Die Revision gegen das Urteil des Hanseati sehen Oberlandesgerichts in Hamburg, Zivilsenat 3a, vom 10o Dezember 1964 vrird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Ende November 1961 verschuldete der Beklagte mit dem Tankzug einen Unfall; die Klägerin nahm das Fahrzeug in Reparaturo Wegen Bezahlung der Rechnungen wandte sie sich an den Kasko-Versicherer, der - nach Einschaltung eines Anwalts und von Sachverständigen - die Reparaturrechnungen bis auf 4 270,37 DM bezahlte. Gestützt auf sechs der ihr von der D(H zurückgegebenen Wechsel erhob die Klägerin zunächst im September 1962 gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von 11 694 DM, mit der sie einen Teil ihrer Ansprüche aus § 2 AbzG geltend machte. Im Januar 1963 erhob sie die vorliegende Klage, mit der sie die ihr angeblich noch weiter zustehenden Ansprüche aus § 2 AbzG und auf Bezahlung der Reparaturrechnung geltend machte und beantragte, den Beklagten zur Zahlung von 14 839,83 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 18. Io Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß es sich bei dem Kauf des Tankzuges um ein sogenanntes finanziertes Abzahlungsgeschäft gehandolt habe, auf das gemäß § 6 Abzß die Abwicklungsvorschriften der §§ 1 bis 3 Abzß anzuvren^ den sind» Das ist zutreffend und wird auch von beiden Parteien angenommene Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin eingesetzten Posten, vor allem die für ßebrauchsüber-lassung und für Wertminderung, nicht näher geprüft, weil die Klägerin nach ihrer eigenen Rechnung vom Beklagten schon mehr erhalten habe, als sie bekommen hätte, wenn dieser den Kaufvertrag erfüllt hätte 0 Da aber die Ansprüche eines Abzahlungsverkäufers durch sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages begrenzt seien, sei die Klägerin von vornherein klaglos gestellt gewesen« Zur Begründung verweist das Berufungsgericht darauf, daß der Beklagte den Kaufvertrag bis auf die 39 237*85 DM, die die Klägerin der DfHB gezahlt hat, erfüllt habe« Ihr Erfüllungsintoresse sei also nicht höher als die Rostschuld dos Beklagten« Nun habe dieser ihr aber den Tankzug zurück-gegeben« Da dabei das Pahrzeug noch 41 »100 DM wert gewesen sei - ein Betrag, den die Klägerin beim Weiterverkauf auch hereinbekommon habe habe sie schon 1 862,15 DM mehr erhalten als ihr Erfüllungsinteresse« Dieser Höchst- Infolgedessen seien die der Klägerin allenfalls über ihr Erfüllungsinteresse hinaus noch zu ersetzenden Kosten - zusammen nicht mehr als 727,50 DM - durch den Mehrbetrag von 1 862,15 DM gedeckt. a) Die Revision wehrt sich dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin den Restwert des Tankzuges Inwiefern aber der DAT-Schätzer nicht auch den merkantilen Minderwert des Tankzuges, der diesem trotz völliger Instandsetzung noch angehaftet haben könnte, bei seiner für einen Weiterverkauf gedachten Schätzung nicht berücksichtigt haben sollte, macht die Revision nicht klar« Dafür hatte die Klägerin auch in den Tatsacheninstanzen nichts vorgebrachto Überdies hat sie den Tankzug kurze Zeit nach der Schätzung für 41 100 DM verkauft. Auch wenn der Klägerin nur die Urteilssumme von 11 694 DM, vermindert um die von ihr zusammengestellten Vollstreckungskosten, angerechnet wird, hat sie mindestens so viel erhalten, wie sie zu dem Ausgleich ihres Anspruchs auf Aufwendungsersatz (§ 2 Abs, 1 Satz 1 AbzG) und zu dem Ausgleich der Reparaturkosten braucht, 2o Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin aus § 2 Abs, 1 AbzG auf Ersatz der an der Kaufsache eingetretenen Wertminderung und auf Gebrauchsvergütung mit Recht auf ihr Erfüllungsinteresse begrenzt hat. Hat sie eine besondere Wertminderung erlitten , vor allem durch vom Käufer verschuldete Beschädigungen (übernormaler Verschleiß, Unfälle mit dem Fahrzeug und dergleichen), so muß er auch diese Wertminderung ersetzen,, Insgesamt soll dieser Anspruch dem Verkäufer einen Ausgleich dafür gewähren,, daß die Kauf Sache 5 die er nach § 1 AbzG zurückerhält, an Wert verloren hat. Diesem Sinn des Gesetzes würde es widersprechen, v/enn und insoweit die Rechnung, die der Verkäufer über die ihm nach § 2 Abs. 1 AbzG gebührende