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BGH · ym gR 49/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ym gR 49/62

Zur Verjährung des Wandlungsanspruchs, wenn der Verkäufer (Hersteller) einer vertretbaren Sache vertragsmäßig zunächst nur zur Nachbesserung verpflichtet war und vorerst nur dieser Anspruch gerichtlich geltend gemacht wurde» Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 25* Februar 1959 den nach ihrer Darstellung mündlich geschlossenen "Kaufvertrag" dahin, daß ihr eine Maschine der Type ED Pa 100 g "mit automatischer Betätigung des Drehtisches im Minimaltakt von 12 Sekunden" zu liefern sei. März 1959 bestätigte die Beklagte den Auftrag unter Verwendung eines Formblatts für Auftragsbestätigung, wobei sie das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 25. Nach den in Bezug genommenen Bedingungen, die der Klägerin nicht mitgeteilt wurden, hat der Besteller ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden verstreichen läßt. Außerdem hätten die Parteien in der Besprechung vom 30» Oktober 1959 ausdrücklich vereinbart, daß die Maschine nicht als abge-noinmen gelte, Weiter machte die Klägerin geltend, daß die Maschine auch einen zu hohen Ölverbrauch habe. Die Einrede der Verjährung gegen diesen Anspruch hält das Berufungsgericht für begründet, wobei es dahingestellt sein läßt, ob es sich boi dem Lioferungsvertrag um einen Kauf oder um einen Y/erklioferungsvertrag über eine vertretbare Suche handelt. Ob hiernach der Klägerin ein Anspruch auf Y/and lung entstanden sei oder ob diesem Anspruch entgegen gehalten werden könne, daß die Maschine von der Klägerin weiter in Betrieb belassen und, wie die Beklagte eingewandt habe, nicht pfleglich behandelt’worden sei, könne dahingestellt bleiben, weil der Anspruch auf Y/andlung verjährt sei. Zur Präge der Verjährung führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe nach Empfang des Schreibens der Beklagten vom 8. Den Kilfaantrag auf Lieferung einer mangelfreien Presse hält das Berufungsgericht deshalb nicht für gerechtfertigt, weil ein solcher gesetzlicher Gewährleiatungsanspruch gemäß 5 480 Abs. 1 Satz 1 BGB nur beim Kauf einer der Gattung nac? Dura die hierauf gerichtete Festatollungsklage sei auch die Verjährung dos neben dem Anspruch auf Ersatzlieferung bestehen den gesetzlichen Anspruchs auf Wandlung unterbrochen worden Sei ein Wcrklicferungsvertrag über eine vertretbare Sache a zunehmen, so sei auch der Ilachlieferungsanspruch aus a 480 Abo. 1 Satz 1 BGB anzuorkennen. Betreffe der Vertrag aber eine nichtvertretbare Sache, so würde gemäß § 638 BGB für den Anspruch auf Wandlung die Verjährung erst mit der Abnah me der Maschine durch den Besteller beginnen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, es handele sich bei dem Gegenstand des Vertrages um eine vertretbare Sache, aber trotzdem nicht um eine Gattungs-uchuld im Sinne von § 480 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung über die Einrede der Verjährung gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr ihrer Leistungen an die Beklagte hängt im Ergebnis auch nicht davon ab, ob der Vertrag eine vertretbare oder 1. Machte die Klägerin, wie die Revision meint, mit der Klage einen Anspruch auf Ersatzlieferung nach § 4-80 Abs«, 1 BGB geltend, so würde folgendes gelten: Darauf kommt es deshalb nicht an, weil nach § 209 BGB die Verjährung schlechthin auch durch Klage auf Feststellung des Anspruchs unterbrochen wird und, wie sich aus § 212 BGB ergibt, die Verjährung mindestens alo solange unterbrochen gilt, wie die Klage nicht wegen ihrer Prozeßwidrigkeit abgewiesen worden ist (vgl. Bildete also eine der Gattung nach bestimmte Sache den Gegenstand des Vertrages, so würde die Erhebung der Peststollungsklage, die sich auf Lieferung einer mangelfreien Torrazzo-Plattcnpresse richtet, zugleich bewirkt haben, daß auch die Verjährung des gesetzlichen Anspruchs auf Wandlung des Vertrages unterbrochen wurde (§§ 480 Abs.1, 477 Abo. 3 BGB). 2. Ist aber Gegenstand des Vertrages eine unvertretbare Sache, so hätte die Klägerin nach dem Gesetz - abgesehen von besonderer vertraglicher Regelung der Gewährleistung - die Beseitigung von Mängeln verlangen können (§ 633 Abo. 2 BGB). 