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BGH

Gericht: BGH

Die Behauptung der Klägerin,, die Beklagte habe sich verpflichtet, außer dem an die Klägerin zu zahlenden Pachtzins von monatlich 1 000 DM an die Firma & Co0 auch den dieser von der Klägerin geschuldeten Mietzins von 1 500 DM zu entrichten, sicht das Kamnergericht nicht als erwiesen an. Im weiteren Verfahren hat die Klägerin von der Beklagten den Pachtzins für die Zeit vom Io März 1961 bis 51» Dezember 1962 in Höhe von insgesamt 22 000 DM nebst Zinsen verlangte Von diesem Betrage setzt sie die erwähnten 102,66 DM ab« Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, auf Steuerschulden der Klägerin an das Finanzamt 9 590,52 DM und an die Klägerin selbst 12 306,82 DM zu zahlen» Die Beklagte ist der Ansicht, daß ihr Pachtverhältnis mit der Io Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte sei zu einer fristlosen Kündigung nicht berechtigt gewesen» Dadurch, daß sie den Mietvertrag mit der Firma & Co» geschlossen habe, habe sie der Klägerin den mittelbaren Besitz an den Pacht-objekteh entzogen und sich dadurch vertragswidrig verhalten» Durch dieses Verhalten habe sie der Klägerin die Erfüllung des Pachtvertrages unmöglich gemachte Nach § 324 Abs0 1 Satz “■ b) Für den Pall, daß die Kündigung der Beklagten nicht wirksam ist, kommt es darauf an, ob die Beklagte, wie die Revision meint, verpflichtet war, an die Klägerin nicht nur einen monatlichen Pachtzins von 1 000 DM zu zahlen, sondern sic auch von ihrer Mietzinsochuld in Höhe von 1 500 EM monatlich gegenüber der Firma Severin & Co* zu befreien* Zugunsten der Klägerin mag davon ausgegangen werden, daß ihr auch nach dem 1 * September I960 noch ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von monatlich 1 000 ELI Pachtzins zugeotanden hat* Biesen Anspruch würde sic, anders als im Ergebnis das Berufungsgericht meint, geltend machen können, wenn die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, an ihrer, der Klägerin Stelle, an die Firma S4B|^^ & Co* monatlich weitere 1 500 EM zu zahlen* Eann wäre die Beklagte, wie auf der Hand liegt, nicht berechtigt, sich der Verpflichtung zur Zahlung der 1 000 EM monatlich unter Berufung darauf zu entziehen, daß sie an die Firma & Co« zugunsten der Klägerin monatlich 1 500 EM gezahlt habe* 000 EM monatlich wäre dagegen nicht gegeben, wenn die Vereinbarung, daß die Beklagte neben den 1 000 EM weitere 1 500 EM monatlich an die Firma S^H^B & Co* zu zahlen habe, nicht getroffen ist* Hat, wie die Klägerin meint, der Abschluß des Miet- Vertrages zwischen dor Beklagten und dor Firma & COc keinen Einfluß auf die Rechtsbeständigkeit dos Pachtvertrages zwischen den Parteien, so daß der Klägerin nach wie vor ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von '! zins , mindestens aber nach § 557 BGB Entschädigung zu zahlen» Bas stellt die Klägerin auch nicht in Abredeo Unstreitig hat aber die Beklagte in der ganzen Zeit auf Grund des mit der Firma S#H[^ & Co0 geschlossenen Mietvertrages an diese einen Mietzins von monatlich 1 900 PM gezahlte Pie Firma SflBP & COo fordert dementsprechend, vorausgesetzt, daß G3 bei der Zahlung bleibt, von der Klägerin keinen Mietzins» Pas Kammergericht hat zwar im Rechtsstreit der Parteien um die Räumung der verpachteten Grundstücke (62 0 150/6'? gerin, sondern in Erfüllung der von ihr selbst mit der Firma S|Hi & Co» abgeschlossenen Mietverträge entrichtet habe, so daß insoweit eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin nicht stattgefunden habe und für die Beklagte deshalb eine Möglichkeit der Aufrechnung ausscheidc» Pieser Auffassung ist aber der erkennende Senat schon in dem in jenem Rechtsstreit ergangenen Urteil vom 110 Mai 1964 (VIII ZR 276/62) entgegengetreten«, Es trifft zwar zu, daß im Sinne dos § 267 Abso 1 BGB dann nicht eine fremde Schuld getilgt wird, wenn der Pritte in vermeintlicher Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit handelt0 Die Klägerin würde aber gröblich gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie die Zahlung der Beklagten an die Firma Si^|^ & Co0 nicht als BGB