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BGH · VIII ZR 48/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 48/71

a) Das Nachverfahren setzt nicht die Rechtskraft des im Urkundenprozeß ergangenen Vorhehaltsurteils voraus. b) Das Nachverfahren kann sich nicht mehr auf Einwendungen erstrecken, die im Vorbehaltsurteil nicht infolge der Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozeß, sondern ohne Rücksicht darauf als materiell unbegründet zurückgewiesen worden waren. Die Revision gegen das Urteil des 12. Die Verhandlung führte für die Beklagte deren Angestellter SBKKtK}* Sie hatte zu dem Ergebnis, daß der Kläger einen Restposten Stahl- und Kunststofferzeugnisse für 6 500 DM kaufte. März 1969 sandte die Beklagte dem Kläger ein Telegramm, daß sie die ihm angebotene Ware zuvor an ihre Niederlassung in Österreich verkauft habe und nicht liefern könne. 0er Kläger erhob daraufhin Klage im Urkundenprozeß und beantragte, die Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung von 6 300 DM zur Herausgabe folgender Gegenstände zu verurteilen: Das Nachverfahren beginnt mit der Verkündung des Vorbehaltsurteils. In dem Termin, in dem das Vorbehaltsurteil verkündet wurde, kann bereits im Nachverfahren verhandelt werden (Schlosser bei Stein/Jonas, ZPO 19. Dementsprechend setzt nach allgemeiner Meinung das Nachverfahren nicht die Rechtskraft des Vorbehaltsurteils voraus (Schlosser, aaO § 600 An. II; Wieczorek, 2. Nachdem die Parteien übereingekommen waren, das Berufungsverfahren im Urkundenprozeß ruhen zu lassen und das Berufungsgericht das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet hatte, durfte und mußte es mithin im Nachverfahren entscheiden. Ist das Nachverfahren ohne Rücksicht auf den Urkundenprozeß zur Endscheidung über den Rechtsstreit reif, weil das Rechtsmittelgericht im Nachverfahren beispielsweise zur Abweisung der Klage kommt, so ist der Rechtsstreit beendigt und das Rechtsmittelverfahren über das Vorbehaltsurteil gegenstandslos geworden (RGZ 77, 93; Schlosser, aaO § 600 An. II; Wieczorek, aaO § 600 An. B III a). das Vorbehaltsurteil rechtskräftig wird (Stein, aaO, Schlosser, aaO und § 275 An. IV, Doch kann die Zulässigkeit der Klage im Urkundenprozeß nur in diesem Verfahren, nicht dagegen im Nachverfahren geprüft werden. Mit Recht bezweifelt die Revision, daß das Berufungsgericht in der Berufungsinstanz des NachVerfahrens sämtliche im Vorbehaltsurteil des Landgerichts erörterten materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers prüfen durfte. 1. Denn das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozeß ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum für das Nachverfahren insoweit bindend, als es nicht auf der eigentümlichen Beschränkung der Beweismittel im Das Nachverfahren kann sich daher nicht mehr auf die Einwendungen erstrecken, die im Vorbehaltsurteil nicht infolge der Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozeß, sondern ohne Rücksicht darauf als materiell unbegründet zurückgewiesen worden waren. 2. Hier hatte das Landgericht im Vorbehaltsur-teil über die Einwendungen der Beklagten, ihr Angestellter SSHPhabe keine Vollmacht gehabt, sie müsse sich das Handeln ihres Angestellten SflHHB auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen, und ein etwa zustandegekommener Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 138 BGB oder infolge Anfechtung wegen Irrtums nichtig, als materiell unbegründet zurückgewiesen und damit über diese Einwendungen für das Nachverfahren bindend entschieden. Lediglich die Einwendung einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hatte das Landgericht wegen der Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozeß unberücksichtigt gelassen. Dementsprechend war nur die Frage, ob der Kläger den Angestellten SflHH der Beklagten arglistig getäuscht hatte, Gegenstand des Nachverfahrens. Das Berufungsgericht hat indessen zutreffend angenommen, daß es für eine arglistige Täuschung nicht ausreicht, wenn der Kläger nur von den Artikelnummern und von den Preisen für Kunststofferzeugnisse gesprochen hatte, und daß der Kläger nicht verpflichtet war, den Angestellten SflHHBl der Beklagten darauf aufmerksam zu machen, daß sich unter den Artikeln, über deren Preis verhandelt wurde, beträchtliche Mengen von Stahlwaren befanden, Doch ist dieses im Nachverfahren ergangene Urteil, wie dargelegt wurde, von der Rechtskraft des Vorbehaltsurteils abhängig, weil der Anspruch des Klägers nur besteht, wenn die in dem Vorbehaltsurteil abschlägig verbeschiedenen Einwendungen der Beklagten rechtskräftig zurückgewiesen werden. Wird das Vorbehaltsurteil nicht rechtskräftig, sondern geändert, weil beispielsweise die Klage im Urkundenprozeß nicht statthaft war oder weil der dem Kläger obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln geführt werden konnte, so werden die im Nachverfahren ergangenen Urteile hinfällig.

