BGH · VIII ZR 49/59
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
August 1945 mit dem Deutschen Reich geschlossenen gegenseitigen Vertrag herleitet, der von ihr bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht vollständig erfüllt war, und die Beklagte vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erklärt hat, daß sie an dem Vertrag festhalte, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen solchen, der im Falle seiner Begründetheit nach § 7 Abs.l AKG zu erfüllen wäre. April 1959 - V ZR 148/57 - insoweit in DM AKG § 22 Nr.l nicht abgedruckt), erst gerichtlich geltend gemacht werden, wenn die Anmeldestelle die Erfüllung abgelehnt hat (§§ 27,29 AKG)«» Diese Voraussetzung ist indes hier, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, deshalb als erfüllt anzusehen, weil die Beklagte im gegenwärtigen Rechtsstreit durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion vertreten wird, die zugleich die zuständige Anmeldestelle ist. gesehen werden (BGH Urto v, 22„ April 1959 - V ZR 148/57 -3=19, insoweit in LM AKG § 22 Nr=l nicht ahgedruckt; vgl, auch BGHZ 14,122,126)• Dieser Auffassung steht die Entscheidung des III» Zivilsenats vom 8» Oktober 1959 - III ZR 84/58 - NJW 1960,96 - nicht entgegen, weil der Sachverhalt dort anders liegt« pflichtet sein, wenn die Klägerin die ihr erwachsenen Aufwendungen in Erfüllung des zwischen ihr und der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches bestehenden Wasserlieferungsvertrages gemacht hätte« Di6s sei jedoch nicht der Fall* Rach der Besetzung des Flugplatzes durch die amerikanische Besatzungsmacht im Jahre 1945 sei nämlich der nach dem Vertrag der Parteien vorgesehene Austausch der gegenseitigen Leistungen nicht mehr möglich gewesen; denn die Klägerin habe von diesem Zeitpunkt an das Wasser nicht mehr an das Deutsche Reich und seinen Rechtsnachfolger, die Beklagte, sondern an die Besatzungsmacht geliefert« Da aber die Wasserlieferung der Klägerin und die Verpflichtung der Gegenpartei, die Kosten.der Aufstellung einer weiteren Pumpe im Falle der Mehrabnahme zu tragen, nach dem Vertrag in unlösbarem Zusammenhang gestan den hätten, habe die Aufstellung der zweiten Pumpe, die im Rahmen der Wass erlief er ungen an die Besatzungsmacht not wendig geworden sei, einen Anspruch der Klägerin aus dem Vertrage vom 9* November 1939 auf Ersatz der aufgewandten Kosten nicht entstehen lassen» 3» Dieser Gedankengang des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen» Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches und der Besetzung des Flugplatzes E#-(■HP durch die amerikanische Besatzungsmacht hat die Klägerin das Wasser, wie sie auch nicht ih Abrede stellt. nicht mehr an ihren Vertragspartner, das Deutsche Eeich, oder die Beklagte, die insoweit als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches in Frage kommen würde, geliefert, sondern an die Besatzungsmacht, Es handelt sich mithin bei diesen Lieferungen um Besatzungsleistungen, die die Besatzungsmächte im allgemeinen kraft Requisitionsrecht für sich in Anspruch genommen haben (vgl, Rentrop, Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung, 1950, Spo22), Regelmäßig haben die Besatzungsmächte sich nämlich die von ihnen benötigten Leistungen durch Hoheitsakte verschafft (vgl, Danckelmann/KUhne, Besatzungsschädenrecht Einf, IV So34 Rote 1; von Schmoller/Maier/Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts § 27 D VI 3 S,65)o Gerade die angelsächsischen Besatzungsmächte haben sich grundsätzlich nicht der Möglichkeit der privatrechtlichen Gestaltung der beider-seitigen Rechtsbeziehungen bedient (von Schmoller/Maier/ lobler, aaO § 27 D VI 1 S,63), und daher muß im Zweifel angenommen werden, daß die amerikanische Besatzungsmacht auch in dem hier zu entscheidenden Falle hoheitlich gehandelt hat, Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die amerikanische Besatzungsmacht hoheitlich handelnd die Was-serlieferungen im Wege der Requisition verlangt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Aber selbst wenn man anzunehmen geneigt sein sollte, daß die amerikanische Besatzungsmacht das Y/asser auf der Grundlage des Vertrages vom November 1939 habe beziehen wollen, so ändert sich nichts daran, daß die Y/asserlief erungen nicht mehr an die Beklagte, sondern an die amerikanische Besatzungsmacht erfolgt sind, die kraft Hoheitsaktes an Stelle des Deutschen Reiches oder der Beklagten selbst als Vertragspartnerin der Klägerin in den Vertrag eingetreten sein würde, so daß damit unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der amerikanischen Besatzungsmacht entstanden wären. 