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BGH · VIII ZR 49/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 49/02

Der Wert der geltend zu machenden Beschwer im Sinne von § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt 20.000 € auch dann nicht, wenn der Wert der Verurteilung des Beklagten und die Abweisung seiner Widerklage zusammengerechnet werden. Die Widerklage betrifft in der Berufungsinstanz nur noch Mängel, die nach der Vorstellung des Klägers eine Minderung in einem Umfang von 45 % des Nettomietzinses rechtfertigen würden. Juni 2001 zu Unrecht davon ausgegangen, der Beklagte mache mit der Widerklage Beseitigung von Mängeln geltend, die nach seiner Auffassung einer Minderungsquote von 55 % entsprechen. Die mit einer Revision gegen das Berufungsurteil geltend zu machende Beschwer ist deshalb bei einer Addition von Klage und Widerklage wie folgt zu berechnen:

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
MinderungsquotegeltenVerurteilungFensterKlägerWiderklage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 49/02
23. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß des Senats vom 22. Mai 2002 wird zurückgewiesen
 Gründe:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Sache.
Der Wert der geltend zu machenden Beschwer im Sinne von § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt 20.000 € auch dann nicht, wenn der Wert der Verurteilung des Beklagten und die Abweisung seiner Widerklage zusammengerechnet werden.
Die Widerklage betrifft in der Berufungsinstanz nur noch Mängel, die nach der Vorstellung des Klägers eine Minderung in einem Umfang von 45 % des Nettomietzinses rechtfertigen würden. Das Berufungsgericht ist in seinem Streitwertbeschluß vom 26. Juni 2001 zu Unrecht davon ausgegangen, der Beklagte mache mit der Widerklage Beseitigung von Mängeln geltend, die nach seiner Auffassung einer Minderungsquote von 55 % entsprechen. Die Widerklage hatte in erster Instanz insoweit Erfolg, als der Kläger zu dem Austausch der Fenster im Arbeitszimmer (darauf entfallende Minderungsquote gemäß dem
 erstinstanzlichen Urteil: 10 %) verurteilt worden ist. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte dementsprechend nur noch den Austausch der übrigen Fenster beantragt.
Die mit einer Revision gegen das Berufungsurteil geltend zu machende Beschwer ist deshalb bei einer Addition von Klage und Widerklage wie folgt zu berechnen:
Widerklage: 3 1/2-facher Jahresbetrag von 45 % des monatlichen Mietzinses:
45 % von 873 DM = 392,85 DM x 42 Monate =
Klage: Verurteilung zu restlichem Mietzins
 Summe
entspricht in Euro:
16.499,30 DM 21.417.17 DM 37.916,47 DM
19.386,38 €.
Dr. Deppert
 Dr. Beyer
 Wiechers
Dr. Woist
 Dr. Freilesen