Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« März 1958 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Br- Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler und Br. Borschel für Recht erkannt? Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die Revision das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10« Januar 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von mehr als 7-202,46 EM abgewiesen ist. a.s «Mieterin richtet sich ihre Räume selbst her - ohne Gegenansprüche an den Vermieter - «...Von der Mieterin vorgenommene Anlagen innerhalb des Mict-objektes gehen in das Eigentum des Vermieters über und verbleiben beim Auszuge an Ort und Stelle, ohne daß die Mieterin eine Entschädigung zu beanspruchen hat«« § 13 lautots «Fi* Arbeiten im Hause kommen nur die von der Grundstücksverwaltung benennte Architekten und Handwerker z. , Die Räume hat die Beklagte für den Pabrikationsbetrieb mit Wissen des Klägers durch den Architekten und die Handwerker, hergerichtet, -die der Kläger ihr dafür benannt hatte; die ♦ Die Berufung des Klägers (dort Beklagten), nach dessen bis dahin in dem Rechtsstreit vertretenen Auffassung das Mietverhältnis erst am 31* März 1954 enden würde, hat das Landgericht (Beschluß vom 30. Inzwischen hatte die Beklagte schon den Mietzins für die Zeit bis zu dem 30» September 1953 an den Kläger bezahlt und hat dieser von. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberiondesgericht die Klage in Höhe von weiteren 8.496,90 IM abgewiesen, dem Kläger also nur 684?—. DM zugesprochen, ein Betrag, der dem von RcflHMNpa^ die Beklagte für die Zeit vom 1. richtet und benutzt hat, bezeichnet das Berufungsgericht die Worte "nur zu dem Zwecke eines Bürobetriebes” in § 1 des Vortrages vom lo August 1948 als völlig unverständlich« Der Kläger habe denn auqh - so erwägt das Berufungsgericht weiter - während der Benutzung der Bäume durch die Beklagte niemals irgend welche Beanstandungen oder Verwahrungen geäußert, insbesondere niemals etwa den Fabrikationsbetrieb untersagt« Pür die Beantwortung der Präge, ob die Beklagte nach dem Vertrag die für die Fabrikation benötigten Anlagen beseitigen und* die Bäume für Bürozwecke herrichten müsse, biete daher § 1 des Vertrages keine Handhabe« Ausgangspunkt dafür sei vielmehr nur §' 5 des Vortrages, Im Sinne dieser Bestimmung seien "vorgenommene Anlagen" auch die von der Beklagten unter erheblichem Kostenaufwand für die Fabrikation erstellten Sinrichtungen« . Hätte der Kläger, der den Vertrag*verfaßt habe, darunter nur die dem Bürobetrieb dienenden Anlagen verstanden wissen wqllen, so würde es ihm - wie das Berufungsgericht sinngemäß meint - nach Treu und Glauben obgelegen haben, die Beklagte vor Abschluß des Vertrages darauf hinzuweisen, daß sie nach § 5 i.V.m.§ 1 die Fabrikationsanlagen spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses beseitigen solle. August 1948 vermietet hat, ohne dabei besonders zu dem Ausdruck zu bringen, daß er der Beklagten jedenfalls diese Eäume nur für Bürozwecke überlasse, so hätte das Berufungsgericht diesen Umstand als weiteren Beweisgrund für seine Auffassung verwerten können, daß aus § 1 des Vertrages jedenfalls für die Auslegung des § 5 nichts zu entnehmen ist« b) Wenn die Revision darauf hinv/eist, daß naoh dem dem Wortlaut des § 5 des Vertrages die Verpflichtung der Beklagten nicht ausgeschlossen sei, alle Anlagen zu beseitigen, die nicht Bürazwecken dienten, so nag das zutroffen« Dem Wortlaut dieser Bestimmung steht zwar nicht entgegen, daß die Beklagte solche Anlagen selbst gegen den Willen des Klägers beseitigen dürfte« Es steht aber auch nichts in Wege, durch Auslegung zu dem Ergebnis zu kommen, daß als "vorgonomraene Anlagen” nach den Umständen alle die Einrichtungen zu gelten haben, die die Beklagte unter Förderung durch den Kläger für den Fabrikationsbetrieb erstellt hatte und daß