4- Each den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Aufstellung der zweiten Pumpe deshalb erforderlich geworden, um im Rahmen der von der amerikanischen Besatzungmacht gewünschten Belieferung mit Wasser eine ausreichende Menge zur Verfügung stellen zu können» Bei dieser Sachlage kann aber ein eigenes Interesse der Beklagten an der Aufstellung der zweiten Pumpe nicht bejaht werden« Ebenso verbietet sich die Annahme, daß die Leistung der Pumpe der Beklagten zugute gekommen und sie in Erfüllung des Vertrages mit dem Deutschen Reich vom November 1939 auf-gestellt worden ist» Vielmehr ist die Klägerin damit einer ihr wegen der durchgeführten Requisition obliegenden Verpflichtung nachgekommen, um die notwendigen Wassermengen der Besatzungsmacht zur Verfügung stellen zu können» Dient aber die Pumpe lediglich der Bewirkung von Besatzungsleistungen, wobei es gleichgültig ist, ob die Klägerin auf Grund vertraglicher Beziehungen mit der Besatzungsmacht oder kraft Hoheitsaktes leistungsverpflichtet ist, so kann die Klägerin nicht von der Beklagten auf Grund des Vertrages den für die Aufstellung der Pumpe vereinbarten Betrag verlangen,, sondern sie hat einen Anspruch auf Erstattung der von ihr aufgewandten Kosten lediglich gegen den? Ein innerstaatlicher Anspruch auf Entschädigung für Besatzungsleistungen kann jedenfalls nur durch besondere gesetzliche Regelung begründet werden, an der es bisher fehlt, so daß die Klägerin die Beklagte auch nicht unter diesem Gesichtspunkt in Anspruch nehmen kann (vgl* Haupt/ Mey/Obert, Kommentar zu dem Gesetz über die Abgeltung von Besät zungsSchäden 1957» Exnf» S»22 m.w»Nachw. 6, Dieses Ergebnis steht entgegen der Meinung der Revision auch nicht im Y*'idersprueh zu den Urteilen des VIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25* April 1956 - VI ZR 43/55 - BGHZ 20,301 und vom 18» Oktober 1957 - VI ZR 99/56 -LM RVO § 899 Nr,11» Dort ist zwar ausgesprochen, für die lätigkeit deutscher Arbeitskräfte bei der britischen Besatzungsmacht sei Unternehmer im Sinne der Sozialversicherung das Deutsche Reich und nach ihrer Entstehung die geweseno Jedoch ist in diesen Urteilen hervorgehoben» daß das BeschäflzLgungsverhältnis der beiden Arbeitnehmer, die Ansprüche gegen die Bundesbahn geltend machten, nicht unter dem Gesichtspunkt der Requisition zu betrachten, sondern als privatrechtliches Arbeitsverhältnis anzusehen sei» Diese Einordnung beruht, wie in BGHZ 20,301, 306,307 näher dargelegt ist, auf einem Gutachten des Legal Adviser bei der britischen Militärregierung, das sich auf den Standpunkt gestellt hat, es komme ein Vertrag zwischen dem deutschen Arbeitnehmer und der deutschen Behörde zustande, auf Grund dessen die britische Besatzungsmacht die ihr von der deutschen Behörde zur Verfügung gestellten Dienste der deutschen Arbeitskraft entgegennehme (vgl* auch von Bchmoller/Maier/lTobler aaO § 27 C III 1 c So35)o Ob für die amerikanische Besatzungszone dieselben Grundsätze Geltung gehabt haben, in der die Arbeitgeberfunktion der amerikanischen Besatzungsmacht ausdrücklich von ihr selbst bestimmt worden ist (Rentrop, aaO Sp°29), bedarf keiner Prüfung» Diese besondere Gestaltung der Arbeitsverhältnisse mit der Besatzungsmacht, bei denen deutsche Behörden zwischengeschaltet waren, besagt nämlich nichts darüber, gegen wen derjenige, der von der Besatzungsmacht zu Sachleistungen für sie verpflichtet worden ist, einen Anspruch auf Vergütung dieser Leistungen erworben hat» Diese Frage ist vielmehr, wie bereits ausgeführt, bisher nicht allgemein geregelt worden, und die BflHHBHIBt kann von den Leistungspflichtigen nur dann in Anspruch genommen werden, v/enn ihre Haftung durch eine besondere gesetzliche Regelung ausgesprochen worden ist« 7« Weiter macht die Revision geltend« die Beklagte habe nach der Feststellung des Berufungsgerichts dadurch, daß die Besätzungsmacht unter Berufung auf den Vertrag vom 9o November 1939 ein unter dem Üblichen Preis liegendes Entgelt für die Wasserlieferungen gezahlt habe, einen Vorteil gehabt, da damit die Besatzungskosten, für die die Beklagte einzustehen habe, niedriger gehalten worden seien0 fieser Hinweis kann indes der Revision ebenfalls nicht zu dem Erfolg verhelfen» Die vertragliche Vereinbarung eines niedrigeren Wasserpreises zwischen der Klägerin und dem Deutschen Reich gab der Besatzungsmacht kein Recht, für von ihr verlangte Wasserlieferungen ebenfalls ein niedrigeres Entgelt zu zahlen» Vielmehr wären die von der Klägerin erbrachten Leistungen für die Besatzungsmacht in Höhe des üblichen Preises zu entschädigen gewesen«. 