* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 49/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 49/73

des Kalenderjahres durch einseitige Bestimmung des Berechtigten der Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex angepaßt werden kann» wenn dieser nach Maßgabe der veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamtes sich um einen bestimmten Prozentsatz ändert» so ist eine danach getroffene Bestimmung nur wirksam» wenn sie vor dem maßgebenden Stichtag abgegeben wird und sich auf veröffentlichte Indexzahlen stützt. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. "Als Grundlage der Änderung dient der Index für Juni 1971» so daß wir Ihnen die Erhöhung wertmäßig erst im Laufe des Juli 1971 mit-teilen können nach Veröffentlichung der Indexzahl für den Monat Juni 1971 •" Mit Schreiben yom 23« August 1971 teilte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Brief vom 4* Mai 1971 mit» nach der nunmehr vorliegenden Veröffentlichung der Indexzahlen für Juni 1971 habe sich die Lebenshaltung auf 130»6 Punkte» also um 15*5 Punkte = 13,5 f> erhöht. Wertsicherungsklausel von der Landeszentralbank nicht genehmigt sei« Auf Antrag der Klägerin wurde diese Genehmigung mit Schreiben der Landessentralbahk vom 24« September 1971 erteilt* Die Beklagte zahlte jedoch gleichwohl bis einschließlich Dezember•1971 nur den bisherigen Mietzins* Die Klägerin hat den nach ihrer Meinung für die Monate Juli bis Dezember 1971 geschuldeten Mehrbetrag von 2£63,62 DM nebst 9 i» Zinsen eingeklagt* Das Landgericht gab der Klage mit einer Beschränkung des Zinsanspruchs auf 5 statt. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Wertsi cherungsklausel einer Genehmigung nach § 3 WährG bedurfte, ob deshalb die Klägerin vor dem 24* September 1971 überhaupt wirksam eine Erklärung zur Erhöhung des Mietzinses abgeben konnte, und ob gegebenenfalls durch die Genehmigung der Landeszentralbahk die vorher etwa unwirksame Erklärung rückwirkend wirksam wurde* II* 1* Bas Berufungsgericht legt die Wertsicherungsklausel dahin aus, sie habe den Parteien ein Lei-s tungebe Stimmung srecht nach § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt* Bern tritt die Revision nicht entgegen* Bie Auslegung des Berufungsgerichts ist mit dem Wortlaut der Wertsicherungsklausel vereinbar* Auch der erkennende Senat hat in früheren Entscheidungen ausgesprochen, daß gegen die Annahme eines leistungsbeStimmungsrechts des Gläubigers gemäß § 315 BGB im Rahmen einer Wertsicherungsklausel keine Bedenken bestehen (Urteile vom 25. Bie Revision hat nicht darzulegen vermocht, woraus sie entnehmen will, der Berechtigte könne eine Veränderung des Mietzinses nur in genau dem gleichen Verhältnis wie die Veränderung des Index ver- Ob und inwieweit es mit der Begrenzung auf billiges Ermessen in § 315 Abs. 1 BGB vereinbar wäre, wenn die Klägerin einen vergleichsweise höheren Mietzins verlangt hätte, als es der Erhöhung des Lebenshaltungskostenindex entsprach, kann dahingestellt bleiben. Daran fehlt es aber, wenn bei einer Wertsicherungsklau-sel wie der vorliegenden der Berechtigte eine Erhöhung nach Maßgabe der prozentualen Erhöhung des Lebenshaltungskostenindex verlangt, ohne den nach seiner Meinung maßgebenden Prozentsatz angeben zu können; denn der Verpflichtete ist dann nicht einmal in der Lage, die neue Miete wenigstens selbst zu errechnen, wobei unentschieden bleiben kann, ob eine Leistungsbestimmung, die dem Mieter das Errechnen des neuen Mietzinses überläßt, überhaupt den Anforderungen des § 315 Abs. 1 BGB genügt (zu der ähnlich gelagerten Präge des Verzugs bei einer Mietzinsgleitklausel vgl. Juli 1971 die neue Miete nicht errechnen, weil der Index für Juni 1971» nach welchem sich gemäß dem Schreiben der Klägerin vom 4* Ob die Leistungsbestimmung sich stets nur in die Zukunft richten kann, so daß eine rückwirkende Veränderung des Leistungsinhalts durch eine Erklärung nach § 315 Abs. 1 BGB überhaupt nicht möglich ist (so Staudinger, BGB, 10./11. Es ist deshalb aus Rechtsgründen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts nichts einzuwenden, daß im vorliegen-den Palle die Leistungsbestimmung, um wirksam zu sein, ▼or der Fälligkeit des Mietzinses zu einem der beiden genannten Daten getroffen sein mußte. In einem solchen Falle hätten alle Voraussetzungen zur Leistungsbe-stimmung» die nach der rechtsirrtumsfreien Auslegung der Wertsicherungsklausel durch das Berufungsgericht erfüllt sein müssen» Vorgelegen: Es wäre vor dem mafi-gebenden Stichtag unter Bezugnahme auf veröffentlichte Indexzahlen der ab 1. Es kann deshalb dahingestellt bleiben» ob» worauf das Berufungsgericht nicht eingegangen ist» in dem Schreiben der Klägerin vom 4. Hach dem Wortlaut dieses Schreibens diente der Juniindex lediglich "als Grundlage der Änderung”» so dafi offenblieb» ob die Klägerin die prozentuede Steigerung des Lebenshaltungskostenindex voll ausschöpfen oder möglicherweise im Bah-men der nach billigem Ermessen zu treffenden Anpassung darunter bleiben wollte.