die Beklagte sie deshalb nicht zu beseitigen brauchte« nicht Prokurist der Beklagten« frühere und jetzige Meinung darüber, ob die Beklagte nach den Vertrag gewisse Anlagen zu beseitigen hatte, kann vielleicht als Anzeichen dafür gewertet werden, welche Auffassung im Betrieb der Beklagten in dieser Beziehung bestanden hat« Darüber hinaus d) Ber Kläger mag - wie die Revision meint - im Ver-hältnis zu den übrigen Mietern verpflichtet gewesen sein, nach Beendigung des Mietverhältnisces zwischen den Parteien das 80 und 9» Stockwerk ausschließlich für Bürozwecke zu vermieten» Daraus folgt indessen nicht zwingend, daß die entsprechende Herrichtung der beiden Stockwerke im Verhältnis der Parteien zueinander auf Kosten der Beklagten zu geschehen hatte» e) Daß in dem Betrag von 2.296,23 3X1 auch Kosten solcher Arbeiten enthalten seien, die nicht der Beseitigung yon Fabrikationsanlagen dienten, sondern durch Schäden veranlaßt waren, für die die Beklagte etwa nach § 348 BGB aufzukommen hätte, ist im Gegensatz zur Meinung der Revision, die die Nichtberücksichtigung solcher Kosten rügt, dem Vorbringen des Klägers insbesondere auch beiragemäßig nicht zu entnehmen» I» Aus dem Vorhalten der Parteien hat das Berufungsgericht entnommen, daß die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom November 1953 bis Kürz 1954 hinsichtlich des 8. te nicht ztn’ücknehmen wollen* Das erhelle daraus, daß der Kläger im Vorprozeß noch bis Ende 1953 auf seinem Standpunkt verblieben sei, das Mietverhältnis werde erst am 31* März 1954 beendet sein* Daß RedHB am 15» Dezember 1953 geräumt habe, sei deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung* Pur die Zeit vom 1. November 1953 bis zur Räumung komme noch hinzu, daß die Beklagte wahrscheinlich RefHHU^b Auszug schon am 31* Oktober 1953 erreicht haben würde, wenn der Kläger nicht im Vorprozeß der Auffassung, das Mietverhältnis der Parteien ende bereits am 31- Juli 1953, widersprochen hätte* Mit Rücksicht auf diese Haltung des Klägers und darauf, daß das Ergebnis des Vorprozeßes bis zu dem 8« Januar 1954 unsicher gewesen sei, habe die Beklagte sich des Vorteils nicht zu begeben brauchen, der für sie im Besitz der Räume gelegen habe* Damit entfalle auch für den Kläger die Möglichkeit, seine Forderung aus Verzug der Beklagten herzuleiton. a) Aus den unter b bis d wiedergegebenen Erwägungen bedarf es keiner Stellungnahme zu der Rüge, daß es im Rahmen des § 557 BGB nicht darauf'ankomme, ob der Kläger die Räume mit befreiender 'Wirkung für die Beklagte habe zurücknehmen wollen, sondern nur darauf, ob er sie überhaupt habe zurücknehmen wollen. b) Der Kläger hat im Vorprozeß, dessen Verlauf die Beklagte vorgetragen hat, Berufung am 13* Juli 1953 eingelegt« Die demgemäß am 13» Oktober 1953 abgelaufene Beru-fungsbegründungofrist hat er nicht ausgenutzt« Spätostens bereits an diesem Tage und nicht erst Ende des Jahres 1953 (wie das Oberlandesgericht meint) hat der Kläger also praktisch seinen Standpunkt aufgegeben, daß das HietVerhältnis der Parteien erst nach dem 30« September 1953 enden werde« Burch den Beschluß vom 30« Oktober 1953, der am gleichen Tage an die Beklagte abgesandt worden iot, war auch für sie erkennbar geworden, daß nunmehr nur noch in Verfolg ihrer Berufung zu entscheiden war, ob das HietVerhältnis bereits am 31» Juli 1953 beendet gewesen sei« Aus dem Verhalten des Klägers kann deshalb nicht geschlossen werden, daß er die Bäume auch nach dem 31« Oktober 1953 nicht hat zurücknehmen wollen« Die Beklagte hat daher dem Kläger die Bäume seit diesem Tage vorenthalten, indem sie sie ihm nicht zurückgab« .Der Senat ist befugt, .den unstreitigen Sachverhalt zu würdigen, weil das Berufungsgericht das nicht getan.hat« Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 557 Satz 1 IGB ist also für die Zeit vom 1« November bis zu dem 15. Dezember 1953 geräumt hatte, hat die Beklagte