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BGH · VIII ZR 50/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 50/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22• Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr° Haidinger sowie der Bundesrichter Dr« Mezger, Dr« Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: lo Zu Unrecht zieht die Revision das Rechtsschutzin-teresse des Beklagten für die Widerklage und damit deren Zulässigkeit in Zweifele Der Beklagte hat zwar über die persönliche Bürgschaftsforderung in den vollstreckbaren Urkunden vollstreckbare Titelo Dadurch wird aber ein ding- b) Der Beklagte war nämlich aufgrund des Sicherungsver-troges der GmbH gegenüber verpflichtet, deren Interessen bei der VorwOrtung des Sicherungsgutes in angemessener und zu demutbarer Weise zu berücksichtigen• Er durfte deshalb nicht ohne stichhaltigen Grund ein besonders günstiges Angebot ablehnen und durfte mit der Verwertung der Maschinen nicht jahrelang zuwarten, bis sie teils unverkäuflich waren, teils nur noch einen geringen Erlös erbrachtem Sollte der Beklagte, wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, so verfahren sein, so würde er sich der GmbH gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben» Darauf könnte der Kläger als Bürge sich berufen» Nimmt man an, die GmbH könnte ihren Schadensersatzanspruch als Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit unmittelbar der Darlehensforderung entgegensetzen, so kann das gemäß § 768 Abs» 1 Satz 1 BGB der Kläger als Bürge auf gleiche Weise» Sollte aber der GmbH aus dem (angeblichen) Verhalten des Eoklagten ein Schadensersatzanspruch in Geld erwachsen sein, so hätte der Kläger gegenüber der Bürgschaftsforderung die Einrede aus § 770 Abs» 2 BGB» Das Berufungsgericht durfte deshalb den Kläger als Bürgen nicht verurteilen, ohne insoweit seinen Sachvortrag geprüft zu haban» c) Das Berufungsgericht glaubt anscheinend, dieser Notwendigkeit deshalb enthoben zu sein, weil der Kläger als Bürge verpflichtet gewesen sei, schon im Jahre 1958 den Beklagten zu befriedigen, womit sich eine Verwertung der Maschinen erübrigt hätte» Das ist zwar richtig, rechtfertigt aber nicht die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung» Denn die Tatsache, daß der Kläger als Bürge nicht leistete, berechtigte den Beklagten nicht, gegenüber der GmbH seine Pflichten aus dem Sicherungsvertrage zu verletzen» Die sich hieraus für ihn ergebenden nachteiligen Folgen kann der Beklagte auch nicht Uber § 25b BGB dem Kläger anlasten0 d) Der Revisionsbeklagte hat in der mündlichen Verhandlung dieses Ergebnis mit der Erwägung in Frage zu stellen versucht auf die angegebene Weise werde dem Bärgen die Möglichkeit ver schafft, bei mehrfacher Sicherheit dem Gläubiger die Reihenfolge vorzuschreiben, in der er aus den Sicherheiten seine Be friedigung suchen müsse; außerdem könne im vorliegenden Falle der Kläger sich auf § 770 Abs* 2 BGB deshalb nicht berufen, weil er selbst durch seinen Vorzug den Beklagten erst in die Lage versetzt habe, in der dieser gegenüber der GmbH sich angeblich schadensersatzpflichtig gemacht habe«, Beide Bedenken greifen nicht durcho Es ist richtig, daß bei mehrfacher Sicherung durch selbst-Schuldner!sehe Bürgschaft und Sicherungsübereignung grundsätzlich der Gläubiger nach seinem Ermessen bestimmen kann, in welcher Reihenfolge er die Sicherheiten in Anspruch nimmt0 Insbesondere kann der selbstschuldnerische Bürge den Gläubiger nicht darauf verweisen, er solle sich zunächst an das Sicherungsgut halteno In gleicher Weise ist der Gläubiger auch dem Schuldner gegenüber in der Reihenfolge der Inanspruchnahme der Sicherheiten nicht gebunden, falls nicht im Sicherungsvertrag etwas anderes vereinbart ist® Das schließt aber nicht aus, daß der Gläubiger sich dem Schuldner gegenüber aus positiver Verletzung des Sicherungsverträges (§ 276 BGB) schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er - wie hier zu unterstellen ist - ohne Grund ein Angebot für das Sicherungsgut ablehnt, durch das er wegen seiner ganzen Forderung sofort befriedigt wurde, und wenn er die Verwertung des Sicherungsgutes jahrelang bis zu dessen Entwertung hinaus-schiebto Unter solchen Umständen ist die grundsätzliche Entschließungsfreiheit des Gläubigers eingeschränkt durch die für jeden Vertragspartner bestehende Pflicht, bei der Durch- führung des Vertrages auf die Interessen des Vertragsgegners in zu demutbarem Umfange Rücksicht zu nehmeno Der Kläger verstößt auch unter den gegebenen Umständen nicht, wohin die Erwägung des Revisionsbeklagton zielt, gegen Treu und Glauben, wenn er sich trotz eigenen Verzuges