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BGH

Gericht: BGH

c) Der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des Io Wohnungsbaugesetzes kann sich auf die Preisbindung und den Mieterschutz grundsätzlich auch dann berufen, wenn er bei Abschluß des Mietvertrages und bei dem Bezug der Wohnung nicht gewußt hat, daß sie öffentlich gefördert war, und wenn die ’Wohnungsbehörden ihn die ‘Wohnung weder ordnungsgemäß zugeteilt noch den Bezüge der Wohnung durch ihn zugestimmt haben» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Br, Messner und Mormann für Recht erkannt: Im August 1955 beantragte der Beklagte, der das Gebäude dreigeschossig in der Weise wieder aufbauen wollte, daß im Erdgeschoß Räume für ein Caf& und im Obergeschoß sowie im Dachgeschoß jo eine Wohnung entstehen sollten, die Bewilligung öffentlicher Mittel für die Errichtung der Wohnungen,, Durch Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 12. 1958 zur Bearbeitung weiter und brachte in diesem Schreiben zu dem Ausdruck, daß sich jetzt für die beiden öffentlich geförderten Wohnungen eine Miete von insgesamt 1,35 DM je dem Beklagten durch Schreiben vom 9» Mai 1958 unter Beifügung eines neuen, unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten gefertigten Finanzierungsplans mit, daß sie mit der nunmehr vorgesehenen Finanzierung einverstanden sei, der bisherige Finanzierungsplan als gegenstandslos betrachtet werden solle und sie die Auszahlung der letzten Darlehensrate vornehmen werde, wenn der Beklagte ihr den Nachweis über die Bewilligung des vorgesehenen Aufbaudarlehens von 20 000 DM erbringe« Diesen Nachweis konnte der Beklagte nicht führen, weil das Landesausgleichsamt bereits durch Bescheid vom 10. Per Kläger begründete die Klage damit, der Beklagte habe für die Wohnung, die e Öffentlich gefördert der Bewirtschaftung und Preisbindung unterliege, was der Kläger bei Abschluß des Mietvertrages nicht gewußt habe, nur die festgesetzte Miete von 1,33 PK jo qm fordern und eine Mietvorauszahlung nicht verlangen dürfen. 1» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Beklagten für die Wohnung des Klägers öffentliche Mittel im a) Unbeanstandet von der Revision und ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht hier die Bestimmungen des Ersten und nicht des Zweiten Wohnungsbaugesetzes angewandt, denn gemäß § 50 a Abo. 1 Buchstabe a I. b) ln der schriftlichen Revisionsbegründung hat die Revision besonderes Gewicht darauf gelegt, daß die von der ausgezahlt en Darlehensbeträge von i gesamt 11 700 DM für ein Bauvorhaben bestimmt gewesen seien, das gar nicht ausgeführt wurde» Das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß anstelle des ursprünglich geplanten und der Bewilligungsstelle unterbreiteten Vorhabens des Beklagten, der Errichtung eines dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit einfacher Ausstattung der Wohnungen und veranschlagten Baukosten von 124 C00 DM, für da3 die öffentlichen Mittel bewilligt wurden, nach ganz neuen . Dieser Betrachtungsweise der Revision kann nicht gefolgt werden» Ausweislich der Bewilligungsbescheido wurden die öffentlichen Baudarlehen bewilligt zur Errichtung von zwei ,iOhnungen in einem Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück G^HBgasse ^» Das Bauvorhaben des Beklagten, für das die öffentlichen Mittel zur Verfügung gestellt wurden, war also die Herstellung des Hauses auf diesem ihn gehörigen Grundstück» Daß das Gebäude anders errichtet wurde, als der Beklagte ursprünglich geplant hatte, und daß die der Bewilligungsstelle zunächst eingereichten Baupläne nicht mit denen übereinstimmten, nach denen später gebaut wurde, ändert nichts daran, daß auf den Grundstück des Klägers ein Wohn- und Geschäftshaus wiederaufgebaut, mithin also das Bauvorhaben durchgeführt wurde, für das die öffentlichen Mittel bewilligt und teilweise ausgezahlt v/aren, mag es auch größer geworden und teurer gekommen sein, als ursprünglich vorgesehen war» Wie in dem für den Beklagten erstatteten Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Dr» zutreffend dar- lediglich zur Folge, daß die Verwaltungsbehörde die Bescheide widerrufen konnte, was sie nicht getan hat« Mit dem Aufbau des Hauses nach geänderten Plänen ist also, obgleich das Haus ein Geschoß mehr erhielt und die Ausstattung der Wohnungen verbessert wurde, das Bauvorhaben auf dem Grundstück G^fl^Pgassc 0) verwirklicht worden, für das. Lie Revision läßt bei ihrer Beurteilung der Rechtslage außer acht, daß diese sogenannte Bedingung lediglich in dem Schreiben der an den Beklagten vom 9« Mai 1958 enthalten war und sich nur auf die noch nicht ausgezahlte dritte Kate des öffentlichen Baudarlehens bezog. Die Lverwaltet zwar öffentliche Gelder, sie vergibt diese aber als durch Hypotheken zu sichernde privatrechtliche Darlehen an die einzelnen Bauherren (vgl, die schuldurkunde vom 17, Dezember 1955), Wenn also die die Auszahlung des Restbetrages der öffentlichen Mittel davon abhängig machte, daß der Beklagte die Bewilligung des Aufbaudarlehena nachzuweisen hatte, so änderte sie damit nicht die von der Regierung in.Mittelfranken erteilten Bewilligungsbescheide, sondern handelte in ihrer Eigenschaft als Rarlehensgeberin, indem sie sich vor der Auszahlung des Restbetrages des Darlehens davon überzeugte, ob der Beklagte die erforderlichen Mittel für die Durchführung des geänderten Bauvorhabens aufbringen,!; öuren das Verhalten der nicht dahin eingeschränkt, daß nunmehr die Bewilligung der gesamten öffentlichen Mittel von einer Bedingung abhängig gemacht wurde» Vielmehr wurden die Bewilligungsbescheide überhaupt nicht geändert» Lediglich die knüpfte die Auszahlung des Restbetrages des Darlehens an die Erfüllung gewisser Voraussetzungen» Es kann daher ungeprüft bleiben, wie die Rechtslage dann zu beurteilen wäre, wenn die Bewilligungsstelle nachträglich ihre Bescheide durch eine dem Bauherrn nachteilige Bedingung ergänzt hätte. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben» Schon aus diesem Grunde können durch die von der Revision angestellten Erwägungen nicht die Tatsachen aus der Welt geschafft werden, daß dem Beklagten hier durch nicht widerrufene und auch nicht nachträglich abgeänderte Bescheide öffentliche Mittel für sein Bauvorhaben bewilligt waren, daß er diese teilweise ausgezahlt erhalten hatte und daß die ausgezahlten Beträge zur Deckung der Gesnmtkosten des Bauvorhabens eingesetzt worden waren» d) Allerdings kamen die bewilligten öffentlichen Mittel nach dem schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 25» April 1958 lediglich den beiden ursprünglich geplanten Wohnungen zugute, während die neugeschaffone dritte Wohnung als freifinanziert anzusehen sein sollte» Lie Revision meint, es habe allein bei dem Beklagten gelegen, die Wohnungen zu bezeichnen, die als öffentlich gefördert zu der Beklagte Aufforderung gelten hatten. Der Beklagte hatte bereits mit seine*- Klagebeant-wortung ein Schreiben des von ihm beauftragten Architekten an die Lendesbodenkreditanstalt vom 9. Mai 1958 in Abschrift mitgeteilt, in dem angegeben hatte, die von den Kläger innegehaltene Wohnung im ersten stock sei freifinanziert, während die Wohnungen im zweiten Stock und Dachgeschoß mit Öffentlichen Mitteln gefördert wox-den seien. April I960 dahin erteilte, daß die Wohnung des Klägers öffentlich gefördert wurde, flach