die Bäume dem Kläger zurückgegeben, wie dieser selbst in den Schriftsätzen von 4« Juli 1954 unter Nr« 2 und vom 3. gen hat* Von diesem Tage an war also der in § 557 Satz 1 3GB vorausgesetzte Tatbestand nicht mehr gegeben* Daß ihm in der Zeit bis zu dem 15« Dezember 1953 infolge cleo Vorenthalt ens der Räume ein v/eiterer Schaden entstanden sei (§ 557 Satz 2 BGB), hat der Kläger nicht behauptet. d) Soweit der Kläger darüber hinaus für die Zeit bis zu dem 31® März 1954- Schadensersatz in Höhe'des vereinbarten Mietzinses mit der Behauptung verlrngt, das 8* und 9® Stockwerk seien wegen ihres Zustandes als Fabrikationsräumc, in dem sie sich bei1.: Auch aus der verspäteten Rückgabe kann der Kläger eineh Schadensersatzanspruch nicht herleiten, denn die Beklagte war.mit dieser Leistung nicht im Verzug, als sie am 15® Dezember 1953 erfolgte. September, sondern schon em 31® Juli 1953 * • * • * zu Ende gegangen sei, war für die Beklagte erst am 31® Oktober 1953 erkennbar geworden, daß der Kläger sich jedenfalls mit dem vom Amtsgericht auf - den 30. Das vom Kläger beanspruchte pauschalierte Wasser-und anteilige Heizungogeld ist weder im angefochtenen Urteil noch von der Revision besonders behandelt • Das hindert indessen die sachliche Prüfung durch den Senat deshalb nicht weil diese Kosten im untrennbaren Zusammenhang mit dem Miet-verhältnis und seiner Abwicklung entstanden sind und weil die Präge, ob die Beklagte insoweit dem Grunde nach zur Zahlung verpflichtet ist, nach den in Abschnitt B entwickelten rechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten ist,und daher die Ausführungen der Eovisionsbegründung hinsichtlich des reinen Kiotzinseo bezw. Als Wassergeld setzt der Kläger 10 DM für jeden der sechs Monate von Juni bis November 1953 und 5 III für die erste Hälfte* des Dezember 1953 , insgesamt also 65 DU in Rechnung.
2340 093 VIII ZR 50/57 _ Verkündet am 11# März 1958 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes t In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Erich BHpierg • - V, Klägers, Berufungsbeklagtcn und Revi-sionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen die Firma Ernst M MHBH in ________ Alleininhaberin Frau Ursula JflBBstroße I Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« März 1958 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Br- Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler und Br. Borschel für Recht erkannt? Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die Revision das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10« Januar 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von mehr als 7-202,46 EM abgewiesen ist. Bie Berufung gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Bandgerichts Hamburg vom 29. Juni 1955 wird auch insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt ist, an den Kläger weitere 1.294,44 BI! zu zahlen. ♦ •* i / Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges hat der Kläger sieben Neuntel und die Beklagte zwei Neuntel zu tragen. Die Kosten des dritten Rcchtszuges fallen dem Kläger zu elf Dreizehnteln und der Beklagten zu zwei Dreizehnteln zur Last. Von Rechts wegen v Tatbestandj Dem Kläger gehört das Bürohaus HtfiBBBpveg m ln Im Jahre 1943 war das 8. Stockwerk des Hauses an die Firma vermietet. Auf Grund einer behördlichen Ein- v/eisung hatte die Beklagte das 8» Stockwerk durch schriftlichen Vertrag vom 2. Februar 1948 von der als Unter- vermieterin gemietet »und die Räume im wesentlichen für die von ihr (der Beklagten) dort aufgenommene Fabrikation von Glühlampen hergerichtet. Durch schriftlichen Vertrag vom lo August 1948 mietete die Beklagte von diesem Tage an die Räume vom Kläger und* durch schriftlichen Zusatzvertrag vom 22« April 1949 ferner vom 1. Mai 1949 ah das 9« Stockwerk zu «den gleichen Bedingungen«« Auch im 9« Stockwerk fertig-* te die Beklagte Glühlampen« In § 1 des