Sicherungsabtretung schafft keine selbständige» zusätzliche Belastung des YermÖgens des Beklagten« Er ist ebenso wie der Befreiungsanspruch des Bürgen mit der Tilgung der Hauptschuld erfüllt. Nit der Befriedigung der Hauptforderung wird nämlioh die Sicherheit ffei« Auch wenn der Schuldner anstelle der Sicherungsabtretung eine andere Sicherheit stellt» belastet er sein Vermögen nicht zusätzlich» well auch diese neue Sicherheit mit der Tilgung der Hauptschuld ffei wird«

Zitierte Normen: § 767 BGB § 91 ZPO
HauptforderungGläubigerAnspruchSicherheitBürgeKlägerinRückgriffsanspruchbürgenSchuldner

Volltext der Entscheidung

ö
Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
 VerglO § 82 Abs. 2 Satz 2
Hat der Gläubiger in Vergleichsverfahren seine Quote erhalten, so 1st der Vergleichsschuldner auch gegen-über vertraglichen Freistellungsansprüchen eines Bürgen oder eines Sicherungszedenten befreit.
BGH9 ürt. v. 21. Dezember 1970 - VIII ZR 50/69 - OLG Haan
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TUI ZR 50/69	URTEIL
ln den Rechtsstreit
 Verkündet am
21. Dezember 1970
Mückenhausen,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Alfred B HHHB in
 smnmweg m.
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die kaufmännische Angestellte Dletlind R	in
ZBHBp Am büMBMHBHBIB»
Klägerin und Revlsionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
1
Der Till. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Mündliche Verhandlung von 21. Desenber 1970 unter Mitwirkung des Senatsprftsidenten Dr* Haidinger sowie der Bundesriohter Br* Messner» Mornann» Bramaler und Dr* Hiddenann
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18* Zivilsenats des Oberlan-desgeriohts Ha— von 9* Januar 1969 in Kostenpunkt und insoweit aufgehoben »als es der Klage stattgegeben hat*
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7* Zivilka—er des Landgerichts Bielefeld von 10* Juli 1968 wird in vollen Unfang zurüokgewiesen*
Die KIHgerin hat die Kosten aller Reohts-züge zu tragen*
▼on Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien waren Eheleute* Ihre Ehe ist an 11* Januar 1967 rechtskräftig gesohieden worden*
In Jahre 1961 hatte die KlSgerin für Forderungen» welche der	MflBB	gegen	den	Beklag-
 
ten zustanden, die selbstSchuldner!sehe Bürgschaft in Höhe ron 13 OOO UM Übernommen. Außerdem hatte sie der	die	Ansprüche	aus zwei Lebensversiche-
rungsverträgen über 35 000 DM und 15 000 TM zur Sicherheit abgetreten und die Versicherungspolicen übergeben«
Ober die Auseinandersetzung ihres Vermögens schlossen die Parteien am 9* Januar 1967 einen notariellen Tertrag sowie am 11. Januar 1967 einen gerichtlichen Vergleich• Barin übernahm der Beklagte u«a« die Yerpflichtung, die Klägerin bis spätestens 13* Hai 1968 Ton allen Verbindlichkeiten und Bürgschaft sverpflichtungen, die sie zu seinen Gunsten eingegangen war, zu befreien sowie ihr ebenfalls bis 15« Mai 1968 die bei der V0BBihinterlegte Lebensversicherungspolice über 50 000 DM herauszuge-ben«
Am 9* Januar 1968 wurde über das Vermögen des Beklagten das Vergleichsverfahren eröffnet« Hach Erhalt der Vergleichsquote von 35 % auf die von ihr angemeldete Forderung von 19 440 DM bezifferte die VAU ABI NfBI ihre Ansprüche gegen die Klägerin auf Grund der Bürgschaft zuletzt mit 12 636 DM« Später zog die Bank die Rückkaufswerte der beiden Lebensversicherungen ein«
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß der Beklagte sie in Höhe der Vergleichsquote von 35 % von den Bürgschaftsforderungen der Bank freizustellen habe« Ferner verlangt sie