Eingang dieser Auskunft haben die Parteien nicht mehr darüber gestritten, ob die öffentlichen Mittel für die Wohnung des Klägers bewilligt worden waren. Bei dieser Sachlage kann er sich im Revisionsrechtszuge nicht mehr auf den Standpunkt stellen, daß die Wohnung im ersten Stock, die der Kläger gemietet hatte, frei!inanziert gewesen sei, und es ist nicht zu beanstanden, daßdas Berufungsgericht ohne weitere Prüfung von der Annahme aus- gegangen ist, für die Herstellung der früher von dem Kläger innegehaltenen Wohnung seien öffentliche Mittel Wohnung£ baugeoetzes öffentlich gefördert war, unterlag sie der Preisbindung, wie sich aus §§ 29, 30 und 41 Abs» 1 I .WoBauG ergibt und die Vorschrift des § 30 c I. August 1958 ausgestellte "Bestätigung’1, daß die beiden öffentlich geförderten Wohnungen in dem Hause des Beklagten von den für derartige Wohnungen bestehenden Bindungen nach der vorzeitigen Rückzahlung der öffentlichen Baudarlehen freigestellt wurden, ist gemäß § 41 Abs.3 I. WoBauG hinsichtlich der Mietpreisbindung und des Mieterschutzes ohne Wirkung auf ein Miet-Verhältnis, das vor der Freistellung begründet wurde, was für das zwischen den Parteien zustande gekommene Mietverhältnis zutrifft. Dem Berufungsgericht ist daher darin zu folgen, daß der Beklagte für die an den Kläger vermietete Wohnung, solange dieser sie nutzte, nur eine nach den damals anwendbaren Preisvorschriften zulässige Miete fordern durfte» Indes kommt es rechtlich überhaupt nicht darauf an, ob der Beklagte zur Rückzahlung des öffentlichen Baudarlehens verpflichtet war oder nicht, und es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der von der Revision angegriffenen Auslegung des § 41 Abs. 1 Satz 2 I. Das Mietverhältnis des Klägers unterlag daher der Preisbindung, gleichgültig, ob der Beklagte die öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung oder auf Grund b) Deshalb ist es auch unerheblich, daß der Beklagte den Kläger die Wohnung zu dem 30. Das üietVerhältnis konnte, weil es dem Mieterschutz unterlag, gegen den Willen des Klägers als Mieters nur in 'Wege der Klage durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden (§ 1 MSchG)» Die Kündigung des Beklagten zu dem 30. War aber die Kündigung unwirksam, so stellt sich ^ar nicht die vom Berufungsgericht bejahte frage, ob eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhaltnisses nach § 568 8GB erfolgt ist, so daß es auf die Angriffe der Revision gegen diese Annahme des Berufungsgerichts nicht ankommt» c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die von ihr als übergangen gerügt i Behauptung des Beklagten nicht ent scheidungserheblich, der Kläger sei nicht als Wohnungssuchender durch das Wohnungsamt zugewiesen worden. Auch sei eine Genehmigung zur Benutzung an den Kläger durch die v.ohnungsbehörden nicht erteilt worden, sondern die Parteien hätten den Vertrag ohne Zutun des Wohnungsamtes abgeschlossen und der Kläger habe die Wohnung ohne dessen Genehmigung in Benutzung genommen. Allerdings wußte der Kläger bei Abschluß des Mietvertrages und Bezug der Wohnung unstreitig nicht, daß sie öffentlich gefördert war. Es.ist aber nicht einmal entscheidend, ob die v/ohnung der Bewirtschaftung unterlag, sondern es kommt nur darauf an, ob sie als öffentlich geförderte Wohnung preisgebunden war. An diesen Ergebnis wird nichtc.dadurch geändert, daß der Kläger die Wohnung nicht oränur.gsmäß zugeteilt erhalten hatte und ihrem Bezug durch den Kläger von den Wohnungsbehörden nicht ausdrücklich zugestimmt worden war. 1cnnoch unterlag die Wohnung der Preisbindung, und die Beklagte kann nicht deshalb eine höhere als die preisrechtlich zulässige Miete für die Wohnung beanspruchen, weil die Wohnungsbehörden vor dem Bezüge der 'Bohnung durch den Kläger nicht eingeschaltet worden waren. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Kläger bereits bei Abschluß des Vertrages gewußt hätte, daß die Wohnung preisgebunden war, und wenn er innerlich von vornherein gewillt gewesen wäre, anstatt der vereinbarten höheren lediglich die preisrechtlich zulässige Riete zu zahlen, kann offen bleiben, weil ein solcher Sachverhalt hier nicht gegeben ist. e) V/ic zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der Kläger einen Teil seiner Wohnung auch für Zwecke des von ihm betriebenen Pahrschulunternehmens benutzt, hie Revision vertritt die Auffassung, daß das Ri etVerhältnis auch aus diesem Grunde nicht der Preisbindung unterlegen habe. Auch wenn berücksichtigt wird, daß der Schulungsrauci vermutlich nur zeitweise benutzt wurde und deshalb die Heizkörper in diesem Räume nicht so lange angestellt gewesen sein mögen wie in den Johnräumen des Klägers, so laßt doch der erwähnte Umstand mit Sicherheit den Schluß zu, daß die Fläche des Schulungsraums nicht größer war als die Fläche aller übrigen Räume zusammen. Auch der übrige Vortrag des Beklagten im ersten Rechtszuge gibt keinen Anhalt für die Annahme, daß der Beklagte sich auf § 2 Abs. 2 GRMG Y/enn die vorgenommenen Veränderungen bei einer öffentlich geförderten 'Wohnung nicht zulässig gewesen sein sollten, so würde sich aus der Tatsache, daß dennoch die Veränderungen durchgeführt wurden, keinesfalls folgern lassen, daß die Wohnung aus diesem Grunde als freifinanziert angesehen 'werden müßte. Durchschnitt von 1,55 DPI je Quadratmeter gelegen habe, dürfe der Beklagte, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Kläger nicht mehr als diesen Satz in Rechm stellen. Es greift daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dio Bestimmung des § 8 der Feubaumietenverordnung ein, nach der die vorläufig festgesetzte Durchschnittsmiete bei öffentlich geförderten 'Wohnungen nach dem I. b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Beklagte für die Bohnung des Klägers hier deshalb keine höhere Biete als 1,35 DM je qm hätte fordern dürfen, weil der Beklagte die andere öffentlich geförderte Bohnung in dem von ihm errichteten Hause für einen Mietzins von mehr als 1,33 iKi je qm abgegeben hatte und ex* insgesamt für beide Wohnungen keine höhere Biete als 1,33 1>M je qm dOhnflache fordern durfte« Angaben über die Größe des Raumes hat der Beklagte nicht gemacht, der Kläger beziffert sie in einem erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor den Berufungsgericht eingereichten und von diesem nicht mehr berücksichtigten Schriftsatz auf 23,5 qm. Aber selbst wenn der Raum erheblich größer gewesen sein sollte, würde sich, auch unter Zugrundelegung des Höchstbetrages des Zuschlags, für die gesamte Wohnung immer noch eine Durchschnitt smi et e ergeben, die keinesfalls über dem Betrage von 1,64 1314 je qm liegt, den der Kläger nach den von der Revision nicht beanstandeten Berechnungen des Berufungsgerichts tatsächlich in der ganzen Zeit für die Wohnung gezahlt hat. Mieser Eolge kann der Beklagte auch nicht dadurch aus-weichen, daß er, worauf die Revision sich beruft, seiner Verpflichtung, für die Wohnung des Klägers gemäß § 29 Aba. 2 I. Hat aber der Beklagte nur die preisrechxlich zulässige Miete für Öffentlich geförderten wohnraum zu beanspruchen und ist dabei von einem Mietzins von 1,33 DM je qm zuzüglich des Zuschlags für den gewerblich genützten Raum auszugehen, so kann, wie auch die Bevision offensichtlich nicht verkennt, der Beklagte von dem Kläger irgendwelche Beträge an Miete und Rebenleistungen nicht mehr verlangen.