Vertrages vom 1. August 1948 heiBt ess Die Beklagte «mietet ... den 8» Stockwerk - wie besehen -... nur zu dem Zwecke eines Bürobetriebes«» § 5 bestimmt u. a.s «Mieterin richtet sich ihre Räume selbst her - ohne Gegenansprüche an den Vermieter - «... Von der Mieterin vorgenommene Anlagen innerhalb des Mict-objektes gehen in das Eigentum des Vermieters über und verbleiben beim Auszuge an Ort und Stelle, ohne daß die Mieterin eine Entschädigung zu beanspruchen hat«« § 13 lautots «Fi* Arbeiten im Hause kommen nur die von der Grundstücksverwaltung benennte Architekten und Handwerker z. B. Elektriker, Mechaniker, Maler pp in Frage. Andere Handwerker können nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters im Hause arbeiten.« Wörtlich dasselbe war für das aa 31« Juli 1948 beendete Untermietverfcältnis zwischen der tlü^p> und der Beklagten vereinbart gewesen, mit der einzigen Ausnehme, daß es im . letzten oben angeführten Satz des § 5 des Vertrages vom 2. Bebruar 1948 "Hauptvermietex’in" statt "Vermieter" heißt. , Die Räume hat die Beklagte für den Pabrikationsbetrieb mit Wissen des Klägers durch den Architekten und die Handwerker, hergerichtet, -die der Kläger ihr dafür benannt hatte; die ♦ Beklagte hat dafür nach, ihrer Darstellung etwa 36.000,— HM und etwa 28-000,— DIS auf gewendet. Das HietVerhältnis ist beendet. Die Beklagte benutzt die Räume seit dem Dezember 1952 nicht mehr. Von Januar 1953 bis zu dem 15. Dezember 1953 hat der Verlag Ref|HH einen feil davon als Untermieter der Beklagten inne gehabt. Sin Streit der Parteien über den Zeitpunkt der Beendigung des Uietverhältnisses war Gegenstand einer von der Beklagten gegen den Kläger beim Amtsgericht Hamburg im April 1953 erhobenen Klage auf Pest Stellung, daß das Mi'etverhält-nis am 31« Dezember 1952 zu Ende gegangen sei, hilfsweise, daß es am 31« Juli 1953, spätestens aber am 30. September 1953 zu Ende gehen werde. Das Amtsgericht (Urteil vom 1. Juni 1953) hat als Zeitpunkt der Beendigung den 30. September 1953 feotgestellt. Beide Parteien haben dagegen Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers (dort Beklagten), nach dessen bis dahin in dem Rechtsstreit vertretenen Auffassung das Mietverhältnis erst am 31* März 1954 enden würde, hat das Landgericht (Beschluß vom 30. Oktober 1953) mangels Begründung als unzulässig venvorfen. Auf die Berufung der Beklagten (dort Klägerin) hat es auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1953 durch Urteil vom 8. Januar 1954 die Beendigung des Mietverhältnisses beieits für den 31« Juli 1953 fcstgeotellt. * nI t 5 - Inzwischen hatte die Beklagte schon den Mietzins für die Zeit bis zu dem 30» September 1953 an den Kläger bezahlt und hat dieser von. der Vi^Hfebank in H^HHI als Bürgin den Mietzins auch für den Monat Oktober 1953 erhalten. t i ¥.i t * » t // i ' i * * *♦'. , ♦ Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 9*188,10 Bll in Znspruch. Davon entfallen 2o296,23 DM auf die Kosten, die er zu Beginn des Jahres 1954 nach seiner' Darstellung durch die von der Beklagten abgelehnte. Herrichtung der Mieträume zu Bürozwecken gehabt . hat; 5*358,35 DU verlangt er als Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses für die Monate November 1953 bis Karz 1954 und 1.533,52 IM als T7as,ser- und Heizungsgeld für die Monate Juni 1953 bis März 1954; nach seiner Behauptung sind die Räume erst zu dem 1. April 1954 anderweit vermietbar gewesen, denn erst nach dem 15* Dezember 1953 habe er sie dafür herrichten lassen können. * * i Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 9.180,90 DM verurteilt und die Klage in Höhe von 7,2Q. DM (für Glaserarbeiten) abgev/iesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberiondesgericht die Klage in Höhe von weiteren 8.496,90 IM abgewiesen, dem Kläger also nur 684?—. DM zugesprochen, ein Betrag, der dem von RcflHMNpa^ die Beklagte für die Zeit vom 1. November bis zu dem 15* Dezember 1953 gezahlten Mietzins entspricht. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter. Diese will die Revision zurückgewiesen haben. Entscheidungsgründe s ko I. Im Hinblick auf die Umstände, unter denen die Beklagte die Räume für die Fabrikation von Glühlampen herge- richtet und benutzt hat, bezeichnet das Berufungsgericht die Worte "nur zu dem Zwecke eines Bürobetriebes” in § 1 des Vortrages vom lo August 1948 als völlig unverständlich« Der Kläger habe denn auqh - so erwägt das Berufungsgericht weiter - während der Benutzung der Bäume durch die Beklagte niemals irgend welche Beanstandungen oder Verwahrungen geäußert, insbesondere niemals etwa den Fabrikationsbetrieb untersagt« Die Parteien hätten die auch im Kechtsstreit unter Berücksichtigung der besonderen Sachlage nicht geklärte Bedeutung und fragweite der bezeiebneten Worte niemals erörtert, obwohl die Beklagte die Bäume offenkundig von vornherein nur * » zu dem geringen Teil als Büro gebraucht habe. Pür die Beantwortung der Präge, ob die Beklagte nach dem Vertrag die für die Fabrikation benötigten Anlagen beseitigen und* die Bäume für Bürozwecke herrichten müsse, biete daher § 1 des Vertrages keine Handhabe« Ausgangspunkt dafür sei vielmehr nur §' 5 des Vortrages, Im Sinne dieser Bestimmung seien "vorgenommene Anlagen" auch die von der Beklagten unter erheblichem Kostenaufwand für die Fabrikation erstellten Sinrichtungen« . Hätte der Kläger, der den Vertrag*verfaßt habe, darunter nur die dem Bürobetrieb dienenden Anlagen verstanden wissen wqllen, so würde es ihm - wie das Berufungsgericht sinngemäß meint - nach Treu und Glauben obgelegen haben, die Beklagte vor Abschluß des Vertrages darauf hinzuweisen, daß sie nach § 5 i. V. m. § 1 die Fabrikationsanlagen spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses beseitigen solle. Bas gelte für diese Anlagen auch insoweit, als sie im 9« Stockwerk erstellt worden seien« . » * Auf die Behauptung des Klägers, der damalige Angestellte der Beklagten L^^habe etwa im Bezember 1953 deren Verpflichtung zur Beseitigung aller oder doch einiger Fabrikationsanlagen dem Verwalter des Klägers gegenüber anerkannt, komme es schon deshalb nicht an, weil offen sei, rr I — ob Lange zur Abgabe einer derartigen Erklärung bevollmächtigt gev/esen sei« IIc Die Revision meint, das Berufungsgericht habe, den Vertrag vom 1* August 1948 unter Verletzung des § 286 ZPO und'des materiellen Rechts unrichtig ausgelegt* Die Rügen gehen fehl* a) Entgegen der Auffasöung der Revision ist ein Rechtsverstoß nicht darin zu erblicken, daß in dem angefochtenen Urteil das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 7« Mai 1956 unter Nr* 2 und im Schriftsatz vom 2* August 1956 unter Nr* 2 nicht vex-wertet ist* Danach ist der Kläger von jeher bestrebt .gev/esen, den. Charakter des Hauses als Bürohaus zu wahren* hat', er ferner anderenMietern gegenüber bei gegebener Veranlassung auf die Notwendigkeit hingewiecen, ihr Verhalten danach einzurichten, und hat er schließlich immer nur ausdrücklich für Bürozwecke vermietet* - Die grundsätzliche Einstellung und Übung des Klägers schließt indessen nicht aus, daß er - wenn auch möglicherweise nur im Hinblick auf die frühere' behördliche Einweisung .der Beklagten - die Benutzung des 8* Stockwerks für einen Pabrikationsbetrieb als nicht vertragswidrig hingenommen hat, zu demal die Beklagte diese Räume schon dafür hergerichtot hatte, als er insofern mit ihr in vertragliche Beziehungen trat und zu demal der Kläger keinen den nicht, nur mit seinem Wissen, sondern auch durch seine Vermittlung bereits herbeigeführten tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragenden Vorbehalt in den von ihm verfaßten Vertrag, vom 1* August 1948 auf genommen hat* Wenn der Kläger dann am 22* April 1949 dem Beklagten aus freien Stücken auch das 9* Stockwerk zu den