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BGH · VIII ZR 50/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 50/65

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15a November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger sowie der Bundesrichter Dr0 Gelhaar9 Dr«, Mezger, Mormann und Braxraaier für Recht erkannt; rische Pfund Schadensersatz und 500 syrische Pfund Anwaltskosten erv/irkt; der Beklagten sind in diesem Urteil ferner 3/4 der Gerichtskosten auferlegt wordene, Per Kläger beantragt in erster Linie, dieses Urteil für vollstreckbar zu erklären, hilfsweise die Beklagte zur Zahlung zu verurteilen, Pas Landgericht - Zivilkammer - hat den Hauptantrag als unbegründet abgewiesen, weil im Verhältnis zu Syrien die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei (§§ 7235 328 Abs, 1 Nr, 5 ZPO); den Hilfsantrag sieht es als unzulässig an, weil dieser vor die Kammer für Handelssachen gehöre und eine Abtrennung weder beantragt noch möglich sei«, Pas Berufungsgericht hat die Abweisung des Hauptantrages bestätigt, hinsichtlich des Hilfsantrages das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen, Pie Revision des Klägers wendet sich gegen die Abweisung des Hauptantrageso Pie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, Entscheidungsgründe s Pas syrische Zivilprozeßrecht nimmt demnach den Standpunkt einer elastischen Gegenseitigkeit eins Pas Exequatur v/ird ausländischen Urteilen grundsätzlich unter denselben Bedingungen erteilt, unter denen der Urteilsstaat syrische Urteile für vollstreckbar erklärt (Art, 306), jedoch müssen dabei das Urteil und das ihm zugrunde liegende Verfahren den Mindestvoraussetzungen des Art« 308 genügen« 308 lito a des syrischen code de procedure, daß das von Syrien ansuerkennende Urteil nach dem Gesetz des Urteilsstaates zuständig gewesen sein müsse ("par une autoritfc judiciaire comp^tente d’aprds la loi du pays, dans laquel la decision a §t6 rendue")» Welche Zustän« digkeit hier gemeint sei, könne zweifelhaft sein» Die Vorschriften der syrischen Zivilprozeßordnung stammten aus dem ägyptischen Recht» Dieses sei « so das Beru« fungsgericht - weitgehend von der französischen Rechts« lehre beeinflußt» Dementsprechend hielten sich die ägyp« tischen Gerichte für befugt, vor der Anerkennung eines ausländischen Urteils nachzuprüfen, ob das ausländische Gericht nach seinem eigenen Recht international, sachlich und örtlich zuständig gewesen sei» Danach sei es mindestens wahrscheinlich, daß auch das syrische Exequatur-Gericht gegenüber einem deutschen Urteil ein Nachprüfungsrecht in gleichem Umfang in Anspruch nehmen werde» Damit unterliege die Anerkennung eines deutschen Urteils in Syrien wesentlich schwereren Bedingungen als die Anerkennung eines syrischen Urteils in Deutschland» Denn das deutsche Gericht prüfe nach § 328 Abs» 1 Nr» 1 ZPO nur die internationale Zuständigkeit des ausländischen Urteils, gemessen am deutschen Recht, nicht aber dessen örtliche und sachliche Zuständigkeit nach dem ausländischen Recht» Diese Erschwerung werde auch nicht, wie der Sachverständige Frofessor Dr» Wengler in seinem Gutachten angenommen habe, durch das System der "elastischen" Gegenseitigkeit im syrischen Recht kompensiert» 3* a) Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, es sei unstreitig, daß die syrischen Gerichte, jedenfalls vor einigen Jahren noch, deutsche Urteile einer sachlichen Nachprüfung unterzogen hätten, so begegnet das rechtlichen Bedenken, Die Beklagte hatte in der Klage-erv/iderung auf den Vermerk bei Bülow/Arnold, Internationaler Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen (E 981 s, 16) hingewiesen, wo es heißt: Der Kläger hatte erwidert, es sei richtig, daß in der Vergangenheit in tatsächlicher Hinsicht die