mietenPreisbindungWohnungBerufungsgerichtöffentlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3a
Amtliche Sammlung:	nein
I„ WoSauG §§ 3, 29, 30, 30 c, 41
a)	Sind öffentliche Mittel zur Schaffung von öffentlich geförderten Wohnungen iia Sinne des I. v.ohnungsbauge-setzes eingesetzt worden, so unterliegen diese Wohnungen auch dann der Preisbindung, wenn sie nach anderen als den der .Bewilligungsstelle vorgelegten Plänen ex'richtet und besser ousgeatattet v;urden, als ursprünglich vorgesehen war.
b)	Im Falle der vorzeitigen Rückzahliung des öffentlichen Baudarlehens kann die Preisbindung einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des I. Wohnungsbaugesetzes nur durch Freistellung beendet werden, die aber für ein laufendes Mietverhältnis keine Wirkung hat»
c)	Der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des Io Wohnungsbaugesetzes kann sich auf die Preisbindung und den Mieterschutz grundsätzlich auch dann berufen, wenn er bei Abschluß des Mietvertrages und
 bei dem Bezug der Wohnung nicht gewußt hat, daß sie öffentlich gefördert war, und wenn die ’Wohnungsbehörden ihn die ‘Wohnung weder ordnungsgemäß zugeteilt noch den Bezüge der Wohnung durch ihn zugestimmt haben»
::0H,Urt ov, 3 o Februar 1965 - VIII ZR 49/6'3 OLG Nürnberg
LG Ansbach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
viii zr 49/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3o Februar 1965 Kl et t .s
JustiaoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Yfitwe Maria
 Rt
in
- Prozeßbevollmächtigte;
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof» und Dr
 gegen
den Fahrlehrer Egon Straße
 in
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Pr»
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Br, Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Dezember 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen,,
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene Ehemann und Rochtsvorgänger der Beklagten (im folgenden als der Beklagte bezeichnet) v/ar Eigentümer des Grundstücks G^l^gassc 0) in	Das	auf diesem Grund-
stück errichtete Gebäude war im Kriege zerstört worden«.
Im August 1955 beantragte der Beklagte, der das Gebäude dreigeschossig in der Weise wieder aufbauen wollte, daß im Erdgeschoß Räume für ein Caf& und im Obergeschoß sowie im Dachgeschoß jo eine Wohnung entstehen sollten, die Bewilligung öffentlicher Mittel für die Errichtung der Wohnungen,, Durch Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 12. November 1955 wurde vthm ein öffentliches Baudarlehen von 12 000 DM für diesen Zweck bewilligt. Dieser Bescheid bestimmte unter der Überschrift "Bedingungen und Auflagen", daß der Darlehensnehmer verpflichtet sein sollte, nur nach den vorgelegten Bauplänen zu bauen. Mietvorauszahlungen sollten ausgeschlossen sein. Der durchschnittliche Miet-
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betrag für die geförderteriWohnungen wurde mit insgesamt 1,25 PM jo Quadratmeter angesetzt. Weiter heißt es in den Bescheid:
"Die endgültige Festsetzung des durchschnittlichen Mietbetrages samt Zuschlag erfolgt aufgrund des Ergebnisses der anerkannten Schlußabrechnung. Daher ist es erforderlich, auch in die Mietverträge einen entsprechenden Vorbehalt aufzunehmen."
Aus Mitteln des Sonderfonds des Bundesministers für Wohnungsbau wurden dem Beklagten durch Bescheid vom 29. Februar 1956 weitere 6000 DM zu denselben Bedingungen bewilligt. Er schloß darauf entsprechende Darlehensverträg
 mit der
 die mit
 der Vergabe der öffentlichen Baudarlehen beauftragt war, und erhielt in der Zeit von Januar bis Mitte Juli 1957 zu Darlehensraten in Höhe von insgesamt 11 700 DM ausbezahlt
 Hoch vor Beginn der Bauarbeiten oder jedenfalls unmittelbar danach entschloß sich der Beklagte zu einer Änd rung des Bauvorhabens. Das Haus wurde in Abweichung von dt ursprünglichen Planung viergeschossig errichtet. Im Erdgeschoß wurden statt dos Caf6s Ladonräume geschaffen, wähi< rend die drei Obergeschosse Y/ohnungen enthielten, statt der vorgesehenen Ofenheizung wurde das ganze Gebäude mit Zentralheizung und.Warmwasserversorgung ausgestattet. Die entstehenden Mehrkosten machten eine Änderung der Finanzierung erforderlich, die nunmehr insbesondere durch die Aufnahme eines Aufbaudarlehens für die gewerbliche Y/irt-achaft in Höhe von 20 000 DM ergänzt werden sollte. Die be willigten öffentlichen Darlehen sollten durch die Umfinanzierung nicht berührt werden und die neugeschaffene dritte Wohnung als frei finanziert anzusehen sein. Die Regierung
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von Mittelfranken reichte den entsprechenden, erst unter dem 3° Januar 1958 gestellten neuen Antrag des Beklagten
1958 zur Bearbeitung weiter und brachte in diesem Schreiben zu dem Ausdruck, daß sich jetzt für die beiden öffentlich geförderten Wohnungen eine Miete von insgesamt 1,35 DM je
 dem Beklagten durch Schreiben vom 9» Mai 1958 unter Beifügung eines neuen, unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten gefertigten Finanzierungsplans mit, daß sie mit der nunmehr vorgesehenen Finanzierung einverstanden sei, der bisherige Finanzierungsplan als gegenstandslos betrachtet werden solle und sie die Auszahlung der letzten Darlehensrate vornehmen werde, wenn der Beklagte ihr den Nachweis über die Bewilligung des vorgesehenen Aufbaudarlehens von 20 000 DM erbringe« Diesen Nachweis konnte der Beklagte nicht führen, weil das Landesausgleichsamt bereits durch Bescheid vom 10. März 1958 das beantragte Aufbaudarlehen versagt hatte. Am 5. Juni 1958 zahlte der Beklagte die bereits erhaltenen 11 700 DM an die
 zurück und verzichtete auf die Auszahlung des Restbetrages des Darlehens.