bezweckten wirtschaftlichen Erfolg herbeiführeno Ihre Erklärung in der Berufungsbegründungsschrift 3 3ic habe den Mietzins an die Firma & 0oo in Erfüllung einer Verbindlichkeit für die Klägerin geleistet, ist, wie sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt, dahin zu verstehen, für den Fall, daß der Rechtsstandpunkt der Klägerin richtig sei, sollten ihre Zahlungen an die Firma & Co» - offenbar im Einverständnis mit dieser - in Höhe von 1 500 DM in Erfüllung einer etwa gegebenen Verpflichtung der Klägerin zur MietZinszahlung gegenüber der Firma & COo erfolgeno Dem steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift sich darauf berufen hat, die Firma & Co0 habe ihre Miotzinsfor- Der Klageanspruch kann daher nur begründet sein, wenn die Beklagte mit der Klägerin wirksam die Abrede getroffen hat9 daß sie außer dem Pachtzins von monatlich ‘I 000 DM nach den Pachtverträge vom 19o Mai I960 auch den zwischen der Klägerin und der Firma SPHIB & Go0 vereinbarten Mietzins von monatlich 1 500 PM unmittelbar an die Firma & COo zahleo Pas ist ersichtlich auch die Auffassung der Revision, die allein rügt, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Frage befaßt hat, ob eine solche zusätzliche Vereinbarung getroffen worden isto IIIo Pie Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten die Mietzinszahlung von 1 500 PM an die Firma StfHHP & COo erspart, der ersparte Mietzins übersteige den Pachtzins von 1 000 PM, setzt voraus, daß die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, neben der Zahlung des im Pachtverträge genannten Pachtzinses die Klägerin von ihrer Mietschuld bei der Firma & Go» zu befreien« Hierüber enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen« Pa3 Berufungsgericht wäre zu einer Würdigung allerdings nicht genötigt gewesen, wenn die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung ihr früheres Vorbringen zu diesem Punkt nicht mehr aufrecht erhalten hätte« Darauf deuten in der Tat Äußerungen der Klägerin hin« nIm übrigen stellt sich die Klägerin auf das rechtskräftige Urteil des Kammorgerichts ein und unterläßt es für den vorliegenden Rechtsstreit p ihre Behauptung weiter zu verfechten, die Beklagte sei verpflichtet, neben den 1 000 PM Pacht noch die Miete an die Firma zu zahleno Auf die30 Behauptung der Klägerin kommt es nämlich im Augenblick nur wegen der eben genannten 102?66 DM noch an? Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils2 das auf die gewechselten Schriftsätze verweistP den Inhalt auch dieses Schriftsatzes vorgctragen0 Die Revision meint zwarP diese Erklärung der Klägerin sei gegenstandslos und sinnwidrig gewordenP nachdem die Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift vom 3o Mai 1963 mit der Behauptung hervorgetreten sciP die Birma 8c Co0 habe ihre Mietzinsforderung für die Zeit vom Io Juni I960 bis 31° Mai 1963 an die Beklagte abgetreten» Die Auffassung der Revision trifft indessen nicht zu« Die Klägerin hat auf die Berufungsbegründungsschrift mit Schriftsatz vom 23o Oktober 1963 geantwortet und darin ausgoführt: Ob die Klägerin damit bedingungslos ihre Behauptung hat fallen lassen2 die Beklagte habe sich verpflichtet;, neben dem Pachtzins von 1 000 DM noch den Mietzins von 1 500 DM an die Pirma & Co» zu entrichten? Im Schriftsatz vom 23° Oktober 1963 machte sie uoa0 geltend, die Beklagte sei ihr gegenüber nicht ungerechtfertigt bereichert, weil die Beklagte ihre Mietzahlungen in Erfüllung ihres eigenen, mit dem Kaufmann Severin geschlossenen Mietvertrages und nicht für sie, die Klägerin, geleistet habe0 Die rechtliche Erwägung der Klägerin ging also ersichtlich dahin, die Beklagte könne sich gegenüber dem Klageanspruch auch dann nicht auf ihre an die Firma geleisteten Zahlungen berufen, wenn sie sich nicht verpflichtet habe, die Klägerin von ihrer Mietzinsschuld bei der Firma & Co0 zu befreien0 Die Beklagte sei viel- mehr darauf angewiesen, Erstattung ihrer Zahlungen von der Firma & Co«, zu verlangen,, Dieser Auffassung war auch, wie schon erwähnt, das Berufungsgericht im Rechtsstreit der Parteien wegen Räumung der verpachteten