Gebrauchsvergütung einschließlich der normalen, gegebenenfalls einer übernormalen Wertminderung aufstellt, ihm mehr gewähren würde, als er hätte, wenn ihm der Käufer auch die restlichen Kaufpreisraten noch bezahlt hätte. b) Die Höchstgrenze wirkt sich nicht auf den Anspruch des Verkäufers auf Ersatz der Aufwendungen aus, die er infolge des Vertrages gemacht hatte {Satz 1 des § 2 Absd AbzG)0 Diese Beträge würde er auch dann als Schadensersatz (wegen Nichterfüllung oder wegen Vorzuges) verlangen können, wenn er beim Vertrage stehen bliebe und Erfüllung verlangte, dem Käufer daher die Sache beließe (vgl. Das angefochtene Urteil hat fehlerfrei dargetan, daß die Ansprüche der Klägerin in voller Höhe unbegründet sind, wenn sie durch den ursprünglichen Kaufpreis von 69 809 DM, erhöht um die ihr zu ersetzenden Aufwendungen, begrenzt werden. Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an dieser Begrenzung auch dadurch nichts, daß die Klägerin durch die Vom Beklagten angeblich verschuldete späte Auszahlung der Kasko-Entschädigung daran gehindert gewesen sein soll9 schon früher vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Tankzug schon früher zu verwerten«» Dies ist schon deshalb unerheblich* weil die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht von der Auszahlung der Kasko-Entsohädigung abhingo Das Berufungsgericht hat daher mit Recht das klagabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt« Infolgedessen war die Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckzuweisen«
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
2088 034
AbzG § 2
Der dom Abzahlungsvcrkäufer nach § 2 Abs* 1 AhzG zuzubilligende Ausgleich für Gebrauchsvergütung und Wertminderung darf sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages nicht übersteigeno
BGH, ürt.v- 14. Juni 1967 - VIII ZR 49/65 - OK Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 49/65 URTEIL
Verkündet am
Ho Juni 1967 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Kommanditgesellschaft Otto P, SP? NBHiWegda
Klägerin und Revisionskläger in?
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
in Hl
den Fuhrunternehmer Wilhelm
EVBHHBweg Ü,
Beklagten und Revisionsbeklagten0 - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br.
f I
Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidingor sov/ie der Bun-desrichtor Artl, Lr. Messner, Dr. Weher und Braxraaier
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseati sehen Oberlandesgerichts in Hamburg, Zivilsenat 3a, vom 10o Dezember 1964 vrird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verkaufte Ende I960 dem Beklagten einen Tank-Bastzug für 69 809 DM, Hierauf nahm sie oinen MAtt-Bastzug für 16 300 DM in Zahlung, so daß der Beklagte noch 93 308 DM zu zahlen hatte. Diesen Betrag zuzüglich der Auslagon der Klägerin ließen die Parteien durch die und KBHB AGr in UfHHHH (DflD) finanzieren. Für dieses Darlehen nebst den Kreditkosten gab der Beklagte der Disko 36 von der Klägerin ausgestellte und von ihm akzeptierte Monatsv/echsel, Anfang Januar 1961 lieferte die Klägerin dem Beklagten den Tankzug, der ihn der sicherungsübereignete.
Ende November 1961 verschuldete der Beklagte mit dem Tankzug einen Unfall; die Klägerin nahm das Fahrzeug in Reparaturo Wegen Bezahlung der Rechnungen wandte sie sich an den Kasko-Versicherer, der - nach Einschaltung eines Anwalts und von Sachverständigen - die Reparaturrechnungen bis auf 4 270,37 DM bezahlte. Da der Beklagte diesen Betrag nicht zahlte, blieb der Tankzug bei der Klägerin stehen. Ab Mai 1962 ließ der Beklagte die Wechsel zu Protest gehen; bis dahin hatte er für insgesamt 29 242,40 DM Wechsel eingelöst. Da die Klägerin einspringen mußte, teilte sie ihm am 18. Juli 1962 im Einverständnis mit der Disko mit, daß sie den Tankzug zurücknehme0 Sie löste die zu Protest gegangenen Wechsel und die künftig fällig werdenden Akzepte bei der D^^k ein* die dafür 39 237,85 DM verlangte. Diesen Betrag zahlte sie der DfHk zurück. Den Tankzug verkaufte sie im August 1962 für 41 100 DM - für den Betrag, auf den ihn der Schätzer der Deutschen Automobil- und Treuhand (DAT) im Juni 1962 geschätzt hatte.