Inzwischen war das Raus längst fertiggestellt v/ordon. Durch schriftlichen Vertrag vom 24. Februar 1958 vermietete der Beklagte die im ersten Obergeschoß gelegene Y/ohnung von vier Zimmern mit Nebenräumen, die oine Fläche von insgesamt 128,77 qm umfaßte, für die Zeit ab 1. März 1958 an den Kläger und dessen Ehefrau. Als reiner Mietzins waren monatlich 220 DM vereinbart, jedoch sollte dieser Betrag nur eine "vorläufige Festlegung" darstellen, die "sich nach Erstellung der G-esamtabrechnung ändern" kann. Der Kläger
 an die L
mit Schreiben vom 25» April
 Quadratmeter ergab. Die L
teilte
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leistete eine Mietvorauszahlung von 2640 EM und zog in die Wohnung ein. Purch Schreiben des Wohnungsamts der St vom 8. August 1958 wurden die Wohnungen im Hause des Beklagten, für die öffentliche Baudarlehen gewährt waren, unter Hinweis auf § 41 l.WoBauG von den.für Öffentlich geförderte Wohnungen bestehenden Bindungen fr gestellt.
Schon im Sommer 1958 kündigte der Beklagte das Miet Verhältnis zu dem 30. September 1958. Der Kläger zog indes ; diesem Zeitpunkt nicht aus, sondern erhob Klage auf Zahlung von 1609,50 PM nebst Zinsen gegen den Beklagten. Di< ser Betrag entsprach dem nach Ansicht des Klägers im Zei‘ punkt der Klageerhebung noch nicht abgewohnten Teil des i ihm gezahlten Baukostenzuschusses. Per Kläger begründete die Klage damit, der Beklagte habe für die Wohnung, die e Öffentlich gefördert der Bewirtschaftung und Preisbindung unterliege, was der Kläger bei Abschluß des Mietvertrages nicht gewußt habe, nur die festgesetzte Miete von 1,33 PK jo qm fordern und eine Mietvorauszahlung nicht verlangen dürfen. Auf dieser Grundlage errechnete er den mit der Klage geforderten Betrag.
Per Beklagte erhob Widerklage, mit der er zuletzt Zahlung von 6200 PM begehrte und zu deren Rechtfertigung geltend machte, die Wohnung des Klägers sei freifinanzier die Kostenmiete für die Wohnung, die er vom Kläger verlangen könne, betrage 2,50-PM je qm. Unter Zugrundelegung dieser Kostenmiete schulde ihm der Kläger an Miete und Ne benleistungen für die Zeit bis zu dem 31. Januar 1961 insgesamt 14 084,44 IM, gezahlt habe der Kläger nur 7860 PM, 9' daß der Beklagte noch mehr als die mit der Widerklage ver
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langten 6200 IM zu beanspruchen habe«
Nachdem die Mietvorauszahlung auch nach der Berechnung des Klägers in voller Höhe abgewohnt war, erklärten beide Parteien zur Klage die Hauptsache für erledigt»
Das Landgericht hat den Kläger verurteilt, an den Beklagten 2994,80 DM zu zahlen» Die weitergehende Widerklage hat es abgewieseno
 Im Berufungsrechtszuge hat der Kläger, der am 51. März 1961 - nach Erlaß des Urteils des Landgerichts und vor Einlegung der Berufung - die Wohnung im Hause des Beklagten geräumt hatte, die vollständige Abweisung der Widerklage erstrebt» Der Beklagte hat mit seiner Anschlußberufung die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von insgesamt 6200 DM nebst Zinsen beantragt»
Das Berufungsgericht hat nach dem Anträge des Klägers erkannt»
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch weiter»
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet»
1» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Beklagten für die Wohnung des Klägers öffentliche Mittel im
 
Sinne des § 3 Abs» 1 I» WoBauG vor den 31» Dezember 1556 bewilligt und teilweise ausgezahlt sowie zur Deckung der Geoamtkosten des Bauvorhabens eingesetzt wurden. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Abs» 4 I» WoBauG gegeben sind, sieht das Berufungsgericht die Wohnung des Klägers als öffentlich geförderte Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 4 I. WoBauG an. Diese Annahme wird von der Revision bekämpft. Jedoch können ihre Rügen nicht durchgroifen»
a)	Unbeanstandet von der Revision und ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht hier die Bestimmungen des Ersten und nicht des Zweiten Wohnungsbaugesetzes angewandt, denn gemäß § 50 a Abo. 1 Buchstabe a I. WoBauG in der Fassung des § 124 II. WoBauG sind die Vorschriften des Ersten 'Wohnungsbaugesetzes anzuwenden, wenn es sich um öffentlich geförderte Wohnungen handelt, für welche die öffentlichen Mittel erstmalig bis zun 31. Dezember 1956 bewilligt wurden. Der dem Beklagten erteilte erste öewilli-gungobescheid datiert vom 12. November 1955» er ist
 also lange vor diesem Stichtag ergangen.
b)	ln der schriftlichen Revisionsbegründung hat die Revision besonderes Gewicht darauf gelegt, daß die von der
 ausgezahlt en Darlehensbeträge von i gesamt 11 700 DM für ein Bauvorhaben bestimmt gewesen seien, das gar nicht ausgeführt wurde» Das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß anstelle des ursprünglich geplanten und der Bewilligungsstelle unterbreiteten Vorhabens des Beklagten, der Errichtung eines dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit einfacher Ausstattung der Wohnungen und veranschlagten Baukosten von 124 C00 DM, für da3 die öffentlichen Mittel bewilligt wurden, nach ganz neuen .
Plänen ein viergeschossiges Gebäude mit aufwendiger Ausstattung der Wohnungen für über 184 000 DM hergestellt worden sei. Auf dieses tatsächlich ausgeführte Bauwerk, so meint die Revision, hätten sich die Bewilligungsbe-scheide nicht bezogen, so daß die in ihm enthaltenen Wohnungen nicht öffentlich gefördert seien»
Dieser Betrachtungsweise der Revision kann nicht gefolgt werden» Ausweislich der Bewilligungsbescheido wurden die öffentlichen Baudarlehen bewilligt zur Errichtung von zwei ,iOhnungen in einem Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück	G^HBgasse	^»	Das	Bauvorhaben
 des Beklagten, für das die öffentlichen Mittel zur Verfügung gestellt wurden, war also die Herstellung des Hauses auf diesem ihn gehörigen Grundstück» Daß das Gebäude anders errichtet wurde, als der Beklagte ursprünglich geplant hatte, und daß die der Bewilligungsstelle zunächst eingereichten Baupläne nicht mit denen übereinstimmten, nach denen später gebaut wurde, ändert nichts daran, daß auf den Grundstück des Klägers ein Wohn- und Geschäftshaus wiederaufgebaut, mithin also das Bauvorhaben durchgeführt wurde, für das die öffentlichen Mittel bewilligt und teilweise ausgezahlt v/aren, mag es auch größer geworden und teurer gekommen sein, als ursprünglich vorgesehen war» Wie in dem für den Beklagten erstatteten Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Dr»	zutreffend	dar-
gelegt wird, hat der Beklagte dadurch, daß er nicht nach den der Bewilligungsstelle vorgelogten Plänen bauen ließ, zwar gegen die in den Bewilligungsbeseheiden enthaltene Auflage verstoßen, nur nach den vorgelegten Bauplänen zu bauen. Die/iiichterfüllung dieser Auflage führte aber (Gutachteh Seite 6 mit Rachweisen) nicht dazu, daß die Bewilligungsbescheide unwirksam wurden, sondern hatte
 
lediglich zur Folge, daß die Verwaltungsbehörde die Bescheide widerrufen konnte, was sie nicht getan hat« Mit dem Aufbau des Hauses nach geänderten Plänen ist also, obgleich das Haus ein Geschoß mehr erhielt und die Ausstattung der Wohnungen verbessert wurde, das Bauvorhaben auf dem Grundstück G^fl^Pgassc 0) verwirklicht worden, für das. der Beklagte öffentliche Mittel bewilligt und teilweise ausgezahlt erhalten hatte.