gegenüber dem Gläubiger auf § 77O Abs» 2 BGB berufto Der Kläger hat, wie mangels gegenteiligen Vortrages anzunehmen ist, seine Bürgschaftsverpflichtung deshalb nicht erfüllt, weil ihm dafür die liquiden Mittel fehlten; der Beklagte aber hat - wie zu unterstellen ist - unter Verletzung seiner Vertragspflicht ohne sachlichen Grund die Möglichkeit einer sofortigen Befriedigung aus dem Sicherungsgut ausgeschlagen, die für alle Beteiligten (Gläubiger, Schuldner und Bürgen) das Schuldverhältnis abschließend bereinigt hätte0 Unter diesen Umständen kann nicht davon die Rede sein, daß die Berufung des Klägers auf § 77° Abso 2 BGB gegen Treu und Glauben verstoße o ter Beweis gestellt war, nach Abdeckung seiner Forderung frei-gegobon« Der Beklagte habe sich deshalb der GmbH gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, weil er unberechtigt deren Maschinen veräußert habe0 Gegen diesen Schadensersatzan-spruch könne der Beklagte seine Darlehensforderung aufrech-non0 Auch insoweit stehe dem Kläger die Einrede aus § 77O Abso 2 BGB zur Seite« Mit Recht rügt auch insoweit die Revision Verletzung des § 286 ZPOo Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts war der Vortrag des Klägers hinreichend substantiiert, wenn er behauptete (und unter Beweis stellte), Nfp habe in dem Zeitpunkt, als er die Maschinen an den Beklagten veräußerte, die Maschinen bereits freigegeben gehabt, weil er inzwischen wegen seiner Forderung befriedigt gewesen seio Wie im einzelnen die Forderung des "abgedecktM, doho getilgt war, brauchte der Kläger nicht darzulegen» War nicht mehr Eigentümer, so konnte der Beklagte nur nach §§ 932 ff BGB die Maschinen erwerben» Dem stand aber einmal die Behauptung des Klägers entgegen, dem Beklagten sei der Sachverhalt bekannt gewesen, andererseits war ein gutgläubiger Erwerber möglicherweise nach § 932 Abs» 1 Satz 2 BGB deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte den Besitz Überhaupt nicht von sondern unmittelbar von der GmbH erlangt hatte o

Zitierte Normen: § 276 BGB
BGBForderungGläubigerBerufungsgericht°GmbHKlägerMaschine

Volltext der Entscheidung

* I'
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein
2"\C0 0^
BGB § 776
Ein Gläubiger, der die Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände bis zu ihrer Entwertung hinauszögert, gibt nicht im Sinne dieser Bestimmung ein Recht aufo
BGB § 770 Abs« 2
?ra£Q 5 unter welchen Umständen die Berufung des Bürgen aui 9 770 Abso 2 BGB gegen Treu und Glauben verstoßen kann«
BGH, UrtoVo 22o Juni 1966 - VIII ZR J0/66 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 50/66
URTEIL
Verkündet am
22o Juni 1966 Klett, Justizober Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dein Rechtsstreit
 des Betriebsleiters Karl Wi	Mo
- Prozeßbevollmächtigte:
in
0
Klägers und Revisionsklägers,
 Re cht sanwä^e und Dr o AB
Prof o
gegen
 den Geschäftsführer Dro-Ingo Otto SchiHBstraße
 in
Beklagten und Revisionsbeklagten,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dro
o
4
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22• Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr° Haidinger sowie der Bundesrichter Dr« Mezger, Dr« Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23« Mai 1962 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuruckverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war Geschäftsführer der Maschinen- und Getriebebau Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden: GmbH) in	Der	Beklagte	gab der GmbH um die Jahreswende
1955/19% Darlehen von 20 000 und 10 000 DM« Zur Sicherung übereignote die GmbH aus ihrem Betriebe dem Beklagten 6 Maschinen« Ferner übernahm der Kläger in notariellen Urkunden vom 21o Dezember 1955 und 23° Februar 1956 die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Dario hens schuld und unterwarf sich zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung« Am 19« Mai 1956 wurde über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet«
 
Kurz vorher holte der Beklagte von den 6 ihm ubereigneten Maschinen b b9i der GmbH heraus; die restlichen 2 Maschinen nahm ein anderer Gläubiger an sich* Am 25° Juli 1956 pfändete der Beklagte aufgrund der vollstreckbaren Urkunden eine auf dem Hausgrundstück des Klägers eingetragene Eigentümergrundschuld von 15 000 DM« Am 1*+«, August 1956 ließ er sich auf demselben Grundstück eine Zwangshypothek von 30 000 DM eintragen» Von den b sicherungsübereigneten Maschinen veräußerte er im Jahre 1958 die eine für 2 5°0 DM und eine weitere im Jahre i960 für b 500 DM0 Diese Beträge rechnet er auf seine Darlehensforderung an» Er betreibt seit i960 wegen seiner persönlichen Forderung (s<» 31» 7?