Zitierte Normen: § 275 ZPO § 138 BGB § 97 ZPO
VorbehaltsurteilNachverfahrenAnmZPOUrkundenprozeßKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
ZPO § 600
a)	Das Nachverfahren setzt nicht die Rechtskraft des
 im Urkundenprozeß ergangenen Vorhehaltsurteils voraus.
b)	Das Nachverfahren kann sich nicht mehr auf Einwendungen erstrecken, die im Vorbehaltsurteil nicht infolge der Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozeß, sondern ohne Rücksicht darauf als materiell unbegründet zurückgewiesen worden waren.
BGH, Urt. v. 17. Januar 1973 - VIII ZR 48/71-OLG Frankfurt/M.
LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
viii zr 48/71 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
17. Januar 1973 Mückenhausen, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma	GmbH,	gesetzlich ver-
treten durch ihren Geschäftsführer Fl beide in	Krs.	01
[Straße
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Jakob B|
CflHBI-Lj
'Holland,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Claßen, Dr. Hiddemann und Hoffmann
 für Recht erkannt:
i
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 17. Dezember 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Aufkäufer von Lagerrestposten aus ausgelaufener Serienproduktion. Die Beklagte stellt Stahl-, Gummi- und Kunststofferzeugnisse her. Auf ihr Angebot vom 9. März 1969 kam der Kläger am 20. März 1969 zur Beklagten, um über den Ankauf von Lagerrestware zu verhandeln. Die Verhandlung führte für die Beklagte deren Angestellter SBKKtK}* Sie hatte zu dem Ergebnis, daß der Kläger einen Restposten Stahl- und Kunststofferzeugnisse für 6 500 DM kaufte. Auf seinen Wunsch händigte SflHHl dem Kläger eine von ihm unterschriebene Auftragsbestätigung aus, nachdem er zuvor das Einverständnis des Pro-
 
kuristen Hfll^lBlder Beklagten mit dem ausgehandelten Preis eingeholt hatte. Am 21. März 1969 sandte die Beklagte dem Kläger ein Telegramm, daß sie die ihm angebotene Ware zuvor an ihre Niederlassung in Österreich verkauft habe und nicht liefern könne.
0er Kläger erhob daraufhin Klage im Urkundenprozeß und beantragte, die Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung von 6 300 DM zur Herausgabe folgender Gegenstände zu verurteilen:
3000	Stück	Artikel	955	Stahl-Pfannenheber,
3200	it	n	956	Stahl-Messer,
2400	n	ii	957	Stahl-Wender,
2500	ii	tt	958	Stahl-Braten-Besteck,
2300	ii	n	959	Stahl-Küchengabel,
3000	it	n	960	Stahl-Küchenmesser,
1000	n	tt	961	5-tlg. Küchengarnitur,
350	it	ii	737	Pfannenlöffel,
500	ii	n	933	Putz-Boy-Kasten,
600	ii	ii	932	Tragekasten,
1400	ti	n	934	Braune Kästen,
2400	tt	ii	934	Graue Kästen,
2000	n	n	751	Rührlöffel,
3800	n	n	700	u. 707 Untersetztassen 13 B,
13000	n	ii	820	Eierbecher, jeweils zu 4 Stück mit Löffel gepackt,
5000	n	it	782	Eis- und Dessertschalen.