Ge-gegenseitigkeit im Verhältnis zu Syrien als nicht verbürgt gegolten habe, und zwar deshalb nicht, weil die syrischen Gerichte deutsche Urteile einer sachlichen Nachprüfung unterzogen hätten. daß die einschlägigen Bestimmungen des ägyptischen Code de procedure civile et coraraerciale vom 26® September 1949 der syrischen Prozeßordnung als Vorbild gedient hätten und die syrischen Normen über die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile den ägyptischen genau entsprächen® Er greift deshalb auf die ägyptische Praxis zurück® Diese nimmt das Recht einer sachlichen Nachprüfung der ausländischen Entscheidung nicht für sich in Anspruch? Eine solche Auslegung des Gesetzes hält der Senat jedoch nicht für gerechtfertigt, Fehlt es an einer Anerkennungspraxis, so entscheidet sich die Frage der Verbürgung der Gegenseitigkeit grundsätzlich nach dem Anerkennungsrecht des Urteilsstaates (ebenso; Wieczorek ZPO § 328 E V a). Der Wortlaut als solcher ("par une autorit§ judiciaire comp^tente" und nicht "par l’autoritfc judi-ciaire comp§tente") könnte dafür sprechen, daß das Exequatur-Gericht nur nachprüfen soll, ob die Entscheidung überhaupt von einer Stelle erlassen worden ist, die nach den Gesetzen des Urteilsstaates als Gericht anzusehen ist, Tatsächlich kann aber auch in anderen Rechtsordnungen der Vollstreckungsstaat die konkrete Zuständigkeit des Urteilsstaates nachprüfen. (Kassationshof Urt0 vom 7° Januar 1964 - Revue cri« tique de droit international 539 344) können die französischen Gerichte vor der Erteilung des Exequatur ula competence du tribunal 6trangeru, und zwar einschließlich der konkreten örtlichen und sachlichen Zuständigkeit überprüfen» Der Sachverständige ist deshalb - vor allem auch im Hinblick auf die ägyptische Anerkennungspraxis - zu Recht davon ausgegangen, auch in Syrien müsse mit einer Überprüfung der konkreten Zuständigkeit des Urteilsstaates durch das Exequaturgericht gerechnet werdeno Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich damit jedoch noch nicht die Verbürgung der Gegenseitigkeit verneinen» 5o Der Senat hat schon in BGHZ 42, 192, 197 nicht auf die formale Gleichheit des ausländischen Anerkennungsrechts mit dem deutschen, sondern darauf abgehoben p ob bei einer Gesamtv/ürdigung im wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines deutschen Urteils gleicher Art im ausländischen Urteilsstaat bestehen» Es kommt deshalb bei ungleichem Anerkennungsrecht insbesondere darauf an3 welches Ge-v/icht die einzelne;;Rechtsungleichheit in der Anerkennungspraxis hat» In einer anderen vor dem Senat anhängigen Sache - VIII ZR 43/65 in der es um die Frage der Gegenseitigkeit im Verhältnis zwischen Deutschland und Frankreich geht, hat das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg ein Gutachten vom 24«, April 1967 erstattet, das zu dem Gegenstand der Verhandlung auch in dem vorliegenden Rechtsstreit gemacht worden ist» "Die örtliche und auch die sachliche Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nach den Vorschriften seines eigenen Verfahrensrechts ist grundsätzlich immer zu prüfen« Allerdings hat dieses von der französischen Rechtsprechung in Anspruch genommene Prüfungsrecht jedenfalls für vermögensrechtliche Streitigkeiten kaum eine praktische Bedeutung« Die Partei5 gegen die das anzuerkennende Urteil ergangen ist und ihre französischen Anwälte werden nämlich höchstens Verstöße gegen klare und eindeutige Zuständigkeitsregeln des fremden Rechts zur Überzeugung des französischen Gerichts nachv/eisen können« In allen problematischen Fällen wird sich das französische Gericht kaum dazu verstehen, die fremden Zuständigkeitsvorschriften anders auszulegen, als es das ausländische Gericht getan hat e»<> Die formelle Verschärfung der Anerkennungsvoraussetzungen „«« die