Bedingungen des Vertrages vom 1. August 1948 vermietet hat, ohne dabei besonders zu dem Ausdruck zu bringen, daß er der Beklagten jedenfalls diese Eäume nur für Bürozwecke überlasse, so hätte das Berufungsgericht diesen Umstand als weiteren Beweisgrund für seine Auffassung verwerten können, daß aus § 1 des Vertrages jedenfalls für die Auslegung des § 5 nichts zu entnehmen ist« b) Wenn die Revision darauf hinv/eist, daß naoh dem dem Wortlaut des § 5 des Vertrages die Verpflichtung der Beklagten nicht ausgeschlossen sei, alle Anlagen zu beseitigen, die nicht Bürazwecken dienten, so nag das zutroffen« Dem Wortlaut dieser Bestimmung steht zwar nicht entgegen, daß die Beklagte solche Anlagen selbst gegen den Willen des Klägers beseitigen dürfte« Es steht aber auch nichts in Wege, durch Auslegung zu dem Ergebnis zu kommen, daß als "vorgonomraene Anlagen” nach den Umständen alle die Einrichtungen zu gelten haben, die die Beklagte unter Förderung durch den Kläger für den Fabrikationsbetrieb erstellt hatte und daß die Beklagte sie deshalb nicht zu beseitigen brauchte« c) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Be- • rufungsgericht habe insofern gegen § 286 ZPO verstoßen, al3 es die Aussagen der Zeugen IfpMB und über die Bedeu- tung des § 5 nicht gewürdigt habe« Dessen bedurfte es indessen nicht, weil sich nur über die Tragweite dieser Bestim- mung in normalen Fällen ausgelassen hat und weil zu lasten des Klägers ungeklärt ist, oh - was die Beklagte be- streitet - hinsichtlich des Mietverhältnisses zu irgend welchen rechtsgeschäftlichen Erklärungen den Kläger gegenüber bevollmächtigt war« war nach Feststellung des Beru- fungsgerichts und im Gegensatz zur Meinung der Revision . nicht Prokurist der Beklagten« frühere und jetzige Meinung darüber, ob die Beklagte nach den Vertrag gewisse Anlagen zu beseitigen hatte, kann vielleicht als Anzeichen dafür gewertet werden, welche Auffassung im Betrieb der Beklagten in dieser Beziehung bestanden hat« Darüber hinaus - -9 - aber hat sic für die Beurteilung der Rechtslage keine Bedeutung o d) Ber Kläger mag - wie die Revision meint - im Ver-hältnis zu den übrigen Mietern verpflichtet gewesen sein, nach Beendigung des Mietverhältnisces zwischen den Parteien das 80 und 9» Stockwerk ausschließlich für Bürozwecke zu vermieten» Daraus folgt indessen nicht zwingend, daß die entsprechende Herrichtung der beiden Stockwerke im Verhältnis der Parteien zueinander auf Kosten der Beklagten zu geschehen hatte» e) Daß in dem Betrag von 2.296,23 3X1 auch Kosten solcher Arbeiten enthalten seien, die nicht der Beseitigung yon Fabrikationsanlagen dienten, sondern durch Schäden veranlaßt waren, für die die Beklagte etwa nach § 348 BGB aufzukommen hätte, ist im Gegensatz zur Meinung der Revision, die die Nichtberücksichtigung solcher Kosten rügt, dem Vorbringen des Klägers insbesondere auch beiragemäßig nicht zu entnehmen» •• - , , v* Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Klageanspruch abgewiesen hat, soweit er auf Zahlung von 2.296,23 Dt! gerichtet ist. ♦ * Bo I» Aus dem Vorhalten der Parteien hat das Berufungsgericht entnommen, daß die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom November 1953 bis Kürz 1954 hinsichtlich des 8. und 9« Stockwerks auch keine IntSchädigung schuldet» Grundlage für einen etwaigen FntschUdigüngsanspruch. des Klägers sei - so führt das Berufungsgericht aus - § 557 BGB; dessen Voraussetzungen seien indessen insofern nicht gegeben, als die Be3:lagte dem Kläger die Räume nicht voronthalten habe. Dieser habe sie närlich mit befreiender Wirkung für die Beklag- te nicht ztn’ücknehmen wollen* Das erhelle daraus, daß der Kläger im Vorprozeß noch bis Ende 1953 auf seinem Standpunkt verblieben sei, das Mietverhältnis werde erst am 31* März 1954 beendet sein* Daß RedHB am 15» Dezember 1953 geräumt habe, sei deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung* Pur