Grundstücke im Urteil vom 25» Oktober 1962 (8 U 1010/62) gewesen,. Die Revision hat vorgetragen* daß die Klägerin alsdann auf ihre Behauptung zurückgekommen wäre* die Beklagte habe sich verpflichtet* außer dem Pachtzins von 1 OOO Dü monatlich auch den von der Klägerin an die Birma SfBHB & Co, zu entrichtenden Mietzins von 1, 500 DM zu zahlen® IVo Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«, Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht noch folgendes zu berücksichtigen haben: Da die angebliche Vereinbarung über Befreiung der Klägerin von den Mietzinsverbindlichkeiten gegenüber der Firma & Co* nicht beurkundet worden ist, durch sie aber die im notariellen Vertrage enthaltene Bestimmung über den Pachtzins grundlegend abgeändert wurde (statt 1 000 DM insgesamt 2 500 DM), könnte sich der Pachtvertrag nach § 566 Abs0 2 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen daratellon«, Nach Aufhebung des Mieterschutzes für Geschäftsräume zu dem '!

Zitierte Normen: § 557 BGB
monatlichCoFirmaBerufungsgerichtZahlungPachtzinsKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2ICO 008
IM NAMEN DES VOLKES
VersäumnisURTEIL

Verkündet am
* o Juni "'966 Klett p
JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Rechtsstreit
 der Prau Agnes W Straße
 in B(
bei J(
o
Klägerin und Revisionsklägerin?
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Oberin Helene N Z^BBstraßc
 in Bf

Beklagte und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollnächtigter des 2o Rechtszuges:
Rechtsa
 nwalt
in
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10 Juni "3 966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger und der Bundesrichter Artlj Br. Mezger? Mormann und Braxrnaier
 für Rocht erkannt:
Auf dio Revision der Klägerin wird das Urteil des 8o Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 11o November 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung;, auch über die Kosten der Revision9 an den 12. Senat des Berufungsgerichts zurückverwieseno
 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbare
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin mietete mit zwei Mietverträgen von der Pirma S^HHP & Co0 in B^|^ zwei Häuser zu dem Betriebe von Alters- und Pflegeheimen. Der monatliche Mietzins botrug insgesamt 1 500 DM. Im Mai I960 entzog die zuständige Verwaltungsbehörde der Klägerin die Erlaubnis zu dem Betriebe der Alters- und Pflegeheime. Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Auo diesem Anlaß verpachtete die Klägerin die Alters- und Pflegeheime durch notariellen Vertrag vom *9* Mai I960 an die Beklagte für die Zeit bis zu dem 3% Mai 1965a
Als Pachtzins ist im Vertrage ein Betrag von 1 000 DM bezeichneto Die Klägerin ist der Auffassung«> daneben sei vereinbartp die Beklagte solle außerdem den Mietzins von 1 500 DM monatlich an die Firma	&	Co»	zahlena
 Die Beklagte zahlte bis zu dem 30o September I960 zu dem Toil an die Klägerin und zu dem Teil für deren Rechnung an die Gläubiger der Klägerin insgesamt 4 602966 DM«, Weiter entrichtete sic für die Monate Juni bis August 1960 monatlich je 1 500 DM Mietzins für die Klägerin an dio Firma & Co« Für die Folgezeit stellte sie weitere Zahlungen an die Klägerin oder an deren Gläubiger ein0
Durch Mietvertrag vom 29o September I960 mietete dio Beklagte die beiden Häuser der Alters- und Pflegeheime von dem Kaufmann Gustav	einem Gesellschafter der Firma
& Coo Als Beginn de3 Mietverhältnisses wurde der Io September I960 bestimmte Der Mietzins wurde mit insgesamt 1 900 DM vereinbarte Mit Schreiben von 4* Oktober I960 teilte die Firma	&	Co0	der Klägerin mit«, sic sehe
 das Mietverhältnis mit ihr alo zu dem 31o August ^960 beendet anQ Zur Begründung gab sie an? die Klägerin nutze beide Grundstücke nicht mehr3 dio MietZahlungen würden nicht von der Klägerin5 sondern von der Beklagten geleistet«, Ferner sei die Klägerin nicht mehr im Besitz einer Konzession«, so daß sie auch keine Möglichkeit zur eigenen Nutzung der beiden Grundstücke habec Den Pachtvertrag mit der Beklagten habe die Klägerin ohne Zustimmung der Firma	&	Co«
geschlossen«.