Ebensowenig kommt es darauf an, daß die
 mit schreiben vom 9* Mai 1958 an den Beklagten den neuen Finanzierungsplan übersandte und den ursprünglichen Finanzierungsplan, der den Bewilligungstoescheiden zugrundelag, als gegenstandslos bezeichnete. Wie die Revision selbst nicht verkennt, sind dadurch die Sewilligungs-bescheidc nicht hinfällig geworden. Entscheidend bleibt allein, daß der Beklagte die öffentlichen Mittel für das Bauvorhaben auf seinen Grundstück. G^B^gasse A erhalten
 und für den Bau auch verwendet hatte. Welcher Finanzierungsplan der Bewilligung zugrundelag, ist dagegen lur die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.
c)	Die Revision vertritt weiter die Auffassung, die aewilligungsbescheide hätten dadurch eine Änderung erfahren, daß die Auszahlung der bewilligten Gelder von einer Bedingung, nämlich dem Nachweis der Bewilligung des Aufbaudarlehens, abhängig gemacht wurde.
Bei dieser Rüge übersieht die Revision, daß die Bewilligungsstelle die Regierung von Mittelfranken war, die eine Änderung der Bewilligungsbescheide nicht vornahm.
Liese Bescheide, die Verwaltungsakte darstellten, sind entgegen dem Vortrag der Revision nicht nachträglich durch Hinzufügen der Bedingung ergänzt worden, daß der Beklagte
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den Nachweis der Bewilligung des Aufbaudarlehens führen müsse, uci den Restbetrag der für das Bauvorhaben zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel ausgezahlt erhalten zu können oder gar die bereits ausgezahlten Beträge behalten zu dürfen. Lie Revision läßt bei ihrer Beurteilung der Rechtslage außer acht, daß diese sogenannte Bedingung lediglich in dem Schreiben der
 an den Beklagten vom 9« Mai 1958 enthalten war und sich nur auf die noch nicht ausgezahlte dritte Kate des öffentlichen Baudarlehens bezog. Lie
 war aber weder Bewilligungsstelle, noch, wie die Revision meint, verlängerter Ara der ßewilligungsstelle» Zu der
 stand der Beklagte nicht in einem öffentlichrechtlichen Unterordnungsverhältnis, vielmehr waren zwischen ihr und dem Beklagten rein schuldrechtliche, dem Gebiet des bürgerlichen Rechts angehörige Rechtsbeziehungen zustande gekommen, wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Rechtsgutachten auch nicht verkennt. Die Lverwaltet zwar öffentliche Gelder, sie vergibt diese aber als durch Hypotheken zu sichernde privatrechtliche Darlehen an die einzelnen Bauherren (vgl, die schuldurkunde vom 17, Dezember 1955), Wenn also die
 die Auszahlung des Restbetrages der öffentlichen Mittel davon abhängig machte, daß der Beklagte die Bewilligung des Aufbaudarlehena nachzuweisen hatte, so änderte sie damit nicht die von der Regierung in.Mittelfranken erteilten Bewilligungsbescheide, sondern handelte in ihrer Eigenschaft als Rarlehensgeberin, indem sie sich vor der Auszahlung des Restbetrages des Darlehens davon überzeugte, ob der Beklagte die erforderlichen Mittel für die Durchführung des geänderten Bauvorhabens aufbringen,!; ur.d die Finanzierung so durchführen konnte,v/ic sie in dem von der	entsprechend	den
 il
Angaben gesehen also die franken
 des Beklagten aufgestellten Finanzierungsplan vorwar» Entgegen der barstellung der Revision wurden Bewilligungsbescheide der Regierung von Mittel-
öuren
 das Verhalten der
 nicht dahin eingeschränkt, daß nunmehr die Bewilligung der gesamten öffentlichen Mittel von einer Bedingung abhängig gemacht wurde» Vielmehr wurden die Bewilligungsbescheide überhaupt nicht geändert» Lediglich die
 knüpfte die Auszahlung des Restbetrages des Darlehens an die Erfüllung gewisser Voraussetzungen» Es kann daher ungeprüft bleiben, wie die Rechtslage dann zu beurteilen wäre, wenn die Bewilligungsstelle nachträglich ihre Bescheide durch eine dem Bauherrn nachteilige Bedingung ergänzt hätte. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben» Schon aus diesem Grunde können durch die von der Revision angestellten Erwägungen nicht die Tatsachen aus der Welt geschafft werden, daß dem Beklagten hier durch nicht widerrufene und auch nicht nachträglich
 abgeänderte Bescheide öffentliche Mittel für sein Bauvorhaben bewilligt waren, daß er diese teilweise ausgezahlt erhalten hatte und daß die ausgezahlten Beträge zur Deckung der Gesnmtkosten des Bauvorhabens eingesetzt worden waren»
d)	Allerdings kamen die bewilligten öffentlichen Mittel nach dem schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 25» April 1958 lediglich den beiden ursprünglich geplanten Wohnungen zugute, während die neugeschaffone dritte Wohnung als freifinanziert anzusehen sein sollte» Lie Revision meint, es habe allein bei dem Beklagten gelegen, die Wohnungen zu bezeichnen, die als öffentlich
 gefördert zu der Beklagte Aufforderung
 gelten hatten. Eine solche Bestimmung habe trotz einer an ihn ergangenen entsprechenden
 der
nicht
 getroffen.