 317 der Ko-Akten) - und nicht,wie es im Berufungsurteil (So 3) irrtümlich heißt, aus der Zvangshypothek - die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks des Klägerso
 Der Kläger vertritt den Standpunkt, der Beklagte habe sich durch Unterlassung rechtzeitiger Verwertung der ihm übereigneten Maschinen und aus sonstigen Gründen Schadens-“ ersatzpflichtig gemacht, und hat beantragt, die Zwangsvollstreckung wegen der Bürgschaft aus den notariellen Urkunden für unzulässig zu erkläreno Widerklagend hat der Beklagte aus der Zwangshypothek die Hypothekenklage erhobeno Die Vor instanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeberio Der Kläger erstrebt mit der Revision die urnge kehrte Entscheidungo Der Beklagte beantragt, die Revision zu r Ü ck zu vre i se n o
Entscheidungsgrunde:
lo Zu Unrecht zieht die Revision das Rechtsschutzin-teresse des Beklagten für die Widerklage und damit deren Zulässigkeit in Zweifele Der Beklagte hat zwar über die persönliche Bürgschaftsforderung in den vollstreckbaren Urkunden vollstreckbare Titelo Dadurch wird aber ein ding-
- h -
licher Titel Uber den Anspruch aus der Zv/angshypothek nicht entbchrlicho Denn nach überwiegender Meinung (vglo Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozoßrechts 8» Auflo § 206 I) bedarf der Gläubiger, der aus der Zwangshypothek vollstrecken will, eines besonderen dinglichen Titelso Der Beklagte hat deshalb ein Interesse daran, einen solchen zu erlangen, um aus der Rangstülle der Zwangshypothek die Zwangsversteigerung weiter zu betreiben»
2» Der Kläger hat behauptet und unter Beweis gestellt, im Herbst 1956 hätten bestimmte Interessenten dem Beklagten für die ^ Maschinen b-2 000 DM bei Barzahlung und sofortiger Übernahme der Maschinen geboten; der Beklagte habe dieses Angebot abgelohnt, obgleich das Angebot ausgereicht habe, seine gesamte Forderung einschließlich Zinsen und Kosten zu deckeno Das Berufungsgericht hat den Beweis nicht erhoben; es hält die Behauptung des Klägers für unerhebliche Zu Recht rügt die Revision Verletzung des § 286 ZPO und materiellen Rechts»
a)	Ob § 776 BGB hier schon deshalb nicht anzuwenden ist, weil, wie das Berufungsgericht meint, nach den Sicherungs-übereignungsverträgen der Beklagte verpflichtet gewesen sei, nach seiner Befriedigung die Maschinen der HauptSchuldnerin als Sicherungsgoberin zurückzuübereignen, die Maschinen also in keinem Falle dem Kläger als Sicherung für seinen Rückgriffsanspruch gegen die GmbH zur Verfügung gestanden hätten, ist zweifelhaft» Den Rügen, welche die Revision gegen diese Auslegung der Sicherungsübereignungsverträge erhebt, braucht jedoch nicht nachgegangen zu werden» Denn zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß - nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers - der Beklagte nicht im Sinne des § 77& ein Sicherungsrecht "aufgegeben” hat, wenn er die Maschinen teils überhaupt nicht, teils verspätet und mit unzureichendem Ergebnis verwertet hat» Eine ausdohnende Auslegung dieser Bestimmung auf solche Fälle würde schon im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vor-
 
schrift Bedenken begegnen» Sie ist aber auch nicht erforderlich,, weil sich für Fälle der vorliegenden Art eine sachgemäße , den Interessen des Bürgen Rechnung tragende Lösung aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten ergibto