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Dio Klägerin verlangte zunächst von der Beklagten Zahlung des Pachtzinses auf Grund des notariellen Pachtvertrages für die Monate Juni I960 "bis Februar *961 in Höhe von 9 000 DM abzüglich des bereits an sie oder ihre Gläubiger gezahlten Betrages von 4 602,66 DM, mithin 4 397>34 DM, neb3t 4 °/> Zinsen., Sodann machte die Klägerin vor den Landgericht weiterhin den Pachtzins für die Monate März bis November 1961 in Höhe weiterer 9 000 DM geltende Das Landgericht verurteilte die Beklagte durch Teilurteil von Dezember 1961 zur Zahlung von 4 397?34 DM nebst Zinsen? Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammer-goricht die Klage, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hattej durch rechtskräftiges Urteil vom 25o Oktober 1962 abgewieseno Es ist der Auffassung, der Beklagten stehe ein Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung der 4 500 DM zu, die die Beklagte an die Firma	& Co0 auf die Miet-
zinsschuld der Klägerin für die Monate Juni bis August I960 gezahlt habCo Die Beklagte könne mithin von der Klägerin noch einen Betrag von 102,66 DM verlangen.. Die Behauptung der Klägerin,, die Beklagte habe sich verpflichtet, außer dem an die Klägerin zu zahlenden Pachtzins von monatlich 1 000 DM an die Firma	&	Co0 auch den dieser von
 der Klägerin geschuldeten Mietzins von 1 500 DM zu entrichten, sicht das Kamnergericht nicht als erwiesen an.
Im weiteren Verfahren hat die Klägerin von der Beklagten den Pachtzins für die Zeit vom Io März 1961 bis 51» Dezember 1962 in Höhe von insgesamt 22 000 DM nebst Zinsen verlangte Von diesem Betrage setzt sie die erwähnten 102,66 DM ab« Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, auf Steuerschulden der Klägerin an das Finanzamt 9 590,52 DM und an die Klägerin selbst 12 306,82 DM zu zahlen» Die Beklagte ist der Ansicht, daß ihr Pachtverhältnis mit der
 
Klägerin schon im Jahre 960 beendet worden sei0 Hilfsweise rechnet sie mit einer Kostenerstattung^orderung auf, gegen dio die Klägerin ihrerseits mit einer Kostenforderung aufrechnen will«, Ferner rechnet die Beklagte hilfsv/eise mit einer Forderung von 33 000 DM auf, weil sie, falls der Standpunkt der Klägerin richtig sei, in dieser Höhe die Klägerin von ihrer Mictzinsschuld bei der Firma SfliB & Co» für die Zeit vom 1» März 1961 bis 31° Dezember 1962 befreit habe» Äußerst hilfsweise macht sie geltende daß die Firma & COo ihre Mietzinsforderungen, die ihr gegen die Klägerin für die Zeit vom 1» Juni I960 bis 31 o März 1963 zustehen würden, falls der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Firma	& Co» nicht erloschen sei, in Höhe von 54 000 DM
an sie, die Beklagte, abgetreten habe0 Mit dieser Forderung rechnet 3ie auf0 Das Landgericht hat durch Schlußurteil vom 4o Dezember 1962 dem restlichen Klageanspruch stattgegeben»
Das Berufungsgericht hat durch das nunmehr angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten die Klage auch hinsichtlich der Restforderung abgewiesen»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren restlichen Klageanspruch weitere Die Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten»
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte sei zu einer fristlosen Kündigung nicht berechtigt gewesen» Dadurch, daß sie den Mietvertrag mit der Firma	&	Co»	geschlossen
 habe, habe sie der Klägerin den mittelbaren Besitz an den Pacht-objekteh entzogen und sich dadurch vertragswidrig verhalten» Durch dieses Verhalten habe sie der Klägerin die Erfüllung des Pachtvertrages unmöglich gemachte Nach § 324 Abs0 1 Satz “■