305)» Daraus folgt, daß eine Klage auf Beseitigung eines Llangols, mag es sich auch um eine Feststellungsklage handeln, geeignet ist, auch die Verjährung des Anspruchs auf Wandlung wegen dieses Mangels zu unterbrechen. Diese Rechtsfolge ist auch für den Fall anzuerkennen, daß der Anspruch auf Wandlung bereits in einem Zeitpunkt hätte geltend gemach werden können, in dem der Anspruch auf Nachbesserung erhoben worden ist. 3. Handelt es sich aber, wie das Berufungsgericht anniimt um einen Werklieferungsvertrag über eine vertretbare, nicht der Gattung nach bestimmte Sache, wobei kraft vertraglicher Regelung zunächst nur ein Anspruch auf Beseitigung eines Mangels, also ein Nachbesserungsanspruch eingeräumt wurde, so hat auch in diesem Falle die gerichtliche Geltendmachung dos Anspruchs auf Beseitigung von Mängeln die Verjährung des gesetzlichen Anspruchs auf Y/andlung wegen solcher Mängel verhindert. In der Rechtsprechung ist, anerkannt, daß bei einem nach Kaufrocht zu beurteilenden Vertrage, der vertraglich einen Anspruch auf Nachbesserung gewährt, die Vorschrift des § 639 Abc. 2 BGB entsprechend anzuwenden ist, wonach die Verjährung der dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz so lange gehemmt ist, bis der Unternehmer, der sich im Einverständnis mit den Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung dos Mangels unterzogen hat, das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel als beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert (RGZ 96, 266; 128, 211, 213; BGH Urt. vom 14. Oktober 1952 - I ZR 20/52 - BB 52, 902), Soweit ersichtlich, ist höchstriclitorlich noch nicht entschieden, ob auf einen Kauf einer vertretbaren Sache, bei den vertraglich in erster Reihe nur ein Anspruch auf Nachbesserung gegeben ist, ebenfalls die Vorschrift des § 639 Abs. 1 3GB angewendet werden kann, der auch den § 477 Ab3.3 Diese Vorschrift enthält somit eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und dem Umfange, wie sie mit der Klage rechtshängig gemacht sind, unterbricht. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, der Berechtigte, der nur einen der formell verschiedenen Ansprüche geltend macht, solle nicht Gefahr laufen, daß bei Abweisung dieses Anspruchs (aus formellen Gründen) die übrigen auf dem vorhandenen Mangel beruhenden Ansprüche verjährt seien (vgl. Anders als nach Kaufrocht hat der Besteller beim Werkvertrag nach § 633 Abs. 2 BGB regelmäßig zunächst nur einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels, während die eigentlichen Gewährleistungsansprüche dos § 634 Abs. 1 BGB (Wandlung oder Minderung) und des § 635 BGB in der Regel erst später entstehen und geltend gemacht werden können, nämlich wenn der Mängelbeseitigungsanspruch seine Erledigung gefunden hat (§634 Abs» 1 BGB). Eine ähnliche Rechtslage ergibt sich, wenn dem Verkäufer vertragsmäßig eine Verpflichtung zur Nachbesserung aufcrlcgt wurde und zunächst nur diese verlangt werden kam Sind in einem solchen Falle vertraglich gesetzliche Gewähr-leis tungoansprüche jedenfalls zunächst ausgeschlossen und nur dann möglich, wenn dem Nachbesserungsverlangen nicht entsprochen wird, so bestünde ohne eine entsprechende Anwendung des § 477 Abs.3 BGB die Gefahr, daß dem Käufer, der zunächst den Anspruch auf Nachbesserung gerichtlich durchzusetzen versucht, beim Übergang zu dem Anspruch auf Wandlung die Einrede der Verjährung dieses Anspruchs ent-gcgengehalten werden kann. Der Grundgedanke dieser gesetzlichen Regelung legt es nahe, den § 639 Abs. 1 BGB und damit § 477 Abs.3 auch dann entsprechend anzuwenden, wenn dem Verkäufer vertragsmäßig eine Verpflichtung zur Nachbesserung auferlegt und der gesetzliche Anspruch auf Wandlung überhaupt oder jedenfalls zunächst vertraglich ausgeschlossen worden ist. Der Maschinenbauer hat aber ein wirtschaftliches Interesse daran, auch für den lall, daß sich das Vertragsverhältnis nach Kaufrecht richtet, also gesetzlich die Möglichkeit der Wandlung schlechthin ohne Nachbesse-rungsrecht des Lieferers gegeben ist, eine vertragliche Regelung su treffen, wonach dieses Recht oder ein ihra gloichwer- Es ist auch nach dem Zweck dieser Regelung gerechtfertigt, daß sich der Unternehmer, der mit dem Besteller ein Nachbesserungsrecht und eine ihm entsprechende Nachbesserungspflicht vertraglich vereinbart hat, die gesetzliche Regelung der Verjährung gemäß § 639 Abs. 1 BGB entgcgenhalten lassen muß. für die Präge der Verjährung kann es hiernach nicht darauf ankommen, wann der von dem Berufungsgericht unterstellte