Nach der Behauptung des Beklagten soll sie 48 000 DM erzielt haben.
Gestützt auf sechs der ihr von der D(H zurückgegebenen Wechsel erhob die Klägerin zunächst im September 1962 gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von 11 694 DM, mit der sie einen Teil ihrer Ansprüche aus § 2 AbzG geltend machte. Demgemäß erwirkte sie am 12. November 1962 ein Versäumnisurteil über 11 694 DM nebst Zinsen, das rechtskräftig wurde.
Im Januar 1963 erhob sie die vorliegende Klage, mit der sie die ihr angeblich noch weiter zustehenden Ansprüche aus § 2 AbzG und auf Bezahlung der Reparaturrechnung geltend machte und beantragte, den Beklagten zur Zahlung von 14 839,83 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 18. Juli 1962 zu verurteilen.
Das ^Landgericht hat die Klage abgewiesen
- 4
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu-rückgewieson« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in voller Höhe weiter•
Entscheidungsgründe:
Io
Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß es sich bei dem Kauf des Tankzuges um ein sogenanntes finanziertes Abzahlungsgeschäft gehandolt habe, auf das gemäß § 6 Abzß die Abwicklungsvorschriften der §§ 1 bis 3 Abzß anzuvren^ den sind» Das ist zutreffend und wird auch von beiden Parteien angenommene Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin eingesetzten Posten, vor allem die für ßebrauchsüber-lassung und für Wertminderung, nicht näher geprüft, weil die Klägerin nach ihrer eigenen Rechnung vom Beklagten schon mehr erhalten habe, als sie bekommen hätte, wenn dieser den Kaufvertrag erfüllt hätte 0 Da aber die Ansprüche eines Abzahlungsverkäufers durch sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages begrenzt seien, sei die Klägerin von vornherein klaglos gestellt gewesen«
Zur Begründung verweist das Berufungsgericht darauf, daß der Beklagte den Kaufvertrag bis auf die 39 237*85 DM, die die Klägerin der DfHB gezahlt hat, erfüllt habe« Ihr Erfüllungsintoresse sei also nicht höher als die Rostschuld dos Beklagten« Nun habe dieser ihr aber den Tankzug zurück-gegeben« Da dabei das Pahrzeug noch 41 »100 DM wert gewesen sei - ein Betrag, den die Klägerin beim Weiterverkauf auch hereinbekommon habe habe sie schon 1 862,15 DM mehr erhalten als ihr Erfüllungsinteresse« Dieser Höchst-
grenze ihrer Ansprüche müßten allerdings die Unkosten zuge-rechnet werden, die ihr bis zu ihrem Rücktritt am 18, Juli 1962 "infolge des Kaufvertrages" entstanden seien* Darunter falle aber nur ein kleiner Teil der Posten, die die Klägerin in ihrer Aufstellung verlange. Die meisten Posten seien erst entstanden, als sie aufgrund des Urteils vom 19» November 1962 der Zwangsversteigerung des Grundstücks beigetreten sei. Die für die Versicherung des Tankzuges, für die Kreditgebühren usw. verauslagten Beträge seien bereits in der Rückrechnung der DQf^ daher mit der Überwei-
sung der 39 237,85 DM erledigt gewesen. Infolgedessen seien die der Klägerin allenfalls über ihr Erfüllungsinteresse hinaus noch zu ersetzenden Kosten - zusammen nicht mehr als 727,50 DM - durch den Mehrbetrag von 1 862,15 DM gedeckt. Außerdem müsse sich die Klägerin das erste Urteil über 11 694 DM anrechnen lassen, aufgrund dessen ihr im Zwangsversteigerungsverfahren 25 745,83 DM zugeteilt worden seien. Auch wenn von dieser Summe die Beträge abgesetzt würden, die sie zur Ablösung ihr vorgehender Rechte auf gewandt habe, habe sie immer noch weit mehr erhalten, als was ihr, vor allem für die : restlichen Reparaturkosten, zustehe.
II.