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BGB habe die Klägerin den Anspruch auf die Gegenleistung? also auf den vereinbarten Pachtzins von monatlich 1 000 BM behaltene Sie müsse sich jedoch nach Abs0 1 Satz 2 dasjenige auf die Gegenleistung anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von ihrer eigenen Leistung erspare0 Da die Firma
6c Co« ihrerseits seit dem 1» September I960 aus einen von ihr zu vertretenden Grunde der Klägerin den Besitz an den beiden Mietobjekten nicht mehr gewährt habe, sei die Klägerin von diesen Zeitpunkt an von der Entrichtung des Mietzinses an die Pirna	& Co„ frei geworden Die Klägerin habe
 daher monatlich 1 500 DM Mietzins ersparte Biesen Betrag müsse sich die Klägerin auf den mit der Beklagten vereinbarten Pachtzins von monatlich 1 000 BM anrechnen lassem Ba der ersparte Mietzins den Pachtzins übersteige? verbleibe der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte mehrn
IIo Bie Revision muß Erfolg habeno
 Io Beide Parteien gehen davon aus? daß das zwischen ihnen bestehende Pachtverhältnis beendet isto Trotzdem herrscht hierüber nicht Übereinstimmungo Bie Klägerin hat der Beklagten durch Schreiben vom 300 August 196? das Pachtverhältnis fristlos wegen Pachtrückstandes gekündigte Für den Pall? daß sie zur Kündigung nicht berechtigt gewesen sei? will sie indessen das Pachtverhältnis mit der Folge fortsetzen? daß die Beklagte ihr zur Zahlung von Pachtzins verpflichtet ist« Bio Beklagte glaubt? ihrerseits zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen zu sein? uoa0 weil die Klägerin nach den von ihr mit der Firma	&	Co«	abge-
schlossenen Mietverträgen nicht zu einer Weiterverpachtung der Grundstücke berechtigt gewesen seio Sofern das nicht zutrifftp erkennt die Beklagte aber eine Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls nicht an0
 
2o Bei diesem Sachverhalt braucht über die Frage, ob und von welchem Zeitpunkt ab der zwischen den Parteien geschlossene Pachtvertrag durch Kündigung sein Ende gefunden hat, nicht entschieden zu werden*
a)	Hat die Beklagte zu Hecht gekündigt, kann der Klägerin ein Pachtzinsanspruch nicht zuotehen*
b)	Für den Pall, daß die Kündigung der Beklagten nicht wirksam ist, kommt es darauf an, ob die Beklagte, wie die Revision meint, verpflichtet war, an die Klägerin nicht nur einen monatlichen Pachtzins von 1 000 DM zu zahlen, sondern sic auch von ihrer Mietzinsochuld in Höhe von 1 500 EM monatlich gegenüber der Firma Severin & Co* zu befreien*
Zugunsten der Klägerin mag davon ausgegangen werden, daß ihr auch nach dem 1 * September I960 noch ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von monatlich 1 000 ELI Pachtzins zugeotanden hat* Biesen Anspruch würde sic, anders als im Ergebnis das Berufungsgericht meint, geltend machen können, wenn die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, an ihrer, der Klägerin Stelle, an die Firma S4B|^^ & Co* monatlich weitere 1 500 EM zu zahlen* Eann wäre die Beklagte, wie auf der Hand liegt, nicht berechtigt, sich der Verpflichtung zur Zahlung der 1 000 EM monatlich unter Berufung darauf zu entziehen, daß sie an die Firma	&	Co«	zugunsten der Klägerin
 monatlich 1 500 EM gezahlt habe*
Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1. 000 EM monatlich wäre dagegen nicht gegeben, wenn die Vereinbarung, daß die Beklagte neben den 1 000 EM weitere 1 500 EM monatlich an die Firma S^H^B & Co* zu zahlen habe, nicht getroffen ist* Hat, wie die Klägerin meint, der Abschluß des Miet-
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Vertrages zwischen dor Beklagten und dor Firma	&	COc
 keinen Einfluß auf die Rechtsbeständigkeit dos Pachtvertrages zwischen den Parteien, so daß der Klägerin nach wie vor ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von '! 000 DM Pachtzins zusteht, so wäre die Klägerin ihrerseits verpflichtet, der Firma	&	Co0 in Höhe von monatlich 1 500 PLI Miet-