Anspruch auf Wandlung entstanden ist. Das Berufungsgericht nimmt nun an, die1 hierdurch ausgeschlossenen gesetzlichen Gewähr-lciotungoansprüche der Klägerin könnten wieder aufgclebt sein, als der Versuch der Beklagten, die erhobenen Beanstandungen ganz zu beseitigen, vor allem im Hinblick auf die Vor. pflichtung, eine Maschine mit einer Arbeitsleistung von 5 Platten pro Minute zu liefern, mißlungen 3ei. Es geht hoi dieser Erwägung nicht darauf ein, daß die Lieferungsbedingungen des VDMA dem Besteller ein Hucktrittsrecht für den Fall einräumen, daß der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung ‘'oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Dorm wenn hier anstelle des gesetzlichen Anspruchs auf Wandlung nur das vertraglich eingeräumto Rücktrittsrecht in Betracht kommen sollte, so würde es doch an einem Anhaltspunkt dafür fohlen, daß dieses nach den Bedingungen des Vertrages nicht mehr ausgoübt werden durfte, obwohl der gesetzliche Anspruch auf Wandlung noch nicht verjährt ist.

Zitierte Normen: § 243 BGB § 256 ZPO § 209 BGB
BGBVerjährungWandlungAnspruchgesetzlichMaschineSacheKlägerinMangel

Volltext der Entscheidung

liachGchiac5cV/er^s Ja Amtliche Sammlung: Da
BC-B §§ 462, 477 Aba. 3, 639 Abs. 1
Zur Verjährung des Wandlungsanspruchs, wenn der Verkäufer (Hersteller) einer vertretbaren Sache vertragsmäßig zunächst nur zur Nachbesserung verpflichtet war und vorerst nur dieser Anspruch gerichtlich geltend gemacht wurde»
BGII, Urt. v. 22. Mai 1963 _ ym gR 49/62 - OLG Koblenz
IG 'frier
 Vlli ZR 49/62
V erkundet
 am 22a Hal 1963
Fieser,
 Justisangesteilter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma	jun.	Kunststeimverk in M^^^bci
 Rhfl|9StraIBc, Inhaber Kaufmann	jun.,
daselbst,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Rechtsanwalt
 Revisionsklägorin,
gegen
 die I'irma L^|^-Y/erke Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Direktor Klfl^BHl lind Direktor Kräg^ in	O&allee,
 Beklagte und Revisionsbeklngtc,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1963 unter Mitv/irkung des Senat opräs identen Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Golhaar, Artl, Dr. Dorschel und Dr. Mezger für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das 'feilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 15» Dezember 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur ariderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Dio Klägerin, die ein Kunststeinv/erk betreibt, bestellte im Februar 1959 eine automatische Terrazzo-Plattenpresse, welche die Beklagte als Modell ED Pa 100 g entwickelt und dem Inhaber der Klägerin in einem Muster mit einer von Hand zu bedienenden Plattenabnahme vorgeführt hatte. Der Klägerin sollte jedoch eine Maschine des vorgeführten Modells mit einer mechanischen (automatischen) Plattenabnahme geliefert werden. Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 25* Februar 1959 den nach ihrer Darstellung mündlich geschlossenen "Kaufvertrag" dahin, daß ihr eine Maschine der Type ED Pa 100 g "mit automatischer Betätigung des Drehtisches im Minimaltakt von 12 Sekunden" zu liefern sei. Auf den Kaufpreis von 27 800 DM war der Gegenwert einer an die Beklagte zurückzuliefernden gebrauchten Presse EDP 100 in Höhe von 8 500 DK anzurechnen. Mit Schreiben vom 18. März 1959 bestätigte die Beklagte den Auftrag unter Verwendung eines Formblatts für Auftragsbestätigung, wobei sie das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 25. Februar 1959 als Bestellung bezoichnote und diese auf Grund der auf der Rückseite des Schreibens aufgedruckten "Allgemeinen Lieferbedingungen" bestätigte. Als Lieferzeit war Ende Juni 1959 vorgesehen. In den Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten heißt es zu dem vorangostellten Stichwort Garantie: "Gemäß den Gemeinsamen Allgemeinen Lieferbedingungen des Vereins Deutscher Uaschinenbauanstalten (Haftung für Mängel der Lieferung)". Nach den in Bezug genommenen Bedingungen, die der Klägerin nicht mitgeteilt wurden, hat der Besteller ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden verstreichen läßt. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als
 bis dor Mangel und die Vertretungspflicht des Lieferers anerkannt oder nachgowicscn sind (VIII Nr» 4) » Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie satz von Schäden irgendwelcher Art (VIII Kr. 5).