die Zeit vom 1. November 1953 bis zur Räumung komme noch hinzu, daß die Beklagte wahrscheinlich RefHHU^b Auszug schon am 31* Oktober 1953 erreicht haben würde, wenn der Kläger nicht im Vorprozeß der Auffassung, das Mietverhältnis der Parteien ende bereits am 31- Juli 1953, widersprochen hätte* Mit Rücksicht auf diese Haltung des Klägers und darauf, daß das Ergebnis des Vorprozeßes bis zu dem 8« Januar 1954 unsicher gewesen sei, habe die Beklagte sich des Vorteils nicht zu begeben brauchen, der für sie im Besitz der Räume gelegen habe* Damit entfalle auch für den Kläger die Möglichkeit, seine Forderung aus Verzug der Beklagten herzuleiton. - Nur unter dem Gesichtspunkt, daß sie insofern ungerechtfertigt bereichert sei, habe die Beklagte dem Kläger 684 DM zu zahlen* II. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind zu dem Seil begründet. a) Aus den unter b bis d wiedergegebenen Erwägungen bedarf es keiner Stellungnahme zu der Rüge, daß es im Rahmen des § 557 BGB nicht darauf'ankomme, ob der Kläger die Räume mit befreiender 'Wirkung für die Beklagte habe zurücknehmen wollen, sondern nur darauf, ob er sie überhaupt habe zurücknehmen wollen. Deshalb ist es auch nicht erforderlich, zu prüfen, ob. im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (YFaraRspr 1934 Nr. 176) eine "VorenthaltungM der Mioträume gemäß der angeführten Vorschrift seitens der Beklagten trotz der ursprünglichen Einstellung des Klägers zur Dauer des MietVerhältnisses etwa deshalb vorlag, weil sie die Räume an den Verlag Re^HHBB untervermietet hatte* - l'l - b) Der Kläger hat im Vorprozeß, dessen Verlauf die Beklagte vorgetragen hat, Berufung am 13* Juli 1953 eingelegt« Die demgemäß am 13» Oktober 1953 abgelaufene Beru-fungsbegründungofrist hat er nicht ausgenutzt« Spätostens bereits an diesem Tage und nicht erst Ende des Jahres 1953 (wie das Oberlandesgericht meint) hat der Kläger also praktisch seinen Standpunkt aufgegeben, daß das HietVerhältnis der Parteien erst nach dem 30« September 1953 enden werde« Burch den Beschluß vom 30« Oktober 1953, der am gleichen Tage an die Beklagte abgesandt worden iot, war auch für sie erkennbar geworden, daß nunmehr nur noch in Verfolg ihrer Berufung zu entscheiden war, ob das HietVerhältnis bereits am 31» Juli 1953 beendet gewesen sei« Aus dem Verhalten des Klägers kann deshalb nicht geschlossen werden, daß er die Bäume auch nach dem 31« Oktober 1953 nicht hat zurücknehmen wollen« Die Beklagte hat daher dem Kläger die Bäume seit diesem Tage vorenthalten, indem sie sie ihm nicht zurückgab« .Der Senat ist befugt, .den unstreitigen Sachverhalt zu würdigen, weil das Berufungsgericht das nicht getan.hat« Daß die Beklagte an der Kückgabe durch ihr UntermiotVerhältnis mit Be^HlHi verhindert war, ist hier unerheblich. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 557 Satz 1 IGB ist also für die Zeit vom 1« November bis zu dem 15. Eezcmber 1953 begründet 9 Der vereinbarte Mietzins betrug nach der insowoit unstreiten.Angabe des Klägers monatlich 1«071,67 KJ, für anderthalb Monate also 1«607,50 DU. Da dem Kläger bereits - wenn auch unter anderem rechtlichen Gesichtspunkt - 684 DM zugesprochen sind, hat die Beklagte ihm noch weitere 923,50 DM.zu zahlen. c) Nachdem Ee0BIH| am 15. Dezember 1953 geräumt hatte, hat die Beklagte die Bäume dem Kläger zurückgegeben, wie dieser selbst in den Schriftsätzen von 4« Juli 1954 unter Nr« 2 und vom 3. Dezember 1955 auf Seite 2.vorgetra- ~ 12 - gen hat* Von diesem Tage an war also der in § 557 Satz 1 3GB vorausgesetzte Tatbestand nicht mehr gegeben* Daß ihm in der Zeit bis zu dem 15« Dezember 1953 infolge cleo Vorenthalt ens der Räume ein v/eiterer Schaden entstanden sei (§ 557 Satz 2 BGB), hat der Kläger nicht behauptet. d) Soweit der Kläger darüber hinaus für die Zeit bis zu dem 31® März 1954- Schadensersatz in Höhe'des vereinbarten Mietzinses