darin liegt, daß die französischen Gerichte auch das Recht zu einer Überprüfung der internen Zuständigkeit des ausländischen Gerichts in Anspruch nehmen, ist ohne praktisches Gewicht«" Zum gleichen Ergebnis gelangt Arnold in einer Untersuchung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit gegenüber Frankreich im "Außenwirtschaftsdienst des Betriebsberaters" 1967 S« 131, 135 Fn« 46« Arnold berichtet unter Berufung auf "Bellet, La Jurisprudence du Tribunal de la Seine en matiäre d'Exequatur des jugements Strangers" (in Travaux du Comitfc francais de droit international privfc 1962-1964 S« 251 ff), daß die französischen Gerichte bei der Prüfung der konkreten Zustän« digkeit des ausländischen Gerichts sich in der Regel auf den Satz beschränken, das ausländische Gericht sei örtlich und sachlich zuständig; die Prüfung sei in der Praxis nur eine Formalität, die als überflüssig angesehen werde« Der Senat trägt keine Bedenken, das gleiche für die syrische Rechtspraxis anzunehraen« Denn es liegt auf der Hand, daß es für jedes Gericht eine heikle Aufgabe ob ein ausländisches Gericht sein eigenes Recht richtig angewandt hat» Es kommt.hinzu, daß für den Anerkennungsstaat, gleichgültig aus welchem Grunde er eine Überprüfung der konkreten Zuständigkeit des ausländischen Gerichts für sich in An-spruch nimmt, diese Überprüfung nur von geringem Interesse sein kann« Es ist deshalb davon auszugehen, daß in Syrien, falls es überhaupt im gegebenen Palle die konkrete Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nach dessen Recht überprüfen sollte, diese Prüfung - wie in Frankreich - praktisch nur eine Formsache von geringer praktischer Bedeutung sein würde« Die Gegenseitigkeit gegenüber Syrien kann deshalb nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, schon deshalb verneint werden, weil Syrien ein gleichartiges deutsches Urteil daraufhin überprüfen würde, ob das deutsche Gericht nach deutschem Recht örtlich und sachlich zuständig war«, 6« Das Urteil kann auch nicht mit der Begründung aufrecht erhalten werden, die Gegenseitigkeit sei jedenfalls deshalb nicht verbürgt, weil Art«, 308 syrischer c« proc„ in seinen übrigen Mindestvoraussetzungen schärfere Anforderungen für die Erteilung des Exequatur stelle als die §§ 723, 328 ZPO für ein Vollstreckungsurteilo Wenn Art« 308 lit« a die Erteilung des Exequatur nur für ein rechtskräftiges Urteil zuläßt, so hat dies in § 723 Abs« 2 Satz 1 ZPO sein genaues Gegenstück« Art« 308 lit« b entspricht, soweit eine ordnungsgemäße Ladung der Parteien verlangt wird, im großen und ganzen dem § 328 Abs« 1 Nr« 2 ZPO« Soweit Art« 308 lit« b ferner verlangt, daß die Parteien im Prozeß vor dem Gericht des Ur- 7«, Das Revisionsgericht kann nicht gemäß § 565 Abs«, 3 Nr» 1 ZPO selbst entscheiden« Zu klären ist vielmehr noch* ob das syrische Urteil rechtskräftig ist (§ 723 Abs» 2 Satz 1 ZPO) - was unter den Parteien streitig* aber vom Berufungsgericht nicht erörtert worden ist -* ferner* ob § 328 Abs«, 1 Nr« 1* 2 oder 4 ZPO einem Vollstreckungsurteil entgegenstehen«, Deshalb v/ar die Sache - unter Aufhebung des Urteils gemäß § 564 ZPO -gemäß § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Ent-

Zitierte Normen: § 328 ZPO
SyrienRechtausländisch®syrischZPOGegenseitigkeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZs	ja
2110 066
ZPO §§ 723 Abs« 2, 328 Abs., 1 Nr, 5
Für die Vollstreckung von Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist im Verhältnis zu Syrien die Gegenseitigkeit verbürgto
BGH, UrtoVo 15o November 1967 - VIII ZR 50/65 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
viii zr 50/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15» November 1967 Mückenhausen, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Jawad el Aj
SMP?
in Di
 BoP.