Die Maschine wurde am 5 = Oktober 1959 geliefert und bei der Beklagten am 10. Oktober 1959 durch Beauftragte der Klägerin montiert. Sic wurde anschließend in Betrieb genommen. Bio Klägerin leimte es ab, ein ihr mit Schreiben vom 14. Oktober 1959 übersandtes "Abnahmezertifikat" zu unterzeichnen. Sie beanstandete, daß die Maschine nicht die vereinbarte Leistung (Ausstoß von 5 Platten in der Minute) und andere Mängel aufv/oise. Bei einer Besprechung am 50. Oktober 1959 rügte die Klägerin, die Presse stelle keine fünf Platten pro Minute her, der Druck beim Pressen der einzelnen Plat-tosteige nicht gleichmäßig an und der Schmutzanfall sei zu groß. Die Beklagte versuchte in der Zeit vom 10. bis 24. November 1959 im Betriebe der Klägerin den Beanstandungen abzuhelfen, ohne jedoch eine Arbeitsleistung der Maschine im 12-Sekundentakt zu erzielen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1959 erklärte die Beklagte, die Presse vollbringe nunmehr eine Leistung, die einem 14-Sekundentakt gloichkommc, dies dürfte das Äußerste sein, was die Maschine mit automatischem Plattenausträger zu leisten vermöge .
Mit der am 27. April I960 beim Landgericht eingereichten und der Beklagten am 51. Mai I960 zugestellten Klage verlangte die Klägerin festzuuteilen, daß die Beklagte verpflichtet sei, eine mangelfreie l’errazzo-Plattenpres-se zu liefern, hilfsweisc die Beklagte zu verurteilen, an der bei der Klägerin aufgestellten Maschine Vorrichtungen zu treffen, die ein ordnungsgemäßes Arbeiten der Presse gewährleisten. Diese Anträge hat die Klägerin im
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Termin vom 1. Juli I960 in umgekehrter Reihenfolge gestellt»
Die Klägerin hat behauptet, in der Besprechung vom 30. Oktober 1959 sei mit der Beklagten vereinbart worden, daß die in der Klageschrift aufgeführten Mängel binnen 14 Tagen von der Beklagten beseitigt werden sollten. Dieser Vereinbarung sei die Beklagte nicht nachgekommen,r Etwa fünf Wochen nach der Besprechung sei eine neue Ausstoßvorrichtung eingebaut worden, die jedoch auch nicht einwandfrei arbeite. Eine Abnahme der Maschine sei noch nicht erfolgt. Außerdem hätten die Parteien in der Besprechung vom 30» Oktober 1959 ausdrücklich vereinbart, daß die Maschine nicht als abge-noinmen gelte, Weiter machte die Klägerin geltend, daß die Maschine auch einen zu hohen Ölverbrauch habe.
Die Beklagte hat bestritten, eine Leistungsfähigkeit der Maschine zu dem Ausstoß von Platten im 12-Sekundentakt zugesichert zu haben. Sie habe vielmehr der Klägerin bereits vor der Lieferung der Maschine mitgeteilt, daß diese Leistung nicht zu erreichen sei. In der Besprechung vom 30. Oktober 1959 habe sie die Beanstandungen der Klägerin nicht anerkannt und auch nicht versprochen, diese in 14 Tagen zu beheben.
Im Wege der Widerklage hat die Beklagte den restlichen Kaufpreis und Bezahlung von Ersatztcillieferungen, insgesamt Zahlung von 8 821,85 DM nebst Zinsen, gefordert.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember I960, der Beklagten zugeotellt am 4. Januar 1961, forderte die Klägerin Rückgabe der von ihr erbrachten Leistungen Zug um Zug gegen Rückgabe der Presse. Hilfsv/eisc verfolgte sic die bisherigen Klageanträge.