zins , mindestens aber nach § 557 BGB Entschädigung zu zahlen» Bas stellt die Klägerin auch nicht in Abredeo Unstreitig hat aber die Beklagte in der ganzen Zeit auf Grund des mit der Firma S#H[^ & Co0 geschlossenen Mietvertrages an diese einen Mietzins von monatlich 1 900 PM gezahlte Pie Firma SflBP & COo fordert dementsprechend, vorausgesetzt, daß G3 bei der Zahlung bleibt, von der Klägerin keinen Mietzins» Pas Kammergericht hat zwar im Rechtsstreit der Parteien um die Räumung der verpachteten Grundstücke (62 0 150/6'? des Landgerichts Berlin, 8 U 1010/62 des Kammergerichts) im Urteil vom 25o Oktober 1962 angenommen, diese Zahlungen berührten die Verpflichtung der Beklagten zur Entrichtung des Pachtzinses nicht, weil die Beklagte die MietZahlungen von monatlich 1 900 PM an die Firma	& Co» nicht für die Klä-
gerin, sondern in Erfüllung der von ihr selbst mit der Firma S|Hi & Co» abgeschlossenen Mietverträge entrichtet habe, so daß insoweit eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin nicht stattgefunden habe und für die Beklagte deshalb eine Möglichkeit der Aufrechnung ausscheidc» Pieser Auffassung ist aber der erkennende Senat schon in dem in jenem Rechtsstreit ergangenen Urteil vom 110 Mai 1964 (VIII ZR 276/62) entgegengetreten«, Es trifft zwar zu, daß im Sinne dos § 267 Abso 1 BGB dann nicht eine fremde Schuld getilgt wird, wenn der Pritte in vermeintlicher Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit handelt0 Die Klägerin würde aber gröblich gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie die Zahlung der Beklagten an die Firma Si^|^ & Co0 nicht als
 
Befreiung von der eigenen Verbindlichkeit gegenüber der Firma SflHB & Co0 gelten ließe*, Sie ist unstreitig völlig vermögenslos und wäre weder in der Lago gewesen, noch ist sie es heute, einen monatlichen Mietzins von '• 500 IM an die Firma Se^^^B & CoQ zu entrichten, selbst wenn sie von der Beklagten einen monatlichen Pachtzins von 1 000 DM erhielte o Die Klägerin müßte von ihrem Standpunkt aus die Zahlung, die sie als Pachtzins von der Beklagten verlangt, sofort an die Firma	&	Coo	wieder	abführen,	während
 die Beklagte ihrerseits von der Firma	&	Coo	mindestens
 Erstattung in Höhe von 1 000 DM monatlich verlangen könnte«
Die Beklagte hat sich auch hilfsweise den Rechtsstandpunkt der Klägerin zu eigen gemacht und will den von der Bestimmung des § 26? Abso ? BGB bezweckten wirtschaftlichen Erfolg herbeiführeno Ihre Erklärung in der Berufungsbegründungsschrift 3 3ic habe den Mietzins an die Firma	& 0oo
 in Erfüllung einer Verbindlichkeit für die Klägerin geleistet, ist, wie sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt, dahin zu verstehen, für den Fall, daß der Rechtsstandpunkt der Klägerin richtig sei, sollten ihre Zahlungen an die Firma & Co» - offenbar im Einverständnis mit dieser - in Höhe von 1 500 DM in Erfüllung einer etwa gegebenen Verpflichtung der Klägerin zur MietZinszahlung gegenüber der Firma & COo erfolgeno Dem steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift sich darauf berufen hat, die Firma	& Co0 habe ihre Miotzinsfor-
derungen an sie, die Beklagte, abgetreten, sie rechne in Höhe der Klageforderung auf* Ersichtlich ist dieses Vorbringen äußerst hilfsweise für den Fall gedacht, daß eine Forderung der Klägerin bestehen sollte0
Der Klageanspruch kann daher nur begründet sein, wenn die Beklagte mit der Klägerin wirksam die Abrede getroffen hat9 daß sie außer dem Pachtzins von monatlich ‘I 000 DM nach den Pachtverträge vom 19o Mai I960 auch den zwischen der Klägerin und der Firma SPHIB & Go0 vereinbarten Mietzins von monatlich 1 500 PM unmittelbar an die Firma & COo zahleo Pas ist ersichtlich auch die Auffassung der Revision, die allein rügt, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Frage befaßt hat, ob eine solche zusätzliche Vereinbarung getroffen worden isto