b)	Der Beklagte war nämlich aufgrund des Sicherungsver-troges der GmbH gegenüber verpflichtet, deren Interessen bei der VorwOrtung des Sicherungsgutes in angemessener und zu demutbarer Weise zu berücksichtigen• Er durfte deshalb nicht ohne stichhaltigen Grund ein besonders günstiges Angebot ablehnen und durfte mit der Verwertung der Maschinen nicht jahrelang zuwarten, bis sie teils unverkäuflich waren, teils nur noch einen geringen Erlös erbrachtem Sollte der Beklagte, wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, so verfahren sein, so würde er sich der GmbH gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben» Darauf könnte der Kläger als Bürge sich berufen» Nimmt man an, die GmbH könnte ihren Schadensersatzanspruch als Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit unmittelbar der Darlehensforderung entgegensetzen, so kann das gemäß § 768 Abs» 1 Satz 1 BGB der Kläger als Bürge auf gleiche Weise» Sollte aber der GmbH aus dem (angeblichen) Verhalten des Eoklagten ein Schadensersatzanspruch in Geld erwachsen sein, so hätte der Kläger gegenüber der Bürgschaftsforderung die Einrede aus § 770 Abs» 2 BGB» Das Berufungsgericht durfte deshalb den Kläger als Bürgen nicht verurteilen, ohne insoweit seinen Sachvortrag geprüft zu haban»
c)	Das Berufungsgericht glaubt anscheinend, dieser Notwendigkeit deshalb enthoben zu sein, weil der Kläger als Bürge verpflichtet gewesen sei, schon im Jahre 1958 den Beklagten zu befriedigen, womit sich eine Verwertung der Maschinen erübrigt hätte» Das ist zwar richtig, rechtfertigt aber nicht die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung» Denn die Tatsache, daß der Kläger als Bürge nicht leistete, berechtigte den Beklagten nicht, gegenüber der GmbH seine Pflichten aus dem Sicherungsvertrage zu verletzen» Die sich hieraus
 für ihn ergebenden nachteiligen Folgen kann der Beklagte auch nicht Uber § 25b BGB dem Kläger anlasten0
d)	Der Revisionsbeklagte hat in der mündlichen Verhandlung dieses Ergebnis mit der Erwägung in Frage zu stellen versucht auf die angegebene Weise werde dem Bärgen die Möglichkeit ver schafft, bei mehrfacher Sicherheit dem Gläubiger die Reihenfolge vorzuschreiben, in der er aus den Sicherheiten seine Be friedigung suchen müsse; außerdem könne im vorliegenden Falle der Kläger sich auf § 770 Abs* 2 BGB deshalb nicht berufen, weil er selbst durch seinen Vorzug den Beklagten erst in die Lage versetzt habe, in der dieser gegenüber der GmbH sich angeblich schadensersatzpflichtig gemacht habe«, Beide Bedenken greifen nicht durcho
 Es ist richtig, daß bei mehrfacher Sicherung durch selbst-Schuldner!sehe Bürgschaft und Sicherungsübereignung grundsätzlich der Gläubiger nach seinem Ermessen bestimmen kann, in welcher Reihenfolge er die Sicherheiten in Anspruch nimmt0 Insbesondere kann der selbstschuldnerische Bürge den Gläubiger nicht darauf verweisen, er solle sich zunächst an das Sicherungsgut halteno In gleicher Weise ist der Gläubiger auch dem Schuldner gegenüber in der Reihenfolge der Inanspruchnahme der Sicherheiten nicht gebunden, falls nicht im Sicherungsvertrag etwas anderes vereinbart ist® Das schließt aber nicht aus, daß der Gläubiger sich dem Schuldner gegenüber aus positiver Verletzung des Sicherungsverträges (§ 276 BGB) schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er - wie hier zu unterstellen ist - ohne Grund ein Angebot für das Sicherungsgut ablehnt, durch das er wegen seiner ganzen Forderung sofort befriedigt wurde, und wenn er die Verwertung des Sicherungsgutes jahrelang bis zu dessen Entwertung hinaus-schiebto Unter solchen Umständen ist die grundsätzliche Entschließungsfreiheit des Gläubigers eingeschränkt durch die für jeden Vertragspartner bestehende Pflicht, bei der Durch-
 