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Drfl
 gegen
die Pirma Hfl^p Gesellschaft mr^beschränkter Haftung, Export-Import in DflflPP, G^HIH^straße S, jetzt: Export- und Industrieanlagen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in	Am	RhPlHHHB	8?	vertreten
 durch ihre Geschäftsführer
1} Kurt	in	■<,
2} Heinz	in	Mu^^®str0	tt,
 Beklagte und Revisionsbeklagte9
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15a November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger sowie der Bundesrichter Dr0 Gelhaar9 Dr«, Mezger, Mormann und Braxraaier
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7«. Januar 1965 insoweit aufgehoben0 als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Vollstreckungsklage zurückgewiesenjis?* Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die Parteien verhandelten im Jahre 1957 über die Lieferung von 38 000 Stahlhelmen an den syrischen Klägero Der Kläger behauptet«, es sei ein Kaufvertrag zustande gekommene Da die deutsche Beklagte nicht geliefert hat0 verlangt er Schadensersätze Er hat vor dem Gericht erster Instanz in Da^HBl am 15« August 1957 gegen die Beklagte ein Urteil über 33 100,85 sy-
 
rische Pfund Schadensersatz und 500 syrische Pfund Anwaltskosten erv/irkt; der Beklagten sind in diesem Urteil ferner 3/4 der Gerichtskosten auferlegt wordene, Per Kläger beantragt in erster Linie, dieses Urteil für vollstreckbar zu erklären, hilfsweise die Beklagte zur Zahlung zu verurteilen, Pas Landgericht - Zivilkammer - hat den Hauptantrag als unbegründet abgewiesen, weil im Verhältnis zu Syrien die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei (§§ 7235 328 Abs, 1 Nr, 5 ZPO); den Hilfsantrag sieht es als unzulässig an, weil dieser vor die Kammer für Handelssachen gehöre und eine Abtrennung weder beantragt noch möglich sei«, Pas Berufungsgericht hat die Abweisung des Hauptantrages bestätigt, hinsichtlich des Hilfsantrages das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen,
 Pie Revision des Klägers wendet sich gegen die Abweisung des Hauptantrageso Pie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen,
 Entscheidungsgründe s
Io Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Professor Pr,	gegen das insoweit bei-
de Parteien Einwendungen nicht erheben, gelten für die Anerkennung ausländischer Urteile in Syrien z,Zt, die Art, 306 und 308 Code de procedure (c,proc,) vom 28, September 1953s
 
"Artp 306
les jugements rendus dans an pays etranger pourront £tre rendus ex&cutoires, sous les memes conditions que celles qui sont exig6es par les lois de ce pays pour 1*execution des jugements Syriens0
Art, 308
L*exequatur ne pourra Atre aceordA qu’aprAs s'Atre assures
a)	que le jugement a AtA rendu par une auto-ritA judiciaire compAtente d’aprAs la loi
 du pays dans lequel la decision a AtA rendue et qu'il ait acquis la force de la chose jugee, conformAment A cette loi;
b)	que les parties ont AtA rAguliArement citees et valablement representAes;
c)	que le jugement ne soit pas en contradiction avec des jugements ou decisions prAcAdement rendus par les tribunaux Syriens;
d)	que le jugement ne contient aucune disposition contraire aux bonnes moeurs ou A l’ordre public en Syrie«"
Pas syrische Zivilprozeßrecht nimmt demnach den Standpunkt einer elastischen Gegenseitigkeit eins Pas Exequatur v/ird ausländischen Urteilen grundsätzlich unter denselben Bedingungen erteilt, unter denen der Urteilsstaat syrische Urteile für vollstreckbar erklärt (Art, 306), jedoch müssen dabei das Urteil und das ihm zugrunde liegende Verfahren den Mindestvoraussetzungen des Art« 308 genügen«