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las Berufungsgericht sei nicht befugt, dem Beklagten diese Bestimmung abzunehmen. Deshalb sei die Feststellung dos Berufungsgerichts, daß gerade die Wohnung des Klägers öffentlich gefördert worden sei, rechtlich nicht haltbar»
Auch mit dieser Rüge kann die Revision keinen Ei-l’olg haben. Der Beklagte hatte bereits mit seine*- Klagebeant-wortung ein Schreiben des von ihm beauftragten Architekten an die Lendesbodenkreditanstalt vom 9. Mai 1958 in Abschrift mitgeteilt, in dem	angegeben	hatte,
 die von den Kläger innegehaltene Wohnung im ersten stock sei freifinanziert, während die Wohnungen im zweiten Stock und Dachgeschoß mit Öffentlichen Mitteln gefördert wox-den seien. Der Kläger war demgegenüber bei seiner Darstellung verblieben, daß gerade seine Wohnung öffentlich gefördert worden sei. Da3 Landgericht hat darauf - offenbar, um diese Unstimmigkeit zu klären - durch Beschluß vom 16. März I960 eine Auskunft des Wohnungsamts der Stadt P. eingeholt, die diese; unter dem 27. April I960 dahin erteilte, daß die Wohnung des Klägers öffentlich gefördert wurde, flach Eingang dieser Auskunft haben die Parteien nicht mehr darüber gestritten, ob die öffentlichen Mittel für die Wohnung des Klägers bewilligt worden waren. Auch das Landgericht ist in seinem Urteil hiervon ausgegangen. Im Berufungsrechtszuge ist der Beklagte: nicht mehr auf diese Präge zurtickgekommen. Bei dieser Sachlage kann er sich im Revisionsrechtszuge nicht mehr auf den Standpunkt stellen, daß die Wohnung im ersten Stock, die der Kläger gemietet hatte, frei!inanziert gewesen sei, und es ist nicht zu beanstanden, daßdas Berufungsgericht ohne weitere Prüfung von der Annahme aus-
gegangen ist, für die Herstellung der früher von dem Kläger innegehaltenen Wohnung seien öffentliche Mittel
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eingesetzt gewesen, die dem Beklagten für diesen Zweck bewilligt und zu dem Teil auch ausbezahlt waren»
2. Da die Wohnung des Klägers im Sinne des I. Wohnung£ baugeoetzes öffentlich gefördert war, unterlag sie der Preisbindung, wie sich aus §§ 29, 30 und 41 Abs» 1 I .WoBauG ergibt und die Vorschrift des § 30 c I. WoBauG ausdrücklich ausspricht, die allerdings erst durch Art. V Nr. 1 des Gesetzes Uber den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 23.Juni I960 (BGBl I 389) in das X. Wohnungsbaugesetz eingefügt ist, jedoch lediglich den bereits vorher bestehenden Rechts-zustund klsrstcllt (Pergande, Abbaugesetz, 1961, I. WoBauG § 30 c Anm. 1). Die durch das Wohnungsamt der Stadt
 unter dem 8. August 1958 ausgestellte "Bestätigung’1, daß die beiden öffentlich geförderten Wohnungen in dem Hause des Beklagten von den für derartige Wohnungen bestehenden Bindungen nach der vorzeitigen Rückzahlung der öffentlichen Baudarlehen freigestellt wurden, ist gemäß § 41 Abs. 3 I. WoBauG hinsichtlich der Mietpreisbindung und des Mieterschutzes ohne Wirkung auf ein Miet-Verhältnis, das vor der Freistellung begründet wurde, was für das zwischen den Parteien zustande gekommene Mietverhältnis zutrifft. Dem Berufungsgericht ist daher darin zu folgen, daß der Beklagte für die an den Kläger vermietete Wohnung, solange dieser sie nutzte, nur eine nach den damals anwendbaren Preisvorschriften zulässige Miete fordern durfte»
Die Erwägungen der Revision, mit denen sie ihre gegenteilige Auffassung zu rechtfertigen versucht, sind nicht stichhaltig.
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a)	In den Vordergrund rückt die Revision den Gedanken, den auch	in seinen Gutachten entwickelt
 hat, daß t 41 I. woBauG hier überhaupt nicht eingreife, weil der Beklagte das ihm gewährte Baudarlehen nicht
"ohne rechtliche Verpflichtung", sondern deshalb zurück-gezahlt habe, weil er die "Bedingung", von der die
 die Auszahlung des Restbetrages des
 Darlehens aus öffentlichen Mitteln abhängig gemacht hatte, nicht erfüllen konnte.
Indes kommt es rechtlich überhaupt nicht darauf an, ob der Beklagte zur Rückzahlung des öffentlichen Baudarlehens verpflichtet war oder nicht, und es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der von der Revision angegriffenen Auslegung des § 41 Abs. 1 Satz 2 I. V.oüauG zu folgen ist, daß bei Mietwohnungen nur auf die Vorzeitigkeit der Rückzahlung, aber nicht darauf abzustellen sei, ob die Rückzahlung mit oder ohne rechtliche Verpflichtung erfolgte (a.A. Fischer-Dieskau/Rergande/Gchwender, II,Wohnungsbaugesetz Komm. § 71 Abis. 3 S. 7 mit weiteren Kachweisen).
Die Revision und	übersehen	nämlich,	daß
 alle öffentlich geförderten Wohnungen im Sinne des I. chnungsbaugesetzes der Preisbindung unterliegen und niemals als frei finanzierte Wohnungen gelten. Ihre Entlassung aus der Preisbindung ist nur durch die in § 41 I. ,,'cBauG näher geregelte Freistellung möglich. Gemäß § 41 Aba. 3 Satz 2 I. WoBauG ist aber die Freistellung hinsichtlich der Mietpreisbindung ohne Wirkung auf ein Mietverhältnis, das vor der Freistellung begründet war.
Das Mietverhältnis des Klägers unterlag daher der Preisbindung, gleichgültig, ob der Beklagte die öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung oder auf Grund
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einer solchen Verpflichtung zurückgezahlt hatte* hei Vorliegen einer Rückzahlungsverpilichtung würde der beklagte sich zudem nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keinesfalls besser stehen können als bei freiwilliger Rückzahlung (vgl. I* ischer-iieskau/i ergände/Schwender, aaO So 6 und Pergande, Abbaugesetz, I. ivoßauG § 41 Anm. 5) .
b)	Deshalb ist es auch unerheblich, daß der Beklagte den Kläger die Wohnung zu dem 30. September 1958 kündigte»
Das üietVerhältnis konnte, weil es dem Mieterschutz unterlag, gegen den Willen des Klägers als Mieters nur
 in 'Wege der Klage durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden (§ 1 MSchG)» Die Kündigung des Beklagten zu dem 30. September 1956, mit welcher der Kläger nicht einverstanden war, beendete deshalb nicht das Mietverhältnis.
War aber die Kündigung unwirksam, so stellt sich ^ar nicht die vom Berufungsgericht bejahte frage, ob eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhaltnisses nach § 568 8GB erfolgt ist, so daß es auf die Angriffe der Revision gegen diese Annahme des Berufungsgerichts nicht ankommt»
c)	Entgegen der Ansicht der Revision ist die von ihr als übergangen gerügt i Behauptung des Beklagten nicht
 ent scheidungserheblich, der Kläger sei nicht als Wohnungssuchender durch das Wohnungsamt zugewiesen worden. Auch sei eine Genehmigung zur Benutzung an den Kläger durch die v.ohnungsbehörden nicht erteilt worden, sondern die Parteien hätten den Vertrag ohne Zutun des Wohnungsamtes abgeschlossen und der Kläger habe die Wohnung ohne dessen Genehmigung in Benutzung genommen. Allerdings wußte der Kläger bei Abschluß des Mietvertrages und Bezug der Wohnung unstreitig nicht, daß sie öffentlich gefördert war. Auch der Beklagte hat nach seiner Darstellung geglaubt, daß
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dic Wohnung nicht bewirt schaltet sei. Es mag daher zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß beide Parteien in guter. Glauben die Wohnung für drei finanziert hielten und deshalb für sie gar kein Anlaß bestand, das »ohnungsamt einzuschalten. Rechtlich ist dieser Umstand ohne Bedeutung.