Das Landgericht hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der verlangten Wandlung verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe der hydraulischen Terrazzo-Plattenpresse an die Klägerin 12 000 DM au aahlen und die in Zahlung gegebene 'Terrazzo-Plattenpresse zurückzugeben. Die Widerklage hat es abgewiesen .
Die Beklagte hat mit der Berufungsbegründung gegenüber dem Hauptantrag der Klage die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Oberiondesgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen .
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts begehrt die Klägerin mit ihrem jetzigen Hauptantrag Wandlung des Vertrages. Die Einrede der Verjährung gegen diesen Anspruch hält das Berufungsgericht für begründet, wobei es dahingestellt sein läßt, ob es sich boi dem Lioferungsvertrag um einen Kauf oder um einen Y/erklioferungsvertrag über eine vertretbare Suche handelt. Jedenfalls seien die gesetzlichen Vorschriften über den Kauf auf das Vertragsverhältnis anzuwenden. Nach den Lieferungsbedingungen, soweit sie Vertragsinhalt geworden seien, habe die Klägerin bei Beanstandungen nur Nachbesserung verlangen können. Weitere 0ewährleistungsan-sprüche seien ausgeschlossen. Da der Versuch der Beklagten, durch Nachbesserungen die vereinbarte Arbeitsleistung der
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Maschine, die als augesicherte Eigenschaft anzusehen sei, nämlich den Ausv/urf von 5 Kunststeinen in einer Minute, herbeizuführen, unstreitig mißlungen sei, habe die I'
rin aus diesem Grunde auf die gesetzlichen Gewährieistungs-ansprüchc zurückgreif eil können.. Ob hiernach der Klägerin ein Anspruch auf Y/and lung entstanden sei oder ob diesem Anspruch entgegen gehalten werden könne, daß die Maschine von der Klägerin weiter in Betrieb belassen und, wie die Beklagte eingewandt habe, nicht pfleglich behandelt’worden sei, könne dahingestellt bleiben, weil der Anspruch auf Y/andlung verjährt sei.
Zur Präge der Verjährung führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe nach Empfang des Schreibens der Beklagten vom 8. Dezember 1959 davon ausgehen müssen, daß die Beklagte weitere Verbesserungsarbeiten hinsichtlich der zugcaichorten Leistungsfähigkeit der Maschine (Arbeitsleistung im 12er-!Takt) ablehnte. Die bis dahin gehemmte Verjährung sei jetzt weitcrgelaufen. Der genaue Zeitpunkt dos Endes der Verjährung lasse sich zwar nicht feststellen. Der Anspruch auf Y/andlung sei aber jedenfalls verjährt gewesen, als er erstmals mit Schriftsatz vom 29° Dezember I960 im Verhandlungstermin vom 13. Januar 1961 geltend gemacht worden sei. Eine Unterbrechung der Verjährung dieses Anspruchs sei durch die Einreichung der Klageschrift vom 26. April I960 nicht eingetreten, denn die Unterbrechung trete nur in dem Umfang ein, in dem der Anspruch zur richterlichen Entscheidung gestellt werde. Der Wandlungsanspruch sei aber erst erhoben worden, als er bereits verjährt gewesen sei.
Don ersten Hilfsantrag der Klägerin hält das Berufungsgericht deshalb nicht für begründet, weil er nicht durch-setzbar sei.
Den Kilfaantrag auf Lieferung einer mangelfreien Presse hält das Berufungsgericht deshalb nicht für gerechtfertigt, weil ein solcher gesetzlicher Gewährleiatungsanspruch gemäß 5 480 Abs. 1 Satz 1 BGB nur beim Kauf einer der Gattung nac? bestimmten Sache, also bei einer Gattungsschuld im Sinne vor § 243 BGB bestehe. Bine solche sei hier deshalb nicht anzu-nehmen, weil die zu liefernde Maschine mit einigen Besonderheiten versehen werden sollte.
Die Revision vertritt die Auffassung, die Klägerin habe jedenfalls vor Ablauf der Verjährungsfrist Lieferung einer mangelfreien Maschine gemäß § 480 Abo. 1 BGB verlangt. Dura die hierauf gerichtete Festatollungsklage sei auch die Verjährung dos neben dem Anspruch auf Ersatzlieferung bestehen den gesetzlichen Anspruchs auf Wandlung unterbrochen worden Sei ein Wcrklicferungsvertrag über eine vertretbare Sache a zunehmen, so sei auch der Ilachlieferungsanspruch aus a 480 Abo. 1 Satz 1 BGB anzuorkennen. Betreffe der Vertrag aber eine nichtvertretbare Sache, so würde gemäß § 638 BGB für den Anspruch auf Wandlung die Verjährung erst mit der Abnah me der Maschine durch den Besteller beginnen. Das Berufungs gcriclit habe eine Abnahme nicht festgestellt, 3ie sei von dor Klägerin in Abrode gestellt worden.
II. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, es handele sich bei dem Gegenstand des Vertrages um eine vertretbare Sache, aber trotzdem nicht um eine Gattungs-uchuld im Sinne von § 480 Abs. 1 BGB. so daß ein iSachlie-forungsanspruch nach dieser Vorschrift überhaupt nicht in Betracht komme. Die Entscheidung über die Einrede der Verjährung gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr ihrer Leistungen an die Beklagte hängt im Ergebnis auch nicht davon ab, ob der Vertrag eine vertretbare oder
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eine nichtvertretbare Sache zu dem Gegenstand hat«,
1. Machte die Klägerin, wie die Revision meint, mit der Klage einen Anspruch auf Ersatzlieferung nach § 4-80 Abs«, 1 BGB geltend, so würde folgendes gelten:
Auf den Ersatzlieferungsanspruch findet der § 477 BGB
entsprechend Anwendung (§ 480 Abs. 1 Satz 2 BGB). Danach be-
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wirkt die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung dieses Anspruchs auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung der anderen daneben alternativ gegebenen gesetzlichen Ge-v/ährloiutungsansprüche, also auch des Anspruchs auf Wandlung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Eeststellungoklage, wie sie mit dem Hauptantrag der Klageschrift erhoben worden ist, auch allen prozessualen Bedingungen des § 256 ZPO genügt, insbesondere ob für sie das erforderliche Feststellung»-interooso bestanden hat. Darauf kommt es deshalb nicht an, weil nach § 209 BGB die Verjährung schlechthin auch durch Klage auf Feststellung des Anspruchs unterbrochen wird und, wie sich aus § 212 BGB ergibt, die Verjährung mindestens alo solange unterbrochen gilt, wie die Klage nicht wegen ihrer Prozeßwidrigkeit abgewiesen worden ist (vgl. RGZ 100, 149» 150). Bildete also eine der Gattung nach bestimmte Sache den Gegenstand des Vertrages, so würde die Erhebung der Peststollungsklage, die sich auf Lieferung einer mangelfreien Torrazzo-Plattcnpresse richtet, zugleich bewirkt haben, daß auch die Verjährung des gesetzlichen Anspruchs auf Wandlung des Vertrages unterbrochen wurde (§§ 480 Abs. 1, 477 Abo. 3 BGB).
2.	Ist aber Gegenstand des Vertrages eine unvertretbare Sache, so hätte die Klägerin nach dem Gesetz - abgesehen von besonderer vertraglicher Regelung der Gewährleistung - die Beseitigung von Mängeln verlangen können (§ 633 Abo. 2 BGB). Auf die Verjährung eines solchen An-
spruchs findot auch bei einem Werklieferungsvertrag nicht vertretbare Sache § 639 Aba, 1 BGB Anwendung, Abs» 3 BGB für entsprechend anwendbar erklärt (vgl*
über ein: der § 47' nuZ 87,
305)» Daraus folgt, daß eine Klage auf Beseitigung eines Llangols, mag es sich auch um eine Feststellungsklage handeln, geeignet ist, auch die Verjährung des Anspruchs auf Wandlung wegen dieses Mangels zu unterbrechen. Diese Rechtsfolge ist auch für den Fall anzuerkennen, daß der Anspruch auf Wandlung bereits in einem Zeitpunkt hätte geltend gemach werden können, in dem der Anspruch auf Nachbesserung erhoben
 worden ist.
3.	Handelt es sich aber, wie das Berufungsgericht anniimt um einen Werklieferungsvertrag über eine vertretbare, nicht der Gattung nach bestimmte Sache, wobei kraft vertraglicher Regelung zunächst nur ein Anspruch auf Beseitigung eines Mangels, also ein Nachbesserungsanspruch eingeräumt wurde, so hat auch in diesem Falle die gerichtliche Geltendmachung dos Anspruchs auf Beseitigung von Mängeln die Verjährung des gesetzlichen Anspruchs auf Y/andlung wegen solcher Mängel verhindert.