20 Nach §§ 723, 328 ZPO ist ein Vollstreckungsurteil nur zu erlassen,^gnn die Voraussetzungen des § 328 Abs« 1 Nr« 1 - 5/vorliegen, wenn insbesondere
 
die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Das Berufungsgericht verneint, daß bei Anlegung der vom Senat in BGHZ 42,
192 ff aufgestellten Maßstäbe die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Syrien verbürgt sei0 Nach seiner Auffas« sung scheitert dies schon an der Bestimmung des Art»
308 lito a des syrischen code de procedure, daß das von Syrien ansuerkennende Urteil nach dem Gesetz des Urteilsstaates zuständig gewesen sein müsse ("par une autoritfc judiciaire comp^tente d’aprds la loi du pays, dans laquel la decision a §t6 rendue")» Welche Zustän« digkeit hier gemeint sei, könne zweifelhaft sein» Die Vorschriften der syrischen Zivilprozeßordnung stammten aus dem ägyptischen Recht» Dieses sei « so das Beru« fungsgericht - weitgehend von der französischen Rechts« lehre beeinflußt» Dementsprechend hielten sich die ägyp« tischen Gerichte für befugt, vor der Anerkennung eines ausländischen Urteils nachzuprüfen, ob das ausländische Gericht nach seinem eigenen Recht international, sachlich und örtlich zuständig gewesen sei» Danach sei es mindestens wahrscheinlich, daß auch das syrische Exequatur-Gericht gegenüber einem deutschen Urteil ein Nachprüfungsrecht in gleichem Umfang in Anspruch nehmen werde» Damit unterliege die Anerkennung eines deutschen Urteils in Syrien wesentlich schwereren Bedingungen als die Anerkennung eines syrischen Urteils in Deutschland» Denn das deutsche Gericht prüfe nach § 328 Abs» 1 Nr» 1 ZPO nur die internationale Zuständigkeit des ausländischen Urteils, gemessen am deutschen Recht, nicht aber dessen örtliche und sachliche Zuständigkeit nach dem ausländischen Recht» Diese Erschwerung werde auch nicht, wie der Sachverständige Frofessor Dr» Wengler in seinem Gutachten angenommen habe, durch das System der "elastischen" Gegenseitigkeit im syrischen Recht kompensiert»
 
k
i-

3* a) Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, es sei unstreitig, daß die syrischen Gerichte, jedenfalls vor einigen Jahren noch, deutsche Urteile einer sachlichen Nachprüfung unterzogen hätten, so begegnet das rechtlichen Bedenken, Die Beklagte hatte in der Klage-erv/iderung auf den Vermerk bei Bülow/Arnold, Internationaler Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen (E 981 s, 16) hingewiesen, wo es heißt:
’•Die syrischen Gerichte beschränken sich jedoch ,,o nicht darauf, festzustellen, ob die formellen Voraussetzungen des Art, 308 syrischer ZPO erfüllt sind. Sie prüfen vielmehr das ausländische Urteil unbeschränkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach (revision au fond)«
Dies gilt auch für deutsche Urteile,”
Der Kläger hatte erwidert, es sei richtig, daß in der Vergangenheit in tatsächlicher Hinsicht die Ge-gegenseitigkeit im Verhältnis zu Syrien als nicht verbürgt gegolten habe, und zwar deshalb nicht, weil die syrischen Gerichte deutsche Urteile einer sachlichen Nachprüfung unterzogen hätten. Ob in dieser Stellungnahme des Klägers mehr gefunden werden kann, als die Erklärung, daß die Belegstelle bei Bttlow/Arnold richtig zitiert sei, mag dahinstehen. Jedenfalls hat der Senat die tatsächlichen Voraussetzungen der Verbürgung der Gegenseitigkeit selbständig zu prüfen (vgl, BGHZ 42, 194, 197)o