In Wirklichkeit unterlag nämlich, wie dargelegt, die Wohnung ir. ersten Stock des Hauses des Beklagten gemäß § 1 Wohn-raunbewirtschaftungagesetz der öffentlichen Bewirtschaftung; denn sie war weder frei finanziert noch steuerbegünstigt (§ 3 des Gesetzes). Es.ist aber nicht einmal entscheidend, ob die v/ohnung der Bewirtschaftung unterlag, sondern es kommt nur darauf an, ob sie als öffentlich geförderte Wohnung preisgebunden war. lies war nach § 41 Abs. 3 Satz 2 I. V.obauG deshalb der Pall, weil das Mietverhältnis des Klägers vor der freiStellung der Wohnung begründet war. An diesen Ergebnis wird nichtc.dadurch geändert, daß der Kläger die Wohnung nicht oränur.gsmäß zugeteilt erhalten hatte und ihrem Bezug durch den Kläger von den Wohnungsbehörden nicht ausdrücklich zugestimmt worden war. Die Parteien mögen gegen § 12 Wohnraumbewirtschaitungsgesetz verstoßen und eine ürdnungswidrigkeit begangen haben.
1cnnoch unterlag die Wohnung der Preisbindung, und die Beklagte kann nicht deshalb eine höhere als die preisrechtlich zulässige Miete für die Wohnung beanspruchen, weil die Wohnungsbehörden vor dem Bezüge der 'Bohnung durch den Kläger nicht eingeschaltet worden waren.
d)	Zu prüfen bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, ob der Kläger sich darauf berufen kann, daß die Wohnung der Preisbindung unterlag, weil er hiervon nichts wußte, als er sie mietete und in sie einzog, und damals glaubte, die Wohnung sei frei finanziert. Die Frage ist zu verneinen. Für ihre Beantwortung ist maßgebend, daß die Preisvorschriften
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im öffentlicher! Interesse geschaffen wurden und als zwingen des Hecht deshalb auch dem zugute kommen, der sie nicht kennt und dex* nicht auf sie vertraut hat c her Kläger verstößt dadurch, daß er sich auf die Preisbindungen der Y.'ohnung beruft, auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Er macht vielmehr nux* von einem Recht Gebrauch, das ihm das Gesetz ausdrücklich gewährt. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Kläger bereits bei Abschluß des Vertrages gewußt hätte, daß die Wohnung preisgebunden war, und wenn er innerlich von vornherein gewillt gewesen wäre, anstatt der vereinbarten höheren lediglich die preisrechtlich zulässige Riete zu zahlen, kann offen bleiben, weil ein solcher Sachverhalt hier nicht gegeben ist.
e)	V/ic zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der Kläger einen Teil seiner Wohnung auch für Zwecke des von ihm betriebenen Pahrschulunternehmens benutzt, hie Revision vertritt die Auffassung, daß das Ri etVerhältnis auch aus diesem Grunde nicht der Preisbindung unterlegen habe. Sie rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 7. November 1962 Seite 2 und 5 Übergängen, daß der Kläger einen großen Teil der 'Wohnung gewerblich für seine Fahrschule benutzt habe. Damit sich die Wohnung für diesen Zweck eignete, seien auf Wunsch des Klagers bauliche Änderungen vorgenommen worden, die nach den Richtlinien des sozialen Wohnungsbaus nicht möglich gewesen seien.
hie Verfahrensrüge ist unbegründet, denn der von der Revision erwähnte Schriftsatz ist nach der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingereieht worden obwohl dem Beklagten die Kachbringung von .Erklärungen in einem Schriftsatz nicht gemäß § 272 a ZPO nachgelassen
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worden war» Der Inhalt dieses Schriftsatzes durfte daher von dem Berufungsgericht nicht berücksichtigt werden.
Aus dem Vorbringen des Beklagten im ersten Rechts-suge, das der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, lädt sich nicht herleiten, daß die Wohnung wegen gewerblicher Nutzung der Preisbindung nicht unterläge Die Räume im ersten Stock des Hauses des Beklagten sind ausweislich des Mietvertrages dem Kläger als Wohnung vermietet worden. Da handelt sich also nicht um die Vermietung von Geschäftsräumen ira Zusammenhang mit V.ohnraumen im sinne de3 § 3 GR MG in der Passung des Art. IV Kr. 1 des Abbaugesetzes. Vielmehr stellt sich die zu beantwortende Präge ausschließlich dahin, ob deshalb die Preisvorachriften nicht anwendbar sind, weil ein Veil der Wohnung anderen als Wohnzwecken diente. Die Lösung ergibt sich aus § 2 Abo. 2 und 3 GRMG. Danach kommt es darauf an, ob mehr als die hälfte der Wohnfläche anderen als Wohnzwecken diente.
Nur wenn diese Voraussetzung gegeben wäre, würde die an den Kläger vermietete „ohnung Geschäftsräumen gleichgestanden haben. Wie sich aus der vom Beklagten in dem schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges vom 30. Januar 1959 aufgestellten Heizkostenabrechnung ergibt, beträgt der Heizkostenanteil der Wohnräurae des Klägers rund das Fünffache der Heizkosten für den schulungs-raum. Auch wenn berücksichtigt wird, daß der Schulungsrauci vermutlich nur zeitweise benutzt wurde und deshalb die Heizkörper in diesem Räume nicht so lange angestellt gewesen sein mögen wie in den Johnräumen des Klägers, so laßt doch der erwähnte Umstand mit Sicherheit den Schluß zu, daß die Fläche des Schulungsraums nicht größer war als die Fläche aller übrigen Räume zusammen. Auch der übrige Vortrag des Beklagten im ersten Rechtszuge gibt keinen Anhalt für die Annahme, daß der Beklagte sich auf § 2 Abs. 2 GRMG
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berufen könnte» Ist aber nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche zu anderen als Wohnzwecken benutzt worden, so unterliegt die gesamte Wohnung weiter den Preisvorschriftc
 Ob die von dem Beklagten behaupteten Veränderungen der an den Kluger vermieteten «ohnung nur dann zulässig gewesen wären, wenn die Wohnung nicht öffentlich gefördert sondern freii’inanziert gewesen wäre, bedarf nicht der Prüfung. Hach dem Ausgeführten steht fest, daß die Wohnung öffentlich gefördert war. Y/enn die vorgenommenen Veränderungen bei einer öffentlich geförderten 'Wohnung nicht zulässig gewesen sein sollten, so würde sich aus der Tatsache, daß dennoch die Veränderungen durchgeführt wurden, keinesfalls folgern lassen, daß die Wohnung aus diesem Grunde als freifinanziert angesehen 'werden müßte. Vielmehr unterliegen öffentlich geförderte Wohnungen auch dann, wenn bei ihnen unzulässige Veränderungen vorgenomraen werden, den Preisvorschriften.