Zahlung tob 2 535,25 EM, das sind 35 % des Rückkaufs-verts der beiden Lebensversicherungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil des Zahlungsanspruchs stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils.
Bntscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zu dem Landgericht der Auffassung, daß die Bestimmungen der §§ 33» 82 Yergleichsordnung (TerglO) der Geltendmachung des Hreistellungsanspruehs gegen den Beklagten nicht entgegenstehen. Diese Rechtsansieht hält einer Haeh-prttfung nicht stand.
1. a) § 33 YerglO besagt, daß der Bürge wegen der Forderung, die er infolge Befriedigung des Gläubigere künftig gegen den Schuldner erwerben könnte, nur dann Yergleichsgläubiger ist, wenn der Gläubiger mit der Hauptforderung nicht am Yergleichsverfah-ren teilnimmt. Hach § 82 Abs. 2 YerglO werden die Rechte der Gläubiger gegen Bürgen des Yergleiehs-schuldners durch den Yergleich nicht berührt; der Schuldner wird jedoch durch den Yergleich gegenüber
 
den Bürgen in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger«
Unmittelbar betreffen diese Bestimmungen nur den durch die Inanspruchnahme seitens des Gläubigers entstehenden Rückgriffsanspruch des Bürgen«
Wenn der Gläubiger am Vergleichsverfahren teilnimmt und sich die Vergleichsquote aussahlen läßt, kann er seinen Ausfall beim Bürgen liquidieren« Diesem ist es indessen verwehrt, den Rückgriffsanspruch gegen den VergleichsSchuldner geltend zu machen. Er kann weder neben dem Gläubiger am Vergleichsverfahren teilnehmen (§ 33) noch kann er nachträglich die Zahlung der Quote auf seinen Rückgriffsanspruch fordern, weil es so angesehen wird, als habe der Vergleichs-Schuldner durch die Zahlung der Quote auf die Hauptforderung diese Forderung vollständig getilgt und damit auch dem Bürgen gegenüber alles getan, wozu er verpflichtet war (§82 Abs« 2). Der Bürge hat somit den Ausfall des Gläubigers voll zu tragen«
b)	Der von der Klägerin geltend gemachte Frei-stellungsanspruoh ist dem Rückgriffsanspruch nicht ohne weiteres gleichzusetzen« Der Rückgriffsanspruch besagt, daß der Bürge im Falle seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger das an diesen Geleistete von dem Schuldner ersetzt verlangen kann« Auf Grund des Befreiungsanspruchs kann der Bürge dagegen verlangen, daß der Schuldner ihn sofort - oder wie hier innerhalb einer bestimmten Frist - von dem Risiko einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger befreit, indem er die Hauptschuld begleicht oder dem Gläubiger eine andere Sicherheit bietet* Die Beantwortung der
 
frage» ob der Bürge diesen Befreiungsanspruch neben dem Hauptgläubiger gegen den Vergleiohsschuldner geltend machen kann oder ob auch dieser Inspruch ausgeschlossen 1st» wenn und soweit der Hauptgläubiger noch Vergleichsgläubiger ist oder die Vergleichsquote erhalten hat, hängt davon ab, ob nach §§ 55, 82 Abs. 2 VerglO Rückgriffsanspruch und Befrelungs&n-sprueh gleich zu behandeln sind.
c)	Die genannten Vorschriften sollen im Interesse der Vergleichsgläubiger verhindern, daß der Schuldner wegen einer Forderung sowohl vom Gläubiger als auch vom Rüokgriffsberechtigten, also doppelt, in Anspruch genommen wird (Bley/Mohrbutter, Vergleichsordnung 5. Aufl. § 55 Ana. 1). Die Vergleichsquote auf die Hauptforderung soll den Höohstbetrag für die Leistungen des Vergleichsschuldners bilden (Bley, Vergleichsordnung, 2. Aufl. § 82 Anm. 22 a).
Im Konkurs gelten im übrigen die gleichen Grundsätze» obwohl hier entsprechende Gesetzesbestimmungen fehlen. Venn der Hauptgläubiger am Konkurs teilnimmt» kann der Bürge mit seinem bedingten Rückgriffsanspruch nicht ebenfalls an dem Verfahren teilnehmen. Dies wird damit begründet, daß andernfalls die Konkursmasse zwei Gläubiger nebeneinander befriedigen müßte, von denen der Schuldner außerhalb des Konkurses nur den einen oder den anderen zu befriedigen hätte. Diese eine Schuld darf durch den Konkurs nicht verdoppelt werden (vgl. Jaeger/Lent, Konkursordnung 8. Aufl. § 67 Anm. 5» Hentzel/Kuhn, Konkursordnung, 7. Aufl. § 5 Anm. 57).
 