Zitierte Normen: § 315 BGB § 97 ZPO
IndexBGBwirksamMietzinsesVeränderungSchreibenKlägerinMietzins

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB §§ 315, 318
Haben die Vertragsparteien in einer Wertsicherungs-klausei festgelegt, daß der Mietzins jeweils zu dem 1.1« und 1.7. des Kalenderjahres durch einseitige Bestimmung des Berechtigten der Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex angepaßt werden kann» wenn dieser nach Maßgabe der veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamtes sich um einen bestimmten Prozentsatz ändert» so ist eine danach getroffene Bestimmung nur wirksam» wenn sie vor dem maßgebenden Stichtag abgegeben wird und sich auf veröffentlichte Indexzahlen stützt.
BGH, ürt. v. 19. Juni 1974 - VIII ZR 49/73 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZB 49/73	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19. Juni 1974 Mückenhaus en, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
F (BP* GmbH, gesetzlich vertreten häftsführer Eberhard Graf von	in
B^Hktraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Br.Br.h.c.1
Professoren und Pr.
gegen
 Firma Villi G 401 G m b den Geschäftsführer Joachim straße
H
esetzlich vertreten durch in	Si
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1974 durch den Vor sit senden Richter Dr. Hai dinger und die Richter CIaßen, Braxmaier, Hoffmann und Wolf
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Dezember 1972 wird auf Rosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin vermietete an die Beklagte durch schriftlichen Vertrag vom 12. Juni 1968 gewerbliche Räu me in München auf die Dauer von 10 Jahren gegen eine Jahresmiete von 37 983*60 DM, die in monatlichen Teilbeträgen von 3 165*30 TM zahlbar ist. In einem Anhang zu diesem Vertrag ist unter Nr. 11 bestimmt:
"Der vereinbarte Mietzins (gern« § 3) basiert auf dem gegenwärtigen Stand der Lebenshaltungskosten in der Bundesrepublik Deutschland. Die Höhe des Mietzinses soll nach dem Villen der Vertragsschließenden hier nach abhängig sein* von der Entwicklung dieses Lebenshaltungskostenindezes •
Demzufolge wird vereinbart:
Jede Partei ist berechtigt, jeweils zu dem 1.1. und 1.7. eines jeden Kalenderjahres eine Angleichung des vereinbarten Mietzinses ent-
 
sprechend der Entwicklung des Lebenshaltungsindex nach Maßgabe der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes mittlerer Verbrauchergruppe (Basis 1962 = 100 Punkte) zu ▼erlangen» wenn der Torbezeichnete Index sich um mehr als 10 j> verändert hat. Dabei sind sich die Parteien darüber einig» daß dieser Index im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 115»1 Punkte beträgt. Hach einer erfolgten Änderung des Mietzinses ist die Vor-aus Setzung für jede weitere Änderung wiederum eine Veränderung um wenigstens 10 % seit derjenigen Veränderung» welche zuletzt zur Mietzinsangleichung Anlaß gab."
Am 4. Mai 1971 schrieb die Klägerin an die Beklagte» die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vertsi-cherungsklausel seien gegeben; sie mache deshalb Ton ihrem Recht auf Mietzinserhöhung Gebrauch und zeige dies hiermit fristgerecht an. Weiter schrieb die Klä* gerin:
"Als Grundlage der Änderung dient der Index für Juni 1971» so daß wir Ihnen die Erhöhung wertmäßig erst im Laufe des Juli 1971 mit-teilen können nach Veröffentlichung der Indexzahl für den Monat Juni 1971 •"
Mit Schreiben yom 23« August 1971 teilte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Brief vom 4* Mai 1971 mit» nach der nunmehr vorliegenden Veröffentlichung der Indexzahlen für Juni 1971 habe sich die Lebenshaltung auf 130»6 Punkte» also um 15*5 Punkte = 13,5 f> erhöht. Demnach erhöhe sich der monatlich zu zahlende Mietzins gleichfalls um 13»5 £» nämlich um 427»27 DM auf 3 592 »57 DM. Die Zahlungsaufforderung der Klägerin beantwortete die Beklagte mit dem Hinweis» daß die
i
 