b) Bei Bülow/Arnold aaO ist irgendwelches Belegmaterial dafür, daß im Exequatur-Verfahren die syrischen Gerichte die revision au fond praktizieren, nicht aufgeführt. Für Ägypten (aaO E, 901 S, 3),
 
dessen prozessuale Bestimmungen über die Vollstreckung ausländischer Urteile (Art» 491? 493 ägyptische ZPO) denen der syrischen ZPO entsprechen? nehmen Bülow/Arnold Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zur Bundesrepublik an9 v/eil in Ägypten die sachliche Richtigkeit der ausländischen Entscheidung im Exequatur-Verfahren nicht nachgeprüft werde® Auch hierfür v/erden Belege nicht gegeben® Die Ermittlungen der Vorinstanzen (behördliche Auskünfte und Sachverständigengutachten) haben überhaupt keine syrische Exequatur-Entscheidung zutage gefördert* Der Sachverständige Professor Dr® W^IH^ weist darauf hin? daß die einschlägigen Bestimmungen des ägyptischen Code de procedure civile et coraraerciale vom 26® September 1949 der syrischen Prozeßordnung als Vorbild gedient hätten und die syrischen Normen über die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile den ägyptischen genau entsprächen® Er greift deshalb auf die ägyptische Praxis zurück® Diese nimmt das Recht einer sachlichen Nachprüfung der ausländischen Entscheidung nicht für sich in Anspruch? wenn es der Urteilsstaat seinerseits nicht tut* sondern beschränkt sich auf die Prüfung der formalen Mindestvoraussetzungen? die denen des Art® 308 syrische c«proc® entsprechen® Allerdings überprüft sie dabei in Anlehnung an das französische Recht nicht nur die internationale? sondern äuch die konkrete sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates? gemessen an dessen eigenem Prozeßrecht* Der Sachverständige geht davon aus? daß gegebenenfalls ein syrisches Gericht in gleicher Weise verfahren würde®
8	-
4o Der Senat trägt keine Bedenken, dem Gutachter insoweit zu folgen.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob in einem Falle, in dem - wie hier - über die Anerkennungspraxis des ausländischen Staates nichts zu ermitteln ist, die Voraussetzung des § 328 Abs, 1 Nr» 5 ZPO nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil die Gegenseitigkeit nicht als "verbürgt" angesehen werden könnte. Eine solche Auslegung des Gesetzes hält der Senat jedoch nicht für gerechtfertigt, Fehlt es an einer Anerkennungspraxis, so entscheidet sich die Frage der Verbürgung der Gegenseitigkeit grundsätzlich nach dem Anerkennungsrecht des Urteilsstaates (ebenso; Wieczorek ZPO § 328 E V a). Denn bis zu dem Beweise des Gegenteils ist jedenfalls für Kulturstaaten anzunehmen, daß ihre Gerichte entsprechend ihrem Recht verfahren werden (vgl, BGHZ 42, 1943 206),
Demnach kommt es darauf an, wie voraussichtlich die syrischen Gerichte Art, 308 lit, a c,proc, auslegen werden. Der Wortlaut als solcher ("par une autorit§ judiciaire comp^tente" und nicht "par l’autoritfc judi-ciaire comp§tente") könnte dafür sprechen, daß das Exequatur-Gericht nur nachprüfen soll, ob die Entscheidung überhaupt von einer Stelle erlassen worden ist, die nach den Gesetzen des Urteilsstaates als Gericht anzusehen ist, Tatsächlich kann aber auch in anderen Rechtsordnungen der Vollstreckungsstaat die konkrete Zuständigkeit des Urteilsstaates nachprüfen. Das gilt insbesondere für Frankreich, zu dessen Rechtskreis, jedenfalls nach seinem Verfahrensrecht, auch Syrien zählt. Auch nach der Aufgabe der revision au fond
9