IIIo Pie Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten die Mietzinszahlung von 1 500 PM an die Firma StfHHP & COo erspart, der ersparte Mietzins übersteige den Pachtzins von 1 000 PM, setzt voraus, daß die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, neben der Zahlung des im Pachtverträge genannten Pachtzinses die Klägerin von ihrer Mietschuld bei der Firma & Go» zu befreien« Hierüber enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen« Pa3 Berufungsgericht wäre zu einer Würdigung allerdings nicht genötigt gewesen, wenn die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung ihr früheres Vorbringen zu diesem Punkt nicht mehr aufrecht erhalten hätte« Darauf deuten in der Tat Äußerungen der Klägerin hin«
So hat die Klägerin im Verfahren über den restlichen Anspi'uch vor dem Landgericht im Schriftsatz vom 6« November 1962 ausdrücklich erklärt?
nIm übrigen stellt sich die Klägerin auf das rechtskräftige Urteil des Kammorgerichts ein und unterläßt es für den vorliegenden Rechtsstreit p ihre Behauptung weiter zu verfechten, die Beklagte sei verpflichtet, neben den 1 000 PM Pacht noch die Miete an die Firma
 zu zahleno Auf die30 Behauptung der Klägerin kommt es nämlich im Augenblick nur wegen der eben genannten 102?66 DM noch an? weil ja unstreitig? wie das Kammergericht zu Recht festgostollt hatP eine höhere Aufrechnungsforderung als 4 500 DM per 31o August I960 der Beklagten nicht zustande11
Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils2 das auf die gewechselten Schriftsätze verweistP den Inhalt auch dieses Schriftsatzes vorgctragen0 Die Revision meint zwarP diese Erklärung der Klägerin sei gegenstandslos und sinnwidrig gewordenP nachdem die Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift vom 3o Mai 1963 mit der Behauptung hervorgetreten sciP die Birma	8c	Co0	habe ihre Mietzinsforderung für die Zeit
 vom Io Juni I960 bis 31° Mai 1963 an die Beklagte abgetreten» Die Auffassung der Revision trifft indessen nicht zu« Die Klägerin hat auf die Berufungsbegründungsschrift mit Schriftsatz vom 23o Oktober 1963 geantwortet und darin ausgoführt:
"Auf die Behauptung der Klägerin-, die Beklagte □ei in Wirklichkeit verpflichtet gewesen? neben den 1 000 DM Pacht noch die 1 500 DM monatlich an Miete an	zu zahlen-, kommt es in diesem
 Vorfahren nach der insoweit der Klägerin ungünstigen Stellungnahme des Senats nicht an„ 0 * * -> "
Ob die Klägerin damit bedingungslos ihre Behauptung hat fallen lassen2 die Beklagte habe sich verpflichtet;, neben dem Pachtzins von 1 000 DM noch den Mietzins von 1 500 DM an die Pirma	&	Co»	zu	entrichten?	kann
 indessen dahingestellt bleiben» Zum mindesten greift? wenn das Berufungsgericht der Auffassung war? es brauche über diesen Vortrag der Klägerin nicht mehr zu entscheiden? die
 auf Verletzung des § 139 ZPO gestützte Rüge der Revision durch, das Berufungsgericht habe verabsäumt, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß es nunmehr eine von einem früher eingenommenen Standpunkt abweichende Meinung vertrete„
Aus den Erklärungen der Klägerin in den genannten Schriftsätzen ergibt sich, daß sie nur deshalb auf ihren bisherigen Vortrag nicht zurückgegriffen hat«, weil sie meinte, es komme auf ihn aus Rechtsgründen nicht an. Im Schriftsatz vom 23° Oktober 1963 machte sie uoa0 geltend, die Beklagte sei ihr gegenüber nicht ungerechtfertigt bereichert, weil die Beklagte ihre Mietzahlungen in Erfüllung ihres eigenen, mit dem Kaufmann Severin geschlossenen Mietvertrages und nicht für sie, die Klägerin, geleistet habe0 Die rechtliche Erwägung der Klägerin ging also ersichtlich dahin, die Beklagte könne sich gegenüber dem Klageanspruch auch dann nicht auf ihre an die Firma geleisteten Zahlungen berufen, wenn sie sich nicht verpflichtet habe, die Klägerin von ihrer Mietzinsschuld bei der Firma	&	Co0 zu befreien0 Die Beklagte sei viel-