3. Ausgangspunkt für die Srmittlung der Höhe des vom Kläger geschuldeten Mietzinses ist nach Ansicht des Berufu: gcrichts die in dem Schreiben der Regierung von Mittelfranken an die Landesbcdenicreditanstalt vom 25. April 1958 genannte Miete von 1,55 DK je Quadratmeter ’Wohnfläche. Da der Beklagte für die andere öffentlich geförderte Wohnung einen Mietzins verlangt und zugesprochen erhalten habe, der über ever. Durchschnitt von 1,55 DPI je Quadratmeter gelegen habe, dürfe der Beklagte, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Kläger nicht mehr als diesen Satz in Rechm stellen. Im Übrigen habe der Kläger, wie das Berufungsgericht errechnet, tatsächlich einen Monatsmietzins von 1,64 DM je Quadratmeter bezahlt und damit auf alle Fälle einen Betrag entrichtet, der den zulässigen Mietzins überschreitet. Der geklagte könne daher, wie das Berufungsgericht abschließend feststellt, vom Kläger nichts mehr fordern.
 
Diese Ausführungen lassen entgegen der Ansicht der Revision ehenfulls ieeinen Rechtsirrtum erkennen.,
a)	Mit Recht hat das Berufungsgericht sich auf die Vorschrift des £ 29 Abs. 2 I. koBauG gestützt, die bestimmt, daß der Vernieter auf der Grundlage des von der bewilligungsstelle für die öffentlich geforderten Mietwohnungen entsprechend den :,lietrieht3ätzen nach Quadratmetern der Wohnfläche bemessenen durchschnittlichen Mletbetrages die Rieten der einzelnen Wohnungen unter Berücksichtigung ihrer Größe, Lage und Ausstattung zu berechnen hat« Hier hatte die Bewilligungsstelle einen durchschnittlichen tliet-betrag von 1,33 DR je qm festgesetzt, wobei sie den Mietrichtsatz von 1,03 DM je qm ’Wohnfläche monatlich, um die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens zu gewährleisten, um 0,28 DM monatlich je qm überschritten hatte (vgl. § 29 Abso 3 und 4 I» .YoBauG). Allerdings handelte es sich hierbei, wie die Bewilligungsbescheide ergeben, nur um eine vorläufige Festsetzung, während die endgültige erst auf Grund des Ergebnisses der anerkannten Schlußrechnung erfolgen sollte. Zu einer endgültigen Festsetzung ist es offenbar deswegen nicht mehr gekommen, weil der Beklagte die Schlußabrechnung nicht eingereicht hatte. Es greift daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dio Bestimmung des § 8 der Feubaumietenverordnung ein, nach der die vorläufig festgesetzte Durchschnittsmiete bei öffentlich geförderten 'Wohnungen nach dem I. Y/ohnungs-baugeoetz (§7 der Verordnung) als am 1. Januar I960 endgültig festgesetzt gilt. Der Beklagte hätte daher bei der Berechnung der Miete für die Wohnung des Klägers von einem durchschnittlichen Mietbetrag von 1,33 DM je qm ausgehen müssen. Kur eine auf dieser Grundlage gebildete Miete war preisrechtlich zulässig.
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b)	Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Beklagte für die Bohnung des Klägers hier deshalb keine höhere Biete als 1,35 DM je qm hätte fordern dürfen, weil der Beklagte die andere öffentlich geförderte Bohnung in dem von ihm errichteten Hause für einen Mietzins von mehr als 1,33 iKi je qm abgegeben hatte und ex* insgesamt für beide Wohnungen keine höhere Biete als 1,33 1>M je qm dOhnflache fordern durfte«
c)	Allerdings hätte der Beklagte außerdem für den vom Kläger für Zwecke seiner Fahrschule genutzten Raum gemäß § 2 Abo« 3 ORMG in Verbindung mit § 4 Hr. 1 der Heubaumietenverordnung und § 18 der Altbaumietenverordnung einen Zuschlag bis zu 50 vom Hundert der anteiligen Grundmiete fordern dürfen. Angaben über die Größe des Raumes hat der Beklagte nicht gemacht, der Kläger beziffert sie in einem erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor den Berufungsgericht eingereichten und von diesem nicht mehr berücksichtigten Schriftsatz auf 23,5 qm. Aber selbst wenn der Raum erheblich größer gewesen sein sollte, würde sich, auch unter Zugrundelegung des Höchstbetrages des Zuschlags, für die gesamte Wohnung immer noch eine Durchschnitt smi et e ergeben, die keinesfalls über dem Betrage von 1,64 1314 je qm liegt, den der Kläger nach den von der Revision nicht beanstandeten Berechnungen des Berufungsgerichts tatsächlich in der ganzen Zeit für die Wohnung gezahlt hat. Im übrigen geht es zu Basten des Beklagten, der konkrete Angaben aber die Größe des zu gewerblichen Zwecken benutzten Raumes und über seine wirtschaftliche Mehrbelastung durch die gev/erbliehe Kutsung untex-lassen hat, daß die genaue Höhe des zulässigen Zuschlags sich nicht ermitteln läßt.
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d)	Wenn die Bevision demgegenüber auf die von den Parteien getroffene Vereinbarung Uber die Höhe der Miete abstellen will, so läßt sie außer acht, daß der Beklagte aus der Mietvereinbarung insoweit keine Rechte herleiten kann, als die vereinbarte .Miete die preisrechtlich zulässige überstieg. 153 mag sein, oaß die Vereinbarung dem Beklagten einen Anspruch auf die Kostenmiete geben sollte.
Er kann trotzdem die Kostenmiete nicht fordern, weil diese erheblich über der preisrechtlich zulässigen Miete liegt und der Kläger nicht verpflichtet ist, einen Über die preisrechtlich zulässige Miete hinausgehenden Betrag zu zahlen. Mieser Eolge kann der Beklagte auch nicht dadurch aus-weichen, daß er, worauf die Revision sich beruft, seiner Verpflichtung, für die Wohnung des Klägers gemäß § 29 Aba. 2 I. WoBauG eine Einzelmiete zu berechnen, nicht nachgekommen ist. Dem Beklagten können aus der Nichterfüllung dieser ihm obliegenden Verpflichtung keine Vorteile erwachsen. Das gilt umso mehr, als er, wie bereits dargelegt, für die Wohnung des Klägers mehr als den von der B!ewilligungsstelle für die beiden öffentlich geförderten Wohnungen festgesetzten durchschnittlichen Mietbetrag von 1,33 DM je qm (und den Zuschlag für den gewerblich genutzten Raum) schon deshalb nicht hätte verlangen dürfen, weil er für die andere öffentlich geförderte Wohnung sogar einen -wesentlich höheren als diesen Betrag gefordert und erhalten hat.
Hat aber der Beklagte nur die preisrechxlich zulässige Miete für Öffentlich geförderten wohnraum zu beanspruchen und ist dabei von einem Mietzins von 1,33 DM je qm zuzüglich des Zuschlags für den gewerblich genützten Raum auszugehen, so kann, wie auch die Bevision offensichtlich nicht verkennt, der Beklagte von dem Kläger irgendwelche Beträge an Miete und Rebenleistungen nicht mehr verlangen.
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Las angefochtene Urteil erweist sich o daß die Revision zurückgewiesen werden
 Lie Lntseheidung über die Kosten der
 somit als richtig muß „
Revision folgt
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I)r. Gelhaar
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