(Kassationshof Urt0 vom 7° Januar 1964 - Revue cri« tique de droit international 539 344) können die französischen Gerichte vor der Erteilung des Exequatur ula competence du tribunal 6trangeru, und zwar einschließlich der konkreten örtlichen und sachlichen Zuständigkeit überprüfen» Der Sachverständige ist deshalb - vor allem auch im Hinblick auf die ägyptische Anerkennungspraxis - zu Recht davon ausgegangen, auch in Syrien müsse mit einer Überprüfung der konkreten Zuständigkeit des Urteilsstaates durch das Exequaturgericht gerechnet werdeno Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich damit jedoch noch nicht die Verbürgung der Gegenseitigkeit verneinen»
5o Der Senat hat schon in BGHZ 42, 192, 197 nicht auf die formale Gleichheit des ausländischen Anerkennungsrechts mit dem deutschen, sondern darauf abgehoben p ob bei einer Gesamtv/ürdigung im wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines deutschen Urteils gleicher Art im ausländischen Urteilsstaat bestehen» Es kommt deshalb bei ungleichem Anerkennungsrecht insbesondere darauf an3 welches Ge-v/icht die einzelne;;Rechtsungleichheit in der Anerkennungspraxis hat» In einer anderen vor dem Senat anhängigen Sache - VIII ZR 43/65 in der es um die Frage der Gegenseitigkeit im Verhältnis zwischen Deutschland und Frankreich geht, hat das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg ein Gutachten vom 24«, April 1967 erstattet, das zu dem Gegenstand der Verhandlung auch in dem vorliegenden Rechtsstreit gemacht worden ist»
In dem Gutachten heißt es für die französische Anerkennungspraxis :
10	-
"Die örtliche und auch die sachliche Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nach den Vorschriften seines eigenen Verfahrensrechts ist grundsätzlich immer zu prüfen« Allerdings hat dieses von der französischen Rechtsprechung in Anspruch genommene Prüfungsrecht jedenfalls für vermögensrechtliche Streitigkeiten kaum eine praktische Bedeutung« Die Partei5 gegen die das anzuerkennende Urteil ergangen ist und ihre französischen Anwälte werden nämlich höchstens Verstöße gegen klare und eindeutige Zuständigkeitsregeln des fremden Rechts zur Überzeugung des französischen Gerichts nachv/eisen können« In allen problematischen Fällen wird sich das französische Gericht kaum dazu verstehen, die fremden Zuständigkeitsvorschriften anders auszulegen, als es das ausländische Gericht getan hat e»<> Die formelle Verschärfung der Anerkennungsvoraussetzungen „«« die darin liegt, daß die französischen Gerichte auch das Recht zu einer Überprüfung der internen Zuständigkeit des ausländischen Gerichts in Anspruch nehmen, ist ohne praktisches Gewicht«"
Zum gleichen Ergebnis gelangt Arnold in einer Untersuchung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit gegenüber Frankreich im "Außenwirtschaftsdienst des Betriebsberaters" 1967 S« 131, 135 Fn« 46« Arnold berichtet unter Berufung auf "Bellet, La Jurisprudence du Tribunal de la Seine en matiäre d'Exequatur des jugements Strangers" (in Travaux du Comitfc francais de droit international privfc 1962-1964 S« 251 ff), daß die französischen Gerichte bei der Prüfung der konkreten Zustän« digkeit des ausländischen Gerichts sich in der Regel auf den Satz beschränken, das ausländische Gericht sei örtlich und sachlich zuständig; die Prüfung sei in der Praxis nur eine Formalität, die als überflüssig angesehen werde« Der Senat trägt keine Bedenken, das gleiche für die syrische Rechtspraxis anzunehraen« Denn es liegt auf der Hand, daß es für jedes Gericht eine heikle Aufgabe
11	-