Die §§ 33» 82 Abe. 2 YerglO sind deshalb auf den Befreiungean8prueh dann anzuwenden» wenn dessen Berücksichtigung ebenso wie die Zulassung des Rückgriff sanspruchs dazu führen würde» dafi der ^Vergleichs Schuldner wegen einer Forderung zweimal in Anspruch genommen wird. Hur wenn der Freistellungs-anspruch eine neben die Hauptschuld tretende zusätzliche» selbständige Schuld des späteren Yer-gleichsschuldners begründet» erscheint es gerechtfertigt» ihn neben der Hauptforderung gesondert zu berücksichtigen•
d)	Das ist jedoch nicht der Fall. Mit der Tilgung der Hauptschuld ist auoh der Befreiungsanspruch erfüllt; denn da die Yerpfliohtung des Bürgen von dem jeweiligen Bestand der Hauptrerbindlichkeit abhängt (§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB)» endet die Haftung des Bürgen mit der Erfüllung der Hauptforderung.
Der Hauptschuldner kann den Freistellungsanspruch allerdings auch in der Velse erfüllen» daB er dem Gläubiger eine andere Sicherheit bietet und dieser daraufhin den Bürgen aus der Haftung entläBt.Doch auoh daraus lädt sich keine zusätzliche Belastung des Yerm0gen8 des Haupt Schuldners herleiten» selbst wenn der Schuldner diese Sicherheit aus seinem Vermögen erbringt. Denn mit der Tilgung der Hauptschuld wird die Sicherheit wieder frei. Sbenso wie der Rückgriffsanspruch belastet also der BefTei-ungsanspruch das Vermögen des Schuldners nicht über den Betrag der Hauptschuld hinaus. Folglloh darf auch der Befreiungsanspruch nicht mit einer zusätzlichen Quote aus der Yerglelehsmasse bedacht wer-
 
rv
 den. Vielmehr wird der Schuldner nach § 82 Abs. 2 Satz 2 YerglO durch den Yergleich auch von der Frei« Stellungsverpflichtung befreit (so auch Bley, YerglO, 2. Aufl. § 33 Ana. 3 a.E., § 34 Ana. 10 b; Staudinger, BGB, 11. Aufl. § 775 Ana. 3).
e)	Auch aus der Sicht des Bürgen erscheint dieses Ergebnis zutreffend. Denn durch die Einräumung eines Freistellungsanspruchs erhält der Bürge keine wesentlich stärkere Rechtsstellung als ein Bürge ohne diesen zusätzlichen Anspruch. Der Freistellungsanspruch gibt ihm zwar die Chance, noch vor der Inanspruchnahme durch den Gläubiger aus der Bürgenhaftung entlassen zu werden. Vird er aber vom Gläubiger in Anspruch genommen, bevor der Schuldner ihn freigestellt hat, so unterscheidet sich seine Stellung nicht mehr von der eines sonstigen Bürgen. Der Befreiungsanspruch wird zu dem Zahlungsanspruch und gibt ihm keine weiteren Rechte als der Rückgriffsanspruch, der ihm ohnehin zusteht. Kommt es nach der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen zu einem Yergleiohsverfahren des Schuldners, so nimmt der Bürge - weil der Gläubiger befriedigt ist - mit seinem Rückgriffsanspruch daran teil und erhält hierauf die Vergleichsquote • Den Ausfall muß er selbst tragen. Deshalb erscheint es auch im vorliegenden Falle gerechtfertigt, daß die Klägerin den Ausfall voll trägt und sich nicht hierauf die Vergleichsquote aus zahlen lassen kann, nachdem die Vf^UBB bereits die Quote auf den Hauptanspruch erhalten hat.
 