Das Urteil hält den Rügen der Revision stand,
1 * Entgegen den Angriffen der Revision läßt die Rechnung des Berufungsgerichts keinen Fehler erkennen.
a) Die Revision wehrt sich dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin den Restwert des Tankzuges
mit 4-1 100 DM abgerechnet hat« Durch diesen Wert sei der besondere durch den Unfall verursachte Minderwert des Tankzuges nicht gedeckt. Inwiefern aber der DAT-Schätzer nicht auch den merkantilen Minderwert des Tankzuges, der diesem trotz völliger Instandsetzung noch angehaftet haben könnte, bei seiner für einen Weiterverkauf gedachten Schätzung nicht berücksichtigt haben sollte, macht die Revision nicht klar« Dafür hatte die Klägerin auch in den Tatsacheninstanzen nichts vorgebrachto Überdies hat sie den Tankzug kurze Zeit nach der Schätzung für 41 100 DM verkauft.
b) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe der Klägerin aus der ihr bei der Zwangsversteigerung zugeteilten Summe allenfalls das gutbringen dürfen, was - nach Abzug der Vollstreckungskosten - auf den Titel entfallen sei. Ob das Berufungsgericht insofern wirklich anders gerechnet hat, braucht nicht erörtert zu werden. Auch wenn der Klägerin nur die Urteilssumme von 11 694 DM, vermindert um die von ihr zusammengestellten Vollstreckungskosten, angerechnet wird, hat sie mindestens so viel erhalten, wie sie zu dem Ausgleich ihres Anspruchs auf Aufwendungsersatz (§ 2 Abs, 1 Satz 1 AbzG) und zu dem Ausgleich der Reparaturkosten braucht,
2o Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin aus § 2 Abs, 1 AbzG auf Ersatz der an der Kaufsache eingetretenen Wertminderung und auf Gebrauchsvergütung mit Recht auf ihr Erfüllungsinteresse begrenzt hat. Eine solche Begrenzung hat der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil vom 9o Juli 1959 - II ZR 194/58 = WM 1959, 1038, 1040 bejaht. Diese Rechtsauffassung wird auch überwiegend im Schrifttum vertreten (Soergel/Siebert/Ballerstedt BGB 9« Aufl. § 455 Anm, 17 zu § 2 AbzG; Palandt/Gramm, 26, Aufl, Anm, 4; Cri-solli/Ostlor AbzG 5- Aufl, Anm, 2, 10, 97» Clauß, Abzah-
lungsgeschäfte 2, Auflö Anm, 224; Aubele, AbzG 2«, Aufl„ Anm, 19 aJ«, sämtlich zu § 2 AbzG; Kurtze JR I960, 38) , Die gegenteilige Auffassung lag zwei Urteilen der Oberlandesgerichte Nürnberg und Braunschweig (JW 1934? 2716, 3006 mit ablehnenden Anmerkungen von Crisolli) zugrunde (gegen sie Müllereisert HansGZ 1936 A 161; anders jetzt auch OLG Nürnberg WM 1959* 358? 360), Ihr Standpunkt wird, jedenfalls im Kern, heute noch geteilt von Erman/ Weitnauer/Klingsporn BGB 3« Aufl, Bd0 I § 2 AbzG Anm, Id (dagegen Woltereck BB 1963, 1117)°
a) An der vom II, Zivilsenat im Urteil vom 9° Juli 1959 vertretenen Ansicht ist festzuhalten 0 Zweck des Abzahlungsgesetzes ist es, den wirtschaftlich schwächeren oder doch im kaufmännischen Verkehr wenig erfahrenen Käufer vor Unbilligkeiten zu schützen. Dem dient vor allem § 1 AbzG, wonach dem Käufer die von ihm erbrachten Leistungen - in der Regel die gezahlten Kaufpreisraten und etwa in Zahlung gegebenen Werte - zurückzuzahlen sind.
Das Gesetz verkennt jedoch nicht, daß, würde schon damit der Kauf abgewickolt sein, der Verkäufer in einer Weise benachteiligt Ware, die ihm auch bei Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Käufers nicht zuzu demuten ist. Daher gewährt ihm Satz 1 des § 2 Abs, 1 AbzG zunächst einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen (negatives Interesse), Außerdem gibt ihm Satz 2 dieser Bestimmung - unter Verdrängung der an sich maßgebenden Vorschriften der §§ 347, 987 ff BGB - einen billigen Ausgleich zwischen dem, was er in der Zeit, während der die Sache beim Käufer v/ar, eingebüßt und dem, was dieser in jener Zeit an Nutzen aus der Sache gezogen hat. Dieser Ausgleichsanspruch besteht in einer Nutzungsentschädigung, die in der Regel anhand der üblichen, notfalls einer gedachten Miete geschätzt wird (§ 287 ZPO) und die die Wertminderung ausgleicht,
welche die Sache durch ihren normalen Gebrauch beim Käufer erfahren hat (BGHZ 19? 330, 334). Hat sie eine besondere Wertminderung erlitten , vor allem durch vom Käufer verschuldete Beschädigungen (übernormaler Verschleiß, Unfälle mit dem Fahrzeug und dergleichen), so muß er auch diese Wertminderung ersetzen,, Insgesamt soll dieser Anspruch dem Verkäufer einen Ausgleich dafür gewähren,, daß die Kauf Sache 5 die er nach § 1 AbzG zurückerhält, an Wert verloren hat. Andererseits belastet der Ausgleich den Käufer nicht unbillig, weil er die Sache für einige Zeit genutzt hat, ohne dafür einen Kaufpreis zahlen zu müssen.