Die Beklagte behauptete, ihr Angestellter SflHIV habe keine Vollmacht zu dem Vertragsschluß gehabt. Sie habe auch nicht kraft Rechtsscheins für dessen Handeln ein-
 
zustehen. In Jedem Falle sei der Vertrag wegen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung und infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Irrtums nichtig. Das Landgericht erließ Vorbehaltsurteil gemäß dem Antrag des Klägers. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Danach beantragte sie im Einverständnis des Klägers, das Berufungsverfahren ruhen zu lassen, weil zunächst das Nachverfahren durchgeführt werden solle. Das Berufungsgericht ordnete daraufhin das Ruhen des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Vorbehaltsurteils an. Tn. Nachverfahren erklärte das Landgericht das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos. Die Berufung gegen dieses Urteil blieb erfolglos.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.	Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Nachverfahren war entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb unzulässig, weil das Urkundenverfahren nicht beendet, vielmehr im Berufungsrechtszug dessen Ruhen angeordnet worden war.
1. Die Zivilprozeßordnung geht davon aus, daß die Rechtsmittelverfahren im Urkundenprozeß und im Nachverfahren gleichzeitig laufen können. Die Entscheidung
 
soll dort ergehen, wo sie zuerst ohne Mangel ergehen kann: im Urkundenprozeß oder im Nachverfahren (Stein,
 Der Urkunden- und Wechselprozeß 1887, Seite 341). Das Nachverfahren beginnt mit der Verkündung des Vorbehaltsurteils. In dem Termin, in dem das Vorbehaltsurteil verkündet wurde, kann bereits im Nachverfahren verhandelt werden (Schlosser bei Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 600 Anm. II). Dementsprechend setzt nach allgemeiner Meinung das Nachverfahren nicht die Rechtskraft des Vorbehaltsurteils voraus (Schlosser, aaO § 600 Anm. II; Wieczorek,
ZPO § 600 Anm. Ala). Eine Aussetzung des Nachverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Urkundenprozeß verstößt gegen Sinn und Zweck dieser Verfahrensart und wird daher für unzulässig gehalten (Baumbach/Lauterbach,
 ZPO 30. Aufl. § 600 Anm. 1 B; Schlosser, aaO § 600 Anm. II).
2.	Nachdem die Parteien übereingekommen waren, das Berufungsverfahren im Urkundenprozeß ruhen zu lassen und das Berufungsgericht das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet hatte, durfte und mußte es mithin im Nachverfahren entscheiden. Entgegen der Auffassung der Revision kann es in diesem Fall nicht zu widersprechenden Entscheidungen kommen. Ist das Nachverfahren ohne Rücksicht auf den Urkundenprozeß zur Endscheidung über den Rechtsstreit reif, weil das Rechtsmittelgericht im Nachverfahren beispielsweise zur Abweisung der Klage kommt, so ist der Rechtsstreit beendigt und das Rechtsmittelverfahren über das Vorbehaltsurteil gegenstandslos geworden (RGZ 77, 93; Schlosser, aaO § 600 Anm. II; Wieczorek, aaO § 600 Anm. B III a). Anders ist es allerdings, wenn die Spruchreife des Urteils im Nachverfahren vom Bestand des Vorbehaltsurteils abhängig ist. Dann ist die gleiche Rechtslage
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wie bei Erlaß und Anfechtung eines Zwischenurteils gemäß § 275 ZPO und rechtskräftiger Entseheidung in der Hauptsache vor Rechtskraft des Zwischenurteils gegeben. Es kommt darauf an, ob das Zwischenurteil bzw. das Vorbehaltsurteil rechtskräftig wird, der Bestand des formell rechtskräftigen Urteils in der Hauptsache bzw. im Nachverfahren hängt davon ab, daß auch das Zwischenurteil bzw. das Vorbehaltsurteil rechtskräftig wird (Stein, aaO, Schlosser, aaO und § 275 Anm. IV,
OLG Kiel OLGZ 19, 120; vgl. auch Wieczorek, aaO § 600 Anm. B III b).