mehr darauf angewiesen, Erstattung ihrer Zahlungen von der Firma	&	Co«,	zu verlangen,, Dieser Auffassung war
 auch, wie schon erwähnt, das Berufungsgericht im Rechtsstreit der Parteien wegen Räumung der verpachteten Grundstücke im Urteil vom 25» Oktober 1962 (8 U 1010/62) gewesen,. War, wie das Berufungsgericht erkennen mußte, das Verhalten der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit durch den vom Berufungsgericht in jenem Verfahren eingenommenen Standpunkt beeinflußt, so gebot es die Pflicht zur sachgemäßen Prozeßleitung, daß das Berufungsgericht die Klägerin auf die Möglichkeit einer anderen Rechtsauffassung hinwies0
Die Revision hat vorgetragen* daß die Klägerin alsdann auf ihre Behauptung zurückgekommen wäre* die Beklagte habe sich verpflichtet* außer dem Pachtzins von 1 OOO Dü monatlich auch den von der Klägerin an die Birma SfBHB & Co, zu entrichtenden Mietzins von 1, 500 DM zu zahlen®
Auf diesem Verfahrensverstoß kann das angefochtene Urteil beruhen® Es ist sehr wohl denkbar* daß bei nochmaliger Würdigung das Berufungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Beweiswürdigung die Behauptung der Klägerin für erwiesen angesehen hätte® Das Ergebnis* zu dem die im Urteil des Berufungsgerichts vom 25° Oktober ^962 vertretene Auffassung führt«, ist wirtschaftlich so widersinnig* daß schwerlich anzunehmen ist* die Klägerin habe eine solche Vertrags*? gestaltung gewollt; denn sie hatte auf Jahre hinaus monatlich 500 DM verloren® Es liegt mindestens nahe* daß auch die Beklagte das erkannt hat® Es hätte geprüft werden müssen® ob die Passung des Pachtvertrages etwa auf fehlerhafter Unterrichtung des Notars beruht und die Parteien als selbstverständlich davon ausgegangen sind* für die Überlassung des Heims sei die Pacht von ? 000 DM an die Klägerin und für die Gebäude daneben die Miete von * 500 DM an die Firma
& Co® zu entrichten® Für die Darstellung der Klägerin könnte auch der Umstand sprechen* daß die Beklagte vor Abschluß ihres Vertrages mit Severin für die Monate Juni bis August I960 die der Klägerin obliegenden Mietzahlungen an die Firma SflU & Co® geleistet hat®

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IVo Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«, Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht noch folgendes zu berücksichtigen haben: Da die angebliche Vereinbarung über Befreiung der Klägerin von den Mietzinsverbindlichkeiten gegenüber der Firma	& Co* nicht beurkundet worden
 ist, durch sie aber die im notariellen Vertrage enthaltene Bestimmung über den Pachtzins grundlegend abgeändert wurde (statt 1 000 DM insgesamt 2 500 DM), könnte sich der Pachtvertrag nach § 566 Abs0 2 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen daratellon«, Nach Aufhebung des Mieterschutzes für Geschäftsräume zu dem '! 0 März 1 96* hätte der Pachtvertrag mit gesetzlicher Prist gekündigt werden können0 Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 310 August I960 könnte danach möglicherweise als Kündigung mit gesetzlicher Prist für einen späteren Zeitpunkt wirksam geworden seine Auch wenn die fristlosen Kündigungen nicht begründet sind, könnte deshalb der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vor den vertraglich vereinbarten Ende abgelaufcn sein0
Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragene
 Br0 Haidinger	Artl	Drc	Mczger
 Mormann
Braxmäier