Wertsicherungsklausel von der Landeszentralbank nicht genehmigt sei« Auf Antrag der Klägerin wurde diese Genehmigung mit Schreiben der Landessentralbahk vom 24« September 1971 erteilt* Die Beklagte zahlte jedoch gleichwohl bis einschließlich Dezember•1971 nur den bisherigen Mietzins*
Die Klägerin hat den nach ihrer Meinung für die Monate Juli bis Dezember 1971 geschuldeten Mehrbetrag von 2£63,62 DM nebst 9 i» Zinsen eingeklagt* Das Landgericht gab der Klage mit einer Beschränkung des Zinsanspruchs auf 5 statt. Das Berufungsgericht wies sie ab. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurück zuweisen*
Rntscheidungsgrttnde s
I. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Wertsi cherungsklausel einer Genehmigung nach § 3 WährG bedurfte, ob deshalb die Klägerin vor dem 24* September 1971 überhaupt wirksam eine Erklärung zur Erhöhung des Mietzinses abgeben konnte, und ob gegebenenfalls durch die Genehmigung der Landeszentralbahk die vorher etwa unwirksame Erklärung rückwirkend wirksam wurde*
Auch das Revisionsgericht ist nicht genötigt, zu diesen Prägen Stellung zu nehmen, weil die Klage auf
 
jeden Fall aus den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen zu Recht abgewiesen worden ist*
II* 1* Bas Berufungsgericht legt die Wertsicherungsklausel dahin aus, sie habe den Parteien ein Lei-s tungebe Stimmung srecht nach § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt*
Bern tritt die Revision nicht entgegen* Bie Auslegung des Berufungsgerichts ist mit dem Wortlaut der Wertsicherungsklausel vereinbar* Auch der erkennende Senat hat in früheren Entscheidungen ausgesprochen, daß gegen die Annahme eines leistungsbeStimmungsrechts des Gläubigers gemäß § 315 BGB im Rahmen einer Wertsicherungsklausel keine Bedenken bestehen (Urteile vom 25. Januar 1967 - VIII ZR 206/64 = RJW 1967, 830 » WM 1967, 257 und vom 27* Juni 1973 - VIII ZR 98/72 * NJW 1973, 1498 = WM 1973, 905)*
2* Bas Berufungsgericht führt weiter aus, dem Berechtigten habe es freigestanden, ob er bei einer Veränderung des Lebenshaitungsko8tenindez um mehr als 10 ^ eine Erhöhung (oder Senkung) der Miete in vollem Umfang der Änderung des Index verlangen wolle*
Auch diese dem Wesen der Leistungsbestimmung entsprechende Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bie Revision hat nicht darzulegen vermocht, woraus sie entnehmen will, der Berechtigte könne eine Veränderung des Mietzinses nur in genau dem gleichen Verhältnis wie die Veränderung des Index ver-
 
langen. Ob und inwieweit es mit der Begrenzung auf billiges Ermessen in § 315 Abs. 1 BGB vereinbar wäre, wenn die Klägerin einen vergleichsweise höheren Mietzins verlangt hätte, als es der Erhöhung des Lebenshaltungskostenindex entsprach, kann dahingestellt bleiben. Keinesfalls hätte es gegen das im Zweifel maßgebende billige Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) verstoßen, den Mietzins vergleichsweise niedriger festzusetzen.
3.	Aus dieser aus dem Wesen der Leistungsbestim-mung (§§ 315 bis 319 BGB) abgeleiteten Beurteilung folgt, daß bei der Ausübung des Bestimmungsrechts die geforderte Leistung genau angegeben werden muß. Daran fehlt es aber, wenn bei einer Wertsicherungsklau-sel wie der vorliegenden der Berechtigte eine Erhöhung nach Maßgabe der prozentualen Erhöhung des Lebenshaltungskostenindex verlangt, ohne den nach seiner Meinung maßgebenden Prozentsatz angeben zu können; denn der Verpflichtete ist dann nicht einmal in der Lage, die neue Miete wenigstens selbst zu errechnen, wobei unentschieden bleiben kann, ob eine Leistungsbestimmung, die dem Mieter das Errechnen des neuen Mietzinses überläßt, überhaupt den Anforderungen des § 315 Abs. 1 BGB genügt (zu der ähnlich gelagerten Präge des Verzugs bei einer Mietzinsgleitklausel vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1970 - VIII ZR 12/69 * WM 1970, 1141). Hier jedenfalls konnte die Beklagte zu dem maßgebenden Stichtag des 1. Juli 1971 die neue Miete nicht errechnen, weil der Index für Juni 1971» nach welchem sich gemäß dem Schreiben der Klägerin vom
 