II.	Der Revision ist zuzugeben, daß im Rechtsmittel-verfahren nicht ungeprüft bleiben darf, ob die Klage
 im Urkundenprozeß zulässig war. Doch kann die Zulässigkeit der Klage im Urkundenprozeß nur in diesem Verfahren, nicht dagegen im Nachverfahren geprüft werden. Denn nach Erlaß des Vorbehaltsurteils ist der Urkundenprozeß beendet. Das Nachverfahren ist das den Urkundenprozeß fortsetzende ordentliche Verfahren (Baumbach/Lauterbach, aaO § 600 Anm. 1 A; Wieczorek, aaO § 600 Anm. A II).
III.	Mit Recht bezweifelt die Revision, daß das Berufungsgericht in der Berufungsinstanz des NachVerfahrens sämtliche im Vorbehaltsurteil des Landgerichts erörterten materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers prüfen durfte.
1. Denn das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozeß ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum für das Nachverfahren insoweit bindend, als es nicht auf der eigentümlichen Beschränkung der Beweismittel im
 
Urkundenprozeß beruht (BGH Urt. v. 30. September 1968 - II ZR 32/66 = LM ZPO § 599 Nr. 3 m.w.Nachw.; Baum-bach/Lauterbach, aaO § 600 Anm. 1 C; Schlosser, aaO § 600 Anm. V 2). Das Nachverfahren kann sich daher nicht mehr auf die Einwendungen erstrecken, die im Vorbehaltsurteil nicht infolge der Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozeß, sondern ohne Rücksicht darauf als materiell unbegründet zurückgewiesen worden waren.
2.	Hier hatte das Landgericht im Vorbehaltsur-teil über die Einwendungen der Beklagten, ihr Angestellter SSHPhabe keine Vollmacht gehabt, sie müsse sich das Handeln ihres Angestellten SflHHB auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen, und ein etwa zustandegekommener Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 138 BGB oder infolge Anfechtung wegen Irrtums nichtig, als materiell unbegründet zurückgewiesen und damit über diese Einwendungen für das Nachverfahren bindend entschieden. Lediglich die Einwendung einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hatte das Landgericht wegen der Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozeß unberücksichtigt gelassen. Dementsprechend war nur die Frage, ob der Kläger den Angestellten SflHH der Beklagten arglistig getäuscht hatte, Gegenstand des Nachverfahrens. Lediglich sie durfte auch das Berufungsgericht im Nachverfahren prüfen.
3.	Eine arglistige Täuschung durch den Kläger hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint. Auch die Revision greift die Würdigung des Berufungsgerichts insoweit nicht an, sondern stellt sie lediglich zur
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Nachprüfung. Das Berufungsgericht hat indessen zutreffend angenommen, daß es für eine arglistige Täuschung nicht ausreicht, wenn der Kläger nur von den Artikelnummern und von den Preisen für Kunststofferzeugnisse gesprochen hatte, und daß der Kläger nicht verpflichtet war, den Angestellten SflHHBl der Beklagten darauf aufmerksam zu machen, daß sich unter den Artikeln, über deren Preis verhandelt wurde, beträchtliche Mengen von Stahlwaren befanden,
IV,	Die Revision war mithin als unbegründet zurückzuweisen. Doch ist dieses im Nachverfahren ergangene Urteil, wie dargelegt wurde, von der Rechtskraft des Vorbehaltsurteils abhängig, weil der Anspruch des Klägers nur besteht, wenn die in dem Vorbehaltsurteil abschlägig verbeschiedenen Einwendungen der Beklagten rechtskräftig zurückgewiesen werden. Wird das Vorbehaltsurteil nicht rechtskräftig, sondern geändert, weil
 beispielsweise die Klage im Urkundenprozeß nicht statthaft war oder weil der dem Kläger obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln geführt werden konnte, so werden die im Nachverfahren ergangenen Urteile hinfällig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Claßen
 Dr. Hiddemann
 Hoffmann