führung des Vertrages auf die Interessen des Vertragsgegners in zu demutbarem Umfange Rücksicht zu nehmeno
 Der Kläger verstößt auch unter den gegebenen Umständen nicht, wohin die Erwägung des Revisionsbeklagton zielt, gegen Treu und Glauben, wenn er sich trotz eigenen Verzuges gegenüber dem Gläubiger auf § 77O Abs» 2 BGB berufto Der Kläger hat, wie mangels gegenteiligen Vortrages anzunehmen ist, seine Bürgschaftsverpflichtung deshalb nicht erfüllt, weil ihm dafür die liquiden Mittel fehlten; der Beklagte aber hat - wie zu unterstellen ist - unter Verletzung seiner Vertragspflicht ohne sachlichen Grund die Möglichkeit einer sofortigen Befriedigung aus dem Sicherungsgut ausgeschlagen, die für alle Beteiligten (Gläubiger, Schuldner und Bürgen) das Schuldverhältnis abschließend bereinigt hätte0 Unter diesen Umständen kann nicht davon die Rede sein, daß die Berufung des Klägers auf § 77° Abso 2 BGB gegen Treu und Glauben verstoße o
Das angefochtene Urteil war schon aus diesem Grunde unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben»
3« Der Kläger wendet gegenüber der Bürgschaftsforderung ferner ein, der Beklagte habe, als er die ihm übereigneten Maschinen bei der GmbH herausgeholt habe, zugleich drei weitere Maschinen im Wert von 20 000 DM an sich genommen und veräußerto Diese seien zwar früher einmal Sicherungseigentum eines Gläubigers NflU gewesen,	habe sie aber, was un-
ter Beweis gestellt war, nach Abdeckung seiner Forderung frei-gegobon« Der Beklagte habe sich deshalb der GmbH gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, weil er unberechtigt deren Maschinen veräußert habe0 Gegen diesen Schadensersatzan-spruch könne der Beklagte seine Darlehensforderung aufrech-non0 Auch insoweit stehe dem Kläger die Einrede aus § 77O Abso 2 BGB zur Seite«
 
Der Beklagte hat die Mitnahme der Maschinen und ihre Weiterveräußerung zugegeben, behauptet aber, die Maschinen seien noch Eigentum des Ngewesen und er (Beklagter) habe sie von diesem käuflich erworben, bevor er sie weiterveräußert habeo Das Berufungsgericht fuhrt dazu aus, der Beklagte habe die Maschinen von	gekauft und "sie nicht er-
sichtlich als Nichtberechtigtor weiterverkauft"5 der Klager habe nicht dargetan, inwieweit die Forderungen des Gläubigers	beim	Erwerb	der Maschinen durch den Beklagten
 erloschen und inwieweit die Maschinen zu dieser Zeit an die GmbH zurückübereignet wareno Es bedürfe deshalb keiner Vernehmung der dafür benannten Zeugen»
Mit Recht rügt auch insoweit die Revision Verletzung des § 286 ZPOo Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts war der Vortrag des Klägers hinreichend substantiiert, wenn er behauptete (und unter Beweis stellte), Nfp habe in dem Zeitpunkt, als er die Maschinen an den Beklagten veräußerte, die Maschinen bereits freigegeben gehabt, weil er inzwischen wegen seiner Forderung befriedigt gewesen seio Wie im einzelnen die Forderung des	"abgedecktM, doho getilgt
 war, brauchte der Kläger nicht darzulegen» War	nicht
 mehr Eigentümer, so konnte der Beklagte nur nach §§ 932 ff BGB die Maschinen erwerben» Dem stand aber einmal die Behauptung des Klägers entgegen, dem Beklagten sei der Sachverhalt bekannt gewesen, andererseits war ein gutgläubiger Erwerber möglicherweise nach § 932 Abs» 1 Satz 2 BGB deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte den Besitz Überhaupt nicht von	sondern	unmittelbar von der GmbH erlangt
 hatte o
Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Entscheidung in der Hauptsache abhangt, v/ar auch die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen«.
Dr° Kaidinger
 Dr0 Mezger	Dro	Messner
 Mormann
Braxmaier