2. Ba8 der Befreiungsanspruoh grundsätzlich nicht neben der Hauptforderung im Vergleichsverfahren geltend gemacht werden kann, verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Es meint nur, dieser Grundsatz könne dann nicht gelten, wenn der Bürge auf Grund eines streng zweiseitig verpflichtenden Vertrages, der unabhängig von den zur Bürgschaftsleistung führenden Vereinbarungen abgeschlossen worden sei, den Frelstellungsanspruoh erhalten habe.
Bann sei nämlich aus dem Vermögen des Bürgen als Gegenleistung für den Befreiungsanspruoh ein wirtschaftlicher Wert ln das Vermögen des Schuldners geflossen, der im Falle eines Vergleichsverfahrens auch den übrigen Vergleichsgläubigem zugute komme.
Ob die Freistellungsverpfliohtung des Beklagten hier wirklich im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages begründet worden 1st, kann dahinstehen. Bie Erwägungen des Berufungsgerichts können jedenfalls eine Berücksichtigung des Befreiungsanspruohs im Vergleichsverfahren nicht rechtfertigen. Vie bereits dargelegt wurde, ist der entscheidende Gesichtspunkt für die Zulassung des Befreiungsanspruchs, ob er eine selbständige, zusätzliche Sohuld des späteren Vergleichsschuldners begründet. Bies ist auch dann nicht der Fall, wenn der Schuldner sich die Einräumung des Freistellungsanspruohs vom Bürgen mit einer Gegenleistung hat bezahlen lassen. Umgekehrt hat auch der Bürge infolge dieser Gegenleistung keine stärkere Rechtsstellung bekommen, als wäre ihm der Freistel-lungsanspruch unentgeltlich eingeräumt worden.
10 -
Die vom Berufungsgericht angeführten wirtschaftlichen Gesichtspunkte könnten es allenfalls rechtfertigen, dafi die Klägerin mit einem Anspruch auf Rückers tattling ihrer Gegenleistung am Vergleich beteiligt wird* Sin solcher Rückgewähranspruch steht ihr indessen nicht zu« Die Eröffnung des Vergleichsverfahrens wandelt den Vertrag nicht in ein Rttckgewährschuldverhältnis um«
II.
Auch für den Anspruch der Klägerin auf Erstattung des Rüokkaufswerts der Lebensversicherungen gelten die unter Hr* I dargelegten Grundsätze« Der ihm zugrunde liegende Anspruch der Klägerin aus dem Vergleich vom 11« Januar 1967 war auf Herausgabe der Versicherungspolicen gerichtet« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war der Beklagte danach verpflichtet, dafür zu sorgen, dafi die Volksbank die ihr zur Sicherheit abgetretenen Rechte aus den Lebensversicherungsverträgen an die Klägerin zurückabtrat . Dieser Anspruch hatte ebenso wie der Anspruch auf Befreiung von der Bürgenhaftung zu dem Ziel, dafi die Klägerin nicht mehr mit ihrem Vermögen für die Schuld des Beklagten gegenüber der Volksbank haften sollte« Der Klägerin stand im Falle der Inanspruchnahme der Sicherheit seitens der Gläubigerin in entsprechender Anwendung von § 1225 BGB ein Rückgriff sanspruch zu (vgl« Wolff/Raiser, Sachenrecht,
10« Bearb« § 179 III 2 c; Palandt,BGB 29* Aufl«
§ 1225 Anm« 1 a.E.). Auch auf diesen Rückgriffsanspruch ist § 82 Abs« 2 Satz 2 VerglO anwendbar mit
• 11
der Folge, daß der Beklagte durch die Zahlung der Yergleiohsquote an den gesicherten Gläubiger gegenüber dem Rückgriffsbereohtlgten frei gevorden ist«
§ 82 Abs. 2 Satz 2 YerglO gilt aber nicht nur für den Rückgriffsanspruch selbst» sondern auch für den Anspruch auf Freistellung Ton der Haftung für die gesicherte Forderung; denn auch der Anspruch auf Rückgängigmachung der Sicherungsabtretung schafft keine selbständige» zusätzliche Belastung des YermÖgens des Beklagten« Er ist ebenso wie der Befreiungsanspruch des Bürgen mit der Tilgung der Hauptschuld erfüllt. Nit der Befriedigung der Hauptforderung wird nämlioh die Sicherheit ffei« Auch wenn der Schuldner anstelle der Sicherungsabtretung eine andere Sicherheit stellt» belastet er sein Vermögen nicht zusätzlich» well auch diese neue Sicherheit mit der Tilgung der Hauptschuld ffei wird«
Ill
 Das angefochtene Urteil mußte nach allem aufgehoben werden, soweit es der Klage stattgegeben hat. Da der Rechtsstreit auf Grund des unstreitigen Sachverhalts zur Entscheidung reif ist, war die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuwel sen•
Die Kostenentsoheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Hal dinger	Dr.	Messner
 Mormann
Braxmaler
 Dr
Hiddemann