Diesem Sinn des Gesetzes würde es widersprechen, v/enn und insoweit die Rechnung, die der Verkäufer über die ihm nach § 2 Abs. 1 AbzG gebührende Gebrauchsvergütung einschließlich der normalen, gegebenenfalls einer übernormalen Wertminderung aufstellt, ihm mehr gewähren würde, als er hätte, wenn ihm der Käufer auch die restlichen Kaufpreisraten noch bezahlt hätte. Das Gesetz will den Abzahlungsverkäufer nur so stellen, wie er gestanden hätte, wenn er das Geschäft nicht abgeschlossen hätte (so schon RGZ 133, 28, 36). Daher kann er nicht mehr erhalten, als das, was er bei Erfüllung des Vertrages bekommen hätte. Dieser Grundsatz berührt nur die Art und Weise, v/ie der Verkäufer seinen Anspruch auf Gebrauchsvergütung und Wertminderung zu errechnen hat. übersteigen die Rechnungsposten, die er als Summe der üblichen oder gedachten Miete und für nicht vorausgesehene, daher in der Miete nicht einkalkulierte Wertminderung einsetzt, sein Erfüllungsinteresse, so ist die Endsumme entsprechend zu kürzen oder es sind die Mietsätze, die ohnehin nicht schematisch festgesetzt werden dürfen, herabzusetzen. Ein Mieter wird zwar oft nach einiger Zeit mehr bezahlt haben, als was er beim Kauf hätte aufwenden müs-
sen. Darauf kann sich aber ein Abzahlungoverkäufer nicht berufen. Wohl wird bei Berechnung der Nutzungsvergütung meist von einem Mietzins auszugehen sein (BGHZ 19, 339*
333)o Das besagt aber nicht, daß die Ergebnisse, die bei Mietverhältnissen eintreten können, auch für die rechtliche Beurteilung des Verhältnisses maßgebend wären, das nach Auflösung eines Abzahlungsgeschäfts eintritt {vgl«, BGHZ 4-4? 237, 240)o Sowohl der übliche wie der gedachte Mietzins sind nur ein Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebrauchsvergütung (BGH Urteil vom 9o Juli 1959 - II ZR 194/58 —
IM § 2 AbzG Nr. 4 « WM 1959, 1038).
b) Die Höchstgrenze wirkt sich nicht auf den Anspruch des Verkäufers auf Ersatz der Aufwendungen aus, die er infolge des Vertrages gemacht hatte {Satz 1 des § 2 Absd AbzG)0 Diese Beträge würde er auch dann als Schadensersatz (wegen Nichterfüllung oder wegen Vorzuges) verlangen können, wenn er beim Vertrage stehen bliebe und Erfüllung verlangte, dem Käufer daher die Sache beließe (vgl. Erraan aaO und Crisolli/Ostler aaO Anm«, 97)o Jedenfalls verlangen der Sinn und Zweck des Abzahlungsgesetzes nicht, auch den Aufwendungsersatzanspruch des Verkäufers zu begrenzen*
III0
Das angefochtene Urteil hat fehlerfrei dargetan, daß die Ansprüche der Klägerin in voller Höhe unbegründet sind, wenn sie durch den ursprünglichen Kaufpreis von 69 809 DM, erhöht um die ihr zu ersetzenden Aufwendungen, begrenzt werden. Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an dieser Begrenzung auch dadurch nichts, daß die Klägerin durch die Vom Beklagten angeblich verschuldete späte
Auszahlung der Kasko-Entschädigung daran gehindert gewesen sein soll9 schon früher vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Tankzug schon früher zu verwerten«» Dies ist schon deshalb unerheblich* weil die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht von der Auszahlung der Kasko-Entsohädigung abhingo
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht das klagabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt« Infolgedessen war die Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckzuweisen«
Dr« Haidinger Artl Dr« Messner
Dr. Weber
Braxmaier