mit der Behauptung verlrngt, das 8* und 9® Stockwerk seien wegen ihres Zustandes als Fabrikationsräumc, in dem sie sich bei1.: der Rückgabe befunden hätten, nicht vor dem 1* April 1954- vermietbar gewesen, ist ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung schon deshalb nicht'begründet, weil die Beklagte - wie in Abschnitt A erörtert - nicht verpflichtet wari die der Fabrikation dienenden Einrichtungen aus den Räumen zu beseitigen. Auch aus der verspäteten Rückgabe kann der Kläger eineh Schadensersatzanspruch nicht herleiten, denn die Beklagte war.mit dieser Leistung nicht im Verzug, als sie am 15® Dezember 1953 erfolgte. Abgesehen davon, daß damals noch ungewiß war, ob das Kictvorhältnis nicht erst am 30. September, sondern schon em 31® Juli 1953 * • * • * zu Ende gegangen sei, war für die Beklagte erst am 31® Oktober 1953 erkennbar geworden, daß der Kläger sich jedenfalls mit dem vom Amtsgericht auf - den 30. September 1953 festgesteilten Endtermin abgefunden hat. Deshalb brauchte sie die Räume frühestens erst am 1. Hovembcr 1953 surückzu-geben. Um die Beklagte in Verzug zu setzen, hätte es unter diesen Umstanden noch einer an sie gerichteten ausdrücklichen Aufforderung (Mahnung) des Klägers bedurft, die Räume nunmehr zurückzugeben. Daß er die Beklagte gemahnt habe, hat der Kläger nicht behauptet. « i C. Das vom Kläger beanspruchte pauschalierte Wasser-und anteilige Heizungogeld ist weder im angefochtenen Urteil noch von der Revision besonders behandelt • Das hindert indessen die sachliche Prüfung durch den Senat deshalb nicht weil diese Kosten im untrennbaren Zusammenhang mit dem Miet-verhältnis und seiner Abwicklung entstanden sind und weil die Präge, ob die Beklagte insoweit dem Grunde nach zur Zahlung verpflichtet ist, nach den in Abschnitt B entwickelten rechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten ist,und daher die Ausführungen der Eovisionsbegründung hinsichtlich des reinen Kiotzinseo bezw. der Entschädigung gemäß § 557 EGB /Euch für den hier zu beurteilenden Angriff der Revision gelten. Es kommt daher nicht in Betracht, die Revision insoweit mangels Begründung als unzulässig anzusehen. Daher steht dieser Beurteilung auch nicht etwa der Beschluß des Bundesgerichtshofs von 14® Juli 1955 (BGHZ 18, 168, 173) entgegen, in,dem unter dem Gesichtspunkt der Bemessung des Streitwerts nach § 8 ZPO und §-10 GKG a. P. das Entgelt für Beheizung und Warmwasserversorgung aus dem eigentlichen Uietzins ausgeschieden ist. Dies vorausgeschickt, ergibt die der Klageschrift als Anlage 8 beigefügte, der Höhe nach nicht*bestrittene Aufstellung unter anderem folgendes? Als Wassergeld setzt der Kläger 10 DM für jeden der sechs Monate von Juni bis November 1953 und 5 III für die erste Hälfte* des Dezember 1953 , insgesamt also 65 DU in Rechnung. Darauf hat die Beklagte 40 DM für die Monate Juni bis September 1953 bezahlt. Der Kläger hat deshalb noch 25 DM zu beanspruchen. - Als Heisungsgeld setzt der Kläger für die Monate September und Oktober zusammen 73,90 UI, für den Monat November 138,80 DM und für den Monat Dezember 266,48 HI in Rechnung. Die Beklagte schuldet dem Kläger also noch die beiden ersteh Beträge und die Hälfte des dritten Betrages, insgesamt demnach v/oitore 345,94 KU - Pür beide Posten stellen daher dem Kläger noch 370,94 DM zu. Do Dementsprechend ist die Beklagte unter Zurückweisung der Revision im übrigen zur Zahlung von weiteren 923?50 DM + 370,94 DM = 1.294,44 DM zu verurteilen. Auch die kosten des ersten und zweiten Rechtszuges ». :* sind dementsprechend verhältnismäßig cnders zu verteilen, als es das Berufungsgericht im Hinblick auf seine Bachentscheidung getan hat. Pür den Revisionsrcchtozug folgt eine abweichende Verteilung daraus, daß nur noch über einen um 684 DM geringeren Teil der Klageforderung zu befinden war. Br. Gelhaar . Artl Br. Dorschei Br. Großmann Br. Spieler