In der Rechtsprechung ist, anerkannt, daß bei einem nach Kaufrocht zu beurteilenden Vertrage, der vertraglich einen Anspruch auf Nachbesserung gewährt, die Vorschrift des § 639 Abc. 2 BGB entsprechend anzuwenden ist, wonach die Verjährung der dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz so lange gehemmt ist, bis der Unternehmer, der sich im Einverständnis mit den Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung dos Mangels unterzogen hat, das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel als beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert (RGZ 96, 266; 128, 211, 213;
 BGH Urt. vom 14. Oktober 1952 - I ZR 20/52 - BB 52, 902), Soweit ersichtlich, ist höchstriclitorlich noch nicht entschieden, ob auf einen Kauf einer vertretbaren Sache, bei den vertraglich in erster Reihe nur ein Anspruch auf Nachbesserung gegeben ist, ebenfalls die Vorschrift des § 639 Abs. 1 3GB angewendet werden kann, der auch den § 477 Ab3.3 BGB für entsprechend anwendbar erklärt. Dafür sprechen folgende Gesichtspunkte:
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Nach § 477 Abs. 3 BGB bewirkt die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines der im Absatz 1 bezcichneten Ansprüche (auf Wandlung, Minderung, Schadensersatz wegen Mangels einer zugeaichcrten Eigenschaft) auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung der anderen Ansprüche. Diese Vorschrift enthält somit eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und dem Umfange, wie sie mit der Klage rechtshängig gemacht sind, unterbricht. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, der Berechtigte, der nur einen der formell verschiedenen Ansprüche geltend macht, solle nicht Gefahr laufen, daß bei Abweisung dieses Anspruchs (aus formellen Gründen) die übrigen auf dem vorhandenen Mangel beruhenden Ansprüche verjährt seien (vgl. Prot, der II. Kommission Bd. 2 S. 311).Die entsprechende Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt indessen nicht voraus, daß nur alternativ bestehende Ansprüche von vornherein zur Wahl gestellt sind. Anders als nach Kaufrocht hat der Besteller beim Werkvertrag nach § 633 Abs. 2 BGB regelmäßig zunächst nur einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels, während die eigentlichen Gewährleistungsansprüche dos § 634 Abs. 1 BGB (Wandlung oder Minderung) und des § 635 BGB in der Regel erst später entstehen und geltend gemacht werden können, nämlich wenn der Mängelbeseitigungsanspruch seine Erledigung gefunden hat (§634 Abs» 1 BGB). Gleichwohl beginnt die kurze Verjährungsfrist nach § 658 Abs. 1
Werks zu laufen
 
einheitlich vom Zeitpunkt der Abnahme des und § 477 Abs. 3 BGB findet nach § 63-9 Abs- 1 BGB auf sämtliche im § 638 Abs. 1 BGB bezeichnet© Ansprüche entsprechen-de Anwendung. Danach bewirkt die Unterbrechung der Verjährung des Mängelbeoeitigungsanspruchs auch die Unterbrechung des Uandlungsanspruchs, ohne daß dieser von vornherein dem Besteller im Verhältnis zu dem Mängelbeseitigungsanspruch zur Wahl steht (vgl. BGH Urt.v. 2. Mai 1963 - VII ZR 221/51, das zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt ist). Eine ähnliche Rechtslage ergibt sich, wenn dem Verkäufer vertragsmäßig eine Verpflichtung zur Nachbesserung aufcrlcgt wurde und zunächst nur diese verlangt werden kam Sind in einem solchen Falle vertraglich gesetzliche Gewähr-leis tungoansprüche jedenfalls zunächst ausgeschlossen und nur dann möglich, wenn dem Nachbesserungsverlangen nicht entsprochen wird, so bestünde ohne eine entsprechende Anwendung des § 477 Abs. 3 BGB die Gefahr, daß dem Käufer, der zunächst den Anspruch auf Nachbesserung gerichtlich durchzusetzen versucht, beim Übergang zu dem Anspruch auf Wandlung die Einrede der Verjährung dieses Anspruchs ent-gcgengehalten werden kann. Einer solchen Gefahr wird beim Werkvertrag durch § 639 Abs. 1 BGB begegnet, indem dort die entsprechende Anwendung des § 477 Abs. 3 bestimmt ist. Der Grundgedanke dieser gesetzlichen Regelung legt es nahe, den § 639 Abs. 1 BGB und damit § 477 Abs. 3 auch dann entsprechend anzuwenden, wenn dem Verkäufer vertragsmäßig eine Verpflichtung zur Nachbesserung auferlegt und der gesetzliche Anspruch auf Wandlung überhaupt oder jedenfalls zunächst vertraglich ausgeschlossen worden ist. Eine solche entsprechende Anwendung dos § 539 Abs. 1 BGB ist, wie gorado der vorliegende Fall zeigt, auch wirtschaftlich sinnvoll. Für den Maschinenbauer und dessen Vertragspartei wird es nicht selten schwer bestimmbar sein, ob er