4.	Mai 1971 die neue Miete beetiamen sollte, unstreitig nicht veröffentlicht und deshalb nicht bekannt war. Nicht ohne Grund läßt die Wertsicherungsklausel nicht die bloße Tatsache der mehr als 10 £igen Veränderung des Index gelten, sondern setzt für eine wirksame LeistungsbeStimmung roraus, daß die entsprechenden Zahlen veröffentlieht sind. Ersichtlich dient diese Regelung zu demindest auch der Klarheit der Lei-s tungsbestimmung •
4* Ob die Leistungsbestimmung sich stets nur in die Zukunft richten kann, so daß eine rückwirkende Veränderung des Leistungsinhalts durch eine Erklärung nach § 315 Abs. 1 BGB überhaupt nicht möglich ist (so Staudinger, BGB, 10./11. Aufl. § 315 Nr. 8), bedarf keiner abschließenden Prüfung. Diese Auffassung, für die schon aus Gründen der Rechtssicherheit allerdings vieles spricht, begegnet jedenfalls hier, wo die Parteien eine Leistungsänderung nur zu bestimmten Terminen, nämlich zu dem 1.1. und 1.7« eines jeden Kalenderjahres ermöglicht haben, keinen Bedenken. Es ist deshalb aus Rechtsgründen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts nichts einzuwenden, daß im vorliegen-den Palle die Leistungsbestimmung, um wirksam zu sein, ▼or der Fälligkeit des Mietzinses zu einem der beiden genannten Daten getroffen sein mußte.
5.	Daß dies nicht der Pall war, ist unter Nr.
II 5 bereits ausgeführt. Die Klägerin hätte eine wirksame Leistungsbestimmung treffen können, wenn sie im Schreiben vom 4. Mai 1971 nicht den unveröffentlichten
 
Index vom Juni 1971» sondern damals bereits veröffentlichte Indexzahlen» etwa diejenigen vom April 1971 als Mafistab der verlangten Erhöhung angegeben und danach den Erhöhungsbetrag beziffert hätte. Unstreitig lagen auch diese Zahlen bereits mehr als 10 ^ Uber dem Index zur Zeit des Vertragsschlusses. In einem solchen Falle hätten alle Voraussetzungen zur Leistungsbe-stimmung» die nach der rechtsirrtumsfreien Auslegung der Wertsicherungsklausel durch das Berufungsgericht erfüllt sein müssen» Vorgelegen: Es wäre vor dem mafi-gebenden Stichtag unter Bezugnahme auf veröffentlichte Indexzahlen der ab 1. Juli 1971 zu zahlende Mietzins genau bestimmt gewesen. Eine Bestimmung dieses Inhalts hat die Klägerin indessen nicht vorgenommen. Als Grundlage der Mietzinserhöhung hat sie ausdrücklich den Index für Juni 1971 angegeben. Biese Bestimmung aber war aus den dargelegten Gründen nicht wirksam.
6.	Es kann deshalb dahingestellt bleiben» ob» worauf das Berufungsgericht nicht eingegangen ist» in dem Schreiben der Klägerin vom 4. Med 1971 schon deshalb keine Leistungsbestimmung im Sinne des § 515 Abs. 1 BGB gesehen werden kann» weil die Klägerin nicht hinreichend klar zu dem Ausdruck gebracht hat» dafi sie die prozentuede Veränderung des Juniindex zu dem Mafistab der Mieterhöhung nehme. Hach dem Wortlaut dieses Schreibens diente der Juniindex lediglich "als Grundlage der Änderung”» so dafi offenblieb» ob die Klägerin die prozentuede Steigerung des Lebenshaltungskostenindex voll ausschöpfen oder möglicherweise im Bah-men der nach billigem Ermessen zu treffenden Anpassung darunter bleiben wollte. Bann wäre das Schreiben
 
vom 4« Mal 1971 nicht als die Lelstungsbestlamung selbst, sondern lediglich als deren Ankündigung zu ▼erstehen« Die Leistungsbestlmsmng läge dann erst ln den Schreiben yom 23* August 1971* Dieses aber war, wie unter Hr. II 4 ausgeführt wurde, verspätet, so daß die Beklagte nicht verpflichtet war, ab 1« Juli 1971 einen erhöhten Mietzins zu zahlen« Die Erklärung vom 23« August 1971 konnte vielmehr erst zun 1« Januar 1972 wirksam werden« Der für die Zelt danach geschuldete (erhöhte) Mietzins ist jedoch nicht Im Streit.
III« Die Zahlungski age erweist sich sonach als unbegründet, so daß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Dr. Haidinger	Claßen	Br anal er
 Hofftaiann
Wolf