ist, zu überprüfen? ob ein ausländisches Gericht sein eigenes Recht richtig angewandt hat» Es kommt.hinzu, daß für den Anerkennungsstaat, gleichgültig aus welchem Grunde er eine Überprüfung der konkreten Zuständigkeit des ausländischen Gerichts für sich in An-spruch nimmt, diese Überprüfung nur von geringem Interesse sein kann« Es ist deshalb davon auszugehen, daß in Syrien, falls es überhaupt im gegebenen Palle die konkrete Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nach dessen Recht überprüfen sollte, diese Prüfung - wie in Frankreich - praktisch nur eine Formsache von geringer praktischer Bedeutung sein würde« Die Gegenseitigkeit gegenüber Syrien kann deshalb nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, schon deshalb verneint werden, weil Syrien ein gleichartiges deutsches Urteil daraufhin überprüfen würde, ob das deutsche Gericht nach deutschem Recht örtlich und sachlich zuständig war«,
6« Das Urteil kann auch nicht mit der Begründung aufrecht erhalten werden, die Gegenseitigkeit sei jedenfalls deshalb nicht verbürgt, weil Art«, 308 syrischer c« proc„ in seinen übrigen Mindestvoraussetzungen schärfere Anforderungen für die Erteilung des Exequatur stelle als die §§ 723, 328 ZPO für ein Vollstreckungsurteilo Wenn Art« 308 lit« a die Erteilung des Exequatur nur für ein rechtskräftiges Urteil zuläßt, so hat dies in § 723 Abs« 2 Satz 1 ZPO sein genaues Gegenstück« Art« 308 lit« b entspricht, soweit eine ordnungsgemäße Ladung der Parteien verlangt wird, im großen und ganzen dem § 328 Abs« 1 Nr« 2 ZPO« Soweit Art« 308 lit« b ferner verlangt, daß die Parteien im Prozeß vor dem Gericht des Ur-
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teilsstaates rechtswirksam vertreten gewesen seien9 fehlt zwar im deutschen Anerkennungsrecht eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung«, Schwere Verstöße sind aber, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs* unter § 328 Abs«, 1 Nr«, 4 ZPO (Verletzung des ordre public) unterzubrin-gen* der auch die Wahrung grundlegender Verfahrensvor-Schriften umfaßt (Stein/Jonas/Schönke/Pohle 18«, Aufl«,
§ 328 Anm«, VII 2b En. 66; Wieczorek § 328 E IV b 2).-Das gleiche gilt für Art«, 308 lit«, cD Auch in Deutschland ist dem Urteil eines ausländischen Gerichts die Anerkennung zu versagen* wenn es in Widerspruch steht zu einem in derselben Sache ergangenen rechtskräftigen Urteil eines deutschen Gerichts (ebenso: Riezler* Internationales Zivilprozeßrecht § 55 S«, 457; Stein/Jonas/ Schönke/Pohle § 328 Anm, VII 2 b)Q Art» 308 lit«, d syr«,
Co proCo endlich entspricht genau dem § 328 Abs«, 1 Nr«,4 ZPO«, Das Berufungsgericht hat demnach zu Unrecht die Vollstreckungsklage deshalb abgewiesen* weil im Verhältnis zu Syrien die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei (§ 328 Abs«, 1 Nr«, 5 ZPO)«
7«, Das Revisionsgericht kann nicht gemäß § 565 Abs«, 3 Nr» 1 ZPO selbst entscheiden« Zu klären ist vielmehr noch* ob das syrische Urteil rechtskräftig ist (§ 723 Abs» 2 Satz 1 ZPO) - was unter den Parteien streitig* aber vom Berufungsgericht nicht erörtert worden ist -* ferner* ob § 328 Abs«, 1 Nr« 1* 2 oder 4 ZPO einem Vollstreckungsurteil entgegenstehen«, Deshalb v/ar die Sache - unter Aufhebung des Urteils gemäß § 564 ZPO -gemäß § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Ent-
Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen3 Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der He vision zu übertragen3 weil diese Kostenentscheidung von dem neuen Urteil des Berufungsgerichts abhängt„
Dr„ Haidinger	Dr*	Gelhaar	3>r0	Mezger
 Mormann
Braxmaier