8«, Auch auf Art«, 120 GG beruft sich die Revision in diesem Zusammenhänge zu Unrecht, denn aus dieser Bestimmung kann eine Verpflichtung der Beklagten zu Entschädigungslei st ungen an den einzelnen Leistungspflichtigen nicht hergeleitet werden» Art«, 120 GO regelt nämlich lediglich das Verhältnis zwischen Bund und Ländern, bildet aber keine Grundlage für Ansprüche Dritter (Haupt/Mey/Obert aaO S»24)o 9o entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, für eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, daß das Deutsche Reich und an seiner Stelle die Beklagte auch im Falle der Besetzung des Flugplatzes durch eine fremde Besatzungsmacht für die Wasserlieferung an diese und daraus entstehende Aufwendungen aufkommen müßten, sei kein Raum; denn nicht alles, worüber in einem Vertrage eine Regelung fehlt, stellt bereits eine Vertragslücke dar» Von einer Vertragslücke kann vielmehr nur gespro-chen werden, wenn ein Vertrag innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens oder innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen der Parteien eine ersichtliche Lücke aufweist» Die richterliche Vertragsergänzung darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen; sie kann nur dann ein treten, wenn es sich um einen Punkt handelt, der der Regelung bedurfte, und sie muß in dem Vertragsinhalt auch eine Stütze finden (BGHZ 9>273; Urteil des erkennenden Senats vom 11» Juli 1958 - VIII ZR 114/57 - Solö, inso-weit in LM BGB § 831.2 11c Auch unter dem Gesichtspunkt des Aufopferungsanspruches* aui den die Revision nicht ausdrücklich zurückgekommen ist, ist die Klage nicht begründete Allerdings ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts zur Entscheidung über einen solchen Anspruch das ordentliche Gericht zuständig; wenn nämlich den Requisitionsgeschädigten ein Aufopferungsanspruch zuzubilligen wäre, wüi*de es sich nur um einen weiteren Anwendungsfall des allgemeinen Aufopferungsgrundsatzes handelnc Für Aufopferungsansprüche aber hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten als gegeben angesehen« Daran hat auch die Erweiterung des Verwaltungsrechtswegs nichts geändert (BGHZ 9,83,84)o Den den Verwaltungerechtsweg bejahenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 4»6 » NJW 1957>234) und des Oberverwaltungsgerichts Münster (MDR 1958,124) vermag der erkennende Senat nicht beizutreteno Er ist der Auffassung, daß mangels einer anderweitigen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung weiterhin die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist, die ihre Zuständigkeit in ständiger Rechtsprechung bejaht haben (vgl« BGHZ 25>238; BGH, Urte v« dung verneint, der Enteignungsbegriff des Grundgesetzes setze einen hoheitlichen Eingriff einer verantwortlichen Stelle vorauso Er hat deshalb einen Anspruch auf Entschädigung für Vermögensnachteile, die ihre Ursache in Maßnahmen der Besatzungsmacht haben, aus dem Gesichtspunkte der Enteignung oder des enteigiun^gleichen Eingriffs abgelehnt und betont, die Regelung von Ausgleichsansprüchen der Besatzungsgeschädigten müsse dem Gesetzgeber Vorbehalten bleiben (BGHZ 11;43?53/54; 12,52; 13,145,150; BGB RGRK lloAuflo Vorbem« zu § 823 Anm*14 am Ende), Auch das Bundesverwaltungsgericht, das in seinem Urteil vom 20o Juni 1956 (BVerwGE 4,6) angenommen hatte, dem von einer Requisition Betroffenen stehe kraft Bundesgewohnheitsrechts ein Aufopferungsanspruch besonderer Art zu, hat diese Auffassung in der Entscheidung vom 28e Mai 1958 (DVB1 1958,871) wieder aufgegebeno Aus dem rechtlichen Gesichtspunkte der Aufopferung ist demnach der Anspruch der Klägerin nicht begründete Der Gesetzgeber hat sich vielmehr in § 366 LAG ausdrücklich Vorbehalten, Kriegsund Kriegsfolgeschäden durch weitere Gesetze zu regeln.»