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eine vertretbare oder unvertretbare Sache herstollt. Die Vertragsparteien werden über diesen Unterschied vielfach keine klaren Vorstellungen haben. Der Maschinenbauer hat aber ein wirtschaftliches Interesse daran, auch für den lall, daß sich das Vertragsverhältnis nach Kaufrecht richtet, also gesetzlich die Möglichkeit der Wandlung schlechthin ohne Nachbesse-rungsrecht des Lieferers gegeben ist, eine vertragliche Regelung su treffen, wonach dieses Recht oder ein ihra gloichwer-
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tigeo Rücktrittsrecht erst nach Ablauf einer Nachbesserungs-frist bestehen soll. Diesem Bedürfnis tragen die Geschäftsbedingungen der VDMA ersichtlich Rechnung. Damit wird ein einheitliches Vertragsrecht anstelle der gesetzlichen Regelung vorgesehen, das sich ersichtlich an die gesetzliche Regelung des Werkvertrages anlehnt. Es ist auch nach dem Zweck dieser Regelung gerechtfertigt, daß sich der Unternehmer, der mit dem Besteller ein Nachbesserungsrecht und eine ihm entsprechende Nachbesserungspflicht vertraglich vereinbart hat, die gesetzliche Regelung der Verjährung gemäß § 639 Abs. 1 BGB entgcgenhalten lassen muß.
für die Präge der Verjährung kann es hiernach nicht darauf ankommen, wann der von dem Berufungsgericht unterstellte Anspruch auf Wandlung entstanden ist.
III. Das Borufung3urteil nimmt daher rechtsirrtümlich an, daß dieser Anspruch verjährt sei. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar. Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts über den Vertragsschluß sind die Lieferungsbedingungen des Vereins Deutscher Maschinenbau-Anstalten insoweit Vcrtragsbestnndteil geworden, als sie sich auf die Mängelhaftung beziehen. Danach habe die Klägerin nur Nachbesserung verlangen können, weitere Gewährleistungsan-
Sprüche seien ausgeschlossen. Das Berufungsgericht nimmt nun an, die1 hierdurch ausgeschlossenen gesetzlichen Gewähr-lciotungoansprüche der Klägerin könnten wieder aufgclebt sein, als der Versuch der Beklagten, die erhobenen Beanstandungen ganz zu beseitigen, vor allem im Hinblick auf die Vor. pflichtung, eine Maschine mit einer Arbeitsleistung von 5 Platten pro Minute zu liefern, mißlungen 3ei. Es geht hoi dieser Erwägung nicht darauf ein, daß die Lieferungsbedingungen des VDMA dem Besteller ein Hucktrittsrecht für den Fall einräumen, daß der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung ‘'oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Diese Frist beginnt nach den Bedingungen erst, wenn der Mangel und die Vertretungspflicht dos Lieferers anerkannt oder nachgewiesen sind. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob diese vertragliche Regelung dem Wiederaufleben des gesetzlichen Anspruchs auf 'Wandlung entgegensteht (vgl. BGH Urt. v. 24. Januar 1963 - VII SR 100/61 - BB 1963, 453 = DB 1963, 546) oder ob, wie das Berufungsgericht annimmt, der gesetzliche Anspruch auf ’Wandlung wiederaufgelebt ißt. Dorm wenn hier anstelle des gesetzlichen Anspruchs auf Wandlung nur das vertraglich eingeräumto Rücktrittsrecht in Betracht kommen sollte, so würde es doch an einem Anhaltspunkt dafür fohlen, daß dieses nach den Bedingungen des Vertrages nicht mehr ausgoübt werden durfte, obwohl der gesetzliche Anspruch auf Wandlung noch nicht verjährt ist.
Aus diesen Gründen muß das Borufungsurteil hinsichtlich des Hauptanspruchs der Klage aufgehoben werden. Infolgedessen kann unerörtort bleiben, ob, wie die Revision meint, auch die Abweisung der Hilfsanträge nicht ausreichend ge-
rechtfertigt ist. Der Klägerin bleibt es überlassen, ihre Bedenken gegen das Bcrufungsurteil insoweit dem Berufungsrichter in dem weiteren Verfahren au unterbreiten. Das Beruf ungsurteil ist somit in vollem Umfange aufauheben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von der Endentscheidung in der Sache ab und ist daher dem Berufungegericht übertragen worden.	7
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Artl
 Br. Dorschel
 Dr. Meager